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{'item': 'W174 2152751-1'}

Obsah (23)§ 22a§ 35Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 63Art. 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 76§§ 56§ 57Art. 49§ 83§ 77§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW174 2152751-1 SpruchW174 2152751-1/15E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MU

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch eins.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs 1 Vw

GVG abgewiesen; der Beschwerdeführer hat

§ 35Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen; der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

The Federal Administrative Court, through Judge Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, regarding the complaint lodged by Celestine AFAGBON, auch Celestime AFAGBONE, born on 11.07.1986, auch 11.06.1986, nationality Nigeria, represented by Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, against the notice of decision passed by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum on 08.04.2017, file number IFA 1133354609 / 170431424, has found: A) I. Pursuant to § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, it is found that that the defining conditions for the continuation of detention pending deportation are satisfied at the time of the decision.römisch eins. Pursuant to Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, it is found that that the defining conditions for the continuation of detention pending deportation are satisfied at the time of the decision. II. According to § 35 Abs 1 VwGVG, the claim to relieve the complainant of the application fee is rejected as inadmissible; pursuant to § 35 Abs 3 VwGVG and § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV, the complainant has to reimburse the federal government, Bundesminister für Inneres, for the costs of the proceedings in the amount of EUR 426,20 within two weeks, otherwise subject to execution procedures for collection.römisch zwei. According to Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, the claim to relieve the complainant of the application fee is rejected as inadmissible; pursuant to Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG and Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV, the complainant has to reimburse the federal government, Bundesminister für Inneres, for the costs of the proceedings in the amount of EUR 426,20 within two weeks, otherwise subject to execution procedures for collection. B) Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law [B-VG] is inadmissible. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal zuvor in Italien ein und stellte am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge überschritt der Beschwerdeführer die Grenze nach Österreich und stellte am 25.10.2016 im Zuge seines Aufgriffs im Bundesgebiet nochmals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den NamenXXXX zu führen, aus Nigeria zu stammen und am geb. XXXX bzw. am XXXX geboren worden zu sein.1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal zuvor in Italien ein und stellte am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge überschritt der Beschwerdeführer die Grenze nach Österreich und stellte am 25.10.2016 im Zuge seines Aufgriffs im Bundesgebiet nochmals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den NamenXXXX zu führen, aus Nigeria zu stammen und am geb. römisch 40 bzw. am römisch 40 geboren worden zu sein. 1.2. Am 29.11.2016 langte im Rahmen von Konsulationen mit den italienischen Behörden, deren Zustimmung

Art. 18

Abs 1 lit d Dublin-III-VO betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.1.2. Am 29.11.2016 langte im Rahmen von Konsulationen mit den italienischen Behörden, deren Zustimmung

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. 1.

  1. Nachdem der Beschwerdeführer am 07.11.2016 von der Betreuungsstelle Ost, 2514 Traiskirchen, nach XXXX, verlegt worden war, wurde er wegen Verlassens der Unterkunft bzw. Untertauchens am 11.11.2016 aus der Grundversorgung entlassen.1.
  2. Nachdem der Beschwerdeführer am 07.11.2016 von der Betreuungsstelle Ost, 2514 Traiskirchen, nach römisch 40 , verlegt worden war, wurde er wegen Verlassens der Unterkunft bzw. Untertauchens am 11.11.2016 aus der Grundversorgung entlassen. 1.
  3. Seit 12.12.2016 ist der Beschwerdeführer beim XXXX, als obdachlos gemeldet.1.
  4. Seit 12.12.2016 ist der Beschwerdeführer beim römisch 40 , als obdachlos gemeldet. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.03.2017, Zl. GF: 16-1133354609 VZ: 161463939-EAST Ost 1054587506 / 150309055 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin-III-VO Italien zuständig ist. Weiters wurde

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung

§ 63

Ab2 AVG durch die Verständigung über die Hinterlegung an der vom Beschwerdeführer getätigten Obdachlosenmeldeadresse am 20.03.2017 rechtskräftig zugestellt und erlangte in der Folge mit Ablauf des 03.04.2017 Rechtskraft.161463939-EAST Ost 1054587506 / 150309055 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Italien zuständig ist.

Weiters wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Ab2 AVG durch die Verständigung über die Hinterlegung an der vom Beschwerdeführer getätigten Obdachlosenmeldeadresse am 20.03.2017 rechtskräftig zugestellt und erlangte in der Folge mit Ablauf des 03.04.2017 Rechtskraft. 1.

  1. Am 03.04.2017 informierte das Polizeikommissariat Favoriten / XXXX mittels Kurzbrief die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung zuletzt am 20.02.2017 nachgekommen sei, seither seine Meldeverpflichtung negiere und die Hinterlegungsverständigung an der Obdachlosenadresse vom Beschwerdeführer unbeachtet geblieben sei. Während des Bereithaltezeitraums habe der Beschwerdeführer die Sicherheitsbehörde nicht kontaktiert, seitens des Beschwerde-führers bestehe weder eine Ortsansässigkeit, noch ein postalischer Kontakt und der XXXX, werde die Abmeldung veranlassen. Weitere Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seien negativ verlaufen.1.
  2. Am 03.04.2017 informierte das Polizeikommissariat Favoriten / römisch 40 mittels Kurzbrief die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung zuletzt am 20.02.2017 nachgekommen sei, seither seine Meldeverpflichtung negiere und die Hinterlegungsverständigung an der Obdachlosenadresse vom Beschwerdeführer unbeachtet geblieben sei. Während des Bereithaltezeitraums habe der Beschwerdeführer die Sicherheitsbehörde nicht kontaktiert, seitens des Beschwerde-führers bestehe weder eine Ortsansässigkeit, noch ein postalischer Kontakt und der römisch 40 , werde die Abmeldung veranlassen. Weitere Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seien negativ verlaufen. 1.
  3. Am 08.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in 1180 Wien, XXXX, angehalten, wies sich mit einer "grünen" Verfahrenskarte aus und wurde, nachdem eine Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremden-register (IZR) eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer ergab und der Beschwerdeführer angab, über keine Wohnung zu verfügen, vorläufig festgenommen. Nachdem er in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht worden war, wurde er dort der belangten Behörde vorgeführt und von dieser noch an demselben Tag niederschriftlich einvernommen. Dabei erhielt der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Englisch Gelegenheit, sich gegenüber der belangten Behörde zu dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt zu äußern.1.
  4. Am 08.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in 1180 Wien, römisch 40 , angehalten, wies sich mit einer "grünen" Verfahrenskarte aus und wurde, nachdem eine Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremden-register (IZR) eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer ergab und der Beschwerdeführer angab, über keine Wohnung zu verfügen, vorläufig festgenommen. Nachdem er in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht worden war, wurde er dort der belangten Behörde vorgeführt und von dieser noch an demselben Tag niederschriftlich einvernommen. Dabei erhielt der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Englisch Gelegenheit, sich gegenüber der belangten Behörde zu dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt zu äußern. Zunächst bestätigte der Beschwerdeführer während dieser Einvernahme seine Personalia, bestritt unter verschiedenen Geburtsdaten aufzutreten und gab im Wesentlichen an, er sei ledig, habe keine Kinder und habe sich in den letzten Monaten an der am Meldezettel vermerkten Adresse aufgehalten. Die Fragen, wie diese Adresse laute und weshalb er sie nicht nennen könne, beantwortete der Beschwerdeführer mit: "Ich kenne sie nicht. Das liegt daran, dass ich nicht gut Deutsch kann". Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, er gehe jede Woche, Montags und Freitags dorthin und habe die Benachrichtigung vom Bescheid am Freitag entgegen genommen, aber auf der Post habe man ihm das nicht gegeben. Abseits Montags oder Freitags nehme er Unterkunft bei der Caritas, XXXX bzw. XXXX, wo er seit Dezember lebe, davor habe er sich in XXXX aufgehalten. Es sei deshalb nicht dem Meldegesetz entsprochen worden und er sei nicht behördlich gemeldet, "weil das Haus voll" sei. Der Zweck seiner Einreise in Österreich sei gewesen, dass er in Italien gelitten habe, er keine Dokumente, Ausweispapier oder einen Reisepass und keine Familienangehörigen oder Verwandte in der EU habe. In den knapp 6 Monaten in Österreich habe er sich nie ordentlich gemeldet oder sei mit der Behörde deshalb nie Kontakt getreten, weil er niemanden gefunden habe. Er finanziere sich seinen Aufenthalt in Österreich durch Sportwetten und habe jetzt EUR 42,
  5. Zur Frage, warum er seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen, sondern untergetaucht sei und den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet habe, antwortete der Beschwerdeführer mit: "Ich bin eh in Traiskirchen gewesen". Weiters gab er an, in Italien einen negativen Bescheid bekommen zu haben, sein Betreuer habe ihm gesagt, er könne auch selbständig nach Italien gehen, aber er habe den Betreuer angefleht, nicht zurück zu müssen. Wenn er entlassen werden würde, würde er in einer Woche von selbst Österreich verlassen und zwar: "wo auch immer ich hin will". Er habe, als er Nigeria verlassen habe, nach Europa gewollt, er möge Österreich, wisse aber nicht, was die Behörde von ihm wolle. Niemand habe ihm gesagt, was er tun solle.Zunächst bestätigte der Beschwerdeführer während dieser Einvernahme seine Personalia, bestritt unter verschiedenen Geburtsdaten aufzutreten und gab im Wesentlichen an, er sei ledig, habe keine Kinder und habe sich in den letzten Monaten an der am Meldezettel vermerkten Adresse aufgehalten. Die Fragen, wie diese Adresse laute und weshalb er sie nicht nennen könne, beantwortete der Beschwerdeführer mit: "Ich kenne sie nicht. Das liegt daran, dass ich nicht gut Deutsch kann". Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, er gehe jede Woche, Montags und Freitags dorthin und habe die Benachrichtigung vom Bescheid am Freitag entgegen genommen, aber auf der Post habe man ihm das nicht gegeben. Abseits Montags oder Freitags nehme er Unterkunft bei der Caritas, römisch 40 bzw. römisch 40 , wo er seit Dezember lebe, davor habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Es sei deshalb nicht dem Meldegesetz entsprochen worden und er sei nicht behördlich gemeldet, "weil das Haus voll" sei. Der Zweck seiner Einreise in Österreich sei gewesen, dass er in Italien gelitten habe, er keine Dokumente, Ausweispapier oder einen Reisepass und keine Familienangehörigen oder Verwandte in der EU habe. In den knapp 6 Monaten in Österreich habe er sich nie ordentlich gemeldet oder sei mit der Behörde deshalb nie Kontakt getreten, weil er niemanden gefunden habe. Er finanziere sich seinen Aufenthalt in Österreich durch Sportwetten und habe jetzt EUR 42,
  6. Zur Frage, warum er seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen, sondern untergetaucht sei und den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet habe, antwortete der Beschwerdeführer mit: "Ich bin eh in Traiskirchen gewesen". Weiters gab er an, in Italien einen negativen Bescheid bekommen zu haben, sein Betreuer habe ihm gesagt, er könne auch selbständig nach Italien gehen, aber er habe den Betreuer angefleht, nicht zurück zu müssen. Wenn er entlassen werden würde, würde er in einer Woche von selbst Österreich verlassen und zwar: "wo auch immer ich hin will". Er habe, als er Nigeria verlassen habe, nach Europa gewollt, er möge Österreich, wisse aber nicht, was die Behörde von ihm wolle. Niemand habe ihm gesagt, was er tun solle. 1.
  7. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 08.04.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung

Art. 28Abs.

1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 08.04.2017, um 19:20 Uhr, durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahme der Entscheidung durch eine Unterschrifts-leistung zu bestätigen ebenso, wie er sich zuvor, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geweigert hatte, das Formblatt "Gesundheitsbefragung" auszufüllen bzw. zu unterfertigen. Gleichzeitig stimmte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seitens der Behörde ausdrücklich nicht zu, den mittlerweile rechtskräftig gewordenen Zurückweisungs-bescheides der belangten Behörde vom 17.03.2017, mit welchem sein Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung nach Italien rechtskräftig angeordnet worden war. entgegen zu nehmen.1.8. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 08.04.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 08.04.2017, um 19:20 Uhr, durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahme der Entscheidung durch eine Unterschrifts-leistung zu bestätigen ebenso, wie er sich zuvor, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geweigert hatte, das Formblatt "Gesundheitsbefragung" auszufüllen bzw. zu unterfertigen. Gleichzeitig stimmte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seitens der Behörde ausdrücklich nicht zu, den mittlerweile rechtskräftig gewordenen Zurückweisungs-bescheides der belangten Behörde vom 17.03.2017, mit welchem sein Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung nach Italien rechtskräftig angeordnet worden war. entgegen zu nehmen. Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde in Anwendung von § 76 Abs 3 Z 3 und 6 FPG im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, der rechtskräftig angeordneten Ausreiseverpflichtung nach Italien freiwillig nachzukommen. Er sei im Bundesgebiet nur zum Schein gemeldet und somit rechtswidrigen Aufenthalts. Seine Angaben zu seinem Aufenthaltsort seien wissentlich falsch und widersprüchlich. Wie aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien hervorgehe, habe er nicht, wie von ihm beteuert versucht, den Bescheid bei der Post abzuholen, sondern sei diese Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides von ihm nicht behoben worden. Auch die Angaben zu seinem Aufenthaltsort seien nicht überzeugend. Er gebe sowohl an seit Dezember bei der Caritas zu wohnen, um wenig später zu erklären, dass er dort keinen Platz bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei zweifellos nicht gewillt, der Behörde seinen Aufenthaltsort mitzuteilen bzw. am Verfahren mitzuwirken. Nach eigenen Aussagen, habe der Beschwerdeführer bislang keinen Versuch unternommen, mit der Behörde in Kontakt zu treten und auch aus seinem aktuellen Verhalten vor der Behörde, sei keine Mitwirkung am Verfahren erkennbar und ableitbar; der Beschwerdeführer bleibe ausdrücklich dabei, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Zudem sei die Planung für eine Überstellung nach Italien am 28.04.2017 bereits abgeschlossen. Sowohl aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, als auch seinem bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Schubhaft stelle im vorliegenden Fall eine Ultima Ratio Maßnahme dar. Die Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung käme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme könne nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Vorverhaltens sei nicht damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuße belassen, für ein weiteres Verfahren greifbar wäre. Er habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Der Beschwerdeführer sei haftfähig. Sofern der Beschwerdeführer sich nicht der Überstellung widersetze, werde auch die Überstellungsfrist von maximal 6 Wochen entsprechend der Dublin-III-VO eingehalten. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung stehe in einem angemessenen Verhältnis und erscheine im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde in Anwendung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 6 FPG im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, der rechtskräftig angeordneten Ausreiseverpflichtung nach Italien freiwillig nachzukommen. Er sei im Bundesgebiet nur zum Schein gemeldet und somit rechtswidrigen Aufenthalts. Seine Angaben zu seinem Aufenthaltsort seien wissentlich falsch und widersprüchlich. Wie aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien hervorgehe, habe er nicht, wie von ihm beteuert versucht, den Bescheid bei der Post abzuholen, sondern sei diese Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides von ihm nicht behoben worden. Auch die Angaben zu seinem Aufenthaltsort seien nicht überzeugend. Er gebe sowohl an seit Dezember bei der Caritas zu wohnen, um wenig später zu erklären, dass er dort keinen Platz bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei zweifellos nicht gewillt, der Behörde seinen Aufenthaltsort mitzuteilen bzw. am Verfahren mitzuwirken. Nach eigenen Aussagen, habe der Beschwerdeführer bislang keinen Versuch unternommen, mit der Behörde in Kontakt zu treten und auch aus seinem aktuellen Verhalten vor der Behörde, sei keine Mitwirkung am Verfahren erkennbar und ableitbar; der Beschwerdeführer bleibe ausdrücklich dabei, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Zudem sei die Planung für eine Überstellung nach Italien am 28.04.2017 bereits abgeschlossen. Sowohl aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, als auch seinem bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Schubhaft stelle im vorliegenden Fall eine Ultima Ratio Maßnahme dar. Die Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung käme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme könne nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Vorverhaltens sei nicht damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuße belassen, für ein weiteres Verfahren greifbar wäre. Er habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Der Beschwerdeführer sei haftfähig. Sofern der Beschwerdeführer sich nicht der Überstellung widersetze, werde auch die Überstellungsfrist von maximal 6 Wochen entsprechend der Dublin-III-VO eingehalten. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung stehe in einem angemessenen Verhältnis und erscheine im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten. 1.

  1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.04.2017, 13:17, im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX.1.
  2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.04.2017, 13:17, im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 . 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 11.04.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 08.04.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, die in seinem Falle geforderte "erhebliche Fluchtgefahr" im Sinne der Dublin-III-VO liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Verständigung über die Hinterlegung des zurückweisenden Bescheides erhalten, sie jedoch aufgrund seiner rudimentären Lesekenntnisse nicht zu lesen vermocht und das Schriftstück weggeworfen. Nunmehr, nach einer Besprechung mit seinem Rechtsberater am 10.04.2017, sei der Beschwerdeführer bereit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sodass kein Sicherungsbedarf mehr bestehe. Da gegenüber dem Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden sei, wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme an der Adresse, XXXX oder XXXX, wo entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung als ausreichend anzusehen.1.
  4. Mit Schriftsatz vom 11.04.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 08.04.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, die in seinem Falle geforderte "erhebliche Fluchtgefahr" im Sinne der Dublin-III-VO liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Verständigung über die Hinterlegung des zurückweisenden Bescheides erhalten, sie jedoch aufgrund seiner rudimentären Lesekenntnisse nicht zu lesen vermocht und das Schriftstück weggeworfen. Nunmehr, nach einer Besprechung mit seinem Rechtsberater am 10.04.2017, sei der Beschwerdeführer bereit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sodass kein Sicherungsbedarf mehr bestehe. Da gegenüber dem Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden sei, wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme an der Adresse, römisch 40 oder römisch 40 , wo entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung als ausreichend anzusehen. Aus diesen Gründen werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung und die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 08.04.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen. 1.
  5. Am 12.04.2017 und 13.04.2014 wurde die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit dem zugehörigen Verwaltungsakt sowie der rechtskräftig gewordene zurückweisende Asylbescheid samt Verständigung von der Hinterlegung, der Abschiebeauftrag vom 11.04.2017 nach Italien mit Flug am 28.04.2017, um 08.45 Uhr und die Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Beschwerde hielt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2017 insbesondere entgegen, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen zuvor schon seinem Asylverfahren entzogen habe, indem er das ihm zugewiesene Quartier verlassen habe, weshalb er mit 11.11.2016 aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei für die Behörde nicht greifbar gewesen, der Asylbescheid habe ihm an seiner Obdachlosenadresse nicht persönlich zugestellt werden können, er kümmere sich nicht um seine Postsendungen und sei auch den Ladungsterminen unentschuldigt ferngeblieben. Selbst ein weiteres ihm zugewiesenes Quartier würde den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, wieder unterzutauchen, vor allem, da ihm nunmehr bewusst sei, dass ihn die österreichische Behörde nach Italien überstellen werde und er dorthin nicht zurückkehren wolle. Abschließend beantragte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von gesamt EUR 426, 20 (Ersatz des Aufwandes für die Vorlage und den Schriftsatz) zu verpflichten. 1.
  6. Mit Faxmitteilung vom 13.04.2017 zog der Beschwerdeführer seine

§ 22a

BFA-VG erhobene Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 zurück.1.12. Mit Faxmitteilung vom 13.04.2017 zog der Beschwerdeführer seine

Paragraph 22 a, BFA-VG erhobene Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 zurück. 1.

  1. Nach dem am 19.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten aktuellen amtsärztlichen Befund und Gutachten ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  3. Getroffene Feststellungen: 2.1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist vor seinem Antrag auf internationalem Schutz in Österreich am 25.10.2016 illegal eingereist und hatte bereits zuvor am 30.06.2015 in Italien gleichfalls einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt. Er ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, somit Fremder im Sinne des FPG und hat keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Für das gegebene Verfahren steht seine Identität insoweit fest. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin-III-VO Italien zuständig ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, verfügt aber über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich.Der volljährige Beschwerdeführer ist vor seinem Antrag auf internationalem Schutz in Österreich am 25.10.2016 illegal eingereist und hatte bereits zuvor am 30.06.2015 in Italien gleichfalls einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt. Er ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, somit Fremder im Sinne des FPG und hat keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Für das gegebene Verfahren steht seine Identität insoweit fest. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Italien zuständig ist.

Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, verfügt aber über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch keine weiteren sozialen Kontakte. Er ist im Bundesgebiet weder legal erwerbstätig, noch sozialversichert und lebt nach seinen Angaben ausschließlich von den Einkünften, die er im Spiel in Wettlokalen lukriert. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und brachte kein Reisedokument, sondern als identitätsbezeugendes Dokument lediglich seine "grüne" Verfahrenskarte in Vorlage. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer neben Barmittel in Höhe von EUR 62,00, eine Armbanduhr, eine silberfarbene Kette und ein Mobiltelefon bei sich (vgl. Auszug aus der Anhaltedatei vom 05.04.2017, OZ1).Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch keine weiteren sozialen Kontakte. Er ist im Bundesgebiet weder legal erwerbstätig, noch sozialversichert und lebt nach seinen Angaben ausschließlich von den Einkünften, die er im Spiel in Wettlokalen lukriert. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und brachte kein Reisedokument, sondern als identitätsbezeugendes Dokument lediglich seine "grüne" Verfahrenskarte in Vorlage. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer neben Barmittel in Höhe von EUR 62,00, eine Armbanduhr, eine silberfarbene Kette und ein Mobiltelefon bei sich vergleiche Auszug aus der Anhaltedatei vom 05.04.2017, OZ1). 2.1.

  1. Zu den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft und die Fortdauer des Sicherungsbedarf im Besonderen: Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424, somit gegen die Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zuständig, über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen ordentlichen bzw. nach seinen Angaben regelmäßigen, tatsächlichen Wohnsitz. Bei der seit 12.12.2016 bestehenden Meldeadresse handelt es sich um eine Obdachlosenmeldung. Nachdem der Beschwerdeführer Italien, wo er bereits im Juni/Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wieder verlassen hatte und illegal in Österreich eingereist war, stellte er am 25.10.2016 im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch vor Abschluss dieses Verfahrens und zwar spätestens am 11.11.2016 verließ der Beschwerdeführer die ihm in Österreich zugewiesene Unterkunft und war somit für die Behörde nicht mehr greifbar. Obwohl der Beschwerdeführer seit 12.12.2016 über eine Obdachlosenmeldung beim XXXX, verfügt hat er die ihm dort am 20.03.2017 zurück gelassene Verständigung über die Hinterlegung des seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Asylbescheid nicht behoben und war zumindest seit 20.02.2017, dem Tag an der Beschwerdeführer letztmalig seiner danach fortdauernden Meldeverpflichtung bei der Sicherheitsbehörde nachgekommen ist, zum wiederholten Male für die Behörde nicht mehr greifbar.Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen ordentlichen bzw. nach seinen Angaben regelmäßigen, tatsächlichen Wohnsitz. Bei der seit 12.12.2016 bestehenden Meldeadresse handelt es sich um eine Obdachlosenmeldung. Nachdem der Beschwerdeführer Italien, wo er bereits im Juni/Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wieder verlassen hatte und illegal in Österreich eingereist war, stellte er am 25.10.2016 im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch vor Abschluss dieses Verfahrens und zwar spätestens am 11.11.2016 verließ der Beschwerdeführer die ihm in Österreich zugewiesene Unterkunft und war somit für die Behörde nicht mehr greifbar. Obwohl der Beschwerdeführer seit 12.12.2016 über eine Obdachlosenmeldung beim römisch 40 , verfügt hat er die ihm dort am 20.03.2017 zurück gelassene Verständigung über die Hinterlegung des seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Asylbescheid nicht behoben und war zumindest seit 20.02.2017, dem Tag an der Beschwerdeführer letztmalig seiner danach fortdauernden Meldeverpflichtung bei der Sicherheitsbehörde nachgekommen ist, zum wiederholten Male für die Behörde nicht mehr greifbar. Seit 08.04.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX vollzogen wird. Laut amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 19.04.2017 ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.Seit 08.04.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 vollzogen wird. Laut amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 19.04.2017 ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Die Zustimmung der italienischen Behörden im Rahmen der Umsetzung der Dublin-III-VO zur Verbringung des Beschwerdeführers nach Italien liegt seit 29.11.2016 vor. Laut Abschiebeauftrag vom 11.04.2017 ist die Abschiebung auf dem Luftweg für den 28.04.2017 vorgesehen. 2.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Einsichtnahme bzw. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister). Diesem Akteninhalt ist der Beschwerdeführer im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, den Namen XXXX, auch XXXX führt, und am XXXX bzw. am XXXX geboren ist.Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, den Namen römisch 40 , auch römisch 40 führt, und am römisch 40 bzw. am römisch 40 geboren ist. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 08.04.2017 vor den Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nur Barmittel in Höhe von EUR 62,00 mit sich führte. Demzufolge ist der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Diese stimmen insoweit mit jenen der belangten Behörde überein. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er sich illegal in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich mehrfach dem Zugriff der Behörden entzogen. Nachdem er aus Italien, wo er bereits im Juni/Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, illegal ausgereist war, entzog er sich erstmals nach seiner ebenfalls illegalen Einreise ins Bundesgebiet den österreichischen Behörden, indem er zumindest ab 11.11.2016 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft anwesend war und sich danach erst ab 12.12.2016 als obdachlos beim XXXX angemeldet hat, sodass er für ca. ein Kalendermonat untergetaucht war, den Behörden. Seit Dezember 2016 nächtigte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in unterschiedlichen Notschlafstätten, negierte jedoch jedenfalls seit 20.02.2017 seine Meldeverpflichtung bei den Sicherheitsbehörden und kam nicht einmal seiner Verpflichtung nach, die ihm an seiner Obdachlosenadresse am 20.03.2017 hinterlassene Post und insbesondere die Verständigung von der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments abzuholen, sodass er zum wiederholten Male, diesmal nach dem 20.02.2017 bis zu seinem Aufgriff am 08.04.2017 für die Behörden über mehrere Wochen nicht mehr greifbar war. Damit vernachlässigte der Beschwerdeführer aber auch die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich somit wissentlich sowohl seiner Verpflichtung zur periodischen Meldung bei den Sicherheitsbehörden, als auch seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Nachschau an seiner Postadresse beimXXXX, nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen, ein Leben im Verborgenen führen und insbesondere nicht nach Italien zurück gehen wollte.Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich mehrfach dem Zugriff der Behörden entzogen. Nachdem er aus Italien, wo er bereits im Juni/Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, illegal ausgereist war, entzog er sich erstmals nach seiner ebenfalls illegalen Einreise ins Bundesgebiet den österreichischen Behörden, indem er zumindest ab 11.11.2016 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft anwesend war und sich danach erst ab 12.12.2016 als obdachlos beim römisch 40 angemeldet hat, sodass er für ca. ein Kalendermonat untergetaucht war, den Behörden. Seit Dezember 2016 nächtigte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in unterschiedlichen Notschlafstätten, negierte jedoch jedenfalls seit 20.02.2017 seine Meldeverpflichtung bei den Sicherheitsbehörden und kam nicht einmal seiner Verpflichtung nach, die ihm an seiner Obdachlosenadresse am 20.03.2017 hinterlassene Post und insbesondere die Verständigung von der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments abzuholen, sodass er zum wiederholten Male, diesmal nach dem 20.02.2017 bis zu seinem Aufgriff am 08.04.2017 für die Behörden über mehrere Wochen nicht mehr greifbar war. Damit vernachlässigte der Beschwerdeführer aber auch die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich somit wissentlich sowohl seiner Verpflichtung zur periodischen Meldung bei den Sicherheitsbehörden, als auch seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Nachschau an seiner Postadresse beimXXXX, nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen, ein Leben im Verborgenen führen und insbesondere nicht nach Italien zurück gehen wollte. Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben über die rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien sowie zum Vorliegen der ausdrücklichen Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückverbringung und der bereits für den 28.04.2017 geplanten Flugabschiebung. Die Abschiebung wird somit innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft

der Dublin-III-VO erfolgen können. Die Feststellungen betreffend die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 2.3. Rechtliche Beurteilung: 2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig." Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 13.04.2017 gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.04.2017 zurückgezogen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht

§ 22a

BFA-VG zuständig über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden.Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 13.04.2017 gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.04.2017 zurückgezogen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, BFA-VG zuständig über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden. 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I.:2.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 27.03.2017, Zl. 1054 587 506 / 170 371 839, seit 08.04.2017 in Schubhaft angehalten. 2.3.2.
  3. Voraussetzungen für die Schubhaft und Fluchtgefahr:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder

Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder

Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der gegenständliche Fall betrifft die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens". Die Dublin-III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.

Art. 28

der Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Der gegenständliche Fall betrifft die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens". Die Dublin-III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.

Artikel 28

, der Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Art. 28Abs.

1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

Abs 2 leg. cit. dürfen die Mitgliedsstatten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass diese Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Artikel 28

, Absatz eins, Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

Absatz 2, leg. cit. dürfen die Mitgliedsstatten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass diese Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Bescheides der belangten Behörde vom 17.03.2017 ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Italien, jenes Land das

Art. 18Abs 1 lit.

b der Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, zulässig und seine

§ 61Abs 1 FPG angeordnet Außerlandesbringung nach Italien sohin durchführbar bzw.

grundsätzlich durchsetzbar.Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Bescheides der belangten Behörde vom 17.03.2017 ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Italien, jenes Land das

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, zulässig und seine

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet Außerlandesbringung nach Italien sohin durchführbar bzw. grundsätzlich durchsetzbar. Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Zum Beschwerdevorbringen der Sicherungsbedarf sei beim Beschwerdeführer nicht mehr in der nach der Dublin-III-VO geforderten Maßgeblichkeit gegeben, ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass im vorliegenden Fall jene weiteren Umstände, die den aktuelle Sicherungsbedarf beim Beschwerdeführer begründen, durchaus gegeben sind. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Im vorliegenden Fall liegen solche weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden, sich dem Zugriff der Behörde durch Negierung seiner Meldeverpflichtung seit 20.02.2017 und die Nichteinhaltung seiner Verpflichtung regelmäßig seine Post an seiner Obdachlosenadresse zu beheben, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Vernehmung im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht einsichtig und bereit zeigte, nach Italien auszureisen, sondern vielmehr davon sprach, zwar das Bundesgebiet binnen einer Woche verlassen zu wollen, aber gleichzeitig ausdrücklich anmerkte, er gehe dorthin, wo er selbst hingehen wolle, macht deutlich, dass er sich seiner Verpflichtung zur umgehenden Ausreise durchaus bewusst ist, jedoch nichts unversucht lassen würde, um sich der Behörde zu entziehen, um seiner Abschiebung nach Italien zu entgehen, womit sich im Ergebnis das Vorliegen von Fluchtgefahr bestätigt. Während des Verfahrens zeigte sich der Beschwerdeführer nicht daran interessiert am Verfahren mitzuwirken, denn er machte nachweislich unrichtige Angaben, indem er angab, die an seiner Obdachlosenmeldeadresse zurück gelassene Verständigung von der Hinterlegung des Asylbescheides abgeholt und weggeworfen zu haben, obwohl diese Hinterlegungsverständigung von ihm nicht einmal abgeholt wurde. Den Nachweis dafür bildet die dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Aktenvorlage von der belangten Behörde übermittelte und daher vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht behobene Hinterlegungsbestätigung (vgl. OZ 8 Dokumentenvorlage). Auch verweigerte der Beschwerdeführer im Zuge des Schubhaftverfahrens mehrfach die Unterschriftsleistung und war trotz seines bereits nach eigenen Angaben, mehrere Monate andauernden Aufenthalts in Wien nicht dazu in der Lage bzw. vielmehr nicht dazu bereit nachvollziehbar dazulegen, wo er sich nachdem er die ihm zugewiesene Unterkunft am 11.11.2016 verlassen hatte, tatsächlich aufgehalten hat.Während des Verfahrens zeigte sich der Beschwerdeführer nicht daran interessiert am Verfahren mitzuwirken, denn er machte nachweislich unrichtige Angaben, indem er angab, die an seiner Obdachlosenmeldeadresse zurück gelassene Verständigung von der Hinterlegung des Asylbescheides abgeholt und weggeworfen zu haben, obwohl diese Hinterlegungsverständigung von ihm nicht einmal abgeholt wurde. Den Nachweis dafür bildet die dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Aktenvorlage von der belangten Behörde übermittelte und daher vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht behobene Hinterlegungsbestätigung vergleiche OZ 8 Dokumentenvorlage). Auch verweigerte der Beschwerdeführer im Zuge des Schubhaftverfahrens mehrfach die Unterschriftsleistung und war trotz seines bereits nach eigenen Angaben, mehrere Monate andauernden Aufenthalts in Wien nicht dazu in der Lage bzw. vielmehr nicht dazu bereit nachvollziehbar dazulegen, wo er sich nachdem er die ihm zugewiesene Unterkunft am 11.11.2016 verlassen hatte, tatsächlich aufgehalten hat. Fluchtgefahr besteht daher sowohl

§ 76Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw.

Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Entziehung dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und Entziehung betreffend einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme), der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung) sowie der Z 6 (dass ein anderer Staat, nämlich Italien, nach der Dublin- Verordnung zuständig ist). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus.Fluchtgefahr besteht daher sowohl

Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Entziehung dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und Entziehung betreffend einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme), der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung) sowie der Ziffer 6, (dass ein anderer Staat, nämlich Italien, nach der Dublin- Verordnung zuständig ist). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre mittlerweile nach seinem Gespräch mit seinem Vertreter bereit, freiwillig nach Italien auszureisen vermag nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer offenbar demnach nunmehr in Kenntnis seiner durchsetzbaren Abschiebentscheidung ist, deren rechtskräftig gewordene schriftliche Ausfertigung er davor nicht einmal entgegen nehmen wollte, stellt sich diese Aussage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als Schutzbehauptung dar. Hinzu kommt, dass sich die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall noch durch den Umstand weiter verdichtet hat, da der Beschwerdeführer infolge Vorliegens eines Abschiebauftrags für den 28.04.2017 mit seiner alsbaldigen Abschiebung nach Italien zu rechnen hat. Es ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die entgegen der in der Beschwerde geäußerten Meinung, als erheblich auch im Sinne der Regelungen der Dublin-III-VO zu qualifizieren ist. 2.3.2.

  1. Verhältnismäßigkeit: Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies – wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht – auch weiterhin. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer hat seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise ignoriert und es unterlassen, unmittelbar bzw. zumindest in der gesetzlich gebotenen zeitlichen Nähe nach Rechtskraft der Behördenentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig nachzu-kommen. Soweit vorgebracht wird, die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig und die belangte Behörde hätte es unterlassen sich ausreichend damit auseinander zu setzen, ob ein etwaiges vorliegendes Sicherungsbedürfnis durch die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewährleistet sei, ist darauf aufmerksam zu machen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und vor allem sein seit seinem Weggang aus dem im zugewiesenen Quartier bewusst gewähltes Leben im Verborgenen bzw. in der Illegalität, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung deutlich vergrößern. Dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Meldung verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz und neuerlich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Dass er zur Ausreise nach Italien verpflichtet ist, wurde von ihm um Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verwaltungsverfahren im Ergebnis ebenso bestätigt, so wie auch sein klarer Wille dieser Verpflichtung nach wie vor nicht nachkommen zu wollen. Damit zeigt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht gewillt sein wird, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich – wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde – wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen wird. Wie anders sind die Tatsachen zu werten, dass sich der Beschwerdeführer schon einmal in Italien dem dort anhängigen ersten Asylverfahren und danach nochmals im Bundesgebiet dem neuerlich auf sein weiteres Begehren eingeleitetes zweiten Asylverfahren durch das Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft entzogen hat. Trotzdem er sich nach eigenen Angaben schon unter anderem bei der Caritas in einer Notschlafstätte aufgehalten hat und er daher Gelegenheit gehabt hätte, sich über seine Situation und seine nach wie vor bestehenden Mitwirkungsverpflichtungen im laufenden Asylverfahren nochmals ausreichend zu informieren, hat er es vorgezogen, sich ab 20.02.2017 unter anderem nicht mehr periodisch bei den Sicherheitsbehörden zu melden und konnte erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und in weiterer Folge festgenommen werden. Aus dem Ermittlungsverfahren werden zudem keine überzeugenden Anhaltspunkte sichtbar, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden bzw. er sich an einer ihm zugewiesene Unterkunft bis zu seiner Abschiebung am 28.04.2017 aufhalten würde. Vielmehr ist mit großer Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nochmal, ohne Hinweise über seinen weiteren Aufenthaltsort, ein solches Quartier verlassen würde, um auf diese Weise den Zugriff der Behörde erneut zu verhindern. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Da der Beschwerdeführer am 28.04.2017 mittels Flug nach Italien abgeschoben werden soll, liegt sowohl im Lichte der zitierten Judikatur, als auch aus dem Blickwinkel der Dauer die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in diesem Fall vor. Dies alles und schließlich der Umstand, dass damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer in den wenigen bis zu seiner geplanten Abschiebung verbleibenden Tagen, wie bisher, nichts unversucht lassen wird, um seine Verbringung nach Italien zu verzögern bzw. zu verhindern, sprechen deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird durch Fortsetzung der Schubhaft nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen ist. 2.3.2.
  2. Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde

Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde

Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, sowohl in den in Italien als auch in Österreich – er hat sich beiden seine Anträge eingeleiteten Asylverfahren durch Verlassen des Landes bzw. der ihm zugewiesenen Unterkunft entzogen –, kann mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, wie seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagen, nicht das Auslangen gefunden werden. Auch eine periodische Meldeverpflichtung ist als nicht ausreichend zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer sich bereits diesbezüglich ebenso als wiederholt unzuverlässig erwiesen hat. Er ist seinen Mitwirkungspflichten in den behördlichen Verfahren nachweislich und wiederholt nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Er verfügt seit November 2016 über keinen aufrechten Wohnsitz, behördliche Schriftstücke konnten ihm an seiner Obdachlosenmeldeadresse zwar rechtskräftig zugestellt werden, aber er blieb dennoch für die Behörden bis zu seinem zufälligen Aufgriff nicht greifbar. Schließlich war der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren offenbar nicht bereit, Auskunft darüber zu geben, wann, wie lange und wo er sich seit dem 11.11.2016 tatsächlich im Bundesgebiet illegal aufgehalten hat. Im Sinne der Rechtsprechung stellt die Fortdauer der Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall eine "ultima ratio" dar (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391, wonach der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt"). Zum einen wurden im durchgeführten Ermittlungsverfahren, keine nachgewiesenen Umstände bekannt, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers sprechen würden; der Beschwerdeführer ist gesund, hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz. Zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens im behördlichen Verfahren nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie in der Beschwerde angedacht, Unterkunft an einem ihm zugewiesenen Ort bis zu seiner Abschiebung dauerhaft zu nehmen oder sich bis dahin periodisch bei der Behörde zu melden, nunmehr – entgegen seiner bisherigen notorisch entgegen gesetzten Verhaltens – auch tatsächlich nachkommen wird.Im Sinne der Rechtsprechung stellt die Fortdauer der Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall eine "ultima ratio" dar vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391, wonach der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt"). Zum einen wurden im durchgeführten Ermittlungsverfahren, keine nachgewiesenen Umstände bekannt, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers sprechen würden; der Beschwerdeführer ist gesund, hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz. Zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens im behördlichen Verfahren nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie in der Beschwerde angedacht, Unterkunft an einem ihm zugewiesenen Ort bis zu seiner Abschiebung dauerhaft zu nehmen oder sich bis dahin periodisch bei der Behörde zu melden, nunmehr – entgegen seiner bisherigen notorisch entgegen gesetzten Verhaltens – auch tatsächlich nachkommen wird. 2.3.2.4. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine erheblicher Fluchtgefahr bzw. ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht, als auch die Verhältnismäßigkeit für die Fortdauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in der Schubhaft vorliegen. Für die Durchsetzung der Abschiebung ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers jedenfalls Voraussetzung. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war daher nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist – auch angesichts der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz – deutlich gewachsen. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchzusetzen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. 2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Kostenbegehren:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde steht der belangten Behörde, als obsiegender Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen angefallen sind. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für einen Dolmetscher angefallen sind. 2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar gestellt, eine solche ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder erforderlich noch geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insbesondere betreffend das Vorliegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nicht unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Schriftsätze der Verfahrensparteien und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme im Verfahren ohnehin nicht thematisiert wurden. 2.3.5 Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer (erheblichen) Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer (erheblichen) Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W174.2152751.1.01

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