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{'item': 'W178 2102694-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW178 2102694-1 SpruchW178 2102694-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im August 2013 wurde eine Beitragsprüfung im Betrieb von Frau Dorothea XXXX (in der Folge Bf) über den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 29.07.2013 durchgeführt. Dabei wurde ein Nachrechnungsbetrag des Kontos 18294182 in Höhe von € 25.604,90 und Zinsen in Höhe von €
  2. Im August 2013 wurde eine Beitragsprüfung im Betrieb von Frau Dorothea römisch 40 (in der Folge Bf) über den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 29.07.2013 durchgeführt. Dabei wurde ein Nachrechnungsbetrag des Kontos 18294182 in Höhe von € 25.604,90 und Zinsen in Höhe von € 1.417,44 (insgesamt € 27.022,34) festgestellt.
  3. Mit Schreiben vom 08.11.2013 stellte die Bf, vertreten durch Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs- GmbH, einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides und den Antrag auf Stundung.
  4. In einer Niederschrift bei der WGKK am 28.01.2014 wurde Herr Adrian Artacho zu seiner Tätigkeit bei der Dienstgeberin Dorothea XXXX befragt.römisch 40 befragt. Dabei gab diese an, dass er seinen befreundeten Spanischlehrern die Anzeige im Internet bemerkt habe als eindringende Ersatz für jemanden anders gesucht werden sei, er wurde mit einem bereits laufenden Kurs beauftragt. Er habe diesen Kurs zu Ende führen sollen. Der Kurs sollte täglich vormittags um 10:00 Uhr stattfinden. Da es sich um einen bereits laufenden Kurs gehandelt habe, die Zeiten bereits mit der Studentin ausgemacht und musste er sie auch einhalten. Es habe sich um einen Einzelunterricht für eine Studentin gehandelt. Der Kurs habe im
  5. Bezirk, in der XXXXstraße, im Institut XXXX stattgefunden Ob er wo anders hätte stattfinden können, sei nicht besprochen worden, weil dort die Räumlichkeiten vorhanden gewesen sein und die Dame gleich im selben Gebäude gewohnt habe. Die Tätigkeit habe am 09.07.2012 begonnen und am 01.08.2012 geendet, es sei ein Entgelt von € 20 pro Unterrichtseinheit vereinbart, zwölf Unterrichtseinheiten, dafür habe er € 240 bekommen. Die Kundin habe einen weiteren Kurs machen wollen und die beim AMS beantragt. Es wurde vereinbart, dass beim AMS ein neuer Kurs beantragt werde. Sobald der Kurs genehmigt war vom AMS, habe ihm Frau XXXX kontaktiert, er habe ein Zeitfenster bekannt gegeben, in dem es für ihn möglich wäre, diesen Kurs zu halten. Er habe dann die Kurstermine an die Wünsche der Kunden angepasst, die Räumlichkeiten seien in den Ferien sowieso nicht stark frequentiert worden. Die Kurse hätten drei bis viermal pro Woche stattgefunden, jeweils zwei bis zweieinhalb Stunden, insgesamt 30 Unterrichtseinheiten in der Zeit vom 18.08.2012 bis 19.9.
  6. Es sei im Anschluss ein neuer Kurs bewilligt worden und zwar vom 10.10.2012 bis 11.12.2012, zwanzig Unterrichtseinheiten. Da die Kundin aber auch im Auftrag des AMS vorrangig einen Englischkurs zu besuchen hatte, hatte sie nicht oft Zeit und es wurden dann mit ihr Kurstermine vereinbart, wenn sie Zeit hatte. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten des Sprachinstitutes statt. Er habe auch auf Honorarnotenbasis für eine Volkshochschule gearbeitet. Ich habe keinen schriftlichen Dienstvertrag erhalten. Die Tätigkeit der Sprachlehrer stelle seine Haupteinnahmequelle dar, eigentlich sei er Student. Die Kunden hätten mit dem Sprachinstitut abgerechnet und der Preis für die Kundin sei ebenfalls vom Institut vorgegeben worden. Für den Fall der Verhinderung wäre er nicht befugt gewesen, einen Vertreter zu bestimmen. Er hätte Frau XXXX kontaktieren müssen und sie hätte dann für eine Vertretung gesorgt, das sei allerdings nicht eingetreten. Das Institut habe für die Kundin ein Spanisch-Sprachkurs-Buch besorgt, er habe im Institut eine Tafel, DVD/CD Player. verwenden können und kopieren etc. Es hätte auch Laptops gegeben, aber seinen eigenen verwendet, auf dem er sich ausgekannt habe. Bei der Vorstellung habe ihn Frau XXXX über die Philosophie des Sprachinstituts informiert und ihn gefragt, wie er sich eine Unterrichtseinheit vorstelle. Frau XXXX habe ihm ihre Vorstellungen mitgeteilt und vielleicht ein Details betont, wie er vorzugehen habe. Die Kurstermine habe er an Frau XXXX per Email mitgeteilt, die Kontrolle sei dadurch erfolgt, dass diese das Institut zu den Terminen aufsperren musste. Prüfungen habe er selbst nicht abgehalten, kleinere Tests schon. Er könne sich erinnern, dass darüber gesprochen worden sei, dass er für die Dauer des Kurses als Arbeitnehmer gemeldet werde, aber es habe keine Anmeldung stattgefunden.Dabei gab diese an, dass er seinen befreundeten Spanischlehrern die Anzeige im Internet bemerkt habe als eindringende Ersatz für jemanden anders gesucht werden sei, er wurde mit einem bereits laufenden Kurs beauftragt. Er habe diesen Kurs zu Ende führen sollen. Der Kurs sollte täglich vormittags um 10:00 Uhr stattfinden. Da es sich um einen bereits laufenden Kurs gehandelt habe, die Zeiten bereits mit der Studentin ausgemacht und musste er sie auch einhalten. Es habe sich um einen Einzelunterricht für eine Studentin gehandelt. Der Kurs habe im
  7. Bezirk, in der XXXXstraße, im Institut römisch 40 stattgefunden Ob er wo anders hätte stattfinden können, sei nicht besprochen worden, weil dort die Räumlichkeiten vorhanden gewesen sein und die Dame gleich im selben Gebäude gewohnt habe. Die Tätigkeit habe am 09.07.2012 begonnen und am 01.08.2012 geendet, es sei ein Entgelt von € 20 pro Unterrichtseinheit vereinbart, zwölf Unterrichtseinheiten, dafür habe er € 240 bekommen. Die Kundin habe einen weiteren Kurs machen wollen und die beim AMS beantragt. Es wurde vereinbart, dass beim AMS ein neuer Kurs beantragt werde. Sobald der Kurs genehmigt war vom AMS, habe ihm Frau römisch 40 kontaktiert, er habe ein Zeitfenster bekannt gegeben, in dem es für ihn möglich wäre, diesen Kurs zu halten. Er habe dann die Kurstermine an die Wünsche der Kunden angepasst, die Räumlichkeiten seien in den Ferien sowieso nicht stark frequentiert worden. Die Kurse hätten drei bis viermal pro Woche stattgefunden, jeweils zwei bis zweieinhalb Stunden, insgesamt 30 Unterrichtseinheiten in der Zeit vom 18.08.2012 bis 19.9.
  8. Es sei im Anschluss ein neuer Kurs bewilligt worden und zwar vom 10.10.2012 bis 11.12.2012, zwanzig Unterrichtseinheiten. Da die Kundin aber auch im Auftrag des AMS vorrangig einen Englischkurs zu besuchen hatte, hatte sie nicht oft Zeit und es wurden dann mit ihr Kurstermine vereinbart, wenn sie Zeit hatte. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten des Sprachinstitutes statt. Er habe auch auf Honorarnotenbasis für eine Volkshochschule gearbeitet. Ich habe keinen schriftlichen Dienstvertrag erhalten. Die Tätigkeit der Sprachlehrer stelle seine Haupteinnahmequelle dar, eigentlich sei er Student. Die Kunden hätten mit dem Sprachinstitut abgerechnet und der Preis für die Kundin sei ebenfalls vom Institut vorgegeben worden. Für den Fall der Verhinderung wäre er nicht befugt gewesen, einen Vertreter zu bestimmen. Er hätte Frau römisch 40 kontaktieren müssen und sie hätte dann für eine Vertretung gesorgt, das sei allerdings nicht eingetreten. Das Institut habe für die Kundin ein Spanisch-Sprachkurs-Buch besorgt, er habe im Institut eine Tafel, DVD/CD Player. verwenden können und kopieren etc. Es hätte auch Laptops gegeben, aber seinen eigenen verwendet, auf dem er sich ausgekannt habe. Bei der Vorstellung habe ihn Frau römisch 40 über die Philosophie des Sprachinstituts informiert und ihn gefragt, wie er sich eine Unterrichtseinheit vorstelle. Frau römisch 40 habe ihm ihre Vorstellungen mitgeteilt und vielleicht ein Details betont, wie er vorzugehen habe. Die Kurstermine habe er an Frau römisch 40 per Email mitgeteilt, die Kontrolle sei dadurch erfolgt, dass diese das Institut zu den Terminen aufsperren musste. Prüfungen habe er selbst nicht abgehalten, kleinere Tests schon. Er könne sich erinnern, dass darüber gesprochen worden sei, dass er für die Dauer des Kurses als Arbeitnehmer gemeldet werde, aber es habe keine Anmeldung stattgefunden.
  9. Am 14.11.2014 wurde der BF und Herrn mit Schreiben der WGKK das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
  10. Am 29.12.2014 langte die Stellungnahme der BF ein.
  11. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid, VA-VR 18294182/14-Sig/Mag.Ha, vom 26.01.2015 festgestellt, dass Herr Adrian XXXX, VSNR:6203 050881, aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin Dorothea XXXX, XXXXstraße 83-97, 1200 Wien, vom 09.07.2012 bis 01.08.2012 und vom 10.10.2012 bis 11.12.2012 der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG und vom 18.08.2012 bis 19.09.2012 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege und die Beitragsgrundlagen festgestellt.
  12. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid, VA-VR 18294182/14-Sig/Mag.Ha, vom 26.01.2015 festgestellt, dass Herr Adrian römisch 40 , VSNR:6203 050881, aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin Dorothea römisch 40 , XXXXstraße 83-97, 1200 Wien, vom 09.07.2012 bis 01.08.2012 und vom 10.10.2012 bis 11.12.2012 der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG und vom 18.08.2012 bis 19.09.2012 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege und die Beitragsgrundlagen festgestellt. Herr XXXX sei als Spanischlehrer tätig gewesen, im Einzelunterricht, er sei an fixe Kurszeiten und an einen Arbeitsort (das Institut) gebunden gewesen. Etwaige Änderungen hätte er mit der Kursteilnehmerin abstimmen müssen. Bei Lehrpersonal läge es in der Natur der Sache, dass eine Weisungsbefugnis nur eingeschränkt ausgeübt werde. Herr XXXX sei aber an Richtlinien gebunden gewesen und habe Lerninhalte umsetzen müssen. Eine Überprüfung der Arbeitsleistung/Arbeitsqualität habe unmittelbar durch Prüfungsergebnisse und das Beschwerdemanagement des Instituts stattgefunden. Alleine die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, sei bereits ausreichend für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Weiters könne von keinem generellen Vertretungsrecht im Sinne einer unbeschränkten Befugnis ausgegangen werden.Herr römisch 40 sei als Spanischlehrer tätig gewesen, im Einzelunterricht, er sei an fixe Kurszeiten und an einen Arbeitsort (das Institut) gebunden gewesen. Etwaige Änderungen hätte er mit der Kursteilnehmerin abstimmen müssen. Bei Lehrpersonal läge es in der Natur der Sache, dass eine Weisungsbefugnis nur eingeschränkt ausgeübt werde. Herr römisch 40 sei aber an Richtlinien gebunden gewesen und habe Lerninhalte umsetzen müssen. Eine Überprüfung der Arbeitsleistung/Arbeitsqualität habe unmittelbar durch Prüfungsergebnisse und das Beschwerdemanagement des Instituts stattgefunden. Alleine die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, sei bereits ausreichend für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Weiters könne von keinem generellen Vertretungsrecht im Sinne einer unbeschränkten Befugnis ausgegangen werden. Das Fehlen eigener (wesentlicher) Produktionsmittel bilde ein wesentliches Indiz für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit. Herr XXXX habe die erforderlichen wesentlichen Betriebsmittel von seiner Dienstgeberin zur Verfügung gestellt bekommen (Räumlichkeiten, Geräteinfrastruktur). Es sei somit zwingend von einer Beschäftigung in wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Das Fehlen eigener (wesentlicher) Produktionsmittel bilde ein wesentliches Indiz für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit. Herr römisch 40 habe die erforderlichen wesentlichen Betriebsmittel von seiner Dienstgeberin zur Verfügung gestellt bekommen (Räumlichkeiten, Geräteinfrastruktur). Es sei somit zwingend von einer Beschäftigung in wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Herr XXXX sei daher bei der Dienstgeberin Dorothea XXXX– XXXX in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden, womit er für die jeweils festgestellten Zeiträume als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. als Teilversicherter in der Unfallversicherung nach § 7 ASVG anzusehen sei.Herr römisch 40 sei daher bei der Dienstgeberin Dorothea XXXX– römisch 40 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden, womit er für die jeweils festgestellten Zeiträume als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. als Teilversicherter in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, ASVG anzusehen sei. Da das gemeldete Entgelt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze zum Teil überstiegen habe, sei vom 18.08.2012 bis 19.09.2012 von einer Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und einer Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ASVG auszugehen, in den beiden übrigen Zeiträumen von Teilversicherung.Da das gemeldete Entgelt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze zum Teil überstiegen habe, sei vom 18.08.2012 bis 19.09.2012 von einer Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und einer Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG auszugehen, in den beiden übrigen Zeiträumen von Teilversicherung.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1020 Wien, Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich der Bescheid gegen Rechtswidrigkeit des Inhalts richte. Beim vorliegenden Dienstverhältnis hätten die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit überwogen, weswegen von einem freien Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen sei. Ebenso sei eine falsche Bemessungsgrundlage durch die Gebietskrankenkasse im Rahmen der GPLA-Prüfung herangezogen worden. Weiters beantragte sie, die Geltendmachung der beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 49 Abs. 7 ASVG bis zum Freibetrag von € 537,78.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1020 Wien, Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich der Bescheid gegen Rechtswidrigkeit des Inhalts richte. Beim vorliegenden Dienstverhältnis hätten die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit überwogen, weswegen von einem freien Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen sei. Ebenso sei eine falsche Bemessungsgrundlage durch die Gebietskrankenkasse im Rahmen der GPLA-Prüfung herangezogen worden. Weiters beantragte sie, die Geltendmachung der beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 49, Absatz 7, ASVG bis zum Freibetrag von € 537,
  15. Ebenso stellte die BF die Anträge, den Auftragnehmer, Herrn XXXX, als freien Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren, die Bemessungsgrundlagen neu zu berechnen, die Einhebung des strittigen Abgabeanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dass die Entscheidung durch einen Senat falle.Ebenso stellte die BF die Anträge, den Auftragnehmer, Herrn römisch 40 , als freien Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren, die Bemessungsgrundlagen neu zu berechnen, die Einhebung des strittigen Abgabeanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dass die Entscheidung durch einen Senat falle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Herr Adrian XXXX war in den streitgegenständlichen Zeiträumen vom 09.07.2012 bis 01.08.2012, vom 10.10.2012 bis 11.12.2012 und vom 18.08.2012 bis 19.09.2012 als Sprachtrainer für Spanisch (Einzelunterrricht) bei der Bf tätig. Die Bf betrieb das Sprachinstitut XXXX.Herr Adrian römisch 40 war in den streitgegenständlichen Zeiträumen vom 09.07.2012 bis 01.08.2012, vom 10.10.2012 bis 11.12.2012 und vom 18.08.2012 bis 19.09.2012 als Sprachtrainer für Spanisch (Einzelunterrricht) bei der Bf tätig. Die Bf betrieb das Sprachinstitut römisch 40 . Zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Adrian XXXX wurde eine keine schriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen. Mündlich wurde vereinbart, dass der Genannte in den begonnenen Einzelunterricht für eine Kundin des Instituts, der vom AMS finanziert wurde, einsteigt. Er hat in der Folge zwei weitere Kurse mit einer Kundin des Instituts übernommen. Die Festlegung der Kurszeiten des Einzelunterrichts wurden in Absprache mit der Kundin gemacht, in der Folge hatte der Sprachlehrer sich daran zu halten bzw. sich den zeitlichen Erfordernissen der Kundin anzupassen.Zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Adrian römisch 40 wurde eine keine schriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen. Mündlich wurde vereinbart, dass der Genannte in den begonnenen Einzelunterricht für eine Kundin des Instituts, der vom AMS finanziert wurde, einsteigt. Er hat in der Folge zwei weitere Kurse mit einer Kundin des Instituts übernommen. Die Festlegung der Kurszeiten des Einzelunterrichts wurden in Absprache mit der Kundin gemacht, in der Folge hatte der Sprachlehrer sich daran zu halten bzw. sich den zeitlichen Erfordernissen der Kundin anzupassen. Die Kurse fanden in der Regel in den Räumen des Institutes, in der XXXXstraße 83-97/15, 1200 Wien, statt. Einzelne Stunden fanden auf Wunsch der Kundin in deren Wohnung oder im Garten statt. Der Sprachtrainer konnte die im Institut vorhandenen Betriebsmittel nutzen. Er hat das auch getan, nur den eigenen Laptop verwendet. Die Bf musste die Räume zu Kursbeginn aufsperren, sodass sie sich von der tatsächlichen Abhaltung der Kurse überzeugen konnte. Ein Ablehnungsrecht bestand nur insoweit, als es um die Übernahme von Kursen ging. War ein Kurs vereinbart, so war der Sprachlehrer verpflichtet, diesen entsprechend den Vorgaben des Institutes abzuhalten. Ein Vertretungsfall ist nicht eingetreten.. Das Vertretungsrecht durch eine außenstehende dritte Person hat tatsächlich nicht bestanden. Das Pauschalhonorar betrug € 20 pro Unterrichtseinheit (50 min);
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der WGKK, insbesondere dem Vorbringen der Bf, dem Prüfbericht vom 03.09.2013, dem Erhebungsbericht der WGKK sowie der umfassenden Einvernahme des Herrn Adrian XXXX am 29.01.2014 vor der WGKK und dem Parteienvorbringen, insbesondere der Stellungnahme vom 29.12.2015.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der WGKK, insbesondere dem Vorbringen der Bf, dem Prüfbericht vom 03.09.2013, dem Erhebungsbericht der WGKK sowie der umfassenden Einvernahme des Herrn Adrian römisch 40 am 29.01.2014 vor der WGKK und dem Parteienvorbringen, insbesondere der Stellungnahme vom 29.12.
  18. Die Möglichkeit, sich durch Dritte vertreten zu lassen wird nur von der Bf behauptet, der Sprachlehrer ging nicht davon aus; es fand keine Vertretung, was allein schon ein Hinweis darauf ist, dass sie nicht vereinbart war. Im Übrigen wäre eine beliebige Vertretung nicht mit den Anforderungen in Einklang zu bringen, die die Bf gegenüber ihrem Auftraggeberin, dem AMS, in Bezug auf die Qualität eingegangen ist. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - von der Vertretungsbefugnis –tatsächlich nicht Gebrauch gemacht wurde, ist es als Indiz dafür zu sehen, dass sie nicht rechtswirksam vereinbart war. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde im Verdacht, eine Scheingeschäft zu sein, wenn sie mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. Erk des VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0252).Wenn - wie im gegenständlichen Fall - von der Vertretungsbefugnis –tatsächlich nicht Gebrauch gemacht wurde, ist es als Indiz dafür zu sehen, dass sie nicht rechtswirksam vereinbart war. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde im Verdacht, eine Scheingeschäft zu sein, wenn sie mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Erk des VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0252). Das übrige Vorbringen der Bf in der Stellungnahme vom 29.12.2015 widerspricht den obigen Feststellungen nicht, nur die Einschätzung ist eine andere. Zu A)
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.2 Gesetzliche Grundlagen in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Gemäß § 4 Abs1 Z.1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Abs1 Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs 2 ASVG sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Ziffer eins,), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  20. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder
  21. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  22. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
  23. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. § 539a ASVG besagt:Paragraph 539 a, ASVG besagt:

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
(5)Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.3 Judikatur 3.3.1 Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl. VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041 ua).3.3.1 Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist vergleiche VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041 ua). 3.3.2 Judikatur speziell betreffend die Beurteilung der Pflichtversicherung von Vortragenden Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt (vgl. die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, zuletzt Ra 2016/08/0164 und ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert (zB des Arbeitsmarktservice) oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt vergleiche die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, zuletzt Ra 2016/08/0164 und ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert (zB des Arbeitsmarktservice) oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit. 3.4 Zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit aufgrund der Tätigkeit 3.4.1 Bei einer Vortrags- und Unterrichtstätigkeit handelt es sich um eine zu erbringende Dienstleistung, kein Werk, vgl. VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwH. Diesbezüglich wurde die rechtliche Würdigung der belangten Behörde auch nicht bestritten.3.4.1 Bei einer Vortrags- und Unterrichtstätigkeit handelt es sich um eine zu erbringende Dienstleistung, kein Werk, vergleiche VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwH. Diesbezüglich wurde die rechtliche Würdigung der belangten Behörde auch nicht bestritten. 3.4.2 Eingliederung in den Betrieb und Arbeitszeiteinteilung Herr XXXX war in den Betrieb der Bf eingegliedert: Er war an die organisatorischen Umstände des Kurses, die die Bf anbot, gebunden. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten der Bf statt.Herr römisch 40 war in den Betrieb der Bf eingegliedert: Er war an die organisatorischen Umstände des Kurses, die die Bf anbot, gebunden. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten der Bf statt. Als Vortragender eines Kurses war er bezüglich des Zeitrahmens gebunden, innerhalb dessen er die Dienstleistung zu erbringen hatte. Ab der Vereinbarung des Termins war der Sprachlehrer daran gebunden und hatte zu diesen Terminen zu erscheinen. Die Lehrer waren in ein von der Bf aufgestelltes System von Kursen eingebunden und hatten die Vorgabe, zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zu erscheinen und den vorgegebenen Kurs abzuhalten. Zur Erbringung der von der Bf z.B. vom AMS und anderen Kunden übernommenen Leistungsverpflichtung hatte sich die Bf die Leistungsbereitschaft der Sprachlehrer vertraglich zu sichern. 3.4.3 Weisungsgebundenheit und Kontrolle: Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und die Kontrollunterworfenheit des Beschäftigten dar. Der Bf kam in Bezug auf das Verhalten der Sprachlehrer zur Erbringung der zeitlichen und inhaltlichen Kursverpflichtung ein Weisungsrecht zu, die Verpflichtungen ergaben sich auch aus den Vorgaben des AMS und aus der Notwendigkeit der Abrechnung mit dieser Auftraggeberin. Es bestand dem zufolge ein Kontrollrecht auf die Einhaltung der Vorgaben; konkret ergaben sich diese durch die Notwendigkeit, das Institut aufzusperren, wodurch die zeitliche Anwesenheit geprüft werden konnte. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 2005/08/0137 u.a.). Inhaltlich lag den Kursen jeweils ein bestimmtes Ausbildungsziel zugrunde, das vom Auftraggeber der Bf (AMS) oder von den Anforderungen an ein ÖSD-Zertifikat, vorgegeben war. Herr Adrian Artacho hatte sich somit an diesem Ausbildungsziel zu orientieren und die Kurse darauf abzustimmen. Die pädagogische Gestaltungsfreiheit innerhalb der Richtlinien hindert das Eintreten von persönlicher Abhängigkeit nicht. Das Ablehnungsrecht in der Ausprägung wie im Sachverhalt (nach Beweiswürdigung) festgestellt, schadet dem Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht. 3.4.5 Zur persönlichen Arbeitspflicht: Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG aus:Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus: Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl VwGH 2007/08/0145 mwH).Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht vergleiche VwGH 2007/08/0145 mwH). 3.4.6 Besteht – wie im vorliegenden Fall – auf Grund einer Kursvereinbarung durch die jeweiligen Zeiträume eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen oder sich nach eigenem Gutdünken durch außenstehende Dritte vertreten zu lassen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen (VwGH 2004/08/0101, 2005/08/0137, 2005/08/0084, 2000/08/0113, 2002/08/0220). Die Vereinbarung, dass dem einzelnen Sprachlehrer kein bestimmter Arbeitsplatz zusteht, hindert das Eintreten persönlicher Arbeitspflicht nicht. Die Kurse jeweils im Institut abgehalten. Die persönliche Arbeitspflicht ist daher zu bejahen. 3.5 Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht mit der Lohnabhängigkeit gleichzusetzen. Auch wenn der Dienstnehmer anderen Tätigkeiten nachgeht und vom Lohn des einen Dienstgebers nicht abhängig ist, kann dies nicht unter das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit subsumiert werden. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und muss folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht wurde, nicht mehr geprüft werden. 3.6 Entgeltlichkeit Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses liegt vor und wurde auch nicht bestritten. 3.7 Zusammenfassung Der hier vorliegende Sachverhalt gleicht jenen der in der oben zitierten Judikatur Fälle in den wesentlichen Gesichtspunkten. Es liegt daher kein Grund vor, um von der bisherigen, inzwischen bereits gefestigten, Judikatur bezüglich Vortragender/Trainer abzugehen. Es liegt kein Sachverhalt vor, der mit dem Erk des VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123, auch vom 27.03.2014, 2013/08/0259 vergleichbar wäre. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. II. 1. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. 1. Gesetzliche Grundlagen: § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.-der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.-die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach § 49 Abs 7 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle, BGBl. I Nr.2013/139) kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:Nach Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle, BGBl. römisch eins Nr.2013/139) kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
  1. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
  2. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;
  3. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
  4. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben; II. 2 Im konkreten Fallrömisch zwei. 2 Im konkreten Fall Das Entgelt und damit die Beitragsgrundlage richtet sich nach § 49 Abs 1 ASVG. Es gilt das Anspruchslohnprinzip; vgl. dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, § 49 ASVG Rz 10.Das Entgelt und damit die Beitragsgrundlage richtet sich nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG. Es gilt das Anspruchslohnprinzip; vergleiche dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, Paragraph 49, ASVG Rz
  5. Die Höhe des Anspruches ist nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen, neben den gesetzlichen Bestimmungen ist dies im konkreten Fall der für private Bildungseinrichtungen anzuwendenden Kollektivvertrag (KV-BABE). II. 3 Zum Vorbringen der Bf zur Höhe der Beitragsgrundlagen:römisch zwei. 3 Zum Vorbringen der Bf zur Höhe der Beitragsgrundlagen: Die Bf bringt vor, dass die WGKK bei richtiger Ermittlung der Beitragsgrundlagen für echte Dienstnehmer einen Abschlag von rund einem Sechstel an Sonderzahlungsanteilen von jenen Bemessungsgrundlagen für freie Dienstnehmer vornehmen hätte müssen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Im gegenständlichen Fall wurde nicht geprüft, ob ein über dem Kollektivertragslohn liegendes Pauschalhonorar vereinbart war, dass die Sonderzahlungen mit umfasste. Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des OGH (vgl. Urteil vom 26.07.2012, 8 Ob A 56/11k mwH.) verwiesen:Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des OGH vergleiche Urteil vom 26.07.2012, 8 Ob A 56/11k mwH.) verwiesen: "Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es den Parteien des Arbeitsvertrags frei steht, durch eine über dem Mindestansatz des Kollektivvertrags liegende Entgeltvereinbarung eine Abgeltung von Sonderzahlungen vorzusehen (8 ObA 20/04f mwH). Erhielt daher der Arbeitnehmer auf der Basis eines "freien Dienstvertrags" "Honorare" und wird - wie hier - festgestellt, dass er in Wahrheit kraft der Art und Gestaltung seiner Verwendung in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden ist, das einem bestimmten Kollektivvertrag unterliegt, dann muss bei der Prüfung der Frage, ob er aufgrund dieses Kollektivvertrags noch offene Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden (RIS-Justiz RS0028906, zuletzt 8 ObA 20/04f, 9 ObA 150/08m mwH)" Die Höhe der Beitragsgrundlagen in den einzelnen Monaten ist nach dieser zu beachtenden Rechtssauffassung nach einer Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Überzahlung zu ermitteln. Aus der angefochtenen Entscheidung sowie den vorgelegten Unterlagen einschließlich der Listen geht nicht hervor, dass die belangte Behörde bei der Beitragsgrundlagenermittlung die unter Umständen vorliegende Abgeltung der Sonderzahlungen durch das bezogene Honorar geprüft hat. Es wäre nicht im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis, wenn diese Prüfung/Berechnung durch das Gericht erfolgen würde; auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wäre für diese Rechenoperation nicht zielführend. II.3 Was die Geltendmachung der beitragsfeien pauschalierten Aufwandsentschädigung betrifft, ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3 Was die Geltendmachung der beitragsfeien pauschalierten Aufwandsentschädigung betrifft, ist Folgendes auszuführen: § 49 Abs. 7 Z. ASVG ist insofern nicht anzuwenden, als es sich bei der von der Beschwerdeführerin geführten Einrichtung nicht um eine Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens handelte. Es wird diesbezüglich auf das Erk. des VwGH Zl. 2004/08/0012 zu verweisen, wonach bei Kursen wie den gegenständlichen – im Auftrag des AMS - nicht um solche handelt, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen.Paragraph 49, Absatz 7, Z. ASVG ist insofern nicht anzuwenden, als es sich bei der von der Beschwerdeführerin geführten Einrichtung nicht um eine Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens handelte. Es wird diesbezüglich auf das Erk. des VwGH Zl. 2004/08/0012 zu verweisen, wonach bei Kursen wie den gegenständlichen – im Auftrag des AMS - nicht um solche handelt, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen. § 49 Abs. 7 Z. 2 lit b ASVG , wonach hat für Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistung, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 des § 49 ASVG zu gelten hat und diese Pauschale die Beitragsgrundlage mindert, ist erst mit 01.01.2014 (BGBl. I Nr.2013/139) in Kraft getreten und daher für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht anzuwenden.Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, ASVG , wonach hat für Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistung, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, des Paragraph 49, ASVG zu gelten hat und diese Pauschale die Beitragsgrundlage mindert, ist erst mit 01.01.2014 (BGBl. römisch eins Nr.2013/139) in Kraft getreten und daher für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht anzuwenden. Auch daraus, dass der Gesetzgeber, um auch Instituten wie dem der Bf, die Wohltat des § 49 Abs. 7 ASVG zukommen zu lassen, die Bestimmung novelliert hat und die Z 2 lit b mit BGBl. I Nr.2013/139 eingefügt hat und damit auch die Auftragnehmer des AMS ausdrücklich einbezogen hat, lässt sich schließen, dass § 49 Abs 7 ASVG im gegenständlichen Zeitraum nicht anzuwenden war.Auch daraus, dass der Gesetzgeber, um auch Instituten wie dem der Bf, die Wohltat des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG zukommen zu lassen, die Bestimmung novelliert hat und die Ziffer 2, Litera b, mit BGBl. römisch eins Nr.2013/139 eingefügt hat und damit auch die Auftragnehmer des AMS ausdrücklich einbezogen hat, lässt sich schließen, dass Paragraph 49, Absatz 7, ASVG im gegenständlichen Zeitraum nicht anzuwenden war.
  6. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
  7. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  8. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Strittig waren vor allem rechtliche Aspekte der Beitragsgrundlagenbildung.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  9. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  10. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Strittig waren vor allem rechtliche Aspekte der Beitragsgrundlagenbildung. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden in Bildungsinstitutionen gibt es eine umfangreiche sowie einheitliche Judikatur des VwGH, vgl. die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 vom 03.11.2016 Ra 2016/08/0164).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden in Bildungsinstitutionen gibt es eine umfangreiche sowie einheitliche Judikatur des VwGH, vergleiche die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 vom 03.11.2016 Ra 2016/08/0164). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2102694.1.00

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