4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt. Es erfolgte keine weitere Zahlung. Der Beihilfenberechnung wurden nunmehr 37,73 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 40,51 ha (davon Almfläche 19,11 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von ebenfalls unverändert 40,49 ha (davon Almfläche 19,11 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nun mehr 37,73 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde erneut ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche verwendet werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt. Es erfolgte keine weitere Zahlung. Der Beihilfenberechnung wurden nunmehr 37,73 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 40,51 ha (davon Almfläche 19,11 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von ebenfalls unverändert 40,49 ha (davon Almfläche 19,11 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nun mehr 37,73 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde erneut ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche verwendet werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 37,73 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nur mehr 37,75 ha (davon Almfläche nach Korrektur nunmehr 16,35 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 37,73 ha (davon Almfläche nach Korrektur 16,35
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von nunmehr EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 37,73 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nur mehr 37,75 ha (davon Almfläche nach Korrektur nunmehr 16,35 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 37,73 ha (davon Almfläche nach Korrektur 16,35
MOG" sowie eine "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 %" ein.11. Mit Datum vom 24.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" sowie eine "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 %" ein.
2 MOG 2007 abgeändert, der Beihilfenberechnung nur mehr 37,73 vorhandene ZA zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid vom 26.05.2010 wurde der Bescheid vom 30.12.2009
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, der Beihilfenberechnung nur mehr 37,73 vorhandene ZA zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Eingabe vom 28.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 88,18 ha auf 63,73 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.Mit Eingabe vom 28.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 88,18 ha auf 63,73 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Am 24.07.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 gegenüber der mit 63,73 ha beantragten Fläche eine Almfutterfläche im Ausmaß von 56,05 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenz zwischen mit Korrekturantrag beantragter und nach "VOK und VWK" ermittelter Fläche im Ausmaß von 0,50 ha.Am 24.07.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 gegenüber der mit 63,73 ha beantragten Fläche eine Almfutterfläche im Ausmaß von 56,05 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenz zwischen mit Korrekturantrag beantragter und nach "VOK und VWK" ermittelter Fläche im Ausmaß von 0,50 ha. Mit Eingabe vom 08.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 272,83 ha auf 243,17 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.Mit Eingabe vom 08.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls rückwirkend für die Antragsjahre 2009-2012 eine letztgültige Korrektur der beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 272,83 ha auf 243,17 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Nach durchgeführten Almfutterflächenkorrekturen war dem Beschwerdeführer eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 16,35 ha und eine insgesamt beantragte Fläche (Heimfläche und anteilige Almfläche) im Ausmaß von 37,75 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 nach "VOK und VWK" über eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 37,23 ha (21,38 ha Heimfläche und 15,85 ha anteilige Almflächen) sowie über 37,73 ZA. Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer (mit Korrekturanträgen) beantragten anteiligen Almfutterfläche von gesamt 16,35 ha ausgegangen und der Berechnung der EBP 2009 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 15,85 ha zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,50 ha ausgewiesen. Der Beihilfenberechnung wurden – wie bereits im Bescheid vom 26.05.2010 – 37,73 ZA zu Grunde gelegt, wobei auf Grund der ermittelten Fläche von 37,23 ha nur mehr 37,23 ZA genutzt wurden und 0,32 ZA als nicht genutzt vermerkt wurden. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX .Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004):Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,): "Artikel 2 Definitionen Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[ ]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014: "§ 8i.
2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen muss und die belangte Behörde in Anwendung dieser Bestimmung eine beihilfefähige Heimbetriebsfläche im Ausmaß von nur 21,38 ha ermittelte, verfügte der Beschwerdeführer laut Bescheid vom 30.12.2009 über eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von gesamt 40,49 ha.Da
Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen muss und die belangte Behörde in Anwendung dieser Bestimmung eine beihilfefähige Heimbetriebsfläche im Ausmaß von nur 21,38 ha ermittelte, verfügte der Beschwerdeführer laut Bescheid vom 30.12.2009 über eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von gesamt 40,49 ha. Da der Beschwerdeführer jedoch über weniger Zahlungsansprüche (37,91 ZA) als beantragte Fläche verfügte, legte die belangte Behörde der Berechnung der EBP 2009
2 VO (EG) 796/2004 die niedrigere der beiden Größen zugrunde und gewährte dem Beschwerdeführer die EBP 2009 zunächst auf Basis einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,91 ha in Höhe von EUR XXXX .Da der Beschwerdeführer jedoch über weniger Zahlungsansprüche (37,91 ZA) als beantragte Fläche verfügte, legte die belangte Behörde der Berechnung der EBP 2009
, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, die niedrigere der beiden Größen zugrunde und gewährte dem Beschwerdeführer die EBP 2009 zunächst auf Basis einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,91 ha in Höhe von EUR römisch 40 . 3.3.2.
1 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt.3.3.2.
, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge durch die Almbewirtschafter sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Wie festgestellt, wurden sämtliche rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen von der belangten Behörde berücksichtigt und dementsprechend dem spruchgegenständlichen Bescheid eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von nur mehr 16,35 ha zu Grunde gelegt. 3.3.
dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.3.3.4. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass
dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht konkret vorgebracht, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, sodass die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. 3.3.
2 MOG 2007 abgeändert wurde und der Prämienberechnung bereits hier nur mehr 37,73 vorhandene Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt wurden. Gegen diesen Bescheid wurde jedoch kein Rechtsmittel erhoben und war die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unstrittig.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der ursprüngliche Bescheid vom 30.12.2009 bereits mit Bescheid vom 26.05.2010
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert wurde und der Prämienberechnung bereits hier nur mehr 37,73 vorhandene Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt wurden. Gegen diesen Bescheid wurde jedoch kein Rechtsmittel erhoben und war die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unstrittig. In Anbetracht der ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,23 ha konnte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche
2 VO (EG) 796/2004 die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, ohnedies lediglich 37,23 seiner vorhandenen Zahlungsansprüche nutzen und waren die darüber hinausgehenden Zahlungsansprüche als nicht genutzt auszuweisen.In Anbetracht der ermittelten Fläche im Ausmaß von 37,23 ha konnte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche
, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, ohnedies lediglich 37,23 seiner vorhandenen Zahlungsansprüche nutzen und waren die darüber hinausgehenden Zahlungsansprüche als nicht genutzt auszuweisen. 3.3.7. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 vor erfolgten Almfutterflächenkorrekturen ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde
1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den – nach Durchführung der beantragten Almfutterflächenkorrekturen und nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle 2013 – nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.7. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 vor erfolgten Almfutterflächenkorrekturen ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde
, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den – nach Durchführung der beantragten Almfutterflächenkorrekturen und nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle 2013 – nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.8.
4 VO (EG) 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.3.3.8.
, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Auch der monierte Irrtum der belangten Behörde im Rahmen der Digitalisierung und bei der Berechnung von Landschaftselementen begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, zu welchem anderen Ergebnis eine andere Vorgangsweise geführt hätte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen somit nicht vor.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, liegen somit nicht vor. 3.3.9. Zum Verjährungseinwand der Rückzahlungsverpflichtung ist auszuführen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen
5 VO (EG) 796/2004 nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist
7 leg. cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden.3.3.9. Zum Verjährungseinwand der Rückzahlungsverpflichtung ist auszuführen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen
, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist
cit. auf Vorschüsse jedoch nicht anzuwenden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass jedenfalls keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung des übersteigenden Betrags eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Art. 73 (EG) 796/2004 festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und der Umstand, dass am 28.10.2009 eine Vorschusszahlung erfolgte, zufolge Art. 73 Abs. 7 leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass jedenfalls keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung des übersteigenden Betrags eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe nach den Vorgaben des Artikel 73, (EG) 796 aus 2004, festgestelltermaßen erst mit 16.12.2009 gewährt wurde und der Umstand, dass am 28.10.2009 eine Vorschusszahlung erfolgte, zufolge Artikel 73, Absatz 7, leg. cit. unberücksichtigt zu bleiben hat. Die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die Verjährungsfrist nach Art. 73 Abs. 5 leg. cit. wurde somit durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 unterbrochen. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die Verjährungsfrist nach Artikel 73, Absatz 5, leg. cit. wurde somit durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2013 unterbrochen. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Neben der sektorbezogenen Regelung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen hinsichtlich der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX von den – dem Beschwerdeführer zuzurechnenden – Almbewirtschaftern selbst mit Korrekturantrag beantragt wurden.Neben der sektorbezogenen Regelung des Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen hinsichtlich der Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 von den – dem Beschwerdeführer zuzurechnenden – Almbewirtschaftern selbst mit Korrekturantrag beantragt wurden. Die gegenständliche Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags in Höhe von EUR 52,37 ist somit keinesfalls verjährt. 3.3.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.15.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2104173.1.00
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