Obsah (17)
Art. 133§ 19Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 41Artikel 7Artikel 6Artikel 34Art. 57Art. 80Art. 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW210 2116605-1 SpruchW210 2116605-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMB
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 29.03.2012 beantragte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX , unter ihrem damaligen Nachnamen XXXX , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 (EBP 2012) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
- Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 29.03.2012 beantragte die Beschwerdeführerin, BNr. römisch 40 , unter ihrem damaligen Nachnamen römisch 40 , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 (EBP 2012) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die verfahrensgegenständlichen Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt wurden.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die verfahrensgegenständlichen Almen mit den Betriebsnummern römisch 40 und römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt wurden.
- Am 10.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der zuständigen Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 18.09.2012 übermittelt.
- Am 10.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der zuständigen Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 18.09.2012 übermittelt.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das VOK-Ergebnis vom 10.09.2012 eine EBP 2012 in Höhe von EUR 4.033,87 gewährt. Der Berechnung wurden 25,70 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 27,85 ha (davon 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX ), eine Fläche nach VOK im Ausmaß von 26,13 ha sowie – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,70 ha zu Grunde gelegt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das VOK-Ergebnis vom 10.09.2012 eine EBP 2012 in Höhe von EUR 4.033,87 gewährt. Der Berechnung wurden 25,70 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 27,85 ha (davon 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 ), eine Fläche nach VOK im Ausmaß von 26,13 ha sowie – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,70 ha zu Grunde gelegt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX wurde vorerst noch nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.römisch 40 wurde vorerst noch nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit Eingabe vom 25.11.2012 wurde – rückwirkend für die Jahre 2009-2012 – eine Korrektur der Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX beantragt.römisch 40 beantragt.
- Am 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der zuständigen Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 27.08.2013 übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.
- Am 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der zuständigen Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 27.08.2013 übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 28.12.2012
§ 19Abs.
2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde eine EBP 2012 in Höhe von nunmehr EUR 3.912,94 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 120,93 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Berechnung wurden nunmehr 24,92 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 31,17 ha (davon 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX und 3,32 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX ), eine "Fläche nach VOK und VWK" von 29,14 ha sowie – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 24,92 ha zu Grunde gelegt. Obwohl eine "relevante VOK-Abweichung" im Ausmaß von 1,72 ha ausgewiesen wurde, legte die belangte Behörde der Prämienberechnung eine Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde, da weniger ZA als ermittelte Fläche vorhanden seien.römisch 40 , wurde der Bescheid vom 28.12.2012
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde eine EBP 2012 in Höhe von nunmehr EUR 3.912,94 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 120,93 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Berechnung wurden nunmehr 24,92 vorhandene ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 31,17 ha (davon 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 und 3,32 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 ), eine "Fläche nach VOK und VWK" von 29,14 ha sowie – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 24,92 ha zu Grunde gelegt. Obwohl eine "relevante VOK-Abweichung" im Ausmaß von 1,72 ha ausgewiesen wurde, legte die belangte Behörde der Prämienberechnung eine Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde, da weniger ZA als ermittelte Fläche vorhanden seien. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitige Berufung (nunmehr Beschwerde) und moniert, dass ihre Zahlungsansprüche im angefochtenen Abänderungsbescheid ohne jegliche Begründung weniger seien als im ursprünglich übermittelten Bescheid. Beantragt wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens. 8. Am 03.11.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegen zwei Bestätigungen "
Task Force Almen" der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die verfahrensgegenständlichen Almen ein ("LWK-Bestätigungen").
- Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufgefordert darzulegen, ob es sich bei den im Mehrfachantrag-Flächen 2012, im Abänderungsbescheid und in der Beschwerde angeführten Namen um dieselbe Person handelt und dies zutreffendenfalls durch geeignete Nachweise zu belegen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Angaben über die Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels zu machen. Der Verbesserungsauftrag blieb bis zum heutigen Tage unbeantwortet.
- Mit E-Mail vom 30.01.2017 teilte die belangte Behörde – im ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen und zur Zahl W210 2100805-1 geführten Verfahren – mit, dass der Name der Beschwerdeführerin mit 18.04.2013 wegen Heirat von XXXX auf XXXX geändert worden sei.
- Mit E-Mail vom 30.01.2017 teilte die belangte Behörde – im ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen und zur Zahl W210 2100805-1 geführten Verfahren – mit, dass der Name der Beschwerdeführerin mit 18.04.2013 wegen Heirat von römisch 40 auf römisch 40 geändert worden sei.
- Über telefonische Nachfrage teilte die belangte Behörde am 31.01.2017 mit, dass der Abänderungsbescheid laut AMA-Datenbank am 04.10.2013 dem Zustelldienst übergeben worden sei.
- Mit Schreiben vom 02.02.2017 wurde die belangte Behörde ersucht darzulegen, wie es zur Verringerung der Anzahl der vorhandenen ZA im angefochtenen Abänderungsbescheid gekommen ist und dies mit geeigneten Nachweisen zu belegen.
- Mit Eingabe vom 16.02.2017 langte eine ausführliche Stellungnahme zur Verringerung der ZA der belangten Behörde samt Beilagen ein.
- Mit Schreiben vom 16.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.02.2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
- Mit Nachreichung vom 16.03.2017 übermittelte die belangte Behörde über Aufforderung durch das erkennende Gericht den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 und führte aus, dass das Ergebnis dieser VOK bereits berücksichtigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin verfügte im Jahr 2008 zunächst über 26,32 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (in Folge: NRZA).
dem Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08- XXXX , wurden im Antragsjahr 2008 zunächst 25,70 NRZA der 26,32 vorhandenen NRZA genutzt und ausbezahlt. 0,62 NRZA wurden mit Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08- XXXX , aufgrund ihrer einmaligen Nichtnutzung für verfallen erklärt.
dem Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08- römisch 40 , wurden im Antragsjahr 2008 zunächst 25,70 NRZA der 26,32 vorhandenen NRZA genutzt und ausbezahlt. 0,62 NRZA wurden mit Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08- römisch 40 , aufgrund ihrer einmaligen Nichtnutzung für verfallen erklärt. Auf Grundlage des o.a. Bescheides vom 30.12.2008 standen der Beschwerdeführerin für die Beantragungen der Einheitlichen Betriebsprämien in den Folgejahren zunächst 25,70 ZA zur Verfügung – so auch im gegenständlichen Antragsjahr
- Im gegenständlichen Antragsjahr 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der EBP für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 6,82 ha. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin eine EBP 2012 für eine Fläche im Ausmaß von 255,42 ha beantragt wurde. Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf diese Alm aufgetriebenen Tiere (14,00 GVE), war dieser für das Jahr 2012 eine beantragte anteilige Futterfläche im Ausmaß von 21,03 ha zuzurechnen.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin eine EBP 2012 für eine Fläche im Ausmaß von 255,42 ha beantragt wurde. Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf diese Alm aufgetriebenen Tiere (14,00 GVE), war dieser für das Jahr 2012 eine beantragte anteilige Futterfläche im Ausmaß von 21,03 ha zuzurechnen. Zudem war die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin mit Korrekturantrag vom 25.11.2012 rückwirkend für die Jahre 2009-2012 letztgültig eine Almfutterfläche im Ausmaß von 180,89 ha beantragt wurde. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf diese Alm aufgetriebenen Tiere (2,80 GVE), war dieser für das Antragsjahr 2012 eine letztgültig beantragte anteilige Futterfläche an dieser Alm im Ausmaß von 3,32 ha zuzurechnen.Zudem war die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin mit Korrekturantrag vom 25.11.2012 rückwirkend für die Jahre 2009-2012 letztgültig eine Almfutterfläche im Ausmaß von 180,89 ha beantragt wurde. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf diese Alm aufgetriebenen Tiere (2,80 GVE), war dieser für das Antragsjahr 2012 eine letztgültig beantragte anteilige Futterfläche an dieser Alm im Ausmaß von 3,32 ha zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin beantragte die EBP 2012 somit für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almflächen) im Ausmaß von 31,17 ha. Am 10.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 234,51 ha ermittelt wurde. Der Beschwerdeführerin war nach VOK daher eine ermittelte anteilige Futterfläche dieser Alm im Ausmaß von 19,31 ha zuzurechnen.Am 10.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 234,51 ha ermittelt wurde. Der Beschwerdeführerin war nach VOK daher eine ermittelte anteilige Futterfläche dieser Alm im Ausmaß von 19,31 ha zuzurechnen. Mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX , wurde der Beschwerdeführerin die EBP 2012 in Höhe von EUR 4.033,87 gewährt. Der Berechnung wurden 25,70 vorhandene ZA zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,85 ha (davon 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX ) sowie von einer nach VOK ermittelten Almfutterfläche im Ausmaß von 19,31 ha aus. Die beantragte anteilige Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX konnte im abgeänderten Bescheid vom 28.12.2012 aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen noch nicht berücksichtigt werden. Die "Fläche nach VOK " betrug 26,13 ha. Als relevante VOK-Abweichung wurden 1,72 ha ausgewiesen. Mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht, legte die Behörde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Gesamtfläche von 25,70 ha zu Grunde und wies eine Differenzfläche von 0,00 ha aus.Mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die EBP 2012 in Höhe von EUR 4.033,87 gewährt. Der Berechnung wurden 25,70 vorhandene ZA zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,85 ha (davon 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 ) sowie von einer nach VOK ermittelten Almfutterfläche im Ausmaß von 19,31 ha aus. Die beantragte anteilige Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 konnte im abgeänderten Bescheid vom 28.12.2012 aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen noch nicht berücksichtigt werden. Die "Fläche nach VOK " betrug 26,13 ha. Als relevante VOK-Abweichung wurden 1,72 ha ausgewiesen. Mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht, legte die Behörde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Gesamtfläche von 25,70 ha zu Grunde und wies eine Differenzfläche von 0,00 ha aus. Mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08- XXXX , wurden – betreffend das Antragsjahr 2008 – 1,40 der im Jahr 2008 ursprünglich vorhandenen 26,32 NRZA in Folge des Ergebnisses der VOK vom 10.09.2012 aufgrund einmaliger Nichtnutzung nachträglich für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014 dahingehend abgeändert, dass die damals verhängte Flächensanktion entfiel. Der Verfall von 1,40 NRZA im Jahr 2008 blieb jedoch aufrecht. Diese Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführerin standen für das Antragsjahr 2012 anstelle von ursprünglich insgesamt 25,70 ZA nur mehr 24,92 ZA zur Verfügung.Mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08- römisch 40 , wurden – betreffend das Antragsjahr 2008 – 1,40 der im Jahr 2008 ursprünglich vorhandenen 26,32 NRZA in Folge des Ergebnisses der VOK vom 10.09.2012 aufgrund einmaliger Nichtnutzung nachträglich für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014 dahingehend abgeändert, dass die damals verhängte Flächensanktion entfiel. Der Verfall von 1,40 NRZA im Jahr 2008 blieb jedoch aufrecht. Diese Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführerin standen für das Antragsjahr 2012 anstelle von ursprünglich insgesamt 25,70 ZA nur mehr 24,92 ZA zur Verfügung. Am 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen ermittelt wurden.Am 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen ermittelt wurden. Nach erfolgter Referenzflächenfestlegung 2013 war der Beschwerdeführerin eine ermittelte anteilige Almfutterfläche an der Alm mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 3,06 ha zuzurechnen.Nach erfolgter Referenzflächenfestlegung 2013 war der Beschwerdeführerin eine ermittelte anteilige Almfutterfläche an der Alm mit der BNr. römisch 40 im Ausmaß von 3,06 ha zuzurechnen. Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid gewährte die belangte Behörde eine EBP 2012 in Höhe von nur mehr EUR 3.912,94 und sprach eine Rückforderung in Höhe von EUR 120,93 aus. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Berechnung wurden nunmehr 24,92 vorhandene ZA zu Grunde gelegt. Des Weiteren ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von nunmehr 31,17 ha (davon 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX und 3,32 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX ) aus. Sie ermittelte eine Fläche nach VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX im Ausmaß von unverändert 19,31 ha und eine Fläche nach Referenzflächenfestlegung 2013 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 3,06 ha. Als relevante VOK-Abweichung wurden nach wie vor 1,72 ha ausgewiesen. Die "Fläche nach VOK und VWK" betrug 29,14 ha. Mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht, legte die belangte Behörde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 24,92 ha zu Grunde. Es wurde nach wie vor eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid gewährte die belangte Behörde eine EBP 2012 in Höhe von nur mehr EUR 3.912,94 und sprach eine Rückforderung in Höhe von EUR 120,93 aus. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Berechnung wurden nunmehr 24,92 vorhandene ZA zu Grunde gelegt. Des Weiteren ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von nunmehr 31,17 ha (davon 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 und 3,32 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 ) aus. Sie ermittelte eine Fläche nach VOK auf der Alm mit der BNr. römisch 40 im Ausmaß von unverändert 19,31 ha und eine Fläche nach Referenzflächenfestlegung 2013 betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 im Ausmaß von 3,06 ha. Als relevante VOK-Abweichung wurden nach wie vor 1,72 ha ausgewiesen. Die "Fläche nach VOK und VWK" betrug 29,14 ha. Mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht, legte die belangte Behörde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 24,92 ha zu Grunde. Es wurde nach wie vor eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX wurde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, wirkte sich aufgrund der geringen Flächenabweichung jedoch nicht auf die Prämienberechnung aus.Die Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, wirkte sich aufgrund der geringen Flächenabweichung jedoch nicht auf die Prämienberechnung aus. Die verbleibenden 24,92 ZA wurden mit angefochtenem Bescheid gänzlich zur Auszahlung gebracht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ergibt sich ausschließlich aus dem – auf das gegenständliche Antragsjahr 2012 fortwirkenden – nachträglichen Verfall der ZA im Antragsjahr
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln – insbesondere aus den vorgelegten Bescheiden und den Kontrollberichten zu den Vor-Ort-Kontrollen vom 10.09.2012 und 21.08.2013 – für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der im Spruch angeführte Bescheid vom 26.09.
- Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.
- Anwendbare Bestimmungen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [ ]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1: "Artikel 42 Nationale Reserve
(1)Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Kürzung
Artikel 41Absatz 2 - eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen. [...]
(8)Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums. Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom
- Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom
- Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 [ ]
- "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 56 Allgemeine Grundsätze [ ]
(2)Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen [ ]
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: - ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; [ ]." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[ ]." 3.
- Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Beschwerdegegenständlich ist die Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 im gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid ohne jegliche Begründung weniger seien als im ursprünglichen Bescheid. 3.3.
- Zutreffend ist, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Antragsjahr 2012 (EBP 2012) im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2012 noch 25,70 ZA und im gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 nur mehr 24,92 ZA zu Grunde gelegt wurden. 3.3.
- Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Verringerung der ZA bis in das Antragsjahr 2008 zurückreicht: Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2008 (betreffend die EBP 2008) über 26,32 NRZA und beantragte die EBP 2008 für eine Fläche im Ausmaß von 25,70 ha.
der Bestimmung des – auf das Antragsjahr 2008 anwendbaren – Art. 42 Abs. 8 Unterabsatz 2 VO (EG) 1782/2003 wird ein Anspruch aus der nationalen Reserve, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen. Im Fall der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08- XXXX , zunächst 0,62 NRZA aufgrund einmaliger Nichtnutzung für verfallen erklärt. Auf dieser Grundlage standen der Beschwerdeführer für die Beantragungen der Einheitlichen Betriebsprämien in den Folgejahren – so auch im gegenständlichen Antragsjahr 2012 – zunächst 25,70 ZA zur Verfügung.Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2008 (betreffend die EBP 2008) über 26,32 NRZA und beantragte die EBP 2008 für eine Fläche im Ausmaß von 25,70 ha.
der Bestimmung des – auf das Antragsjahr 2008 anwendbaren – Artikel 42, Absatz 8, Unterabsatz 2 VO (EG) 1782 aus 2003, wird ein Anspruch aus der nationalen Reserve, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen. Im Fall der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08- römisch 40 , zunächst 0,62 NRZA aufgrund einmaliger Nichtnutzung für verfallen erklärt. Auf dieser Grundlage standen der Beschwerdeführer für die Beantragungen der Einheitlichen Betriebsprämien in den Folgejahren – so auch im gegenständlichen Antragsjahr 2012 – zunächst 25,70 ZA zur Verfügung. 3.3.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
Artikel 34Abs.
1 VO (EG) 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt.3.3.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
Artikel 34
Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Die Beschwerdeführerin beantragte die EBP 2012 für eine Gesamtfläche im Ausmaß von 31,17 ha (6,82 ha Heimfläche, 3,32 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX und 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX ). Da die beantragte anteilige Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen im Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX , noch nicht berücksichtigt werden konnte, lag diesem Bescheid eine beantragte Gesamtfläche von 27,85 ha zu Grunde.Die Beschwerdeführerin beantragte die EBP 2012 für eine Gesamtfläche im Ausmaß von 31,17 ha (6,82 ha Heimfläche, 3,32 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 und 21,03 ha anteilige Almfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 ). Da die beantragte anteilige Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen im Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- römisch 40 , noch nicht berücksichtigt werden konnte, lag diesem Bescheid eine beantragte Gesamtfläche von 27,85 ha zu Grunde. Zwar ergab eine VOK aus dem Jahr 2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX betreffend das Antragsjahr 2012 eine Flächenabweichung von 1,72 ha und wurde im abgeänderten Bescheid anstatt der zunächst mit 27,85 ha beantragten Fläche nur eine Fläche nach VOK im Ausmaß von 26,13 ha ermittelt. Diese Differenz wirkte sich jedoch nicht auf die Berechnung der EBP 2012 aus, da die Beschwerdeführerin nur über (zunächst) 25,70 ZA verfügte und
Art. 57Abs.
2 VO (EG) 1122/2009 im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche die niedrigere der beiden Größen für die Berechnung der Zahlung zu Grunde zu legen ist.Zwar ergab eine VOK aus dem Jahr 2012 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2012 eine Flächenabweichung von 1,72 ha und wurde im abgeänderten Bescheid anstatt der zunächst mit 27,85 ha beantragten Fläche nur eine Fläche nach VOK im Ausmaß von 26,13 ha ermittelt. Diese Differenz wirkte sich jedoch nicht auf die Berechnung der EBP 2012 aus, da die Beschwerdeführerin nur über (zunächst) 25,70 ZA verfügte und
Artikel 57
, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche die niedrigere der beiden Größen für die Berechnung der Zahlung zu Grunde zu legen ist. Der Beschwerdeführerin wurde die EBP 2012 daher mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX , für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,70 ha iHv EUR 4.033,87 gewährt.Der Beschwerdeführerin wurde die EBP 2012 daher mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- römisch 40 , für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,70 ha iHv EUR 4.033,87 gewährt. 3.3.
- Die VOK aus dem Jahr 2012 wirkte sich jedoch dahingehend aus, dass im Zuge dieser Überprüfung bis in das Antragsjahr 2008 zurückreichende Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der EBP 2008 war nach VOK 2012 gegenüber der zunächst im Ausmaß von 25,70 ha beantragten und ermittelten Fläche nachträglich nämlich nur mehr eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,92 ha zu Grunde zu legen. In der Folge wurden betreffend das Antragsjahr 2008 mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08- XXXX , 1,40 NRZA der 26,32 vorhandenen NRZA aufgrund einmaliger Nichtnutzung nachträglich für verfallen erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben, die daraufhin erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014, mit welcher nach wie vor der Verfall von 1,40 NRZA ausgesprochen wurde, blieb jedoch unangefochten, sodass über den Verfall der 1,40 NRZA rechtskräftig entschieden wurde.In der Folge wurden betreffend das Antragsjahr 2008 mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08- römisch 40 , 1,40 NRZA der 26,32 vorhandenen NRZA aufgrund einmaliger Nichtnutzung nachträglich für verfallen erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben, die daraufhin erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014, mit welcher nach wie vor der Verfall von 1,40 NRZA ausgesprochen wurde, blieb jedoch unangefochten, sodass über den Verfall der 1,40 NRZA rechtskräftig entschieden wurde. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1).Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1). 3.3.
- Der Verfall der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2008 wirkte sich auf die Folgejahre aus. Der Beschwerdeführerin standen für das Antragsjahr 2012 daher nachträglich anstelle von ursprünglich 25,70 vorhandenen ZA nur mehr 24,92 vorhandene ZA zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hatte die belangte Behörde den Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX , abzuändern und der Berechnung der EBP 2012 die geänderte Anzahl der ZA zu Grunde zu legen. Zwar wurden auch in diesem Bescheid Flächendifferenzen ausgewiesen, da die Behörde gegenüber der nunmehr mit 31,17 ha beantragten Fläche eine "Fläche nach VOK und VWK" im Ausmaß von 29,14 ermittelte. Diese Differenz wirkte sich jedoch wiederum nicht auf die Prämienberechnung aus, da die Beschwerdeführerin erneut über weniger ZA (24,92) als beihilfefähige Fläche (29,14 ha) verfügte und – wie bereits ausgeführt –
Art. 57Abs.
2 VO (EG) 1122/2009 die niedrigere der beiden Größen für die Berechnung der Zahlung zu Grunde zu legen war. Auf Basis von 24,92 vorhandenen ZA errechnete die belangte Behörde somit eine EBP 2012 iHv nunmehr EUR 3.912,94.Vor diesem Hintergrund hatte die belangte Behörde den Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- römisch 40 , abzuändern und der Berechnung der EBP 2012 die geänderte Anzahl der ZA zu Grunde zu legen. Zwar wurden auch in diesem Bescheid Flächendifferenzen ausgewiesen, da die Behörde gegenüber der nunmehr mit 31,17 ha beantragten Fläche eine "Fläche nach VOK und VWK" im Ausmaß von 29,14 ermittelte. Diese Differenz wirkte sich jedoch wiederum nicht auf die Prämienberechnung aus, da die Beschwerdeführerin erneut über weniger ZA (24,92) als beihilfefähige Fläche (29,14 ha) verfügte und – wie bereits ausgeführt –
Artikel 57
, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, die niedrigere der beiden Größen für die Berechnung der Zahlung zu Grunde zu legen war. Auf Basis von 24,92 vorhandenen ZA errechnete die belangte Behörde somit eine EBP 2012 iHv nunmehr EUR 3.912,94. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der ZA mit der Anzahl ausbezahlter ZA zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden.Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der ZA mit der Anzahl ausbezahlter ZA zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Artikel 56, Absatz eins, Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122 aus 2009, und ist nicht zu beanstanden. 3.3.6.
Art. 80Abs.
1 VO (EG) 1122/2009 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin mit ursprünglichem Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- XXXX , zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR 120,93), zurückzufordern.3.3.6.
Artikel 80
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin mit ursprünglichem Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12- römisch 40 , zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR 120,93), zurückzufordern. 3.3.7. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme
Art. 80Abs.
3 VO (EG) 1122/2009, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, liegen nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.3.3.7. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme
Artikel 80
, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, liegen nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. 3.3.
- Da eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,00 ha ermittelt wurde, wurden Sanktionen im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Die von der Beschwerdeführerin zum Beweis ihres mangelnden Verschuldens vorgelegten "LWK-Bestätigungen" gehen vor diesem Hintergrund daher ins Leere. 3.3.
- Verjährung liegt
Art. 3Abs.
1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor, da die Rückforderung vom 26.09.2013 jedenfalls innerhalb von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit vorgenommen wurde und die Verjährung zudem durch die in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen unterbrochen wurde (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).3.3.9. Verjährung liegt
Artikel 3
, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor, da die Rückforderung vom 26.09.2013 jedenfalls innerhalb von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit vorgenommen wurde und die Verjährung zudem durch die in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen unterbrochen wurde (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die Entscheidung der AMA erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.10.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.10.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2116605.1.00