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{'item': 'W210 2104173-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 19§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 6§ 4Art. 50Art. 22Art. 73§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW210 2104173-1 SpruchW210 2104173-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 15.04.2009 beantragte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 (EBP 2009) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
  2. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 15.04.2009 beantragte der Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 (EBP 2009) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX , XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden.
  3. Mit Datum vom 09.09.2009 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  4. Mit Datum vom 09.09.2009 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden zunächst 37,91 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 40,51 ha (davon Almfläche 19,11 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 40,49 ha (davon Almfläche 19,11 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,91 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche verwendet werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden zunächst 37,91 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 40,51 ha (davon Almfläche 19,11 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 40,49 ha (davon Almfläche 19,11 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,91 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche verwendet werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2009

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt. Es erfolgte keine weitere Zahlung. Der Beihilfenberechnung wurden nunmehr 37,73 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 40,51 ha (davon Almfläche 19,11 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von ebenfalls unverändert 40,49 ha (davon Almfläche 19,11 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nun mehr 37,73 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde erneut ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche verwendet werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt. Es erfolgte keine weitere Zahlung. Der Beihilfenberechnung wurden nunmehr 37,73 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 40,51 ha (davon Almfläche 19,11 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von ebenfalls unverändert 40,49 ha (davon Almfläche 19,11 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nun mehr 37,73 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde erneut ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche verwendet werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

  1. Mit Eingabe vom 28.05.2013 wurde – rückwirkend für die Jahre 2009-2012 – eine letztgültige Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX beantragt.
  2. Mit Eingabe vom 28.05.2013 wurde – rückwirkend für die Jahre 2009-2012 – eine letztgültige Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 beantragt.
  3. Mit Datum vom 24.07.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 29.07.2013 zur Stellungnahme übermittelt.
  4. Mit Datum vom 24.07.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 29.07.2013 zur Stellungnahme übermittelt.
  5. Mit Schreiben vom 26.08.2013 nahm der Obmann der Alm mit der BNr. XXXX zum Vor-Ort-Kontrollergebnis vom 24.07.2013 Stellung.römisch 40 zum Vor-Ort-Kontrollergebnis vom 24.07.2013 Stellung.
  6. Mit Eingabe vom 08.08.2013 wurde – rückwirkend für die Jahre 2009-2012 – eine letztgültige Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX beantragt.
  7. Mit Eingabe vom 08.08.2013 wurde – rückwirkend für die Jahre 2009-2012 – eine letztgültige Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 beantragt.
  8. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 26.05.2010

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 37,73 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nur mehr 37,75 ha (davon Almfläche nach Korrektur nunmehr 16,35 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 37,73 ha (davon Almfläche nach Korrektur 16,35

  1. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 37,23 ha (davon Almfläche nach VOK nunmehr 15,85
  2. ha)zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,50 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden.9. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.05.2010

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 37,73 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nur mehr 37,75 ha (davon Almfläche nach Korrektur nunmehr 16,35 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 37,73 ha (davon Almfläche nach Korrektur 16,35

  1. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 37,23 ha (davon Almfläche nach VOK nunmehr 15,85
  2. ha)zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,50 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Berufung (nunmehr Beschwerde), der der angefochtenen Bescheid sowie Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX samt Luftbildern in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde vermeint, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, bemängelt eine mangelnde Verrechnung von Über-und Untererklärungen und eine Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, wendet mangelndes Verschulden aufgrund eines Irrtums der Behörde im Rahmen der Digitalisierung, durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen ein, vermeint, die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters seien nicht erkennbar gewesen, richtet sich gegen eine unangemessene, hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Almen, die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Berufung (nunmehr Beschwerde), der der angefochtenen Bescheid sowie Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der Almen mit den Betriebsnummern römisch 40 und römisch 40 samt Luftbildern in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde vermeint, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, bemängelt eine mangelnde Verrechnung von Über-und Untererklärungen und eine Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, wendet mangelndes Verschulden aufgrund eines Irrtums der Behörde im Rahmen der Digitalisierung, durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen ein, vermeint, die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters seien nicht erkennbar gewesen, richtet sich gegen eine unangemessene, hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Almen, die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche. 11. Mit Datum vom 24.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" sowie eine "Erklärung der LK Tirol

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 %" ein.11. Mit Datum vom 24.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" sowie eine "Erklärung der LK Tirol

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 %" ein.

  1. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
  2. Mit Eingabe vom 15.02.2017 übermittelte die AMA über Aufforderung durch das erkennende Gericht die Stellungnahme des Obmanns der Alm mit der BNr. XXXX zum Vor-Ort-Kontrollergebnis vom 24.07.2013.
  3. Mit Eingabe vom 15.02.2017 übermittelte die AMA über Aufforderung durch das erkennende Gericht die Stellungnahme des Obmanns der Alm mit der BNr. römisch 40 zum Vor-Ort-Kontrollergebnis vom 24.07.
  4. Mit Schreiben vom 28.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, allfällige Einwendungen gegen die rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen auf den Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX sowie gegen das Vor-Ort-Kontrollergebnis auf der Alm mit der BNr. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen und allfällige Einwendungen gegen das Vor-Ort-Kontrollergebnis zudem unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnungen zu belegen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist, die Korrekturen der Anträge zu Recht durchgeführt wurden und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.
  5. Mit Schreiben vom 28.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, allfällige Einwendungen gegen die rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen auf den Almen mit den Betriebsnummern römisch 40 und römisch 40 sowie gegen das Vor-Ort-Kontrollergebnis auf der Alm mit der BNr. römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen und allfällige Einwendungen gegen das Vor-Ort-Kontrollergebnis zudem unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnungen zu belegen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist, die Korrekturen der Anträge zu Recht durchgeführt wurden und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 die Gewährung der EBP 2009 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 21,40 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter eine EBP 2009 für eine Fläche im Ausmaß von 40,90 ha beantragt wurde, auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter eine EBP 2009 für eine Fläche im Ausmaß von zunächst 272,83 ha beantragt wurde, und auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter eine EBP 2009 für eine Fläche im Ausmaß von zunächst 88,18 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter eine EBP 2009 für eine Fläche im Ausmaß von 40,90 ha beantragt wurde, auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter eine EBP 2009 für eine Fläche im Ausmaß von zunächst 272,83 ha beantragt wurde, und auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter eine EBP 2009 für eine Fläche im Ausmaß von zunächst 88,18 ha beantragt wurde. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die drei verfahrensgegenständlichen Almen im Antragsjahr 2009 aufgetriebenen raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) war diesem eine beantragte anteilige Almfutterfläche von zunächst 19,11 ha zuzurechnen. Insgesamt beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2009 somit für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und anteilige Almflächen) im Ausmaß von zunächst 40,51 ha. Mit Bescheid vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 unter Zugrundelegung von 37,91 vorhandenen ZA – mit der Einschränkung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht – für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 37,91 ha (davon 19,11 ha Almfläche) in Höhe von zunächst EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte am 16.12.
  7. Im Rahmen einer Akontozahlung wurde für das Antragsjahr 2009 am 28.10.2009 bereits ein Betrag in Höhe von EUR XXXX überwiesen.Mit Bescheid vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 unter Zugrundelegung von 37,91 vorhandenen ZA – mit der Einschränkung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht – für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 37,91 ha (davon 19,11 ha Almfläche) in Höhe von zunächst EUR römisch 40 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte am 16.12.
  8. Im Rahmen einer Akontozahlung wurde für das Antragsjahr 2009 am 28.10.2009 bereits ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 überwiesen. Mit Bescheid vom 26.05.2010 wurde der Bescheid vom 30.12.2009

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert, der Beihilfenberechnung nur mehr 37,73 vorhandene ZA zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid vom 26.05.2010 wurde der Bescheid vom 30.12.2009

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, der Beihilfenberechnung nur mehr 37,73 vorhandene ZA zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Eingabe vom 28.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 88,18 ha auf 63,73 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.Mit Eingabe vom 28.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 88,18 ha auf 63,73 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Am 24.07.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 gegenüber der mit 63,73 ha beantragten Fläche eine Almfutterfläche im Ausmaß von 56,05 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenz zwischen mit Korrekturantrag beantragter und nach "VOK und VWK" ermittelter Fläche im Ausmaß von 0,50 ha.Am 24.07.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 gegenüber der mit 63,73 ha beantragten Fläche eine Almfutterfläche im Ausmaß von 56,05 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenz zwischen mit Korrekturantrag beantragter und nach "VOK und VWK" ermittelter Fläche im Ausmaß von 0,50 ha. Mit Eingabe vom 08.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 272,83 ha auf 243,17 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.Mit Eingabe vom 08.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 272,83 ha auf 243,17 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Nach durchgeführten Almfutterflächenkorrekturen war dem Beschwerdeführer eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 16,35 ha und eine insgesamt beantragte Fläche (Heimfläche und anteilige Almfläche) im Ausmaß von 37,75 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 nach "VOK und VWK" über eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 37,23 ha (21,38 ha Heimfläche und 15,85 ha anteilige Almflächen) sowie über 37,73 ZA. Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer (mit Korrekturanträgen) beantragten anteiligen Almfutterfläche von gesamt 16,35 ha ausgegangen und der Berechnung der EBP 2009 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 15,85 ha zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,50 ha ausgewiesen. Der Beihilfenberechnung wurden – wie bereits im Bescheid vom 26.05.2010 – 37,73 ZA zu Grunde gelegt, wobei auf Grund der ermittelten Fläche von 37,23 ha nur mehr 37,23 ZA genutzt wurden und 0,32 ZA als nicht genutzt vermerkt wurden. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2009 und 2013 für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen: Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alm mit der BNr. XXXX im gegenständlichen Antragsjahr folgt aus dem Ergebnis der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 durchgeführten fachlich kompetenten Überprüfung durch Kontrollorgane der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Der Beschwerdeführer ist diesem Ergebnis weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So bringt er lediglich vor, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei falsch. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, im Zuge seines Parteiengehörs konkret darzulegen, was er an dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zu beanstanden habe, ließ dieser ebenfalls ungenutzt. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen.Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alm mit der BNr. römisch 40 im gegenständlichen Antragsjahr folgt aus dem Ergebnis der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 durchgeführten fachlich kompetenten Überprüfung durch Kontrollorgane der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Der Beschwerdeführer ist diesem Ergebnis weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So bringt er lediglich vor, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei falsch. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, im Zuge seines Parteiengehörs konkret darzulegen, was er an dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zu beanstanden habe, ließ dieser ebenfalls ungenutzt. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandete darüber hinaus nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständlichen Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX .Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [ ]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004):Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,): "Artikel 2 Definitionen Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]

(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 8 Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen [...] 2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze: (a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [...]." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen [ ]
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[ ]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014: "§ 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [ ]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008): "§ 4. [ ]
(2)Jede beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
(2)Jede beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein. [ ]." 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2009 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von zunächst 40,51 ha (21,40 ha Heimbetriebsfläche und 19,11 ha anteilige Almfutterflächen). Da

§ 4Abs.

2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen muss und die belangte Behörde in Anwendung dieser Bestimmung eine beihilfefähige Heimbetriebsfläche im Ausmaß von nur 21,38 ha ermittelte, verfügte der Beschwerdeführer laut Bescheid vom 30.12.2009 über eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von gesamt 40,49 ha.Da

Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen muss und die belangte Behörde in Anwendung dieser Bestimmung eine beihilfefähige Heimbetriebsfläche im Ausmaß von nur 21,38 ha ermittelte, verfügte der Beschwerdeführer laut Bescheid vom 30.12.2009 über eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von gesamt 40,49 ha. Da der Beschwerdeführer jedoch über weniger Zahlungsansprüche (37,91 ZA) als beantragte Fläche verfügte, legte die belangte Behörde der Berechnung der EBP 2009

Art. 50Abs.

2 VO (EG) 796/2004 die niedrigere der beiden Größen zugrunde und gewährte dem Beschwerdeführer die EBP 2009 zunächst auf Basis einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,91 ha in Höhe von EUR XXXX .Da der Beschwerdeführer jedoch über weniger Zahlungsansprüche (37,91 ZA) als beantragte Fläche verfügte, legte die belangte Behörde der Berechnung der EBP 2009

Artikel 50

, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, die niedrigere der beiden Größen zugrunde und gewährte dem Beschwerdeführer die EBP 2009 zunächst auf Basis einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,91 ha in Höhe von EUR römisch 40 . 3.3.2.

Art. 22Abs.

1 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt.3.3.2.

Artikel 22

, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge durch die Almbewirtschafter sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Wie festgestellt, wurden sämtliche rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen von der belangten Behörde berücksichtigt und dementsprechend dem spruchgegenständlichen Bescheid eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von nur mehr 16,35 ha zu Grunde gelegt. 3.3.

  1. hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX ergab jedoch eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013, dass die für das Antragsjahr 2009 nach Korrektur mit 63,73 ha beantragte Almfutterfläche nur im Ausmaß von 56,05 ha vorhanden war.3.3.
  2. hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 ergab jedoch eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013, dass die für das Antragsjahr 2009 nach Korrektur mit 63,73 ha beantragte Almfutterfläche nur im Ausmaß von 56,05 ha vorhanden war. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 weder in seinem Beschwerdeschriftsatz noch im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs substantiiert entgegengetreten. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123). 3.3.
  3. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass

dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.3.3.4. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass

dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht konkret vorgebracht, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, sodass die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. 3.3.

  1. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/
  2. Diese Verordnung ist auf das gegenständliche Antragsjahr 2009 jedoch nicht anzuwenden und hat dieser Erwägungsgrund auch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.3.3.
  3. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist auf das gegenständliche Antragsjahr 2009 jedoch nicht anzuwenden und hat dieser Erwägungsgrund auch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX daher grundsätzlich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 daher grundsätzlich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen. 3.3.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 ging die belangte Behörde daher von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,23 ha (davon anteilige Almflächen 15,85 ha) aus und gewährte dem Beschwerdeführer unter Zugrungelegung von 37,73 vorhandenen Zahlungsansprüchen eine EBP 2009 in Höhe von EUR XXXX .3.3.
  5. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 ging die belangte Behörde daher von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,23 ha (davon anteilige Almflächen 15,85 ha) aus und gewährte dem Beschwerdeführer unter Zugrungelegung von 37,73 vorhandenen Zahlungsansprüchen eine EBP 2009 in Höhe von EUR römisch 40 . In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der ursprüngliche Bescheid vom 30.12.2009 bereits mit Bescheid vom 26.05.2010

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert wurde und der Prämienberechnung bereits hier nur mehr 37,73 vorhandene Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt wurden. Gegen diesen Bescheid wurde jedoch kein Rechtsmittel erhoben und war die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unstrittig.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der ursprüngliche Bescheid vom 30.12.2009 bereits mit Bescheid vom 26.05.2010

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert wurde und der Prämienberechnung bereits hier nur mehr 37,73 vorhandene Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt wurden. Gegen diesen Bescheid wurde jedoch kein Rechtsmittel erhoben und war die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unstrittig. In Anbetracht der ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,23 ha konnte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche

Art. 50Abs.

2 VO (EG) 796/2004 die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, ohnedies lediglich 37,23 seiner vorhandenen Zahlungsansprüche nutzen und waren die darüber hinausgehenden Zahlungsansprüche als nicht genutzt auszuweisen.In Anbetracht der ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,23 ha konnte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche

Artikel 50

, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, ohnedies lediglich 37,23 seiner vorhandenen Zahlungsansprüche nutzen und waren die darüber hinausgehenden Zahlungsansprüche als nicht genutzt auszuweisen. 3.3.7. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 vor erfolgten Almfutterflächenkorrekturen ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde

Art. 73Abs.

1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den – nach Durchführung der beantragten Almfutterflächenkorrekturen und nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle 2013 – nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.7. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 vor erfolgten Almfutterflächenkorrekturen ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde

Artikel 73

, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den – nach Durchführung der beantragten Almfutterflächenkorrekturen und nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle 2013 – nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.8.

Art. 73Abs.

4 VO (EG) 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.3.3.8.

Artikel 73

, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Auch der monierte Irrtum der belangten Behörde im Rahmen der Digitalisierung und bei der Berechnung von Landschaftselementen begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, zu welchem anderen Ergebnis eine andere Vorgangsweise geführt hätte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen somit nicht vor.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, liegen somit nicht vor. 3.3.9. Zum Verjährungseinwand der Rückzahlungsverpflichtung ist auszuführen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen

Art. 73Abs.

5 VO (EG) 796/2004 nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist

Art. 73Abs.

7 leg. cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden.3.3.9. Zum Verjährungseinwand der Rückzahlungsverpflichtung ist auszuführen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen

Artikel 73

, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist

Artikel 73, Absatz 7, leg.

cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass jedenfalls keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung des übersteigenden Betrags eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Art. 73 (EG) 796/2004 festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und der Umstand, dass am 28.10.2009 eine Vorschusszahlung erfolgte, zufolge Art. 73 Abs. 7 leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass jedenfalls keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung des übersteigenden Betrags eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Artikel 73, (EG) 796 aus 2004, festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und der Umstand, dass am 28.10.2009 eine Vorschusszahlung erfolgte, zufolge Artikel 73, Absatz 7, leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die Verjährungsfrist nach Art. 73 Abs. 5 leg. cit. wurde somit durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 unterbrochen. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die Verjährungsfrist nach Artikel 73, Absatz 5, leg. cit. wurde somit durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 unterbrochen. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Neben der sektorbezogenen Regelung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen hinsichtlich der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX von den – dem Beschwerdeführer zuzurechnenden – Almbewirtschaftern selbst mit Korrekturantrag beantragt wurden.Neben der sektorbezogenen Regelung des Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen hinsichtlich der Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 von den – dem Beschwerdeführer zuzurechnenden – Almbewirtschaftern selbst mit Korrekturantrag beantragt wurden. Die gegenständliche Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags in Höhe von EUR 52,37 ist somit keinesfalls verjährt. 3.3.

  1. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenzfläche von 0,50 ha – und somit bis höchstens 3 % und maximal 2 ha – lag wurden Sanktionen im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere. 3.3.
  2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten offensichtlichen Irrtums ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt nämlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der belangten Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).3.3.
  3. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten offensichtlichen Irrtums ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt nämlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der belangten Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
  4. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden . 3.3.
  5. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Erst jüngst hat der VwGH am 28.06.2016 im Rahmen seiner Entscheidung 2013/17/0025 auch klargestellt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. 3.3.
  6. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. 3.3.15.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.15.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom

  1. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines konnte im gegenständlichen Fall abgesehen werden. Die Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX letztlich von der belangten Behörde auf Basis der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden rückwirkenden Flächenkorrektur des zuständigen Almbewirtschafters entschieden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX nicht substantiiert bestritten wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines konnte im gegenständlichen Fall abgesehen werden. Die Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 letztlich von der belangten Behörde auf Basis der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden rückwirkenden Flächenkorrektur des zuständigen Almbewirtschafters entschieden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 nicht substantiiert bestritten wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2104173.1.00

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