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{'item': 'W213 2141843-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW213 2141843-1 SpruchW 213 2141843-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 40Abs.

1 BDG handle. Es liege daher weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vor. Gegen diesen Bescheid sei seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht worden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, sei festgestellt worden, dass es sich bei der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte

Paragraph 40, Absatz eins, BDG handle. Es liege daher weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vor. Gegen diesen Bescheid sei seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht worden. Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 habe der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner mit Weisung vom 13.12.2010 verfügte Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7 beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 01.03.2016, GZ 255.194/42-I/1/b/16, mit der Begründung, dass es sich, wie auch bereits in oben genanntem Bescheid zu GZ 255 194/35-1/1 /b/14 ausgeführt, bei der betreffenden Weisung um eine Änderung seiner bisherigen Verwendung, die eine einfache

§ 40Abs.

1 BDG darstellte, gehandelt habe. Durch diese zulässigerweise mit Weisung erfolgte Verwendungsänderung sei dem Beschwerdeführer eine neue Verwendung in der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden. Gleichzeitig sei er von seiner früheren Verwendung in der Abteilung IV/IR abberufen worden, weshalb diese für ihn nicht mehr bestünde.Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 habe der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner mit Weisung vom 13.12.2010 verfügte Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7 beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 01.03.2016, GZ 255.194/42-I/1/b/16, mit der Begründung, dass es sich, wie auch bereits in oben genanntem Bescheid zu GZ 255 194/35-1/1 /b/14 ausgeführt, bei der betreffenden Weisung um eine Änderung seiner bisherigen Verwendung, die eine einfache

Paragraph 40, Absatz eins, BDG darstellte, gehandelt habe. Durch diese zulässigerweise mit Weisung erfolgte Verwendungsänderung sei dem Beschwerdeführer eine neue Verwendung in der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden. Gleichzeitig sei er von seiner früheren Verwendung in der Abteilung IV/IR abberufen worden, weshalb diese für ihn nicht mehr bestünde. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ausgeführt, dass kein rechtliches Interesse an den vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen bestehe. Bei diesen Anträgen handle es sich auch nicht um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Eine jeweilige behördliche Feststellung sei somit unzulässig. Seitens der belangten Behörde sei bereits zwei Bescheide (GZ 255 194/35-I/1/b/14 sowie GZ 255.194 /42-I/1 /b/16) betreffend die Qualifikation seiner mit Weisung vom 13.12.2010 verfügten Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7 ergangen. Es habe sich dabei um eine einfache

§ 40Abs.

1 BDG gehandelt. Eine solche sei nicht mit Bescheid, sondern mit Weisung zu verfügen. Durch diese Verwendungsänderung sei der Beschwerdeführer dauerhaft der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden. Seinen Anträgen hätten somit keine strittigen Rechtsfragen, Rechte oder Rechtsverhältnisse zum Gegenstand und gebe es auch keine gesetzlichen Grundlagen dafür.In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ausgeführt, dass kein rechtliches Interesse an den vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen bestehe. Bei diesen Anträgen handle es sich auch nicht um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Eine jeweilige behördliche Feststellung sei somit unzulässig. Seitens der belangten Behörde sei bereits zwei Bescheide (GZ 255 194/35-I/1/b/14 sowie GZ 255.194 /42-I/1 /b/16) betreffend die Qualifikation seiner mit Weisung vom 13.12.2010 verfügten Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7 ergangen. Es habe sich dabei um eine einfache

Paragraph 40, Absatz eins, BDG gehandelt. Eine solche sei nicht mit Bescheid, sondern mit Weisung zu verfügen. Durch diese Verwendungsänderung sei der Beschwerdeführer dauerhaft der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden. Seinen Anträgen hätten somit keine strittigen Rechtsfragen, Rechte oder Rechtsverhältnisse zum Gegenstand und gebe es auch keine gesetzlichen Grundlagen dafür. Überdies zielten seine Anträge - wörtlich genommen - nicht auf die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides ab und könnten einem Feststellungsverfahren in der jeweils gestellten Form nicht zugrunde gelegt werden. Insbesondere die in den Punkten 3) bis 7) wiedergegebenen Anträge seien auf die nicht zulässige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen und abstrakte Fragestellungen und nicht auf strittige Rechtsfragen, Rechte oder Rechtsverhältnisse gerichtet. In § 137 BDG 1979 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die (positive) Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes vorgesehen. Der Beamte habe in diesem Zusammenhang somit ausschließlich ein Recht darauf, im Wege eines Verwaltungsverfahrens die Wertigkeit bzw. die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen (VwGH 99/12/0281 , 04.07.2001;19.11.2002, 2001/12/0113).In Paragraph 137, BDG 1979 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die (positive) Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes vorgesehen. Der Beamte habe in diesem Zusammenhang somit ausschließlich ein Recht darauf, im Wege eines Verwaltungsverfahrens die Wertigkeit bzw. die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen (VwGH 99/12/0281 , 04.07.2001;19.11.2002, 2001/12/0113). Ein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung, mit welchen konkreten Tätigkeiten er betraut sei, gebe es hingegen nicht (VwGH 99/12/0281, 04.07.2001), weshalb sein Antrag hinsichtlich Punkt 2) zurückzuweisen gewesen sei. Dasselbe gelte für eine "genaue Definition" seines Arbeitsplatzes (Punkt 1 des Antrags). Auf die Möglichkeit, seine Anträge dahingehend zu verbessern, dass im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes, von der seine dienst­ und besoldungsrechtliche Stellung abhänge, einer rechtlichen Klärung zugeführt werde, sei der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 10.10.2016 unmissverständlich hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe keine Verbesserung seiner Anträge vorgenommen, sondern diese weiterhin aufrecht erhalten bzw. sie um zwei weitere, einem Feststellungsbescheid ebenfalls nicht zugrunde zu legende Anträge ergänzt. Zumal er die - zulässige - bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit des von ihm bekleideten Arbeitsplatzes bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung offensichtlich nicht begehrte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid seinem gesamten lnhalt wegen materieller und formeller Unrichtigkeit nach angefochten wurde. Unter dem Gesichtspunkt der formellen Unrichtigkeit wurde gerügt, dass durch die Mitwirkung eines befangenen Organwalters, in concrcto dem AL I/1 (Personalabteilung) des BMI, XXXX, der bekämpfte Bescheid nichtig sei.Unter dem Gesichtspunkt der formellen Unrichtigkeit wurde gerügt, dass durch die Mitwirkung eines befangenen Organwalters, in concrcto dem AL I/1 (Personalabteilung) des BMI, römisch 40 , der bekämpfte Bescheid nichtig sei. Das formell gültige Zustandekommen einer behördlichen Erledigung erfordere die Erfüllung von Formvorschriften, die zwingend einzuhalten seien. Jedwede Abweichung sei mit Nichtigkeit bedroht, die die Kassation durch die zuständige Oberbehörde zur Folge habe. Im gegenständlichen Fall sei der Bescheid von einem Verwandten des Beschwerdeführers unter wiederholter Negation als befangenes Verwaltungsorgan genehmigt worden, obwohl aufgrund der Familiengeschichte (der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, sei ein alkoholkranker gewalttätiger Versager gewesen, der aufgrund seiner Trunk- und Spielsucht die Mutter des Beschwerdeführers systematisch zerstört habe, sodass sie nach langem schmerzhaften Krebsleiden viel zu verstorben sei) ein mehr als sehr schlechtes Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Per se könne von einem leider Verwandten, der als AL der Personalabteilung der Genehmiger all seiner ausgefertigten behördlichen Erledigungen sei, nicht von einem unbefangenen, am Verfahren Beteiligten ausgegangen werden, sodass der angefochtene Bescheid an Nichtigkeit leide.Das formell gültige Zustandekommen einer behördlichen Erledigung erfordere die Erfüllung von Formvorschriften, die zwingend einzuhalten seien. Jedwede Abweichung sei mit Nichtigkeit bedroht, die die Kassation durch die zuständige Oberbehörde zur Folge habe. Im gegenständlichen Fall sei der Bescheid von einem Verwandten des Beschwerdeführers unter wiederholter Negation als befangenes Verwaltungsorgan genehmigt worden, obwohl aufgrund der Familiengeschichte (der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei ein alkoholkranker gewalttätiger Versager gewesen, der aufgrund seiner Trunk- und Spielsucht die Mutter des Beschwerdeführers systematisch zerstört habe, sodass sie nach langem schmerzhaften Krebsleiden viel zu verstorben sei) ein mehr als sehr schlechtes Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Per se könne von einem leider Verwandten, der als AL der Personalabteilung der Genehmiger all seiner ausgefertigten behördlichen Erledigungen sei, nicht von einem unbefangenen, am Verfahren Beteiligten ausgegangen werden, sodass der angefochtene Bescheid an Nichtigkeit leide. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass die bbelangte Behörde im gegenständlichen Bescheid durch Außerachtlassung der tangierten Verfahrensvorschriften iVm der Negation der ständigen Rechtsprechung des VwGH ihrer Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, derHinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass die bbelangte Behörde im gegenständlichen Bescheid durch Außerachtlassung der tangierten Verfahrensvorschriften in Verbindung mit der Negation der ständigen Rechtsprechung des VwGH ihrer Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der 1. auf Basis der aktenkundigen Beweismittel (SAP/ESS Personaldateien) den logischen Denkgesetzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, 2. weiters habe sie übersehen, das in einer zurückweisenden Erledigung de iure kein Raum für eine meritorische Prüfung verbleibe. Die Vermeidung dieser Verfahrensmängel hätte aufgrund der gerügten Ergebnisrelevanz zu einem anderen Bescheid geführt. Ein rechtliches Interesse werde damit begründet, dass es einer nachvollziehbaren, schlüssigen Erklärung bedürfe, mit welchem Arbeitsplatz der Beamte in concreto betraut sei; gehöre er doch bescheidmäßig zum Kreis der begünstigten Behinderten. Eine Verletzung des materiellen Rechts liege vor, da die belangte Behörde verkenne, dass die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann zulässig sei, wenn die Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Die werde insbesondere dann angenommen, wenn der Feststellungsbescheid eine Rechtsgefährdung beseitigen könne. Festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits über die gesetzliche Dauer hinaus gegen seinen Willen dienstzugeteilt sei. Eine Änderung der Verwendung aufgrund einer Bewerbung im Rahmen der behaupteten Qualifikation würde die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes der Dienstzuteilung jedenfalls beseitigen. Ferner negiere die Behörde, dass dem Beschwerdeführer (bescheidmäßig) das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz zukomme, dies wiederum impliziere das rechtlich unumstößliche Faktum auf einen genau definierten Arbeitsplatz. Die Menschenwürde und der Respekt gegenüber behinderten Menschen sei eine der Leitlinien der Grundrechtscharta der EU, die auch für das BMI im Zuge der verfassungskonformen Interpretation ihres jeweiligen staatlichen Handelns zu beachten sei. Die letzte Arbeitsplatzbeschreibung sei dem Beschwerdeführer im Zuge seiner bescheidmäßigen Ernennung/Versetzung vom UBAS auf den Arbeitsplatz in der Abteilung IV/IR, NR. 11000032 per 01.12.2007 vom damals verfügenden Organ, XXXX (zu dieser Zeit AL I/1 im BMI) in seinem Büro zur Kenntnis gebracht worden.Ferner negiere die Behörde, dass dem Beschwerdeführer (bescheidmäßig) das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz zukomme, dies wiederum impliziere das rechtlich unumstößliche Faktum auf einen genau definierten Arbeitsplatz. Die Menschenwürde und der Respekt gegenüber behinderten Menschen sei eine der Leitlinien der Grundrechtscharta der EU, die auch für das BMI im Zuge der verfassungskonformen Interpretation ihres jeweiligen staatlichen Handelns zu beachten sei. Die letzte Arbeitsplatzbeschreibung sei dem Beschwerdeführer im Zuge seiner bescheidmäßigen Ernennung/Versetzung vom UBAS auf den Arbeitsplatz in der Abteilung IV/IR, NR. 11000032 per 01.12.2007 vom damals verfügenden Organ, römisch 40 (zu dieser Zeit AL I/1 im BMI) in seinem Büro zur Kenntnis gebracht worden. Wenn dem angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass dem Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zukäme, begründe dies im Zusammenhang mit dem Behindertenrecht geradezu zwingend die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Denn die von der belangten Behörde behauptete Verfügung gemäß § 40 Abs. 1 BDG sei nie erfolgt. Die Tatsache, dass nur eine Dienstzuteilung "bis auf weiteres" vorliege, vermöge die beharrliche Negierung dessen i.V.m. der rechtswidrigen Behauptung des Vorliegens einer einfachen

§ 40Abs.

1 BDG auch nicht zu ändern.Wenn dem angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass dem Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zukäme, begründe dies im Zusammenhang mit dem Behindertenrecht geradezu zwingend die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Denn die von der belangten Behörde behauptete Verfügung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG sei nie erfolgt. Die Tatsache, dass nur eine Dienstzuteilung "bis auf weiteres" vorliege, vermöge die beharrliche Negierung dessen in Verbindung mit der rechtswidrigen Behauptung des Vorliegens einer einfachen

Paragraph 40, Absatz eins, BDG auch nicht zu ändern. Hätte doch, wie im § 40 Abs. 1 BDG ausdrücklich determiniert, vor der Verwendungsverfügung (die nachweislich auch nie erfolgt sei) eine Benachrichtigung der geplanten Abberufung und dann eine Abberufung iVm der Zuweisung eines neuen, beschriebenen Arbeitsplatzes erfolgen müssen. All diese stringent durchzuführenden Faktoren fehlten.Hätte doch, wie im Paragraph 40, Absatz eins, BDG ausdrücklich determiniert, vor der Verwendungsverfügung (die nachweislich auch nie erfolgt sei) eine Benachrichtigung der geplanten Abberufung und dann eine Abberufung in Verbindung mit der Zuweisung eines neuen, beschriebenen Arbeitsplatzes erfolgen müssen. All diese stringent durchzuführenden Faktoren fehlten. Stattdessen werde eine Verlängerung der Dienstzuteilung vom 10.12.2010 mit der Diktion "bis auf weiteres" von der Dienstbehörde in völliger Verkennung der Grundsätze des geltenden Rechts und der primären Auslegungsmethode der "Wortinterpretation" als Verfügung nach § 40 Abs. 1 BDG ausgelegt. Bedenklich erscheine in diesem Zusammenhang auch das Faktum, dass die belangte Behörde ihre eigenen elektronischen Personaldatensysteme (ESS, SAP) in Frage stelle (Übrigen sei seine 70 % Einschränkung der Erwerbsfähigkeit - im April 2016 vom BMS bescheidmäßig festgestellt - sehr wohl aktuell angeführt). Das stelle ein weiteres unumstößliches Indiz für die Aktenwidrigkeit des gerügten Verfahrens dar. Demnach sei ein Feststellungsbescheid das einzige Mittel als ultima ratio einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw. - verfolgung.Stattdessen werde eine Verlängerung der Dienstzuteilung vom 10.12.2010 mit der Diktion "bis auf weiteres" von der Dienstbehörde in völliger Verkennung der Grundsätze des geltenden Rechts und der primären Auslegungsmethode der "Wortinterpretation" als Verfügung nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG ausgelegt. Bedenklich erscheine in diesem Zusammenhang auch das Faktum, dass die belangte Behörde ihre eigenen elektronischen Personaldatensysteme (ESS, SAP) in Frage stelle (Übrigen sei seine 70 % Einschränkung der Erwerbsfähigkeit - im April 2016 vom BMS bescheidmäßig festgestellt - sehr wohl aktuell angeführt). Das stelle ein weiteres unumstößliches Indiz für die Aktenwidrigkeit des gerügten Verfahrens dar. Demnach sei ein Feststellungsbescheid das einzige Mittel als ultima ratio einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw. - verfolgung. Auch die Tatsache, dass, sich die RL XXXX am 13.09.2016 beharrlich geweigert habe, die Dienststelle bekanntzugeben, in der sich die Planstelle 70527925 befinde (diese scheine im ESS und im SAP als Planstelle der vorübergehenden Verwendung des Beschwerdeführers auf) , zeige ein Bild der rechtswidrigen Vorgangsweise der belangten Behörde und stelle die Frage der Rechtmäßigkeit des Gesamtvorgehens in den Causen (Planstelle, Bewerbung, Mobbing, Diskriminierung) des Beschwerdeführers.Auch die Tatsache, dass, sich die RL römisch 40 am 13.09.2016 beharrlich geweigert habe, die Dienststelle bekanntzugeben, in der sich die Planstelle 70527925 befinde (diese scheine im ESS und im SAP als Planstelle der vorübergehenden Verwendung des Beschwerdeführers auf) , zeige ein Bild der rechtswidrigen Vorgangsweise der belangten Behörde und stelle die Frage der Rechtmäßigkeit des Gesamtvorgehens in den Causen (Planstelle, Bewerbung, Mobbing, Diskriminierung) des Beschwerdeführers. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid beheben und der Behörde 1. Instanz die Erlassung eines neuen Bescheides auftragen; inventu möge der angefochtene Bescheid behoben und in der Sache selbst entschieden werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist mit 01.12.1989 in den Bundesdienst eingetreten. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2007 wurde er vom Unabhängigen Bundesasylsenat zum Bundesministerium für Inneres, Abteilung IV/IR, versetzt und mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, betraut. Mit Erlass der belangten Behörde vom 4. Oktober 2010, GZ. 255.194/18-I/1/b/10, wurde er zunächst für die Dauer von drei Monaten, danach mit Erlass vom 13.12.2010, GZ. 255.194/20-I/1/b/10, bis auf weiteres der Abteilung II/BK/7 zugewiesen, wo er seither seinen Dienst versieht. Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 bzw. 12.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei seiner Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7, welche mit Dezember 2010 unbefristet verlängert worden sei, um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, so dass es bejahendenfalls der Erlassung eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 38 BDG i.V.m. § 40 BDG bedürfe.Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 bzw. 12.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei seiner Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7, welche mit Dezember 2010 unbefristet verlängert worden sei, um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, so dass es bejahendenfalls der Erlassung eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß Paragraph 38, BDG in Verbindung mit Paragraph 40, BDG bedürfe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, wurde festgestellt, dass es sich bei der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte

§ 40Abs.

1 BDG handelt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, wurde festgestellt, dass es sich bei der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte

Paragraph 40, Absatz eins, BDG handelt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht. Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner mit Weisung vom 13.12.2010 verfügte Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01.03.2016, GZ 255.194/42-I/1/b/16, mit der Begründung, dass es sich, wie auch bereits in oben genanntem Bescheid zu GZ 255 194/35-1/1 /b/14 ausgeführt, bei der betreffenden Weisung um eine Änderung seiner bisherigen Verwendung, die eine einfache

§ 40Abs.

1 BDG darstellte, gehandelt hat, abgewiesen. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23.02.2017, GZ. W 213 2123538-1/9E, als unbegründet abgewiesen.Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner mit Weisung vom 13.12.2010 verfügte Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01.03.2016, GZ 255.194/42-I/1/b/16, mit der Begründung, dass es sich, wie auch bereits in oben genanntem Bescheid zu GZ 255 194/35-1/1 /b/14 ausgeführt, bei der betreffenden Weisung um eine Änderung seiner bisherigen Verwendung, die eine einfache

Paragraph 40, Absatz eins, BDG darstellte, gehandelt hat, abgewiesen. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23.02.2017, GZ. W 213 2123538-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wurde von XXXX genehmigt. Dessen Vater ist ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers (XXXX).Der bekämpfte Bescheid wurde von römisch 40 genehmigt. Dessen Vater ist ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers (römisch 40 ).

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grundlage der vorgelegten Akten sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die tatsächliche Dienstverrichtung des Beschwerdeführers in der Abteilung II/BK/7 unstrittig ist. Der Beschwerdeführer weist lediglich daraufhin, dass in den Personaladministrationsapplikationen der belangten Behörde vom tatsächlichen Zustand abweichende Eintragungen aufscheinen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dann zulässig, wenn darin über das Bestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen abgesprochen wird, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt oder wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handelt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  3. Aufl., Wien 2014, Rz 406 ff. Und die dort zitierte Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dann zulässig, wenn darin über das Bestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen abgesprochen wird, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt oder wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handelt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  4. Aufl., Wien 2014, Rz 406 ff. Und die dort zitierte Judikatur). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich das dem Pkt. 1 des Spruches des bekämpften Bescheides zu Grunde liegende Feststellungsbegehren als unzulässig. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf bescheidförmige Feststellung und genaue Definition, mit welchem Arbeitsplatz erst seit 04.10.2010 bis auf weiteres betraut sei. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 13.12.2010 bei der Abteilung II/BK/7 des Bundesministeriums für Inneres Dienst auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, wurde festgestellt, dass es sich bei der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte

§ 40Abs.

1 BDG handelte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich das dem Pkt. 1 des Spruches des bekämpften Bescheides zu Grunde liegende Feststellungsbegehren als unzulässig. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf bescheidförmige Feststellung und genaue Definition, mit welchem Arbeitsplatz erst seit 04.10.2010 bis auf weiteres betraut sei. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 13.12.2010 bei der Abteilung II/BK/7 des Bundesministeriums für Inneres Dienst auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, wurde festgestellt, dass es sich bei der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte

Paragraph 40, Absatz eins, BDG handelte. Soweit der Beschwerdeführer eine genaue Definition seines Arbeitsplatzes begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, einen Feststellungsantrag zu stellen, ob die Besorgung der dort auferlegten Tätigkeiten zu seinen Dienstpflichten zählen. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Einen derartigen Antrag hat der Beschwerdeführer aber nicht gestellt, weshalb die belangte Behörde zu Recht dieses Feststellungsbegehren unter Pkt.1 des Spruches des bekämpften Bescheides zurückgewiesen hat.Soweit der Beschwerdeführer eine genaue Definition seines Arbeitsplatzes begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, einen Feststellungsantrag zu stellen, ob die Besorgung der dort auferlegten Tätigkeiten zu seinen Dienstpflichten zählen. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Einen derartigen Antrag hat der Beschwerdeführer aber nicht gestellt, weshalb die belangte Behörde zu Recht dieses Feststellungsbegehren unter Pkt.1 des Spruches des bekämpften Bescheides zurückgewiesen hat. Das oben Gesagte gilt auch für das mit Pkt. 2 des Spruches des bekämpften Bescheides zurückgewiesene Feststellungsbegehren ab genaue Festlegung der Aufgaben des Beschwerdeführers (= Arbeitsplatzbeschreibung). Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, gemäß § 137 BDG einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu beantragen. Mangels eines derartigen Antrages hat die belangte Behörde daher auch dieses Festellungsbegehren zu Recht zurückgewiesen.Das oben Gesagte gilt auch für das mit Pkt. 2 des Spruches des bekämpften Bescheides zurückgewiesene Feststellungsbegehren ab genaue Festlegung der Aufgaben des Beschwerdeführers (= Arbeitsplatzbeschreibung). Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, gemäß Paragraph 137, BDG einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu beantragen. Mangels eines derartigen Antrages hat die belangte Behörde daher auch dieses Festellungsbegehren zu Recht zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass er das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz habe (Pkt.3 des Spruches des angefochtenen Bescheides), wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen als begünstigter behinderter im Sinne des § 2 BEinstG zu betrachten ist, da er einen Grad der Behinderung von mehr als 50 % aufweist. Wie oben dargestellt hätte der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen eines Feststellungsverfahrens über die Befolgungspflicht der ihm aufgetragenen Aufgaben geltend machen können, dass diese den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes widersprechen. Die belangte Behörde hat daher auch dieses Feststellungsbegehren zu Recht zurückgewiesen.Soweit der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass er das Recht auf einen geschützten Arbeitsplatz habe (Pkt.3 des Spruches des angefochtenen Bescheides), wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen als begünstigter behinderter im Sinne des Paragraph 2, BEinstG zu betrachten ist, da er einen Grad der Behinderung von mehr als 50 % aufweist. Wie oben dargestellt hätte der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen eines Feststellungsverfahrens über die Befolgungspflicht der ihm aufgetragenen Aufgaben geltend machen können, dass diese den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes widersprechen. Die belangte Behörde hat daher auch dieses Feststellungsbegehren zu Recht zurückgewiesen. Bei den den Punkten 4 bis 7 des bekämpften Bescheides zu Grunde liegenden Feststellungsbegehren handelt es sich um solche, die auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet sind. Derartige Feststellungsbegehren sind aber vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Genehmigers des bekämpften Bescheides einwendet, ist zu bemerken, dass der Vater des Beschwerdeführers und der Vater des Genehmigers Cousins sind. Es liegt daher keine Mitwirkung eines gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG ausgeschlossenen Organwalters vor. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Ausführungen gemacht, warum dieser ihm gegenüber voreingenommen sein sollte. Sein Vorbringen lässt allenfalls darauf schließen, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater belastet war. Daraus ergibt sich aber keinesfalls zwingend, dass der Sohn eines Cousins des Vaters des Beschwerdeführers (Genehmiger des bekämpften Bescheides) befangen sein könnte. Darüber hinaus waren die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers schon von ihrer Ausgestaltung her einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, weshalb auch die Genehmigung des bekämpften Bescheides durch einen anderen Organwalter, der mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt ist, zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.Soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Genehmigers des bekämpften Bescheides einwendet, ist zu bemerken, dass der Vater des Beschwerdeführers und der Vater des Genehmigers Cousins sind. Es liegt daher keine Mitwirkung eines gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ausgeschlossenen Organwalters vor. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Ausführungen gemacht, warum dieser ihm gegenüber voreingenommen sein sollte. Sein Vorbringen lässt allenfalls darauf schließen, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater belastet war. Daraus ergibt sich aber keinesfalls zwingend, dass der Sohn eines Cousins des Vaters des Beschwerdeführers (Genehmiger des bekämpften Bescheides) befangen sein könnte. Darüber hinaus waren die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers schon von ihrer Ausgestaltung her einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, weshalb auch die Genehmigung des bekämpften Bescheides durch einen anderen Organwalter, der mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt ist, zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Beschwerde war daher gemäß § 3 DVG i.V.m. § 8 AVG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 3, DVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2141843.1.00

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