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{'item': 'W228 2117639-1'}

Obsah (14)§ 113§ 28Art. 133§ 410§ 4§ 17Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 31§ 35§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW228 2117639-1 SpruchW228 2117639-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUE

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 KG, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.10.2015, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 08.10.2015, Zl. XXXX, der XXXX KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von €Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 08.10.2015, Zl. römisch 40 , der römisch 40 KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX, VSNR XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 25.06.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 21/für das Finanzamt Baden-Mödling in 2514 Traiskirchen, XXXX, festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 25.06.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 21/für das Finanzamt Baden-Mödling in 2514 Traiskirchen, römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Herr XXXX, ein Flüchtling, der im Lager Traiskirchen aufhältig sei, an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit der Bitte um zusätzliches Essen gewandt habe. Zudem habe er um Zigaretten gebeten. Im Gegenzug dafür habe er fallweise Reinigungsarbeiten im Lokal der Beschwerdeführerin durchgeführt, die aber das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung nie überschritten hätten. Er habe auch keine regelmäßige Entlohnung bekommen und sei auch keine Beschäftigung im Sinne des ASVG bzw. des AuslBG vorgelegen. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei daher zu Unrecht erfolgt. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass auf den Sachverhalt die Bestimmung des § 113 ASVG anzuwenden sei, wäre nach § 113 Abs. 2

  1. und 4 Satz vorzugehen gewesen. Es seien, da Herr XXXX - wenn überhaupt - nur als geringfügig Beschäftigter für einen kurzen Zeitraum anzumelden gewesen wäre, unbedeutenden Folgen gegeben, sodass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen hätte müssen.Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Herr römisch 40 , ein Flüchtling, der im Lager Traiskirchen aufhältig sei, an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit der Bitte um zusätzliches Essen gewandt habe. Zudem habe er um Zigaretten gebeten. Im Gegenzug dafür habe er fallweise Reinigungsarbeiten im Lokal der Beschwerdeführerin durchgeführt, die aber das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung nie überschritten hätten. Er habe auch keine regelmäßige Entlohnung bekommen und sei auch keine Beschäftigung im Sinne des ASVG bzw. des AuslBG vorgelegen. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei daher zu Unrecht erfolgt. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass auf den Sachverhalt die Bestimmung des Paragraph 113, ASVG anzuwenden sei, wäre nach Paragraph 113, Absatz 2,
  2. und 4 Satz vorzugehen gewesen. Es seien, da Herr römisch 40 - wenn überhaupt - nur als geringfügig Beschäftigter für einen kurzen Zeitraum anzumelden gewesen wäre, unbedeutenden Folgen gegeben, sodass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen hätte müssen. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 23.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2015 das Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens (samt allfälliger Rechtsbehelfe an den VwGH) nach § 111 ASVG, GZ: BNS 2-V-15-40218/5, ausgesetzt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2015 das Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens (samt allfälliger Rechtsbehelfe an den VwGH) nach Paragraph 111, ASVG, GZ: BNS 2-V-15-40218/5, ausgesetzt. Am 27.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Straferkenntnis der BH Baden vom 14.09.2015 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22.12.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 25.06.2015 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 21) eine Kontrolle im Cafe XXXX in 2514 Traiskirchen, XXXX, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der afghanische Staatsangehörige XXXX, VSNR XXXX, bei Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Betretene führte täglich zwei Stunden Reinigungsarbeiten im Cafe XXXX durch und erhielt dafür von der Beschwerdeführerin monatlich € 400,00 netto in bar ausbezahlt. Der Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.Am 25.06.2015 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 21) eine Kontrolle im Cafe römisch 40 in 2514 Traiskirchen, römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der afghanische Staatsangehörige römisch 40 , VSNR römisch 40 , bei Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Betretene führte täglich zwei Stunden Reinigungsarbeiten im Cafe römisch 40 durch und erhielt dafür von der Beschwerdeführerin monatlich € 400,00 netto in bar ausbezahlt. Der Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.10.2015

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.10.2015

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300,00 verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat mit Straferkenntnis vom 14.09.2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin am 25.06.2015 um 09:05 Uhr die Person XXXX, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖGKK zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde, die Beschwerdeführerin dadurch § 111 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verletzt hat und eine Geldstrafe von € 825,00 verhängt wird.Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat mit Straferkenntnis vom 14.09.2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin am 25.06.2015 um 09:05 Uhr die Person römisch 40 , bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖGKK zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde, die Beschwerdeführerin dadurch Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt hat und eine Geldstrafe von € 825,00 verhängt wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Erkenntnis vom 22.12.2016, Zl. XXXX, der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.09.2015 keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: " bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 25.06.2015 um 09:05 beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖGKK zur Pflichtversicherung als unfallversicherte Person angemeldet wurde " und die Übertretungsnorm auf § 33 Abs. 2 ASVG zu ergänzen ist.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Erkenntnis vom 22.12.2016, Zl. römisch 40 , der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.09.2015 keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: " bei welcher es sich um eine in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 25.06.2015 um 09:05 beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖGKK zur Pflichtversicherung als unfallversicherte Person angemeldet wurde " und die Übertretungsnorm auf Paragraph 33, Absatz 2, ASVG zu ergänzen ist.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK. Es ist unstrittig, dass XXXX im Zeitpunkt der Betretung (25.06.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 2514 Traiskirchen,XXXX, arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.Es ist unstrittig, dass römisch 40 im Zeitpunkt der Betretung (25.06.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 2514 Traiskirchen,römisch 40 , arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Feststellung, wonach XXXX täglich zwei Stunden Reinigungsarbeiten im Cafe XXXX durchführte und dafür von der Beschwerdeführerin monatlich € 400,00 netto in bar ausbezahlt erhielt, ergibt sich aus den Angaben des XXXX gegenüber den Mitarbeitern der Finanzpolizei sowie dessen Angaben in dem von ihm ausgefüllten, in englischer Sprache vorgelegten Personenblatt anlässlich der Kontrolle. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Aussagen des XXXX in Zweifel zu ziehen.Die Feststellung, wonach römisch 40 täglich zwei Stunden Reinigungsarbeiten im Cafe römisch 40 durchführte und dafür von der Beschwerdeführerin monatlich € 400,00 netto in bar ausbezahlt erhielt, ergibt sich aus den Angaben des römisch 40 gegenüber den Mitarbeitern der Finanzpolizei sowie dessen Angaben in dem von ihm ausgefüllten, in englischer Sprache vorgelegten Personenblatt anlässlich der Kontrolle. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Aussagen des römisch 40 in Zweifel zu ziehen. Von der Beschwerdeführerin wurden die von XXXX durchgeführten Reinigungsarbeiten nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach jener lediglich Essen und Zigaretten als Gegenleistung erhalten habe, müssen jedoch als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal es nicht plausibel erscheint, dass jemand täglich zwei Stunden lang ein Lokal nur für Zigaretten und Essen als Gegenleistung reinigt. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass – selbst wenn man den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach kein Geld geflossen sei, folgt - im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.Von der Beschwerdeführerin wurden die von römisch 40 durchgeführten Reinigungsarbeiten nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach jener lediglich Essen und Zigaretten als Gegenleistung erhalten habe, müssen jedoch als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal es nicht plausibel erscheint, dass jemand täglich zwei Stunden lang ein Lokal nur für Zigaretten und Essen als Gegenleistung reinigt. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass – selbst wenn man den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach kein Geld geflossen sei, folgt - im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.09.2015, welches mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.12.2016 bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin am 25.06.2015 die Person XXXX beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurde, die Beschwerdeführerin dadurch § § 111 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verletzt hat und eine Geldstrafe von € 825,00 verhängt wird. Dieses Straferkenntnis weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.09.2015, welches mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.12.2016 bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin am 25.06.2015 die Person römisch 40 beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurde, die Beschwerdeführerin dadurch Paragraph Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt hat und eine Geldstrafe von € 825,00 verhängt wird. Dieses Straferkenntnis weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.09.2015 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) des XXXX bei der Beschwerdeführerin feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass XXXX als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG am 25.06.2015 mit Reinigungsarbeiten (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen ist, eindeutig belegt.Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.09.2015 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) des römisch 40 bei der Beschwerdeführerin feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass römisch 40 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG am 25.06.2015 mit Reinigungsarbeiten (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen ist, eindeutig belegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.

  1. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.
  2. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX zur Beschwerdeführerin – jedenfalls am 25.06.2015 - auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 zur Beschwerdeführerin – jedenfalls am 25.06.2015 - auszugehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Es ist festzuhalten, dass gegenständlich - obwohl die Beschwerdeführerin seitens der BH Baden wegen des Verstoßes gegen § 111 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 Z i iVm § 33 Abs. 1 ASVG rechtskräftig bestraft wurde - keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal es sich beim Beitragszuschlag um keine Sanktion strafrechtlichen Charakters, sondern um einen Pauschalersatz für den Verwaltungsaufwand, der durch Bereithaltung und den Einsatz von Personal zur Kontrolle von Arbeitsstätten iSd § 41a ASVG zwecks Aufdeckung von "Schwarzarbeit" entsteht. Es trifft daher nicht zu, dass § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Strafbestimmung darstellt, weshalb auch keine Doppelbestrafung vorliegt (vgl. VfGH vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4).Es ist festzuhalten, dass gegenständlich - obwohl die Beschwerdeführerin seitens der BH Baden wegen des Verstoßes gegen Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Z i in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG rechtskräftig bestraft wurde - keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal es sich beim Beitragszuschlag um keine Sanktion strafrechtlichen Charakters, sondern um einen Pauschalersatz für den Verwaltungsaufwand, der durch Bereithaltung und den Einsatz von Personal zur Kontrolle von Arbeitsstätten iSd Paragraph 41 a, ASVG zwecks Aufdeckung von "Schwarzarbeit" entsteht. Es trifft daher nicht zu, dass Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Strafbestimmung darstellt, weshalb auch keine Doppelbestrafung vorliegt vergleiche VfGH vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4). Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegenständlich unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegen würden, ist auszuführen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. (vgl. VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegenständlich unbedeutende Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliegen würden, ist auszuführen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. vergleiche VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125). Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2117639.1.00

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