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{'item': 'W251 2138572-1'}

Obsah (4)§ 3§ 8§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW251 2138572-1 SpruchW251 2138572-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika S

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).3. Das Bundesamt wies mit dem Bescheid vom 28.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft seien, da er diese nur sehr vage geschildert habe und seine Angaben darüber hinaus widersprüchlich und nicht plausibel seien. Da der Beschwerdeführer jedoch medizinische Versorgung wegen der Diabeteserkrankung benötige und die Lage in Somalia allgemein schlecht sei, wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Angaben glaubhaft seien und sich mit den Länderfeststellungen decken würden. Er würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Somalia verfolgt. Eine Verfolgung durch die Al Shabaab stelle, wegen der mangelnden Schutzfähigkeit des Staates, einen Asylgrund dar.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  3. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum Clan der Sheikhal gehöre und, dass es einen Stamm gebe, der Sheikhal töten und diskriminieren würde. Dieses Vorbringen wurde dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer nur von der Al Shabaab verfolgt werde, dass der Clan der Sheikhal aber klein sei und ihn vor der Al Shabaab nicht schützen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX (AS 30). Er ist somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 7; AS 9; AS 30).1.1.
  7. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 (AS 30). Er ist somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 7; AS 9; AS 30). Der Beschwerdeführer ist zirka 12 Jahre lang in Somalia zur Schule gegangen und hat die Schule mit Matura abgeschlossen (AS 31; Protokoll vom 05.04.2017, Seite 7). Berufsausbildung hat er keine absolviert (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 7). Der Beschwerdeführer ist nach traditionellem Recht verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter, die nicht in Österreich aufhältig sind. Seine Frau führt den Namen XXXX , seine Kinder führen die Namen XXXX , XXXX und XXXX (AS 10, Protokoll vom 05.04.2017, Seite 7).Der Beschwerdeführer ist nach traditionellem Recht verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter, die nicht in Österreich aufhältig sind. Seine Frau führt den Namen römisch 40 , seine Kinder führen die Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (AS 10, Protokoll vom 05.04.2017, Seite 7). Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradigen Diabetes Erkrankung (AS 47). Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2016 aus Somalia ausgereist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 03.04.2017). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Sheikhal angehört. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Region Mudug gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einem Dorf names XXXX , in der Nähe der Stadt Camaro (auch geschrieben als Cammaara oder Camaaro) gelebt hat. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Zeit lang im Südsudan gelebt hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Region Mudug gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einem Dorf names römisch 40 , in der Nähe der Stadt Camaro (auch geschrieben als Cammaara oder Camaaro) gelebt hat. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Zeit lang im Südsudan gelebt hat. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer beruflich tätig war. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Beruf der Beschwerdeführer in Somalia bzw. im Sudan ausgeübt hat. 1.1.
  8. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab oder anderen terroristischen Gruppierungen angesprochen oder aufgefordert wurde, für diese Waffen zu transportieren oder zu arbeiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al Shabaab an einem Checkpoint angehalten und von diesen bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass Mitglieder der Al Shabaab auf den Beschwerdeführer oder dessen Kraftfahrzeug geschossen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit einem Kraftfahrzeug vor den Al Shabaab geflohen ist und mit dem Kraftfahrzeug gegen einen Baum gefahren ist. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sheikhal konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Somalia droht. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Situation Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 – LIB 2017.02.13 – Seite 10). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 18). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil. Dass Al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (LIB 2017.02.13 Seite 20). Mudug Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart. Danach blieb die Situation ruhig (LIB 2017.02.13 Seite 28). Puntland kontrolliert die Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag. Aufgrund der geringen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen werden die von Puntland beanspruchten Regionen Bari, Nugaal und Nord-Mudug als relativ stabil eingestuft. Ausnahmen bilden die Städte Bossaso und Galkacyo (LIB 2017.02.13 Seiten 31-32). Die Al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Galkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten. Außerdem beherrscht Al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradhere (LIB 2017.02.13 Seite 28). In Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (LIB 2017.02.13 Seite 29). Al Shabaab Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihad und griff im Ausland Ziele an. Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clanmilizen), versucht Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen Dies betrifft unter anderem die Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen und die Bildung. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tode führen (LIB 2017.02.13 Seiten 30-31). Im Zuge von Angriffen der Al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der Al Shabaab. Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind (LIB 2017.02.13 Seiten 75-76). Zusätzlich legt Al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.02.13 Seite 77). Clans und Minderheiten: Die somalische Bevölkerung teilt zwar zum großen Teil eine ethnische Herkunft, sie ist aber nur auf den ersten Blick homogen. In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (LIB 2017.02.13 Seite 60). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans und Abstammungslinien (Lineages) sowie die Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlende Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen (LIB 2017.02.13 Seite 60). Außerhalb des Clansystems finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Minderheitengruppen sind u. a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye. Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden

dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (LIB 2017.02.13 Seite 61). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei (LIB 2017.02.13 Seite 63). Das Ausmaß an Clanschutz variiert regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen (LIB 2017.02.13 Seite 63). Staatlicher Schutz kommt im Falle von Clan-Konflikten kaum zur Anwendung, sondern wird die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können. Zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (LIB 2017.02.13 Seiten 64-65). Sheikhal Die Sheikhal werden als religiöser Clan bezeichnet. Die Sheikhal haben ihren religiösen Status vererbt erhalten. Sie werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (LIB 2017.02.13 Seite 62). Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Sheikhal in Somalia auf Grund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentrale Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VI und Beilage ./A. 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  3. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit und seiner Schulbildung sowie zu seinem Familienstand, der Anzahl und der Namen seiner Kinder gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung gründen sich insbesondere auf seine diesbezüglich stringenten Aussage und auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zeigte, dass er schreiben (Beilage ./II und ./III) sowie Landkarten lesen kann (Protokoll vom 05.04.2017, S. 11). Zudem sprach der Beschwerdeführer Deutsch und lies sich auf eigenen Wunsch bei der Rückübersetzung einzelne Passagen des Protokolls vom Gericht zusätzlich auch auf Englisch übersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daher nicht an der Schulausbildung des Beschwerdeführers. 2.1.
  4. Es konnten jedoch keine Feststellungen zur Clanzugehörigkeit, zum Wohnort in Somalia, zum Aufenthalt im Sudan sowie zum ausgeübten Beruf des Beschwerdeführers getroffen werden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren vage, widersprüchlich und unplausibel und konnten aus nachstehenden Erwägungen keine Feststellungen erfolgen: Clanzugehörigkeit zur Gruppe der Sheikhal: Der Beschwerdeführer gab am 11.04.2016 an, dass er der Gruppe der Sheikhal angehöre, ohne einen Sub-Clan oder einen Sub-Sub-Clan zu nennen (AS 9). Am 19.09.2016 gab er vor dem Bundesamt an dem Sub-Sub-Clan der XXXX und dem Sub-Clan der XXXX anzugehören (AS 31). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er dem Stamm der Sheikhal, dem Sub-Clan XXXX , dem Sub-Sub-Clan XXXX und dem Sub-Sub-Sub-Clan XXXX angehöre (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 7). Da die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Clanzugehörigkeit divergieren, konnte nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört.Der Beschwerdeführer gab am 11.04.2016 an, dass er der Gruppe der Sheikhal angehöre, ohne einen Sub-Clan oder einen Sub-Sub-Clan zu nennen (AS 9). Am 19.09.2016 gab er vor dem Bundesamt an dem Sub-Sub-Clan der römisch 40 und dem Sub-Clan der römisch 40 anzugehören (AS 31). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er dem Stamm der Sheikhal, dem Sub-Clan römisch 40 , dem Sub-Sub-Clan römisch 40 und dem Sub-Sub-Sub-Clan römisch 40 angehöre (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 7). Da die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Clanzugehörigkeit divergieren, konnte nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört. Wohnort und Ortskenntnisse des Beschwerdeführers: Unplausibel scheint dem Gericht, dass der Beschwerdeführer in Mudug bzw. in XXXX gelebt habe, da der Beschwerdeführer erheblich mangelnde Ortskenntnisse hat, obwohl der Beschwerdeführer in dieser Region aufgewachsen und 12 Jahre zur Schule gegangen sei und dort über mehrere Jahre als LKW-Fahrer tätig gewesen sei. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an in XXXX geboren zu sein und dort auch vor seiner Ausreise gelebt zu haben. Näher befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Bewohner von XXXX ihre Waren in Camaro (auch geschrieben Cammaara bzw. Camaaro) verkaufen und selber dort ihre Großeinkäufe erledigen (AS 33-34). Befragt nach den nächst größeren Städten, nannte der Beschwerdeführer die Städte Galkacyo und Hobyo und führte aus, dass beide Städte mindestens einen Tag von XXXX entfernt seien. Cammaara sei 6 Stunden Fahrt von XXXX entfernt (AS 34). Aus den beigelegten Karten, in die der Beschwerdeführer mit einem Kreis die Lage von XXXX auch eingezeichnet hat, ergibt sich jedoch, dass die Stadt Galkacyo ungefähr 230 km und die Stadt Hobyo ca. 100 km von der Stadt Cammaara entfernt liegt. Es ist nicht plausibel, dass man sowohl für die Distanzen von 100 km als auch für die Distanz von 230 km jeweils über einen Tag Fahrt brauchen würde. Zudem liegt die Stadt Cammaara ca. 10 km von XXXX entfernt, es ist auch hier nicht nachvollziehbar, dass man 6 Stunden Fahrt für 10 km benötigen würde.Unplausibel scheint dem Gericht, dass der Beschwerdeführer in Mudug bzw. in römisch 40 gelebt habe, da der Beschwerdeführer erheblich mangelnde Ortskenntnisse hat, obwohl der Beschwerdeführer in dieser Region aufgewachsen und 12 Jahre zur Schule gegangen sei und dort über mehrere Jahre als LKW-Fahrer tätig gewesen sei. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an in römisch 40 geboren zu sein und dort auch vor seiner Ausreise gelebt zu haben. Näher befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Bewohner von römisch 40 ihre Waren in Camaro (auch geschrieben Cammaara bzw. Camaaro) verkaufen und selber dort ihre Großeinkäufe erledigen (AS 33-34). Befragt nach den nächst größeren Städten, nannte der Beschwerdeführer die Städte Galkacyo und Hobyo und führte aus, dass beide Städte mindestens einen Tag von römisch 40 entfernt seien. Cammaara sei 6 Stunden Fahrt von römisch 40 entfernt (AS 34). Aus den beigelegten Karten, in die der Beschwerdeführer mit einem Kreis die Lage von römisch 40 auch eingezeichnet hat, ergibt sich jedoch, dass die Stadt Galkacyo ungefähr 230 km und die Stadt Hobyo ca. 100 km von der Stadt Cammaara entfernt liegt. Es ist nicht plausibel, dass man sowohl für die Distanzen von 100 km als auch für die Distanz von 230 km jeweils über einen Tag Fahrt brauchen würde. Zudem liegt die Stadt Cammaara ca. 10 km von römisch 40 entfernt, es ist auch hier nicht nachvollziehbar, dass man 6 Stunden Fahrt für 10 km benötigen würde. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX in der Region Mudug im Bezirk Haradhere liege und die nächst größere Stadt Cammaara sei (Protokoll vom 05.04.2017, S. 10-11). Auch das ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zeichnete in einer ihm vorgelegten Karte von der Region Mudug die Stadt XXXX im Bezirk Hobyo ein (Beilage ./I). Wie der Karte (Beilage ./I) zu entnehmen ist, liegt Cammaara im Bezirk Hobyo und auch das vom Beschwerdeführer eingezeichnet Dorf XXXX liegt im Bezirk Hobyo und nicht im Bezirk Haradhere.Auch gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 in der Region Mudug im Bezirk Haradhere liege und die nächst größere Stadt Cammaara sei (Protokoll vom 05.04.2017, S. 10-11). Auch das ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zeichnete in einer ihm vorgelegten Karte von der Region Mudug die Stadt römisch 40 im Bezirk Hobyo ein (Beilage ./I). Wie der Karte (Beilage ./I) zu entnehmen ist, liegt Cammaara im Bezirk Hobyo und auch das vom Beschwerdeführer eingezeichnet Dorf römisch 40 liegt im Bezirk Hobyo und nicht im Bezirk Haradhere. Nach Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, dass Hobyo einen Tag (obwohl die Distanz laut Karte nur ca. 100 km beträgt) und die Stadt Cammaara 6 Stunden (obwohl die Distanz laut Karte nur 10 km beträgt) entfernt seien, gab der Beschwerdeführer an, vor dem Bundesamt gesagt zu haben, dass er die Entfernungen nicht wisse. Man habe ihn aber aufgefordert zu schätzen, was er dann auch getan habe. Weiters gab der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt an, dass man nach Hobyo sicher eine Stunde brauche, er sei aber noch nie dort gewesen. Befragt, warum er Galkacyo als in der Nähe seiner Stadt angeführt hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur nochmals erklären habe wollen, dass Galkacyo die Hauptstadt von Mudug sei und das Dorf wo er herkomme unter Galkacyo sei (Protokoll vom 05.04.2017, S. 11-12). Diese Angaben sind jedoch nicht schlüssig und nicht plausibel. Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass es in seinem Heimatdorf XXXX nur Kleinigkeiten zu kaufen gegeben habe, weshalb man für einen Großeinkauf sowie zum Verkaufen von Waren nach Cammaara habe fahre müssen (AS 33-34). In der mündlichen Verhandlung meinte er jedoch, dass er nicht angeben könne wie weit es von XXXX nach Cammaara sei, da er nur als Kind von XXXX nach Cammaara gefahren sei (Protokoll vom 05.04.2017, S. 10). Dass der Beschwerdeführer, obwohl es in seinem Dorf kaum Einkaufsmöglichkeiten gab und dieser beruflich mehrere Jahre in dieser Region als LKW-Fahrer tätig war, lediglich als Kind von XXXX nach Cammaara gefahren sei, ist ebenfalls nicht plausibel.Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass es in seinem Heimatdorf römisch 40 nur Kleinigkeiten zu kaufen gegeben habe, weshalb man für einen Großeinkauf sowie zum Verkaufen von Waren nach Cammaara habe fahre müssen (AS 33-34). In der mündlichen Verhandlung meinte er jedoch, dass er nicht angeben könne wie weit es von römisch 40 nach Cammaara sei, da er nur als Kind von römisch 40 nach Cammaara gefahren sei (Protokoll vom 05.04.2017, S. 10). Dass der Beschwerdeführer, obwohl es in seinem Dorf kaum Einkaufsmöglichkeiten gab und dieser beruflich mehrere Jahre in dieser Region als LKW-Fahrer tätig war, lediglich als Kind von römisch 40 nach Cammaara gefahren sei, ist ebenfalls nicht plausibel. Das Gericht kann die vom Beschwerdeführer gefertigte Auflistung der Orte in absteigender Reihenfolge (Beilage ./II) nicht nachvollziehen. So führte er als Bundesland Mudug, dann Galkacyo, in weiterer Folge Xaradhere und schließlich sein Dorf XXXX an (Beilage ./II). Galkacyo und Xaradhere bezeichnen sowohl einen Bezirk als auch eine Stadt. Auf den Landkarten von Somalia und der Region Mudug (Beilage ./I und ./VI) ist Galkacyo im Norden und Xaradhere im Süden Mudugs eingezeichnet. Dazwischen befindet sich der Bezirk Hobyo, in dem der Beschwerdeführer das Dorf XXXX eingezeichnet hat. Wie der Beschwerdeführer Galkacyo und Xaradhere mit seinem Heimatdorf in Verbindung bringt, ist dem Gericht nicht erschließbar.Das Gericht kann die vom Beschwerdeführer gefertigte Auflistung der Orte in absteigender Reihenfolge (Beilage ./II) nicht nachvollziehen. So führte er als Bundesland Mudug, dann Galkacyo, in weiterer Folge Xaradhere und schließlich sein Dorf römisch 40 an (Beilage ./II). Galkacyo und Xaradhere bezeichnen sowohl einen Bezirk als auch eine Stadt. Auf den Landkarten von Somalia und der Region Mudug (Beilage ./I und ./VI) ist Galkacyo im Norden und Xaradhere im Süden Mudugs eingezeichnet. Dazwischen befindet sich der Bezirk Hobyo, in dem der Beschwerdeführer das Dorf römisch 40 eingezeichnet hat. Wie der Beschwerdeführer Galkacyo und Xaradhere mit seinem Heimatdorf in Verbindung bringt, ist dem Gericht nicht erschließbar. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, als angeblicher LKW-Fahrer, der zudem eine sehr gute Schulausbildung genossen hat und angegeben hat Karten lesen zu können (Protokoll vom 05.04.2017, S. 11), keine Entfernungen zu Städten in der Nähe seines Heimatdorfes angeben kann und derart vage und zu den Landkarten (Beilage ./I und ./VI) in Widerspruch stehende Ortsangaben macht. Auch unplausibel ist die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er zwölf Jahre lang in der Stadt Galkacyo zur Schule gegangen sei, da diese ca. 230 km von XXXX entfernt ist (AS 31). Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch zu keiner Zeit, dass er seine Kindheit außerhalb von XXXX verbracht habe.Auch unplausibel ist die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er zwölf Jahre lang in der Stadt Galkacyo zur Schule gegangen sei, da diese ca. 230 km von römisch 40 entfernt ist (AS 31). Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch zu keiner Zeit, dass er seine Kindheit außerhalb von römisch 40 verbracht habe. Wie oben ausgeführt gab es zum Wohnort des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten. Die diesbezüglichen Schilderungen waren vage und erfolgten Antworten auch nur auf konkrete Nachfragen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX gelebt hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesland Mudug gelebt hat.Wie oben ausgeführt gab es zum Wohnort des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten. Die diesbezüglichen Schilderungen waren vage und erfolgten Antworten auch nur auf konkrete Nachfragen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesland Mudug gelebt hat. Südsudan: Unplausibel scheint es, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu der Dauer seines Aufenthaltes im Südsudan machen kann. Eine derart neue Lebensphase (neues Land, neuer Job, neue Bekanntschaften) bleibt üblicherweise in Erinnerung, so dass man zumindest ungefähr eine Zeitspanne angeben oder das Jahr seiner Ausreise und Rückkehr nennen kann, noch dazu wenn man während dieser Lebensphase entführt wird, heiratet und ein Kind erwartet. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er 2008 in den Sudan ausgereist sei, sich aber nicht erinnern könne wie lange er dort gewesen oder wann er zurückgekehrt sei. Nachgefragt meinte er, er sei Monate dort gewesen, genauer könne er es jedoch nicht sagen (Protokoll vom 05.04.217, Seite 13). Befragt gab er an, dass seine Tochter 2009 in Somalia zur Welt gekommen sei (Protokoll vom 05.04.2017, 14). Auf Vorhalt seiner Angabe vor dem Bundesamt, dass er 2011 zurückgekehrt sei, meinte er dies sei ein Missverständnis gewesen. Befragt warum er dies trotz ausdrücklicher Frage zu Beginn der Verhandlung nicht richtig gestellt hat, gab er ausweichend an, dass das Protokoll nicht in seiner Muttersprache sei und sein Rechtsberater ihm das Protokoll nicht vorgelesen habe. Er wisse auch nicht, wann er geheiratet habe, die Hochzeit sei aber im Südsudan gewesen (Protokoll vom 05.04.2017, S. 13-15). Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer auch bezüglich seines Ausreisegrundes in den Südsudan widersprüchliche Aussagen. Während er in der mündlichen Verhandlung angab, wegen der Arbeit in den Südsudan ausgereist zu sein (Protokoll vom 05.04.2017, S. 13), sagte er vor dem Bundesamt, dass Krieg (in Somalia) ausgebrochen und sein Geschäft überfallen worden sei. Er sei dann mit einem Freund in den Südsudan gefahren, weil dieser dort Bekannte gehabt habe (AS 34). Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer ein derart prägendes Ereignis wie seine behauptete Entführung im Südsudan (AS 33) in der mündlichen Verhandlung, selbst auf die Frage, was im Südsudan passiert sei, nicht einmal ansatzweise erwähnte (Protokoll vom 05.04.2017, S. 13). Widersprüchlich ist diesbezüglich auch, dass er laut seiner Aussage vor dem Bundesamt aus Angst vor diesen Leuten im Südsudan, wieder nach Somalia zurückgekehrt sei (AS 33). In der mündlichen Verhandlung gab er nämlich an wegen der Arbeit in den Südsudan gegangen und dann wieder zurückgekehrt zu sein (Protokoll vom 05.04.2017, S. 13). Aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich in den Südsudan gereist ist. Ausgeübte Berufe des Beschwerdeführers: Befragt, welche Arbeit der Beschwerdeführer ausgeübt hat, gab dieser an einmal als Fahrer und einmal als Tischverkäufer (gemeint Tischstandverkäufer) gearbeitet zu haben (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 8). Erst auf ausdrückliche Nachfrage und Vorhalt seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer an, doch noch weitere Jobs ausgeführt zu haben. Auch konnte der Beschwerdeführer seine Arbeitgeber und die Dauer seiner Arbeitsverhältnisse, trotz mehrfacher Nachfragen, nicht nennen (Protokoll vom 05.04.2017, S. 8, 9). So nannte er auf die Frage, als was er gearbeitet habe, zunächst nur die Berufe Tischstandverkäufer und Fahrer (Protokoll vom 05.04.2017, S. 8). Erst auf ausdrückliche Nachfrage gab er an, dass er weiters als Hilfskraft, Träger, Lehrer und Überwacher gearbeitet habe. Dies habe er bisher nicht angegeben, weil er nicht danach gefragt worden sei (Protokoll vom 05.04.2017, S. 13). Darüber hinaus sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit auch in sich widersprüchlich. Er führte zunächst aus, dass er als Tischstandverkäufer aufgehört habe, weil er nur ein Mitarbeiter gewesen sei und der Mann, dem der Tisch gehört habe, einen anderen für die Arbeit gefunden habe (Protokoll vom 05.04.2017, S. 9). Auf Vorhalt seiner Angabe beim Bundesamt, dass sein eigenes Geschäft überfallen worden sei (AS 34), führte er aus, dass er sowohl an einem Tischstand als auch in einem Geschäft gearbeitet habe. In dem Geschäft habe er ca. 2 Monate gearbeitet. Es habe einer Dame gehört und nach dem Überfall habe es das Geschäft nicht mehr gegeben (Protokoll vom 05.04.2017, S. 12). Auf Vorhalt, dass er bis 2011 durchgehend in Somalia gewesen sein müsste, wenn er ca. 5 Jahre lang als Tischstandverkäufer gearbeitet habe, gab er an, dass er nicht 5 Jahre durchgehend, sondern insgesamt 5 Jahre als Tischstandverkäufer gearbeitet habe (Protokoll vom 05.04.2017, S. 13, 15). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht angeben, wann. Befragt bei wem er als Fahrer gearbeitet habe, fragte der Beschwerdeführer ob er alle nennen solle. Nach Wiederholung der Frage gab er an, nicht nur mit einem, sondern mit verschiedenen Autos gefahren zu sein. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass er glaube sein Name sei XXXX gewesen. Dies sei der Vorname seines Arbeitgebers gewesen für den er unregelmäßig 2 Jahre gearbeitet habe, seinen Nachnamen kenne er nicht. (Protokoll vom 05.04.2017, S. 15-16). Beim Bundesamt hat der Beschwerdeführer jedoch angegeben, für XXXX gearbeitet zu haben (AS 34).Befragt bei wem er als Fahrer gearbeitet habe, fragte der Beschwerdeführer ob er alle nennen solle. Nach Wiederholung der Frage gab er an, nicht nur mit einem, sondern mit verschiedenen Autos gefahren zu sein. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, dass er glaube sein Name sei römisch 40 gewesen. Dies sei der Vorname seines Arbeitgebers gewesen für den er unregelmäßig 2 Jahre gearbeitet habe, seinen Nachnamen kenne er nicht. (Protokoll vom 05.04.2017, S. 15-16). Beim Bundesamt hat der Beschwerdeführer jedoch angegeben, für römisch 40 gearbeitet zu haben (AS 34). Aufgrund seiner oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben kann nicht festgestellt werden, welchen Beruf der Beschwerdeführer in Somalia ausgeübt hat. 2.1.
  5. Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia im Jänner 2016 wurde aufgrund seiner stringenten Aussagen bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt getroffen. Seine Angabe bei der Erstbefragung, dass er den Entschluss zur Ausreise im Jänner 2016 gefasst hat (AS 11, Punkt 9.1), stimmt mit der Angabe seiner Reiseroute ("Kenia, Aufenthaltsdauer: 2 Wochen; Sudan, Aufenthaltsdauer: 1 Monat; Libyen, Aufenthaltsdauer: 1,5 Monate; Italien, Aufenthaltsdauer: 9 Tage" – AS 12, Punkt 9.6) und dem Zeitpunkt der Antragstellung sowie seiner Antwort vor dem Bundesamt, er habe sein Heimatland Anfang des Jahres verlassen (AS 32), überein und ist in sich schlüssig. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2016 nach Somalia ausgereist ist. Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage anführt, dass er Ende 2014 aus Somalia ausgereist sei (Protokoll vom 05.04.2017, S. 18), zeigt auf, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen getätigt hat. 2.
  6. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte und auch keine konkrete Verfolgung droht. Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, er habe als Fahrer gearbeitet und sei 2014 von der Al Shabaab aufgefordert worden für diese Waffen zu transportieren. Der Beschwerdeführer habe dem zwar zugestimmt, er habe in der Folge aber keine Waffen für die Al Shabaab transportiert. Er sei daher bei einem Checkpoint von der Al Shabaab angehalten worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er mit dem Fahrzeug nicht weiterfahren dürfe bzw. zum nächsten Stützpunkt fahren müsse. Da das Fahrzeug nicht von alleine starte, habe er die Mitglieder der Al Shabaab ersucht das Fahrzeug anzuschieben. Der Beschwerdeführer habe Vollgas gegeben und sei mit Höchstgeschwindigkeit mit dem Fahrzeug immer geradeaus weggefahren. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten den Beschwerdeführer zu Fuß verfolgt und hinter dem Fahrzeug her geschossen, wodurch ein Reifen geplatzt sei und er auf der Felge weitergefahren sei. Aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit und dem geplatzten Reifen sei er nach einer längeren Fahrt mit einem Baum kollidiert. Er habe sich im Wald versteckt und sei am nächsten Tag geflüchtet. 2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret hielt und diese nur auf Nachfragen weiter konkretisierte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer – trotz wiederholter Aufforderung, sein Vorbringen von sich aus und möglichst detailliert zu schildern – bloß eine grobe Rahmengeschichte, die er erst auf fortwährendes und wiederholtes Nachfragen näher darlegte. Er beantwortete die Fragen und schilderte die Ereignisse teilweise derart widersprüchlich und wirr, dass es schwierig war, seinen Angaben zu folgen. Auch dabei konnte er keine konkreten und lebensnahen Details nennen. Die Schilderungen machen nicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln würde. 2.2.
  7. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass nach Vorhalt seiner Widersprüche, der Beschwerdeführer mehrfach versuchte Fragen auszuweichen oder versuchte die Widersprüche als Missverständnis darzustellen (Protokoll vom 05.04.2017, S. 14). Auch führte der Beschwerdeführer an, dass er es anders gesagt oder gemeint habe (Protokoll vom 05.04.2017, S. 11, 12, 15) bzw. dass er nicht gefragt worden sei (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 13). Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausführlich nach der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gefragt und ob er etwas richtigstellen möchte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass es beim Bundesamt ein Verständigungsproblem bezüglich des genauen Datums gegeben habe. So habe er "2014" gesagt, es sei aber "Ende 2014" protokolliert worden. Den Rest habe er aber sehr gut verstanden. Außer dem Datum wolle er auch nichts weiter richtigstellen (Protokoll vom 05.04.2017, S. 5, 6). Der Dialekt des Dolmetschers sei bei der Erstbefragung ein großes Problem gewesen, beim Bundesamt war es normal, er wisse jedoch nicht was der Dolmetscher auf Deutsch übersetzt habe. Es sei ihm jedoch alles rückübersetzt worden (Protokoll vom 05.04.2017, S. 19). Das häufige Abtun der Widersprüche als Verständigungsproblem wertet die erkennende Richterin daher als bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers. 2.2.
  8. Unplausibel sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm die Mitglieder der Al Shabaab geholfen haben, seinen LKW zu starten, indem sie ihn angeschoben haben. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die Mitglieder der Al Shabaab ihm dabei helfen sollten, da sie doch beschlossen haben, ihn festzunehmen (Protokoll vom 05.04.2017, S. 20). Dass sie ihn danach aufgefordert haben das Fahrzeug wegzubringen, ihn alleine im Führerhaus gelassen, die Sperre der Straße beseitigt (AS 38) und das Fahrzeug angeschoben haben, ist daher nicht plausibel. Zum anderen spricht es gegen die Naturgesetze, dass es drei bzw. zwei Männer (AS 39; Protokoll vom 05.04.2017, S. 20) möglich ist einen mit Gras – in der mündlichen Verhandlung auch mit Steinen (Protokoll vom 05.04.2017, S. 20, 22) – beladenen LKW auf einer Sand- und Schotterstraße anzuschieben. Ebenso ist es dem Gericht nicht begreiflich, wie es dem Beschwerdeführer möglich war 40 Minuten bzw. mehr als eine Stunde mit einem beladenen LKW und geplatztem Reifen, somit nur auf der Felge, mit Höchstgeschwindigkeit auf einer Sand- und Schotterstraße zu fahren. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch meinte keine Probleme mit dem Lenken gehabt zu haben (AS 39), räumte er in der mündlichen Verhandlung zwar ein, dass er ein Problem mit dem Lenken gehabt habe, er sei jedoch einfach weitergefahren (Protokoll vom 05.04.2017, S. 21). Nicht plausibel ist auch, warum der Beschwerdeführer 40 Minuten bzw. mehr als eine Stunde lang aus Angst um sein Leben mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei, wenn doch seine Verfolger zu Fuß unterwegs gewesen seien. Unplausibel scheint daher auch, dass der Beschwerdeführer selbst nach dem Unfall noch aus Angst vor seinen Verfolgern weggelaufen sei und sich im Wald versteckt habe (Protokoll vom 05.04.2017, S. 20; AS 36, 41). Der Beschwerdeführer kann dies auch nicht begreiflich machen, wenn er angibt, dass er ja nicht gewusst habe, was die Al Shabaab mit sich gehabt habe, sie hätten vielleicht auch Autos holen können um ihn zu verfolgen (AS 41). Da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben immer geradeaus gefahren ist, hätte dieser leicht feststellen könne, ob er verfolgt wird oder nicht. Unplausibel scheint es dem Gericht, dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann wohin oder in welche Himmelsrichtung er mit dem Auto geflüchtet sei. So führte er aus, dass der Checkpoint in seiner Stadt XXXX stehe und er den Unfall außerhalb von XXXX gehabt habe. Er sei immer gerade gefahren, wisse aber nicht in welche Richtung. Es sei auch keine Straße gewesen (Protokoll vom 05.04.2017, S. 21). Dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben kann in welche Himmelsrichtung oder in Richtung welcher Stadt er gefahren sei, ist angesichts seiner Schulbildung und seines angeblichen Berufs als LKW-Fahrer in dieser Region, nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer angab, auf dem Weg in die Stadt XXXX gewesen zu sein (AS 33), er sich aber danach nicht mehr erinnern kann in welche Richtung er gefahren sei.Unplausibel scheint es dem Gericht, dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann wohin oder in welche Himmelsrichtung er mit dem Auto geflüchtet sei. So führte er aus, dass der Checkpoint in seiner Stadt römisch 40 stehe und er den Unfall außerhalb von römisch 40 gehabt habe. Er sei immer gerade gefahren, wisse aber nicht in welche Richtung. Es sei auch keine Straße gewesen (Protokoll vom 05.04.2017, S. 21). Dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben kann in welche Himmelsrichtung oder in Richtung welcher Stadt er gefahren sei, ist angesichts seiner Schulbildung und seines angeblichen Berufs als LKW-Fahrer in dieser Region, nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer angab, auf dem Weg in die Stadt römisch 40 gewesen zu sein (AS 33), er sich aber danach nicht mehr erinnern kann in welche Richtung er gefahren sei. 2.2.
  9. Neben der mangelnden Detailfülle und Plausibilität des Vorbringens sind zudem gravierende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers festzuhalten, die seine Angaben vollends unglaubwürdig scheinen lassen: Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ein Mann von der Al Shabaab zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass er den LKW mit Waffen und Militär beladen muss. Der Mann habe dem Beschwerdeführer auch einen Termin gegeben (Protokoll vom 05.04.2017, S. 20). Vor dem Bundesamt führte er jedoch aus, dass er von mehreren Männern angehalten worden sei, die ihn aufgefordert hätten für sie Waffen zu transportieren (AS 35). Dieselben Männer hätten ihn auch am Checkpoint angehalten (AS 40). In der mündlichen Verhandlung meinte er zudem, dass er am zweiten Tag nach der Aufforderung normal weiter zur Arbeit gegangen sei und seinen LKW mit Gras und Steinen beladen habe. Es sei dann der Checkpoint der Al Shabaab vor ihm gewesen (Protokoll vom 05.04.2017, S. 20). Vor dem Bundesamt gab er jedoch an, dass eine Woche bis eineinhalb Wochen zwischen der Aufforderung Waffen zu transportieren und der Anhaltung am Checkpoint vergangen seien (AS 38). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass er nach der Anhaltung beim Checkpoint mehr als eine Stunde gefahren sei bis er den Unfall gehabt habe (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 21). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er aber an in etwa noch 40 Minuten gefahren zu sein (AS 36) bzw. nach nur kurzer Fahrt einen Unfall wegen überhöhter Geschwindigkeit gehabt zu haben (AS 33). Obwohl der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt genau angeben konnte, dass die Al Shabaab mit Waffen des Typs AK-47 bewaffnet gewesen seien (AS 39), meinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht wisse womit die Männer der Al Shabaab bewaffnet gewesen seien (Protokoll vom 05.04.2017, S. 22). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Al Shabaab zunächst abgelehnt habe, Waffen zu transportieren (AS 33). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, noch nie abgelehnt zu haben, für die Al Shabaab zu arbeiten (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 20, 22). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an rund 2 Jahre für seinen Arbeitgeber LKW gefahren zu sein (Protokoll vom 05.04.2017, Seite 22). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer am 19.09.2016 an, er habe vor ca, 4 Jahren begonnen für seinen Arbeitgeber als LKW-Fahrer zu arbeiten (AS 35), dies sind bei einer Ausreise aus Somalia im Jänner 2016 mehr als 3 Jahre. Der Beschwerdeführer gab zunächst vor der Polizei an, dass er im Jänner 2016 aus Somalia ausgereist sei und dann zwei Wochen in Kenia gewesen war. Die Reiseroute nach Österreich gab der Beschwerdeführer wie folgt an - "Kenia, Aufenthaltsdauer: 2 Wochen; Sudan, Aufenthaltsdauer: 1 Monat; Libyen, Aufenthaltsdauer: 1,5 Monate; Italien, Aufenthaltsdauer: 9 Tage" (AS 11 Pkt. 9.1., AS 12 Pkt. 9.6). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an direkt nach dem Vorfall 2014 aus Somalia ausgereist und nach Kenia eingereist zu sein. In Kenia sei er zwei Wochen gewesen (AS 37). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an Ende 2014 aus Somalia ausgereist zu sein (Protokoll vom 05.04.2017, S. 18). 2.2.
  10. Soweit der Beschwerdeführer auch noch Probleme aufgrund seiner Volksgruppen-zugehörigkeit in den Raum stellt, ist dazu anzuführen, dass er erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass Sheikhal von einem anderen Stamm getötet und diskriminiert werden würde. Auf das Neuerungsverbot hingewiesen und nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er nur von der Al Shabaab verfolgt worden sei. Sein Clan sei allerdings sehr klein und habe ihn deshalb nicht effektiv vor der Al Shabaab schützen können (Protokoll vom 05.04.2017, S. 6). Eine konkrete und individuelle Verfolgung auf Grund seiner Angehörigkeit zur Gruppe der Sheikhal konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, zumal er diesbezüglich nur vage Angaben machte und auch nicht substantiiert vorgebracht hat, wodurch eine konkrete und individuelle Bedrohung auf Grund der Angehörigkeit zur Gruppe der Sheikhal bestehe. Laut den getroffenen Länderfeststellungen (Punkt II.1.2.) ist der Clan der Sheikhal aufgrund seiner religiösen Stellung in Somalia angesehen und steht in Verbindung mit dem Clan der Hawiye. Die Sheikhals sind daher keine bedrohte Minderheit in Somalia und kommt es in Somalia zu keiner Verfolgung allein aufgrund der Clanzugehörigkeit zum Clan der Sheikhal. Dass dem Beschwerdeführer physische und/oder psychische Gewalt allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit droht, konnte daher nicht festgestellt werden.Laut den getroffenen Länderfeststellungen (Punkt römisch zwei.1.2.) ist der Clan der Sheikhal aufgrund seiner religiösen Stellung in Somalia angesehen und steht in Verbindung mit dem Clan der Hawiye. Die Sheikhals sind daher keine bedrohte Minderheit in Somalia und kommt es in Somalia zu keiner Verfolgung allein aufgrund der Clanzugehörigkeit zum Clan der Sheikhal. Dass dem Beschwerdeführer physische und/oder psychische Gewalt allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit droht, konnte daher nicht festgestellt werden. 2.2.6.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und diese enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden.2.2.6.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und diese enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.
  2. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Seiten. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer ist diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Informationen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und die letzte Aktualisierung am 13.02.2017 erfolgt ist. Es ist dem Länderinformationsblatt nicht zu entnehmen, dass in Somalia Angehörige der Sheikhal alleine auf Grund ihrer Clanzugehörigkeit mit psychischer oder physischer Gewalt bedroht werden würde. Tatsächlich ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass die Sheikhal ein respektierter und angesehener Clan sind. Auch hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass es in Somalia eine Verfolgung ausschließlich auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sheikhal gebe. Auf Grund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation konnte auch nicht festgestellt werden, dass es einen Stamm gebe, der Sheikhal diskriminieren und töten würde. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer auch keine gegenteiligen Bescheinigungsmittel vorgelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden. Sofern den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, ein Verfolgungsvorbringen hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu entnehmen sei, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zum Clan der Sheikhal ist vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia (siehe Punkt II.1.2.) für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.Sofern den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, ein Verfolgungsvorbringen hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu entnehmen sei, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zum Clan der Sheikhal ist vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia (siehe Punkt römisch zwei.1.2.) für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2138572.1.00

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