Obsah (9)
Art. 133§ 7§ 6§ 20§ 27§ 28Art. 130§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW208 2150880-1 SpruchW208 2150880-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war Beklagter in einem Zivilrechtsverfahren (GZ XXXX) vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG). Am 30.11.2016 wurde in diesem Verfahren Constanze BXXXX (die Halbschwester der Klägerin) als Zeugin einvernommen. Die Ladung dafür erging ursprünglich an eine Ladungsadresse in MÜNCHEN, wo sie nicht behoben wurde. Nach Mitteilung an das BG, dass die Zeugin in der UKRAINE aufhältig sei, wurde vom zuständigen Richter am 09.11.2016 verfügt, dass ihr die Ladung an die genannte Adresse in der UKRAINE zugestellt wurde.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war Beklagter in einem Zivilrechtsverfahren (GZ römisch 40 ) vor dem Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG). Am 30.11.2016 wurde in diesem Verfahren Constanze BXXXX (die Halbschwester der Klägerin) als Zeugin einvernommen. Die Ladung dafür erging ursprünglich an eine Ladungsadresse in MÜNCHEN, wo sie nicht behoben wurde. Nach Mitteilung an das BG, dass die Zeugin in der UKRAINE aufhältig sei, wurde vom zuständigen Richter am 09.11.2016 verfügt, dass ihr die Ladung an die genannte Adresse in der UKRAINE zugestellt wurde.
- Für ihre Teilnahme an der Verhandlung von 09:00 bis 10:45 Uhr machte die Zeugin unter anderem die Kosten für den Flug von XXXX (UKRAINE) nach WIEN in Höhe von € 328,-- unter Vorlage des elektronischen Tickets geltend, dem zu entnehmen ist, dass sie am 19.11.2016 einen Flug für 28.11.2016 gebucht hatte.
- Für ihre Teilnahme an der Verhandlung von 09:00 bis 10:45 Uhr machte die Zeugin unter anderem die Kosten für den Flug von römisch 40 (UKRAINE) nach WIEN in Höhe von € 328,-- unter Vorlage des elektronischen Tickets geltend, dem zu entnehmen ist, dass sie am 19.11.2016 einen Flug für 28.11.2016 gebucht hatte.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid des Vorstehers des BG vom 31.01.2017, wurden die Gebühren der Zeugin, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wie folgt bestimmt: 1.) Reisekosten (§ 6 - 12 GebAG) € 328,--1.) Reisekosten (Paragraph 6, - 12 GebAG) € 328,-- 2.) Mehraufwand für Verpflegung (§ 14 GebAG)2.) Mehraufwand für Verpflegung (Paragraph 14, GebAG) 29.11.2016; 08:00 Uhr bis 30.11.2016, 21:30 Uhr 1 x Frühstück (€ 4,--), 2 x Mittagessen (á € 8,50) 2 x Abendessen (á € 8,50) € 38,-- Summe € 366,-- Die weiteren begehrten Kosten für den Rückflug, Tagestickets, Taxi, Verpflegungs- und Nächtigungskosten wurden abgewiesen. Begründend wurde zur Zuerkennung der Flugkosten zusammengefasst angeführt, dass die ursprüngliche Ladung für den 30.11.2016 um 09:00 Uhr an die Adresse in MÜNCHEN nicht abgeholt worden sei. Die Klägerin hätte das BG informiert, dass sich die Zeugin in der UKRAINE befände und sei mit richterlicher Verfügung eine neuerliche Ladung an die Adresse in der UKRAINE ergangen. Die Ladung sei am 18.11.2016 übernommen worden. Die Anwesenheit bei der Verhandlung in WIEN sei vom Richter bis 10:45 Uhr bestätigt worden. Die Zeugin sei Studentin und mit dem Flugzeug nach WIEN angereist. Die Kosten von € 328,-- seien durch die Vorlage des "Electronic Ticket" bescheinigt worden.
- In der gegen diesen Bescheid (zugestellt an den Rechtsvertreter des BF am 17.02.2017) erhobenen Beschwerde vom 17.03.2017 (am selben Tag beim BG per Telefax eingelangt) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeugin nicht aus der UKRAINE angereist sei, sondern aus MÜNCHEN, wo sie ihren Lebensmittelpunkt habe und noch bis kurz vor der Verhandlung am 30.11.2016 in der Gastronomie gearbeitet habe (dies ergebe sich aus einem Facebook-Post). Die Zeugin spreche nicht einmal ukrainisch. Hinsichtlich des Rückfluges habe die Zeugin wahrheitswidrige Angaben gemacht und kein Flugticket vorgelegt. Sie habe auch hinsichtlich der Taxikosten und Fahrscheine widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Angaben zur Anreise nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Das BG habe es unterlassen die Vorlage der Bordkarte oder eine Passagierliste anzufordern, um festzustellen, ob die Zeugin tatsächlich geflogen sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Zeugin den Flug zwar gebucht, aber nicht angetreten und wieder storniert habe. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid im Umfang der Flugkosten von € 328,-- ersatzlos zu beheben, in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
- Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurde die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass dem BF im Grundverfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang gem. § 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 ZPO bewilligt worden sei.
- Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurde die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass dem BF im Grundverfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang gem. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO bewilligt worden sei.
- Das BVwG veranlasste am 23.03.2017 eine Beschwerdemitteilung an die anderen Parteien des Grundverfahrens (§ 21 Abs. 2 GebAG) und räumte eine Frist von 3 Wochen für allfällige Stellungnahmen ein.
- Das BVwG veranlasste am 23.03.2017 eine Beschwerdemitteilung an die anderen Parteien des Grundverfahrens (Paragraph 21, Absatz 2, GebAG) und räumte eine Frist von 3 Wochen für allfällige Stellungnahmen ein.
- Mit E-Mail vom 30.03.2017 langte ein Schreiben der Mutter der Zeugin (von einer ukrainischen E-Mail-Adresse abgesendet) beim BG ein, welches dieses an das BVwG weiterleitete, ein. Darin wird angeführt, dass das was in der Beschwerde stehe, gelogen sei und die Verfahrenshilfe dem BF zu Unrecht gewährt werde, weil dieser über eine Villa in Spanien (Kaufvertrag € 190.000,--) verfüge. Die Tochter habe vergessen das Rückticket an das BG zu schicken, sie werde noch heute eine Fluggästelist beim Reisebüro besorgen.
- Mit einem weiteren E-Mail vom 10.04.2017 teilte die Mutter der Zeugin dem BG mit, dass sie keine Fluggästeliste bekommen habe, ihr aber mitgeteilt worden sei, dass das Gericht eine solche anfordern könne. Die Bordkarte die dem BG [Anm.: gemeint offenbar das "Electronic Ticket"] am 30.11.2016 abgegeben worden sei, beweise dass sie und ihre Tochter im Flugzeug geflogen seien. Ihre Tochter [die Zeugin] spreche perfekt ukrainisch und sei seit Mitte Oktober 2017 [Anm.: gemeint offenbar 2015] reguläre Schülerin an der Jugendkunstschule in L. (UKRAINE). Eine Schulbescheinigung liege bei. Der beiliegenden Übersetzung vom 03.01.2016 der Schulbescheinigung (die mit 07.12.2015 datiert ist) ist zu entnehmen, dass die Zeugin seit 01.11.2015 eine genannte Jugendkunstschule besucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Punkt I.1 u. I.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass der zuständige Richter im Grundverfahren mit Verfügung vom 09.11.2016 die Ladung an die Adresse der Zeugin in der UKRAINE zustellen ließ und diese von dort mit dem Flugzeug am 28.11.2016 angereist ist.Der in Punkt römisch eins.1 u. römisch eins.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass der zuständige Richter im Grundverfahren mit Verfügung vom 09.11.2016 die Ladung an die Adresse der Zeugin in der UKRAINE zustellen ließ und diese von dort mit dem Flugzeug am 28.11.2016 angereist ist. Der Reiseweg von der genannten Adresse in der UKRAINE bis WIEN beträgt ca. 700 km oder rund 8 Stunden mit dem Auto bzw. 1 Tag mit der Bahn.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in dem sowohl die Verfügung des Prozessrichters im Grundverfahren vom 09.11.2016 einliegt als auch das "Electronic Ticket" für den 28.11.2016 lautend auf den Namen der Zeugin, mit den Flugdaten sowie dem Ticketpreis. Wenn der BF anführt, die Zeugin sei nicht aus der UKRAINE, sondern aus MÜNCHEN angereist, dann widerspricht dies den oa. Dokumenten. Die Behauptung des BF, die Zeugin habe bis kurz vor der Verhandlung am 30.11.2016 in der Gastronomie in MÜNCHEN gearbeitet, dies ergebe sich unzweifelhaft aus einem Facebook-Post, wurde nicht substantiiert. So hat der BF diesen Facebook-Post nicht vorgelegt und auch kein konkretes Datum angeführt, sodass diese Behauptung letztlich vage bleibt. Im Übrigen ist eine Anreise aus MÜNCHEN nach WIEN (ca. 400 km) sowohl mit dem Auto als auch mit der Bahn in rund 4:30 Stunden möglich, sodass selbst die Feststellung, dass die Zeugin am 29.11.2016 in MÜNCHEN war, nichts daran ändert, dass ihr die Ladung an die Adresse in der UKRAINE zugestellt wurde und bei einer Länge des Reiseweges von rund 700 km (die Kilometerangaben bzw. Reisezeiten sind einem im Internet verfügbaren Routenberechnungsprogramm entnommen) die Benutzung eines Flugzeuges in Betracht kommt. Soweit sich der BF auf den Umstand stützt, dass die Zeugin nicht bescheinigen konnte, dass sie auch zurückgeflogen ist bzw. sie zu angeführte Taxikosten und Fahrscheinen widersprüchliche Angaben gemacht hat, kann er damit den Beweiswert der oa. Urkunden nicht in Zweifel ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die vorliegende Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.Die vorliegende Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 20Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes (Geb
AG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz 4, des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ersteres ist hier der Fall.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ersteres ist hier der Fall. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ordnungsgemäß festgestellt worden und dem Beschwerdeführer bekannt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ordnungsgemäß festgestellt worden und dem Beschwerdeführer bekannt. Mit der unsubstantiierten Behauptung, die Zeugin sei nicht von dem Ort in der UKRAINE angereist von dem sie geladen worden sei, sondern vom näher gelegenen MÜNCHEN, kann er die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht erschüttern. Die Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten (auszugsweise, Hervorhebung durch BVwG): "Anspruch § 1.
(1)Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur
§ 75Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.Paragraph eins,
(1)Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur
Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. [...] Zeugen Begriff. Anspruchsberechtigung § 2.
(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2,
(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. [...] Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; [...] Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. [...]Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. [...]
(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. [...] Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. [...] Massenbeförderungsmittel § 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. [...] Flugzeug §
- Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dassParagraph 10, Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass
- bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
- wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
- die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist. [...] Geltendmachung der Gebühr § 19
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Paragraph 19,
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]" 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Zuerkennung der Kosten der Zeugin von € 328,-- für den Flug von der UKRAINE nach WIEN (ca. 700 km). Hinsichtlich der zuerkannten Verpflegungskosten bzw. der Abweisung der übrigen Ansprüche ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen. 3.3.
- Der BF vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass der belangten Behörde Feststellungsmängel vorzuwerfen wären, weil sie sich nicht die Bordkarte bzw. Passagierliste für den Flug von der UKRAINE nach WIEN hat vorlegen lassen, sondern sich mit der Vorlage des "Electronic Tickets" zufrieden gegeben hat. Er behauptet die Zeugin sei aus MÜNCHEN - wo sie ihren Lebensmittelpunkt habe - angereist. Beweismittel dafür hat er nicht vorgelegt, jedoch seine Einvernahme als Zeuge angeboten und auf einen Facebook-Eintrag hingewiesen, aus dem ersichtlich sei, dass die Zeugin bis "kurz vor der Verhandlung am 30.11.2016 in MÜNCHEN in der Gastronomie" gearbeitet habe. Den genannte Facebook-Eintrag hat er nicht vorgelegt und auch nicht näher ausgeführt, warum dies ausschließe, dass die Zeugin tatsächlich aus der UKRAINE angereist ist. Demgegenüber liegt im Akt das "Elektronic Ticket" für den Flug vom 28.11.2016 ein, dass auf den Namen der Zeugin lautet, das nahelegt, dass die Zeugin tatsächlich aus der UKRAINE nach WIEN geflogen ist. 3.3.
- Rechtlich entscheidend ist, dass gem. richterlicher Verfügung vom 09.11.2016 die Ladung an die Adresse in der UKRAINE ergangen ist, nachdem davor die Ladung an die Adresse in MÜNCHEN nicht behoben wurde. Gem. § 4 Abs. 2 GebAG steht, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung der Zeugin weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem die Zeugin zugereist ist, der Zeugin eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat.Gem. Paragraph 4, Absatz 2, GebAG steht, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung der Zeugin weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem die Zeugin zugereist ist, der Zeugin eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat. Im vorliegenden Fall wurde die Ladung - nach dem Hinweis, dass sich die Zeugin in der UKRAINE befinde - nicht nur nicht widerrufen, sondern sogar noch einmal an die Adresse in der UKRAINE zugestellt, wo sie am 18.11.2017 abgeholt wurde. Weshalb ein Anspruch auf die höhere Gebühr für die Anreise aus der UKRAINE besteht. 3.3.
- Wegen der Länge des Reisewegs (700 km bzw. 1 Tag mit der Bahn) ist die Annahme der belangten Behörde, dass eine andere Massenbeförderungsart als das Flugzeug unzumutbar sei (vgl. § 10 Z 2 GebAG), vertretbar bzw. liegt die Zuerkennung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und war folglich nicht zu beanstanden.3.3.
- Wegen der Länge des Reisewegs (700 km bzw. 1 Tag mit der Bahn) ist die Annahme der belangten Behörde, dass eine andere Massenbeförderungsart als das Flugzeug unzumutbar sei vergleiche Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG), vertretbar bzw. liegt die Zuerkennung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und war folglich nicht zu beanstanden. 3.3.
- Ebenso verhält es sich mit der Akzeptanz des "Electronic Tickets" als Bescheinigung für die tatsächlich notwendigen Reisekosten gem. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG.3.3.
- Ebenso verhält es sich mit der Akzeptanz des "Electronic Tickets" als Bescheinigung für die tatsächlich notwendigen Reisekosten gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG. Gem. § 19 Abs. 2 GebAG hat die Zeugin die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet "bescheinigen", dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.
- 2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).Gem. Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat die Zeugin die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet "bescheinigen", dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.
- 2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). Die vom BF geforderte Einholung einer Passagierliste und oder einer Bordkarte war und ist daher nicht erforderlich, da der BF durch seine unsubstantiierten Behauptungen keine Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der Nutzung des Fluges am 28.11.2016 durch die Zeugin erzeugen konnte. Es kommt insb. auch nicht darauf an, ob die Zeugin möglicherweise davor (wie lange davor hat der BF nicht ausgeführt) in MÜNCHEN gearbeitet hat (vgl. VwGH 04.07.1997, 97/03/0048) oder ihren Lebensmittelpunkt dort hat, weshalb auch eine diesbezügliche Zeugenbefragung entbehrlich ist. Entscheidend ist, dass sie auf ihre Anreise aus der UKRAINE zur Vernehmung hingewiesen und die Ladung an der neuen Ladungsadresse, die im vorliegenden Fall durch die Verfügung des Richters vom 08.11.2016 von MÜNCHEN auf die UKRAINE umgeändert wurde.Es kommt insb. auch nicht darauf an, ob die Zeugin möglicherweise davor (wie lange davor hat der BF nicht ausgeführt) in MÜNCHEN gearbeitet hat vergleiche VwGH 04.07.1997, 97/03/0048) oder ihren Lebensmittelpunkt dort hat, weshalb auch eine diesbezügliche Zeugenbefragung entbehrlich ist. Entscheidend ist, dass sie auf ihre Anreise aus der UKRAINE zur Vernehmung hingewiesen und die Ladung an der neuen Ladungsadresse, die im vorliegenden Fall durch die Verfügung des Richters vom 08.11.2016 von MÜNCHEN auf die UKRAINE umgeändert wurde. 3.3.
- Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.3.3.
- Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Rechtsprechung des VwGH zur Bescheinigungspflicht wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Rechtsprechung des VwGH zur Bescheinigungspflicht wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2150880.1.00