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{'item': 'W240 2138861-2'}

Obsah (17)§ 28Art. 133Art. 18§ 5§ 61Art. 17§ 17§ 21Art. 20Art 19§ 6§ 58Art. 130§ 31§ 34§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW240 2138861-2 SpruchW240 2138861-2/2E W240 2152841-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht

B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. a)I. Verfahrensgang:
  2. a)römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des am XXXX in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin hatte am 05.08.2016 einen Asylantrag in Österreich gestellt.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des am römisch 40 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin hatte am 05.08.2016 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, sie habe im Februar den Entschluss gefasst ihren Herkunftsstaat zu verlassen, habe in Polen um Asyl angesucht, sei dort zwei Tage geblieben, bevor sie wieder nach Tschetschenien zurück sei. Im Juli sei sie über die Ukraine durch mehrere Staaten nach Deutschland gereist, dort einen Tag geblieben und weiter nach Österreich gelangt. Als sie in Polen gewesen sei, habe sie sich mit ihrem Freund getroffen, der auch der Vater ihres ungeborenen Kindes sei. Es sei zu einem großen Streit gekommen, bei dem er sie geschlagen habe. Ihr Freund habe eine Familie in Polen und sei gefährlich für sie und ihr ungeborenes Kind, da er sie aufgefordert habe eine Abtreibung vorzunehmen. Im Akt scheint hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" vom 03.02.3016 zu Polen auf. Am 06.08.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einem Facharzt für Frauenheilkunde untersucht und die Diagnose "Emesis gravidarum" (Anm. des BVwG: eine Form des Erbrechens) gestellt. Als weiteres Procedere wurde eine Vorstellung in der Pränatalambulanz, ein paar Tage später, empfohlen.Am 06.08.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einem Facharzt für Frauenheilkunde untersucht und die Diagnose "Emesis gravidarum" Anmerkung des BVwG: eine Form des Erbrechens) gestellt. Als weiteres Procedere wurde eine Vorstellung in der Pränatalambulanz, ein paar Tage später, empfohlen. Vorgelegte Dokumente: -Strichaufzählung Personalausweis -Strichaufzählung Diplomzeugnis Krankenschwester -Strichaufzählung Personalausweis vom verstorbenen Vater -Strichaufzählung Schulabschluss -Strichaufzählung Arbeitszertifikat -Strichaufzählung Maturazeugnis -Strichaufzählung Geburtsurkunde vom verstorbenen Vater In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.08.2016 ein auf Art 18 Ab. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erstbeschwerdeführerin an Polen.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.08.2016 ein auf Artikel 18, Ab. 1 Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erstbeschwerdeführerin an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 12.09.2016 der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Polen stimmte mit Schreiben vom 12.09.2016 der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters gab die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 12.10.2016 an, dass sie im sechsten Monat schwanger sei. Der Vater ihres ungeborenen Kindes befinde sich vermutlich in Tschetschenien. Sie sei mit ihrem Ex-Freund in Polen gewesen und habe erfahren, dass dieser dort eine Frau und zwei Kinder habe. Er habe sie bedroht und von ihr eine Abtreibung verlangt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass Polen der Überstellung zugestimmt hat und gab dazu an, dass ihr Ex-Partner in Tschetschenien für die Regierung arbeite und nicht nur in Polen sondern auch in Tschetschenien lebe. In Polen habe sie keine Anzeige erstattet und sich nicht an die polnischen Behörden gewandt, da ihr ihre Tante davon abgeraten habe und sie stattdessen aufgefordert habe nach Österreich zu kommen. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Tante schon seit zwölf Jahren in Österreich lebe und ein anerkannter Flüchtling sei. Die Beschwerdeführerin legte den Mutter-Kind-Pass vor. 2. Mit dem Bescheid vom 15.10.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.08.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem Bescheid vom 15.10.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.08.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil

Art. 18Abs.

1 lit.c Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung, da die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung, da die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.

  1. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass wenn die Behörde die Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin, ihre daraus resultierende besondere Vulnerabilität, und ihre enge Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen (ihre asylberechtige Tante sowie zwei Cousinen), entsprechend gewürdigt hätte, hätte sie eine Enzelfallprüfung durchführen müssen und wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung ihrer in Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohe und vom Selbsteintrittsrecht Österreichs gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein sehr enges Verhältnis zu ihren Cousinen. Diese würden sie bei Behördengängen, Arztbesuchen und während der Schwangerschaft unterstützen. Da die Erstbeschwerdeführerin auch häufig bei ihren Cousinen nächtige, bestehe ein besonderes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis.
  2. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass wenn die Behörde die Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin, ihre daraus resultierende besondere Vulnerabilität, und ihre enge Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen (ihre asylberechtige Tante sowie zwei Cousinen), entsprechend gewürdigt hätte, hätte sie eine Enzelfallprüfung durchführen müssen und wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung ihrer in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohe und vom Selbsteintrittsrecht Österreichs gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein sehr enges Verhältnis zu ihren Cousinen. Diese würden sie bei Behördengängen, Arztbesuchen und während der Schwangerschaft unterstützen. Da die Erstbeschwerdeführerin auch häufig bei ihren Cousinen nächtige, bestehe ein besonderes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerde wurde ein Befund einer Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 17.10.2016 beigefügt, aus dem insbesondere die Diagnose "unauffälliger, zeitgerecht entwickelter Fetus; 22 SSW, V.a. Variazelleninfektion der Mutter" (Anm. BVwG: Verdacht auf Windpocken) zu lesen ist.Der Beschwerde wurde ein Befund einer Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 17.10.2016 beigefügt, aus dem insbesondere die Diagnose "unauffälliger, zeitgerecht entwickelter Fetus; 22 SSW, römisch fünf.a. Variazelleninfektion der Mutter" Anmerkung BVwG: Verdacht auf Windpocken) zu lesen ist.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 23.11.2016 langten folgende Unterlagen beim BVwG ein: -Strichaufzählung Befund einer Abteilung für Frauenheilkunde vom 16.11.2016 mit folgender Diagnose: 22-jährige Patientin 1 Gravida 0 Para (Anm. BVwG: erste Schwangerschaft, keine Kinder), Gestationsalter 25W + 6T. Fet eutroph (Anm. BVwG: normal entwickelter Fetus); Doppler und FW normwertig; CK 41mm (Anm. BVwG: Länge der Cervix, des Gebärmutterhals) ohne Trichter; unter Valsalva stabil; unauffälliger, zeitgerecht entwickelter Fetus.Befund einer Abteilung für Frauenheilkunde vom 16.11.2016 mit folgender Diagnose: 22-jährige Patientin 1 Gravida 0 Para Anmerkung BVwG: erste Schwangerschaft, keine Kinder), Gestationsalter 25W + 6T. Fet eutroph Anmerkung BVwG: normal entwickelter Fetus); Doppler und FW normwertig; CK 41mm Anmerkung BVwG: Länge der Cervix, des Gebärmutterhals) ohne Trichter; unter Valsalva stabil; unauffälliger, zeitgerecht entwickelter Fetus. -Strichaufzählung Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.11.2016 mit folgender Mitteilung: Patientin befindet sich in der 26 SSWo, Z.n. Blutungen mit Frühgeburtsbestrebungen 5. Mit Beschluss des BVwG vom 14.12.2016 wurde der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des BFA vom 15.10.2016 behoben.5. Mit Beschluss des BVwG vom 14.12.2016 wurde der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des BFA vom 15.10.2016 behoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Befunde eine Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin vorliege, die offenkundig nicht unproblematisch verlaufe. Um ihrer durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen und zur Hintanhaltung von Schäden für die Erstbeschwerdeführerin und ihr noch ungeborenes Kind, sei zu klären, ob sie im Falle einer aktuellen Überstellung in den Zielstaat in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Betreffend den Familienbezug der Erstbeschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Verwandten, einer Tante und zwei Cousinen, denen nach ihren Angaben in Österreich Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und welche die Erstbeschwerdeführerin unterstützen, sei zu prüfen, inwiefern ein besonderes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis besteht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher zunächst den tatsächlichen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin und damit zusammenhängend die individuellen Auswirkungen einer allfälligen Überstellung nach Polen prüfen müssen. Sodann werde sich das BFA mit der Beziehung der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin zu ihren Cousinen und ihrer Tante auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 7 GRC) geboten sei. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den körperlichen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und den Auswirkungen auf das ungeborenen Kind sowie die fehlenden Ermittlungen zur Beziehung der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin zu ihren Verwandten in Österreich ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden könne.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Befunde eine Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin vorliege, die offenkundig nicht unproblematisch verlaufe. Um ihrer durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen und zur Hintanhaltung von Schäden für die Erstbeschwerdeführerin und ihr noch ungeborenes Kind, sei zu klären, ob sie im Falle einer aktuellen Überstellung in den Zielstaat in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Betreffend den Familienbezug der Erstbeschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Verwandten, einer Tante und zwei Cousinen, denen nach ihren Angaben in Österreich Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und welche die Erstbeschwerdeführerin unterstützen, sei zu prüfen, inwiefern ein besonderes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis besteht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher zunächst den tatsächlichen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin und damit zusammenhängend die individuellen Auswirkungen einer allfälligen Überstellung nach Polen prüfen müssen. Sodann werde sich das BFA mit der Beziehung der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin zu ihren Cousinen und ihrer Tante auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 8, EMRK (bzw. Artikel 7, GRC) geboten sei. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den körperlichen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und den Auswirkungen auf das ungeborenen Kind sowie die fehlenden Ermittlungen zur Beziehung der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin zu ihren Verwandten in Österreich ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden könne. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 05.02.2017, eingeholt. Es wurde darin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung verneint und es wurden keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome festgestellt. Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren. Fr den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer war am 22.02.2017 unter Vorlage der Geburtsurkunde ebenfalls ein Asylantrag in Österreich gestellt worden.Am römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren. Fr den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer war am 22.02.2017 unter Vorlage der Geburtsurkunde ebenfalls ein Asylantrag in Österreich gestellt worden. Am 06.03.2017 wurde eine Information

Art. 20Abs.

3 Dublin III-VO betreffend den Zweitbeschwerdeführer an Polen übermittelt.Am 06.03.2017 wurde eine Information

Artikel 20

, Absatz 3, Dublin III-VO betreffend den Zweitbeschwerdeführer an Polen übermittelt. Am 15.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut beim BFA einvernommen. Sie verwies darauf, eine Zuweisung für eine Untersuchung bei Hemayat zu besitzen, diese wolle sie der Behörde vorlegen. Außerdem habe sie eine Bestätigung im Original von einem Krankenhaus in Inguschetien, wo sie am 04.07.2016 in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft in der gynäkologischen Ambulanz gewesen sei. Ihr Sohn sei eine Woche zu früh auf die Welt gekommen und sei gesund. Die Erstbeschwerdeführerin habe rund zwei Monate lang bei ihrer Tante, welche zuckerkrank sei, gelebt, welche eine Wohnung in Österreich habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei wieder in die Betreuungsstelle zurückgekehrt, da sie nicht versichert gewesen sei. Ihre Tante sei für die Erstbeschwerdeführerin wie ihre Mutter, weil diese bereits verstorben sei. Diese Tante besuche zur Erstbeschwerdeführerin, sooft es für sie möglich sei, sie wohne derzeit weiter entfernt von der Erstbeschwerdeführerin, ebenso wie eine Cousine. Die zweite Cousine wohne näher bei der Erstbeschwerdeführerin und sie könne die Cousinen jederzeit besuchen. Befragt zur gutachterlichen Stellungnahme gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei der Meinung, man habe sie nicht gründlich untersucht, denn sie selbst vermute, sie leide an einer Depression. In Polen erwarte die Erstbeschwerdeführerin Gewaltübergriffe seitens des Kindsvaters und sie könne nicht ausschließen, dass ihr der Kindsvater nicht das Kind wegnehme. Seitens der Vertretung der Erstbeschwerdeführerin wurde beantragt, das Verfahren in Österreich zuzulassen unter Verweis auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin eine sehr junge alleinerziehende Mutter sei. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung vom XXXX02.2017 in einem Landesklinikum -Strichaufzählung Schreiben, ausgestellt in Inguschetien, wonach die Erstbeschwerdeführerin am 04.07.2016 einen Gynäkologen konsultiert hat -Strichaufzählung Hemayat Datenblatt über die Anmeldung der Erstbeschwerdeführerin zu einer Befundung aufgrund ihrer psychischen Probleme 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2017 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.08.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen die Erstbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2017 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.08.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Erstbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 7. Mit dem ebenfalls nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2017 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2017

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

7. Mit dem ebenfalls nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2017 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2017

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Art. 20Abs.

3 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen den Zweitbeschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Zweitbeschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurden inbesondere folgende Feststellungen getroffen: "(...) Aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rücküberstellung Ihrer Person nach Polen. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung / Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es liegen keine aus Ihrer Person resultierenden Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Polen entgegenstehen würden. -Strichaufzählung zur Begründung des Dublin-Tatbestandes: Festgestellt wird, dass Sie in Polen am 03.02.2016 einen Asylantrag gestellt haben. Sie haben am 19.08.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Festgestellt wird, dass sich Polen mit Zustimmung vom 12.09.2016

Artikel 18(1) ( c) der Dublin VO zur Durchführung Ihres Asylverfahrens bereit erklärt hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass Ihnen in Polen behördlicher Schutz vorenthalten werde. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Polen entgegenstehen würden." 8. Gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide des BFA vom 18.03.2017 betreffend die Beschwerdeführer wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin die rechtliche Beurteilung des Dublin-Sachverhalts mangelhaft erfolgt sei. Es wurde darauf verwiesen, dass der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin in Polen am 3.2.2016 gestellt worden sei, diese jedoch nach einem handgreiflichen Streit mit ihrem damaligen Freund und Kindsvater schon zwei Tage später wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei erst im August 2016 wieder über die Ukraine und unbekannte Länder sowie Deutschland nach Österreich gereist. Die Erstbeschwerdeführerin habe demnach das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach erfolgter Asylantragstellung in Polen für mindestens drei Monate verlassen, bevor nach neuerlicher Einreise im August 2016 der gegenständliche Asylantrag in Österreich gestellt worden sei. Zum Beweis dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Asylantragstellung in Polen aus der Europäischen Union für mindestens drei Monate ausgereist sei, sei bereits in der behördlichen Einvernahme eine Originalbestätigung des Krankenhauses in lnguschetien vorgelegt worden, worin bestätigt werde, dass die Erstbeschwerdeführerin am 4.7.2016 in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft in der gynäkologischen Ambulanz des Krankenhauses untersucht worden sei.

Art 19Abs.

2 Dublin III-VO würden die Pflichten eines zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme erlöschen, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Ein nach der Periode einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gelte als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöse. Vor diesem Hintergrund wäre möglichweise ein Aufnahmegesuch an Deutschland zu stellen gewesen, da die Erstbeschwerdeführerin über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Die dreimonatige Frist für die Einleitung eines solchen Aufnahmegesuchs (Art 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls abgelaufen, weshalb nunmehr Österreich als Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig sei. In der Rechtssache Ghezelbash sei im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH festgestellt worden, dass die Dublin III-VO dahingehend auszulegen sei, dass ein Antragsteller im Rahmen einer Überprüfung nach Art 27 Abs. 1 eine Überstellungsentscheidung anfechten und das nationale Gericht um Prüfung der Frage ersuchen könne, ob die Kriterien der Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates fehlerfrei, d.h. objektiv und gerecht angewendet, worden sei. Die durch Art. 47 der Charta garantierte Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordere eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der der Überstellungsentscheidung zugrunde liegenden Begründung sowie der Frage, ob die Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhe. Unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes seien diese Vorschriften auch für die Intensität und das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens maßgeblich. Weiters wurde moniert, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Tante und ihren Cousinen in Österreich sowohl finanzielle als auch emotionale Unterstützung erfahre. Sie sei als junge alleinerziehende Mutter, deren Eltern verstorben seien, ganz besonders verletzlich und·deshalb unbedingt auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen. Insbesondere zur Cousine in Wien bestehe ein sehr enger Kontakt. Auch die Tante in Vorarlberg helfe, wo sie nur könne. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich als junge alleinerziehende Mutter kurz nach der Geburt ihres ersten Sohnes in einer sehr sensiblen Lebensphase. Die neue Lebenssituation sei für sie extrem herausfordernd und belastend. Die Erstbeschwerdeführerin leide unter Herzrasen, Panikattacken, Schlafstörung und Albträumen. Zur Abklärung ihres prekären Gesundheitszustandes sei bereits ein Untersuchungstermin bei Hemayat - Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende vereinbart worden, welcher am 12.04.2017 stattfinden werde. Die belangte Behörde habe auch im wiederholten Verfahren nur äußerst oberflächlich zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ermittelt bzw. mögliche Auswirkungen einer Überstellung nach Polen auf deren Gesundheitszustand nur unzureichend berücksichtigt und sei somit dem ihr erteilten Auftrag des Bundesverwaltungsgericht auch nicht nur annähernd gerecht geworden. Um fundierte Feststellungen zum finanziellen und emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Verwandten in Österreich treffen zu können, hätte das Bundesamt sowohl die Tante als auch die beiden Cousinen als Zeuginnen einvernehmen müssen. Die Einvernahme der vorzitierten Verwandten wurde beantragt. Bei sorgfältig geführtem Ermittlungsverfahren und lnteressensabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer an deren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Art 8 EMRK-Verletzung jedenfalls geboten sei.8. Gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide des BFA vom 18.03.2017 betreffend die Beschwerdeführer wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin die rechtliche Beurteilung des Dublin-Sachverhalts mangelhaft erfolgt sei. Es wurde darauf verwiesen, dass der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin in Polen am 3.2.2016 gestellt worden sei, diese jedoch nach einem handgreiflichen Streit mit ihrem damaligen Freund und Kindsvater schon zwei Tage später wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei erst im August 2016 wieder über die Ukraine und unbekannte Länder sowie Deutschland nach Österreich gereist. Die Erstbeschwerdeführerin habe demnach das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach erfolgter Asylantragstellung in Polen für mindestens drei Monate verlassen, bevor nach neuerlicher Einreise im August 2016 der gegenständliche Asylantrag in Österreich gestellt worden sei. Zum Beweis dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Asylantragstellung in Polen aus der Europäischen Union für mindestens drei Monate ausgereist sei, sei bereits in der behördlichen Einvernahme eine Originalbestätigung des Krankenhauses in lnguschetien vorgelegt worden, worin bestätigt werde, dass die Erstbeschwerdeführerin am 4.7.2016 in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft in der gynäkologischen Ambulanz des Krankenhauses untersucht worden sei.

Artikel 19

, Absatz 2, Dublin III-VO würden die Pflichten eines zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme erlöschen, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Ein nach der Periode einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gelte als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöse. Vor diesem Hintergrund wäre möglichweise ein Aufnahmegesuch an Deutschland zu stellen gewesen, da die Erstbeschwerdeführerin über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Die dreimonatige Frist für die Einleitung eines solchen Aufnahmegesuchs (Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls abgelaufen, weshalb nunmehr Österreich als Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig sei. In der Rechtssache Ghezelbash sei im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH festgestellt worden, dass die Dublin III-VO dahingehend auszulegen sei, dass ein Antragsteller im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 27, Absatz eins, eine Überstellungsentscheidung anfechten und das nationale Gericht um Prüfung der Frage ersuchen könne, ob die Kriterien der Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates fehlerfrei, d.h. objektiv und gerecht angewendet, worden sei. Die durch Artikel 47, der Charta garantierte Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordere eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der der Überstellungsentscheidung zugrunde liegenden Begründung sowie der Frage, ob die Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhe. Unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes seien diese Vorschriften auch für die Intensität und das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens maßgeblich. Weiters wurde moniert, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Tante und ihren Cousinen in Österreich sowohl finanzielle als auch emotionale Unterstützung erfahre. Sie sei als junge alleinerziehende Mutter, deren Eltern verstorben seien, ganz besonders verletzlich und·deshalb unbedingt auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen. Insbesondere zur Cousine in Wien bestehe ein sehr enger Kontakt. Auch die Tante in Vorarlberg helfe, wo sie nur könne. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich als junge alleinerziehende Mutter kurz nach der Geburt ihres ersten Sohnes in einer sehr sensiblen Lebensphase. Die neue Lebenssituation sei für sie extrem herausfordernd und belastend. Die Erstbeschwerdeführerin leide unter Herzrasen, Panikattacken, Schlafstörung und Albträumen. Zur Abklärung ihres prekären Gesundheitszustandes sei bereits ein Untersuchungstermin bei Hemayat - Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende vereinbart worden, welcher am 12.04.2017 stattfinden werde. Die belangte Behörde habe auch im wiederholten Verfahren nur äußerst oberflächlich zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ermittelt bzw. mögliche Auswirkungen einer Überstellung nach Polen auf deren Gesundheitszustand nur unzureichend berücksichtigt und sei somit dem ihr erteilten Auftrag des Bundesverwaltungsgericht auch nicht nur annähernd gerecht geworden. Um fundierte Feststellungen zum finanziellen und emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Verwandten in Österreich treffen zu können, hätte das Bundesamt sowohl die Tante als auch die beiden Cousinen als Zeuginnen einvernehmen müssen. Die Einvernahme der vorzitierten Verwandten wurde beantragt. Bei sorgfältig geführtem Ermittlungsverfahren und lnteressensabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer an deren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Artikel 8, EMRK-Verletzung jedenfalls geboten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde. 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:

  1. § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
  2. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Auf dieser Rechtsgrundlage (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG) erfolgte die Behebung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.
  3. Die stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat ex lege die Zulassung des Verfahrens zur Folge (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und AsylrechtAuf dieser Rechtsgrundlage (Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG) erfolgte die Behebung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.
  4. Die stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat ex lege die Zulassung des Verfahrens zur Folge (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 21 BFA-VG).Paragraph 21, BFA-VG). Erlässt die Verwaltungsbehörde nach einer Behebung

§ 21Abs.

3 letzter Satz neuerlich eine Unzuständigkeitsentscheidung (diesfalls außerhalb des Zulassungsverfahrens) und erweist sich diese wiederum als rechtswidrig, so ist auf die allgemeine Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzugreifen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), § 21 BFA-VG, K12).Erlässt die Verwaltungsbehörde nach einer Behebung

Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz neuerlich eine Unzuständigkeitsentscheidung (diesfalls außerhalb des Zulassungsverfahrens) und erweist sich diese wiederum als rechtswidrig, so ist auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückzugreifen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), Paragraph 21, BFA-VG, K12). Für die verfahrensgegenständliche Behebung war demnach

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG vorzugehen.Für die verfahrensgegenständliche Behebung war demnach

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jedem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jedem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 und darauf aufbauender Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 2. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:2. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor: 2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO begründet ist, da Polen dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zustimmte.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO begründet ist, da Polen dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zustimmte.

Am 06.03.2017 wurden die polnischen Behörden

Artikel 20Abs.

3 Dublin III-VO über die Geburt des Zweitbeschwerdeführers informiert.Am 06.03.2017 wurden die polnischen Behörden

Artikel 20Absatz 3, Dublin III-VO über die Geburt des Zweitbeschwerdeführers informiert.

2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens

§ 34Asyl

G untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer im Februar in Österreich zur Welt brachte, die Erstbeschwerdeführerin alleinerziehend ist, eine Tante sowie zwei Cousinen von ihr in Österreich leben und die Erstbeschwerdeführerin wiederholt behauptete, sie wäre lediglich für zwei bis drei Tage im Februar 2016 in Polen gewesen, wo sie einen Asylantrag stellte, und sie wäre danach wieder in ihren Herkunftsstaat für länger als drei Monate zurückgekehrt, bevor sie im August 2016 nach Österreich gelangt sei, wo sie gegenständlichen Asylantrag stellte.Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer im Februar in Österreich zur Welt brachte, die Erstbeschwerdeführerin alleinerziehend ist, eine Tante sowie zwei Cousinen von ihr in Österreich leben und die Erstbeschwerdeführerin wiederholt behauptete, sie wäre lediglich für zwei bis drei Tage im Februar 2016 in Polen gewesen, wo sie einen Asylantrag stellte, und sie wäre danach wieder in ihren Herkunftsstaat für länger als drei Monate zurückgekehrt, bevor sie im August 2016 nach Österreich gelangt sei, wo sie gegenständlichen Asylantrag stellte. 2.3 Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide des BFA vom 18.03.2017 betreffend die Beschwerdeführer ua. moniert, dass im angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin die rechtliche Beurteilung des Dublin-Sachverhalts mangelhaft erfolgt sei. Es wurde darauf verwiesen, dass der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin in Polen am 3.2.2016 gestellt worden sei, diese jedoch nach einem handgreiflichen Streit mit ihrem damaligen Freund und Kindsvater schon zwei Tage später wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei erst im August 2016 wieder über die Ukraine und unbekannte Länder sowie Deutschland nach Österreich gereist. Die Erstbeschwerdeführerin hatte auf diesen Umstand in ihren Einvernahmen verwiesen. In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtene Bescheide wurde darauf verwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach erfolgter Asylantragstellung in Polen für mindestens drei Monate verlassen habe, bevor nach neuerlicher Einreise im August 2016 der gegenständliche Asylantrag in Österreich gestellt worden sei. Zum Beweis dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Asylantragstellung in Polen aus der Europäischen Union für mindestens drei Monate ausgereist sei, wurde in der behördlichen Einvernahme, worin bestätigt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin am 4.7.2016 in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft in der gynäkologischen Ambulanz des Krankenhauses untersucht worden sei. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass

Art 19Abs.

2 Dublin III-VO die Pflichten eines zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme erlöschen würden, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Ein nach der Periode einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gelte als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöse. Vor diesem Hintergrund wäre möglichweise ein Aufnahmegesuch an Deutschland zu stellen gewesen, da die Erstbeschwerdeführerin über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Die dreimonatige Frist für die Einleitung eines solchen Aufnahmegesuchs (Art 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls abgelaufen, weshalb nunmehr Österreich als Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig sei.2.3 Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide des BFA vom 18.03.2017 betreffend die Beschwerdeführer ua. moniert, dass im angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin die rechtliche Beurteilung des Dublin-Sachverhalts mangelhaft erfolgt sei. Es wurde darauf verwiesen, dass der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin in Polen am 3.2.2016 gestellt worden sei, diese jedoch nach einem handgreiflichen Streit mit ihrem damaligen Freund und Kindsvater schon zwei Tage später wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei erst im August 2016 wieder über die Ukraine und unbekannte Länder sowie Deutschland nach Österreich gereist. Die Erstbeschwerdeführerin hatte auf diesen Umstand in ihren Einvernahmen verwiesen. In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtene Bescheide wurde darauf verwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach erfolgter Asylantragstellung in Polen für mindestens drei Monate verlassen habe, bevor nach neuerlicher Einreise im August 2016 der gegenständliche Asylantrag in Österreich gestellt worden sei. Zum Beweis dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Asylantragstellung in Polen aus der Europäischen Union für mindestens drei Monate ausgereist sei, wurde in der behördlichen Einvernahme, worin bestätigt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin am 4.7.2016 in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft in der gynäkologischen Ambulanz des Krankenhauses untersucht worden sei. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass

Artikel 19

, Absatz 2, Dublin III-VO die Pflichten eines zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme erlöschen würden, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Ein nach der Periode einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gelte als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöse. Vor diesem Hintergrund wäre möglichweise ein Aufnahmegesuch an Deutschland zu stellen gewesen, da die Erstbeschwerdeführerin über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Die dreimonatige Frist für die Einleitung eines solchen Aufnahmegesuchs (Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls abgelaufen, weshalb nunmehr Österreich als Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig sei. In seinem einschlägigen Urteil vom 07.06.2016, C-63-15 in der Rechtssache Gehezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 07.06.2016, C-155/15 in der Rechtssache Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt, und ausgesprochen dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes gegen eine Entscheidung über seinen Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs., 2 Unterabsatz 2 der Verordnung gelten machen kann.In seinem einschlägigen Urteil vom 07.06.2016, C-63-15 in der Rechtssache Gehezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
  3. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 07.06.2016, C-155/15 in der Rechtssache Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt, und ausgesprochen dass Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
  4. Erwägungsgrundes gegen eine Entscheidung über seinen Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Abs., 2 Unterabsatz 2 der Verordnung gelten machen kann. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078-9, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.)In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078-9, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.) Im nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurden zu den wiederholten Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie nach der Asylantragstellung in Polen am 3.2.2016 wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und erst im August 2016 wieder über die Ukraine und unbekannte Länder sowie Deutschland nach Österreich gereist sei, in der neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2017 keinerlei Feststellungen getroffen. Auch hinsichtlich der Bestätigung, ausgestellt von einem Krankenhaus in Inguschetien, welche am 15.03.2017 vorgelegt wurde, in welcher eine Behandlung der Erstbeschwerdeführerin am 04.07.2016 bestätigt wurde, wurden keinerlei Feststellungen vom BFA getroffen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Begründung des Dublin-Tatbestandes einzig darauf verwiesen, dass sich Polen mit Zustimmung vom 12.09.2016

Artikel 18Abs.

1 lit. c der Dublin III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin bereit erklärt habe.Im nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurden zu den wiederholten Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie nach der Asylantragstellung in Polen am 3.2.2016 wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und erst im August 2016 wieder über die Ukraine und unbekannte Länder sowie Deutschland nach Österreich gereist sei, in der neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2017 keinerlei Feststellungen getroffen. Auch hinsichtlich der Bestätigung, ausgestellt von einem Krankenhaus in Inguschetien, welche am 15.03.2017 vorgelegt wurde, in welcher eine Behandlung der Erstbeschwerdeführerin am 04.07.2016 bestätigt wurde, wurden keinerlei Feststellungen vom BFA getroffen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Begründung des Dublin-Tatbestandes einzig darauf verwiesen, dass sich Polen mit Zustimmung vom 12.09.2016

Artikel 18

Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin bereit erklärt habe. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Sacherhalt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im Besonderen fehlt nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR und des VwGH erforderliche Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie von ihr behauptet - für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO, verlassen hat, sodass die von der belangten Behörde aufgrund ihrer Feststellungen angenommene Zuständigkeit Polens zur Prüfung des von ihr am 05.08.2016 im österreichischen Bundesgebiet gestellten Antrags auf internationalen Schutz für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde wird daher zunächst im fortgesetzten Verfahren die für die Überprüfung der Behauptung der länger als dreimonatigen Abwesenheit der Erstbeschwerdeführerin aus dem Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO notwendigen und relevanten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben und ihr das von ihr festgestellte Ermittlungsergebnis zur Wahrung ihres Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen haben. Erst falls das BFA nach Durchführung der relevanten Ermittlungstätigkeiten sowie nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse zur Wahrung ihres Parteiengehörs in weiterer Folge zum Ergebnis gelangen sollte, dass Polen für die Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig ist, wird sich, wie bereits im Beschluss des BVwG vom 14.12.2016 aufgetragen, das BFA mit der Beziehung der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin zu ihren Cousinen und ihrer Tante weiter auseinander zu setzen haben und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 7 GRC) im konkreten Fall geboten sei. Das BVwG verkennt nicht, dass das BFA im Zuge der neuerlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 15.03.2017 diese hinsichtlich ihrer Beziehungen zu ihrer in Österreich lebenden Verwandtschaft befragt hat, im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde jedoch im Wesentlichen lediglich zum Privat- und Familienleben festgestellt, dass keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin aus Österreich nach Polen entgegenstehen würden. Die Feststellungen zur Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Verwandten in Österreich im rechtlichen Teil des nunmehr angefochtenen Bescheides wurden dabei einzig auf Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin gestützt und es wurde diesbezüglich nicht festgestellt, inwiefern diesen Ausführungen seitens des BFA Glauben geschenkt wird. Eine Einvernahme der Cousinen und zur Tante, bei welcher die Erstbeschwerdeführerin behaupteter Maßen zwei Monate lang gewohnt habe, ist jedoch nicht erfolgt.Erst falls das BFA nach Durchführung der relevanten Ermittlungstätigkeiten sowie nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse zur Wahrung ihres Parteiengehörs in weiterer Folge zum Ergebnis gelangen sollte, dass Polen für die Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig ist, wird sich, wie bereits im Beschluss des BVwG vom 14.12.2016 aufgetragen, das BFA mit der Beziehung der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin zu ihren Cousinen und ihrer Tante weiter auseinander zu setzen haben und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 8, EMRK (bzw. Artikel 7, GRC) im konkreten Fall geboten sei. Das BVwG verkennt nicht, dass das BFA im Zuge der neuerlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 15.03.2017 diese hinsichtlich ihrer Beziehungen zu ihrer in Österreich lebenden Verwandtschaft befragt hat, im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde jedoch im Wesentlichen lediglich zum Privat- und Familienleben festgestellt, dass keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin aus Österreich nach Polen entgegenstehen würden. Die Feststellungen zur Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Verwandten in Österreich im rechtlichen Teil des nunmehr angefochtenen Bescheides wurden dabei einzig auf Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin gestützt und es wurde diesbezüglich nicht festgestellt, inwiefern diesen Ausführungen seitens des BFA Glauben geschenkt wird. Eine Einvernahme der Cousinen und zur Tante, bei welcher die Erstbeschwerdeführerin behaupteter Maßen zwei Monate lang gewohnt habe, ist jedoch nicht erfolgt. Im vorliegenden Beschwerdefall ist eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Gerade im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer - Beschwerdeführer bestehend aus einer alleinstehenden Frau mit einem neugeborenen Kind, welche in Österreich über familiäre Unterstützung verfügen - eine die alleinstehende Erstbeschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt hatte, dass sie auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Verwandten angewiesen sei. Verwiesen wurde darauf, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer jedenfalls keine nur auf finanziellen Zuwendungen basierende Beziehung vorliegt.Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Gerade im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer - Beschwerdeführer bestehend aus einer alleinstehenden Frau mit einem neugeborenen Kind, welche in Österreich über familiäre Unterstützung verfügen - eine die alleinstehende Erstbeschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt hatte, dass sie auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Verwandten angewiesen sei. Verwiesen wurde darauf, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer jedenfalls keine nur auf finanziellen Zuwendungen basierende Beziehung vorliegt. Zu verweisen ist darauf, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Polen vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in 8 EMRK droht.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Polen vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in 8 EMRK droht. 2.

  1. Es wird das BFA im fortgesetzten Verfahren somit die behauptete überaus enge Beziehungsintensität der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich lebenden Verwandten, insbesondere zur in Bregenz lebenden Tante und zur in Wien lebenden Cousine, welche die Beschwerdeführer behaupteter Maßen intensiv unterstützen, zu überprüfen haben und die Verwandtschaft dazu zeugenschaftlich konkret zu den Beziehungen zu befragen haben. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die allenfalls zwischenzeitig vorhandenen Befunde betreffend die Erstbeschwerdeführerin, welche sich für eine medizinische Behandlung in Österreich Mitte April 2017 angemeldet hatte, zu berücksichtigen zu haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Polen auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer (Beschwerdeführer bestehend aus einer alleinstehenden Frau mit einem neugeborenen Kind, welche in Österreich über familiäre Unterstützung verfügen) einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gebieten.Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Polen auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer (Beschwerdeführer bestehend aus einer alleinstehenden Frau mit einem neugeborenen Kind, welche in Österreich über familiäre Unterstützung verfügen) einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gebieten. Den angefochtenen Bescheiden haften daher in Summe Feststellungsmängel an. Im gegenständlichen Fall erweisen sich die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der angezeigten Ermittlungen nötig. Die belangte Behörde hat die offenkundig notwendigen Ermittlungsschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren versucht, wodurch auch die (gegenüber § 21 Abs. 3 BFA-VG strengeren) Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG erfüllt sind.Die belangte Behörde hat die offenkundig notwendigen Ermittlungsschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren versucht, wodurch auch die (gegenüber Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG strengeren) Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erfüllt sind. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ermächtigt das ho. Gericht von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständlichen Rechtssachen sind auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte dass wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom
  3. April 2016, Ro 2015/03/00389).Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ermächtigt das ho. Gericht von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständlichen Rechtssachen sind auch nicht mit jenem Anlassfall der Entscheidung des VwGH Ro 2016/19/0005-4, vom 14.12.2016 vergleichbar, in welchem der VwGH ausführte dass wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG liege, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen sei. Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  4. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, und vom
  5. April 2016, Ro 2015/03/00389). Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des BFA

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen. 2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2138861.2.00

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