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{'item': 'W193 2104026-1'}

Obsah (18)Art. 51§ 19Art. 133Art. 73§ 8iArt. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 50Artikel 6Art. 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW193 2104026-1 SpruchW193 2104026-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela

Art. 51VO (EG) Nr.

796/2004 hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Flächensanktion

Artikel 51, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 entfällt. II. Die AMA hat

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und der Beschwerdeführerin das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und der Beschwerdeführerin das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. III. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 24.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX. Für die erstgenannte Alm wurde durch die Beschwerdeführerin selbst, als zuständige Almbewirtschafterin ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 26,00 ha beantragt. Für die zweitgenannte Alm stellte der zuständige Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 und beantragte dabei ein Flächenausmaß von 120,00 ha.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. römisch 40 und römisch 40 . Für die erstgenannte Alm wurde durch die Beschwerdeführerin selbst, als zuständige Almbewirtschafterin ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 26,00 ha beantragt. Für die zweitgenannte Alm stellte der zuständige Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 und beantragte dabei ein Flächenausmaß von 120,00 ha. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.797,45 gewährt. Auf Basis von 45,20 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 56,13 ha (davon Almfläche 40,47

  1. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann sowie unter Deckelung der beihilfenfähigen Fläche mit der Anzahl der Zahlungsansprüche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,20 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.797,45 gewährt. Auf Basis von 45,20 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 56,13 ha (davon Almfläche 40,47
  2. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann sowie unter Deckelung der beihilfenfähigen Fläche mit der Anzahl der Zahlungsansprüche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,20 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 26.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 60,73 ha ermittelt wurde.3. Mit Datum vom 26.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 60,73 ha ermittelt wurde. 4. Mit Datum vom 01.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 18,21 ha ermittelt wurde.4. Mit Datum vom 01.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 18,21 ha ermittelt wurde. 5. Mit Datum vom 18.12.2012 beantragte die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur der beantragten Almfutterfläche von vormals 26,00 ha auf 19,13 ha. Aufgrund der bereits stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sowie eingeleiteter Sachverhaltserhebungen, konnte dieser Korrekturantrag jedoch nicht berücksichtigt werden5. Mit Datum vom 18.12.2012 beantragte die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der beantragten Almfutterfläche von vormals 26,00 ha auf 19,13 ha. Aufgrund der bereits stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sowie eingeleiteter Sachverhaltserhebungen, konnte dieser Korrekturantrag jedoch nicht berücksichtigt werden 6. Mit Datum vom 19.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur der beantragten Almfutterfläche von vormals 120,00 ha auf 83,30 ha. Aufgrund der bereits stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sowie eingeleiteter Sachverhaltserhebungen, konnte dieser Korrekturantrag jedoch nicht berücksichtigt werden.6. Mit Datum vom 19.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der beantragten Almfutterfläche von vormals 120,00 ha auf 83,30 ha. Aufgrund der bereits stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sowie eingeleiteter Sachverhaltserhebungen, konnte dieser Korrekturantrag jedoch nicht berücksichtigt werden. 7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.070,72 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.726,73 ausgesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (45,20) und einem beantragten Flächenausmaß von 56,13 ha wurde der Beihilfenberechnung nun – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,12 ha (davon Almfläche 25,54
  3. ha)zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die belangte Behörde den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 1.007,80).7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.070,72 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.726,73 ausgesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (45,20) und einem beantragten Flächenausmaß von 56,13 ha wurde der Beihilfenberechnung nun – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,12 ha (davon Almfläche 25,54
  4. ha)zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die belangte Behörde den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 1.007,80). 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2013, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte: 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden; 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens; 4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm; 5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle und 6. die Feststellung der Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Rahmen der Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächenausmaße die Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei. Man habe sich mit allen verfügbaren Mitteln über das Ausmaß der Almfutterflächen informiert und die Futterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aufgrund des Besichtigungsergebnisses an Ort und Stelle habe es keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gegeben. Allein aufgrund einer Änderung des Mess-Systems zur Flächenermittlung von 2009 auf 2010 sei es zu einer relevanten Änderung der Futterfläche gekommen und treffe die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund kein Verschulden iSd Art. 73 VO (EG) 1122/2009. Zudem sei aufgrund dieser Änderung des Mess-Systems auf einen Irrtum der belangten Behörde iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 zu erkennen. So sei der Behörde auf Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methoden ein Irrtum unterlaufen.Allein aufgrund einer Änderung des Mess-Systems zur Flächenermittlung von 2009 auf 2010 sei es zu einer relevanten Änderung der Futterfläche gekommen und treffe die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund kein Verschulden iSd Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009,. Zudem sei aufgrund dieser Änderung des Mess-Systems auf einen Irrtum der belangten Behörde iSd Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, zu erkennen. So sei der Behörde auf Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methoden ein Irrtum unterlaufen.

Art. 73Abs.

5 VO (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bzw.

Art. 73Abs.

6 VO (EG) 796/2004 hinsichtlich der ausgesprochenen Kürzungen und Ausschlüsse bereits Verjährung eingetreten.

Artikel 73

, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bzw.

Artikel 73

, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, hinsichtlich der ausgesprochenen Kürzungen und Ausschlüsse bereits Verjährung eingetreten. Darüber hinaus sei der Bescheid materiell rechtswidrig, da ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde durchgeführt worden sei. Diese hätte im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen und ihre Entscheidung nicht allein auf die Antragsunterlagen stützen dürfen. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als gleichheitswidrig dar. Schließlich seien die vorgenommenen Korrekturen nicht anerkannt und Sanktionen verhängt worden. 9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 24.03.2015 vor. Im Akt findet sich zudem eine Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG 2007 für die Alm mit der BSt

Nr. XXXX für das Antragsjahr 2009.9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 24.03.2015 vor. Im Akt findet sich zudem eine Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG 2007 für die Alm mit der BStNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 15,58 ha. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte sie als zuständige Almbewirtschafterin einen Mehrfachantrag-Flächen 2009. Zudem war sie Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte sie als zuständige Almbewirtschafterin einen Mehrfachantrag-Flächen 2009. Zudem war sie Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 18,21 ha. Auf Basis von insgesamt 11,60 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebenen RGVE (11,60), war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 18,21 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 18,21 ha. Auf Basis von insgesamt 11,60 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebenen RGVE (11,60), war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 18,21 ha zuzurechnen. Die Alm mit der BStNr. XXXXverfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 60,73 ha. Auf Basis von insgesamt 51,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebenen RGVE (14,47), war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 7,33 ha zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 56,13 ha (Heimfläche: 15,66 ha; anteilige Almfläche: 40,47

  1. ha)und verfügte im Antragsjahr 2009 über 45,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Beschwerdeführerin konnte glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung hinsichtlich der Alm mit der BStNr.XXXX kein Verschulden trifft. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 15,66 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009), wovon seitens der belangte Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 15,58 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Dieses seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2009 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 15,66 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009), wovon seitens der belangte Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 15,58 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Dieses seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2009 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2009 Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend) und geht auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor (vgl. Beschwerdeschriftsatz).Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2009 Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend) und geht auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor vergleiche Beschwerdeschriftsatz). Die Flächenausmaße der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX beruhen auf durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (vgl. Kontrollberichte vom 26.07.2012 und 01.08.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen beanstandet die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen nicht substantiiert, sondern macht lediglich mangelndes Verschulden an der Überbeantragung geltend. Hinzuweisen gilt es zudem darauf, dass selbst die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 18.12.2012 (rückwirkend für die Antragsjahre 2007 bis 2009) eine Reduzierung des Almfutterflächenausmaßes auf 19,13 ha vornehmen wollte, der Korrekturantrag mit dem Hinweis bereits eingeleiteter Sachverhaltserhebungen seitens der AMA zu Recht jedoch keine Berücksichtigung fand. Dasselbe gilt für den Korrekturantrag des Almbewirtschafters der zweitgenannten Alm. Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 26.07.2012 und 01.08.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen.Die Flächenausmaße der Almen mit den BStNr. römisch 40 und römisch 40 beruhen auf durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vergleiche Kontrollberichte vom 26.07.2012 und 01.08.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen beanstandet die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen nicht substantiiert, sondern macht lediglich mangelndes Verschulden an der Überbeantragung geltend. Hinzuweisen gilt es zudem darauf, dass selbst die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 18.12.2012 (rückwirkend für die Antragsjahre 2007 bis 2009) eine Reduzierung des Almfutterflächenausmaßes auf 19,13 ha vornehmen wollte, der Korrekturantrag mit dem Hinweis bereits eingeleiteter Sachverhaltserhebungen seitens der AMA zu Recht jedoch keine Berücksichtigung fand. Dasselbe gilt für den Korrekturantrag des Almbewirtschafters der zweitgenannten Alm. Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 26.07.2012 und 01.08.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr im Antragsjahr 2009 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihr zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet. Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2009 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 56,13 ha (Heimfläche: 15,66 ha; anteilige Almfläche: 40,47
  2. ha)beantragt und über 45,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin konnte sich stets auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und waren ihr keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX zweifeln lassen hätten können. Diese Ausführungen sind jedenfalls geeignet festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beantragung hinsichtlich der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat und sie diesbezüglich kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst.Die Beschwerdeführerin konnte sich stets auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und waren ihr keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BStNr. römisch 40 zweifeln lassen hätten können. Diese Ausführungen sind jedenfalls geeignet festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beantragung hinsichtlich der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat und sie diesbezüglich kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom

  1. 2010, 389, entgegenstehen. Zu A) Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom
  4. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
  5. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Abweichend hiervon a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010, b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang III ab 1. Januar 2010,b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang römisch drei ab 1. Januar 2010, c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang III frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012."c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang römisch drei frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012." Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  3. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [ ]
  2. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [ ]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6

Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da – wie den Feststellungen unter II.
  7. zu entnehmen ist – die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß, beantragt hatte (56,13 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (41,12 ha), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da – wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  8. zu entnehmen ist – die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß, beantragt hatte (56,13 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (41,12 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH
  9. 9 .2013, 2011/17/0216).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH
  10. 9 .2013, 2011/17/0216). Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde jedoch weder von ihr vorgebracht noch finden sich diesbezüglich Anzeichen im Akt.Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde jedoch weder von ihr vorgebracht noch finden sich diesbezüglich Anzeichen im Akt. Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) gekommen sei, nicht zu. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde war in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen und die Beschwerdeführerin hat daher den ihr zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. Im vorliegenden Fall wurde zwischen beantragter Fläche (56,13 ha) und ermittelter Fläche (41,12 ha) eine Flächendifferenz von über 3 % bzw. über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) festgestellt, weshalb die belangte Behörde

den Vorgaben des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796/2004) ausgesprochen hat.Im vorliegenden Fall wurde zwischen beantragter Fläche (56,13

  1. ha)und ermittelter Fläche (41,12
  2. ha)eine Flächendifferenz von über 3 % bzw. über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) festgestellt, weshalb die belangte Behörde

den Vorgaben des Artikel 51, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796 aus 2004,) ausgesprochen hat. Wenn Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bestimmt, dass die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, so gilt es im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein derartiger Beleg hinsichtlich jener Alm, auf welcher sie bloße Auftreiberin und nicht auch Almbewirtschafterin war gelungen ist. So konnte sie, unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG 2007, glaubhaft machen, dass sie an der Überbeantragung der Fläche dieser Alm kein Verschulden trifft. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin an der falschen Beantragung hinsichtlich dieser Alm ausgegangen werden. Von der Verhängung einer Flächensanktion

Art. 51Abs.

1 VO (EG) 796/2004 war daher hinsichtlich dieser Alm Abstand zu nehmen.Wenn Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, bestimmt, dass die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, so gilt es im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein derartiger Beleg hinsichtlich jener Alm, auf welcher sie bloße Auftreiberin und nicht auch Almbewirtschafterin war gelungen ist. So konnte sie, unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG 2007, glaubhaft machen, dass sie an der Überbeantragung der Fläche dieser Alm kein Verschulden trifft. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin an der falschen Beantragung hinsichtlich dieser Alm ausgegangen werden. Von der Verhängung einer Flächensanktion

Artikel 51

, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, war daher hinsichtlich dieser Alm Abstand zu nehmen. Für jene Alm für welche die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin selbst einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt hat, gilt dies jedoch nicht. Sie beteuert in ihrem Beschwerdeschriftsatz zwar, die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen in Wahrung der Sorgfaltspflicht durchgeführt zu haben, die gegenständlichen Almen durch jahrelange Bewirtschaftung und persönliche Begehung und Kontrolle zu kennen und ihr Wissen rund um die Futterflächenbeantragung stets aktuell gehalten zu haben. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht die durchaus beträchtliche Differenz ihrer Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung zu erklären und schon gar nicht – vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 – ein mangelndes Verschulden darzulegen.Für jene Alm für welche die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin selbst einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt hat, gilt dies jedoch nicht. Sie beteuert in ihrem Beschwerdeschriftsatz zwar, die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen in Wahrung der Sorgfaltspflicht durchgeführt zu haben, die gegenständlichen Almen durch jahrelange Bewirtschaftung und persönliche Begehung und Kontrolle zu kennen und ihr Wissen rund um die Futterflächenbeantragung stets aktuell gehalten zu haben. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht die durchaus beträchtliche Differenz ihrer Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung zu erklären und schon gar nicht – vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, – ein mangelndes Verschulden darzulegen. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen vom 18.12.2012, dessen Berücksichtigung gegenständlich einen Entfall von Sanktionen bedeutet hätte, seitens der AMA zu Recht nicht stattgegeben wurde.

Art. 22Abs.

1 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 können von einer Unregelmäßigkeit betroffene Teile des Beihilfeantrages nämlich dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber zu diesem Zeitpunkt bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle in weiterer Folge Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt des Korrekturantrags bereits das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vor, im Rahmen derer Flächenabweichungen festgestellt worden sind, weshalb dieser nicht mehr zu berücksichtigen war.Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen vom 18.12.2012, dessen Berücksichtigung gegenständlich einen Entfall von Sanktionen bedeutet hätte, seitens der AMA zu Recht nicht stattgegeben wurde.

Artikel 22, Absatz eins, UAbs.

2 VO (EG) 73 aus 2009, können von einer Unregelmäßigkeit betroffene Teile des Beihilfeantrages nämlich dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber zu diesem Zeitpunkt bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle in weiterer Folge Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt des Korrekturantrags bereits das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vor, im Rahmen derer Flächenabweichungen festgestellt worden sind, weshalb dieser nicht mehr zu berücksichtigen war. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes - zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; EuGH

  1. 2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager). Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist wiederholend hervorzuheben, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Dem Bescheid vom 30.12.2009 ist zu entnehmen, dass für das Antragsjahr 2009 bereits am 28.10.2009 eine Zahlung erfolgt ist, womit die – bei der Annahme guten Glaubens – vorgesehene Frist von vier Jahren mit Erlassung der Abänderungsbescheids am 14.11.2013 gegenständlich bereits verstrichen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendung der zitierten Bestimmung auch bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem vergleichbaren Fall jedoch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80). In Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich laut Bescheid bereits am 28.10.2009 zu laufen begonnen hat, aber mit Schreiben im Jahr 2011 (Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme zum durchgeführten Flächenabgleich) Ermittlungen eingeleitet worden sind, ist eine Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht geleisteten Beträge nicht eingetreten. Auch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen am 26.07.2012 und 01.08.2012 wäre noch geeignet, den Fristenlauf vorzeitig zu unterbrechen (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, spezielle Verjährungsbestimmungen enthält, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Dem Bescheid vom 30.12.2009 ist zu entnehmen, dass für das Antragsjahr 2009 bereits am 28.10.2009 eine Zahlung erfolgt ist, womit die – bei der Annahme guten Glaubens – vorgesehene Frist von vier Jahren mit Erlassung der Abänderungsbescheids am 14.11.2013 gegenständlich bereits verstrichen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendung der zitierten Bestimmung auch bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vergleiche auch 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419 aus 2001,, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem vergleichbaren Fall jedoch die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80). In Artikel 3, Absatz eins, UAbs. 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich laut Bescheid bereits am 28.10.2009 zu laufen begonnen hat, aber mit Schreiben im Jahr 2011 (Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme zum durchgeführten Flächenabgleich) Ermittlungen eingeleitet worden sind, ist eine Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht geleisteten Beträge nicht eingetreten. Auch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen am 26.07.2012 und 01.08.2012 wäre noch geeignet, den Fristenlauf vorzeitig zu unterbrechen (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Da die VO (EG) 2988/95 nicht nur iZm Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge, sondern auch iZm verwaltungsrechtlichen Sanktionen Anwendung findet (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer), ist – mit Verweis auf die soeben getätigten Ausführungen – auch hinsichtlich der verhängten Flächensanktion keine Verjährung eingetreten. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorgelegt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W193.2104026.1.00

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