4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20.7.2016, Zl. BÄL 7/2016/20072016-Mag.Sch/SB, wurde festgestellt, dass XXXX nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und XXXX aus der Ärzteliste zu streichen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe sowie der Ärzteausweis infolge des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung unverzüglich an die Österreichische Ärztekammer abzuliefern sei, widrigenfalls dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde zwangsweise eingezogen werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20.7.2016, Zl. BÄL 7/2016/20072016-Mag.Sch/SB, wurde festgestellt, dass römisch 40 nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und römisch 40 aus der Ärzteliste zu streichen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe sowie der Ärzteausweis infolge des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung unverzüglich an die Österreichische Ärztekammer abzuliefern sei, widrigenfalls dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde zwangsweise eingezogen werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.7.2016 zugestellt. Mit am 3.10.2016 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 9.11.2016 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, W170 2140135-1/2E, wurde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen und samt den Verwaltungsakten gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), am 11.1.2017 dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, W170 2140135-1/2E, wurde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen und samt den Verwaltungsakten gemäß Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG), am 11.1.2017 dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. Da dieses den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes als verfahrensbeendend beurteilte, leitete das Verwaltungsgericht Wien die Akten mit Anschreiben vom 16.2.2017, VGW-172/083/703/2017-1, an den Präsidenten der Ärztekammer zurück. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, W170 2140135-1/2E, wurde von XXXX Revision erhoben, diese wurde nach Durchführung des Vorverfahrens mit Bericht des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2017, W170 2140135-1/16Z, dg. eingelangt am 15.2.2017, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, W170 2140135-1/2E, wurde von römisch 40 Revision erhoben, diese wurde nach Durchführung des Vorverfahrens mit Bericht des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2017, W170 2140135-1/16Z, dg. eingelangt am 15.2.2017, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Zwischenzeitlich hatte XXXX mit Schriftsatz vom 14.12.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der (vermeintlichen) Versäumung der Rechtsmittelfrist durch die Vorlage der Beschwerde an das nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzuständige Verwaltungsgericht erhoben.Zwischenzeitlich hatte römisch 40 mit Schriftsatz vom 14.12.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der (vermeintlichen) Versäumung der Rechtsmittelfrist durch die Vorlage der Beschwerde an das nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzuständige Verwaltungsgericht erhoben. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 18.1.2017, Zl. BÄL 7/2016/18012017-Mag.Sch/SB, wurde dieser Antrag abgewiesen, da XXXX die Beschwerde rechtzeitig eingebracht habe und daher eine Fristversäumung nicht vorliege.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 18.1.2017, Zl. BÄL 7/2016/18012017-Mag.Sch/SB, wurde dieser Antrag abgewiesen, da römisch 40 die Beschwerde rechtzeitig eingebracht habe und daher eine Fristversäumung nicht vorliege. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.3.2017, Zl. BÄL 7/2016/29032017-Mag.Sch/SB, zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: Zu A)
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht in Betracht und ist die Revision daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2151869.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.