RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW182 2114939-1 SpruchW182 2114939-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zl. 1046092902-140204841, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zl. 1046092902-140204841, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens, ist nach seinem Vorbringen im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX geboren, reiste am 17.11.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2014 unter Vorlage eines russischen Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens, ist nach seinem Vorbringen im Herkunftsstaat in der Stadt römisch 40 geboren, reiste am 17.11.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2014 unter Vorlage eines russischen Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2014 brachte der BF auf Russisch zu seinen Fluchtgründen vor, er habe eine Auseinandersetzung mit drei Personen gehabt. Eine Person habe er dabei ziemlich verletzt, deren Kiefer sei gebrochen gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass der Vater dieser Person eine mächtige Person in XXXX sei. Der BF sei dann später wegen dieses Vorfalles von unbekannten Leuten mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben bekommen und beschlossen, zu seiner in Österreich lebenden Familie zu fliehen. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Im Fall der Rückkehr befürchte er wegen dieses Vorfalles möglicherweise umgebracht zu werden. Seine Eltern und Geschwister seien bereits seit ca. 8 Jahren als Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig. Im Herkunftsland würden sich nur entfernte Verwandte aufhalten. Der BF habe im Herkunftsland von 1999 bis 2010 in XXXX die Schule besucht, von 2010 bis 2012 ein medizinisches College in XXXX und 2013 die medizinische Akademie besucht. Der BF gab an, keine Reisedokumente, insbesondere keinen Reisepass besessen zu haben. Im Jahr 2011 sei er bei seinem Cousin in Polen gewesen und von dort wieder nach Tschetschenien gereist.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2014 brachte der BF auf Russisch zu seinen Fluchtgründen vor, er habe eine Auseinandersetzung mit drei Personen gehabt. Eine Person habe er dabei ziemlich verletzt, deren Kiefer sei gebrochen gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass der Vater dieser Person eine mächtige Person in römisch 40 sei. Der BF sei dann später wegen dieses Vorfalles von unbekannten Leuten mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben bekommen und beschlossen, zu seiner in Österreich lebenden Familie zu fliehen. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Im Fall der Rückkehr befürchte er wegen dieses Vorfalles möglicherweise umgebracht zu werden. Seine Eltern und Geschwister seien bereits seit ca. 8 Jahren als Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig. Im Herkunftsland würden sich nur entfernte Verwandte aufhalten. Der BF habe im Herkunftsland von 1999 bis 2010 in römisch 40 die Schule besucht, von 2010 bis 2012 ein medizinisches College in römisch 40 und 2013 die medizinische Akademie besucht. Der BF gab an, keine Reisedokumente, insbesondere keinen Reisepass besessen zu haben. Im Jahr 2011 sei er bei seinem Cousin in Polen gewesen und von dort wieder nach Tschetschenien gereist. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.03.2015 brachte der BF auf Russisch im Wesentlichen vor, er sei körperlich und geistig gesund. Sein Auslandsreisepass befinde sich so wie sein Inlandsreisepass zu Hause in Tschetschenien. Er habe seine Ausreise nicht geplant und habe im Auto nur seinen Führerschein bei sich gehabt. Zum Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, keinen Reisepass zu besitzen, gab er an, die Frage falsch verstanden zu haben. Sodann wurde er aufgefordert, zumindest eine Kopie der Pässe vorzulegen. Darüber hinaus besitze er einen Führerschein. In Österreich wohne er bei seinen Eltern; er wisse nicht, welchen Aufenthaltsstatus diese hätten. Seine Eltern hätten ihn damals nicht mitgenommen, weil er im Haus des Großvaters geblieben sei, wo sie gemeinsam mit den Eltern gelebt hätten. Den genauen Grund dafür wisse er nicht, vielleicht seien es finanzielle Gründe gewesen. Zur Frage, warum seine Eltern ihn Anfang 2010 anlässlich der Verlängerung ihres subsidiären Schutzes nicht im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich geholt hätten, gab er an, er wisse es nicht, er habe außerdem studiert und es selbst nicht gewollt. An seiner näher genannten Wohnadresse in Tschetschenien habe er mit seinem Großvater und drei Tanten (eine Tante mit ihrer Familie) gelebt, welche immer noch dort aufhältig seien. Zum Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, nur entfernte Verwandte in Russland zu haben, antwortete der BF, dass nur seine Eltern nahe Verwandte für ihn seien. Vor seiner Ausreise habe er in der Stadt XXXX gewohnt, wo er XXXX studiert habe; dies sei ein Fernstudium gewesen. Er habe keine Nachweise über dieses Studium, er habe nur zwei Semester studiert. Er könne aber das Diplom des medizinischen Kollegs vorlegen, welches er davor besucht habe und wo er als XXXX ausgebildet worden sei, er habe aber nicht in diesem Beruf arbeiten wollen. Zum Studium habe er keine Dokumente bekommen. Das Studium hätte fünfeinhalb Jahre dauern sollen und hätte er 60.000,- bis 65.000,- Rubel pro Jahr dafür bezahlen sollen. Sie hätten keine Prüfung nach dem ersten Semester gehabt. Bis zu seinem
- Lebensjahr sei er in seinem Heimatort zur Schule gegangen. Zum Vorhalt, dass dies nicht mit seiner Antwort zur Frage übereinstimme, warum er 2010 nicht von seinen Eltern nach Österreich geholt worden sei, brachte der BF vor, dass er 10 Jahre lang die Schule besucht habe und möglicherweise auch erst 17 Jahre alt gewesen sei. Er habe im Herkunftsstaat inoffiziell in einer mit Namen und Adresse genannten Apotheke in XXXX gearbeitet. Befragt, auf Grund welcher Befähigung er dort habe arbeiten können, gab er an, nach seinem medizinischen Kolleg in dieser Apotheke bereits als Verkäufer gearbeitet zu haben, er habe Erfahrung gehabt. Zwei Tanten in Tschetschenien würden als Hauptbuchhalterinnen arbeiten, eine sei bereits in Pension, ebenso der Großvater. Diese Verwandten hätten seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe ein bisschen selbst verdient und manchmal auch auf Baustellen geholfen. In der Apotheke habe er nur ca. vier Monate gearbeitet, vor und nach der Immatrikulation an der Akademie, im Jahr
- Er sei in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen. Sein Großvater habe ihm anlässlich eines Telefonats vor einigen Tagen gesagt, dass vor ca. 1 Woche Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und nach dem BF gefragt hätten. Der BF sei nicht verheiratet. 2011 sei er nach Polen gereist, um seinen Cousin zu besuchen. Zu diesem Zweck habe er in Polen einen Asylantrag gestellt. Da er nicht vorgehabt habe, in Polen zu bleiben, habe er damals auch nicht gesagt, dass er verfolgt werde. Sein Lebensunterhalt in Österreich werde von seinen Eltern bezahlt. Er beziehe keine Grundversorgung. Er sei arbeitsfähig. Er habe noch keine Deutschkenntnisse. Seine Geschwister seien hier geboren und würden Deutsch sprechen. Zu seinen Fluchtgründen gab er auf Befragen an, bedroht worden zu sein. Auf Nachfrage brachte er sodann vor, dass er am 13.11.2014 einem "Burschen" den Kiefer gebrochen habe. Der BF und sein Freund seien damals in einem Kaffeehaus gewesen, wo sie auch sonst oft gewesen seien und die Kellnerin gut gekannt hätten. Der Bursche sei mit anderen Burschen ebenfalls dort gewesen und sie seien ziemlich laut gewesen und hätten geschimpft. Der BF habe eine Bemerkung gemacht, dass sie sich unangemessen benehmen würden, und so sei es zum Streit gekommen. Der Bursche sei so wie der BF mit seinem Freund hinausgegangen und habe den BF bereits beim Ausgang ins Gesicht geschlagen. Dann sei es zu einer Rauferei gekommen. Als der Bursche gemerkt habe, dass der BF stärker gewesen sei, sei er zu einem Auto - einem Mercedes 221 - gelaufen und habe sich eine Pistole geholt. Als der BF bemerkt habe, dass der Bursche auf ihn habe schießen wollen, habe er stark zugeschlagen. Dabei sei der Bursche zu Boden gegangen. Der BF sei sich sicher, dass er ihm die Nase gebrochen habe. Die Pistole sei zu Boden gefallen, der BF habe sie aufgehoben und ins Auto geworfen, dann seien sie schnell weggelaufen. Die Geldbörse und das Handy des BF seien im Kaffeehaus geblieben. Der Freund des Burschen sei geflüchtet. Zuerst habe der BF gedacht, dass er zu den Kadyrov-Leuten gehören könne, später habe er erfahren, dass er nicht zur Miliz gehöre, sondern seine Verwandten in gehobener Position im Ministerium arbeiten würden. Alle hätten die gleichen teuren (vergoldeten) Waffen wie der Bursche. Die Auseinandersetzung habe in der Nähe des Zentrums von XXXX, im Cafe "XXXX" am frühen Abend stattgefunden. Die genaue Adresse des Cafes kenne der BF nicht. Er habe auch die anderen Männer davor nicht gekannt. Der BF sei mit seinem Freund XXXX dort gewesen, dessen Familiennamen er nicht wisse. Auf die Frage, wann und in welcher Form er bedroht worden sei, gab der BF an, dass er in der gleichen Nacht bedroht worden sei. Er habe vom Handy seines Freundes seine Nummer gewählt, weil er nicht gewusst habe, dass er das Telefon im Cafe vergessen habe. Die Kellnerin habe beim zweiten Mal abgehoben und ihm gesagt, dass Männer in zwei oder drei Autos im Cafe gewesen seien und nach dem BF gesucht hätten. Sie habe sein Handy verstecken können, aber die Geldbörse mit seinem Inlandsreisepass hätten diese Männer mitgenommen. Der BF sei dann nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe bei seinem Cousin zweiten Grades übernachtet, weil er Angst gehabt habe, dass sie ihn zu Hause finden würden. Dann habe der BF seine Tante angerufen und ihr gesagt, dass er nicht nach Hause kommen würde, habe ihr den Vorfall erzählt und ihr auch gesagt, dass sie ihn nicht anrufen solle und er sich wieder bei ihr melden werde. Am folgenden Tag habe er um ca. 9 Uhr seine Tante wieder von einem anderen Handy angerufen. Seine Tante habe geweint und ihn gefragt, was er angestellt habe, und habe ihm erzählt, dass in der Nacht mehrere Männer zu Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten ihr gedroht und gesagt, dass seine Familie seine Leiche finden würde, falls er sich nicht freiwillig stelle. Seinetwegen würde der Bursche im Krankenhaus liegen. Sie hätten seiner Tante befohlen, ihn anzurufen und ihm auszurichten, dass er sofort nach Hause kommen solle. Zum Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass sich sein Inlandsreisepass zu Hause befinde, jedoch nun angegeben habe, dass sich dieser in seiner Geldbörse befunden habe, welche den Männern in die Hände gefallen sei, gab der BF an, dass seine Tante den Männern bei ihrem dritten Erscheinen gesagt habe, dass sich der BF in Österreich bei seinen Eltern befinde, worauf sie ihr den Inlandspass und die Geldbörse zurückgegeben hätten. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Sie hätten sogar gedroht, ihn hier in Österreich zu finden. Auf die Frage, ob er versucht habe, sich an die Behörden zu wenden, gab er an, dass bei ihnen nur Kontakte funktionieren würden. Da der Bursche aus einer einflussreichen Familie komme, hätte der BF keine Chance. Die Behörden seien käuflich. Zur Frage, ob er versucht habe, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Schutz zu suchen, gab er an, das nicht versucht zu haben, sie würden ihn überall finden. Er sei Tschetschene und Moslem, aber nicht streng religiös. Er sei nach Österreich gekommen, weil er bedroht werde, er habe seine Heimat nie verlassen wollen.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.03.2015 brachte der BF auf Russisch im Wesentlichen vor, er sei körperlich und geistig gesund. Sein Auslandsreisepass befinde sich so wie sein Inlandsreisepass zu Hause in Tschetschenien. Er habe seine Ausreise nicht geplant und habe im Auto nur seinen Führerschein bei sich gehabt. Zum Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, keinen Reisepass zu besitzen, gab er an, die Frage falsch verstanden zu haben. Sodann wurde er aufgefordert, zumindest eine Kopie der Pässe vorzulegen. Darüber hinaus besitze er einen Führerschein. In Österreich wohne er bei seinen Eltern; er wisse nicht, welchen Aufenthaltsstatus diese hätten. Seine Eltern hätten ihn damals nicht mitgenommen, weil er im Haus des Großvaters geblieben sei, wo sie gemeinsam mit den Eltern gelebt hätten. Den genauen Grund dafür wisse er nicht, vielleicht seien es finanzielle Gründe gewesen. Zur Frage, warum seine Eltern ihn Anfang 2010 anlässlich der Verlängerung ihres subsidiären Schutzes nicht im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich geholt hätten, gab er an, er wisse es nicht, er habe außerdem studiert und es selbst nicht gewollt. An seiner näher genannten Wohnadresse in Tschetschenien habe er mit seinem Großvater und drei Tanten (eine Tante mit ihrer Familie) gelebt, welche immer noch dort aufhältig seien. Zum Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, nur entfernte Verwandte in Russland zu haben, antwortete der BF, dass nur seine Eltern nahe Verwandte für ihn seien. Vor seiner Ausreise habe er in der Stadt römisch 40 gewohnt, wo er römisch 40 studiert habe; dies sei ein Fernstudium gewesen. Er habe keine Nachweise über dieses Studium, er habe nur zwei Semester studiert. Er könne aber das Diplom des medizinischen Kollegs vorlegen, welches er davor besucht habe und wo er als römisch 40 ausgebildet worden sei, er habe aber nicht in diesem Beruf arbeiten wollen. Zum Studium habe er keine Dokumente bekommen. Das Studium hätte fünfeinhalb Jahre dauern sollen und hätte er 60.000,- bis 65.000,- Rubel pro Jahr dafür bezahlen sollen. Sie hätten keine Prüfung nach dem ersten Semester gehabt. Bis zu seinem
- Lebensjahr sei er in seinem Heimatort zur Schule gegangen. Zum Vorhalt, dass dies nicht mit seiner Antwort zur Frage übereinstimme, warum er 2010 nicht von seinen Eltern nach Österreich geholt worden sei, brachte der BF vor, dass er 10 Jahre lang die Schule besucht habe und möglicherweise auch erst 17 Jahre alt gewesen sei. Er habe im Herkunftsstaat inoffiziell in einer mit Namen und Adresse genannten Apotheke in römisch 40 gearbeitet. Befragt, auf Grund welcher Befähigung er dort habe arbeiten können, gab er an, nach seinem medizinischen Kolleg in dieser Apotheke bereits als Verkäufer gearbeitet zu haben, er habe Erfahrung gehabt. Zwei Tanten in Tschetschenien würden als Hauptbuchhalterinnen arbeiten, eine sei bereits in Pension, ebenso der Großvater. Diese Verwandten hätten seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe ein bisschen selbst verdient und manchmal auch auf Baustellen geholfen. In der Apotheke habe er nur ca. vier Monate gearbeitet, vor und nach der Immatrikulation an der Akademie, im Jahr
- Er sei in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Sein Großvater habe ihm anlässlich eines Telefonats vor einigen Tagen gesagt, dass vor ca. 1 Woche Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und nach dem BF gefragt hätten. Der BF sei nicht verheiratet. 2011 sei er nach Polen gereist, um seinen Cousin zu besuchen. Zu diesem Zweck habe er in Polen einen Asylantrag gestellt. Da er nicht vorgehabt habe, in Polen zu bleiben, habe er damals auch nicht gesagt, dass er verfolgt werde. Sein Lebensunterhalt in Österreich werde von seinen Eltern bezahlt. Er beziehe keine Grundversorgung. Er sei arbeitsfähig. Er habe noch keine Deutschkenntnisse. Seine Geschwister seien hier geboren und würden Deutsch sprechen. Zu seinen Fluchtgründen gab er auf Befragen an, bedroht worden zu sein. Auf Nachfrage brachte er sodann vor, dass er am 13.11.2014 einem "Burschen" den Kiefer gebrochen habe. Der BF und sein Freund seien damals in einem Kaffeehaus gewesen, wo sie auch sonst oft gewesen seien und die Kellnerin gut gekannt hätten. Der Bursche sei mit anderen Burschen ebenfalls dort gewesen und sie seien ziemlich laut gewesen und hätten geschimpft. Der BF habe eine Bemerkung gemacht, dass sie sich unangemessen benehmen würden, und so sei es zum Streit gekommen. Der Bursche sei so wie der BF mit seinem Freund hinausgegangen und habe den BF bereits beim Ausgang ins Gesicht geschlagen. Dann sei es zu einer Rauferei gekommen. Als der Bursche gemerkt habe, dass der BF stärker gewesen sei, sei er zu einem Auto - einem Mercedes 221 - gelaufen und habe sich eine Pistole geholt. Als der BF bemerkt habe, dass der Bursche auf ihn habe schießen wollen, habe er stark zugeschlagen. Dabei sei der Bursche zu Boden gegangen. Der BF sei sich sicher, dass er ihm die Nase gebrochen habe. Die Pistole sei zu Boden gefallen, der BF habe sie aufgehoben und ins Auto geworfen, dann seien sie schnell weggelaufen. Die Geldbörse und das Handy des BF seien im Kaffeehaus geblieben. Der Freund des Burschen sei geflüchtet. Zuerst habe der BF gedacht, dass er zu den Kadyrov-Leuten gehören könne, später habe er erfahren, dass er nicht zur Miliz gehöre, sondern seine Verwandten in gehobener Position im Ministerium arbeiten würden. Alle hätten die gleichen teuren (vergoldeten) Waffen wie der Bursche. Die Auseinandersetzung habe in der Nähe des Zentrums von römisch 40 , im Cafe "XXXX" am frühen Abend stattgefunden. Die genaue Adresse des Cafes kenne der BF nicht. Er habe auch die anderen Männer davor nicht gekannt. Der BF sei mit seinem Freund römisch 40 dort gewesen, dessen Familiennamen er nicht wisse. Auf die Frage, wann und in welcher Form er bedroht worden sei, gab der BF an, dass er in der gleichen Nacht bedroht worden sei. Er habe vom Handy seines Freundes seine Nummer gewählt, weil er nicht gewusst habe, dass er das Telefon im Cafe vergessen habe. Die Kellnerin habe beim zweiten Mal abgehoben und ihm gesagt, dass Männer in zwei oder drei Autos im Cafe gewesen seien und nach dem BF gesucht hätten. Sie habe sein Handy verstecken können, aber die Geldbörse mit seinem Inlandsreisepass hätten diese Männer mitgenommen. Der BF sei dann nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe bei seinem Cousin zweiten Grades übernachtet, weil er Angst gehabt habe, dass sie ihn zu Hause finden würden. Dann habe der BF seine Tante angerufen und ihr gesagt, dass er nicht nach Hause kommen würde, habe ihr den Vorfall erzählt und ihr auch gesagt, dass sie ihn nicht anrufen solle und er sich wieder bei ihr melden werde. Am folgenden Tag habe er um ca. 9 Uhr seine Tante wieder von einem anderen Handy angerufen. Seine Tante habe geweint und ihn gefragt, was er angestellt habe, und habe ihm erzählt, dass in der Nacht mehrere Männer zu Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten ihr gedroht und gesagt, dass seine Familie seine Leiche finden würde, falls er sich nicht freiwillig stelle. Seinetwegen würde der Bursche im Krankenhaus liegen. Sie hätten seiner Tante befohlen, ihn anzurufen und ihm auszurichten, dass er sofort nach Hause kommen solle. Zum Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass sich sein Inlandsreisepass zu Hause befinde, jedoch nun angegeben habe, dass sich dieser in seiner Geldbörse befunden habe, welche den Männern in die Hände gefallen sei, gab der BF an, dass seine Tante den Männern bei ihrem dritten Erscheinen gesagt habe, dass sich der BF in Österreich bei seinen Eltern befinde, worauf sie ihr den Inlandspass und die Geldbörse zurückgegeben hätten. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Sie hätten sogar gedroht, ihn hier in Österreich zu finden. Auf die Frage, ob er versucht habe, sich an die Behörden zu wenden, gab er an, dass bei ihnen nur Kontakte funktionieren würden. Da der Bursche aus einer einflussreichen Familie komme, hätte der BF keine Chance. Die Behörden seien käuflich. Zur Frage, ob er versucht habe, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Schutz zu suchen, gab er an, das nicht versucht zu haben, sie würden ihn überall finden. Er sei Tschetschene und Moslem, aber nicht streng religiös. Er sei nach Österreich gekommen, weil er bedroht werde, er habe seine Heimat nie verlassen wollen. Am vorgelegten russischen Führerschein des BF konnten keine Hinweise auf eine Verfälschung festgestellt werden und dieser wurde dem BF am 13.05.2015 wieder ausgefolgt. Aus den über Anfrage aus Polen übermittelten Unterlagen zum dortigen Asylverfahren des BF im Jahr 2011 geht hervor, dass das Verfahren wegen Nichterscheinen des BF zu den Einvernahmeterminen eingestellt worden sei. Der BF habe seinen Antrag damit begründet, dass ein Bekannter von ihm zu den Widerstandskämpfern gegangen sei und der BF einige Male verhört und geschlagen worden sei. Laut Ergebnis einer Recherche im Wege der Staatendokumentation beim Bundesamt sei es bis zum Jahr 2014 möglich gewesen, an einem XXXX in XXXX die Fachrichtung XXXX als Distanzstudium zu absolvieren. Alle Fernstudien würden unabhängig von der Fachrichtung immer 6 Jahre, also 12 Semester, dauern. Nach jedem Semester gebe es zwischen 3 und 11 Vorprüfungen und zwischen 2 bis 6 Zwischenprüfungen, abhängig vom Studienjahr. Die Kosten für die Ausbildung würden zwischen 18.400,-Laut Ergebnis einer Recherche im Wege der Staatendokumentation beim Bundesamt sei es bis zum Jahr 2014 möglich gewesen, an einem römisch 40 in römisch 40 die Fachrichtung römisch 40 als Distanzstudium zu absolvieren. Alle Fernstudien würden unabhängig von der Fachrichtung immer 6 Jahre, also 12 Semester, dauern. Nach jedem Semester gebe es zwischen 3 und 11 Vorprüfungen und zwischen 2 bis 6 Zwischenprüfungen, abhängig vom Studienjahr. Die Kosten für die Ausbildung würden zwischen 18.400,- bis 44.800,- Rubel pro Jahr betragen. In Grosny existiere eine Apotheke namens "XXXX", ein Cafe namens "XXXX" habe nicht verifiziert werden können. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität auf Grund des vorgelegten Führerscheins feststehe und sich Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seinen Angehörigen aus seinen Angaben in den Niederschriften ergäben, jedoch sein Vorbringen zu den Fluchtgründen aufgrund Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht glaubhaft gewesen sei. So habe das vom BF genannte Cafe namens "XXXX" nicht verifiziert werden können, da er nicht in der Lage gewesen sei, dessen Adresse anzugeben, obwohl es sich nach eigenen Angaben um ein "Stammlokal" gehandelt und er die Kellnerin gut gekannt hätte. Auch zu seinem Freund, welcher ihn dorthin begleitet habe, seien ihm nur vage Angaben zum Vornamen möglich gewesen, einen Nachnamen hätte er nicht gewusst. Es sei ferner nicht glaubhaft, dass er seine Geldbörse und das Telefon im Cafe vergessen hätte und die Kellnerin nur das Telefon habe wegnehmen können, jedoch die Geldbörse samt Inlandsreisepass den Männern, welche im Cafe nach dem BF gesucht hätten, in die Hände gefallen sei. Ferner habe er auf einen Vorhalt hin völlig lebensfremd angegeben, dass seine Verfolger die Geldbörse samt Inlandspass des BF seiner Tante zurückgegeben hätten, als diese erfahren habe, dass sich der BF in Österreich aufhalte. Auch fänden seine Angaben, dass er im Jahr 2011 in Polen eine Verfolgung nicht angegeben habe, nicht mit den Rechercheergebnissen dazu überein, wonach der BF dort behauptet habe, dass sein Leben bedroht sei, da ein Bekannter sich den Widerstandskämpfern angeschlossen hätte. Daher sei festzuhalten, dass er bereits 2011 versucht habe, unter falschen Angaben einen Asylstatus zu erhalten. Im Hinblick auf seine persönliche Glaubwürdigkeit sei festzuhalten, dass selbst seine Angaben zu seiner schulischen Ausbildung vage und oberflächlich sowie kaum verifizierbar gewesen seien. Seine Angaben zum XXXX fänden in einer Recherche im Wege der Staatendokumentation keine Deckung. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen seien in keinster Weise glaubhaft, zumal er seine Behauptungen nicht einmal ansatzweise habe substantiieren können. Er habe eine individuelle Verfolgung auf Grund der in der GFK taxativ aufgehzählten Gründe nicht glaubhaft machen können. Rechtlich wurde ausgeführt, dass selbst bei Zutreffen seines Vorbringens zu den Fluchtgründen dies keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle, welche von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend aufgezählten Gründen stehe, sondern in kriminellen Motiven. Eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit habe er nicht vorgebracht. Auch habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus seinen Angaben ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in der Russischen Föderation führen würde.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität auf Grund des vorgelegten Führerscheins feststehe und sich Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seinen Angehörigen aus seinen Angaben in den Niederschriften ergäben, jedoch sein Vorbringen zu den Fluchtgründen aufgrund Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht glaubhaft gewesen sei. So habe das vom BF genannte Cafe namens "XXXX" nicht verifiziert werden können, da er nicht in der Lage gewesen sei, dessen Adresse anzugeben, obwohl es sich nach eigenen Angaben um ein "Stammlokal" gehandelt und er die Kellnerin gut gekannt hätte. Auch zu seinem Freund, welcher ihn dorthin begleitet habe, seien ihm nur vage Angaben zum Vornamen möglich gewesen, einen Nachnamen hätte er nicht gewusst. Es sei ferner nicht glaubhaft, dass er seine Geldbörse und das Telefon im Cafe vergessen hätte und die Kellnerin nur das Telefon habe wegnehmen können, jedoch die Geldbörse samt Inlandsreisepass den Männern, welche im Cafe nach dem BF gesucht hätten, in die Hände gefallen sei. Ferner habe er auf einen Vorhalt hin völlig lebensfremd angegeben, dass seine Verfolger die Geldbörse samt Inlandspass des BF seiner Tante zurückgegeben hätten, als diese erfahren habe, dass sich der BF in Österreich aufhalte. Auch fänden seine Angaben, dass er im Jahr 2011 in Polen eine Verfolgung nicht angegeben habe, nicht mit den Rechercheergebnissen dazu überein, wonach der BF dort behauptet habe, dass sein Leben bedroht sei, da ein Bekannter sich den Widerstandskämpfern angeschlossen hätte. Daher sei festzuhalten, dass er bereits 2011 versucht habe, unter falschen Angaben einen Asylstatus zu erhalten. Im Hinblick auf seine persönliche Glaubwürdigkeit sei festzuhalten, dass selbst seine Angaben zu seiner schulischen Ausbildung vage und oberflächlich sowie kaum verifizierbar gewesen seien. Seine Angaben zum römisch 40 fänden in einer Recherche im Wege der Staatendokumentation keine Deckung. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen seien in keinster Weise glaubhaft, zumal er seine Behauptungen nicht einmal ansatzweise habe substantiieren können. Er habe eine individuelle Verfolgung auf Grund der in der GFK taxativ aufgehzählten Gründe nicht glaubhaft machen können. Rechtlich wurde ausgeführt, dass selbst bei Zutreffen seines Vorbringens zu den Fluchtgründen dies keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle, welche von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend aufgezählten Gründen stehe, sondern in kriminellen Motiven. Eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit habe er nicht vorgebracht. Auch habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus seinen Angaben ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in der Russischen Föderation führen würde. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2015 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen den oa. Bescheid wurde vom BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. In dem übersetzten handschriftlichen Text wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die genauen Namen seiner Verfolger nicht kenne, sie seien aber Mitglieder des Militärs. Er glaube, dass der Vater/Onkel des Jungen, mit welchem er den Vorfall erlebt habe, der Kommandeur eines Militär-Bataillons sei. Das Cafe, wo sich der Vorfall abgespielt habe, befinde sich nicht weit vom "XXXX" ("XXXX") neben einer Straße mit vielen Hochhäusern. Er könne sich nicht an alle Straßennamen erinnern, vor allem würden in XXXX die Straßennamen oft geändert. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, weil diese ja selbst enge Beziehungen zum Militär habe. Solche Verwandte hätten hohen Einfluss auf beliebig hohe behördliche Strukturen und könnten, falls er eine Anzeige mache, diese einfach verschwinden lassen. In dem besagten Cafe habe der BF seine Geldbörse und seinen Pass aus Panik vergessen. Als "ihre Unterstützung" dann dorthin gekommen sei, sei der BF nicht mehr da gewesen und hätten sie die Sachen mitgenommen. Der BF könne nicht sagen, warum sie ihm seine Dokumente zurückgegeben hätten, aber er glaube, dass sie gehofft hätten, dass er mit ihnen mitgehe. Es sei schon öfters vorgekommen, dass sie seinen Großvater und seine Tanten "erschreckt" hätten, in der Hoffnung, dass diese ihnen sagen würden, wo sich der BF befinde, und dass sie Drohungen geäußert hätten. Sie hätten immer wieder gefragt, wo der BF stecke und hätten versichert, dass sie ihn finden würden, egal wo er sich in Russland befinde. Der BF hätte natürlich in einen anderen Teil Russlands gehen können, wäre aber binnen 2 bis 3 Tagen von ihnen gefunden worden.1.
- Gegen den oa. Bescheid wurde vom BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. In dem übersetzten handschriftlichen Text wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die genauen Namen seiner Verfolger nicht kenne, sie seien aber Mitglieder des Militärs. Er glaube, dass der Vater/Onkel des Jungen, mit welchem er den Vorfall erlebt habe, der Kommandeur eines Militär-Bataillons sei. Das Cafe, wo sich der Vorfall abgespielt habe, befinde sich nicht weit vom "XXXX" ("XXXX") neben einer Straße mit vielen Hochhäusern. Er könne sich nicht an alle Straßennamen erinnern, vor allem würden in römisch 40 die Straßennamen oft geändert. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, weil diese ja selbst enge Beziehungen zum Militär habe. Solche Verwandte hätten hohen Einfluss auf beliebig hohe behördliche Strukturen und könnten, falls er eine Anzeige mache, diese einfach verschwinden lassen. In dem besagten Cafe habe der BF seine Geldbörse und seinen Pass aus Panik vergessen. Als "ihre Unterstützung" dann dorthin gekommen sei, sei der BF nicht mehr da gewesen und hätten sie die Sachen mitgenommen. Der BF könne nicht sagen, warum sie ihm seine Dokumente zurückgegeben hätten, aber er glaube, dass sie gehofft hätten, dass er mit ihnen mitgehe. Es sei schon öfters vorgekommen, dass sie seinen Großvater und seine Tanten "erschreckt" hätten, in der Hoffnung, dass diese ihnen sagen würden, wo sich der BF befinde, und dass sie Drohungen geäußert hätten. Sie hätten immer wieder gefragt, wo der BF stecke und hätten versichert, dass sie ihn finden würden, egal wo er sich in Russland befinde. Der BF hätte natürlich in einen anderen Teil Russlands gehen können, wäre aber binnen 2 bis 3 Tagen von ihnen gefunden worden. In einer Beschwerdeergänzung vom 25.03.2016 führte der BF aus, mangels Hilfestellung seitens des ihm zugeteilten Rechtsberaters in seiner Beschwerde weder auf Verfahrensmängel noch auf Fehler bei der rechtlichen Beurteilung eingegangen zu sein. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte er aus, dass sich die Beweiswürdigung ua. darauf gestützt habe, dass die Existenz des Kaffeehauses "XXXX" nicht habe verifiziert werden können. Der genaue Standort des Kaffeehauses hätte jedoch sehr leicht und mit geringem Aufwand etwa auf Google Maps herausgefunden werden können; er lege zur Widerlegung der ihm angelasteten Unglaubwürdigkeit zu seinen diesbezüglichen Angaben einen Ausdruck des Stadtplanes mit handschriftlicher Kennzeichnung des genauen Standortes vor. Zur rechtlichen Beurteilung führte der BF aus, dass er bzw. seine Familie mehrfach mit seinem Tod bedroht worden seien. Über seine Tante/Großvater sei ihm des Öfteren ausdrücklich ausgerichtet worden, man würde ihn überall finden, hinrichten und seine Leiche seiner Familie nach Hause bringen. Im Fall seiner Rückkehr würde er sich keinesfalls auf den Schutz der russischen Sicherheitsbehörden verlassen können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm ebenfalls nicht offen, weil diese Personen angedroht hätten, ihn mit Sicherheit überall zu finden, weshalb die Behörde zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen. Er habe seine Lebenssituation in der Russischen Föderation widerspruchsfrei dargestellt. Wie die Behörde in ihren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid selbst ausführe, sei ein Schutz der Zivilbevölkerung durch die Sicherheitsbehörden nicht gegeben. Vielmehr gehe Gewalt und die Verletzung der Menschenrechte von den Sicherheitskräften selbst aus. Nach Einsichtnahme in die entsprechenden Register bezieht der BF seit 24.11.2014 durchgehend staatliche Grundversorgung und ist seit 03.02.2015 bei seinen Eltern im Bundesgebiet gemeldet. 1.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit seines Rechtsberaters, welcher für die Verhandlung bevollmächtigt wurde, sowie im Beisein eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen Folgenden Verlauf: [...] RI befragt BF, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Der BF wird befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der BF ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Die BF gibt dazu an: Ich bin gesund. [...] Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: einen Mietvertrag vom XXXX, wo er als Hauptmieter für eine Mietwohnung von XXXX m² angeführt wird. Weiters werden monatliche Miet- und Betriebskostenrechnung mit insgesamt 317,50 € orgelegt. Weiters eine Meldebestätigung, wonach der BF unter der im Mietvertrag angegeben Adresse seit 03.05.2016 wohnhaft ist.Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: einen Mietvertrag vom römisch 40 , wo er als Hauptmieter für eine Mietwohnung von römisch 40 m² angeführt wird. Weiters werden monatliche Miet- und Betriebskostenrechnung mit insgesamt 317,50 € orgelegt. Weiters eine Meldebestätigung, wonach der BF unter der im Mietvertrag angegeben Adresse seit 03.05.2016 wohnhaft ist. Dokumente werden in Kopie zum Akt gelegt. RI an BF: Haben Sie eine Heiratsurkunde? BF: Ich habe vor vier Tagen geheiratet, aber bei uns heiratet man ohne Papiere. [...] RI: Stimmen die Angaben, die Sie zu Ihrer Person, Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Asylgründen in Ihrem letzten Asylverfahren gemacht haben? BF: Ja RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit. BF (auf Deutsch): XXXX, XXXX in XXXX, Tschetschenische RepublikBF (auf Deutsch): römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , Tschetschenische Republik RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF(auf Deutsch): Tschetschene RI: Welcher Religion gehören Sie an? BF(auf Deutsch): Sunnit RI: Halten sich Familienangehörige im Inland auf? Wenn ja wer? BF: Meine Mutter, Vater, meine XXXX Brüder und meine XXXX Schwestern.BF: Meine Mutter, Vater, meine römisch 40 Brüder und meine römisch 40 Schwestern. RI: Haben Sie noch weitere Geschwister, außer die, die hier im Land sind? BF: Nein RI: Halten sich noch Familienangehörige von Ihnen in Grosny auf? BF: Ja, mein Onkel und seine Familie. RI: Was ist mit dem Großvater und den drei Tanten? BF: Der Großvater ist vor kurzem gestorben. Weiters habe ich auch noch Tanten. RI: Woran ist der Großvater gestorben? BF: Er war schon alt. RI: Haben Sie noch regelmäßigen Kontakt zu Ihren Verwandten in Grosny? BF (auf Deutsch) Ja, ein bis zweimal in der Woche. RI: Und zu wem konkret haben Sie Kontakt? BF: Zu zwei Cousins väterlicherseits. Der eine ist der Sohn meines Onkels XXXX und der andere ist ein Sohn meiner Tante XXXX. Der eine Cousin heißt XXXX und der Sohn meiner Tante heißt XXXX.BF: Zu zwei Cousins väterlicherseits. Der eine ist der Sohn meines Onkels römisch 40 und der andere ist ein Sohn meiner Tante römisch 40 . Der eine Cousin heißt römisch 40 und der Sohn meiner Tante heißt römisch 40 . RI: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Bis jetzt ist alles okay. RI: Was meinen Sie mit bis jetzt? Befürchten Sie etwas? BF: Die waren mehrmals im Haus, wo mein Großvater und meine Tanten gewohnt haben, darunter meine Tante XXXX. Sie haben überprüft, ob ich zu Hause bin oder nicht. Das letzte mal sind sie zum Begräbnis meines Großvaters gekommen.BF: Die waren mehrmals im Haus, wo mein Großvater und meine Tanten gewohnt haben, darunter meine Tante römisch 40 . Sie haben überprüft, ob ich zu Hause bin oder nicht. Das letzte mal sind sie zum Begräbnis meines Großvaters gekommen. RI: Wann war das Begräbnis Ihres Großvaters? BF (auf Deutsch): Vor XXXX Monaten.BF (auf Deutsch): Vor römisch 40 Monaten. RI: Wovon haben Sie in Grosny gelebt? Im Haus Ihres Großvaters? BF: Ich war die meiste Zeit bei meinem Großvater in dessen Haus. Ich war dort auch gemeldet. RI: Was meinen Sie mit "die meiste Zeit"? BF: Während der Schulzeit habe ich bei meinem Großvater gelebt. Als ich am medizinischen College studiert habe war ich unter der Woche bei meinem Onkel XXXX. Und am Wochenende war ich dann wieder bei meinem Großvater.BF: Während der Schulzeit habe ich bei meinem Großvater gelebt. Als ich am medizinischen College studiert habe war ich unter der Woche bei meinem Onkel römisch 40 . Und am Wochenende war ich dann wieder bei meinem Großvater. RI: Warum waren Sie beim Onkel? BF: Es war näher zum College. RI: Wovon haben Sie gelebt in Grosny? BF: Meinen Sie im Studium oder Allgemein? RI: Ob Sie selbst etwas verdient haben oder ob Ihre Verwandten Sie finanziell unterstützt haben? BF: Meine Familie hat mich unterstützt, Onkel, Tante, Großvater. Und ich habe selber auch gearbeitet. RI: Was haben Sie selbst gearbeitet und wie lange? BF: Nach dem Studium habe ich einige Zeit als XXXX gearbeitet und dann in der Apotheke meines Freundes.BF: Nach dem Studium habe ich einige Zeit als römisch 40 gearbeitet und dann in der Apotheke meines Freundes. RI: Wie hat der Freund geheißen? BF: XXXXBF: römisch 40 RI: Woher haben Sie ihn gekannt? BF: Wir haben zusammen am medizinischen College studiert. Ich habe XXXX studiert und der Freund hat Pharmazie studiert.BF: Wir haben zusammen am medizinischen College studiert. Ich habe römisch 40 studiert und der Freund hat Pharmazie studiert. RI: Haben Sie das XXXX abgeschlossen?RI: Haben Sie das römisch 40 abgeschlossen? BF: Ja, es ist ein XXXX, es hat drei Jahre gedauert.BF: Ja, es ist ein römisch 40 , es hat drei Jahre gedauert. RI: Was macht Ihr Onkel beruflich? BF: Er ist Automechaniker RI: Hat er eine private Werkstatt? BF. Ja, er hat bei sich zu Hause eine Werkstatt. RI: Was hat Ihr Großvater gemacht? BF: Was ich weiß, hat er auf Baustellen gearbeitet und die letzte Zeit als Security. Dort ist es üblich, dass ältere Männer als Nachtwächter arbeiten. RI: Haben Sie Deutschkurse besucht? BF: Dort gab es keine Deutschkurse, ich habe sechs oder sieben Mal einen Deutschkurs besucht. Das was ich gelernt habe, habe ich mit anderen Leuten gelernt. Ich habe XXXX Bruder XXXX und musste die meiste Zeit auf ihn aufpassen oder mit ihm zu Terminen gehen oder auf die kleinen Geschwister zu Hause aufpassen.BF: Dort gab es keine Deutschkurse, ich habe sechs oder sieben Mal einen Deutschkurs besucht. Das was ich gelernt habe, habe ich mit anderen Leuten gelernt. Ich habe römisch 40 Bruder römisch 40 und musste die meiste Zeit auf ihn aufpassen oder mit ihm zu Terminen gehen oder auf die kleinen Geschwister zu Hause aufpassen. RI: Wie lange sind Ihre Eltern und Geschwister schon in Österreich? BF (auf Deutsch): neun oder zehn Jahre RI: Können Ihre Eltern und Geschwister alle Deutsch? BF: Meine Mutter und Geschwister sprechen fließend Deutsch und mein Vater kann auch Deutsch, ist aber nicht so perfekt wie sie. RI: Was arbeiten Ihre Eltern? BF: Meine Mutter ist noch in Karenz, meine kleine Schwester ist zwei Jahre alt und mein Vater hat eine Zusage von Gasfabrik bekommen. RI: Was hat Ihr Vater davor gemacht? BF: Bis ich nach Österreich gekommen bin, musste er auf meinen älteren Bruder aufpassen. RI: Was hat Ihr älterer Bruder? BF: XXXXBF: römisch 40 RI: Das heißt XXXX? BF: Ja RI: Wovon leben Sie zurzeit, also finanziell in Österreich? BF: Wir bekommen Unterstützung vom Staat? RI: Also Sie beziehen Grundversorgung vom Asylverfahren? BF: Was ich als Unterstützung vom Staat bekomme bezahle ich die Wohnung, ansonsten unterstützt mich meine Familie mit Essen, etc. Unsere Wohnungen sind nebeneinander. RI: Das heißt direkt daneben, im selben Stockwerk? BF: Im Zentrum von XXXX am Hauptplatz ist auf der einen Seite das Haus meiner Eltern und auf der anderen Seite das Haus in dem ich wohne.BF: Im Zentrum von römisch 40 am Hauptplatz ist auf der einen Seite das Haus meiner Eltern und auf der anderen Seite das Haus in dem ich wohne. RI: Wohnen Sie gemeinsam mit Ihrer Frau in der Wohnung? BF: Ja RI: Ist Ihre Frau österreichische Staatsangehörige? BF: Nein, sie hat auch eine weiße Karte RI: Also ist sie Asylwerberin? BF: Ja RI: Das heißt ihr Asylverfahren ist derzeit auch anhängig? BF: Ja RI: Können Sie mir den Namen ihrer Frau sagen bzw. aufschreiben? BF: XXXX, geb. am XXXXBF: römisch 40 , geb. am römisch 40 RI: Wieso müssen Sie in Ihrem Handy nachschauen, wenn ich Sie nach dem Namen Ihrer Frau frage? BF: Ich habe nur geschaut, wie der Familienname richtig geschrieben wird. RI: Wie lange kennen Sie Ihre Frau? BF: Ungefähr zwei Jahre RI: Wo haben Sie sie kennengelernt? BF: Hier in XXXXBF: Hier in römisch 40 RI: Ist sie auch Tschetschenin und kommt sie auch aus XXXX? BF: Ja, sie ist Tschetschenin, kommt aber aus XXXXBF: Ja, sie ist Tschetschenin, kommt aber aus römisch 40 RI: Also in Tschetschenien haben Sie sich noch nicht gekannt? BF: Nein RI: Gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? BF: Ich habe mehrmals bei Reinigungsarbeiten bei der Gemeinde (gemeint ist XXXX) geholfen.BF: Ich habe mehrmals bei Reinigungsarbeiten bei der Gemeinde (gemeint ist römisch 40 ) geholfen. RI: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen aktiv? BF: Ab und zu gehe ich zum Judotraining. RI: In einen Verein? BF: Das ist zwar ein offizieller Judoverein, aber ich bin kein Mitglied. RI: Und sonst? BF: Die meiste Zeit passe ich auf meinen Bruder auf und gehe mit meinen Freunden und Bekannten spazieren. RI: Betreiben Sie sonst noch einen Sport außer Judo? BF: Ich gehe laufen, aber sonst mache ich keinen Sport und ich bin auch in keinem Sportverein tätig. RI: Können Sie auf Deutsch schildern, wie ein typischer Tagesablauf bei Ihnen aussieht? Was haben Sie gestern den ganzen Tag gemacht. BF (auf Deutsch): Gestern war ich in XXXX und im Krankenhaus. Später war ich spazieren und in der Pizzeria essen. Am Abend war ich laufen und später schlafen.BF (auf Deutsch): Gestern war ich in römisch 40 und im Krankenhaus. Später war ich spazieren und in der Pizzeria essen. Am Abend war ich laufen und später schlafen. RI: Was machen Sie sonst in ihrer Freizeit außer dem Sport? BF: Ich versuche Deutsch zu lernen über Bücher und Computer. Dann gehe ich mit meinem Bruder raus, damit er an die frische Luft kommt. RI: Haben Sie österreichische Freunde und/ oder Bekannte? BF: Ich habe verschiedene Bekannte, Österreicher, Türken, Albaner, Russen, Ukrainer. RI: Woher kennen Sie die alle? BF: Sie sind alle in XXXX.BF: Sie sind alle in römisch 40 . RI: Sind das alles Asylwerber? BF: Nur ich bin Asylwerber, alle anderen arbeiten. Die türkischen Freunde haben eine XXXX.BF: Nur ich bin Asylwerber, alle anderen arbeiten. Die türkischen Freunde haben eine römisch 40 . RI: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, was wären Ihre Pläne für die Zukunft? BF: Ich möchte unbedingt arbeiten gehen und ich will unbedingt einen Beruf lernen. Ich möchte Schweißer lernen. RI: Und Ihre XXXX? BF: Es ist sehr eine sehr schwierige Arbeit, darum möchte ich etwas anderes erlernen. RI: Wieso haben Sie dann überhaupt XXXX erlernt?RI: Wieso haben Sie dann überhaupt römisch 40 erlernt? BF: Wenn ich zu Hause geblieben wäre würde ich dort als XXXX arbeiten.BF: Wenn ich zu Hause geblieben wäre würde ich dort als römisch 40 arbeiten. Der RI wiederholt die Frage BF: Ich wollte XXXX studieren, aber das Studium war schon voll. Ich wollte nicht das ganze Jahr verlieren, deshalb habe ich mich als XXXX angemeldet.BF: Ich wollte römisch 40 studieren, aber das Studium war schon voll. Ich wollte nicht das ganze Jahr verlieren, deshalb habe ich mich als römisch 40 angemeldet. RI: Wo würden Sie sich in 10 Jahren sehen wenn Sie in Österreich bleiben? Also berufsmäßig? BF: Ich möchte als Schweißer arbeiten. Ein Freund von mir ist Schweißer und arbeitet in ganz Europa auf verschiedenen Baustellen. RI: Haben Sie jemals Probleme mit der Polizei, den Behörden oder einem Gericht in Österreich gehabt? BF: Mein russischer Führerschein ist auf der BH und ich habe keine Bestätigung bekommen, dass er dort ist. Ich muss meinen Bruder zu Arztterminen bringen, und weil ich keinen Führerschein habe, habe ich zweimal eine Strafe bekommen. RI: Haben Sie außer in XXXX noch andere Angehörige in der Russischen Föderation?RI: Haben Sie außer in römisch 40 noch andere Angehörige in der Russischen Föderation? BF: Weit entfernte Verwandte habe ich, aber ich habe überhaupt keinen Kontakt zu Ihnen. RI: Schildern Sie bitte chronologisch die Gründe, die Sie veranlasst haben, Russland/ Tschetschenien zu verlassen? BF: Ich und mein Freund hatten eine Schlägerei und unsere Gegner sind zum Auto gelaufen und wollten eine Pistole nehmen. Ich war ab und zu in einem Cafe und ich habe ihn dort kennengelernt. Er war nicht mein Freund. Wir haben dort drinnen mit zwei Männern gestritten und beim Rausgehen hat mich einer der beiden Männer mit der Faust geschlagen und ich habe mit diesem Mann zu kämpfen begonnen. Mein Bekannter hat sich mit dem zweiten Mann geschlagen. Mir ist es gelungen den Mann mit einem Griff über mich zu heben und er ist auf Kopf- und Brustbereich gelandet und konnte danach auch nicht gut atmen. In diesem Moment habe ich gesehen, dass mein Bekannter am Boden liegt und sein Gegner zum Auto läuft. Im ersten Moment dachte ich, dass er weglaufen will und deswegen bin ich zu ihm gelaufen und wollte ihn aufhalten. Er hat die Autotür geöffnet und hat von dort eine Waffe genommen. In diesem Moment habe ich mit meinem Knie in den Bauchbereich geschlagen und danach noch zwei- bis dreimal mit dem Bein. Danach habe ich ein Geräusch gehört und dachte, dass ich ihm die Nase gebrochen habe, aber ich habe ihm am Kinn getroffen und er hat im ganzen Gesicht geblutet und ist auf den Boden gefallen. Nachdem er auf dem Boden gelandet ist, habe ich aus der Waffe das Magazin rausgenommen, damit er nicht auf uns schießen kann und wir sind weggelaufen. Auf dem Weg habe ich das Magazin weggeworfen. Mein Bekannter und ich haben uns getrennt und ich bin mit dem Taxi zu meinem Cousin gefahren in den Bezirk XXXX.BF: Ich und mein Freund hatten eine Schlägerei und unsere Gegner sind zum Auto gelaufen und wollten eine Pistole nehmen. Ich war ab und zu in einem Cafe und ich habe ihn dort kennengelernt. Er war nicht mein Freund. Wir haben dort drinnen mit zwei Männern gestritten und beim Rausgehen hat mich einer der beiden Männer mit der Faust geschlagen und ich habe mit diesem Mann zu kämpfen begonnen. Mein Bekannter hat sich mit dem zweiten Mann geschlagen. Mir ist es gelungen den Mann mit einem Griff über mich zu heben und er ist auf Kopf- und Brustbereich gelandet und konnte danach auch nicht gut atmen. In diesem Moment habe ich gesehen, dass mein Bekannter am Boden liegt und sein Gegner zum Auto läuft. Im ersten Moment dachte ich, dass er weglaufen will und deswegen bin ich zu ihm gelaufen und wollte ihn aufhalten. Er hat die Autotür geöffnet und hat von dort eine Waffe genommen. In diesem Moment habe ich mit meinem Knie in den Bauchbereich geschlagen und danach noch zwei- bis dreimal mit dem Bein. Danach habe ich ein Geräusch gehört und dachte, dass ich ihm die Nase gebrochen habe, aber ich habe ihm am Kinn getroffen und er hat im ganzen Gesicht geblutet und ist auf den Boden gefallen. Nachdem er auf dem Boden gelandet ist, habe ich aus der Waffe das Magazin rausgenommen, damit er nicht auf uns schießen kann und wir sind weggelaufen. Auf dem Weg habe ich das Magazin weggeworfen. Mein Bekannter und ich haben uns getrennt und ich bin mit dem Taxi zu meinem Cousin gefahren in den Bezirk römisch 40 . RI: Welcher Cousin war das? BF: XXXX, ein Cousin zweiten GradesBF: römisch 40 , ein Cousin zweiten Grades RI: Wie ging es dann weiter? BF: Ich war bei meinem Cousin XXXX und gerade in diesem Moment hat mich ein Mädchen aus diesem Cafe angerufen. Beim Rausgehen habe ich meine Geldbörse und meinen Inlandspass dort drinnen gelassen. Ich dachte nicht, dass ich flüchten muss. Ich habe an diesem Tag meinen Pass mitgenommen, weil ich einen Freund von mir über Western Union Geld nach XXXX schicken wollte, deshalb hatte ich an diesem Tag auch meinen Inlandsreisepass mit. Dieses Mädchen sagte mir, dass sie es nicht geschafft hat die Geldbörse wegzunehmen und dass das Cafe voll von Leuten mit Uniformen gewesen ist, die auch die Geldbörse genommen haben. Auf meine Frage, welche Uniform sie getragen haben, sagte mir das Mädchen, sie tragen schwarze Uniformen.BF: Ich war bei meinem Cousin römisch 40 und gerade in diesem Moment hat mich ein Mädchen aus diesem Cafe angerufen. Beim Rausgehen habe ich meine Geldbörse und meinen Inlandspass dort drinnen gelassen. Ich dachte nicht, dass ich flüchten muss. Ich habe an diesem Tag meinen Pass mitgenommen, weil ich einen Freund von mir über Western Union Geld nach römisch 40 schicken wollte, deshalb hatte ich an diesem Tag auch meinen Inlandsreisepass mit. Dieses Mädchen sagte mir, dass sie es nicht geschafft hat die Geldbörse wegzunehmen und dass das Cafe voll von Leuten mit Uniformen gewesen ist, die auch die Geldbörse genommen haben. Auf meine Frage, welche Uniform sie getragen haben, sagte mir das Mädchen, sie tragen schwarze Uniformen. RI: Also keine offiziellen Uniformen? BF: Die Uniformen hatten keine Abzeichen. RI. Und deshalb konnte man auch nicht feststellen zu welcher Organisation sie gehören? BF: Ja RI: Aber die Kellnerin hat eine Vermutung ausgesprochen? BF: Sie war in Panik, weil sie haben die beiden Mädchen aus dem Cafe bedroht, um von Ihnen herauszubekommen, wer wir gewesen sind. Sie ist kurz in ein anderes Zimmer gegangen und hat mir gesagt, dass ich so schnell wie möglich flüchten muss, da sie wissen würden wer ich bin. Und wenn sie weiter von ihnen bedroht werden würde, müsste sie auch sagen, wer ich bin. RI: Verstehe ich das richtig, dass das Mädchen Sie angerufen hat, als die Leute noch da waren? BF: Auf meine Frage, ob sie noch dort wären, bestätigte sie dies. Ich weiß aber nicht, wo sie gerade waren. Vielleicht im Hof. Sie hat mir das sehr schnell gesagt und dann aufgelegt. Mir ist noch eingefallen, dass die Waffe nicht normal war. Es war eine Stetschkin Pistole, wobei die Einlage auf dem Griff vergoldet war. RI: Wann hat sie Sie ungefähr angerufen? BF: Maximal 20 bis 30 Minuten nach dem Vorfall. Nach diesem Vorfall haben sie das Cafe komplett zugesperrt. Ich habe meine Verwandte gebeten, dass sie mir ein Foto von dem Cafe schicken und inzwischen ist dort kein Cafe mehr. Der BF zeigt dem RI ein Foto auf seinem Mobiltelefon, wo ein Eingang zu sehen ist, der offenbar in ein unteres Stockwerk führt und in dem das Cafe gewesen sein soll. RI: Von wem haben Sie das Foto? BF: Ich habe einen Bekannten von mir gebeten, das zu fotografieren. RI: Wie ist es weitergegangen? Das Mädchen hat Sie angerufen und Sie waren bei einem Cousin zweiten Grades? BF: Mein Cousin sagte mir, dass sie gemeinsam Tschetschenien verlassen sollen, damit meine ich, mein Cousin wollte mich begleiten. Ich habe ihm gesagt, dass ich selber flüchten werde, da er sonst selbst in Verdacht geraten würde. Ich habe die SIM Karte aus meinem Telefon sofort herausgenommen und weggeschmissen. Ich hatte kein Geld bei mir. Mein ganzes Geld war in der Geldbörse, das im Cafehaus geblieben ist. Mein Cousin hat mir Geld geborgt und dann bin ich sofort zum Busbahnhof gefahren und mit dem Taxi nach XXXX.BF: Mein Cousin sagte mir, dass sie gemeinsam Tschetschenien verlassen sollen, damit meine ich, mein Cousin wollte mich begleiten. Ich habe ihm gesagt, dass ich selber flüchten werde, da er sonst selbst in Verdacht geraten würde. Ich habe die SIM Karte aus meinem Telefon sofort herausgenommen und weggeschmissen. Ich hatte kein Geld bei mir. Mein ganzes Geld war in der Geldbörse, das im Cafehaus geblieben ist. Mein Cousin hat mir Geld geborgt und dann bin ich sofort zum Busbahnhof gefahren und mit dem Taxi nach römisch 40 . RI: Wie spät war es als Sie weggefahren sind? BF: Es war später Nachmittag. RI: Wie lange nach dem Vorfall sind Sie weggefahren? BF: Zwei Stunden nach dem Vorfall war ich am Weg nach XXXX.BF: Zwei Stunden nach dem Vorfall war ich am Weg nach römisch 40 . RI: War es schon dunkel? BF: Als ich in XXXX angekommen bin, war es schon dunkel.BF: Als ich in römisch 40 angekommen bin, war es schon dunkel. RI. Wie lange fährt man nach XXXX? BF: Durchschnittlich dreieinhalb Stunden. RI: Wie ging es weiter? Bei wem waren Sie in XXXX? BF: Ich bin zu meinem Bekannten gegangen, dem ich das Geld überweisen wollte. Außer meinem Führerschein hatte ich nichts. RI: Wie ging es weiter? Sie waren in XXXX bei Ihrem BekanntenRI: Wie ging es weiter? Sie waren in römisch 40 bei Ihrem Bekannten BF: Schon auf dem Weg nach XXXX habe ich meine Tante angerufen und ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen soll. Ich bin schon weit weg von Tschetschenien, aber wo ich genau bin, habe ich ihr nicht gesagt, um sie zu schützen.BF: Schon auf dem Weg nach römisch 40 habe ich meine Tante angerufen und ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen soll. Ich bin schon weit weg von Tschetschenien, aber wo ich genau bin, habe ich ihr nicht gesagt, um sie zu schützen. RI: Was hat die Tante gesagt? BF: Meine Tante hat sich Sorgen gemacht, aber ich habe sie beruhigt. Ich habe ihr gesagt, dass ich genug Geld bei mir habe und sie soll sich ganz normal benehmen, wenn jemand kommt. Ich habe ihr gesagt, dass jemand kommen wird, weil sie meinen Pass haben und wissen wer ich bin. RI: Sie haben gesagt, dass Sie ihre SIM Karte aus dem Telefon entfernt haben, womit haben Sie telefoniert? BF: Mit dem Telefon des Taxifahrers. RI: Jetzt sind Sie in XXXX bei Ihrem Bekannten, und wie ist es weitergegangen?RI: Jetzt sind Sie in römisch 40 bei Ihrem Bekannten, und wie ist es weitergegangen? BF: Ich habe meinem Freund auch alles erzählt. Dann habe ich meinen Cousin XXXX angerufen um zu sagen, dass ich in Sicherheit bin und am nächsten Tag habe ich meine Tante wieder angerufen. Sie war in Panik und wollte wissen, wo ich bin. Ich habe ihr nicht ganz genau gesagt, wo ich bin, nur, dass ich weit weg bin. Sie hat mir erzählt, dass am Vortag in der Nacht, zwischen drei und vier in der Früh, Männer gekommen sind und wissen wollten wo ich bin. Nachdem sie mich nicht gefunden haben, haben sie gesagt, dass ich innerhalb von zwei Tagen selbst zu ihnen kommen muss. Wenn ich das nicht mache, werden sie mich sowieso finden und meine Familie würde dann meine Leiche am Straßenrand finden. Ich habe meiner Tante gesagt, dass ich nicht zurückkommen würde, weil ich weiß, was mit mir passieren würde. Ich habe sie gebeten, dass sie mir Geld schickt, damit ich aus Russland flüchten kann. Sie fragte mich, ob sie über Western Union das Geld schicken soll. Ich habe das abgelehnt, denn das könnte für meine Tante gefährlich sein, wenn sie das rausfinden. Ich habe ihr geraten, dass sie zum Busbahnhof geht und irgendeinem Taxifahrer das Geld gibt und ihn diesem ein wenig bezahlt und er mir das Geld nach XXXX bringt. Am Abend habe ich von einem Taxifahrer das Geld abgeholt. Er hat auch die Nummer von meinem Freund angerufen und dann habe ich das Geld geholt. Dann habe ich begonnen einen Weg zu finden, wie ich aus Russland flüchten kann. Drei, vier Tage sind vergangen bis ich jemanden gefunden habe. Inzwischen waren diese Männer zwei bis dreimal bei meiner Tante zu Hause. Beim ersten Mal haben die Männer meinen Pass mitgenommen und beim zweiten Mal haben sie meinen Pass meiner Tante zurückgegeben. Ich nehme an, dass sie das absichtlich gemacht haben, damit ich zurück komme und meinen Pass hole. Dann habe ich einen LKW-Fahrer gefunden, der mich über die Ukraine und Polen nach Europa bringt. Ich habe mit ihm verabredet, dass ich bis zur polnisch-ukrainischen Grenze mitfahre. Ich bin nicht weit von der Grenze auf der ukrainischen Seite ausgestiegen.BF: Ich habe meinem Freund auch alles erzählt. Dann habe ich meinen Cousin römisch 40 angerufen um zu sagen, dass ich in Sicherheit bin und am nächsten Tag habe ich meine Tante wieder angerufen. Sie war in Panik und wollte wissen, wo ich bin. Ich habe ihr nicht ganz genau gesagt, wo ich bin, nur, dass ich weit weg bin. Sie hat mir erzählt, dass am Vortag in der Nacht, zwischen drei und vier in der Früh, Männer gekommen sind und wissen wollten wo ich bin. Nachdem sie mich nicht gefunden haben, haben sie gesagt, dass ich innerhalb von zwei Tagen selbst zu ihnen kommen muss. Wenn ich das nicht mache, werden sie mich sowieso finden und meine Familie würde dann meine Leiche am Straßenrand finden. Ich habe meiner Tante gesagt, dass ich nicht zurückkommen würde, weil ich weiß, was mit mir passieren würde. Ich habe sie gebeten, dass sie mir Geld schickt, damit ich aus Russland flüchten kann. Sie fragte mich, ob sie über Western Union das Geld schicken soll. Ich habe das abgelehnt, denn das könnte für meine Tante gefährlich sein, wenn sie das rausfinden. Ich habe ihr geraten, dass sie zum Busbahnhof geht und irgendeinem Taxifahrer das Geld gibt und ihn diesem ein wenig bezahlt und er mir das Geld nach römisch 40 bringt. Am Abend habe ich von einem Taxifahrer das Geld abgeholt. Er hat auch die Nummer von meinem Freund angerufen und dann habe ich das Geld geholt. Dann habe ich begonnen einen Weg zu finden, wie ich aus Russland flüchten kann. Drei, vier Tage sind vergangen bis ich jemanden gefunden habe. Inzwischen waren diese Männer zwei bis dreimal bei meiner Tante zu Hause. Beim ersten Mal haben die Männer meinen Pass mitgenommen und beim zweiten Mal haben sie meinen Pass meiner Tante zurückgegeben. Ich nehme an, dass sie das absichtlich gemacht haben, damit ich zurück komme und meinen Pass hole. Dann habe ich einen LKW-Fahrer gefunden, der mich über die Ukraine und Polen nach Europa bringt. Ich habe mit ihm verabredet, dass ich bis zur polnisch-ukrainischen Grenze mitfahre. Ich bin nicht weit von der Grenze auf der ukrainischen Seite ausgestiegen. RI: Wann haben Sie XXXX verlassen?RI: Wann haben Sie römisch 40 verlassen? BF: Die Daten vergesse ich. Bei der ersten Einvernahme konnte ich Beispielweise nicht das Monat nennen, wann ich die Schule abgeschlossen habe. RI: Ungefähr? BF: Nach dem ich aus Tschetschenien geflüchtet bin, habe ich etwa vier bis fünf Tage in XXXX verbracht.BF: Nach dem ich aus Tschetschenien geflüchtet bin, habe ich etwa vier bis fünf Tage in römisch 40 verbracht. RI: Und wann war der Vorfall im Cafe? BF: Es war ungefähr Mitte November. RI: Welches Jahr? BF: 2014 RI: Wie hat das Cafehaus geheißen? BF: XXXXBF: römisch 40 RI: Wie hat Ihr Bekannter geheißen, der Sie bei Ihrer Schlägerei unterstützt hat? BF: XXXXBF: römisch 40 RI: Wieso ist es überhaupt zum Streit gekommen zwischen Ihnen und den Männern? BF: Ich habe mich gerade mit der Kellnerin unterhalten, damit meine ich das Mädchen, das mich nachher angerufen hat, und die beiden Männer waren betrunken. Diese Männer haben laut und vulgär gesprochen. Ich habe das alles gehört und das Mädchen hat auch alles gehört und es war sehr unangenehm. RI: Was ist dann weiter passiert? BF: Ich habe sie gebeten normal zu reden, da auch andere Leute und Frauen im Cafe waren. Er hat geantwortet, dass er keine anderen Leute sieht. Das hat zwei Bedeutungen in Tschetschenien. Die eine wie im Deutschen und die andere, dass er keine "Männer" hier sieht. RI: Beim Bundesamt haben Sie die Geschichte etwas anders dargestellt. Ich werde dies durchgehen. BF: Das alles war vor zwei Jahren, so dass ich mich nicht an alles so detailliert erinnern kann. RI: Bei der Erstbefragung am 26.11.2014 haben Sie angegeben, dass Sie eine Auseinandersetzung mit drei Personen gehabt hätten (vgl. AS 15), heute ist nur von zwei die Rede.RI: Bei der Erstbefragung am 26.11.2014 haben Sie angegeben, dass Sie eine Auseinandersetzung mit drei Personen gehabt hätten vergleiche AS 15), heute ist nur von zwei die Rede. BF: Ich kann nicht über drei Personen gesprochen haben, da ich nur mit zwei eine Auseinandersetzung gehabt habe. RI: Bei der Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2015 haben Sie ebenfalls angegeben, dass derjenige, den sie in weiterer Folge verletzt haben wollen mit anderen Burschen, also nicht nur einen sondern mehreren, dort gewesen wäre (vgl. AS71). Also auch bei der Einvernahme waren es offenbar mehr als zwei.RI: Bei der Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2015 haben Sie ebenfalls angegeben, dass derjenige, den sie in weiterer Folge verletzt haben wollen mit anderen Burschen, also nicht nur einen sondern mehreren, dort gewesen wäre vergleiche AS71). Also auch bei der Einvernahme waren es offenbar mehr als zwei. BF: Ich weiß nicht, was dort steht, aber im Cafe war er zu zweit mir seinem Freund. RI: Was auch bemerkenswert ist, beim Bundesamt haben Sie angegeben, dass Sie ihr Handy im Cafe vergessen hätten und nicht die Kellnerin Sie angerufen hätte, sondern Sie die Kellnerin vom Handy Ihres Bekannten (XXXX)(vgl. AS73).RI: Was auch bemerkenswert ist, beim Bundesamt haben Sie angegeben, dass Sie ihr Handy im Cafe vergessen hätten und nicht die Kellnerin Sie angerufen hätte, sondern Sie die Kellnerin vom Handy Ihres Bekannten (römisch 40 )(vgl. AS73). BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich sowas gesagt hätte. RI: Weiters haben Sie dann angegeben, dass Sie in der Nacht des Vorfalles bei Ihrem Cousin zweiten Grades übernachtet hätten und nicht nach XXXX gefahren wären, in dieser Nacht (vgl. AS73)RI: Weiters haben Sie dann angegeben, dass Sie in der Nacht des Vorfalles bei Ihrem Cousin zweiten Grades übernachtet hätten und nicht nach römisch 40 gefahren wären, in dieser Nacht vergleiche AS73) BF: Vielleicht war es ein Missverständnis oder ich habe etwas falsch gesagt, ich weiß es nicht. RI: Wie war die Adresse von dem Cafe? BF: Es war im Zentrum, aber die Straße kann ich nicht benennen. RI: Beim Bundesamt haben Sie sogar angegeben, dass Sie vom Handy Ihres Bekannten XXXX Ihr eigenes Handy, das Sie im Cafe vergessen haben, angerufen haben, also nicht die Kellnerin.RI: Beim Bundesamt haben Sie sogar angegeben, dass Sie vom Handy Ihres Bekannten römisch 40 Ihr eigenes Handy, das Sie im Cafe vergessen haben, angerufen haben, also nicht die Kellnerin. BF: Ich bin mir sicher, dass ich sowas nicht gesagt habe, da wir uns nach kurzer Zeit getrennt haben und ich nicht von seinem Handy aus anrufen habe können. RI: Der Punkt ist nicht so sehr, dass Sie vom Handy des XXXX angerufen haben sondern, dass Sie beim Bundesamt detailliert geschildert haben, wie Sie Ihr Handy im Lokal vergessen haben, heute aber detailliert schildern, dass Sie ihr Handy nicht im Lokal vergessen haben, sondern sogar mit diesem die Kellnerin angerufen haben und die SIM Karte dann entfernt hätten.RI: Der Punkt ist nicht so sehr, dass Sie vom Handy des römisch 40 angerufen haben sondern, dass Sie beim Bundesamt detailliert geschildert haben, wie Sie Ihr Handy im Lokal vergessen haben, heute aber detailliert schildern, dass Sie ihr Handy nicht im Lokal vergessen haben, sondern sogar mit diesem die Kellnerin angerufen haben und die SIM Karte dann entfernt hätten. BF: Ich habe damals auch erzählt, dass ich die Geldbörse im Cafe gelassen habe und bei der Einvernahme damals haben Sie mir vorgeworfen, dass ich meinen Reisepass verheimlicht habe. Auf die Frage, ob ich den Reisepass bei mir habe, habe ich angegeben: "Nein, nur den Führerschein". Ich habe nicht gesagt, dass ich überhaupt keinen Reisepass habe. RI: Auch den Ablauf der Rauferei wurde von Ihnen beim Bundesamt unterschiedlich geschildert. Ihren Angaben zu folge ist derjenige der Sie beim Ausgang geschlagen hat zum Auto gelaufen und die Waffe geholt, als er gemerkt hat, dass Sie stärker gewesen wären (vgl. AS71)RI: Auch den Ablauf der Rauferei wurde von Ihnen beim Bundesamt unterschiedlich geschildert. Ihren Angaben zu folge ist derjenige der Sie beim Ausgang geschlagen hat zum Auto gelaufen und die Waffe geholt, als er gemerkt hat, dass Sie stärker gewesen wären vergleiche AS71) BF: Es stimmt so wie ich es heute angegeben habe. RI: Wieso das so protokolliert ist, wissen Sie nicht? BF: Nein, sie haben auch anderes nicht richtig protokolliert und ich damals mit ihnen gestritten. RI: Sie haben bei der Rückübersetzung bei der Einvernahme bestätigt, dass alles richtig übersetzt wurde und das Protokoll auch unterschrieben (vgl. AS77). Hinweise, dass Sie angeben hätten, dass etwas nicht protokolliert worden wäre, finden sich im Protokoll nicht.RI: Sie haben bei der Rückübersetzung bei der Einvernahme bestätigt, dass alles richtig übersetzt wurde und das Protokoll auch unterschrieben vergleiche AS77). Hinweise, dass Sie angeben hätten, dass etwas nicht protokolliert worden wäre, finden sich im Protokoll nicht. BF: Ich habe nur das unterschrieben was mir gegeben wurde, was drinnen steht weiß ich nicht. RI: Also Sie sagen, es wurde nicht rückübersetzt, verstehe ich Sie richtig? BF: Ehrlich gesagt, kann ich mich nicht erinnern. RI: Sie haben im Jahr 2011 in Polen einen Asylantrag gestellt. Ist das richtig? BF: Ja. Mein Bruder hat damals geheiratet und ich wollte dabei sein. Ohne Asylantrag wäre das nicht möglich gewesen. Gleich nach der Hochzeit bin ich wieder zurückgekehrt. Ich war nicht in einem Lager und habe auch vom polnischen Staat nichts bekommen. Ich war nur bei meinem Bruder. RI: Von wem fürchten Sie sich in Tschetschenien? BF: Ich fürchte mich vor diesen Männern, weil es noch nicht erledigt ist. Vor kurzem habe ich eine Ladung zum Militär bekommen. RI: Hat die Ladung zum Militär mit den Männern zu tun oder ist das etwas anderes? BF: Ich weiß nicht, mit was das verbunden ist, aber ganz sicher ist, dass wenn ich nach Tschetschenien zurückkehren müsste, ich zum Militär eingezogen werden würde. Zwei meiner Bekannten wurden so einberufen und sind jetzt an der Grenze zur Ukraine. RI: Und was befürchten Sie an der Grenze zur Ukraine? BF: Dass sie mich in die Ukraine schicken. RI: Aber die Einberufung. hat die was mit den Männern zu tun oder nicht? BF: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass ich es bekommen habe. RI: Wieso wissen Sie, dass Sie eine Einberufung bekommen haben? BF: Von meinen Verwandten. XXXX, der Sohn meiner Tante, hat mir das gesagt?BF: Von meinen Verwandten. römisch 40 , der Sohn meiner Tante, hat mir das gesagt? RI: Wann war das? BF: Ungefähr vor zwei Wochen RI: Wer hat die Ladung jetzt? BF: Die Ladung ist in XXXX bei XXXX.BF: Die Ladung ist in römisch 40 bei römisch 40 . RI: Sie haben sich die Ladung nicht schicken lassen? BF: Wenn das notwendig ist, kann ich mir die Ladung schicken lassen. RI: Wenn Sie behaupten, Sie haben eine Ladung erhalten, die sich bei Ihrem Cousin befindet, dann werden Sie diese vorlegen müssen. BF: Ja, ich lasse mir die Ladung schicken. [...] RI: Nochmal zurück zu den Männern, wissen Sie wer die Männer sind, vor denen Sie Angst haben? BF: Ganz genau weiß ich es nicht, aber ich vermute, derjenige den ich verprügelt habe, gehört in Tschetschenien einflussreichen Personen an, weil er die Pistole, wie ich beschrieben, besessen hat und ein Mercedes S221 gefahren hat. Die RB merkt an, dass in Tschetschenien nur Leute mit Macht, solche Autos fahren. RI: Haben Sie eine konkrete Vermutung, wer die Personen sind? Regierungspersonen, Militärangehörige? BF: Ich vermute, dass der Vater oder der Onkel des von mir Verletzten bei der Polizei im Innenministerium tätig ist und gute Kontakte zu Kadyrow hat. RI: Und diese Vermutung stützen Sie auf Grund des Fahrzeuges und der Waffe oder gibt es noch andere Gründe, die Sie zur dieser Vermutung führen? BF: Sonst auch waren sehr viel vollbewaffnete Männer im Cafe mit teuren Autos. In der gleichen Nacht sind sie auch zu meiner Tante gekommen. RI: Und die Leute die gekommen sind, waren Polizisten oder die schwarzen Uniformen? BF: Ich habe sie selbst nicht gesehen, aber auf meine Frage wer gekommen sei, hat meine Tante gesagt, dass es Regierungsleute sind. Anmerkung D: Jede Person, die in Tschetschenien Waffen und Uniformen trägt, gelten als Regierungsleute. RI: Was befürchten Sie konkret, wenn Sie zurückkommen? BF: Ich habe Angst, dass sie das machen, was sie versprochen haben. RI: Damit meinen Sie, Sie umbringen? BF: Ja RI: Weshalb wollen sie Sie umbringen, was vermuten Sie? BF: Weil ich den jungen Mann verletzt habe. Bis jetzt haben Sie Leute wegen viel kleinerer Probleme umgebracht. Sie haben zu meiner Tante gesagt, dass sie mich finden, auch wenn ich nach Europa flüchte, da es ihnen bei anderen auch schon gelungen ist. RI: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Niederlassung in einem anderen Landesteil der Russische Föderation? BF: Dort gibt es keinen Schutz, weil es fast gleich ist, ob ich mich in einem anderen Teil von Russland oder in Tschetschenien aufhalte. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe, die sie bisher nicht genannt haben? Zusätzlich zu dem Einberufungsbefehl? BF: Nein RI: Was würden Sie bei einem Einberufungsbefehl konkret befürchten? Dass Sie in die Ukraine geschickt werden? BF: Ich befürchte, dass ich in die Ukraine geschickt werde, da im Moment sehr viele dorthin geschickt werden. RI: Was befürchten Sie, wenn Sie in die Ukraine geschickt werden, wovor haben Sie Angst? BF: Ich muss ohne irgendeinen Grund gegen unschuldige Leute kämpfen. RI: Ich habe keine weiteren Fragen. Möchten Sie noch etwas vorbringen? BF: Wenn ich keine Probleme hätte, würde ich nie nach Europa kommen. Ich hätte mit meinen Eltern gleich flüchten können, als diese damals das Land verlassen haben. Im Jahr 2011, nachdem ich bei der Hochzeit meines Bruders in Polen war, hätte ich wieder ohne Probleme nach Österreich kommen können, wenn ich das gewollt hätte. Aber ich nie vorgehabt nach Europa zu kommen. Ich habe in XXXX angefangen zu studieren und wollte das weitermachen. Ich wollte einfach bei mir zu Hause arbeiten und in Tschetschenien bleiben. Ich habe alle Prüfungen geschafft, wo andere bis zu 350.000 Rubel zahlen müssen, damit meine ich Bestechungsgeld.BF: Wenn ich keine Probleme hätte, würde ich nie nach Europa kommen. Ich hätte mit meinen Eltern gleich flüchten können, als diese damals das Land verlassen haben. Im Jahr 2011, nachdem ich bei der Hochzeit meines Bruders in Polen war, hätte ich wieder ohne Probleme nach Österreich kommen können, wenn ich das gewollt hätte. Aber ich nie vorgehabt nach Europa zu kommen. Ich habe in römisch 40 angefangen zu studieren und wollte das weitermachen. Ich wollte einfach bei mir zu Hause arbeiten und in Tschetschenien bleiben. Ich habe alle Prüfungen geschafft, wo andere bis zu 350.000 Rubel zahlen müssen, damit meine ich Bestechungsgeld. [...]" Einer vorgelegten Meldebestätigung ist zu entnehmen, dass der BF seit 03.06.2016 in XXXX an einer anderen Adresse als seine Eltern gemeldet ist.Einer vorgelegten Meldebestätigung ist zu entnehmen, dass der BF seit 03.06.2016 in römisch 40 an einer anderen Adresse als seine Eltern gemeldet ist. Am 30.06.2016 übermittelte die Rechtsberaterin des BF per Email ein nicht übersetztes russisches Schriftstück und eine Meldebestätigung für seine ab 17.06.2016 ebenfalls in seiner Wohnung gemeldeten Frau und teilte mit, dass der BF eine Heiratsurkunde erst in drei Wochen erhalten werde. 1.
- Zu der für 18.08.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung ist der BF ohne Mitteilung erst 1,5 Stunden nach Beginn der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschienen, als diese bereits beendet und infolge dessen auch der Dolmetscher nicht mehr anwesend war. Der BF legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in der Zeit vom 04.07.2016 bis 18.07.2016 im Ausmaß von 5 Stunden vor. Zuvor wurde in der Verhandlung vom Dolmetscher das dem Email vom 30.06.2016 beigefügte Schreiben in russischer Sprache übersetzt, wobei es sich dem Inhalt nach um die Kopie einer an den BF adressierten Ladung handelte, mit welcher der BF zwecks Einberufung zum Militär am XXXX beim Militärkommissariat des Bezirkes XXXX vorgeladen worden sei.1.
- Zu der für 18.08.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung ist der BF ohne Mitteilung erst 1,5 Stunden nach Beginn der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschienen, als diese bereits beendet und infolge dessen auch der Dolmetscher nicht mehr anwesend war. Der BF legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in der Zeit vom 04.07.2016 bis 18.07.2016 im Ausmaß von 5 Stunden vor. Zuvor wurde in der Verhandlung vom Dolmetscher das dem Email vom 30.06.2016 beigefügte Schreiben in russischer Sprache übersetzt, wobei es sich dem Inhalt nach um die Kopie einer an den BF adressierten Ladung handelte, mit welcher der BF zwecks Einberufung zum Militär am römisch 40 beim Militärkommissariat des Bezirkes römisch 40 vorgeladen worden sei. In einer vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren im Wege einer Anfrage veranlassten Anfragebeantwortung vom 04.11.2016 kam die Staatendokumentation des Bundesamtes im Wesentlichen zum Ergebnis, dass es im Jahr 2014 in Tschetschenien zum ersten Mal nach mehr als 20-jähriger Pause zu Einberufungen von Wehrpflichtigen gekommen sei. Bis zur Einberufung 2014 habe es ein Verbot, tschetschenische Rekruten in die Armee der RF zu entsenden, gegeben. Dieses Verbot sei gemäß einer Vereinbarung zwischen Ramsan Kadyrow und Verteidigungsminister Schoigu aufgehoben worden. Jedes Jahr gebe es zwei Einberufungsperioden, eine im Frühjahr (
- April bis
- Juli) und eine im Herbst (
- Oktober bis
- Dezember). Im Jahr 2014 seien 500, im Jahr 2015 knapp 800 Tschetschenen zum Wehrdienst eingezogen worden. 2016 seien auf Grund einer Evaluierung Tschetschenen von der Frühlingsstellung ausgenommen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob es sich bei den Rekruten ausschließlich oder teilweise um Freiwillige handelt. Laut Angaben des Militärkommissars der Republik Tschetschenien im Frühling 2016 würde das Kontingent an Wehrpflichtigen in Tschetschenien bei 86.000 Personen liegen. Im Falle einer positiven Adaption der neuen Rekruten sollten diese in andere Regionen Russlands gesendet werden. Die Nichtbefolgung des Aufrufs zum Militärdienst ohne gesetzliche Gründe zur Befreiung von diesem Dienst werde mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,- Rubel oder in Höhe des Arbeitsverdienstes oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 18 Monaten oder mit Zwangsarbeit bis zu zwei Jahren oder mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Einschränkungen der Freiheit bis zu zwei Jahren bestraft. Für Wehrdienstverweigerung werde nach einem Erlass keine Zwangsarbeit verhängt. 2014 seien gemäß offizieller gerichtlicher Statistik in der ganzen RF von allen Gerichten 790 Personen gemäß § 328 StGB verurteilt worden; eine Freiheitsstrafe sei dabei über niemanden verhängt worden. Gemäß § 31 Z2 des Föderalen Gesetzes N 53 FZ über die militärische Pflicht und den Wehrdienst vom 28.03.1998 idF vom 23.07.2016 seien Wehrpflichtige verpflichtet, Benachrichtigungen des Militärkommissariates gegen Unterschrift auf dem Rückschein anzunehmen. Sei eine Aushändigung nicht möglich, so habe ein Wehrpflichtiger grundsätzlich auch keine gerichtliche Strafe zu befürchten; allerdings seien russische Staatsangehörige gemäß § 10 Z 1 des Gesetzes über den Wehrdienst verpflichtet, sich in die Wehrkartei aufnehmen zu lassen, wenn sie mehr als drei Monate an einem Ort aufhältig seien sowie binnen zwei Wochen Änderungen des Aufenthaltsortes bekannt zu geben, wenn der neue Ort außerhalb der Bezirksgrenzen liege. Werde das Territorium der RF für mehr als sechs Monate verlassen, so sei das ebenfalls meldepflichtig. Die Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen und das Nichterscheinen vor der Militärkommission würden zu verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen führen. Als solche seien im Kodex über Verwaltungsübertretungen gemäß § 21.5 eine Verwarnung oder Geldstrafen von 100,- bis 500,- Rubel vorgesehen. Während pro-ukrainische Medien von russischen Wehrpflichtigen in der Ukraine sprechen, habe der Einsatz von Wehrpflichtigen in der Konfliktregion nicht bestätigt werden können. Es würden nur Zeitsoldaten, welche sich vertraglich verpflichtet haben, über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt. Das umstrittene pro-russische Nachrichtenportal Russia Insider berichte von Wehrpflichtigen bei den Speznas, die sich für den Dienst bei den Speznas jedoch freiwillig melden und stark selektiert werden. Laut zwei Einzelmeldungen vom September 2014 sowie Juni 2015, die sich auf die Angaben eines anonymen russischen Taxifahrers aus Moskau sowie eines ukrainischen Kommandanten stützen, hätte es auch Einsätze von Wehrpflichtigen in der Ukraine gegeben. Laut einer Information des "Allgemeinen Rates beim Verteidigungsministerium" vom 20.11.2015 sei die Entscheidung der Behörde, Grundwehrdiener nicht in Konfliktgebiete zu entsenden, genehmigt worden. Diese Entscheidung beziehe sich auf Konfliktgebiete innerhalb wie außerhalb Russlands. Es würden nur Zeitsoldaten, die sich vertraglich verpflichtet haben, über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt.In einer vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren im Wege einer Anfrage veranlassten Anfragebeantwortung vom 04.11.2016 kam die Staatendokumentation des Bundesamtes im Wesentlichen zum Ergebnis, dass es im Jahr 2014 in Tschetschenien zum ersten Mal nach mehr als 20-jähriger Pause zu Einberufungen von Wehrpflichtigen gekommen sei. Bis zur Einberufung 2014 habe es ein Verbot, tschetschenische Rekruten in die Armee der RF zu entsenden, gegeben. Dieses Verbot sei gemäß einer Vereinbarung zwischen Ramsan Kadyrow und Verteidigungsminister Schoigu aufgehoben worden. Jedes Jahr gebe es zwei Einberufungsperioden, eine im Frühjahr (
- April bis
- Juli) und eine im Herbst (
- Oktober bis
- Dezember). Im Jahr 2014 seien 500, im Jahr 2015 knapp 800 Tschetschenen zum Wehrdienst eingezogen worden. 2016 seien auf Grund einer Evaluierung Tschetschenen von der Frühlingsstellung ausgenommen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob es sich bei den Rekruten ausschließlich oder teilweise um Freiwillige handelt. Laut Angaben des Militärkommissars der Republik Tschetschenien im Frühling 2016 würde das Kontingent an Wehrpflichtigen in Tschetschenien bei 86.000 Personen liegen. Im Falle einer positiven Adaption der neuen Rekruten sollten diese in andere Regionen Russlands gesendet werden. Die Nichtbefolgung des Aufrufs zum Militärdienst ohne gesetzliche Gründe zur Befreiung von diesem Dienst werde mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,- Rubel oder in Höhe des Arbeitsverdienstes oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 18 Monaten oder mit Zwangsarbeit bis zu zwei Jahren oder mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Einschränkungen der Freiheit bis zu zwei Jahren bestraft. Für Wehrdienstverweigerung werde nach einem Erlass keine Zwangsarbeit verhängt. 2014 seien gemäß offizieller gerichtlicher Statistik in der ganzen RF von allen Gerichten 790 Personen gemäß Paragraph 328, StGB verurteilt worden; eine Freiheitsstrafe sei dabei über niemanden verhängt worden. Gemäß Paragraph 31, Z2 des Föderalen Gesetzes N 53 FZ über die militärische Pflicht und den Wehrdienst vom 28.03.1998 in der Fassung vom 23.07.2016 seien Wehrpflichtige verpflichtet, Benachrichtigungen des Militärkommissariates gegen Unterschrift auf dem Rückschein anzunehmen. Sei eine Aushändigung nicht möglich, so habe ein Wehrpflichtiger grundsätzlich auch keine gerichtliche Strafe zu befürchten; allerdings seien russische Staatsangehörige gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, des Gesetzes über den Wehrdienst verpflichtet, sich in die Wehrkartei aufnehmen zu lassen, wenn sie mehr als drei Monate an einem Ort aufhältig seien sowie binnen zwei Wochen Änderungen des Aufenthaltsortes bekannt zu geben, wenn der neue Ort außerhalb der Bezirksgrenzen liege. Werde das Territorium der RF für mehr als sechs Monate verlassen, so sei das ebenfalls meldepflichtig. Die Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen und das Nichterscheinen vor der Militärkommission würden zu verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen führen. Als solche seien im Kodex über Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 21 Punkt 5, eine Verwarnung oder Geldstrafen von 100,- bis 500,- Rubel vorgesehen. Während pro-ukrainische Medien von russischen Wehrpflichtigen in der Ukraine sprechen, habe der Einsatz von Wehrpflichtigen in der Konfliktregion nicht bestätigt werden können. Es würden nur Zeitsoldaten, welche sich vertraglich verpflichtet haben, über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt. Das umstrittene pro-russische Nachrichtenportal Russia Insider berichte von Wehrpflichtigen bei den Speznas, die sich für den Dienst bei den Speznas jedoch freiwillig melden und stark selektiert werden. Laut zwei Einzelmeldungen vom September 2014 sowie Juni 2015, die sich auf die Angaben eines anonymen russischen Taxifahrers aus Moskau sowie eines ukrainischen Kommandanten stützen, hätte es auch Einsätze von Wehrpflichtigen in der Ukraine gegeben. Laut einer Information des "Allgemeinen Rates beim Verteidigungsministerium" vom 20.11.2015 sei die Entscheidung der Behörde, Grundwehrdiener nicht in Konfliktgebiete zu entsenden, genehmigt worden. Diese Entscheidung beziehe sich auf Konfliktgebiete innerhalb wie außerhalb Russlands. Es würden nur Zeitsoldaten, die sich vertraglich verpflichtet haben, über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt. Folgende Einzelquellen wurden in der Anfragebeantwortung angeführt: Reuters (12.09.2014): Special Report: Moscow stifles dissent as soldiers return in coffins; Jamestown Foundation (25.02.2015): Chechen Conscripts and Their Russian Commanders-Irreconcilable Differences?; Evening Standard (15.6.2015): Letter from Ukraine: 'Straight ahead of us are Russian armed forces'; Jamestown Foundation (04.11.2015): Young Dagestanis Struggle to Be Drafted Into Russian Military; Fort Russ (11.4.2016): No Chechens Will Be Drafted in the Russian Army in Spring 2016; Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Moskau (03.11.2016): Auskunft per Email; Caucasian Knot (17.1.2015): One hundred conscripts from Chechnya start their service in Russia's Interior Troops; RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.9.2015): Reports: Reluctant Russian Soldiers Oppose 'Secret' Syria Mission; Euromaidanpress (22.10.2015): Moscow sending Chechens to occupied Crimea as draftees in Russian military; The Guardian (15.3.2016): Syrian mission restores pride in Russian military after years of decay; Russia Insider (19.4.2016): What Are Russia's Deadly Special Forces Doing in Syria? (vgl. im Detail samt Quellenzitierung Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation - Wehrpflicht für Tschetschenen, Anfragende Stelle: BVwG, Sachbearbeiter: XXXX, 04.11.2016).vergleiche im Detail samt Quellenzitierung Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation - Wehrpflicht für Tschetschenen, Anfragende Stelle: BVwG, Sachbearbeiter: römisch 40 , 04.11.2016). Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.01.2015, Russische Föderation - Tschetschenien, Einberufung von Tschetschenen in die russische Armee 2014, geht im Wesentlichen hervor, dass im Herbst 2014 erstmals wieder 500 Rekruten aus Tschetschenien ihren Einberufungsbefehl erhalten haben. Die Einberufung würde eine definitive Rückkehr zur Normalität symbolisieren und gäbe dem umstrittenen Machthaber zudem die Gelegenheit, seine Loyalität zu Russland und zum Kreml im Speziellen zu zelebrieren. Es gebe jedoch Bedenken, ob Wehrpflichtige aus dem Nordkaukasus die Befehlsgewalt von russischen Offizieren anerkennen und möglicherweise Gruppen bilden, die ethnische Russen schikanieren, wie es in der Vergangenheit passiert sei. Laut Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 09.10.2014 habe ein zitierter Moskauer Militärexperte die Ansicht vertreten, dass bei der Einberufung im Vordergrund stehe, dass die Tschetschenen sich ungleich behandelt fühlten, da der Militärdienst Voraussetzung für eine Karriere bei der Polizei oder anderen staatlichen Sicherheitsdiensten sei. Gerade im strukturschwachen Kaukasus seien diese Stellen begehrt. Absurderweise hätten sich Tschetschenen die Aufnahme in die Armee sogar erkauft, während viele Familien im Rest Russlands Bestechungsgelder zahlen würden, damit ihre Söhne nicht in die Armee eingezogen werden. Das Central Asia-Caucasus Institute kommt im gleichen Zusammenhang zum Ergebnis, dass der Grund für die erneute Einführung der Wehrpflicht in der Region nicht in der Erhöhung der Kampfkapazität der russischen Armee liege, sondern der Sicherstellung von ausreichenden Humanressourcen für die lokalen Jobs im öffentlichen Dienst diene. Da russische Beamte wenig Interesse daran hätten im Nordkaukasus zu arbeiten (wegen Sicherheit und niedrigeren Einkommen) sei es für die russischen Behörden im Nordkaukasus äußerst wichtig, eine ausreichende Anzahl an lokalen Bewohnern zu haben, die qualifiziert für Regierungsjobs seien. Allerdings sei es eher unwahrscheinlich, dass die Anzahl an Rekruten aus dem Nordkaukasus bedeutend steigen werde; die hart umkämpften und begrenzte Anzahl an Regierungsjobs im Nordkaukasus werde selektiv und an einflussreiche Individuen unter den lokalen Eliten, die loyal zum Kreml stehen, vergeben. Folgende Einzelquellen wurden in der Anfragebeantwortung angeführt: Jamestown Foundation (25.9.2014): Kadyrov Succeeds in Pressuring Moscow to Renew the Military Draft in Chechnya, Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 169; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.10.2014): Moskau ruft Tschetschenen in die Armee; ITAR-TASS (1.11.2014): Chechen conscripts begin to be drafted into Russian army first time since 1990s; CACI - Central Asia-Caucasus Institute (11.11.2014): Russian Army Increases Numbers of North Caucasian Conscripts (vgl. im Detail samt Quellenzitierung Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation - Tschetschenien, Einberufung von Tschetschenen in die russische Armee 2014, Anfragende Stelle: BFA RD Steiermark, Sachbearbeiter: XXXX, 04.11.2016).vergleiche im Detail samt Quellenzitierung Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation - Tschetschenien, Einberufung von Tschetschenen in die russische Armee 2014, Anfragende Stelle: BFA RD Steiermark, Sachbearbeiter: römisch 40 , 04.11.2016). Am 20.01.2017 langte eine Vollmacht des BF für den Rechtsberater beim BVwG ein. 1.
- Zu der für 23.02.2017 anberaumten Verhandlung erschien der BF in Begleitung seines bevollmächtigten Rechtsberaters, während ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigter Weise nicht teilnahm. Diese Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: "[...] RI: Stimmen die Angaben, die Sie zu Ihrer Person, Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Asylgründen in der letzten Verhandlung gemacht haben? BF: Alles wie ich es erzählt habe. RI: Sind hinsichtlich ihrer privaten und familiären Verhältnisse in Österreich seit der letzten Verhandlung Änderungen eingetreten? BF: Meine Frau ist im dritten Monat schwanger. RI: Haben Sie inzwischen Deutschkurse absolviert? BF: Wir werden in der Pension von einem Mitarbeiter der Diakonie in Deutsch unterrichtet. RI: Eine Deutschprüfung haben Sie nicht abgeschlossen? BF: Nein, ich hatte noch keine Prüfung. RI: Haben sich Ihre Deutschkenntnisse seit der letzten Verhandlung markant verbessert¿? BF: Ja. RI: Können Sie auf Deutsch einiges über die heutige anwesende Vertrauensperson erzählen? Der BF antwortet in Folge auf Deutsch. BF: Er ist XXXX, mein bester Freund und Bruder. Er ist ein richtiger Mann.BF: Er ist römisch 40 , mein bester Freund und Bruder. Er ist ein richtiger Mann. RI: Wo haben Sie XXXX kennen gelernt?RI: Wo haben Sie römisch 40 kennen gelernt? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . RI: Ist er auch wie Sie aus Tschetschenien? BF: Ja, er ist Tschetschene. RI: Wie lange ist er schon in Österreich? BF: Drei Jahre. RI: Wie lange kennen Sie ihn? BF: Seit drei Jahren. RI: Haben Sie ihn in Österreich kennen gelernt oder in Tschetschenien? BF: In Österreich. RI: Was macht XXXX so? Geht er einer Arbeit nach? Was unternehmen Sie zusammen?RI: Was macht römisch 40 so? Geht er einer Arbeit nach? Was unternehmen Sie zusammen? BF: Er arbeitet nicht, er lernt in einem Deutschkurs. Keine Schwester, keine Brüder. Die Eltern von XXXX sind nicht in Österreich.BF: Er arbeitet nicht, er lernt in einem Deutschkurs. Keine Schwester, keine Brüder. Die Eltern von römisch 40 sind nicht in Österreich. RI: Können Sie mir schildern, warum XXXX Ihr bester Freund ist? Was zeichnet ihn aus?RI: Können Sie mir schildern, warum römisch 40 Ihr bester Freund ist? Was zeichnet ihn aus? BF: Er ist ein richtiger Mann. Anmerkung: BF verfügt über Deutschkenntnisse die im Bereich A1 anzusiedeln sind. Er kann sich mit einfachen Worten verständigen und versteht offenbar mehr als er sagen kann. Der BF antwortet in der Folge wieder auf Tschetschenisch. RI: Geht Ihr Vater in der Zwischenzeit einer Arbeit nach? BF: Er sucht. RI: Gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach? BF: Ich darf nicht arbeiten. RI: Leben Sie nach wie vor mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern zusammen? BF: Beide Wohnungen sind in der Nähe, ich habe aber eine eigene Wohnung. RI: Leben Sie dort mit Ihrer Frau zusammen? BF: Ja. RI: Gibt es Neuigkeiten im Asylverfahren Ihrer Frau? BF: Im März hat ihre Familie einen Einvernahmetermin und der Rechtsanwalt hat gesagt, dass sie wahrscheinlich ein Visum erhalten wird. RI: Einvernahme beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht? BF: Das weiß ich nicht. RB: Ich vermute, dass es beim Bundesverwaltungsgericht sein wird, da auch seine Frau seit drei Jahren in Österreich ist. RI: Wie war der Name Ihrer Gattin? BF: XXXX.BF: römisch 40 . RI: Wohnen Sie in einer Mietwohnung? BF: Ja. RI: Was haben Sie vorher mit Pension gemeint? BF: Ich habe das so gesagt, weil auch alle Bewohner von einer Flüchtlingspension auch diesen Kurs besuchen. RI: Engagieren Sie sich in Ihrer Freizeit in gemeinnützigen Organisationen oder Projekten? Gehören Sie einem Verein an? BF: In XXXX gibt es ein Kaffeehaus, wo die Gemeinde Treffen für Personen aus verschiedenen Kulturen organisiert. Jeder bringt zu diesen Veranstaltungen Essen mit. Dies findet XXXX statt und ich bin meistens dort.BF: In römisch 40 gibt es ein Kaffeehaus, wo die Gemeinde Treffen für Personen aus verschiedenen Kulturen organisiert. Jeder bringt zu diesen Veranstaltungen Essen mit. Dies findet römisch 40 statt und ich bin meistens dort. RI: Haben Sie in der Zwischenzeit Probleme mit der Polizei, den Behörden oder einem Gericht gehabt? BF: Nein. RI: Haben Sie aktuell Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Tschetschenien? BF: Ja. RI: Zu wem konkret? BF: Zu meinen Cousin XXXX. Das ist der Cousin seitens meiner Tante väterlicherseits.BF: Zu meinen Cousin römisch 40 . Das ist der Cousin seitens meiner Tante väterlicherseits. RI: Haben Sie zu XXXX Kontakt?RI: Haben Sie zu römisch 40 Kontakt? BF: Schon länger nicht mehr. RI: In der letzten Verhandlung wurde hinsichtlich des Namens des Sohnes Ihrer Tante der Namen XXXX protokolliert.RI: In der letzten Verhandlung wurde hinsichtlich des Namens des Sohnes Ihrer Tante der Namen römisch 40 protokolliert. BF: XXXX ist die Abkürzung von XXXX.BF: römisch 40 ist die Abkürzung von römisch 40 . R: Dann wurde noch ein Cousin namens XXXX protokolliert.R: Dann wurde noch ein Cousin namens römisch 40 protokolliert. BF: Ja, dies ist der Sohn meines Onkels väterlicherseits. RI: Zu Ihrer Tante XXXX haben Sie auch Kontakt?RI: Zu Ihrer Tante römisch 40 haben Sie auch Kontakt? BF: Ja. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Tante bzw. zu Ihren Cousins? BF: Einmal, manchmal zwei Mal im Monat. R: Haben Sie irgendwelche Neuigkeiten in der Zwischenzeit erfahren? Bei Gesprächen mit Ihren Familienangehörigen. BF: Es gibt nur eine Neuigkeit. Der Freund der zum Militär einberufen wurde. Nach einem Jahr wurde er gezwungen einen Vertrag zu unterschreiben und er wurde in Richtung Ukraine geschickt. Wohin genau weiß ich nicht. RI: An die russische Grenze oder in die Krim oder in die Ostukraine? BF: Das weiß ich nicht. R: Von wem haben Sie das erfahren? BF: XXXX hat mir das erzählt. Dies war etwa vor 2,3 Wochen.BF: römisch 40 hat mir das erzählt. Dies war etwa vor 2,3 Wochen. R: Ist das ein Freund von Ihnen, der eingezogen worden ist? BF: Es ist mein Freund, wir haben zu gleichen Zeit die Einberufung erhalten. R: Wann haben Sie die Einberufung erhalten? BF: Ganz genau kann ich mich nicht erinnern. RI: Sie werden es doch ungefähr wissen? BF: Hinsichtlich des Datums habe ich ein sehr schlechtes Gedächtnis. Dies habe ich auch schon letztes Mal gesagt. R: Sie werden doch die Jahreszeit wissen, und das Jahr? BF: Das war letztes Jahr im Herbst. Im Herbst 2015 ist er zum Militär gegangen, und im Herbst 2016 ist er gezwungen worden, zu verlängern. R: War er das erste Jahr auch schon Vertragssoldat oder war es der normale Präsenzdienst? BF: Es war der normale Präsenzdienst. R: Wissen Sie wo er im Rahmen des Präsenzdienstes eingesetzt war? BF: Irgendwo in Russland, in der Nähe von XXXXBF: Irgendwo in Russland, in der Nähe von römisch 40 R: Wie heißt Ihr Freund? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wie haben Sie von Ihrer Einberufung erfahren? BF: XXXX hat mir das gesagt.BF: römisch 40 hat mir das gesagt. R: Wann war das ungefähr? BF: Das war kurz nachdem ich die Ladung bekommen habe. Ich bin nicht hingegangen zum Militärstützpunkt. Dann sind Angehörige von Militär und Polizei zu mir nachhause gekommen. Im Haus wo meine drei Tanten und XXXX wohnen.BF: Das war kurz nachdem ich die Ladung bekommen habe. Ich bin nicht hingegangen zum Militärstützpunkt. Dann sind Angehörige von Militär und Polizei zu mir nachhause gekommen. Im Haus wo meine drei Tanten und römisch 40 wohnen. R: Wann hätten Sie zum Militär gehen müssen? Wann war der Termin, zu dem Sie nicht hingegangen sind. BF: Der Termin war im Herbst
- R: Wann haben Sie die Ladung dafür bekommen? BF: Das war Anfang Herbst
- R: Wer hat die Ladung bekommen? BF: Entgegen genommen hat sie meine Tante. R: Das war Anfang Herbst 2015, dass Ihre Tante die Ladung entgegen genommen hat? BF: Das war ungefähr Anfang Herbst 2015, genau weiß ich es nicht. R: Wann sind Sie darüber informiert worden, dass Sie die Ladung bekommen haben? BF: Kurze Zeit nachdem die Tante sie bekommen hat. R: Kann man sagen, dass Sie im Herbst 2015 von der Ladung erfahren hat? BF: (Rechnet nach) Es muss Herbst 2015 gewesen sein. R: In der Verhandlung am 18.06.2016 haben Sie angegeben, dass Sie von der Ladung seit ungefähr 2 Wochen wissen würden. Wenn ich nachrechne, komme ich zum Ergebnis, dass es Juni 2016 gewesen sein muss. Wie können Sie das erklären? BF: Ich habe schon mehrmals gesagt, dass ich ein schlechtes Gedächtnis habe und ich mich nicht genau an Sachen erinnern kann, die vor 2,3 Wochen gewesen sind. Ich habe mich nicht genau erinnern können, und Sie haben mich gefragt wann ungefähr und dann habe ich das gesagt. R: Zwischen Herbst 2015 und Juni 2016 liegt fast ein dreiviertel Jahr. Hinzu kommt, dass laut mir vorliegenden Länderberichten in der russischen Föderation zwei Einberufungstermine sind. Nämlich einer im Frühjahr und einer im Herbst, so dass auch diesbezüglich die Erinnerung leichter fallen sollte. BF: Während des zweiten Tschetschenienkrieges wurde ich von der Schallwelle einer Detonation gegen eine Wand geschleudert. Seitdem habe ich Gedächtnisstörungen. Ich war noch nicht 14 Jahre alt, ich war noch jünger, ganz genau weiß ich es nicht. Mit der Zeit wurden die Probleme immer schlimmer und dann hat mich meine Familie zu einer Behandlung nach XXXX geschickt. Dort habe ich eine medikamentöse Behandlung erhalten. Ich hatte mehrere Termine beim Psychologen. Ich wurde untersucht und mir wurden Beruhigungsmittel verschrieben.BF: Während des zweiten Tschetschenienkrieges wurde ich von der Schallwelle einer Detonation gegen eine Wand geschleudert. Seitdem habe ich Gedächtnisstörungen. Ich war noch nicht 14 Jahre alt, ich war noch jünger, ganz genau weiß ich es nicht. Mit der Zeit wurden die Probleme immer schlimmer und dann hat mich meine Familie zu einer Behandlung nach römisch 40 geschickt. Dort habe ich eine medikamentöse Behandlung erhalten. Ich hatte mehrere Termine beim Psychologen. Ich wurde untersucht und mir wurden Beruhigungsmittel verschrieben. R: In Österreich sind Sie nicht in Behandlung oder schon? BF: Nein, bin ich nicht. R: Da haben Sie keine Probleme beim Lernen gehabt? BF: Als ich XXXX studiert habe, war das für mich sehr schwierig. Ich habe sehr viel vergessen und wenn ich nicht gleichzeitig Praxis gehabt hätte, hätte ich das nicht lernen können.BF: Als ich römisch 40 studiert habe, war das für mich sehr schwierig. Ich habe sehr viel vergessen und wenn ich nicht gleichzeitig Praxis gehabt hätte, hätte ich das nicht lernen können. [...] In weiterer Folge wurde dem BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2016 sowie vom 14.01.2015 zu Kenntnis gebracht. [...] BF: Im Gesetz oder im Internet steht das so, aber die Wirklichkeit ist ganz anders. Mein Freund ist der einzige Sohn, und der hat gebeten, dass er nicht gezwungen wird zu unterschreiben. Trotzdem musste er unterschreiben. Und wegen der Unterschrift auf der Ladung, ich weiß das steht im Gesetz, ich weiß aber, dass es wirklich meiner Tante ausgefolgt wurde. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen. RB: Ihren Wissens nach, was geschieht mit Personen, die sich weigern den Militärdienst anzutreten? BF: Wenn jemand dies verweigert, wird die gesamte Familie bedroht. Deshalb traut sich niemand. Zb. zu meinem Freund haben sie gesagt, das möglicherweise ein Unfall im Geschäft seiner Mutter passieren würde. Möglicherweise im Geschäft ein Brand ausbricht und ob er dies verhindern wolle. Viele Tschetschenen wurden nach Syrien geschickt, und diejenigen die das verweigert haben, wurden vom Militär gekündigt und einige wurden verhaftet. Ich glaube 12 oder 19 haben dies verweigert. Einige sind nach Europa geflüchtet. RB: Warum wollen Sie persönlich nicht den Wehrdienst ableisten? Aus Überzeugung weil Sie gegen Krieg und Waffen sind? Haben Sie Angst als Soldat in Konfliktregionen entsendet zu werden oder gibt es andere Gründe? BF: Erstens, ich mag keine Waffen und wenn sie mich in eine Konfliktregion schicken, muss ich töten oder werde getötet. Ich möchte nicht töten. RB: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren müssten? BF: Ich bin überzeugt, wenn ich zurückkehre, bekomme ich sofort Probleme mit der Polizei R: Wenn ihr Vorbringen stimmen würde, so wären Sie einer von 500-800 Personen die aus einem Personenkreis von 80.000 Wehrpflichtigen ausgesucht wurden. Vermuten Sie gibt es einen Grund, warum ausgerechnet Sie ausgesucht wurden? R: Weiß ich nicht. R: In der Russischen Föderation besteht außerdem die Möglichkeit der Ableistung eines Zivildienstes. Was sagen Sie dazu? BF: Wenn es gesetzlich die Möglichkeit gibt, einen Zivildienst abzuleisten ist das nicht schlecht. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich wegen eines anderen Grundes aus Tschetschenien geflüchtet bin. Wegen der bereits in der letzten Verhandlung dargetanenen Bedrohungen durch Privatpersonen, die nach einer Auseinandersetzung in einem Lokal wegen einer Frau erfolgte. Diese Personen stehen der Regierung nahe. R: Erscheint es Ihnen plausibel, dass die russische Armee, schlecht motivierte bis hin zu gegen die russische Regierung ablehnend eingestellte Personen gegen ihren Willen in Kampfgebiete schicken würde, zumal deren Zuverlässigkeit höchst zweifelhaft wäre? BF: Im Internet gibt es genug Videos, in denen gezeigt wird, wie man dorthin geschickt wird. R: Haben Sie außer der genannten Probleme noch weitere Probleme in der Russischen Föderation? BF: Nein. R: Haben Sie in der letzten und in der heutigen Verhandlung ausreichend Zeit erhalten, ihre gesamten Probleme da zu tun? BF: Ja. R: Wollen Sie dazu noch etwas vorbringen? BF: In Russland gibt es zwar Gesetze, aber in Tschetschenien läuft das ganz anders. Sehr viele russische Politiker sind gegen die jetzige Regierung in Tschetschenien und sagen auch offen, dass die Tschetschenische Regierung ihr eigenes Volk unterdrückt. Es gibt sehr viele Fälle von Rückkehrern, die nachher nach Tschetschenien sehr oft beschuldigt werden, Anhänger von Itschkeria bzw. Separatisten zu sein. Sie werden beschimpft und beleidigt. [...]" Abschließend wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation (BFA), 01.06.2016 (Stand 11.01.2017) zu Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderberichten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 erstattete der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den ihm während der mündlichen Verhandlung ausgefolgten Länderberichten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dort von Mitgliedern des Militärs persönlich verfolgt werde und sein Leben im Fall der Rückkehr massiv in Gefahr sei. Da das Militär mit der Regierung und der Polizei kooperiere, stehe ihm kein Schutz im Herkunftsstaat zur Verfügung. Hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst wurde ausgeführt, dass alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahren zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen würden. Zwar gebe es nach dem Länderinformationsblatt die Möglichkeit, einen Zivildienst zu absolvieren, jedoch sehe die Praxis in Tschetschenien ganz anders aus. Die jungen Männer würden trotzdem gezwungen, den Militärdienst anzutreten und es komme im Fall einer Weigerung zu Drohungen verschiedenster Art. Die Menschenrechtslage in russischen Streitkräften sei weiterhin sehr problematisch. Es komme regelmäßig zu Misshandlungen von Soldaten (LIB S 40). Die Nichtbefolgung des Aufrufs zum Militärdienst bei Fehlen gesetzlicher Gründe zur Befreiung von diesem Dienst werde bestraft und mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,- Rubel oder mit einer Geldstrafe in Höhe des Arbeitsverdienstes oder sonstigen Maßnahmen wie zB Einschränkungen der Freiheit bis zu zwei Jahren bestraft. RFE/RL habe im September 2015 berichtet, dass eine Gruppe von Vertragssoldaten nach Syrien entsendet hätte werden sollen, wobei die Soldaten bis zum Schluss im Unklaren gelassen worden seien, in welches Land sie kommen würden. Sie hätten keinen offiziellen Befehl erhalten, was dem Gesetz widerspreche. Freunde des BF seien ebenfalls nach Syrien geschickt worden und wenn sie es verweigert hätten, wären sie vom Militär gekündigt und verhaftet worden. Ein Nachrichtenportal habe im Herbst 2015 berichtet, dass viele Tschetschenen, die bei der Herbststellung zum Wehrdienst eingezogen worden seien, in den okkupierten Gebieten der Krim und Sewastopol dienen würden. Das Nachrichtenprotal habe von ungefähr 80.000 jungen Tschetschenen im wehrpflichtigen Alter gesprochen. Auch aus dem Länderbericht gehe hervor, dass durch die beiden Tschetschenienkriege weiterhin eine hohe Arbeitslosenrate herrsche. Auch in der Vergabe von Arbeitsplätzen sei Korruption weit verbreitet (LIB S 80). Es sei anerkannt, dass schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (Folter, Entführungen und Geiselnahmen) durch tschetschenische Sicherheitsorgane stattfänden (LIB S 48).1.
- Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 erstattete der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den ihm während der mündlichen Verhandlung ausgefolgten Länderberichten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dort von Mitgliedern des Militärs persönlich verfolgt werde und sein Leben im Fall der Rückkehr massiv in Gefahr sei. Da das Militär mit der Regierung und der Polizei kooperiere, stehe ihm kein Schutz im Herkunftsstaat zur Verfügung. Hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst wurde ausgeführt, dass alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahren zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen würden. Zwar gebe es nach dem Länderinformationsblatt die Möglichkeit, einen Zivildienst zu absolvieren, jedoch sehe die Praxis in Tschetschenien ganz anders aus. Die jungen Männer würden trotzdem gezwungen, den Militärdienst anzutreten und es komme im Fall einer Weigerung zu Drohungen verschiedenster "Art". Die Menschenrechtslage in russischen Streitkräften sei weiterhin sehr problematisch. Es komme regelmäßig zu Misshandlungen von Soldaten (LIB S 40). Die Nichtbefolgung des Aufrufs zum Militärdienst bei Fehlen gesetzlicher Gründe zur Befreiung von diesem Dienst werde bestraft und mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,- Rubel oder mit einer Geldstrafe in Höhe des Arbeitsverdienstes oder sonstigen Maßnahmen wie zB Einschränkungen der Freiheit bis zu zwei Jahren bestraft. RFE/RL habe im September 2015 berichtet, dass eine Gruppe von Vertragssoldaten nach Syrien entsendet hätte werden sollen, wobei die Soldaten bis zum Schluss im Unklaren gelassen worden seien, in welches Land sie kommen würden. Sie hätten keinen offiziellen Befehl erhalten, was dem Gesetz widerspreche. Freunde des BF seien ebenfalls nach Syrien geschickt worden und wenn sie es verweigert hätten, wären sie vom Militär gekündigt und verhaftet worden. Ein Nachrichtenportal habe im Herbst 2015 berichtet, dass viele Tschetschenen, die bei der Herbststellung zum Wehrdienst eingezogen worden seien, in den okkupierten Gebieten der Krim und Sewastopol dienen würden. Das Nachrichtenprotal habe von ungefähr 80.000 jungen Tschetschenen im wehrpflichtigen Alter gesprochen. Auch aus dem Länderbericht gehe hervor, dass durch die beiden Tschetschenienkriege weiterhin eine hohe Arbeitslosenrate herrsche. Auch in der Vergabe von Arbeitsplätzen sei Korruption weit verbreitet (LIB S 80). Es sei anerkannt, dass schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (Folter, Entführungen und Geiselnahmen) durch tschetschenische Sicherheitsorgane stattfänden (LIB S 48). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt als Absolvent eines medizinischen Kollegs im Herkunftsstaat über eine Ausbildung als XXXX. Er war in der Lage, seinen notwendigen Unterhalt vor seiner Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit (als XXXX, Verkäufer in einer Apotheke und Bauarbeiter) sowie mit Unterstützung seiner Verwandten (Großvater, Tanten, Onkel), mit welchen er noch Kontakt hat, zu sichern. In der Russischen Föderation hat er darüber hinaus noch weitere Familienangehörige (mehrere Cousins) und Freunde.Der BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt als Absolvent eines medizinischen Kollegs im Herkunftsstaat über eine Ausbildung als römisch 40 . Er war in der Lage, seinen notwendigen Unterhalt vor seiner Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit (als römisch 40 , Verkäufer in einer Apotheke und Bauarbeiter) sowie mit Unterstützung seiner Verwandten (Großvater, Tanten, Onkel), mit welchen er noch Kontakt hat, zu sichern. In der Russischen Föderation hat er darüber hinaus noch weitere Familienangehörige (mehrere Cousins) und Freunde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsland infolge einer Rauferei einer Gefährdung oder Verfolgung durch Privatpersonen bzw. lokalen Sicherheitskräften ausgesetzt war bzw. ist. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der BF während seiner Ortsabwesenheit im Herkunftsstaat zum Wehrdienst einberufen worden ist. Der BF hält sich seit etwas mehr als zwei Jahren als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er verfügt über nicht durch ein Zertifikat belegte geringfügige Deutschkenntnisse (etwa auf dem Niveau A1). Er hat nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet bei seinen Eltern gewohnt und ist seit 03.05.2016 Mieter einer eigenen Wohnung, wo er zusammen mit seiner bisher als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhältigen tschetschenischen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau wohnt. Ihr anhängiges Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W236 2116082-1/16E, abgeschlossen, wobei u.a. die vom Bundesamt gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung hinsichtlich ihres Herkunftslandes Russische Föderation bestätigt wurde. Der BF wird neben seinem Bezug von staatlicher Grundversorgung auch durch seine im Bundesgebiet schutzberechtigten Eltern mit Verpflegung unterstützt. Der BF ist bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. In seiner Freizeit nimmt er an wöchentlichen multikulturellen Treffen in der Gemeinde teil, kümmert sich um seinen XXXX Bruder oder besucht Freunde. Der BF hat auch bereits gemeinnützige Tätigkeiten (Reinigungsarbeiten) für die Gemeinde verrichtet, besucht ab und zu ein Judotraining, geht laufen oder mit seinen Freunden spazieren. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.Der BF wird neben seinem Bezug von staatlicher Grundversorgung auch durch seine im Bundesgebiet schutzberechtigten Eltern mit Verpflegung unterstützt. Der BF ist bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. In seiner Freizeit nimmt er an wöchentlichen multikulturellen Treffen in der Gemeinde teil, kümmert sich um seinen römisch 40 Bruder oder besucht Freunde. Der BF hat auch bereits gemeinnützige Tätigkeiten (Reinigungsarbeiten) für die Gemeinde verrichtet, besucht ab und zu ein Judotraining, geht laufen oder mit seinen Freunden spazieren. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, hat jedoch wiederholt Verwaltungsstrafen wegen Fahrens ohne Führerschein erhalten. 1.
- Zur Situation in der Russischen Föderation (RF)/Republik Tschetschenien (RT) Sicherheitslage in der RF Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, d