Obsah (16)
§ 28§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 19§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW246 2140436-1 SpruchW246 2140436-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heinz VERD
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.04.2018 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.04.2018 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er u.a. an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein.
- Am 11.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges mit den Taliban verlassen habe, welche die Schiiten umbringen würden.
- Am 24.05.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er in Afghanistan nach dem Tod seiner Großmutter niemanden mehr gehabt habe und der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, als "Tanzjunge" missbraucht zu werden.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (im Folgenden: AsylG 2005) und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57leg.cit.
erteilt, ihm gegenüber
§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i
Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: FPG) erlassen und
§ 52Abs.
9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46leg.cit.
zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (im Folgenden: AsylG 2005) und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit. erteilt, ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (in der Folge: FPG) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sei, er jedoch in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen iSd GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch in Zukunft nicht zu erwarten seien. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund sowie arbeitsfähig, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan allenfalls Zuwendungen von dritter Seite sowie Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen, weshalb mit einer Rückführung seiner Person nach Afghanistan keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK einherginge. Schließlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid fest, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sei, er jedoch in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen iSd GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch in Zukunft nicht zu erwarten seien. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund sowie arbeitsfähig, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan allenfalls Zuwendungen von dritter Seite sowie Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen, weshalb mit einer Rückführung seiner Person nach Afghanistan keine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK einherginge. Schließlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid fest, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei. 5. Mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 19.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 19.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 17.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Diese führt u.a. aus, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die erhebliche Gefahr bestünde, auf Grund seiner Minderjährigkeit und seiner ihm seitens der Taliban unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zudem sei die Beurteilung der Sicherheitslage in der Provinz Herat als schwierig zu bezeichnen und werde in aktuellen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als "äußerst problematisch" angesehen, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.02.2017 u.a. im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er sei eines Tages auf dem Nachhauseweg von der Schule von mehreren Männern angesprochen worden, die ihm Schokolade gegeben und sich nach seinen Lebensumständen erkundigt hätten. Er habe seiner Großmutter von diesem Vorfall berichtet, die ihm daraufhin die Schokolade weggenommen und den Beschwerdeführer aus der Schule genommen habe. Einige Jahre später sei der Beschwerdeführer in der Stadt Herat abermals von einem dieser Männer angesprochen worden, wobei der Beschwerdeführer jedoch aus Angst nicht mit ihm gesprochen habe und sofort nach Hause gegangen sei. Ca. zwei Monate später seien öfters fremde Personen, von denen einer ein "Kommandant" gewesen sei, in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen, um sich mit den Jugendlichen des Dorfes zu unterhalten. Die Dorfbewohner hätten dem Beschwerdeführer erzählt, dass diese Personen auf der Suche nach Jugendlichen seien, die sie mitnehmen und als Tanzjungen missbrauchen können. In der Folge seien zudem einige Männer zur Großmutter des Beschwerdeführers gekommen und hätten sich mit ihr unterhalten, woraufhin die Großmutter den Beschwerdeführer angewiesen habe, nach der Arbeit direkt nach Hause zu kommen und sich im Dorf nicht mehr auf der Straße aufzuhalten. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, es sei ihm nicht möglich, in der Stadt Herat zu leben, weil er dort weder ein Haus zum Wohnen noch eine Familie hätte, die ihn aufnehmen könnte. Es gebe derzeit in Afghanistan keine Arbeit, viele Menschen müssten auf der Straße schlafen. Zudem gab der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters unter Verweis auf die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zur Notwendigkeit des Vorliegens von sozialen oder familiären Anknüpfungspunkten für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative an, dass ihm auch eine Ansiedlung in der Stadt Kabul nicht möglich sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer daher in eine ausweglose Situation geraten. Schließlich brachte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen betreffend seine Intergration in Österreich in Vorlage.
- Der Beschwerdeführer brachte am 02.03.2017 im Wege seines Rechtsvertreters eine schriftliche Stellungnahme zu dem ihm in der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderberichtsmaterial ein. Dabei führte er unter Vorlage von Kopien von Lichtbildern betreffend "Tanzjungen" aus, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt hätte, bereits in jungen Jahren ins Visier eines "Baccha Baaz" geraten und in der Folge beinahe verschleppt worden zu sein. Weiters hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf dahingehende Judikatur fest, dass er in seinem Heimatland über keine familiären Bindungen mehr verfüge, weil alle Verwandten bereits verstorben seien, und er auch keine sonstigen sozialen Netzwerke mehr in Afghanistan habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme vom 02.03.2017, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und schiitischer Muslim.1.1.
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und schiitischer Muslim. Er wuchs im Dorf XXXX in der Provinz Herat bei seiner Großmutter auf, die ca. ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan verstarb, und besuchte in einem – in einem ca. einstündigen Fußmarsch erreichbaren – anderen Dorf für ca. drei Jahre die Schule. Danach arbeitete er für ca. zwei Jahre in seinem Dorf auf den Grundstücken des "Dorfleiters", welcher ihn jedoch schlecht behandelte, indem er ihn u.a. schlug. Deshalb beendete der Beschwerdeführer diese Arbeit und brachte in der Folge einige Monate Eier aus seinem Dorf in die Stadt Herat, die er dort verkaufte. In weiterer Folge war er ca. drei bis vier Monate als Arbeiter auf einer Baustelle in der Stadt Herat tätig (welche er täglich mit dem Fahrrad auf einem ca. 1 ¿-stündigen Anfahrtsweg erreichte), wo er von seinem Arbeitgeber ausgebeutet wurde. In der Folge musste der Beschwerdeführer diese Arbeit beenden und war schließlich wieder in seinem Dorf – für einen ca. fünf bis sechs Monate dauernden Zeitraum – für den "Dorfleiter" tätig.Er wuchs im Dorf römisch 40 in der Provinz Herat bei seiner Großmutter auf, die ca. ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan verstarb, und besuchte in einem – in einem ca. einstündigen Fußmarsch erreichbaren – anderen Dorf für ca. drei Jahre die Schule. Danach arbeitete er für ca. zwei Jahre in seinem Dorf auf den Grundstücken des "Dorfleiters", welcher ihn jedoch schlecht behandelte, indem er ihn u.a. schlug. Deshalb beendete der Beschwerdeführer diese Arbeit und brachte in der Folge einige Monate Eier aus seinem Dorf in die Stadt Herat, die er dort verkaufte. In weiterer Folge war er ca. drei bis vier Monate als Arbeiter auf einer Baustelle in der Stadt Herat tätig (welche er täglich mit dem Fahrrad auf einem ca. 1 ¿-stündigen Anfahrtsweg erreichte), wo er von seinem Arbeitgeber ausgebeutet wurde. In der Folge musste der Beschwerdeführer diese Arbeit beenden und war schließlich wieder in seinem Dorf – für einen ca. fünf bis sechs Monate dauernden Zeitraum – für den "Dorfleiter" tätig. Ca. einen Monat vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan – und bereits nach dem Tod seiner Großmutter – sind eines Nachts mindestens zwei Personen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen, haben dieses durchsucht und daraufhin wieder verlassen. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie außerhalb seines Heimatdorfes wohnhaft. Er verfügt in Afghanistan über keine Verwandten oder sonstigen sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel und eine Tante, die alle im Iran aufhältig sind; mit diesen Familienangehörigen besteht kein Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich nach Österreich, wo er am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Ausreise aus Afghanistan finanzierte er durch den Verkauf seines Hauses in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr der Entführung durch bestimmte Personen, die ihn als Tanzjungen einsetzen und missbrauchen würden, kann nicht festgestellt werden. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Herat in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder außerhalb der Provinz Herat, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, (Aktualisierung vom 19.12.2016; bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen Herat Im Zeitraum 1.
- bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Herat 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City mit etwa 477.452 Einwohner/innen. Die Gesamtbevölkerungszahl der Provinz wird von UN OCHA auf 1.890.202 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014). Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten unterschiedliche Informationen an. Einerseits wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.1.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2015). Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere sowie besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.6.2015). Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig, in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen, bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 5.3.2015). Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurde, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten(EI 6.8.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum vierten Mal in Herat ausgetragen. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Juristen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 3.10.2015). Kabul Im Zeitraum 1.
- bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan)Wardak im Südwesten an. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
- Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichszeitraum
- Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens geht es darum, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul zu erlangen. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt gelangen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Ein Vertreter einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es, explizit die individuellen Rechte in Bezug auf die Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Schiiten (und Ismailiten) Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich, ihre traditionellen Ashura Feierlichkeiten und Rituale ohne Hindernisse öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara – entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung – keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (vertrauliche Quelle 29.9.2015).Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich, ihre traditionellen Ashura Feierlichkeiten und Rituale ohne Hindernisse öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vergleiche FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara – entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung – keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (vertrauliche Quelle 29.9.2015). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vergleiche AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015). Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Positionen von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vergleiche CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Positionen von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015). Ende August 2015 waren laut UNHCR 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).Ende August 2015 waren laut UNHCR 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vergleiche IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015). UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vergleiche UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015). Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDPs gelang es temporär, Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich, bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familien keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurden den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015). Behandlung nach Rückkehr In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der Proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). 1.3.
- Auszug aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Praxis "Baccha Baazi" ("tanzende Jungs") vom 19.04.2013 (a-8340) (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "[ ] Regionale Verbreitung der Praxis Die Zeitung Die Welt berichtet in einem Artikel vom August 2010 Folgendes zur Praxis Baccha Baazi (‚tanzende Jungen‘): ‚Nazir Alimi, ein Kinderrechts-Aktivist aus Mazar i-Sharif, verfasste im Auftrag von Kinderschutzorganisation UNICEF einen Bericht über das Baccha-Baazi-System. Alimi recherchierte, dass die Jungentänze vor allem im Norden Afghanistans stattfinden, im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords. Aber auch in südlichen Regionen und in der Hauptstadt Kabul seien sie weit verbreitet. Im Einsatzgebiet der deutschen Bundeswehr, in den Regionen Kunduz und Mazar i-Sharif, so bestätigte auch die UN, gehört Baccha Baazi zum Alltag und werde offen ausgelebt: ‚Hunderte Männer kommen dort zusammen. Einige bringen ihre Jungen, die dann nacheinander tanzen. Nach der Party, gegen 2 Uhr nachts, haben die Jungen dann Sex mit ihren Herren.‘ (Die Welt,
- August 2010) Laut einem Artikel des Institute for War and Peace Reporting (IWPR) vom Oktober 2011 habe der Vorsitzende des Jugendinformationszentrums in der Provinz Balkh die Verwicklung von mächtigen Personen in die Praxis ‚Baacha Baazi‘ bestätigt. Der Sprecher der Polizei der Provinz Balkh, Sher Jan Doranai, habe angegeben, dass sexueller Missbrauch und Kinderhandel in der Provinz Balkh nicht existiere, möglicherweise gebe es derartige Fälle in den nördlichen Provinzen: [ ] Laut einem Artikel von BBC vom September 2010 habe der stellvertretende Polizeichef der Provinz Jowzjan bestritten, dass es weiterhin zur Praxis von Baccha Baazi komme. Laut einem Parlamentsabgeordneten aus Nordafghanistan würde die Praxis in fast jeder Region Afghanistans vermehrt auftreten. Er habe die Behörden aufgefordert, die Praxis zu unterbinden, jedoch würden diese nicht einschreiten. Die Beamten seien zu beschämt, um die Existenz der Praxis einzugestehen. Der Vorsitzende der Independent Human Rights Commission in Kabul, Musa Mahmudi, habe angegeben, dass die Praxis in vielen Teilen Afghanistans alltäglich sei, jedoch gebe es keine Studien zur Anzahl der landesweit missbrauchten Kinder. Der Autor des Artikels schreibt, dass jedem Afghanen, mit dem er gesprochen habe, die Praxis bekannt gewesen sei. Viele hätten ihn zu überzeugen versucht, dass die Praxis nur in abgelegenen Gebieten ausgeübt werde. Er habe jedoch auf einer Feier in Kabul, die weniger als eine Meile vom Hauptquartier der Regierung entfernt stattgefunden habe, einen 40-jährigen Mann getroffen, der drei ‚tanzende Jungen‘ im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gehabt habe: [ ] Gefährdete Altersgruppe Die FAZ berichtet im Mai 2011 Folgendes: ‚In Afghanistan halten sich einflussreiche Männer Jungs im Alter zwischen elf und sechzehn Jahren zum erotischen Zeitvertreib. Die UN wollen dagegen vorgehen. Doch das ‚Knabenspiel‘ hat Tradition.‘ (FAZ,
- Mai 2011) ‚Der Bacha, ein elf Jahre alter Junge, sei von sich aus gekommen, sagt der Leibwächter, so wie sich schon viele Jungen aus mittellosen Familien angeboten hätten. Er habe seinen Eltern vorgelogen, dass er als Wanderarbeiter nach Iran gehe. Alle drei Monate kehre er heim, bringe seiner Familie Geld.‘ (FAZ,
- Mai 2011) Die Welt schreibt im August 2010 Folgendes: ‚Der Jungen-Tanz (Baccha Baazi) wird nach Angaben von Unicef seit Jahrhunderten praktiziert. Kleine Jungen bis zum Alter der Pubertät werden demnach versklavt und zu Tänzern für Sexpartys ausgebildet. [ ] ‚Es handelt sich um Kindersklaverei‘, sagt ein UN-Mitarbeiter. ‚Einige Kinder werden von ihrem Zuhause oder von den Straßen verschleppt und dann einem Mann gegeben, um ihn sexuell zu befriedigen.‘ [ ] Sobald bei den tanzenden Jungen der Bartwuchs einsetzt, tauscht ihr Besitzer sie gegen einen jüngeren Knaben (baccha bereesh – ‚Junge ohne Bart‘) aus. Der pubertierende Bacchi wird dann nach jahrelangem Missbrauch verstoßen und oft mit einer älteren Frau verheiratet, die keine Jungfrau mehr ist und kaum Chancen hätte, in der streng islamischen Gesellschaft einen Ehemann zu finden.‘ (Die Welt,
- August 2010) ‚Oft würden die Jungen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren offiziell für die Polizei- und Armeekräfte rekrutiert und dienten nebenbei als Sexsklaven der Polizeichefs oder Militärs.‘ (Die Welt,
- August 2010) BBC berichtet im September 2010, dass die Jungen bis zu 12 Jahre jung sein könnten. BBC zitiert im selben Artikel jedoch einen Jungen, der angegeben habe, im Alter von zehn Jahren mit dem Tanzen auf Hochzeitsfeiern begonnen zu haben, als sein Vater gestorben sei: [ ] (BBC,
- September 2010) Reuters zitiert im November 2007 Shir Mohammad aus der Provinz Sar-e Pol. Er sei erst 14 Jahre alt gewesen, als er von einem usbekischen Kommandanten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Ein weiterer Junge, Ahmad Jawad, der 17 Jahre alt sei, sei seit zwei Jahren bei einem wohlhabenden Grundstücksbesitzer, um zu tanzen und ‚mit seinem Eigner zu spielen‘: [ ] (Reuters,
- November 2007) [ ] Grundsätzlich vorgesehene Strafen Die Welt berichtet im August 2010 Folgendes: ‚Bislang folgten in Afghanistan auf den systematischen sexuellen Missbrauch der Tanzjungen kaum juristische Konsequenzen. Ab und an wurde ein Mann der Vergewaltigung für schuldig befunden, in der Regel erhielt er aber nur eine geringe Haftstrafe. Erst nachdem die UN-Kinderschutzbeauftragte Radhika Coomaraswamy die Baccha-Baazi-Praxis im Februar 2010 bei einer Pressekonferenz in Afghanistan ansprach, reagierte die Regierung in Kabul. Am
- Juli 2010 nahm eine Kommission ihre Arbeit auf, die den Schutz von Kindern in Afghanistan verbessern soll. Der Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Jungen, auch durch Afghanistans Sicherheitskräfte, stehen auf der Agenda. ‚Es ist ein Schritt in die richtige Richtung‘, so die Kinderschutz-Beraterin der UN in Afghanistan, Dee Brillenburg. Generell aber müsse mehr Aufklärung über das System Baccha Baazi stattfinden.‘ (Die Welt,
- August 2010) HRW berichtet im Februar 2013, dass 2009 das Gesetz zur ‚Eliminierung von Gewalt gegen Frauen‘ verabschiedet worden sei, das den Begriff ‚Vergewaltigung‘ als Straftat eingeführt habe. Eine große Einschränkung sei, dass sich das Gesetz nur auf Vergewaltigung von Frauen oder Mädchen beziehe. Es gebe keine vergleichbaren Vorschriften betreffend eines Vergewaltigungsverbots gegenüber Männern und Jungen. HRW fordert die afghanischen Gesetzgeber auf, das Strafgesetz zu überarbeiten [ ] (HRW,
- Februar 2013) Akzeptanz von Baacha Baazi durch Familien und Gesellschaft Die Welt berichtet im August 2010 Folgendes: ‚Gegen eine geringe Geldsumme oder um sich Vorteile zu verschaffen, gäben die Familien ihre Söhne an die lokalen Kommandeure und Milizchefs ab. Die meisten afghanischen Eltern aber seien inzwischen froh, so ein UN-Mitarbeiter, wenn sie einen hässlichen Jungen bekämen, weil diesem dann das Schicksal eines ‚Bacchis‘ erspart bliebe. [ ] ‚Das Stigma haftet ihnen aber weiterhin an‘, so ein Kinderschutzbeauftragter der UN, ‚Viele verlassen daher ihre Gemeinden und Familien für immer‘. In der Provinz Logar verstieß ein Hotelbesitzer seinen Bacchi nach fünf Jahren sexueller Ausbeutung. Die Familie des Teenagers hatte Geld für dessen Dienste erhalten, wurde aber von der Dorfgemeinde missachtet und verspottet. Daraufhin verließ der Junge sein Dorf und seine Familie.‘ (Die Welt,
- August 2010)" 1.3.
- Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 23.10.2015 zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2006001-1 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "Versorgungs- und Sicherheitslage in der Stadt Kabul: Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24.
- bis zum 03.09.2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte:
- Ich habe in Kabul zivile Angestellten und Beamten des Staates, Angehörige der Sicherheitsministerien und Vertragsbedienstete zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt.
- Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt.
- Ich habe Studenten, Politiker, Hoteliers, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler, Geschäftsleute und Familien vom
- – 09.01.2015 in Kabul angetroffen und sie befragt.
- Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt. Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten: Versorgungslage in Kabul: In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann. Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten. Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt: Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen. Behausung: Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul. Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht: Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt. Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul. Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien zu unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren arbeitslos geworden sind. Denn Millionen Arbeitsstellen wurden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen großteils verloren, und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis. Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland zu gelangen, weil die derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen. Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden. Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden. Afghanische Firmen: Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben. Für diese Menschen hat der afghanische Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutz der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten. Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt. Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über Lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht. Lebenskosten in Kabul: Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel: Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen. Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten. Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren. Ich möchte im Folgenden die gesammelten Daten bezüglich der Versorgungslage ausgehend von Gehältern, Einkommenshöhe und Einkommensquellen der Menschen in Kabul auflisten, damit ich die derzeitige Versorgungslage in Kabul verständlicher darstellen kann: 1 USD ist derzeit 62.- Afghani
- Grundnahrungsmittelpreise in Kabul: Ware: in kg in Afghani in USD Zwiebel: 1kg Afs 20.- $ 0,40 Tomaten: 1kg Afs 60.- $ 1,10 Hühnerfleisch: 1kg Afs 130.- $ 2,30 Lammfleisch: 1kg Afs 320.- $ 5,60 Kalbsfleisch: 1kg Afs 280.- $ 4,90 Rindfleisch: 1kg Afs 220.- $ 4.- Kartoffeln 1kg Afs 20.- § 0,20Kartoffeln 1kg Afs 20.- Paragraph 0,20 Mehl: 1kg Afs 30.- $ 0,30 Speiseöl 2l Afs 85 $ 1,30 Tee: 1kg Afs 350.- $ 5,60 Milch: 1l Afs 45 $ 0,70 Obst/durchschnitt: 1kg Afs 80.- $ 1,20 Reis: 1kg Afs 90.- $ 3,- Zucker: 1kg Afs 35.- $ 4,- Strom/Heizkosten/Monat: Afs
- $ 17,- Bekleidung jährlich: Afs 700 $ 122,- Miete für ein Zimmer: Afs 5000.- $ 80,- Miete/Familienwohnung: $150.- $ 500,- Gehälter der Staatsbeamten und Angestellten: Gehälter der Offiziere der Sicherheitsorgane: Die Offiziere und Soldaten bekommen ungefähr folgende Gehälter. Diese Gehälter werden großteils von den Amerikanern bezahlt. Derzeit gibt es Engpässe bei der Ausbezahlung von Gehältern, sie werden später als sonst bezahlt. Unteroffizier: Afs 15.000,- $ 280,- Soldat/Wachmann: Afs 12.000,- $ 200,- Vertragsbedienstete: Afs 6.000,- $100,- Wachmann/Privatfirmen: Afs 8.000 - 21.000,- $ 150,- $ 380,- Leutnant zweiten Grades: Afs 14.500,- $ 255,- Leutnant des I. Grades: Afs 15.500,- $ 272,-Leutnant des römisch eins. Grades: Afs 15.500,- $ 272,- Oberleutnant: Afs 17.600,- $ 309,- Major: Afs 19.750,- $ 346,- Obersleutnant: Afs 22.000,- $ 421,- Oberst: Afs 24.000,- $ 421,- Brigadegeneral : Afs 27.000,- $ 389,- Generalmajor: Afs 29.000,- $.509,- 3 Sterne General: Afs 35.000,- $ 614,- 4 Sterne General: Afs 38.000,- $ 665,- Fachberater: $ 3.500,- - $ 5.000,- Gehälter der Zivile Beamten und Angestellten: Zivile Staatsbeamte: Lehrer und Beamte/Monat Afs 4.500,- bis 18.000,- $ 100,- - $ 270,- Bäckereigehilfe/pro Tag: Afs 250,- - 1.200,- $ 04,- - 20,- Hilfsarbeiter /pro Tag: Afs 250,- - 600,- $ 04,- - 10,- Arbeiter/pro Monat : Afs 9.000,- -12.000,- $ 130,- 200,- Koch/Tageslohn: Afs 500,- - 1.000,- $ 09,- - 19,- Kellner/pro Monat: Afs 5.000,- -13.000,- $ 80,- - 210,- Straßenverkäufer/pro Tag: Afs 1.200,- -1800,- $ 19,- - 30,- Miete für ein Laden: Afs 6.200,- -50.000 $ 100,- 800,- Straßenbettler/pro Tag Afs 300,- ,- 700,- $ 4,- - 8,- Kinderarbeit/Tageslohn: Afs 100,- bis 600,- $1, 40 – 10,- Studenten: Studenten aus den Provinzen bekommen teilweise Wohn- und Verpflegungsmöglichkeit. Aufgrund der Sicherheitslage und der besseren Qualifikation versuchen die Studenten, an den Kabuler Universitäten unterzukommen, obwohl in den meisten Provinzen Universitäten und Fachschulen gegründet worden sind. Aber aufgrund der Mangel an Fachlehrer ist die Qualität dieser Unis und Fachschulen sehr schlecht. Deshalb können auch die Absolventen der Universitäten des Landes auf dem Arbeitsmarkt sich nicht durchsetzen. Zusammenfassung: Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.- Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.- Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen, und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben, erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen, und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren. Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner. Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls vermehr zugenommen haben. Ad Sicherheitslage in Afghanistan Eine Einnahme der Stadt Kabul durch die Taliban in naher Zukunft ist nicht möglich, weil die internationale Gemeinschaft die Fortsetzung der Präsenz ihrer Truppen in Afghanistan angekündigt hat. Diese Ankündigung schreckt die Taliban ab, eine Großoffensive gegen die Stadt Kabul vorzunehmen. Aber monatlich werden durch Attentate der Taliban in der Stadt Kabul durchschnittlich, nach meiner Schätzung, 50-80 Personen verletzt und getötet. Solche Vorfälle sind unvorhersehbar, und kann nicht vorausgesagt werden, welche Zivilisten-Gruppe und welche Orte in Kabul diese Attentate treffen. Kabul ist seit Juli diese Jahres von den afghanischen Sicherheitskräften und den Sicherheitskräften der ISAF soweit geschützt, dass die Taliban bis jetzt keine Chance hatten, diese Stadt, wie z.B. Kunduz, Faryab oder Helmand, umfassend anzugreifen und kurzfristig auch unter ihrer Kontrolle zu bringen. Der Grund für die strengen Maßnahmen liegt darin, dass alle Ministerien, ausländischen Botschaften und internationalen Organisationen sich in Kabul befinden. Die Taliban versuchen immer wieder, durch schwere Selbstmordattentate, Raketenabwurf auf Kabul und Angriffe auf bestimmte staatliche Einrichtungen und auf Häuser der Politiker auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch werden im Durchschnitt im Monat in der 5-Millionen Stadt mehr als fünfzig Zivilisten getötet und verletzt. Die Attentate finden nicht jeden Tag in Kabul statt, obwohl die Taliban gerne jeden Tag einen Anschlag verüben würden. Aufgrund der starken Präsenz der Sicherheitskräfte in sensiblen Ecken und Plätzen, sowie vor den Amtsgebäuden, können sie ihre Pläne nicht jeden Tag durchführen. Aber jeden Tag sind Taliban-Selbstmörder in verschiedenen Ecken unterwegs und versuchen, die ausländischen Konvois und die Konvois der Sicherheitskräfte anzugreifen. Es wird auch jeden zweiten Tag gemeldet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte Selbstmordattentäter vor der Ausführung ihrer Terrorakte erwischt hätten. Derzeit verlassen tausende Menschen die Stadt Kabul; insgesamt reisen hunderttausend Menschen monatlich aus ganz Afghanistan aus. Dies ist unter anderem auf die Angst der Menschen zurückzuführen, weil sie nicht wissen, wie die Sicherheitslage in den nächsten Monaten und Jahren sich in Afghanistan entwickeln würde. Heuer sind die Taliban in hunderten Distrikten in Afghanistan aktiv, und ich gehe davon aus, dass mehr als 70% der außerstädtischen Gebiete des Landes unter direkter oder indirekter Kontrolle der Taliban stehen. Die Bezirke außerhalb der Stadt Kabul sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. Die Bevölkerung dieser Bezirke beschwert sich darüber, dass die Sicherheitskräfte in diesen Regionen sich nicht kümmern würden. Diese Bezirke sind zwar nicht unter der Kontrolle der Taliban, aber sie sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul." Diese Ausführungen hat der Ländersachverständige in mehreren gutachterlichen Stellungnahmen im Jahr 2016 im Wesentlichen bestätigt und sind diese somit nach wie vor aktuell (vgl. BVwG 22.09.2016, W151 1435926-2; 28.07.2016, W154 2009999-1 ua.).Diese Ausführungen hat der Ländersachverständige in mehreren gutachterlichen Stellungnahmen im Jahr 2016 im Wesentlichen bestätigt und sind diese somit nach wie vor aktuell vergleiche BVwG 22.09.2016, W151 1435926-2; 28.07.2016, W154 2009999-1 ua.). 1.3.
- Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan von Dezember 2016 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016) insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. [ ] Mit Blick auf eine regionale Differenzierung der Betrachtung der Situation in Afghanistan möchte UNHCR anmerken, dass UNHCR aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfes selbst keine Unterscheidung von ‚sicheren‘ und ‚unsicheren‘ Gebieten vornimmt. Für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan ist es vor allem erforderlich, die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Die Differenzierung ist also in erster Linie eine individuelle, welche die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer internen Schutzalternative. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie sie für den Flüchtlingsschutz oder den subsidiären Schutz relevant sind, als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. UNHCR möchte des Weiteren betonen, dass die Situation in Afghanistan volatil ist. Vor diesem Hintergrund ist zu unterstreichen, dass die Bewertung des Schutzbedarfs stets aufgrund aller zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren, neuesten Erkenntnisse erfolgen muss. Bei einem bereits länger zurückliegenden negativen Abschluss eines Asylverfahrens wird somit häufig Anlass bestehen, aufgrund der Veränderung der Faktenlage eine neue Ermittlung des Schutzbedarfs vorzunehmen. [ ] UNHCR bleibt bei seiner Empfehlung, dass es ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung geben muss, wenn die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung bewertet werden soll. [ ] [ ] Die Provinz Herat war in starkem Maße vom andauernden Konflikt in Afghanistan betroffen, einerseits als Quelle konfliktbedingter Binnenflucht als auch als ein Gebiet, in der sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen (2.953 neu vertriebene Familien bzw. 20.272 geprüfte Personen) aufhält. Binnenvertriebene aus der Provinz Herat stammen aus dem entlegenen und instabilen Distrikt Shindand im südlichen Teil der Provinz, in denen interne Kämpfe innerhalb der Taliban mit Stammeselementen und ein komplexer Stellvertreterkrieg seit einiger Zeit andauern. Dies hat zu regelmäßigen Fluchtbewegungen in Richtung Herat und der benachbarten semi-urbanen Distrikte geführt. Weitere dokumentierte Herkunftsregionen sind die nördlichen Distrikte Bala Buluk, Kusch und Kusch-e-Kona, die von wiederholten Offensiven der Aufständischen betroffen waren. In Bezug auf Binnenvertriebene, die sich in Herat befinden, gleichen die Muster der internen Flucht im Jahr 2016 weitgehend denen der Vorjahre: Es gab neue Binnenvertriebene aus der Provinz Badghis, die durch Instabilität und schwere Kämpfe zwischen afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Kräften sowie durch Stammeskonflikte gekennzeichnet ist. Binnenvertriebene, insbesondere Paschtunen, kamen aus Faryab nach Herat, um so vor der komplexen Dynamik der Konflikte sowie vor ethnischer Verfolgung zu fliehen. Im Jahr 2016 haben zwei weitere Aspekte den Zuzug von Binnenvertriebenen in Herat beeinflusst. Einerseits ist dies der verstärkte Konflikt in Lashkargah sowie den umliegenden Distrikten, der dazu geführt hat, dass die Provinz Herat im Gegensatz zu Kandahar erstmals Ziel für Binnenvertriebene aus Helmand wurde. Die verlängerte Schließung der Straße zwischen Lashkargah und Kandahar hat zu dieser Fluchtbewegung beigetragen. Andererseits fand die zweite neue Fluchtbewegung nach Herat im Jahr 2016 ihre Ursache in dem Mitte Oktober plötzlich auftretenden Konflikt in den semi-urbanen sowie umliegenden Gegenden von Farah. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass viele der Binnnenvertriebenen nach Farah zurückgekehrt sind, nachdem Regierungstruppen die Kontrolle zurückgewonnen haben. Wie in Kabul hat die Situation der Binnenflucht in Herat eine historische Komponente. Mehrere tausend Familien, die im Rahmen des Bürgerkrieges sowie nach 2008 – insbesondere aus den Provinzen der nördlichen und westlichen Regionen (Faryab, Badghis, Ghor) – vertrieben wurden, befinden sich seit langem in der Situation als Binnenvertriebene, oftmals ohne gesicherten Besitz und mit prekärem Zugang zu Leistungen. Vor kurzem initiierte Maßnahmen, die darauf abzielten, dauerhafte Lösungen zur lokalen Integration oder Neuansiedlung zu unterstützen, haben zu einigen positiven Ergebnissen geführt, teilweise aufgrund der Bereitschaft seitens der Behörden und der guten Zusammenarbeit der Institutionen sowie aufgrund von Investitionen. Dennoch wurde eine nachhaltige Integration nicht erreicht und es werden weitere Investitionen, insbesondere in den Bereichen Unterkunft, Infrastruktur, grundlegenden Dienste und Möglichkeiten der Existenzsicherung in den Gebieten der Neuansiedlung um die Provinzhauptstadt herum erforderlich sein. Dauerhafte Migranten, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus anderen Provinzen sind in Bezug auf eine langfristige Integration in der Provinz, insbesondere in der Stadt Herat, mit erheblicher politischer Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert. Jedes Erwägen einer internen Schutzalternative in Herat erfordert daher eine gründliche Prüfung der besonderen Umstände jeder einzelnen Person." 1.3.
- Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[ ] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [ ] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [ ] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [ ] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [ ] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [ ] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [ ]"
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1.1.):2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.1.1.): 2.1.
- Die Feststellungen zum Namen und zu den Geburtsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in der Stellungnahme vom 02.03.
- Die zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinen nicht vorhandenen familiären sowie sozialen Kontakten in Afghanistan, seinen Familienangehörigen im Iran und seiner Fluchtroute ergeben sich aus seinen im Laufe des Verfahrens getätigten, im Wesentlichen gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben. Soweit die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben hinsichtlich der Anzahl seiner Verwandten im Iran im Widerspruch zu seinen in der Folge dargelegten Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten zu Beginn der mündlichen Verhandlung von sich aus glaubhaft bereinigen konnte (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu dem Vorfall, bei welchem mehrere Männer in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen sind, ergeben sich aus seinen – bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschilderten und mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmenden – glaubhaften Angaben.Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinen nicht vorhandenen familiären sowie sozialen Kontakten in Afghanistan, seinen Familienangehörigen im Iran und seiner Fluchtroute ergeben sich aus seinen im Laufe des Verfahrens getätigten, im Wesentlichen gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben. Soweit die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben hinsichtlich der Anzahl seiner Verwandten im Iran im Widerspruch zu seinen in der Folge dargelegten Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten zu Beginn der mündlichen Verhandlung von sich aus glaubhaft bereinigen konnte vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu dem Vorfall, bei welchem mehrere Männer in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen sind, ergeben sich aus seinen – bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschilderten und mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmenden – glaubhaften Angaben. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.1.
- Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr der Entführung durch bestimmte Personen, die ihn als Tanzjungen einsetzen und missbrauchen würden) nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten: 2.1.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.2.1.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)–
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr der Entführung durch bestimmte Personen, die ihn als Tanzjungen einsetzen und missbrauchen würden) keine Glaubwürdigkeit zukommt: 2.1.2.3.1. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer das von ihm in weiterer Folge angeführte fluchtauslösende Ereignis in seiner Erstbefragung gar nicht erwähnte, sondern lediglich anführte, Afghanistan "wegen des Krieges mit den Taliban" verlassen zu haben, welche die Schiiten umbringen würden (s. S. 5 des Erstbefragungsprotokolls).
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird im vorliegenden Fall daher zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer die in weiterer Folge geäußerte Bedrohung, als Tanzjunge eingesetzt sowie missbraucht zu werden – und damit seinen eigentlichen Ausreisegrund –, zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch, auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung noch um einen Minderjährigen gehandelt hat, weshalb die Dichte seines dahingehenden Vorbringens nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN), nicht nachvollziehbar. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass ihm das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt worden sei (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls).Es wird im vorliegenden Fall daher zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer die in weiterer Folge geäußerte Bedrohung, als Tanzjunge eingesetzt sowie missbraucht zu werden – und damit seinen eigentlichen Ausreisegrund –, zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch, auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung noch um einen Minderjährigen gehandelt hat, weshalb die Dichte seines dahingehenden Vorbringens nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN), nicht nachvollziehbar. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass ihm das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt worden sei vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls). 2.1.2.3.
- Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz konkreter dahingehender Befragung – abgesehen von dem Vorfall, als mehrere Personen kurz vor seiner Ausreise in sein Haus eingedrungen waren – die weiteren, seinen Fluchtgrund betreffenden Vorfälle überhaupt nicht wiedergab, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zur Diskriminierung von Schiiten, zur Gefahr, als Tanzjunge missbraucht zu werden, und zur allgemeinen Sicherheitslage vorbrachte (s. S. 7 f. des Einvernahmeprotokolls). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer – in sehr detaillierter Weise – mehrere Vorfälle in Zusammenhang mit der befürchteten Mitnahme und der Verwendung als Tanzjunge ins Treffen (u.a. "Ansprechen" auf dem Nachhauseweg von der Schule sowie in der Stadt Herat durch dem Beschwerdeführer unbekannte Männern; "Suche" nach Jugendlichen im Heimatdorf des Beschwerdeführers durch einen "Kommandanten" und seine Männer – s. S. 10 ff. des Verhandlungsprotokolls). Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst 17 Jahre alt und somit noch minderjährig war, ist es für das Bundesverwaltungsgericht keineswegs nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer all diese Vorfälle, die einen wesentlichen Teil seines Fluchtvorbringens und damit seines Ausreisemotives darstellen, nicht bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wenn auch nicht in dieser Dichte – dargelegt hat, bei der er ausreichend Gelegenheit dazu hatte. Dies stellt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Steigerung seines Fluchtvorbringens dar, die als starkes Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Vorbringen und eine eingelernte Fluchtgeschichte zu werten ist. Soweit der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt ausführte, dass er nicht gewusst habe, von diesen Vorfällen ausführlich erzählen zu sollen, dass er nicht zu diesen Vorfällen befragt worden sei und dass keine strukturierte Befragung stattgefunden habe (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls), sind seine dahingehenden Ausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Schutzbehauptungen zu werten. Dieselbe Beurteilung ist hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers zu treffen, wonach er seine Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deshalb nicht ausführlich dargestellt hätte, weil ihm seine damalige Rechtsvertretung nicht den Rat gegeben habe, von sich aus alles darzulegen (S. 11).Soweit der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt ausführte, dass er nicht gewusst habe, von diesen Vorfällen ausführlich erzählen zu sollen, dass er nicht zu diesen Vorfällen befragt worden sei und dass keine strukturierte Befragung stattgefunden habe vergleiche S. 11 des Verhandlungsprotokolls), sind seine dahingehenden Ausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Schutzbehauptungen zu werten. Dieselbe Beurteilung ist hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers zu treffen, wonach er seine Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deshalb nicht ausführlich dargestellt hätte, weil ihm seine damalige Rechtsvertretung nicht den Rat gegeben habe, von sich aus alles darzulegen (S. 11). 2.1.2.3.
- Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Fluchtgründen auch teilweise unsubstantiiert. So gab er auf die Frage, ob ihm konkrete Vorfälle aus seinem Dorf bekannt seien, bei denen Jugendliche tatsächlich mitgenommen worden seien, Folgendes an (S. 12 des Verhandlungsprotokolls): "BF: Nein, mir sind solche Vorfälle nicht bekannt. Ich habe aber gehört, dass in der Stadt Jugendliche entführt worden sind.". Diese Angaben erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht zu vage und unkonkret, um aus diesen eine tatsächlich vorliegende Bedrohung des Beschwerdeführers als glaubhaft erachten zu können. 2.1.2.
- Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr der Entführung durch bestimmte Personen, die ihn als Tanzjungen einsetzen und missbrauchen würden) keine Glaubwürdigkeit zu. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.2.): 2.2.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Herat ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen (Pkt. II.1.3.1.) und dem in der Beschwerde angeführten Berichtsmaterial (s. S. 4 f. der Beschwerde). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus einerseits zwar hervor, dass die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte seit Ende des Jahres 2011 die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat übernommen haben und diese als vergleichsweise stabile Provinz anzusehen ist, andererseits führen diese Berichte jedoch auch aus, dass die Einschätzung der genauen Sicherheitslage in Herat schwierig ist, wobei regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben, Herat zu den volatilen Provinzen im Westen Afghanistans mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen aktiv sind, und in Herat militärische Operationen durchgeführt werden, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien.2.2.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Herat ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen (Pkt. römisch zwei.1.3.1.) und dem in der Beschwerde angeführten Berichtsmaterial (s. S. 4 f. der Beschwerde). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus einerseits zwar hervor, dass die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte seit Ende des Jahres 2011 die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat übernommen haben und diese als vergleichsweise stabile Provinz anzusehen ist, andererseits führen diese Berichte jedoch auch aus, dass die Einschätzung der genauen Sicherheitslage in Herat schwierig ist, wobei regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben, Herat zu den volatilen Provinzen im Westen Afghanistans mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen aktiv sind, und in Herat militärische Operationen durchgeführt werden, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Herat oder in außerhalb der Provinz Herat gelegene Landesteile, insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan (s. Pkt. II.1.3.5.) – aus den o.a. Länderberichten zu Kabul und Herat (Pkt. II.1.3.1.), dem Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme eines Ländersachverständigen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul (Pkt. II.1.3.3.), dem Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan von Dezember 2016 (Pkt. II.1.3.4.) sowie den in der Beschwerde angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den – vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten (s. Pkt. II.2.1.1.) – persönlichen Umständen.2.2.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Herat oder in außerhalb der Provinz Herat gelegene Landesteile, insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan (s. Pkt. römisch zwei.1.3.5.) – aus den o.a. Länderberichten zu Kabul und Herat (Pkt. römisch zwei.1.3.1.), dem Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme eines Ländersachverständigen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul (Pkt. römisch zwei.1.3.3.), dem Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan von Dezember 2016 (Pkt. römisch zwei.1.3.4.) sowie den in der Beschwerde angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den – vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten (s. Pkt. römisch zwei.2.1.1.) – persönlichen Umständen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.3.):2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.3.): 2.3.
- Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von März 2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.3.
- Die o.a. Länderfeststellungen (Pkt. II.1.3.1., 1.3.
- und 1.3.5.) sowie der unbedenkliche Auszug aus einer Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul (Pkt. II.1.3.3.) wurden dem Beschwerdeführer – neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben und diesem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit der im Wege seiner anwaltlichen Vertretung erhobenen schriftlichen Stellungnahme vom 02.03.2017 vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit dieser Erkenntnisquellen nicht in Zweifel zu ziehen.2.3.
- Die o.a. Länderfeststellungen (Pkt. römisch zwei.1.3.1., 1.3.
- und 1.3.5.) sowie der unbedenkliche Auszug aus einer Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul (Pkt. römisch zwei.1.3.3.) wurden dem Beschwerdeführer – neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben und diesem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit der im Wege seiner anwaltlichen Vertretung erhobenen schriftlichen Stellungnahme vom 02.03.2017 vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit dieser Erkenntnisquellen nicht in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)I. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A)I. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgu