Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich dem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424 mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde und hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.04.2017 eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich dem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424 mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde und hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.04.2017 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
G 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 lit. b der Dublin-III-VO Italien zuständig ist. Weiters wurde
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde durch die Verständigung über die Hinterlegung an der vom Beschwerdeführer getätigten Obdachlosenmeldeadresse am 20.03.2017 rechtskräftig zugestellt und in der Folge rechtskräftig.161463939-EAST Ost 1054587506 / 150309055 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Weiters wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde durch die Verständigung über die Hinterlegung an der vom Beschwerdeführer getätigten Obdachlosenmeldeadresse am 20.03.2017 rechtskräftig zugestellt und in der Folge rechtskräftig. 1.
1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 08.04.2017, um 19:20 Uhr durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.1.3. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 08.04.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung
, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 08.04.2017, um 19:20 Uhr durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt. 1.4. Gegen diesen Mandatsbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, mit Schriftsatz vom 11.04.2017 rechtzeitig Beschwerde. 1.5. Mit Faxmitteilung vom 13.04.2017 zog der Beschwerdeführer seine
BFA-VG erhobene Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 zurück.1.5. Mit Faxmitteilung vom 13.04.2017 zog der Beschwerdeführer seine
Paragraph 22 a, BFA-VG erhobene Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 zurück. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt gegenständlich die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt gegenständlich die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. 2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W174.2152751.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.