Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 5§ 10§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 26RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW236 2142969-1 SpruchW236 2142962-1/3E W236 2142969-1/3E W236 2142967-1/3E W236 2116082-1/16E W236 2116079-1/19E IM NAMEN DER REPUBLI
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005, § 55 und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 55 und Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
- Erste Anträge auf internationalen Schutz: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (sowie mit seiner Ehefrau und einer weiteren minderjährigen Tochter) erstmals am 25.06.2007 von Polen aus, wo sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2007 über Weißrussland eingereist waren und am 21.06.2007 Asylanträge gestellt hatten, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. 1.
- Diese Asylanträge wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung seitens Polen zur Übernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.10.2007
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1.2. Diese Asylanträge wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung seitens Polen zur Übernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.10.2007
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Erst- und Zweitbeschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. 1.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 06.12.2007 abgewiesen. 1.
- Die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Bescheidbeschwerden wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2009, Zlen. 2008/19/0066 bis 0069-10, abgelehnt. 1.
- Am XXXX wurde der mj. Drittbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte vertreten durch seine Eltern am 17.10.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2008
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Drittbeschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 abgewiesen.1.5. Am römisch 40 wurde der mj. Drittbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte vertreten durch seine Eltern am 17.10.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2008
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Drittbeschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 abgewiesen. 1.6. Am XXXX wurde der mj. Viertbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte vertreten durch seine Eltern am 12.10.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Viertbeschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 abgewiesen.1.6. Am römisch 40 wurde der mj. Viertbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte vertreten durch seine Eltern am 12.10.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Viertbeschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 abgewiesen.
- Zweite Anträge auf internationalen Schutz: Am 05.05.2010 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer (gemeinsam mit der Ehefrau bzw. Mutter und Tochter bzw. Schwester) zweite Anträge auf internationalen Schutz. Das österreichische Bundesgebiet hatten diese seit ihrer erstmaligen Asylantragstellung in Österreich nicht verlassen. Am 19.05.2010 wurde die gesamte Familie nach Polen überstellt. Die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 zurückgewiesen.
- Dritte Anträge auf internationalen Schutz: 3.
- Nachdem die Erst- bis Viertbeschwerdeführer laut eigenen Angaben am 19.05.2011 in die Russische Föderation zurückgekehrt waren, am 19.08.2011 neuerlich die Reise nach Europa antraten und wieder in das österreichische Bundesgebiet einreisten, stellten sie (erneut gemeinsam mit der Ehefrau bzw. Mutter und Tochter bzw. Schwester) am 30.08.2011 die dritten Anträge auf internationalen Schutz. 3.
- Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2011 gab der Erstbeschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren wesentlich an, dass sein Vater 2009 in Tschetschenien Opfer von Kadyrow-Leuten geworden sei und sein Bruder 2003 entführt worden und seither verschwunden sei. 3.
- Der mj. Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte vertreten durch seine Eltern am 14.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.3.
- Der mj. Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte vertreten durch seine Eltern am 14.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 3.
- Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung seitens Polen zur Übernahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.12.2011,
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.3.4. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung seitens Polen zur Übernahme der Erst- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.12.2011,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. 3.
- Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 13.01.2012 abgewiesen. 3.
- Die Beschwerdeführer reisten hierauf am 03.05.2012 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
- Vierte (bzw. hinsichtlich des mj. Fünftbeschwerdeführers zweiter), gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz: 4.
- Am 21.12.2013 reisten der Erstbeschwerdeführer und die damals noch minderjährige Zweitbeschwerdeführerin erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. 4.
- Hiezu wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 22.12.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge dieser Ersteinvernahme auf die Frage nach dem Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er nach der Ausreise aus Österreich nur ein einziges Mal in Tschetschenien gewesen sei. Ansonsten habe er in Sotschi unter einer anderen Identität auf Baustellen gearbeitet. Freunde seien ihm behilflich gewesen einen neuen Reisepass zu bekommen und in die Ukraine auszureisen. Irgendjemand habe damals erfahren, dass sie von Österreich nach Tschetschenien zurückkehren und habe das verraten. In weiterer Folge sei ihr Haus angezündet worden, das sie gemietet hätten. Er selbst habe nie in dem Haus gewohnt, da er gewusst habe, dass er dort gefunden werde. Seine Kinder werden nicht in die Schule aufgenommen. Seine Ehefrau sei in drei oder vier Ortschaften zur Schulleitung gegangen und habe die Kinder anmelden wollen. Als man von der Identität ihrer Kinder erfahren habe, habe man die Einschreibung verweigert. Auch die beiden Söhne seien nicht in den Kindergarten aufgenommen worden. Sie hätten die Gründe dafür ihren Kindern aber nicht erzählen wollen. Seine Familie habe keinen Anspruch auf medizinische Hilfe oder Sozialhilfe. Sein ältester Sohn sei im Spital nicht einmal untersucht worden. Man habe ihnen gesagt, er sei nicht russischer Staatsbürger. Er selbst sei nach der Rückkehr nur kurz in Tschetschenien gewesen, habe das Haus angemietet und sei dann in die Ukraine ausgereist. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge dieser Ersteinvernahme auf die Frage nach dem Grund ihrer neuerlichen Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass sie in Tschetschenien keine Schule besuchen können und keine Schuldbildung bekämen. Sie sehen ihren Vater kaum und haben dort keine Unterkunft. Sie wohnen manchmal bei der Großmutter oder bei anderen Verwandten. Sie haben dort nichts. Das seien ihre Probleme. Sie wisse auch, dass ihr ihre Eltern nicht alles erzählen, was ihre Familie betreffe, damit sie sich keine Sorgen machen müsse. Sie seien damals direkt von Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Dort habe sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammengelebt. Ihr Vater sei nicht bei ihnen gewesen. Die genaue Adresse in Tschetschenien könne sie nicht angeben, da sie diese nicht wisse. Sie könne in Tschetschenien keine Schule besuche, wolle jedoch eine Schulbildung erhalten. Sie wolle einer Beschäftigung nachgehen und selber Geld verdienen, um sich eines Tages eine Wohnung kaufen zu können. Zudem gebe es auch noch die Probleme ihrer Eltern, diese hätten ihr davon aber nichts erzählt. Ihr Vater habe schon lange in der Ukraine gelebt. Nachdem dieser bei ihrer Mutter angerufen habe und dieser mitgeteilt habe, sie solle in die Ukraine kommen, sei sie von einem Fahrzeug abgeholt worden. Danach sei sie gemeinsam mit ihrem Vater nach Österreich gekommen. 4.
- Am 06.05.2014 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und legten dabei folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Russischer Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am 25.02.2013 von der Föderations/Migrationsbehörde mit der Nr. 20001, gültig bis 25.02.2023; -Strichaufzählung Russischer Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am 06.02.2013 von der Föderations/Migrationsbehörde mit der Nr. 20001, gültig bis 06.02.2023; -Strichaufzählung Bestätigung des Gemeindebezirks Gudermes, Administration der Ortschaft XXXX vom 05.11.2013 zum Nachweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien kein ruhiges Leben führen könne, da es dort für ihn einige Probleme gebe, aufgrund derer er sich mehrmals verstecken habe müssen;Bestätigung des Gemeindebezirks Gudermes, Administration der Ortschaft römisch 40 vom 05.11.2013 zum Nachweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien kein ruhiges Leben führen könne, da es dort für ihn einige Probleme gebe, aufgrund derer er sich mehrmals verstecken habe müssen; -Strichaufzählung Bestätigung der Administration des Gemeindebezirks Gudermes, Ortschaft XXXX , vom 16.07.2013 zum Nachweis dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2012/13 die gemeindeeigene Ausbildungsanstalt "Allgemeinbildende Mittelschule Nr. 1 der Ortschaft XXXX ", Gemeindebezirk Gudermes, nicht besucht habe und in den Schülerlisten dieser Schule nicht aufscheine (eine gleichlautende Bestätigung wird für die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt);Bestätigung der Administration des Gemeindebezirks Gudermes, Ortschaft römisch 40 , vom 16.07.2013 zum Nachweis dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2012/13 die gemeindeeigene Ausbildungsanstalt "Allgemeinbildende Mittelschule Nr. 1 der Ortschaft römisch 40 ", Gemeindebezirk Gudermes, nicht besucht habe und in den Schülerlisten dieser Schule nicht aufscheine (eine gleichlautende Bestätigung wird für die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt); -Strichaufzählung Internetausdruck einer Erklärung, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers seit dem 31.01.2003 als verschollen gelte; -Strichaufzählung Gerichtliche Vorladung des Erstbeschwerdeführers "in der Zivilrechtssache Nr. ___" zum Städtischen Gericht Gudermes "als Kläger, Beklagter (Antragsteller)" für den 15.03.2013 um 14.00 Uhr in der Sache "Persönlich"; -Strichaufzählung Gerichtliche Vorladung des Erstbeschwerdeführers "in der Zivilrechtssache Nr. ___" zum Städtischen Gericht Gudermes "als Kläger, Beklagter (Antragsteller)" für den 06.05.2013 um 09.00 Uhr in der Sache "Fragen"; -Strichaufzählung Bestätigung der Firma " XXXX " vom 29.04.2014, dass man den Erstbeschwerdeführer bei momentan bestehender Auftragslage probeweise als Platzarbeiter beschäftigen wolle. Diese Zusage sei bis 30.05.2014 gültig;Bestätigung der Firma " römisch 40 " vom 29.04.2014, dass man den Erstbeschwerdeführer bei momentan bestehender Auftragslage probeweise als Platzarbeiter beschäftigen wolle. Diese Zusage sei bis 30.05.2014 gültig; -Strichaufzählung Zugfahrkarte von Nasran, Inguschetien, nach Adler, bei Sotschi, vom 04.
- (keine Jahreszahl) für den Erstbeschwerdeführer, ausgewiesen mit dem Inlandsreisepass; -Strichaufzählung Schreiben der Deutschlehrerin des Erstbeschwerdeführers, dass dieser an fast jeder Kursstunde teilnehme. 4.3.
- Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge dieser Einvernahme im Wesentlichen Folgendes an: In Österreich leben sein Onkel mütterlicherseits und ein Cousin väterlicherseits sowie die Schwester seine Ehefrau. Ansonsten verfüge er noch über entfernte Verwandte und Freunde. Er mache einen Deutschkurs und habe – da er eine Ausbildung als LKW-Fahrer gemacht habe – eine Einstellungszusage einer LKW Firma. Er habe ständig Kopfschmerzen und müsse deswegen einen Operationstermin ausmachen. Er habe bereits eine CT-untersuchung seines Kopfes vornehmen lassen, da er Medikamente nehme und die Kopfschmerzen davon nicht besser würden. Die Ärzte sagen, seinen Venen im Kopf seien verengt und dass er eine Operation brauche, welche wisse er nicht. Er sei in Gudermes geboren. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter und die Söhne. Abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin halte sich seine gesamte Familie in Tschetschenien auf. Er stehe mit seiner Familie via WhatsApp in Kontakt, da telefonieren zu gefährlich sei, es werde abgehört. Am 04.04.2014 habe er mit seiner Familie telefoniert und in derselben Nacht seien Leute (auf spätere Nachfrage: "Es handelt sich aber um militärische Behörden. Sind aber keine wirklichen Militärs sondern Banditen. Militärleute würden sowas nie tun.") bei ihnen eingedrungen. In dieser Nacht sei die Türe aufgebrochen und seine Frau verhört worden. Man habe ihr gesagt, dass man wisse, dass sie mit ihm telefoniert habe und habe Informationen gewollt. Die Kinder seien deswegen sehr verschreckt gewesen und man habe ihm gesagt, dass die Kleinen geschlagen worden seien, damit sie nicht ständig weinen. Jeden zweiten oder dritten Tag würden dort Autos stehen, die beobachten, ob er komme oder nicht. Deshalb befinde sich seine Familie immer an anderen Orten, bei seiner Mutter oder Verwandten. Sie sollen sich nicht lange an einem Ort aufhalten. Auf spätere Nachfrage führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass diese Autos an der Adresse in XXXX stehen, wo die Wohnung gemietet worden sei. Er selbst sei nur einmal im Leben dort gewesen. Seine Frau habe ihm auch erzählt, dass die Leute aus diesem Auto die Kinder nach seinem Aufenthaltsort fragen und diesen Geld anbieten würden.Er sei in Gudermes geboren. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter und die Söhne. Abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin halte sich seine gesamte Familie in Tschetschenien auf. Er stehe mit seiner Familie via WhatsApp in Kontakt, da telefonieren zu gefährlich sei, es werde abgehört. Am 04.04.2014 habe er mit seiner Familie telefoniert und in derselben Nacht seien Leute (auf spätere Nachfrage: "Es handelt sich aber um militärische Behörden. Sind aber keine wirklichen Militärs sondern Banditen. Militärleute würden sowas nie tun.") bei ihnen eingedrungen. In dieser Nacht sei die Türe aufgebrochen und seine Frau verhört worden. Man habe ihr gesagt, dass man wisse, dass sie mit ihm telefoniert habe und habe Informationen gewollt. Die Kinder seien deswegen sehr verschreckt gewesen und man habe ihm gesagt, dass die Kleinen geschlagen worden seien, damit sie nicht ständig weinen. Jeden zweiten oder dritten Tag würden dort Autos stehen, die beobachten, ob er komme oder nicht. Deshalb befinde sich seine Familie immer an anderen Orten, bei seiner Mutter oder Verwandten. Sie sollen sich nicht lange an einem Ort aufhalten. Auf spätere Nachfrage führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass diese Autos an der Adresse in römisch 40 stehen, wo die Wohnung gemietet worden sei. Er selbst sei nur einmal im Leben dort gewesen. Seine Frau habe ihm auch erzählt, dass die Leute aus diesem Auto die Kinder nach seinem Aufenthaltsort fragen und diesen Geld anbieten würden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Schwester, nachdem sie den Antrag in Österreich zurückgezogen hätten und wieder in die Russische Föderation zurückkehren wollten, ein Haus für sie in XXXX gemietet habe. Noch bevor sie aus Österreich ausgereist seien, sei zu Hause schon die Information bekannt geworden, dass sie Österreich verlassen würden. Woher wisse er nicht. Man habe das Haus umstellt, durchsucht und in Brand gesteckt. Seine Schwester habe ihn daraufhin angerufen und gesagt, dass er auf keinen Fall nach Hause zurückkommen solle. Nach ihrer Landung in Moskau sei er nach Inguschetien und dann weiter nach Sotschi gefahren, um dort zu arbeiten. Seine Familie hingegen sei von Moskau nach Hause nach XXXX gefahren. Gleich am ersten Tag sei seine Frau verhört worden, man habe Einzelheiten über seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Später seien in Sotschi Leute zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass nach ihm gefragt werde. Seine Frau sei in ständigem Kontakt mit ihm gestanden. Sie habe ständig Vorladungen bekommen (auf spätere Nachfrage führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Frau diesen Ladungen auch Folge geleistet habe und jedes Mal darüber befragt worden sei, wo er sich aufhalte und wann er zurückkomme) und es seien auch Leute zu ihr gekommen (auf spätere Nachfrage: "Es waren Militärs. Sie waren jedenfalls uniformiert und trugen Waffen."). Die Kinder seien nicht in der Schule und im Kindergarten aufgenommen worden; im Spital sei sein ältester Sohn nicht behandelt worden als er medizinische Hilfe benötig habe. Als sie den Namen XXXX gesehen hätten, hätten sie eine Behandlung verweigert. Seine Frau habe sich auch an den Bezirksvorstand gewandt und sich beschwert, doch habe man ihr nur geantwortet, dass man ihr nicht helfen werde, bevor man ihn finde (auf spätere Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass man seiner Frau nur die in Vorlage gebrachte Bestätigung gegeben habe). Als er in Sotschi erfahren habe, dass sein Aufenthaltsort bekannt geworden sei, habe ihm ein ukrainischer Arbeitskollege geholfen, in die Ukraine zu gelangen und bei diesem zu wohnen. Dorthin habe er dann die Zweitbeschwerdeführerin kommen lassen – ein Freund habe sie gebracht –, damit ihr niemand etwas antue. Man drohe seiner Familie immer, dass er das gleiche Schicksal wie sein Vater haben werde, der im Jahr 2009 ermordet worden sei, falls er sich nicht stelle und erscheine. Seine Kinder und auch die Zweitbeschwerdeführerin wissen nichts von diesen Problemen, um sie zu schonen. Sobald sich die Möglichkeit biete, möchte er auch seine anderen Familienmitglieder in Sicherheit bringen. Es sei nicht so leicht für ihn, seine Familie dort zurück zu lassen. Von den Vorfällen habe ihm seine Frau via Whatsapp erzählt; er stehe mit ihr in täglichem Kontakt, um Neuigkeiten von Ihr zu erfahren – aber nicht nur mit Ihr, sondern auch mit anderen Verwandten, wie mit dem Cousin und Neffen. Diese bewaffneten Leute hätten zu seiner Frau gesagt, dass sie ihre Sim-Karte des Telefons nicht auswechseln dürfe. Sie hätten irgendeinen Code abgeschrieben und seiner Frau verboten die Karte zu wechseln. Dies habe sie auch nicht getan. Sie müsse sich auch jeden Montag im Büro des Gemeinderates melden, um nachzuweisen, dass sie dort aufhältig sei. Man wolle damit verhindern, dass seine Familie – genauso wie er selbst – verschwinde.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Schwester, nachdem sie den Antrag in Österreich zurückgezogen hätten und wieder in die Russische Föderation zurückkehren wollten, ein Haus für sie in römisch 40 gemietet habe. Noch bevor sie aus Österreich ausgereist seien, sei zu Hause schon die Information bekannt geworden, dass sie Österreich verlassen würden. Woher wisse er nicht. Man habe das Haus umstellt, durchsucht und in Brand gesteckt. Seine Schwester habe ihn daraufhin angerufen und gesagt, dass er auf keinen Fall nach Hause zurückkommen solle. Nach ihrer Landung in Moskau sei er nach Inguschetien und dann weiter nach Sotschi gefahren, um dort zu arbeiten. Seine Familie hingegen sei von Moskau nach Hause nach römisch 40 gefahren. Gleich am ersten Tag sei seine Frau verhört worden, man habe Einzelheiten über seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Später seien in Sotschi Leute zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass nach ihm gefragt werde. Seine Frau sei in ständigem Kontakt mit ihm gestanden. Sie habe ständig Vorladungen bekommen (auf spätere Nachfrage führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Frau diesen Ladungen auch Folge geleistet habe und jedes Mal darüber befragt worden sei, wo er sich aufhalte und wann er zurückkomme) und es seien auch Leute zu ihr gekommen (auf spätere Nachfrage: "Es waren Militärs. Sie waren jedenfalls uniformiert und trugen Waffen."). Die Kinder seien nicht in der Schule und im Kindergarten aufgenommen worden; im Spital sei sein ältester Sohn nicht behandelt worden als er medizinische Hilfe benötig habe. Als sie den Namen römisch 40 gesehen hätten, hätten sie eine Behandlung verweigert. Seine Frau habe sich auch an den Bezirksvorstand gewandt und sich beschwert, doch habe man ihr nur geantwortet, dass man ihr nicht helfen werde, bevor man ihn finde (auf spätere Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass man seiner Frau nur die in Vorlage gebrachte Bestätigung gegeben habe). Als er in Sotschi erfahren habe, dass sein Aufenthaltsort bekannt geworden sei, habe ihm ein ukrainischer Arbeitskollege geholfen, in die Ukraine zu gelangen und bei diesem zu wohnen. Dorthin habe er dann die Zweitbeschwerdeführerin kommen lassen – ein Freund habe sie gebracht –, damit ihr niemand etwas antue. Man drohe seiner Familie immer, dass er das gleiche Schicksal wie sein Vater haben werde, der im Jahr 2009 ermordet worden sei, falls er sich nicht stelle und erscheine. Seine Kinder und auch die Zweitbeschwerdeführerin wissen nichts von diesen Problemen, um sie zu schonen. Sobald sich die Möglichkeit biete, möchte er auch seine anderen Familienmitglieder in Sicherheit bringen. Es sei nicht so leicht für ihn, seine Familie dort zurück zu lassen. Von den Vorfällen habe ihm seine Frau via Whatsapp erzählt; er stehe mit ihr in täglichem Kontakt, um Neuigkeiten von Ihr zu erfahren – aber nicht nur mit Ihr, sondern auch mit anderen Verwandten, wie mit dem Cousin und Neffen. Diese bewaffneten Leute hätten zu seiner Frau gesagt, dass sie ihre Sim-Karte des Telefons nicht auswechseln dürfe. Sie hätten irgendeinen Code abgeschrieben und seiner Frau verboten die Karte zu wechseln. Dies habe sie auch nicht getan. Sie müsse sich auch jeden Montag im Büro des Gemeinderates melden, um nachzuweisen, dass sie dort aufhältig sei. Man wolle damit verhindern, dass seine Familie – genauso wie er selbst – verschwinde. Die Bedrohungen der Verwandten haben schon an dem Tag als sie Österreich verlassen haben, begonnen. Seither habe man seine Frau und alle anderen Verwandten sehr oft aufgesucht und gedroht, dass man jemanden verschleppen werde, damit er sich stelle. Man suche ihn, da er in den Jahren 1999/2000 Dieselöl von Tschetschenien nach Dagestan transportiert habe. Da damals die Grenzen geschlossen und von russischen Soldaten bewacht gewesen seien, habe er diesen Geld gegeben, weswegen sie ihn passieren lassen hätten lassen. Bereits damals haben ihn Tschetschenen beobachtet. Die tschetschenischen Behörden hätten ihm in weiterer Folge vorgeworfen, illegal Waffen aus Dagestan nach Tschetschenien zu bringen. Obwohl er immer beteuert habe, nur Dieselöl transportiert zu haben, habe ihm niemand geglaubt. Er habe sich deswegen ab 2003 versteckt halten müssen und sich entweder im Wald oder in einem verlassenen Bauernhof aufgehalten. Man habe nach ihm gesucht und seine Frau sei sogar einmal zu Hause so heftig geschlagen worden, dass sie eine Totgeburt erlitten habe. Sein Bruder sei seit dem Jahr 2003 verschwunden und hätte ihn sicher schon dasselbe Schicksal ereilt, wenn er nicht geflohen wäre.Die Bedrohungen der Verwandten haben schon an dem Tag als sie Österreich verlassen haben, begonnen. Seither habe man seine Frau und alle anderen Verwandten sehr oft aufgesucht und gedroht, dass man jemanden verschleppen werde, damit er sich stelle. Man suche ihn, da er in den Jahren 1999 aus 2000, Dieselöl von Tschetschenien nach Dagestan transportiert habe. Da damals die Grenzen geschlossen und von russischen Soldaten bewacht gewesen seien, habe er diesen Geld gegeben, weswegen sie ihn passieren lassen hätten lassen. Bereits damals haben ihn Tschetschenen beobachtet. Die tschetschenischen Behörden hätten ihm in weiterer Folge vorgeworfen, illegal Waffen aus Dagestan nach Tschetschenien zu bringen. Obwohl er immer beteuert habe, nur Dieselöl transportiert zu haben, habe ihm niemand geglaubt. Er habe sich deswegen ab 2003 versteckt halten müssen und sich entweder im Wald oder in einem verlassenen Bauernhof aufgehalten. Man habe nach ihm gesucht und seine Frau sei sogar einmal zu Hause so heftig geschlagen worden, dass sie eine Totgeburt erlitten habe. Sein Bruder sei seit dem Jahr 2003 verschwunden und hätte ihn sicher schon dasselbe Schicksal ereilt, wenn er nicht geflohen wäre. Sein Vater sei 2009 ermordet worden. Er habe damals einen Anruf von seinem Vater erhalten, der ihm gesagt habe, dass "sie" zu ihm gekommen seien und zu einem bestimmten Datum noch einmal kommen würden und zu diesem Datum solle der Erstbeschwerdeführer seinen Vater kontaktieren. Er sei damals in Österreich gewesen. An diesem Tag habe er seinen Vater angerufen. Er habe "diese Leute" am Telefon beschimpft und ihnen gesagt, dass er nicht zurückkehren werde. Daraufhin hätten diese geantwortet, dass man ihn zurückholen werde. Seinen Vater hätten sie mitgenommen. Vier Tage später habe man dessen Leiche auf der Straße liegend gefunden. Diese Leute hätten wohl gehofft, dass er nach dem Tod seines Vaters zurückkehren werde. Auf konkrete Nachfrage, wie lang sich der Erstbeschwerdeführer in Sotschi aufgehalten habe, führte dieser aus, dass er in Sotschi und danach in der Ukraine in der Stadt Belazerkov gewesen sei. In Sotschi sei er sechs bis sieben Monate und in der Ukraine ungefähr eine Woche lang – bis zur Abreise nach Österreich – gewesen. Auf Nachfrage, wo er sich dann im Jahr 2013 aufgehalten habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Jahr 2013 in Sotschi gearbeitet habe. Ganz sicher sei er über Neujahr auf 2014 dort gewesen, da er sich noch an das Feuerwerk erinnern könne. Auf Vorhalt, dass er zu Neujahr 2014 bereits in Österreich gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, nunmehr ganz verwirrt zu sein. Auf Nachfrage, wo er einen Antrag für einen neuen Reisepass gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies sein Cousin gemacht habe. Für Geld bekomme man alles. Auch den Reisepass seiner Tochter habe sein Cousin besorgt. 4.3.
- Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Einvernahme am 06.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes an: In Österreich leben ihre Tante mütterlicherseits und drei Cousinen. In Tschetschenien leben noch ihre Mutter, ihre Schwester und ihre drei Brüder. Sie stehe in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Mutter via WhatsApp. In Österreich mache sie gerade einen Deutschkurs. Im Jahr 2011 seien sie über Moskau nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ihr Vater sei nur bis Moskau mit ihnen gereist, wobei sie nicht wisse, wohin dieser gefahren sei. Sie seien mit der Mutter weiter zu Verwandten in XXXX gereist. Die Adresse wisse sie nicht mehr. Sie hätten auch immer an verschiedenen Adressen gewohnt, in XXXX , in XXXX und in XXXX . Sie wisse nicht, warum sie so oft die Orte gewechselt hätten, ihre Mutter habe ihr das nicht erzählt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe könne sie vorbringen, dass sie nicht in die Schule gehen habe können. Man habe sie nicht genommen. Sie wisse aber nicht weswegen. Man habe ihnen nur gesagt, dass es keinen Platz gebe. Es habe auch noch Probleme gegeben, ihre Mutter habe ihnen nichts Genaues darüber erzählt. Über sonstige Probleme könne sie – auch nach mehrmaliger Nachfrage – keine Angaben machen. Zu Hause habe es jedenfalls keine Vorfälle gegeben. Auf Nachfrage, ob es jemals eine Bedrohung oder einen Angriff gegen sie selbst gegeben habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich noch erinnern könne, dass ihr Vater, als sie klein gewesen sei, mitten in der Nacht mitgenommen worden sei. Genaues wisse sie aber nicht. Man habe sie damals nicht hinaus gelassen. In der Nacht seien viele Leute in Militäruniform gekommen. Sie sei noch klein gewesen und wisse nicht, was da passiert sei. Sie wisse auch nicht mehr, in welchem Jahr das gewesen sei, es sei aber schon lange her. Sie sei damals ungefähr acht Jahre alt gewesen. Auf Nachfrage, ob sie sich an einen Vorfall erinnern könne, wo ein Haus ihres Vaters angezündet worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich an so einen Vorfall nicht erinnern zu können. Sie habe nur damals, als sie ihre Asylanträge zurückgezogen hätten und nach Tschetschenien zurückgefahren seien, von einem Vorfall gehört, bei dem ein Haus abgebrannt sei. Sie glaube, das sei damals gewesen als sie in XXXX gewesen seien. Sie habe das nur gehört als andere Frauen, Verwandte, darüber gesprochen hätten. Von Bedrohungen gegen ihre Mutter habe sie nichts mitbekommen.Im Jahr 2011 seien sie über Moskau nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ihr Vater sei nur bis Moskau mit ihnen gereist, wobei sie nicht wisse, wohin dieser gefahren sei. Sie seien mit der Mutter weiter zu Verwandten in römisch 40 gereist. Die Adresse wisse sie nicht mehr. Sie hätten auch immer an verschiedenen Adressen gewohnt, in römisch 40 , in römisch 40 und in römisch 40 . Sie wisse nicht, warum sie so oft die Orte gewechselt hätten, ihre Mutter habe ihr das nicht erzählt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe könne sie vorbringen, dass sie nicht in die Schule gehen habe können. Man habe sie nicht genommen. Sie wisse aber nicht weswegen. Man habe ihnen nur gesagt, dass es keinen Platz gebe. Es habe auch noch Probleme gegeben, ihre Mutter habe ihnen nichts Genaues darüber erzählt. Über sonstige Probleme könne sie – auch nach mehrmaliger Nachfrage – keine Angaben machen. Zu Hause habe es jedenfalls keine Vorfälle gegeben. Auf Nachfrage, ob es jemals eine Bedrohung oder einen Angriff gegen sie selbst gegeben habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich noch erinnern könne, dass ihr Vater, als sie klein gewesen sei, mitten in der Nacht mitgenommen worden sei. Genaues wisse sie aber nicht. Man habe sie damals nicht hinaus gelassen. In der Nacht seien viele Leute in Militäruniform gekommen. Sie sei noch klein gewesen und wisse nicht, was da passiert sei. Sie wisse auch nicht mehr, in welchem Jahr das gewesen sei, es sei aber schon lange her. Sie sei damals ungefähr acht Jahre alt gewesen. Auf Nachfrage, ob sie sich an einen Vorfall erinnern könne, wo ein Haus ihres Vaters angezündet worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich an so einen Vorfall nicht erinnern zu können. Sie habe nur damals, als sie ihre Asylanträge zurückgezogen hätten und nach Tschetschenien zurückgefahren seien, von einem Vorfall gehört, bei dem ein Haus abgebrannt sei. Sie glaube, das sei damals gewesen als sie in römisch 40 gewesen seien. Sie habe das nur gehört als andere Frauen, Verwandte, darüber gesprochen hätten. Von Bedrohungen gegen ihre Mutter habe sie nichts mitbekommen. 4.
- Mit Bescheiden vom 14.09.2015, Zlen. 831885107/1773202 (Erstbeschwerdeführer) und 831885009/1773215 (Zweitbeschwerdeführerin), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkte II.) und erteilte den Erst- und Zweitbeschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und § 55 Asyl
G 2005.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.). Begründend wird darin ausgeführt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers in sich widersprüchlich gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2007 im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2007 hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausgeführt, im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben, weshalb er von tschetschenischen Behörden verfolgt würde. Im gegenständlichen Verfahren habe der Erstbeschwerdeführer völlig widersprüchlich dazu ausgeführt, dass er Dieselöl von Tschetschenien nach Dagestan transportiert habe und ihm von den tschetschenischen Behörden vorgeworfen werde, Waffen geschmuggelt zu haben. Schon der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Interesse an seiner Person gleichlautend anzugeben, deute darauf hin, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Zudem müsse im Hinblick auf die Länderberichte hingewiesen werden, dass Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie im Jahr 2006 unterstützt oder selbst gekämpft hätten, weder in den letzten Jahren noch gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt seien. Bemerkenswert sei weiters, dass der Erstbeschwerdeführer in seinen Asylverfahren in den Jahren 2007, 2010 und 2011 angeführt habe, von 1996 bis 2006 als Kraftfahrer tätig gewesen zu sein. Nunmehr gebe er an, er habe sich seit dem Jahr 2003 versteckt gehalten. Widersprüchlich seien zudem die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Anmietung eines Hauses und dessen angeblicher Anzündung sowie jene hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien (Grosny, Sotschi, Ukraine) gewesen.4.4. Mit Bescheiden vom 14.09.2015, Zlen. 831885107/1773202 (Erstbeschwerdeführer) und 831885009/1773215 (Zweitbeschwerdeführerin), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte den Erst- und Zweitbeschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier.). Begründend wird darin ausgeführt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers in sich widersprüchlich gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2007 im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2007 hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausgeführt, im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben, weshalb er von tschetschenischen Behörden verfolgt würde. Im gegenständlichen Verfahren habe der Erstbeschwerdeführer völlig widersprüchlich dazu ausgeführt, dass er Dieselöl von Tschetschenien nach Dagestan transportiert habe und ihm von den tschetschenischen Behörden vorgeworfen werde, Waffen geschmuggelt zu haben. Schon der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Interesse an seiner Person gleichlautend anzugeben, deute darauf hin, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Zudem müsse im Hinblick auf die Länderberichte hingewiesen werden, dass Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie im Jahr 2006 unterstützt oder selbst gekämpft hätten, weder in den letzten Jahren noch gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt seien. Bemerkenswert sei weiters, dass der Erstbeschwerdeführer in seinen Asylverfahren in den Jahren 2007, 2010 und 2011 angeführt habe, von 1996 bis 2006 als Kraftfahrer tätig gewesen zu sein. Nunmehr gebe er an, er habe sich seit dem Jahr 2003 versteckt gehalten. Widersprüchlich seien zudem die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Anmietung eines Hauses und dessen angeblicher Anzündung sowie jene hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien (Grosny, Sotschi, Ukraine) gewesen. Nicht nachvollziehbar seien zudem die Angaben des Erstbeschwerdeführers, seine Familie müsse einerseits ständig ihren Wohnsitz wechseln, andererseits habe sich seine Frau wöchentlich bei der Behörde zu melden. Den angeblichen Wohnsitzwechseln wäre damit deren Begründung – nämlich der Versuch sich einer Bedrohung durch Behördenvertreter zu entziehen – völlig entzogen. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass Behördenvertreter der Familie der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Verfolgung durch die Behörden oder über den Schulbesuch der Kinder ausstellen sollten. Es sei davon auszugehen, dass diese "Beweismittel" lediglich für das Asylverfahren ausgestellt worden seien und es sich dabei um einen Freundschaftsdienst handle. Auch lasse sich aus der Schulbesuchsbestätigung nicht erkenne, aus welchem Grund ein Schulbesuch nicht möglich sei. Weiters seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers widersprüchlich zu jenen der Zweitbeschwerdeführerin gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, seine Familie sei seit der Rückkehr aus Österreich bedroht worden und seien oft Militärangehörige gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe hingegen mit keinem Wort erwähnt, dass die Familie aufgesucht und bedroht worden sei. Selbst wenn sich diese damit rechtfertige, man habe ihr nichts erzählt, so sei dem entgegen zu halten, dass die Zweitbeschwerdeführerin die mehrmaligen Verhöre ihrer Mutter zumindest mitbekommen hätte müssen. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen sei auszuführen, dass es diesen an jeglichem Beweischarakter fehle, da diese auch die in der Russischen Föderation geltenden Formalvorschriften nicht gerecht werden (Briefkopf; Rechtsbelehrung; Folgen des Fernbleibens; konkrete Nennung, in welcher Eigenschaft man geladen werde; nicht das übliche Rundsiegel mit russischem Adler, sondern ein Stempel mit der Aufschrift "Städtisches Gericht Gudermes"). In Zusammenschau mit der unglaubwürdigen Fluchtgeschichte sei diesen Ladungen die Beweiskraft zu versagen. Auffällig sei zudem, dass die Unterschriften auf den Ladungen ident mit jenen auf der Bestätigung seien. In Summe sei den Angaben des Erstbeschwerdeführers aufgrund der widersprüchlichen und vagen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen und könne kein asylrelevanter Fluchtgrund festgestellt werden. Ein Sachverhalt, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige, habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführer, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. 4.
- Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 01.10.2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher nach Darstellung des Verfahrensganges und der wesentlichen rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keinesfalls vage gewesen sei. Auch sei sein Vorbringen nicht widersprüchlich gewesen. Soweit die belangte Behörde das nunmehrige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers jenem in seiner Ersteinvernahme im Jahr 2007 gegenüberstelle, müsse dem entgegen gehalten werden, dass es aufgrund der damaligen Zielsetzung der Befragung im Zulassungsverfahren der Dublin-II VO zu einem gänzlich anderslautenden Frageschema gekommen sei. Somit sei dem allenfalls unvollständigen Fluchtvorbringen in der Erstbefragung vom 21.06.2007 und den darauf gefolgten Erstbefragungen im Zuge der Asylfolgeantragstellung nur untergeordnete Rolle beizumessen, zumal diese ausschließlich der Zulassung des Asylverfahrens gegolten hätten. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sei zudem deren – zum Zeitpunkt sämtlicher Einvernahmen in den Jahren 2007 bis 2014 bestehende – Minderjährigkeit ins Treffen zu führen; darauf sei die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen und Bestätigungen sei auszuführen, dass die belangte Behörde eine der Rechtsprechung des VwGH und den Regelungen des AVG widersprechende antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Die belangte Behörde spreche a priori sämtlichen im Original vorgelegten Urkunden jegliche Glaubwürdigkeit ab und reduziere diese auf "Freundschaftsdienste". Hätte die belangte Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden gehabt, hätte sie diese letztendlich einer kriminaltechnischen Untersuchung zuzuführen gehabt – im Zuge derer als seriöses Beweisergebnis nur zu Tage gekommen wäre, dass die Urkunden sowohl in Form als auch Inhalt echt und richtig seien. Ein von Seiten der nunmehr belangten Behörde im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers behauptetes Behördenwissen sei jedenfalls nicht ausreichend, um mit der notwendigen Sicherheit und fachspezifischen Qualifikation die Urkunden als echt oder unecht bzw. richtig oder unrichtig qualifizieren zu können. Hinsichtlich der Spruchteile III. und IV. habe die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zu verantworten. Sie habe notwendige Integrationskriterien zur Gänze unberücksichtigt gelassen und diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen. Hätte sie eine ordnungsgemäße Würdigung vorgenommen wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer nachhaltig und umfassend im österreichischen Bundesgebiet integriert seien. Dies zunächst aufgrund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer selbsterhaltungsfähig, da er als Zeitungskolporteur auf selbständiger Werkbasis tätig sei. Er bringe ein monatliches Durchschnittsgehalt (schwankend) von zumindest € 850 ins Verdienen. Aufgrund dessen sei er auch umfassend krankenversichert. Die Beschwerdeführer seien unbescholten und verfügen über einen umfassenden österreichischen Freundeskreis. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Feststellungen hinsichtlich des Integrationsgrades entsprechen zudem nicht der geforderten Aktualität, da die letzte Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 06.05.2014 stattgefunden habe, die angefochtenen Bescheide jedoch mit 14.09.2015 datieren. Seither hätten sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer weiter gut integriert und ihre Deutschkenntnisse weiter vertieft. Ebenso hätten sich die Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen weiter ausgedehnt und bestehende Beziehungen intensiviert. Somit liege eine solche Verfestigung jener Kriterien vor, welche die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Falle der Abschiebung in ihrem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verletzen würden.4.
- Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 01.10.2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher nach Darstellung des Verfahrensganges und der wesentlichen rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keinesfalls vage gewesen sei. Auch sei sein Vorbringen nicht widersprüchlich gewesen. Soweit die belangte Behörde das nunmehrige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers jenem in seiner Ersteinvernahme im Jahr 2007 gegenüberstelle, müsse dem entgegen gehalten werden, dass es aufgrund der damaligen Zielsetzung der Befragung im Zulassungsverfahren der Dublin-II VO zu einem gänzlich anderslautenden Frageschema gekommen sei. Somit sei dem allenfalls unvollständigen Fluchtvorbringen in der Erstbefragung vom 21.06.2007 und den darauf gefolgten Erstbefragungen im Zuge der Asylfolgeantragstellung nur untergeordnete Rolle beizumessen, zumal diese ausschließlich der Zulassung des Asylverfahrens gegolten hätten. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sei zudem deren – zum Zeitpunkt sämtlicher Einvernahmen in den Jahren 2007 bis 2014 bestehende – Minderjährigkeit ins Treffen zu führen; darauf sei die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen und Bestätigungen sei auszuführen, dass die belangte Behörde eine der Rechtsprechung des VwGH und den Regelungen des AVG widersprechende antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Die belangte Behörde spreche a priori sämtlichen im Original vorgelegten Urkunden jegliche Glaubwürdigkeit ab und reduziere diese auf "Freundschaftsdienste". Hätte die belangte Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden gehabt, hätte sie diese letztendlich einer kriminaltechnischen Untersuchung zuzuführen gehabt – im Zuge derer als seriöses Beweisergebnis nur zu Tage gekommen wäre, dass die Urkunden sowohl in Form als auch Inhalt echt und richtig seien. Ein von Seiten der nunmehr belangten Behörde im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers behauptetes Behördenwissen sei jedenfalls nicht ausreichend, um mit der notwendigen Sicherheit und fachspezifischen Qualifikation die Urkunden als echt oder unecht bzw. richtig oder unrichtig qualifizieren zu können. Hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. und römisch vier. habe die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zu verantworten. Sie habe notwendige Integrationskriterien zur Gänze unberücksichtigt gelassen und diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen. Hätte sie eine ordnungsgemäße Würdigung vorgenommen wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer nachhaltig und umfassend im österreichischen Bundesgebiet integriert seien. Dies zunächst aufgrund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer selbsterhaltungsfähig, da er als Zeitungskolporteur auf selbständiger Werkbasis tätig sei. Er bringe ein monatliches Durchschnittsgehalt (schwankend) von zumindest € 850 ins Verdienen. Aufgrund dessen sei er auch umfassend krankenversichert. Die Beschwerdeführer seien unbescholten und verfügen über einen umfassenden österreichischen Freundeskreis. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Feststellungen hinsichtlich des Integrationsgrades entsprechen zudem nicht der geforderten Aktualität, da die letzte Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 06.05.2014 stattgefunden habe, die angefochtenen Bescheide jedoch mit 14.09.2015 datieren. Seither hätten sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer weiter gut integriert und ihre Deutschkenntnisse weiter vertieft. Ebenso hätten sich die Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen weiter ausgedehnt und bestehende Beziehungen intensiviert. Somit liege eine solche Verfestigung jener Kriterien vor, welche die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Falle der Abschiebung in ihrem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK verletzen würden. Es werde daher beantragt: a) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu b) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu c) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; in eventu d) die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung, nach vorangegangener Verfahrensergänzung, an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung, abgeschlossen zwischen der XXXX GmbH & Co KG und dem Erstbeschwerdeführer vom 07.07.2014;GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung, abgeschlossen zwischen der römisch 40 GmbH & Co KG und dem Erstbeschwerdeführer vom 07.07.2014; -Strichaufzählung Aufforderung
§ 26Abs. 6 Ausl
BG vom 07.07.2014 bezüglich des Erstbeschwerdeführers;Aufforderung
Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG vom 07.07.2014 bezüglich des Erstbeschwerdeführers; -Strichaufzählung Gutschriften der XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer für die Monate 07/2014 bis 12/2014 sowie 01/2015 bis 08/2015;Gutschriften der römisch 40 betreffend den Erstbeschwerdeführer für die Monate 07 aus 2014, bis 12 aus 2014, sowie 01 aus 2015, bis 08 aus 2015,; -Strichaufzählung Konvolut an Unterstützungsschreiben. Mit der Beschwerde gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis bekannt. 4.
- Mit Beschwerdeergänzungen vom 29.02.2016 und vom 10.03.2016 wird die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. 4.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 21.04.2016 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer weitere Gutschriften der XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführers für die Monate 01/2016 bis 04/2016 in Vorlage. Neuerlich wird auf die gute Integration der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen.4.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 21.04.2016 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer weitere Gutschriften der römisch 40 betreffend den Erstbeschwerdeführers für die Monate 01 aus 2016, bis 04 aus 2016, in Vorlage. Neuerlich wird auf die gute Integration der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen. 4.
- Im April 2016 reisten die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 25.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Erstbeschwerdeführer am 25.04.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu den Fluchtgründen der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer an, dass seine Kinder in Tschetschenien keine medizinische Versorgung bekämen und nicht in die Schule gehen dürften, da diese einerseits seinen Namen tragen und er nach Österreich geflohen sei und der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer andererseits in Österreich geboren seien. Mit Bescheiden vom 07.11.2016, Zlen. 1112630602/1395666 (mj. Drittbeschwerdeführer), 791258207/1395658 (mj. Viertbeschwerdeführer) und 1112630700/1415179 (mj. Fünftbeschwerdeführer), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkte II.) und erteilte den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und § 55 Asyl
G 2005.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.). Begründend wird darin ausgeführt, dass für die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da dem Fluchtvorbringen des Vaters der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen sei und diesem weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, seien auch die Anträge der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer abzuweisen gewesen.Mit Bescheiden vom 07.11.2016, Zlen. 1112630602/1395666 (mj. Drittbeschwerdeführer), 791258207/1395658 (mj. Viertbeschwerdeführer) und 1112630700/1415179 (mj. Fünftbeschwerdeführer), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier.). Begründend wird darin ausgeführt, dass für die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da dem Fluchtvorbringen des Vaters der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen sei und diesem weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, seien auch die Anträge der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer abzuweisen gewesen. Gegen diese Bescheide wurden am 24.11.2016 fristgerecht Beschwerden erhoben. 4.
- Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: ? Drei Unterstützungsschreiben; ? Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführer beim Transportunternehmen " XXXX " vom 02.11.2016;? Einstellungszusage für den Erstbeschwerdeführer beim Transportunternehmen " römisch 40 " vom 02.11.2016; ? Volksschulbesuchsbestätigungen für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer; ? Kindergartenbesuchsbestätigung für den Fünftbeschwerdeführer. 4.
- Am 30.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer legten im Zuge dieser Verhandlung ergänzend folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Deutschprüfungszeugnis des Erstbeschwerdeführers Niveau A2, nicht bestanden; -Strichaufzählung Konvolut (Gebietsbetreuungsvertrag, Werkvertrag, Preisleistungsverzeichnis, Einnahme-Ausgabenrechnung 2014, etc.) über die Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers als Zeitungszusteller; -Strichaufzählung Deutschprüfungszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin Niveau A2, bestanden; -Strichaufzählung Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin, aus welchem sich ein errechneter Geburtstermin am 07.09.2017 ergibt; -Strichaufzählung Österreichische Geburtsurkunden der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Anträge auf internationalen Schutz vom 22.12.2013 bzw. vom 25.04.2016, den Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2013 bzw. am 25.04.2016 sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2014, aufgrund der abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen, der Bescheide vom 14.09.2015 bzw. vom 07.11.2016, der dagegen erhobenen Beschwerden vom 01.10.2015 bzw. vom 24.11.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 werden, die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen fest. Der Erstbeschwerdeführer reiste (zuletzt) gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin am 21.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer reisten gemeinsam im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund von Dieseltransporten von Tschetschenien nach Dagestan in den Jahren 1999 bis 2003 eine Unterstützung von Kämpfern in Tschetschenien unterstellt wurde, er sich deswegen in den Jahren 2003 bis 2007 auf verlassenen Bauernhöfen versteckt halten musste und mehrmals Mitnahmen und Verhören durch die tschetschenische Polizei ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers wegen der dem Erstbeschwerdeführer unterstellten Unterstützung der Kämpfer im Jahr 2009 ermordet wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation im Mai 2012 nicht nach Tschetschenien zurückkehrte, ihm ein Leben in Tschetschenien nach wie vor nicht möglich war und es seiner Ehefrau sowie den Kindern aufgrund der ihm unterstellten Unterstützung des Widerstandes verwehrt war und ist, in Tschetschenien eine Registrierung zu erhalten, die Schule zu besuchen bzw. eine Krankenbehandlung zu erhalten. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass sich die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers jeden Montag beim Gemeindeamt melden muss sowie deren Wohnung beschattet wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Alle Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in XXXX , nahe der dagestanischen Grenze. In diesem Ort verfügen die Beschwerdeführer nach wie vor über ein Haus. In Tschetschenien leben nach wie vor die Ehefrau und die Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter und Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Weiters leben dort drei Schwestern, drei Schwägerinnen sowie die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren Verwandten in Tschetschenien in regelmäßigem Kontakt via Telefon und Internet.Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in römisch 40 , nahe der dagestanischen Grenze. In diesem Ort verfügen die Beschwerdeführer nach wie vor über ein Haus. In Tschetschenien leben nach wie vor die Ehefrau und die Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter und Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Weiters leben dort drei Schwestern, drei Schwägerinnen sowie die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren Verwandten in Tschetschenien in regelmäßigem Kontakt via Telefon und Internet. Zu den in Österreich befindlichen Verwandten der Beschwerdeführer – Schwägerin des Erstbeschwerdeführers, Cousinen und Cousins der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer – besteht Kontakt jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte in Tschetschenien die Grundschule sowie eine Bauingenieurausbildung und arbeitete danach in der Landwirtschaft sowie als LKW-Fahrer. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Tschetschenien die Grundschule und in Österreich bis zu ihrem
- Lebensjahr die Schule. Der Erstbeschwerdeführer arbeitet in Österreich seit dem Jahr 2014 als Zeitungszusteller und verdient monatlich etwa €
- Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Volksschule, der mj. Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A1, die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A
- Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich traditionell mit XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, verheiratet und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser ist ebenfalls Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und stammt aus Tschetschenien. Dessen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2114939-1/26E, abgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist von ihrem Lebensgefährten schwanger, der Geburtstermin wurde für den 07.09.2017 errechnet.Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich traditionell mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, verheiratet und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser ist ebenfalls Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und stammt aus Tschetschenien. Dessen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2114939-1/26E, abgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist von ihrem Lebensgefährten schwanger, der Geburtstermin wurde für den 07.09.2017 errechnet. Alle Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderbericht "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 01.06.2016" wiedergegeben:
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 1.
- Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 1.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 31.5.2016
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von -Strichaufzählung Rassendiskriminierung
(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes -Strichaufzählung Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und -Strichaufzählung Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende -Strichaufzählung Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016) Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016). Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die
vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016). Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation 3.
- Tschetschenien NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AI 25.2.2015). Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vergleiche HRW 28.1.2016). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am
- Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am
- Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vergleiche HRW 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 24.5.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 24.5.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html, Zugriff 24.5.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (28.1.2016): Human Rights Violations in Russia's North Caucasus, http://www.ecoi.net/local_link/318631/457682_de.html, Zugriff 24.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Tagesspiegel (19.12.2014): Wladimir Putin legt Russland an die Kette, http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimir-putin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html, Zugriff 24.5.2016
- Mutterschaftskapital und Kindergeld 2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum
- Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vgl. Pension Fund o.D.).2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum
- Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vergleiche IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vergleiche Pension Fund o.D.). Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014). Mutterschaft: -Strichaufzählung Mutterschaftsurlaub 140 Tage bei 100% Lohn (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach) -Strichaufzählung Kann auf 194 Tage erhöht werden im Falle von Mehrlingsgeburten oder Komplikationen (84 Tage vor der Geburt) -Strichaufzählung Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40h Vollzeitjob -Strichaufzählung 34.583 RUB sollten nicht überschritten werden -Strichaufzählung Bis zu 18 Monate nach der Geburt kann die Zahlung insgesamt 40% des Lohns betragen -Strichaufzählung Arbeitnehmer können jederzeit wieder zur Arbeit zurückkehren -Strichaufzählung Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bis zu einem Maximum von 3 Jahren ohne Arbeitsplatzverlust möglich -Strichaufzählung Verantwortung liegt beim Sozialversicherungsfond (Fond Socialnovo Strahovanya Rosiyskoy Federaciy) (IOM 8.2015) Quellen: -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung MDZ – Moskauer Deutsche Zeitung (17.8.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Pension Fund oft he Russian Federation (o.D.): Maternity (Family) Capital, http://www.pfrf.ru/en/matcap/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Wirtschaftsblatt (8.9.2014): Die Russen werden wieder mehr, http://wirtschaftsblatt.at/home/meinung/3866502/Die-Russen-werden-wieder-mehr, Zugriff 25.5.2016
- Bewegungsfreiheit Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vergleiche US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (5.1.201