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{'item': 'W210 2100805-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 19Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 56§ 28§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW210 2100805-1 SpruchW210 2100805-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2010 vom 08.04.2010 beantragte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX, unter ihrem damaligen Nachnamen XXXX, u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 (EBP 2010) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
  2. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2010 vom 08.04.2010 beantragte die Beschwerdeführerin, BNr. römisch 40 , unter ihrem damaligen Nachnamen römisch 40 , u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 (EBP 2010) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurden.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsnummern römisch 40 und römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurden.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2010 in Höhe von EUR 4.033,87 gewährt. Der Berechnung wurden 25,70 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,97 ha (davon 22,40 ha anteilige Almfläche) sowie – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,70 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2010 in Höhe von EUR 4.033,87 gewährt. Der Berechnung wurden 25,70 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,97 ha (davon 22,40 ha anteilige Almfläche) sowie – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,70 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  5. Mit Eingabe vom 25.11.2012 wurde – rückwirkend für die Jahre 2009-2012 – eine Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX beantragt.römisch 40 beantragt.
  6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2010

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde eine EBP 2010 in Höhe von nunmehr EUR 3.912,94 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 120,93 ausgesprochen. Der Berechnung wurden nunmehr 24,92 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nach wie vor 28,97 ha (davon anteilige Almfläche unverändert 22,40 ha) und – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 24,92 ha zu Grunde gelegt.4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2010

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde eine EBP 2010 in Höhe von nunmehr EUR 3.912,94 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 120,93 ausgesprochen. Der Berechnung wurden nunmehr 24,92 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nach wie vor 28,97 ha (davon anteilige Almfläche unverändert 22,40 ha) und – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 24,92 ha zu Grunde gelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Beschwerde moniert ein mangelndes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen, wendet mangelndes Verschulden ein, richtet sich gegen eine unangemessene, hohe Strafe, behauptet den gutgläubigen Verbrauch des Rückforderungsbetrags und bringt vor, dass im Abänderungsbescheid ohne jegliche Begründung weniger ZA vorhanden seien als im ursprünglichen Bescheid. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Gewährung der EBP im beantragten Umfang stattzugeben, in eventu die Abänderung des Bescheid nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde sowie die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der belangten Behörde.
  2. Am 21.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  3. Am 21.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  4. Am 12.02.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegen zwei Bestätigungen "

Task Force Almen" der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die verfahrensgegenständlichen Almen ein.

  1. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufgefordert darzulegen, ob es sich bei den im Mehrfachantrag-Flächen, im Abänderungsbescheid und in der Beschwerde angeführten Namen um dieselbe Person handelt und dies zutreffendenfalls durch geeignete Nachweise zu belegen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert auszuführen, welche amtlichen Erhebungen die Behörde konkret unberücksichtigt lasse und was konkret sie an der Flächenberechnung der belangten Behörde auszusetzen habe. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein und auch der Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet.
  3. Mit E-Mail vom 30.01.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der Name der Beschwerdeführerin mit 18.04.2013 wegen Heirat von XXXX auf XXXX geändert worden sei.
  4. Mit E-Mail vom 30.01.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der Name der Beschwerdeführerin mit 18.04.2013 wegen Heirat von römisch 40 auf römisch 40 geändert worden sei.
  5. Mit Schreiben vom 02.02.2017 wurde die belangte Behörde u.a. ersucht auszuführen, inwiefern die beantragte Korrektur der MFA-Flächen 2009-2012 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX im angefochtenen Abänderungsbescheid berücksichtigt wurde.
  6. Mit Schreiben vom 02.02.2017 wurde die belangte Behörde u.a. ersucht auszuführen, inwiefern die beantragte Korrektur der MFA-Flächen 2009-2012 betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 im angefochtenen Abänderungsbescheid berücksichtigt wurde.
  7. Mit Stellungnahme vom 16.02.2017 führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, im Antragsjahr 2010 sei die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX von 194,55 ha auf 180,89 ha reduziert worden. Diese Fläche sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 nochmals auf 167,23 ha reduziert worden. Die anteilige Almfutterfläche der Beschwerdeführerin habe sich somit von 0,84 ha auf 0,72 ha geändert. Diese Änderung habe im Bescheid vom 28.05.2013 noch nicht berücksichtigt werden können.
  8. Mit Stellungnahme vom 16.02.2017 führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, im Antragsjahr 2010 sei die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 von 194,55 ha auf 180,89 ha reduziert worden. Diese Fläche sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 nochmals auf 167,23 ha reduziert worden. Die anteilige Almfutterfläche der Beschwerdeführerin habe sich somit von 0,84 ha auf 0,72 ha geändert. Diese Änderung habe im Bescheid vom 28.05.2013 noch nicht berücksichtigt werden können.
  9. Mit Schreiben vom 16.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.02.2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
  10. Mit Nachreichung vom 16.03.2017 übermittelte die belangte Behörde über Aufforderung durch das erkennende Gericht den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der EBP 2010 mittels Mehrfachantrag-Flächen
  13. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX und auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurden.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 und auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurden. Mit Bescheid vom 30.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2010 in Höhe von EUR 4.033,87 gewährt. Der Berechnung wurden 25,70 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,97 ha (davon 22,40 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,70 ha zu Grunde gelegt. Am 25.11.2012 beantragte die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 von 194,55 ha auf 180,89 ha. Auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" findet sich der Vermerk "Korr. berücks.: ja" und "In Doku erfasst: ja". Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Verringerung ihrer ZA eine EBP 2010 in Höhe von nunmehr EUR 3.912,94 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 120,93 ausgesprochen. Der Berechnung wurden nunmehr 24,92 vorhandene ZA zu Grunde gelegt. Weiters ging die belangte Behörde trotz erfolgter Almfutterflächenkorrektur von einer beantragten Fläche im Ausmaß von nach wie vor 28,97 ha (davon anteilige Almfläche unverändert 22,40 ha) aus und ermittelte – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht – eine beihilfefähige Fläche von nunmehr 24,92 ha. Flächensanktionen wurden nicht verhängt. Am 21.08.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die beantragte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur vom 25.11.2012 sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 wurden im spruchgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Flächen zur Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 heranzuziehen sind.
  14. Beweiswürdigung: Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrektur sowie die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Die Feststellung, dass die beantragte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur vom 25.11.2012 im spruchgegenständlichen Bescheid noch nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.02.
  15. Dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 im spruchgegenständlichen Bescheid ebenfalls nicht berücksichtigt wurde, resultiert zwingend aus dem Umstand, dass die Vor-Ort-Kontrolle erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.05.2013 durchgeführt wurde. Die Negativfeststellung betreffend die der Prämienberechnung für das Antragsjahr 2010 tatsächlich zu Grunde zu legende Fläche ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass die mit Eingabe vom 25.11.2012 beantragte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur zwar laut Vermerk der belangten Behörde auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung" erfasst wurde und zu berücksichtigen ist, die Änderung der beantragten Almfutterfläche nach eigenen Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 16.02.2017 jedoch im spruchgegenständlichen Bescheid vom 28.05.2013 noch nicht berücksichtigt werden konnte. Aber auch der Umstand, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführt wurde, und die hierbei festgestellten Flächenabweichungen daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht berücksichtigt werden konnten, führt zur getroffenen Negativfeststellung. Ob und wie sich die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 festgestellten Flächenabweichungen auf das Ergebnis der EBP-Berechnung 2010 auswirken, kann – unter Berücksichtigung der Anzahl der vorhandenen ZA – nämlich erst dann beurteilt werden, wenn der Prämienberechnung die mit Korrekturantrag beantragte (und somit geringere) anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt wird.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idg

F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 28.05.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. [...]." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor: "Artikel 2 [...] 23. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [...]." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.2.2. Zur Zurückverweisung:

§ 56

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.

den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Der Umstand, dass dem spruchgegenständlichen Bescheid nicht die im Vorfeld der Bescheiderlassung beantragte reduzierte Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm – und somit noch nicht die letztgültig beantragte anteilige Almfutterfläche der Beschwerdeführerin – zu Grunde gelegt wurde, lässt darauf schließen, dass eine abschließende Klärung der Flächengröße zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.05.2013 nicht gegeben war und die Berechnung der EBP 2010 durch die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht endgültig vorgenommen werden konnte. Aber auch der Umstand, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm nach Bescheiderlassung eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, ist zu berücksichtigen. Wie sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.02.2017 ergibt, würde diese ihren Berechnungen nun andere Werte zu Grunde legen. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend – und zwar nur ansatzweise – ermittelt wurde.

§ 28. Abs. 3 Vw

GVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG). Eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das Bundesverwaltungsgericht die verschiedenen Aspekte der beantragten rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur sowie der nachträglich durchgeführten Vor-Ort Kontrolle zu prüfen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht (vgl auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend die Beschwerdeführerin informiert bzw. sind deren Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall sein würde.Eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das Bundesverwaltungsgericht die verschiedenen Aspekte der beantragten rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur sowie der nachträglich durchgeführten Vor-Ort Kontrolle zu prüfen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend die Beschwerdeführerin informiert bzw. sind deren Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall sein würde. In Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters betreffend die – vor dem Hintergrund des geänderten neuen Sachverhalts – notwendigen und erforderlichen Berechnungen, würde die Feststellung des gegenständlich maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegen (§ 28 Abs 2 VwGVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient die Zurückverweisung der Angelegenheit somit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen maßgeblichen Sachverhalts (vgl dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).In Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters betreffend die – vor dem Hintergrund des geänderten neuen Sachverhalts – notwendigen und erforderlichen Berechnungen, würde die Feststellung des gegenständlich maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegen (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient die Zurückverweisung der Angelegenheit somit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen maßgeblichen Sachverhalts vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2100805.1.00

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