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{'item': 'W217 2125207-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 28§ 52§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW217 2125207-1 SpruchW217 1437241-2/14E W217 2125207-1/13E W217 1437242-2/13E AUSFERTIGUNG GEM. § 29 ABS. 4 VWGVG DER AM 15.03.2017 M

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag der römisch 40 , auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 zu Recht erkannt: A) Dem Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom XXXX wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 zu Recht erkannt: A) Dem Antrag der XXXX , auf internationalen Schutz vom XXXX wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag der römisch 40 , auf internationalen Schutz vom römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte, der Zweitbeschwerdeführer, und ihre minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.03.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2013 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihre Muttersprache sei Dari. Sie hätten vor zwölf Jahren Afghanistan verlassen und seien in den Iran geflüchtet. Zuletzt seien sie in XXXX aufhältig gewesen. Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Qizilbesh und schiitische Moslems. Sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, dass sie dort Feinde hätten und in Lebensgefahr seien. Im Iran sei ihr Sohn mit einer Nachbarstochter sehr eng befreundet gewesen, deren Familie dann nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ihr Sohn sei ebenfalls nach Afghanistan zurückgekehrt, er sei mit der Nachbarstochter geflohen und seien die beiden seither verschollen. Der Vater des Mädchens drohe den Beschwerdeführern mit dem Tod. Dieser wolle, dass die Beschwerdeführer ihm entweder deren Sohn XXXX übergeben oder deren Tochter zur Eheschließung übergeben würden. Daher hätten sie XXXX aus dem Iran fortgeschickt, dieser sei jetzt in XXXX . Aus Angst, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden, seien sie aus dem Iran geflohen, sie hätten schon Abschiebepapiere erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin ergänzte, dass sie ein freies Leben führen wolle, sie wolle kein Kopftuch tragen und wolle auch nicht, dass ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, jemals dazu gezwungen werde.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte, der Zweitbeschwerdeführer, und ihre minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.03.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2013 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihre Muttersprache sei Dari. Sie hätten vor zwölf Jahren Afghanistan verlassen und seien in den Iran geflüchtet. Zuletzt seien sie in römisch 40 aufhältig gewesen. Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Qizilbesh und schiitische Moslems. Sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, dass sie dort Feinde hätten und in Lebensgefahr seien. Im Iran sei ihr Sohn mit einer Nachbarstochter sehr eng befreundet gewesen, deren Familie dann nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ihr Sohn sei ebenfalls nach Afghanistan zurückgekehrt, er sei mit der Nachbarstochter geflohen und seien die beiden seither verschollen. Der Vater des Mädchens drohe den Beschwerdeführern mit dem Tod. Dieser wolle, dass die Beschwerdeführer ihm entweder deren Sohn römisch 40 übergeben oder deren Tochter zur Eheschließung übergeben würden. Daher hätten sie römisch 40 aus dem Iran fortgeschickt, dieser sei jetzt in römisch 40 . Aus Angst, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden, seien sie aus dem Iran geflohen, sie hätten schon Abschiebepapiere erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin ergänzte, dass sie ein freies Leben führen wolle, sie wolle kein Kopftuch tragen und wolle auch nicht, dass ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, jemals dazu gezwungen werde.
  3. In der Einvernahme am 29.05.2013 vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari an, sie habe zwar bisher die Gründe angegeben, warum sie den Iran verlassen habe, nicht jedoch, warum sie aus Afghanistan geflüchtet sei. In Afghanistan sei ihr Mann, der Zweitbeschwerdeführer, Beamter gewesen, und sei sechs Monate von den Mujaheddin festgenommen worden. In welchem Jahr, wisse sie nicht. Dann sei er nach Hause gekommen. Danach hätten sie sieben Jahre in XXXX ein Haus gemietet. Der Zweitbeschwerdeführer sei Schneider und Verkäufer gewesen. Als die Taliban auf Schiiten losgegangen seien, seien sie nach XXXX gegangen, wo der Zweitbeschwerdeführer Grundstücke und ein Haus gehabt habe. Zwei oder drei Monate seien sie in XXXX geblieben, der Zweitbeschwerdeführer habe aus Angst vor den Mujaheddin nicht gearbeitet, sondern die Grundstücke und das Haus verkauft. Es habe keine Vorfälle gegeben, die ihre Familie betroffen hätten. Danach seien sie direkt nach XXXX , zu Verwandten gefahren, dann nach XXXX . Anschließend seien sie nach XXXX gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Aus dem Iran seien sie ausgereist, da ihr Sohn mit einer Nachbarin zusammen gewesen sei. Sie hätten zwar vor ca. sechs oder sieben Jahren um die Hochzeit angesucht, dies sei jedoch von der Familie des Mädchens abgelehnt worden. Die Familie des Mädchens sei nach weiteren drei oder vier Monaten nach Afghanistan zurückgekehrt. Später sei der Zweitbeschwerdeführer vom Mann der Familie angerufen worden, dass sein Sohn bei ihm wäre. Nach weiteren acht oder neun Tagen sei der Zweitbeschwerdeführer informiert worden, dass sein Sohn mit der Nachbarstochter verschwunden sei. Der Onkel des Mädchens habe die Beschwerdeführer immer belästigt und gefragt, wo seine Nichte sei.
  4. In der Einvernahme am 29.05.2013 vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari an, sie habe zwar bisher die Gründe angegeben, warum sie den Iran verlassen habe, nicht jedoch, warum sie aus Afghanistan geflüchtet sei. In Afghanistan sei ihr Mann, der Zweitbeschwerdeführer, Beamter gewesen, und sei sechs Monate von den Mujaheddin festgenommen worden. In welchem Jahr, wisse sie nicht. Dann sei er nach Hause gekommen. Danach hätten sie sieben Jahre in römisch 40 ein Haus gemietet. Der Zweitbeschwerdeführer sei Schneider und Verkäufer gewesen. Als die Taliban auf Schiiten losgegangen seien, seien sie nach römisch 40 gegangen, wo der Zweitbeschwerdeführer Grundstücke und ein Haus gehabt habe. Zwei oder drei Monate seien sie in römisch 40 geblieben, der Zweitbeschwerdeführer habe aus Angst vor den Mujaheddin nicht gearbeitet, sondern die Grundstücke und das Haus verkauft. Es habe keine Vorfälle gegeben, die ihre Familie betroffen hätten. Danach seien sie direkt nach römisch 40 , zu Verwandten gefahren, dann nach römisch 40 . Anschließend seien sie nach römisch 40 gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Aus dem Iran seien sie ausgereist, da ihr Sohn mit einer Nachbarin zusammen gewesen sei. Sie hätten zwar vor ca. sechs oder sieben Jahren um die Hochzeit angesucht, dies sei jedoch von der Familie des Mädchens abgelehnt worden. Die Familie des Mädchens sei nach weiteren drei oder vier Monaten nach Afghanistan zurückgekehrt. Später sei der Zweitbeschwerdeführer vom Mann der Familie angerufen worden, dass sein Sohn bei ihm wäre. Nach weiteren acht oder neun Tagen sei der Zweitbeschwerdeführer informiert worden, dass sein Sohn mit der Nachbarstochter verschwunden sei. Der Onkel des Mädchens habe die Beschwerdeführer immer belästigt und gefragt, wo seine Nichte sei. Zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Sie habe keine Schule besucht. Sie habe nie gearbeitet. Ihre Familie habe die Hochzeit mit ihrem Ehemann arrangiert als sie 19 Jahre alt gewesen sei. Sie habe traditionell geheiratet und mit ihrem Mann, der für ihren Lebensunterhalt gesorgt habe, 15 Jahre in XXXX gewohnt. Auch in XXXX hätten sie gewohnt. Ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, habe keine eigenen Asylgründe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst um ihre Tochter, die entführt werden könnte, aber auch sie selbst könnte Probleme bekommen.Zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sie habe keine Schule besucht. Sie habe nie gearbeitet. Ihre Familie habe die Hochzeit mit ihrem Ehemann arrangiert als sie 19 Jahre alt gewesen sei. Sie habe traditionell geheiratet und mit ihrem Mann, der für ihren Lebensunterhalt gesorgt habe, 15 Jahre in römisch 40 gewohnt. Auch in römisch 40 hätten sie gewohnt. Ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, habe keine eigenen Asylgründe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst um ihre Tochter, die entführt werden könnte, aber auch sie selbst könnte Probleme bekommen. Der Zweitbeschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am 29.05.2013 vor dem Bundesasylamt aus, er sei in XXXX geboren, habe die Schule mit sieben Jahren begonnen. Er habe elf Jahre die Schule besucht und die
  5. Klasse abgeschlossen. Er habe ein Jahr Elektromechanik studiert und dann am Flughafen in XXXX gearbeitet. Er sei zuständig für die Hauselektrik gewesen. Dort habe er zwei Jahre gearbeitet, direkt im Anschluss nach der einjährigen Ausbildung. Dann habe er seinen 18-monatigen Militärdienst geleistet. Er sei Soldat gewesen, sei aber von den Mujaheddin festgenommen worden. Zunächst sei er einige Tage festgehalten worden, dann habe er arbeiten müssen. Er habe Wasser mit Tragetieren ins Kriegsgebiet gebracht. Sechs Monate sei er bei den Mujaheddin, bei XXXX , gewesen, dann habe er flüchten können. Daraufhin sei er zu seiner Dienststelle gegangen und habe sich bei der Militärbehörde gemeldet. Nach der Rückkehr habe er noch vier Monate Militärdienst geleistet, dann sei Najibullah gestürzt worden, weshalb der Zweitbeschwerdeführer seinen Militärdienst nicht beendet habe. Zwei Monate habe er sodann in XXXX gelebt, wo er keine Probleme gehabt habe. Dann sei er von XXXX nach XXXX gegangen, weil er vor den Mujaheddin Angst gehabt habe. Er habe Angst vor den Leuten von XXXX gehabt, weshalb er nach XXXX gegangen sei, weil er angenommen habe, dass er dort nicht gefunden werde. Er sei Schneider und habe als Schneider dort gearbeitet. Zusätzlich habe er auch Speiseöl verkauft. Dort habe er keine Probleme gehabt. Ca. acht Jahre habe er in XXXX gelebt. Danach hätten die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen und der Zweitbeschwerdeführer sei nach XXXX gegangen, wo er sein Grundstück und sein Haus verkauft habe. Von XXXX sei er nach XXXX gegangen, wo er sieben Monate bei Schleppern gelebt habe. Im Jahr 2000, als sie von XXXX nach XXXX gegangen seien, hätten er und seine Familie den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und in XXXX sei schlecht gewesen.Der Zweitbeschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am 29.05.2013 vor dem Bundesasylamt aus, er sei in römisch 40 geboren, habe die Schule mit sieben Jahren begonnen. Er habe elf Jahre die Schule besucht und die
  6. Klasse abgeschlossen. Er habe ein Jahr Elektromechanik studiert und dann am Flughafen in römisch 40 gearbeitet. Er sei zuständig für die Hauselektrik gewesen. Dort habe er zwei Jahre gearbeitet, direkt im Anschluss nach der einjährigen Ausbildung. Dann habe er seinen 18-monatigen Militärdienst geleistet. Er sei Soldat gewesen, sei aber von den Mujaheddin festgenommen worden. Zunächst sei er einige Tage festgehalten worden, dann habe er arbeiten müssen. Er habe Wasser mit Tragetieren ins Kriegsgebiet gebracht. Sechs Monate sei er bei den Mujaheddin, bei römisch 40 , gewesen, dann habe er flüchten können. Daraufhin sei er zu seiner Dienststelle gegangen und habe sich bei der Militärbehörde gemeldet. Nach der Rückkehr habe er noch vier Monate Militärdienst geleistet, dann sei Najibullah gestürzt worden, weshalb der Zweitbeschwerdeführer seinen Militärdienst nicht beendet habe. Zwei Monate habe er sodann in römisch 40 gelebt, wo er keine Probleme gehabt habe. Dann sei er von römisch 40 nach römisch 40 gegangen, weil er vor den Mujaheddin Angst gehabt habe. Er habe Angst vor den Leuten von römisch 40 gehabt, weshalb er nach römisch 40 gegangen sei, weil er angenommen habe, dass er dort nicht gefunden werde. Er sei Schneider und habe als Schneider dort gearbeitet. Zusätzlich habe er auch Speiseöl verkauft. Dort habe er keine Probleme gehabt. Ca. acht Jahre habe er in römisch 40 gelebt. Danach hätten die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen und der Zweitbeschwerdeführer sei nach römisch 40 gegangen, wo er sein Grundstück und sein Haus verkauft habe. Von römisch 40 sei er nach römisch 40 gegangen, wo er sieben Monate bei Schleppern gelebt habe. Im Jahr 2000, als sie von römisch 40 nach römisch 40 gegangen seien, hätten er und seine Familie den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und in römisch 40 sei schlecht gewesen. Aus dem Iran sei er ausgereist, weil sein Sohn XXXX in XXXX die Tochter des Nachbarn, der aus XXXX stamme, vor ca. 7,5 Jahren heiraten wollte. Dies hätten die Nachbarn abgelehnt. Die Beschwerdeführer seien dann nach XXXX übersiedelt, die Nachbarn in XXXX geblieben. Nach zwei Jahren habe der Nachbar dem Zweitbeschwerdeführer gesagt, dass sie nach XXXX zurückkehren würden. 20 Tage nach deren Rückkehr sei ihr Sohn von zu Hause weggegangen und nicht mehr heimgekommen. Nach ca. neun Tagen habe der Nachbar angerufen und mitgeteilt, dass XXXX nach Afghanistan abgeschoben worden sei und nun bei ihm sei. Der Nachbar wolle XXXX helfen und einen Schlepper finden, den der Zweitbeschwerdeführer bezahlen müsse. Vor ca. sieben Jahren sei sein Sohn, nachdem er drei oder vier Tage bei dem Nachbarn gewesen sei, mit dem Mädchen weggegangen. Drei Onkel des Mädchens würden im Iran leben und die Beschwerdeführer belästigen. Zuerst hätten sie den Sohn belästigt, weshalb ihn der Zweitbeschwerdeführer vor vier Jahren nach XXXX geschickt habe. Die Beschwerdeführer hätten nicht mehr länger im Iran bleiben können, da sie einen Abschiebebefehl bekommen hätten und innerhalb eines Jahres das Land verlassen mussten.Aus dem Iran sei er ausgereist, weil sein Sohn römisch 40 in römisch 40 die Tochter des Nachbarn, der aus römisch 40 stamme, vor ca. 7,5 Jahren heiraten wollte. Dies hätten die Nachbarn abgelehnt. Die Beschwerdeführer seien dann nach römisch 40 übersiedelt, die Nachbarn in römisch 40 geblieben. Nach zwei Jahren habe der Nachbar dem Zweitbeschwerdeführer gesagt, dass sie nach römisch 40 zurückkehren würden. 20 Tage nach deren Rückkehr sei ihr Sohn von zu Hause weggegangen und nicht mehr heimgekommen. Nach ca. neun Tagen habe der Nachbar angerufen und mitgeteilt, dass römisch 40 nach Afghanistan abgeschoben worden sei und nun bei ihm sei. Der Nachbar wolle römisch 40 helfen und einen Schlepper finden, den der Zweitbeschwerdeführer bezahlen müsse. Vor ca. sieben Jahren sei sein Sohn, nachdem er drei oder vier Tage bei dem Nachbarn gewesen sei, mit dem Mädchen weggegangen. Drei Onkel des Mädchens würden im Iran leben und die Beschwerdeführer belästigen. Zuerst hätten sie den Sohn belästigt, weshalb ihn der Zweitbeschwerdeführer vor vier Jahren nach römisch 40 geschickt habe. Die Beschwerdeführer hätten nicht mehr länger im Iran bleiben können, da sie einen Abschiebebefehl bekommen hätten und innerhalb eines Jahres das Land verlassen mussten. Unter einem legte der Zweitbeschwerdeführer eine Heiratsurkunde, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in XXXX , sowie einen Ausreisebescheid vom iranischen Innenministerium vor.Unter einem legte der Zweitbeschwerdeführer eine Heiratsurkunde, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in römisch 40 , sowie einen Ausreisebescheid vom iranischen Innenministerium vor.
  7. Mit Bescheiden vom 06.08.2013, Zl. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), Zl. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), sowie Zl XXXX (Drittbeschwerdeführerin), wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.03.2013

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Unter einem wurden die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.3. Mit Bescheiden vom 06.08.2013, Zl. römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), Zl. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), sowie Zl römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.03.2013

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurden die Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

  1. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Familienanschluss mehr hätten, da deren Verwandten entweder bereits verstorben oder aus Afghanistan geflüchtet seien. Auch das Haus hätten sie verkauft, um damit die Flucht zu finanzieren. Sie hätten 13 Jahre nicht in Afghanistan gelebt. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen darzulegen, in welchem Teil Afghanistans die Beschwerdeführer eine sichere Zuflucht finden könnten. Darüber hinaus sei es für die Beschwerdeführer wichtig, dass ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, eine Schule besuchen könne und eine selbständige Frau werde. Diese Möglichkeiten hätte sie in Afghanistan auf keinen Fall. So sei es nur einem Bruchteil der Mädchen in Afghanistan möglich, überhaupt eine Schule zu besuchen. Und auch jene Mädchen, die sich glücklich schätzen können, eine Schule besuchen zu dürfen, seien der ständigen Gefahr ausgesetzt, auf dem Weg zur Schule von Taliban oder anderen islamistischen Gruppierungen tätlich angegriffen zu werden. So seien aus Afghanistan zahlreiche Fälle bekannt, in welchen Schulmädchen Säureattacken ausgesetzt gewesen seien.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen.

  1. In einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 20.05.2015 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie heiße XXXX , XXXX heiße ihr Mann. Sie stamme aus der Stadt XXXX , Bezirk XXXX . Nach ihrer Heirat sei sie zu ihrem Mann nach XXXX gezogen, wo sie in dessen Haus gewohnt habe. Sie sei Analphabetin und habe keine Schule besucht. Sie habe in Afghanistan auf die Kinder aufgepasst, die Einkäufe erledigt, arbeiten habe sie nicht können. Ihr Mann habe bei Dr. Najibullah gearbeitet. Sie habe zwölf Jahre im Iran gelebt, sonst sei sie in XXXX gewesen bzw. habe sie sieben oder acht Jahre in XXXX gelebt. Ihre Tochter XXXX , die Drittbeschwerdeführerin, sei im Iran zur Welt gekommen, alle anderen Kinder in XXXX . Ihre Eltern seien verstorben, ihre Geschwister seien im Iran. Sie habe niemanden in XXXX . Vor ca. zwölf Jahren seien sie aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Im Iran seien sie vom Onkel der Freundin ihres Sohnes bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor der Familie des Mädchens.
  2. In einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 20.05.2015 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie heiße römisch 40 , römisch 40 heiße ihr Mann. Sie stamme aus der Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Nach ihrer Heirat sei sie zu ihrem Mann nach römisch 40 gezogen, wo sie in dessen Haus gewohnt habe. Sie sei Analphabetin und habe keine Schule besucht. Sie habe in Afghanistan auf die Kinder aufgepasst, die Einkäufe erledigt, arbeiten habe sie nicht können. Ihr Mann habe bei Dr. Najibullah gearbeitet. Sie habe zwölf Jahre im Iran gelebt, sonst sei sie in römisch 40 gewesen bzw. habe sie sieben oder acht Jahre in römisch 40 gelebt. Ihre Tochter römisch 40 , die Drittbeschwerdeführerin, sei im Iran zur Welt gekommen, alle anderen Kinder in römisch 40 . Ihre Eltern seien verstorben, ihre Geschwister seien im Iran. Sie habe niemanden in römisch 40 . Vor ca. zwölf Jahren seien sie aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Im Iran seien sie vom Onkel der Freundin ihres Sohnes bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor der Familie des Mädchens. Sie besuche in Österreich einmal in der Woche einen Deutschkurs, sie gehe spazieren und einkaufen. Hier in Österreich habe sie keine Probleme, ihre Kinder seien in Sicherheit. Ihre Tochter besuche die Schule. Der Zweitbeschwerdeführer führte in seiner Einvernahme durch das BFA am 20.05.2015 aus, seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin habe Sprachprobleme und sei bei einem Logopäden im Kinderkrankenhaus in Behandlung. Seit sieben oder acht Jahren habe sie diese Probleme. Sie habe auch einen Suizidversuch mittels Tabletten unternommen. Auch habe sie Probleme mit den Ohren. Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, er habe bei Najibullah gearbeitet, sei dann Geisel der Mujaheddin gewesen, und zwar bei der XXXX von XXXX , sei dann geflüchtet und von der Regierung festgenommen und befragt worden, was er gemacht habe. Er habe zwar die Mujaheddin nicht verraten wollen, sei jedoch dazu gezwungen worden. Sechs Monate sei er bei den Mujaheddin, bei XXXX , gewesen. Nachdem die Mujaheddin die Macht übernommen hätten, sei er von XXXX nach XXXX gezogen und habe sein Haus in XXXX vermietet. In XXXX habe er mit seiner Frau ca. acht Jahre in einem gemieteten Haus gewohnt. Nach dem Sturz der Mujaheddin und der Machtübernahme durch die Taliban habe er sein Haus in XXXX , verkauft. Dann sei er von Afghanistan in den Iran gefahren. Dies sei vor etwa 15 oder 16 Jahren gewesen. Seine Tochter XXXX , die Drittbeschwerdeführerin, sei XXXX geboren, alle seine anderen Kinder seien in XXXX zur Welt gekommen.Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, er habe bei Najibullah gearbeitet, sei dann Geisel der Mujaheddin gewesen, und zwar bei der römisch 40 von römisch 40 , sei dann geflüchtet und von der Regierung festgenommen und befragt worden, was er gemacht habe. Er habe zwar die Mujaheddin nicht verraten wollen, sei jedoch dazu gezwungen worden. Sechs Monate sei er bei den Mujaheddin, bei römisch 40 , gewesen. Nachdem die Mujaheddin die Macht übernommen hätten, sei er von römisch 40 nach römisch 40 gezogen und habe sein Haus in römisch 40 vermietet. In römisch 40 habe er mit seiner Frau ca. acht Jahre in einem gemieteten Haus gewohnt. Nach dem Sturz der Mujaheddin und der Machtübernahme durch die Taliban habe er sein Haus in römisch 40 , verkauft. Dann sei er von Afghanistan in den Iran gefahren. Dies sei vor etwa 15 oder 16 Jahren gewesen. Seine Tochter römisch 40 , die Drittbeschwerdeführerin, sei römisch 40 geboren, alle seine anderen Kinder seien in römisch 40 zur Welt gekommen. Die Familie einer Freundin seines Sohnes XXXX habe den Zweitbeschwerdeführer bedroht. Der Vater des Mädchens sei ein reicher Afghane, besitze Grundstücke und habe im Büro der Mujaheddin im XXXX gearbeitet. Er habe ca. 15-20 Jahre im XXXX gelebt und sei vor etwa acht Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Zweitbeschwerdeführer für seine Tochter Probleme durch den Vater der Freundin dieses Mädchens. Sie könnte entführt werden, von den Mujaheddins, den Islamisten, den Terroristen oder durch den Vater der Freundin seines Sohnes. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe Angst vor den Mujaheddin, speziell vor XXXX und seiner Gruppe. Dieser sei ein Kommandant, selbständig und kämpfe sogar gegen die afghanische Regierung.Die Familie einer Freundin seines Sohnes römisch 40 habe den Zweitbeschwerdeführer bedroht. Der Vater des Mädchens sei ein reicher Afghane, besitze Grundstücke und habe im Büro der Mujaheddin im römisch 40 gearbeitet. Er habe ca. 15-20 Jahre im römisch 40 gelebt und sei vor etwa acht Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Zweitbeschwerdeführer für seine Tochter Probleme durch den Vater der Freundin dieses Mädchens. Sie könnte entführt werden, von den Mujaheddins, den Islamisten, den Terroristen oder durch den Vater der Freundin seines Sohnes. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe Angst vor den Mujaheddin, speziell vor römisch 40 und seiner Gruppe. Dieser sei ein Kommandant, selbständig und kämpfe sogar gegen die afghanische Regierung. In einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen führten die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 03.06.2015 insbesondere aus, dass die Anzahl an sicherheitsrelevanten Ereignissen in den letzten Monaten in Afghanistan deutlich zugenommen habe. Aufgrund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr in ihre Heimat, zu der sie überhaupt keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr hätten und wo sie völlig auf sich allein gestellt wären, derzeit nicht möglich. Die Drittbeschwerdeführerin sei im XXXX zur Welt gekommen und einerseits dort und andererseits in Österreich in einer westlich geprägten Welt sozialisiert. Sie leide teilweise an Depressionen und habe bereits einen Selbstmordversuch unternommen. Außerdem habe sie Sprachstörungen und sei deswegen in logopädischer Behandlung. Die Alphabetenrate bei Frauen liege in Afghanistan bei 22 %. Für Kinder mit Sprachstörungen sei es noch schwieriger, eine Möglichkeit zu finden, im Regelschulbetrieb Aufnahme zu finden. Die Drittbeschwerdeführerin sei noch nie in Afghanistan gewesen, die Erstbeschwerdeführerin zuletzt vor 15 Jahren. Wenngleich der Iran ein muslimisch geprägter Staat sei, sei die Rolle der Frau dort eine völlig andere als in Afghanistan, etwa was die Schulbildung, die Alphabetisierungsrate und die selbständige Bewegungsfreiheit für Frauen anbelangt. Sowohl die Drittbeschwerdeführerin als auch die Erstbeschwerdeführerin hätten die westliche Lebensweise schon teilweise angenommen. Sie seien mit dem in Afghanistan herrschenden konservativen Frauenbild nicht vertraut.In einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen führten die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 03.06.2015 insbesondere aus, dass die Anzahl an sicherheitsrelevanten Ereignissen in den letzten Monaten in Afghanistan deutlich zugenommen habe. Aufgrund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr in ihre Heimat, zu der sie überhaupt keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr hätten und wo sie völlig auf sich allein gestellt wären, derzeit nicht möglich. Die Drittbeschwerdeführerin sei im römisch 40 zur Welt gekommen und einerseits dort und andererseits in Österreich in einer westlich geprägten Welt sozialisiert. Sie leide teilweise an Depressionen und habe bereits einen Selbstmordversuch unternommen. Außerdem habe sie Sprachstörungen und sei deswegen in logopädischer Behandlung. Die Alphabetenrate bei Frauen liege in Afghanistan bei 22 %. Für Kinder mit Sprachstörungen sei es noch schwieriger, eine Möglichkeit zu finden, im Regelschulbetrieb Aufnahme zu finden. Die Drittbeschwerdeführerin sei noch nie in Afghanistan gewesen, die Erstbeschwerdeführerin zuletzt vor 15 Jahren. Wenngleich der Iran ein muslimisch geprägter Staat sei, sei die Rolle der Frau dort eine völlig andere als in Afghanistan, etwa was die Schulbildung, die Alphabetisierungsrate und die selbständige Bewegungsfreiheit für Frauen anbelangt. Sowohl die Drittbeschwerdeführerin als auch die Erstbeschwerdeführerin hätten die westliche Lebensweise schon teilweise angenommen. Sie seien mit dem in Afghanistan herrschenden konservativen Frauenbild nicht vertraut.
  3. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, jeweils vom 23.02.2016, wies dieses die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.03.2013

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 23.02.2017.7. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, jeweils vom 23.02.2016, wies dieses die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.03.2013

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 23.02.2017. Begründend führte das BFA aus, die Identität der Beschwerdeführer könne aufgrund mangelnder Dokumente nicht festgestellt werden, diese würde aber als Verfahrensidentität angenommen werden. Die Beschwerdeführer seien Angehörige der Volksgruppe der Qizilbesh, moslemischen Glaubens (Schiiten), stammten aus XXXX und hätten zuletzt im Iran gelebt. Weiters traf das BFA Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete es damit, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht hätten.Begründend führte das BFA aus, die Identität der Beschwerdeführer könne aufgrund mangelnder Dokumente nicht festgestellt werden, diese würde aber als Verfahrensidentität angenommen werden. Die Beschwerdeführer seien Angehörige der Volksgruppe der Qizilbesh, moslemischen Glaubens (Schiiten), stammten aus römisch 40 und hätten zuletzt im Iran gelebt. Weiters traf das BFA Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete es damit, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht hätten.

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde u.a. vorgebracht, dass die belangte Behörde weder hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und schon gar nicht hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin eine Prüfung vorgenommen habe, ob eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen vorliegen würde. Es sei den Beschwerdeführern wichtig, dass die Drittbeschwerdeführerin eine Schule besuchen könne und eine selbständige und selbstbestimmte Frau werde. Diese Möglichkeit hätte sie in Afghanistan nicht. Dort könne nur ein Bruchteil der Mädchen in die Schule gehen und seien diese der ständigen Gefahr ausgesetzt, auf dem Weg in die Schule tätlich angegriffen zu werden. Die Drittbeschwerdeführerin sei im Iran zur Welt gekommen und dort auch aufgewachsen. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen und mit den dortigen Gewohnheiten und dem dortigen Rollenbild der Frauen absolut nicht vertraut. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei schon seit mehr als 15 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin besuche in Österreich die " XXXX ", nehme am Turnunterricht teil und gehe auch mit zum Schwimmen oder Tennisspielen. Auch die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich die Möglichkeit bekommen, lesen und schreiben zu lernen, sie gehe nun allein einkaufen und spazieren und führe auch sonst ein selbstbestimmtes Leben, während sie in Afghanistan keine Chance auf Bildung gehabt habe, ihr Leben auf die Führung des Haushalts konzentriert gewesen sei und selbst ihre Ehe von den Eltern arrangiert worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr, dass sich die nun für die Regierung arbeitenden ehemaligen Mujaheddin an ihm rächen würden, da er dem Militär nach seiner Flucht eine Menge an Informationen über die Mujaheddin von XXXX gegeben habe, was in der Folge Vorteile für die Truppen von Dr. Najibullah gebracht habe.
  2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde u.a. vorgebracht, dass die belangte Behörde weder hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und schon gar nicht hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin eine Prüfung vorgenommen habe, ob eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen vorliegen würde. Es sei den Beschwerdeführern wichtig, dass die Drittbeschwerdeführerin eine Schule besuchen könne und eine selbständige und selbstbestimmte Frau werde. Diese Möglichkeit hätte sie in Afghanistan nicht. Dort könne nur ein Bruchteil der Mädchen in die Schule gehen und seien diese der ständigen Gefahr ausgesetzt, auf dem Weg in die Schule tätlich angegriffen zu werden. Die Drittbeschwerdeführerin sei im Iran zur Welt gekommen und dort auch aufgewachsen. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen und mit den dortigen Gewohnheiten und dem dortigen Rollenbild der Frauen absolut nicht vertraut. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei schon seit mehr als 15 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin besuche in Österreich die " römisch 40 ", nehme am Turnunterricht teil und gehe auch mit zum Schwimmen oder Tennisspielen. Auch die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich die Möglichkeit bekommen, lesen und schreiben zu lernen, sie gehe nun allein einkaufen und spazieren und führe auch sonst ein selbstbestimmtes Leben, während sie in Afghanistan keine Chance auf Bildung gehabt habe, ihr Leben auf die Führung des Haushalts konzentriert gewesen sei und selbst ihre Ehe von den Eltern arrangiert worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr, dass sich die nun für die Regierung arbeitenden ehemaligen Mujaheddin an ihm rächen würden, da er dem Militär nach seiner Flucht eine Menge an Informationen über die Mujaheddin von römisch 40 gegeben habe, was in der Folge Vorteile für die Truppen von Dr. Najibullah gebracht habe.
  3. Mit Schreiben vom 21.04.2016 legte das BFA die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 15.03.2017 wurden den Beschwerdeführern die aktuellen Länderberichte (Informationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Wien, Stand 29.07.2016; Auszug UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  4. April 2016) übermittelt. Mit Bescheiden vom 02.03.2017 erteilte das BFA den drei Beschwerdeführern die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 23.02.2019.Mit Bescheiden vom 02.03.2017 erteilte das BFA den drei Beschwerdeführern die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 23.02.

  1. Am 15.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die drei Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter teilgenommen haben. Das BFA ist der Verhandlung ferngeblieben. Im Rahmen der Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie heiße XXXX , dies habe sie auch bei der ersten Befragung bei der Polizei angegeben, dennoch sei der Familienname ihres Mannes als ihr Vorname protokolliert worden. Sie sei 51 Jahre alt, afghanische Staatsbürgerin, und in XXXX geboren. Sie gehöre der Volksgruppe der Qizilbash an und sei schiitische Muslime. Sie habe vor ca. 30 Jahren in XXXX traditionell ihren Ehemann XXXX geheiratet. Sie habe fünf Kinder, zwei Söhne und drei Töchter. Ihre ersten vier Kinder seien in Afghanistan geboren. Die Drittbeschwerdeführerin sei im Iran geboren, dort aufgewachsen und habe niemals in Afghanistan gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin sei Analphabetin und habe keine Berufsausbildung. Vor ihrer Eheschließung habe ihr Vater für sie gesorgt, danach ihr Ehemann. Dieser habe zuerst für die Regierung gearbeitet, in XXXX habe er dann ein kleines Geschäft betrieben und Ölprodukte verkauft. Im Iran habe er als Schneider gearbeitet. Sie hätten ungefähr 13 Jahre im Iran gelebt. Sie wisse nicht, ob sie noch Verwandte in Afghanistan habe, da sie seit des Verlassens Afghanistans keinen Kontakt mehr habe. In Österreich besuche sie derzeit einen Deutschkurs, ihre restliche Zeit verbringe sie mit einkaufen, Hausarbeit und der Erledigung von Besorgungen. Sie gehe allein einkaufen und auch allein zum Arzt. Sie würde gerne als Köchin arbeiten.
  2. Am 15.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die drei Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter teilgenommen haben. Das BFA ist der Verhandlung ferngeblieben. Im Rahmen der Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie heiße römisch 40 , dies habe sie auch bei der ersten Befragung bei der Polizei angegeben, dennoch sei der Familienname ihres Mannes als ihr Vorname protokolliert worden. Sie sei 51 Jahre alt, afghanische Staatsbürgerin, und in römisch 40 geboren. Sie gehöre der Volksgruppe der Qizilbash an und sei schiitische Muslime. Sie habe vor ca. 30 Jahren in römisch 40 traditionell ihren Ehemann römisch 40 geheiratet. Sie habe fünf Kinder, zwei Söhne und drei Töchter. Ihre ersten vier Kinder seien in Afghanistan geboren. Die Drittbeschwerdeführerin sei im Iran geboren, dort aufgewachsen und habe niemals in Afghanistan gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin sei Analphabetin und habe keine Berufsausbildung. Vor ihrer Eheschließung habe ihr Vater für sie gesorgt, danach ihr Ehemann. Dieser habe zuerst für die Regierung gearbeitet, in römisch 40 habe er dann ein kleines Geschäft betrieben und Ölprodukte verkauft. Im Iran habe er als Schneider gearbeitet. Sie hätten ungefähr 13 Jahre im Iran gelebt. Sie wisse nicht, ob sie noch Verwandte in Afghanistan habe, da sie seit des Verlassens Afghanistans keinen Kontakt mehr habe. In Österreich besuche sie derzeit einen Deutschkurs, ihre restliche Zeit verbringe sie mit einkaufen, Hausarbeit und der Erledigung von Besorgungen. Sie gehe allein einkaufen und auch allein zum Arzt. Sie würde gerne als Köchin arbeiten. Zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, vor ihrer Hochzeit habe sie sich in Afghanistan nicht frei bewegen können, nicht aus dem Haus gehen und sich nicht so kleiden können wie sie gewollt habe. Sie habe eine Burka tragen und sich komplett verhüllen müssen. Wenn sie einmal draußen auf der Straße gewesen sei, dann nur für kurze Zeit. Sie habe nie allein auf die Straße gehen können. Nach ihrer Hochzeit sei sie zwar nicht von ihrem Mann kontrolliert worden, allerdings habe sie sich auch dann nur mit Angst alleine auf die Straße begeben können. Sie habe Angst vor der Familie ihres Vaters gehabt, da sie immer eine freidenkende Frau gewesen sei, was nicht den Vorstellungen ihrer väterlichen Familie entsprochen habe. Hier in Österreich brauche sie sich keine Sorgen darüber machen, ob die Drittbeschwerdeführerin auf der Straße entführt oder getötet werde oder ob der Erstbeschwerdeführerin selbst etwas passiere. Hier seien sie frei und könnten sich so bewegen, wie sie wollten. In Afghanistan seien Frauen nichts wert und würden diese immer unterdrückt. Hier in Österreich habe die Drittbeschwerdeführerin alle Möglichkeiten. Sie könne sich selbst etwas aufbauen, lernen, einen Beruf ausüben und solle später selbst entscheiden, wen sie heiraten wolle. Die Drittbeschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule. Sie betreibe Sport, gehe gerne zum Shopping, schlendere manchmal mit Freunden umher und manchmal auch allein. Dieses Jahr gehe sie auch schwimmen, dabei ziehe die Drittbeschwerdeführerin einen Badeanzug an. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann Probleme gehabt habe. Als die Mujaheddin XXXX eingenommen hätten, habe dieser Probleme bekommen und sie seien nach XXXX übersiedelt, wo sie etwa sechs oder sieben Jahre gewesen seien. Dort habe sich ihr Ehemann dauernd verstecken müssen. Als die Taliban XXXX eingenommen hätten, hätten sie das Haus in XXXX verkauft und seien in den Iran gegangen, wo sie etwa 13 Jahre gelebt hätten.Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann Probleme gehabt habe. Als die Mujaheddin römisch 40 eingenommen hätten, habe dieser Probleme bekommen und sie seien nach römisch 40 übersiedelt, wo sie etwa sechs oder sieben Jahre gewesen seien. Dort habe sich ihr Ehemann dauernd verstecken müssen. Als die Taliban römisch 40 eingenommen hätten, hätten sie das Haus in römisch 40 verkauft und seien in den Iran gegangen, wo sie etwa 13 Jahre gelebt hätten. Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, er heiße XXXX , sei afghanischer Staatsangehöriger, etwa 53 Jahre alt, gehöre der Volksgruppe der Qizilbesh an und sei schiitischer Moslem. Er habe im Jahre 1981 traditionell seine Ehefrau XXXX in XXXX geheiratet. Es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Er habe fünf Kinder, vier seien in Afghanistan geboren, die Drittbeschwerdeführerin im Iran. Diese habe niemals in Afghanistan gelebt. Er selbst habe bis zur
  3. Schulklasse in XXXX die Schule besucht. Er habe in Afghanistan den Beruf des Schneiders erlernt und auch als Schneider gearbeitet. Auch habe er zwei Jahre lang eine Ausbildung zum Elektromechaniker gemacht, habe aber sein Diplom nicht hier. Am Flughafen habe er die Ausbildung zum Elektromechaniker gemacht und dann auch dort gearbeitet.Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, er heiße römisch 40 , sei afghanischer Staatsangehöriger, etwa 53 Jahre alt, gehöre der Volksgruppe der Qizilbesh an und sei schiitischer Moslem. Er habe im Jahre 1981 traditionell seine Ehefrau römisch 40 in römisch 40 geheiratet. Es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Er habe fünf Kinder, vier seien in Afghanistan geboren, die Drittbeschwerdeführerin im Iran. Diese habe niemals in Afghanistan gelebt. Er selbst habe bis zur
  4. Schulklasse in römisch 40 die Schule besucht. Er habe in Afghanistan den Beruf des Schneiders erlernt und auch als Schneider gearbeitet. Auch habe er zwei Jahre lang eine Ausbildung zum Elektromechaniker gemacht, habe aber sein Diplom nicht hier. Am Flughafen habe er die Ausbildung zum Elektromechaniker gemacht und dann auch dort gearbeitet. In Österreich mache er eine Ausbildung im Trockenbau. Dort sei er täglich bis 12:00 oder 13:00 Uhr, danach komme er nach Hause und versuche Deutsch zu lernen, denn bis jetzt habe er keinen Deutschkurs besuchen können. Er habe auch beim AMS seinen Wunsch deponiert, ehrenamtlich arbeiten zu dürfen, allein schon um die Sprache zu lernen, aber bis jetzt sei sein Wunsch nicht erhört worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, er habe unter der Regierung Najibollah als Soldat gearbeitet und ein sehr gutes Leben geführt. Er habe sich viel leisten können. Er sei jedoch während seiner Dienstzeit von den Mujaheddin gefangen genommen worden und habe sechs Monate in Gefangenschaft verbracht. Dabei sei er gezwungen worden, Informationen wie etwa den Bestand von Waffen an verschiedenen Stützpunkten preiszugeben. Es sei ihm gelungen, zu fliehen und sei er von den Behörden vorgeladen worden, die von ihm wissen haben wollen, wo er das halbe Jahr verbracht habe. Fünf Tage später hätten die Behörden bzw. die Armee diese Stützpunkte der Mujaheddin, die er den Behörden verraten habe, angegriffen. Damit sei sein Leben in Gefahr geraten. Wenige Monate später sei das Regime gestürzt und die Mujaheddin an die Macht gekommen. Aus Angst vor den Mujaheddin sei er nach XXXX geflüchtet. Dort habe er dann versteckt gelebt. Er habe sich unauffällig verhalten, aus Angst, entdeckt zu werden. Dann seien jedoch die Taliban in XXXX einmarschiert. Es sei zu einem Massenmord an 2.000 bis 3.000 Menschen in XXXX durch die Taliban gekommen. Aus Angst, ebenfalls deren Opfer zu werden, hätte er mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Mujaheddin. Er habe damals beide Seiten verraten. Er habe einen Namen und eine Lebensgeschichte. Irgendwann müsste er sich auch in Afghanistan melden und sich zeigen. Dann würde man ihn erwischen. Wenn er nach XXXX zurückkehren würde, wäre dort Kommandant XXXX , der mindestens 100 Soldaten dort positioniert habe. XXXX sei jetzt Kommandant im Parlament. Kommandant XXXX sei jetzt Provinzvorstand von Ghazni, in deren Gefangenschaft der Zweitbeschwerdeführer gewesen sei.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, er habe unter der Regierung Najibollah als Soldat gearbeitet und ein sehr gutes Leben geführt. Er habe sich viel leisten können. Er sei jedoch während seiner Dienstzeit von den Mujaheddin gefangen genommen worden und habe sechs Monate in Gefangenschaft verbracht. Dabei sei er gezwungen worden, Informationen wie etwa den Bestand von Waffen an verschiedenen Stützpunkten preiszugeben. Es sei ihm gelungen, zu fliehen und sei er von den Behörden vorgeladen worden, die von ihm wissen haben wollen, wo er das halbe Jahr verbracht habe. Fünf Tage später hätten die Behörden bzw. die Armee diese Stützpunkte der Mujaheddin, die er den Behörden verraten habe, angegriffen. Damit sei sein Leben in Gefahr geraten. Wenige Monate später sei das Regime gestürzt und die Mujaheddin an die Macht gekommen. Aus Angst vor den Mujaheddin sei er nach römisch 40 geflüchtet. Dort habe er dann versteckt gelebt. Er habe sich unauffällig verhalten, aus Angst, entdeckt zu werden. Dann seien jedoch die Taliban in römisch 40 einmarschiert. Es sei zu einem Massenmord an 2.000 bis 3.000 Menschen in römisch 40 durch die Taliban gekommen. Aus Angst, ebenfalls deren Opfer zu werden, hätte er mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Mujaheddin. Er habe damals beide Seiten verraten. Er habe einen Namen und eine Lebensgeschichte. Irgendwann müsste er sich auch in Afghanistan melden und sich zeigen. Dann würde man ihn erwischen. Wenn er nach römisch 40 zurückkehren würde, wäre dort Kommandant römisch 40 , der mindestens 100 Soldaten dort positioniert habe. römisch 40 sei jetzt Kommandant im Parlament. Kommandant römisch 40 sei jetzt Provinzvorstand von Ghazni, in deren Gefangenschaft der Zweitbeschwerdeführer gewesen sei. Aus dem Iran seien sie deshalb geflüchtet, da sie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und auch keine bekommen hätten. Sie seien dort illegal aufhältig gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe zwar in der Schneiderei gearbeitet, habe jedoch die Polizei des Viertels monatlich bestechen müssen, damit sie ihn nicht an Ort und Stelle verhafte. Die Drittbeschwerdeführerin habe mangels Dokumente und Aufenthaltstitels keine Schule besuchen können. Und zu guter Letzt habe sich sein Sohn Hamid in die Tochter einer sunnitischen Familie aus XXXX verliebt. Sie hätten heiraten wollen. Der Zweitbeschwerdeführer habe zwar um die Hand des Mädchens bei dessen Familie angehalten, doch sei ihm gesagt worden, das sei aufgrund des religiösen Unterschieds nicht möglich. Daraufhin seien die zwei Jungverliebten gemeinsam geflüchtet. Aus Angst vor Racheakten hätte die Beschwerdeführer flüchten müssen. Es hätte gereicht, wenn die Familie des Mädchens den Aufenthaltsort des Zweitbeschwerdeführers den iranischen Behörden zukommen hätte lassen. Er wäre sofort verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dieses Risiko hätten sie nicht eingehen können. Aber auch die Angehörigen dieser Familie würden sie verfolgen. So sei es zu fünf oder sechs heftigen Auseinandersetzungen mit dieser Familie gekommen, der Zweitbeschwerdeführer habe jedes Mal Bestechungsgeld zahlen müssen, um wieder auf freiem Fuß zu sein.Aus dem Iran seien sie deshalb geflüchtet, da sie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und auch keine bekommen hätten. Sie seien dort illegal aufhältig gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe zwar in der Schneiderei gearbeitet, habe jedoch die Polizei des Viertels monatlich bestechen müssen, damit sie ihn nicht an Ort und Stelle verhafte. Die Drittbeschwerdeführerin habe mangels Dokumente und Aufenthaltstitels keine Schule besuchen können. Und zu guter Letzt habe sich sein Sohn Hamid in die Tochter einer sunnitischen Familie aus römisch 40 verliebt. Sie hätten heiraten wollen. Der Zweitbeschwerdeführer habe zwar um die Hand des Mädchens bei dessen Familie angehalten, doch sei ihm gesagt worden, das sei aufgrund des religiösen Unterschieds nicht möglich. Daraufhin seien die zwei Jungverliebten gemeinsam geflüchtet. Aus Angst vor Racheakten hätte die Beschwerdeführer flüchten müssen. Es hätte gereicht, wenn die Familie des Mädchens den Aufenthaltsort des Zweitbeschwerdeführers den iranischen Behörden zukommen hätte lassen. Er wäre sofort verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dieses Risiko hätten sie nicht eingehen können. Aber auch die Angehörigen dieser Familie würden sie verfolgen. So sei es zu fünf oder sechs heftigen Auseinandersetzungen mit dieser Familie gekommen, der Zweitbeschwerdeführer habe jedes Mal Bestechungsgeld zahlen müssen, um wieder auf freiem Fuß zu sein. Die Drittbeschwerdeführerin führte aus, sie habe im Iran die Schule nicht besucht, besuche in Österreich die " XXXX " in XXXX . Sie habe sowohl österreichische als auch afghanische Freunde. Manchmal besuche sie Freunde, gehe shoppen und einkaufen. Sie gehe auch schwimmen, dabei trage sie einen Badeanzug. Sie wolle gerne Krankenschwester werden. Auch ihren Ehepartner wolle sie selbst auswählen. Sie habe niemals in Afghanistan gewohnt und könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren.Die Drittbeschwerdeführerin führte aus, sie habe im Iran die Schule nicht besucht, besuche in Österreich die " römisch 40 " in römisch 40 . Sie habe sowohl österreichische als auch afghanische Freunde. Manchmal besuche sie Freunde, gehe shoppen und einkaufen. Sie gehe auch schwimmen, dabei trage sie einen Badeanzug. Sie wolle gerne Krankenschwester werden. Auch ihren Ehepartner wolle sie selbst auswählen. Sie habe niemals in Afghanistan gewohnt und könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren. Unter einem wurden eine Teilnahmebescheinigung für den Zweitbeschwerdeführer über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Erste Hilfe" sowie an der Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahme "Fachwerkstatt Vorbereitungslehrgang für Trockenbauer" sowie eine Bestätigung über dessen Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Kompetenzcheck - berufliche Integration für asylberechtigte Personen", weiters eine Bestätigung über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Los geht’s - Erfolg durch Spracherwerb ÖIF- Startpaket-Alphabetisierung" der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Schulbesuchsbestätigung und eine Schulnachricht für die Drittbeschwerdeführerin vorgelegt. Nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse

§ 29Abs. 2 Vw

GVG und nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verzichteten die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG und nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verzichteten die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Niederschrift wurde der belangten Behörde am 16.03.2017 übermittelt. Mit Schreiben vom 21.03.2017 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der am 15.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Qizilbash und gehören der islamisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers und die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Ehe wurde in Afghanistan geschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz XXXX geboren. Sie besuchte keine Schule und verfügt über keine Berufsausbildung. Für den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sorgte der Zweitbeschwerdeführer.1.
  3. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Qizilbash und gehören der islamisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers und die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Ehe wurde in Afghanistan geschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz römisch 40 geboren. Sie besuchte keine Schule und verfügt über keine Berufsausbildung. Für den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sorgte der Zweitbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer stellten am 05.03.2013 den Antrag auf internationalen Schutz. Die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin sind in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie leben in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und können sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Drittbeschwerdeführerin besucht die " XXXX " in XXXX und verfügt über einen österreichischen Freundeskreis.Die Drittbeschwerdeführerin besucht die " römisch 40 " in römisch 40 und verfügt über einen österreichischen Freundeskreis. Die Erstbeschwerdeführerin besucht in Österreich einen Deutschkurs. Sie kümmert sich um den Haushalt und um die Familie. Sie geht alleine einkaufen und möchte in Österreich als Köchin arbeiten. Der Zweitbeschwerdeführer hat an dem Vorbereitungslehrgang für Trockenbauer erfolgreich teilgenommen. Das Vorbringen der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihrer Person aufgrund des Umstandes, dass sie eine westlich orientierte Frau bzw. ein westlich orientiertes Mädchen sind, ist glaubhaft und wird der Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die persönliche Haltung der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin sind von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin aufgrund dieser persönlichen Wertehaltung einer Verfolgung ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.07.2016 zugrunde gelegt: Frauen in Afghanistan Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Taliban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015). Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015). Bildung Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vergleiche USAID 7.2014). In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Berufstätigkeit Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015). Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015). Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015). Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015). Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Strafverfolgung und Unterstützung Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015) Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vergleiche The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015): Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015). Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vergleiche MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vergleiche UNSC 2000). Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand
  5. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015). Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015). Ehrenmorde Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015). Legales Heiratsalter: Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015). Frauenhäuser Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015). Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015). Medizinische Versorgung - Gynäkologie Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2015): Frauen, Frieden und Sicherheit, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Menschenrechte/Frauenrechte/Frauen-Konfliktpraevention_node.html, Zugriff 16.1.2016 -Strichaufzählung DFAT - Department of foreign affairs and trade (1.2015): Australia Afghanistan Education Program, https://www.google.at/?gws_rd=cr&ei=gi83Vtq2A4itygP66Ke4Ag#q=enrolment+education+afghan+fact+sheet+2015, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (2.7.2014): Analyse - Frauen in Afghanistan. -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (26.3.2014): Frauen bei der afghanischen Polizei -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Education for Development (7.7.2015): Financing education in Afghanistan opportunities for action, http://www.osloeducationsummit.no/pop.cfm?FuseAction=Doc&pAction=View&pDocumentId=63328, Zugriff 3.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2016): Afghanistan: Set Out Concrete Plan to Involve Women, https://www.hrw.org/news/2016/01/12/afghanistan-set-out-concrete-planinvolve-women, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (23.3.2015): US: Rights Should Top Afghanistan Summit Agenda, https://www.hrw.org/news/2015/03/23/us-rights-should-top-afghanistan-summitagenda, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung IWPR - Institute for War and Peace Reporting (3.12.2015): Lack of Female Lawyers Hampers Justice in Afghan Province, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5661580b4&skip=0&query=women&coi=AFG& searchin=title&sort=date, Zugriff 16.
  6. 2016 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung MfA - Ministry of foreign Affairs (30.6.2015): Launch Ceremony of the National Action Plan on UNSCR 1325-Women, Peace and Security, http://mfa.gov.af/en/news/launchceremony-of-the-national-action-plan-on-unscr-1325-women-peace-and-security, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker- 1.18339044, Zugriff 16.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (28.7.2015): Women on the beat: how to get more female police officers around the world, http://www.theguardian.com/global-development-professionalsnetwork/2015/jul/28/women-police-afghanistan-pakistan-india, Zugriff 4.11.2015 -Strichaufzählung The Guardian (11.5.2015): 'I just want to go to school': how Afghan law continues to fail child brides, http://www.theguardian.com/global-development/2015/may/11/afghanistanchild-brides-want-to-go-to-school, Zugriff 16.1.2015 -Strichaufzählung UNESCO - UNESCO Office in Kabul

(2014): Enhancement of Literacy in Afghanistan (ELA) program, http://www.unesco.org/new/en/kabul/education/enhancement-of-literacyin-afghanistan-ela-program/, Zugriff 3.11.2015 -Strichaufzählung UNSC
(2000): Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 2000, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_00/sr1325.pdf, Zugriff 16.1.2016 -Strichaufzählung USAID - United States International Agency (28.9.2015): Education, https://www.usaid.gov/afghanistan/education, Zugriff 3.11.2015 -Strichaufzählung USAID - United States International Agency
(2014): Afghanistan, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/Fact%20Sheet%20Education% 20Sector%20FINAL%20July%202014.pdf, Zugriff 4.11.2015 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%28 2%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USIP- United States Institute of Peace (9.2015): Women's Leadership Roles in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR380-Women-s-Leadership-Roles-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung WB - The World Bank
(2015): Afghanistan, http://datatopics.worldbank.org/gender/country/afghanistan, Zugriff 5.11.2015 Frauen mit bestimmten Profilen: Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben. Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen. (UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009 und vom 06.08.2013; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009).(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009 und vom 06.08.2013; vergleiche UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009).
  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Muttersprache der Beschwerdeführer sowie zur familiären Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass ihr Name XXXX lautet.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Muttersprache der Beschwerdeführer sowie zur familiären Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.
  3. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass ihr Name römisch 40 lautet. Die Feststellung, dass die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin als moderne Frau bzw. Mädchen die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnen, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem persönlichen Eindruck, der in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Sie vermochten in der mündlichen Verhandlung zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern diese vielmehr ablehnen, und sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst haben und sich auch weiter anpassen wollen. Die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin haben die zugrundeliegenden Werte verinnerlicht und leben auch danach. Sie kleiden sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates, pflegen Freizeitaktivitäten und möchten am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich - auch in der Freizeitgestaltung - nicht vom Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Sie gehen allein einkaufen und möchten in Österreich arbeiten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wünschen sich für ihre minderjährige Tochter eine gute Schul- und Berufsausbildung. Aus all dem ergibt sich, dass die Erst – und die Drittbeschwerdeführerin als selbständige Frau bzw. Mädchen anzusehen sind, die in einer Weise leben, die nicht mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Deutschkurs besucht, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2017 sowie aus der vorgelegten Kursbesuchsbestätigung vom 20.02.2017 des XXXX . Die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin die Klasse 4F der " XXXX " in XXXX besucht, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung.Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Deutschkurs besucht, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2017 sowie aus der vorgelegten Kursbesuchsbestätigung vom 20.02.2017 des römisch 40 . Die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin die Klasse 4F der " römisch 40 " in römisch 40 besucht, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung. Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem. In einer Gesamtschau der Angaben der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint ihr Vorbringen zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, ihnen vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Dass die Drittbeschwerdeführerin über einen österreichischen Freundeskreis verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.
  4. Die Feststellungen zur Situation (von Frauen) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung nicht beanstandet. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen und Mädchen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Zudem basieren die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (Frauen und Mädchen) in Afghanistan größtenteils ebenfalls auf diesen Quellen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ur-sache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ur-sache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende

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