RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW189 2143778-1 SpruchW189 2143778-1/2E W189 2143779-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1 XXXX und 2.) XXXX , beide StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.12.2016, Zlen. 1.) 1051803705/150164715 undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1 römisch 40 und 2.) römisch 40 , beide StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.12.2016, Zlen. 1.) 1051803705/150164715 und 2.) 1051803803/150164723 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 und BF2, bzw. gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet. Die Beschwerdeführer, ukrainische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 11.02.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 12.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gaben die Beschwerdeführer an miteinander traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Zum Fluchtgrund befragt erklärte BF1, in der Ukraine herrsche Krieg und er habe zum Militär einrücken müssen. Am 02.01.2015 und am 02.02.2015 habe er entsprechende Ladungen erhalten. Da er aber nicht töten oder getötet werden wolle haben er und BF2 den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Auch sei ein sehr guter Freund von ihm gefallen. BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag zum Fluchtgrund befragt an, dieser liege bei ihrem Mann. Er habe Einberufungsbefehle vom ukrainischen Militär erhalten und in der Ostukraine kämpfen müssen. Da er das nicht gewollt habe, haben sie sich zur Ausreise entschlossen. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer brachte am 16.07.2015 und am 18.05.2016 Beweisvorlagen samt Beilagen ein, mit Berichten und Ausführungen zur unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRC für den Fall einer Rückkehr von BF
- Hingewiesen wurde auch auf die gesetzten Integrationsschritte seitens der Beschwerdeführer.Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer brachte am 16.07.2015 und am 18.05.2016 Beweisvorlagen samt Beilagen ein, mit Berichten und Ausführungen zur unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK und des Artikel 4, GRC für den Fall einer Rückkehr von BF
- Hingewiesen wurde auch auf die gesetzten Integrationsschritte seitens der Beschwerdeführer.
- Am 25.05.2016 wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Beide erklärten, gesund und mit dem beigezogenen russisch-sprachigen Dolmetscher einverstanden zu sein. BF1 sei gesund, nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er berichtigte seine Religionszugehörigkeit auf griechisch-katholisch und das Datum der Tötung seines Freundes auf den 09.01.
- Weiters gab er an, in der Ukraine mit unmenschlichen Haftbedingungen rechnen zu müssen. Befragt gab BF1 an, in der Ukraine 9 Jahre die Grundschule besucht und 4 weitere Jahre in einem Technikum die Ausbildung zum Bergmeister gemacht zu haben. Bis zur Ausreise habe er als Spengler gearbeitet, eine Werkstatt gehabt und sei mit vier Mitarbeitern und ausreichend Aufträgen selbstständig tätig gewesen. Ab seinem zehnten Lebensjahr und bis zur Ausreise habe er in XXXX gelebt, zunächst bei seinen Eltern, danach gemeinsam mit seiner Ehefrau. Mit seinen Verwandten – Eltern, Bruder, Großmütter, Tanten und ein Onkel – habe BF1 regen Kontakt, alle leben im Herkunftsstaat. Diese haben ihm erzählt, dass ein Mann aus deren Ortschaft gestorben sei und die Polizei und das Militär nach BF1 fragen.Ab seinem zehnten Lebensjahr und bis zur Ausreise habe er in römisch 40 gelebt, zunächst bei seinen Eltern, danach gemeinsam mit seiner Ehefrau. Mit seinen Verwandten – Eltern, Bruder, Großmütter, Tanten und ein Onkel – habe BF1 regen Kontakt, alle leben im Herkunftsstaat. Diese haben ihm erzählt, dass ein Mann aus deren Ortschaft gestorben sei und die Polizei und das Militär nach BF1 fragen. Am 09.02.2015 habe er gemeinsam mit seiner Frau die Ukraine von Lemberg aus verlassen. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da er einen Freund habe, der seit 3 bis 4 Jahren hier lebe. In Österreich studiere sein Schwager. Seit der Ausreise sei er nicht mehr in die Ukraine zurückgekehrt. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte BF1, nicht im Krieg sterben zu wollen. Seinem Freund sei dies widerfahren und nun müsse dessen Sohn ohne Vater aufwachsen. BF1 komme aus einer religiösen, friedliebenden Familie, die gegen Krieg und Tötung von Menschen sei. Zwar habe der Präsident erklärt, dass es im Land keinen Krieg gebe, dafür werden aber die Leute unter dem Einwand des Kampfes gegen Terroristen einberufen. Nachgefragt gab er an, er habe seinen Wehrdienst 2003 bis 2004 absolviert. Auf Nachfrage, wie ihm die Einberufungsbefehle genau zugekommen seien gab er an, der erste sei per Post an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden, beim zweiten Mal sei der Befehl von zwei Militärsoldaten überreicht worden, wobei man ihn auch über die rechtlichen Folgen im Falle der Weigerung aufgeklärt habe. Konkret bedroht habe man ihn nicht. BF2 gab befragt an, griechisch-katholischen Glaubens zu sein und im Herkunftsstaat 11 Jahre die Mittelschule und ein Betriebswirtschaftsstudium abgeschlossen zu haben, danach habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Eltern, ihre Schwester, zwei Großmütter, sowie 3 Onkel und eine Tante leben in der Ukraine. Hier in Österreich lebe ihr Cousin. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab BF2 an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern hier in Österreich den gleichen Aufenthaltsstatus wie ihr Mann anzustreben. In der Ukraine habe sie keine Probleme gehabt und sei sie nur wegen ihrem Mann ausgereist. Hier wolle sie ihren Deutschkurs abschließen, ihr Diplom nostrifizieren und ihre Ausbildung an der Universität fortsetzen oder eine Berufsausbildung machen. Sie habe im Bundesgebiet Bezugspunkte, nämlich ihren Ehemann, einen Cousin und einige Bekanntschaften. Die Beschwerdeführer legten im Zuge der Einvernahme nachfolgende Unterlagen vor, wobei sie einen Teil dieser Unterlagen mit der Stellungnahme vom 18.05.2015 bereits zuvor vorgelegt hatten: * Geburtsurkunde von BF1 in Kopie mit deutscher Übersetzung, * Geburtsurkunde von BF2 in Original mit deutscher Übersetzung, * die ukrainische Heiratsurkunde in Original mit deutscher Übersetzung, * zwei Einberufungsbefehle von BF1 vom 02.01.2015 und vom 02.02.2015 in Original, * eine Gewerbeanmeldung von BF1, * ein Gewerbeinformationsauszug von BF1, * einen Werkvertrag von BF1, * eine Rechnung als Einkommensnachweis, * Deutschkursbestätigungen der VHS von BF1, * ein Diplom als Bergmeister von BF1, * ein Unterstützungsschreiben, sowie * diverse Unterlagen (Labor-, Gastroskopie- und Koloskopiebefunde, Rezept) zum Gesundheitszustand von BF
- Nach Übermittlung des Länderinformationsblattes zur Lage in der Ukraine an den Vertreter langte am 02.06.2016 eine weitere Stellungnahme per E-Mail bei der Behörde ein. Im Wesentlichen sei die Angst vor der Einberufung zur Armee und der damit zusammenhängenden Gefahr, Menschenrechtsverletzungen begehen zu müssen asylrelevant, denn im Falle einer Rückkehr werde BF1 einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sein. Andernfalls müsse ihm subsidiärer Schutz gewährt werden, da BF1 im Falle einer Rückkehr mit Strafverfolgung und menschenrechtswidrigen Haftbedingungen rechnen müsse. Ferner stehe außer Zweifel, dass aufgrund ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit der Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich eine Bereicherung für die Gesellschaft und den Sozialstaat darstelle.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 12.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 12.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Identität von BF1 stehe mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht fest. Festgestellt wurde, dass er mit seiner Frau seit 10.08.2014 verheiratet sei, gesund sei und keine Medikamente nehme. Seinen Wehrdienst habe er im Zeitraum 2003 bis 2004 abgeleistet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Bis zur Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch befinde sich seine gesamte Verwandtschaft im Herkunftsstaat. Die Identität von BF2 stehe hingegen durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde in Original fest. Sie besitze die ukrainische Staatsangehörigkeit, sei dort geboren, griechisch-katholischen Glaubens und der Volksgruppe der Ukrainer zugehörig. Sie sei mit BF1 verheiratet. Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und habe trotz ihrer Gastritis und Kolitis die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem Bundesamt problemlos durchführen können. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, eben so wenig eine Gefahr in der Ukrainer einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen Gefahr unterworfen zu werden. In der Ukraine habe sie ein soziales Netzwerk, hingegen habe sie in Österreich keine sozialen Bezugspunkte. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in der Ukraine wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Identität des BF1 mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden habe können. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich der ukrainischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den Angaben der Dolmetscher, wonach die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Aussprache und der Verwendung ihrer Muttersprache aus der Ukraine stammen. Die Identität der BF2 stehe mit Vorlage ihrer ukrainischen Geburtsurkunde in Original hingegen fest. BF1 habe sich zwar bereits Deutschkenntnisse aneignen können, jedoch sei die Einvernahme nur in Beisein eines ukrainischen Dolmetschers möglich gewesen. Eine besondere integrative Verfestigung aufgrund seiner Selbstständigkeit habe nicht geltend gemacht werden können, da er ausgeführt habe, lediglich berufliche Kontakte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zu haben. Weiters sei zu erwähnen, dass der BF1 in der Ukraine mehrere Jahre als Spengler gearbeitet habe und auch selbstständig tätig gewesen sei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 ergeben sich aus ihren Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen dieser Einvernahme habe gewinnen können. Die BF2 habe im Zuge der Einvernahme Befunde über eine Gastritis und Kolitis vorgelegt, aber angegeben, gesund zu sein, keinerlei Probleme zu haben und die Einvernahme durchführen zu können. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorerst fest, dass BF1 angegeben habe, den Militärdienst bereits 2003-2004 abgeleistet und zwei Einberufungsbefehle erhalten zu haben. Der erste sei an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden, am 02.02.2015 sei jemand vom Militär bei seiner Wohnadresse gewesen und habe ihm den zweiten übergeben. Am 11.02.2015 sei er mit seiner Frau, BF2, illegal in das Bundesgebiet eingereist. Bei ihm handle es sich seinen eigenen Angaben nach um eine reguläre und gesetzmäßige Einberufung zur Ukrainischen Armee, welchen der BF1 bereits geleistet habe und zu welchem er sich ein weiteres Mal im Sinne seiner gesetzlichen Verpflichtung als männlicher Ukrainischer Staatsangehöriger verpflichtet habe. Die Flucht wegen der Einberufung zum Militärdienst könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn diese aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolge, oder aus solchen Gründen eine drohende, allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371). Des Weiteren sei im März 2015 ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den ukrainischen Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen vereinbart worden. Die Todesstrafe sei in der Ukraine im Jahr 1999 abgeschafft worden. Die amtswegige Überprüfung habe somit ergeben, dass BF1 keine anerkannten Fluchtgründe habe. Der Vollständigkeit halber führte das BFA weiter aus, dass BF1 auch nicht aufgrund der Rasse, Religion oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine zukünftige Verfolgung zu befürchten habe, ferner habe er in keiner Weise eine solche dargelegt bzw. angeführt. Seine Familie befinde sich noch im Herkunftsstaat und er habe somit soziale Anknüpfungspunkte und eine Existenzgrundlage. Er sei eine junge, gesunde Person und habe eine mehrjährige Berufserfahrung, die ihm auch in weiterer Zukunft die Möglichkeit auf einen weiteren beruflichen Werdegang biete. Außer den Einberufungsbefehlen habe BF1 keine weiteren Beweismittel vorgelegt und sei er auch den Feststellungen der Behörde zur Lage im Heimatland nicht entgegengetreten. Das BFA gelange daher im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen, zum anderen den Erfahrungen des Lebens entsprechende Ergebnis, dass er keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Da ihm im Herkunftsstaat keine Todesstrafe oder Verfolgung drohe und er über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge (Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkeln und Tanzen leben in der Ukraine), gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des Subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er sei eine erwachsene, arbeitsfähige Person sei, der es jedenfalls zumutbar sei, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für sein Auskommen zu sorgen. Weiters sei zu erwähnen, dass er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde und er bei keinem Verein oder sonstigen Institution Mitglied sei. Er habe in Österreich außer seiner Frau und einem Schwager keine sozialen Kontakte und habe laut seinen Angaben aufgrund seiner Selbstständigkeit nur berufliche Kontakte. In den Länderfeststellungen zum Heimatland liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass seine Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden seien. Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass sämtliche von BF1 getätigten Aussagen als nicht asylrelevant zu befinden seien. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es bestehe in der gesamten Ukraine keine derart extreme Gefährdungslage, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stelle grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende auch strenge Bestrafung. Der VwGH gehe von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolge, in denen der Asylwerber damit rechnen müsse, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Der Verwaltungsgerichtshof gehe ferner in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung des Wehrdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertige (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiere bislang nicht. Allerdings könne ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind, Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85).Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass sämtliche von BF1 getätigten Aussagen als nicht asylrelevant zu befinden seien. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es bestehe in der gesamten Ukraine keine derart extreme Gefährdungslage, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stelle grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende auch strenge Bestrafung. Der VwGH gehe von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründen erfolge, in denen der Asylwerber damit rechnen müsse, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Der Verwaltungsgerichtshof gehe ferner in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung des Wehrdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertige (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiere bislang nicht. Allerdings könne ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind, Asylrelevanz entfalten vergleiche dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Paragraph 9, RZ 82 und 85). Bezüglich der Beschwerdeausführungen sei festzuhalten, dass nicht erkennbar sei, dass Soldaten gezwungen wären, sich in irgendeiner Form an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Auch komme einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruhe, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Im Fall der derzeitigen Mobilisierungswelle in der Ukraine aufgrund des Konfliktes in der Ostukraine haben die eingeholten Länderinformationen nicht ergeben, dass es bei der Mobilisierung oder im Zuge des Militärdienstes zu einer Diskriminierung ethnischer Russen oder anderer ethnischer Minderheiten komme. Für BF1 sei daher von keiner asylrelevanten Gefährdung auszugehen, zumal er das insofern bestätigt habe, indem er diesbezüglich angegeben habe, dass alle männlichen Personen bestimmter Jahrgänge – unabhängig von deren Stand und Herkunft – von der Armee eingezogen werden. Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung könne zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhe und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehle (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111). Da BF1 nicht politisch tätig sei, treffe dies nicht auf ihn zu. Der Strafrahmen zeige keine Dimension auf, die einen Vergleich mit Verhältnissen etwa im Irak zu Zeiten des Baath-Regimes erlauben würde. Unverhältnismäßige Strafen für Desertion und Wehrdienstverweigerung seien nicht ersichtlich, vielmehr finden in der Ukraine rechtsstaatliche Strafverfahren statt, in denen mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen werden können. Insgesamt sei eine im staatlichen Bereich institutionalisierte Diskriminierung von ethnischen Russen zu verneinen. Dies gelte ebenfalls für die Einberufung und Ableistung des Militärdienstes, weswegen die Behörde zu dem Schluss gelange, dass all dies auch für Strafverfahren im Zusammenhang mit Desertion und Wehrdienstverweigerung gelte. Den Länderinformationen sei eindeutig zu entnehmen, dass im Falle eines Militäreinsatzes ethnische Russen nicht diskriminiert werden und komme dies umso weniger für ethnische Ukrainer wie BF1 in Frage. Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, komme ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zu (VwGH 21.9.200, 99/20/0373; VwGH 25.1.2001, 98/20/0549). Allein der Umstand, dass BF1 zu einem Militäreinsatz eingezogen werden könne stelle in der dargelegten Konstellation keine asylrelevante Verfolgung dar. BF1 habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Es werde auch kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn geführt. Nach Ansicht der Behörde liege in seinem Fall kein asylbegründeter Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung kommen könne. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf jene ihres Mannes bezogen. Da der Antrag auf internationalen Schutz ihres Mannes mit Bescheid vom 21.12.2016 abgewiesen und festgestellt worden sei, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei, sei ihr der gleiche Status zu gewähren. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass es sich im Fall von BF1 um eine reguläre gesetzmäßige Einberufung zur ukrainischen Armee, für welche er bereits Militärdienst geleistet und zu welchem er sich ein weiteres Mal im Sinne seiner gesetzlichen Verpflichtung als männlicher ukrainischer Staatsangehöriger verpflichtet habe. Aus der allgemeinen Lage im Heimatland allein habe sich keine Gefährdung ergeben und demnach sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in der Person des BF1 selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohliche Krankheit.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass es sich im Fall von BF1 um eine reguläre gesetzmäßige Einberufung zur ukrainischen Armee, für welche er bereits Militärdienst geleistet und zu welchem er sich ein weiteres Mal im Sinne seiner gesetzlichen Verpflichtung als männlicher ukrainischer Staatsangehöriger verpflichtet habe. Aus der allgemeinen Lage im Heimatland allein habe sich keine Gefährdung ergeben und demnach sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in der Person des BF1 selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohliche Krankheit. Zwar habe der Sachverhalt im gegenständlichen Fall glaubhaft gemacht werden können, jedoch nicht die Gefährdungslage. Der BF1 habe die Möglichkeit sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Falle einer Rückkehr sei auch keine ausweglose Situation zu erwarten, da er als junge gesunde Person eine Existenz aufbauen könne. Zudem befinde sich sein Wohnsitz im westlichen Teil der Ukraine, im Gebiet XXXX . Er könne außerdem notfalls auch weniger attraktive Arbeiten verrichten, um das unbedingt Notwendige zu erlangen. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen.Zwar habe der Sachverhalt im gegenständlichen Fall glaubhaft gemacht werden können, jedoch nicht die Gefährdungslage. Der BF1 habe die Möglichkeit sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Falle einer Rückkehr sei auch keine ausweglose Situation zu erwarten, da er als junge gesunde Person eine Existenz aufbauen könne. Zudem befinde sich sein Wohnsitz im westlichen Teil der Ukraine, im Gebiet römisch 40 . Er könne außerdem notfalls auch weniger attraktive Arbeiten verrichten, um das unbedingt Notwendige zu erlangen. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen. Betreffend der Gastritis und Kolitis von BF2 sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei BF2 um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung in die Ukraine von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass BF2 an einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG ergeben. Da BF1 außer seiner Frau und seinem Schwager weder Verwandte, noch Familienangehörige habe sei davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Es seien im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person im Bundesgebiet rechtfertigen würden, zumal er sich seit kurzem in Österreich aufhalte. Schon mit seiner illegalen Einreise habe er gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts verstoßen und habe er keine derart intensiven privaten oder familiären Kontakte vorgebracht, die gegen eine Ausweisung sprechen würden. BF1 habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, verfüge über Anknüpfungspunkte, spreche die Heimatsprache und sei naturgemäß von einer ungleich engeren Bindung zu seinem Herkunftsland als zu Österreich auszugehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht dringend geboten und daher nicht in Betracht gekommen.Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch drei. aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Da BF1 außer seiner Frau und seinem Schwager weder Verwandte, noch Familienangehörige habe sei davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Es seien im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person im Bundesgebiet rechtfertigen würden, zumal er sich seit kurzem in Österreich aufhalte. Schon mit seiner illegalen Einreise habe er gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts verstoßen und habe er keine derart intensiven privaten oder familiären Kontakte vorgebracht, die gegen eine Ausweisung sprechen würden. BF1 habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, verfüge über Anknüpfungspunkte, spreche die Heimatsprache und sei naturgemäß von einer ungleich engeren Bindung zu seinem Herkunftsland als zu Österreich auszugehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht dringend geboten und daher nicht in Betracht gekommen. BF2 sei mit ihrem Ehemann ausgereist und habe den Großteil ihres Lebens in der Ukraine im Kreise ihrer Familie verbracht. Es liege kein Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in ihr Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, da die Mitglieder der Familie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Ist die gesamte Familie betroffen, greife die Rückkehrentscheidung lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder ein. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes, der illegalen Einreise sowie der mangelnden sozialen Bezugspunkte in Österreich sei nicht davon auszugehen, dass BF2 wesentliche integrative Bindungen zu Österreich habe. Somit stehe ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG sei nicht in Betracht gekommen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Falle von BF2 nicht geboten sei.BF2 sei mit ihrem Ehemann ausgereist und habe den Großteil ihres Lebens in der Ukraine im Kreise ihrer Familie verbracht. Es liege kein Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in ihr Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, da die Mitglieder der Familie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Ist die gesamte Familie betroffen, greife die Rückkehrentscheidung lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder ein. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes, der illegalen Einreise sowie der mangelnden sozialen Bezugspunkte in Österreich sei nicht davon auszugehen, dass BF2 wesentliche integrative Bindungen zu Österreich habe. Somit stehe ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG sei nicht in Betracht gekommen, da dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Falle von BF2 nicht geboten sei. Die Entscheidungen seien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Für die Beschwerdeführer ergebe sich keine Gefahr der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gewährleisteten Rechte, oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu werden.Die Entscheidungen seien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Für die Beschwerdeführer ergebe sich keine Gefahr der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gewährleisteten Rechte, oder als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu werden. Es sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei.Es sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Mit Verfahrensanordnungen vom 21.12.2016 wurde den Beschwerdeführern amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz für die Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben, die fristgerecht am 22.12.2016 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu die Bescheide aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen. Da die Beweiswürdigung im Bescheid nicht nachvollziehbar sei und sich teilweise mit der rechtlichen Beurteilung vermische, sei sie unbrauchbar. Es bleibe ferner unklar, welche genauen Ermittlungsschritte die Behörde vorgenommen habe, um die Asylrelevanz des Vorbringens beurteilen zu können. Die Rechtsprechung, auf welche sich die behördliche Beweiswürdigung stütze, sei veraltet und nicht konform mit den Bestimmungen des Art. 9 Abs 1 lit e StatusRL. Da BF1 Strafverfolgung wegen der Weigerung an Kampfhandlungen drohe und die ukrainische Armee zugleich Menschenrechtsverletzungen begehe, hätte die Behörde zwingend zu dem Schluss kommen müssen, dass die asylrelevante Verfolgung zu bejahen sei. Er habe mit der Ablehnung des Kriegsdienstes ein politisches Statement gegen die Linie der ukrainischen Regierung abgegeben. Die belangte Behörde habe BF1 keinen Glauben geschenkt, weil er neben den Einberufungsbefehlen keine weiteren Beweismittel vorgelegt habe. Auch seien die Einberufungsbefehle nicht ausreichend gewürdigt worden und habe die Behörde das Vorbringen pauschal und ohne nähere Angabe von nachvollziehbaren Gründen als nicht glaubhaft befunden. Der subsidiäre Schutz sei verneint worden, weil in der Ukraine keine Todesstrafe drohe, wobei dieser zuzuerkennen sei, wenn die Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Die Behörde verkenne, dass BF1 auf der Seite der ukrainischen Armee schwere Menschenrechtsverletzungen begehen müsse. Gemäß Art 9 Abs 1 lit e StatusRL müsse die Bestrafung oder Strafverfolgung nicht unverhältnismäßig schwer sein. Da er im Falle einer Rückkehr Haftbedingungen ausgesetzt wäre, die als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK gelten müssen oder gar Folter ausgesetzt wäre, hätte ihm die Behörde subsidiären Schutz gewähren sollen. Auch würdige der EGMR unmenschliche, oder erniedrigende Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK. Solche ergeben sich aus den dem Bescheid zugefügten Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine. Auch sei das Privat- und Familienleben falsch beurteilt worden, da die Beschwerdeführer sehr wohl über soziale Kontakte verfügen und ein vorgelegtes Unterstützungsschreiben nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführer seien herausragend gut integriert, beherrschen die deutsche Sprache und seien überdies selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hätte die Rückkehrentscheidung trotz gefestigter Rechtsprechung und kurzer Aufenthaltsdauer für unzulässig erklärt werden sollen.Da die Beweiswürdigung im Bescheid nicht nachvollziehbar sei und sich teilweise mit der rechtlichen Beurteilung vermische, sei sie unbrauchbar. Es bleibe ferner unklar, welche genauen Ermittlungsschritte die Behörde vorgenommen habe, um die Asylrelevanz des Vorbringens beurteilen zu können. Die Rechtsprechung, auf welche sich die behördliche Beweiswürdigung stütze, sei veraltet und nicht konform mit den Bestimmungen des Artikel 9, Absatz eins, Litera e, StatusRL. Da BF1 Strafverfolgung wegen der Weigerung an Kampfhandlungen drohe und die ukrainische Armee zugleich Menschenrechtsverletzungen begehe, hätte die Behörde zwingend zu dem Schluss kommen müssen, dass die asylrelevante Verfolgung zu bejahen sei. Er habe mit der Ablehnung des Kriegsdienstes ein politisches Statement gegen die Linie der ukrainischen Regierung abgegeben. Die belangte Behörde habe BF1 keinen Glauben geschenkt, weil er neben den Einberufungsbefehlen keine weiteren Beweismittel vorgelegt habe. Auch seien die Einberufungsbefehle nicht ausreichend gewürdigt worden und habe die Behörde das Vorbringen pauschal und ohne nähere Angabe von nachvollziehbaren Gründen als nicht glaubhaft befunden. Der subsidiäre Schutz sei verneint worden, weil in der Ukraine keine Todesstrafe drohe, wobei dieser zuzuerkennen sei, wenn die Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Die Behörde verkenne, dass BF1 auf der Seite der ukrainischen Armee schwere Menschenrechtsverletzungen begehen müsse. Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera e, StatusRL müsse die Bestrafung oder Strafverfolgung nicht unverhältnismäßig schwer sein. Da er im Falle einer Rückkehr Haftbedingungen ausgesetzt wäre, die als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des Artikel 3, EMRK gelten müssen oder gar Folter ausgesetzt wäre, hätte ihm die Behörde subsidiären Schutz gewähren sollen. Auch würdige der EGMR unmenschliche, oder erniedrigende Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK. Solche ergeben sich aus den dem Bescheid zugefügten Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine. Auch sei das Privat- und Familienleben falsch beurteilt worden, da die Beschwerdeführer sehr wohl über soziale Kontakte verfügen und ein vorgelegtes Unterstützungsschreiben nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführer seien herausragend gut integriert, beherrschen die deutsche Sprache und seien überdies selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hätte die Rückkehrentscheidung trotz gefestigter Rechtsprechung und kurzer Aufenthaltsdauer für unzulässig erklärt werden sollen. Die Beschwerdevorlage langte am 03.01.2017 Beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer, Zlen. 1.) 1051803705/150164715 und 2.) 1051803803/150164723, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2015 und vor dem BFA am 25.05.2016, die Beschwerde, sowie durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.
- Feststellungen: 1.
- Zu den beschwerdeführenden Parteien: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, katholischen Glaubens und miteinander traditionell sowie standesamtlich verheiratet. Infolge der Vorlage identitätsbezogener Unterlagen stehen die Identitäten der Beschwerdeführer fest. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise am 12.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF1 in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Die Beschwerdeführer können weiterhin in XXXX Leben, wo die Lage ruhig ist und ihre bisherigen Berufe weiterhin ausüben. Naheliegend ist, dass sie den Herkunftsstaat aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage verließen.Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF1 in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Die Beschwerdeführer können weiterhin in römisch 40 Leben, wo die Lage ruhig ist und ihre bisherigen Berufe weiterhin ausüben. Naheliegend ist, dass sie den Herkunftsstaat aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage verließen. Nicht festgestellt werden kann, dass BF1 im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass BF1 im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Da sich die Fluchtgründe von BF2 ausschließlich auf jene ihres Ehemannes beziehen kann im Falle einer Rückkehr eben so wenig von einer Notlage ausgegangen werden. BF1 leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern ist vielmehr gesund. BF2 leidet an Gastritis und Kolitis und ist ebenso wenig lebensgefährlich erkrankt. Die unbescholtenen Beschwerdeführer halten sich seit ihrer illegalen Einreise am 11.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich verfügen sie abgesehen vom Cousin von BF2 über keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten. BF1 ist selbstständig tätig, besucht Deutschkurse und sorgt für den Unterhalt der Beschwerdeführer. BF2 geht keiner Beschäftigung nach und besuchte bisher keine Deutschkurse. Die Beschwerdeführer haben ein paar Bekanntschaften in Österreich. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration konnte nicht festgestellt werden. Im Herkunftsstaat leben Eltern, Bruder, Großmütter, Tanten und ein Onkel von BF
- Von BF2 leben die Eltern, ihre Schwester, zwei Großmütter, sowie 3 Onkel und eine Tante im Herkunftsstaat. BF1 schloss die Grundschule ab und absolvierte eine vierjährige Ausbildung zum Bergmeister in einem Technikum. Bis zu seiner Ausreise arbeitete er als Spengler und besaß eine Werkstatt. BF2 absolvierte ein Betriebswirtschaftsstudium und arbeitete bis vor ihrer Ausreise als Verkäuferin. 1.
- Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). Die Regionen der Ukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Uni Bremen 27.5.2015) Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
- Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 Krimhalbinsel Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am
- März
(2014)für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am
- März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015). Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung Die Presse.com (18.3.2015): Putin nennt Sanktionen "sinnlose Beschäftigung", http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4688595/Putin-nennt-Sanktionen-sinnlose-Beschaeftigung, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 Ostukraine Aktuelles Lagebild Ostukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: IAC 10.6.2015) Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
- Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014). Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015). Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am
- Juni 2011 verabschiedeten und mit
- Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014) Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015 Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
- Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
- April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Korruption Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014). Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Am
- Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
- April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
- Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.). Quellen: -Strichaufzählung UPCHR – Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Wehrdienst Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vergleiche BBC 2.5.2014). Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre. Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015). Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten. Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge: Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung ORF.at (1.5.2014): "Hilflos" gegen Separatisten, http://orf.at/stories/2228345/2228314/, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung BBC.com (2.5.2014): Ukraine reinstates conscription as crisis deepens, http://www.bbc.com/news/world-europe-27247428, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung GS – GlobalSecurity.org (20.3.2015): Military Personnel, http://www.globalsecurity.org/military/world/ukraine/personnel.htm, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail Wehrersatzdienst Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013). Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vergleiche IRB 2006). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (5.12.2006): Alternative military service available to Pentecostals, , http://www.unhcr.org/refworld/type,QUERYRESPONSE„UKR,45f147b811,0.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (06.2006): Country of Origin Information Report: Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200308262_ukraine-060706.pdf, Zugriff 12.6.2015 Wehrdienstverweigerung Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft: Artikel
- Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor. Artikel
- Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor. Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015). Quelle: -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail Allgemeine Menschenrechtslage Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren. Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am
- April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014) Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014). Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.). Quelle: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 12.6.2015 Frauen/Kinder Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen 88.162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014). Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit
- Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014). Am
- Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen. Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung BAA – Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Binnenflüchtlinge Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015). Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze, http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256, Zugriff 15.6.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am
- Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013). Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH 1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand
- August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014). Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine Sozialbeihilfen Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung: a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014). Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand
- August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine Medizinische Versorgung Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vergleiche IOM 08.2013). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013). In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014). Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,
- In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013). Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Behandlung nach Rückkehr Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013). Quelle: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 Feststellungen Militärdienst Ukraine: Gibt es Informationen, wie restriktiv dieses Gesetz bei Nichtbefolgung einer Einberufung durchgesetzt wird? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es wurden Berichte von UNHCR und OHCHR konsultiert. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu diesen Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Darüber hinaus wurden verschiedenen Medienberichte konsultiert. Die Frage wurde außerdem an den Verbindungsbeamten des BM.I für die Ukraine weitergeleitet. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die diesbezüglichen Gesetze sehr wohl durchgesetzt werden, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen zu beschränken scheint. Die Gesetze können aber nur durchgesetzt werden, wenn die ukr. Behörden der Betreffenden habhaft werden und das scheint sich viel problematischer darzustellen. Korruption und gesetzliche Schlupflöcher ermöglichen es offenbar einer wesentlich größeren Zahl von Personen sich dem Militärdienst zu entziehen, als tatsächlich strafverfolgt werden. Einzelquellen: UNHCR berichtet im September 2015, dass die Mobilisierungswellen des Jahres 2014 auch 2015 weitergingen. Der Widerstand gegen die Einberufungen wuchs aber aufgrund verschiedener Faktoren. Die tatsächliche Praxis der Einberufung ist von Region zu Region unterschiedlich, die Strafverfolgung von Personen, die sich dem Wehrdienst oder der Mobilisierung mutmaßlich entzogen haben, wurde jedoch verstärkt. Laut Fußnote wurden vom 1.7.2014 bis 1.7.2015 661 Verfahren wegen dieser Delikte registriert. Der Strafrahmen von 2-5 Jahren wurde meist nicht ausgeschöpft, sondern die Strafen für 1-2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Und kein Verurteilter musste seine Strafe vollständig absitzen. Am 17.4.2015 waren außerdem 3.000 Verfahren gegen Militärpersonen wegen Desertion bzw. unerlaubter Abwesenheit anhängig. UNHCR – Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (9.2015): International Protection Considerations related to developments in Ukraine – Update III, http://www.refworld.org/docid/56017e034.html, Zugriff 8.1.2015UNHCR – Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (9.2015): International Protection Considerations related to developments in Ukraine – Update römisch drei, http://www.refworld.org/docid/56017e034.html, Zugriff 8.1.2015 Der in obiger Fußnote zitierte Bericht schlüsselt diese Zahl noch genauer auf: Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte berichtet darin im Mai 2015, dass der Oberste Militärankläger der Ukraine mit Stand 17.4.2015, seit Jahresbeginn 7.560 Verfahren gegen Angehörige der ukrainischen Armee eröffnet hatte. Davon 1.964 wegen unerlaubter Abwesenheit, 948 wegen Desertion und 107 wegen Wehrdienstverweigerung. OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (1.6.2015): Report on the human rights situation in Ukraine 16 February to 15 May 2015, http://www.ohchr.org/Documents/Countries/UA/10thOHCHRreportUkraine.pdf, Zugriff 8.1.2016 Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für die Ukraine ist folgendes zu entnehmen: Das Gesetz über die Nichtfolgeleistung der Einberufung wird restriktiv durchgesetzt. Es sind die Verurteilungen bekannt, offizielle Statistik konnte nicht gefunden werden. Nur Fakten, die Massenmedien bringen. Zum Beispiel, in der Region Lugansk wurden 113 Fälle die Nichtfolgeleistung der Einberufung im Jahre 2015 registriert, davon sind 34 Personen bereits verurteilt worden, aber lediglich eine Person zur tatsächlichen Haftstrafe von 2 Jahren. Allen anderen wurde die Haftstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verhängt. ( ) Deserteure sind die Personen, die bereits zu den Streitkräften gehören. ( ) In welche Gefängnisse die Deserteure gebracht werden, konnte im Internet nicht festgestellt werden. Bekannt ist lediglich, dass solche Fälle die Militärstaatsanwaltschaft behandelt. (VB des BM.I in Kiew (10.12.2015): Bericht des VB, per E-Mail) Auf der anderen Seite besagt ein Artikel der Internetzeitung International Business Times, dass seit Beginn der Operationen im Donbass im April 2014, insgesamt ca. 16.000 Angehörige ukrainischer bewaffneter Verbände (meist solche der Freiwilligenbataillone) desertiert sind. Weiters erklärt der Artikel, dass nur etwa 1.000 dieser Fälle vom Innenministerium (Polizei) ausgeforscht werden konnten. Grundsätzlich würde die Zahl von 1.000 Deserteuren aber zu den obigen Angaben passen. Laut dem Artikel folgert der ukrainische oberste Militärankläger aus dieser Diskrepanz, dass es leicht sei, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäume es schlichtweg, die Deserteure in ihren Heimen aufzuspüren und festzunehmen. Der Chefankläger stellt implizit den Verdacht der Korruption in den Raum, indem er das geringe Gehalt der Polizisten erwähnt. Soweit zu den Deserteuren. Zum Problemfeld der Personen, die sich der Einberufung entziehen, wird der stv. Chef der Mobilisierungsabteilung der ukr. Streitkräfte zitiert, dass sich zuvor ca. 27.000 Personen der
- Mobilisierungswelle entzogen hätten, indem sie nach unbekannt verzogen oder das Land überhaupt verließen. Auch medizinische Untauglichkeit nehme zu. IBT – International Business Times (5.10.2015): Ukraine War Deserters: 16,000 Troops Abandoned Military Since Conflict Began, Kiev Official Says, http://www.ibtimes.com/ukraine-war-deserters-16000-troops-abandoned-military-conflict-began-kiev-official-2127502, Zugriff 8.1.2016 Ein Artikel der US-amerikanischen Tageszeitung Washington Post vom April 2015 nennt Zahlen zur
- Mobilisierungswelle und beschäftigt sich auch ausführlich mit dem Thema Wehrdienstverweigerung. Das Problem der Korruption wird erwähnt – und zwar in der Form dass Beamte aktiv Geld einfordern. Ein Militärbeamter bestätigt im Interview Probleme bei den Einberufungen, erwähnt aber auch die Strafen, welche Verweigerer erwarten. Genannt wird die Zahl von 13.000 unerlaubt Abwesenden. Weiters wird ausgeführt, dass die Strafen viele Betroffene aber nicht abschrecken. Die Einberufungen werden an den Ort der aufrechten Meldung gesendet. Ist man aber verzogen ohne sich umzumelden und/oder arbeitet man schwarz, sei es leicht sich der Zustellung zu entziehen. Laut dem Militär hatte man zum Zeitpunkt der Auskunfterteilung drei Viertel der
- Mobilisierungswelle abgeschlossen. Die
- Welle war bereits in Planung. Die Ergebnisse waren regional unterschiedlich. Während im Westen des Landes fast alle Einberufenen reagiert hätten, seien es im Osten nur etwa 17% gewesen. Washington Post (25.4.2016): Ukraine’s military mobilization undermined by draft dodgers, https://www.washingtonpost.com/world/europe/ukraines-military-mobilization-undermined-by-draft-dodgers/2015/04/25/fc3a5818-d236-11e4-8b1e-274d670aa9c9_story.html, Zugriff 11.1.2016 Der Misserfolg der
- Mobilisierungswelle wird in einem Bericht der ukrainischen Zeitung Kyiv Post näher ausgeführt. 26.800 Personen hatten sich dieser entzogen, etwa 1.500 davon wurden strafverfolgt. Auch erwähnt wird das Problem der Korruption im Militärapparat, welche die Verweigerer offenbar immer wieder ausnützen können und die rechtlichen Probleme, die sich aus der Tatsache ergeben, dass trotz der Ereignisse in der Ostukraine nie das Kriegsrecht in der Ukraine verhängt wurde. Menschenrechtsanwälte bezweifeln daher sogar die Legalität der Mobilisierungen. Erwähnt werden auch 47 laufende Fälle gegen Verweigerer in Kiew und ca. 400 Personen, die deswegen Haftstrafen verbüßen sollen. Kyiv Post (27.8.2016): Draft Dodgers, http://www.kyivpost.com/content/ukraine/draft-dodgers-396690.html, Zugriff 8.1.2016 Das renommierte US-amerikanische Außenpolitik-Magazin Foreign Policy schrieb dazu am 18.2.2015, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer in die zehntausende gehen könnte. Laut dem Militär seien 2014 in 13 Regionen des Landes 85.792 Einberufene dem Aufruf nicht gefolgt und 9.969 wurde die Weigerung nachgewiesen. FP-Foreign Policy (18.2.2015): The Draft Dodgers of Ukraine, http://foreignpolicy.com/2015/02/18/the-draft-dodgers-of-ukraine-russia-putin/, Zugriff 8.1.2016 Auch Reuters berichtete am 3.2.2015 ähnliches. Da ist die Rede von mehr als 1.300 Untersuchungen gegen Wehrdienstverweigerer. Auch ein korrupter Handel mit medizinischen Untauglichkeitsbescheinigungen wird erwähnt. Es gab in diesem Zusammenhang eine Verhaftung eines Militärbeamten. Reuters (3.2.2015): Bravado, resentment and fear as Ukraine calls men to war, http://www.reuters.com/article/us-ukraine-crisis-army-idUSKBN0L71PW20150203, Zugriff 8.1.2016 Bei einer Inhaftierung: Werden die Deserteure in eigene Gefängnisse (Militär – oder Polizeigefängnis) verbracht oder in reguläre Gefängnisse? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es wurde ein Bericht des britischen Home Office konsultiert, also des dortigen Innenministeriums. In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nur Informationen aus dieser einen Quelle gefunden werden. Eine ausführliche Quellenbeschreibung dieser Quelle findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass es in der Ukraine keine Militärgefängnisse gibt. Einzelquellen: Das UK Home Office berichtet in seiner Country Information and Guidance zum Militärdienst in der Ukraine vom November 2015, gestützt auf eine Information des britischen Außenministeriums, dass es in der Ukraine zum jetzigen Zeitpunkt keine Militärgefängnisse gibt. Also werden Wehrdienstverweigerer in der Ukraine im Falle einer Haftstrafe in herkömmlichen Justizvollzugsanstalten inhaftiert. Die diesbezüglichen Bestimmungen werden umgesetzt, es gab aber bis November 2015 nur wenige Fälle (2 im Juli 2015), in denen Verweigerer effektiv zu 2 Jahren Haft verurteilt wurden. Meistens erhielten die Verweigerer Verwaltungsstrafen. Die Bedingungen in den ukr. Gefängnissen sind weiterhin schlecht, wobei es in den letzten Jahren auch Verbesserungen gab, wie etwa Bibliotheken, etwas bessere Krankenversorgung, sanitäre Anlagen etc. Manche Gefängnisse haben verschiedene Bereiche für unterschiedliche Häftlingsgruppen (z.B. ehem. Richter, Polizisten oder Soldaten). UK Home Office (11.2015)