Obsah (6)
§ 3§ 8§ 19§ 75§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW251 2139554-1 SpruchW251 2139554-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.10.2015 fand bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 26.09.2016 fand eine niederschriftlich Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt.
- Der Beschwerdeführer gab am 24.10.2014 im Wesentlichen an, dass er Somalia verlassen habe, da Mitglieder der Al-Shabaab seinen Onkel und seinen Bruder umgebracht haben. Am 26.09.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater von der Al-Shabaab getötet worden sei, da dieser als Trauungsvollzieher gearbeitet habe. Als sein Vater von der Al-Shabaab angegriffen worden sei, habe der Bruder des Beschwerdeführers versucht den Vater zu beschützen und sei ebenfalls getötet worden. Zwei Wochen später sei auch der Onkel des Beschwerdeführers umgebracht worden. Auch seien er und seine Mutter von vier Jungen eines höheren Clans mit Steinen beworfen worden. Dadurch sei seine Mutter verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe auch einen Stein zurückgeworfen. Dabei habe er einen der Jungen sehr schwer verletzte. Seitdem sei er vom Vater des Jungen verfolgt, bedroht sowie entführt und verletzt worden.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 14.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 14.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dies, da er bei der Erstbefragung beim Fluchtvorbringen nur den Tod seines Bruders und Onkels erwähnt habe. Erst bei der Befragung durch das Bundesamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater von den Al-Shabaab umgebracht worden sei und der Beschwerdeführer einen Jungen des Hawiye-Clans verletzt habe, weswegen er vom Vater des verletzten Jungen verfolgt werde. Zudem sei nicht glaubhaft, dass seine Mutter und Schwester weiterhin in Somalia leben können, ohne bedroht zu werden. Auch habe der Beschwerdeführer auf mehrere Fragen ausweichend geantwortet. 4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Fluchtgründe nachvollziehbar geschildert habe. Die Würdigung des Sachverhalts durch die Behörde sei sehr selektiv.
§ 19Abs. 1 Asyl
G würde der Schwerpunkt der Erstbefragung nicht auf den Fluchtgründen liegen.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Fluchtgründe nachvollziehbar geschildert habe. Die Würdigung des Sachverhalts durch die Behörde sei sehr selektiv.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG würde der Schwerpunkt der Erstbefragung nicht auf den Fluchtgründen liegen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führte den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Gabooye und bekennt sich zum muslimischen Glauben.Der Beschwerdeführer führte den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Gabooye und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester in einer Hütte in Somalia in der Stadt Qoryooley. Diese Stadt liegt im Bezirk Lower Shabelle. In der Stadt lebten Angehörige der Clans der Hawiye, der Gare, der Sheikal, der Ashraf und der Gabooye. Der Beschwerdeführer hat in Somalia nie eine Schule besucht und konnte vor seiner Ausreise weder lesen noch schreiben. Er wurde von seinem Vater jedoch im Koran unterrichtet. Als Angehöriger der Gabooye wurde der Beschwerdeführer von Mitgliedern anderer Clans sehr häufig beschimpft und verspottet. Der Beschwerdeführer konnte nicht mit Kindern der höheren Clans spielen. Vor dem Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer von Angehörigen von anderen Clans nicht körperlich angegriffen. Im Jahr 2013 wurden der Bruder, der Vater sowie der Onkel des Beschwerdeführers umgebracht. Der Beschwerdeführer selber wurde von der Al-Shabaab jedoch weder konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht noch von der Al-Shabaab angesprochen. Die Al-Shabaab haben zu keinem Zeitpunkt versucht den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt von der Al-Shabaab mit einer konkreten und individuellen Ausübung physischer oder psychischer Gewalt bedroht werden würde. Im Oktober 2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Mutter von vier Jungen des Hawiye-Clans beschimpft. Sie wurden von den Jungen des Hawiye-Clans auch mit Steinen beworfen. Ein Stein traf die Mutter des Beschwerdeführers am Kopf. Der Beschwerdeführer nahm den Stein und warf ihn zurück. Dabei verletzte er einen der Hawiye-Jungen sehr schwer am Kopf. Der Stein war etwa faustgroß. Die Verletzung des Jungen am Kopf konnte nicht vollständig verheilen. Der Vater des verletzten Jungen hat den Beschwerdeführer sowie die Mutter des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht und diesen gedroht. Am nächsten Tag kam der Vater des verletzen Jungen wieder zum Haus und hat den Beschwerdeführer festgehalten und diesen vor den Augen seiner Mutter mitgenommen. Seine Mutter konnte dem Beschwerdeführer nicht helfen. Der Vater des Hawiye-Jungen hat den Beschwerdeführer auf sein Grundstück gebracht und dort in einem Verschlag festgehalten und geschlagen. Der Beschwerdeführer wurde dort vier Tage lang festgehalten bis er fliehen konnte. Anschließend hat sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Haus seiner Tante mütterlicherseits versteckt. Der Vater des Hawiye-Jungen hat der Mutter des Beschwerdeführers weiterhin mehrfach gedroht den Beschwerdeführer umzubringen und auch mehrfach nach dem Beschwerdeführer gesucht. Wäre der Beschwerdeführer Angehöriger eines der Hauptclans, so hätte der Vater des Hawiye-Jungen sich zwar nach dem Vorfall bei der Mutter des Beschwerdeführers beschwert, diese hätte jedoch die Möglichkeit gehabt Schmerzensgeld bzw. Blutgeld zu bezahlen und die Angelegenheit zu bereinigen. Der Beschwerdeführer wäre jedoch als Angehöriger eines Hauptclans weder geschlagen, noch mitgenommen, noch bedroht worden. Da die Verletzungen des Hawiye-Jungen so schwer waren, dass diese nicht vollständig haben heilen können, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt durch den Vater des verletzten Jungen. Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2014 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Sicherheitslage in Lower Shabelle und Qoryooley Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Länderinformationsblatt für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 – LIB 2017.02.13 – Seite 10). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 18). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil (LIB 2017.02.13 Seite 20). Lower Shabelle ist von Aktivitäten der Al-Shabaab stark betroffen. Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben. In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der Al-Shabaab. Al-Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley wurde nach kurzer Zeit wieder von AMISOM besetzt (LIB 2017.02.13 Seite 23). Derzeit ist das Stadtzentrum von Qoryooley wieder unter Kontrolle der AMISOM (Danish Refugee Council, South and Central Somalia, aus März 2017, Seite 13). In Qoryooley gibt es keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Der Stützpunkt wird von den Truppen jedoch nicht permanent besetzt gehalten. Es gibt aber eine Garnison der somalischen Armee (LIB 2017.02.13 Seite 16). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz. Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (LIB 2017.02.13 Seite 23). Al Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihad und griff im Ausland Ziele an. Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clanmilizen), versucht Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen Dies betrifft unter anderem die Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen und die Bildung. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tode führen (LIB 2017.02.13 Seiten 30-31). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind. Im Zuge von Angriffen der Al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der Al Shabaab. (LIB 2017.02.13 Seite 75-76). Zusätzlich legt Al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.02.13 Seite 77). Clanstruktur und Gabooye: Die Sozialstruktur der Somalier und damit auch Gesellschaft und Politik des Staates Somalia werden von Clanzugehörigkeiten bestimmt. Es existieren fünf große Clanfamilien, die sich wiederum in zwei Großgruppen unterteilen lassen, in die Samaale und die Saab. Der Saab-Gruppe gehören die traditionell weniger angesehenen, sesshaften, bäuerlichen Clans der Digil-Merifle / Rahenwein an. Die ursprünglich viehzüchtenden nomadischen Clanfamilien der Dir, Darod, Issaq und Hawiye gehören zu den "vornehmeren" Samaale. Jede Clanfamilie setzt sich aus zahlreichen Clans, Subclans und Lineages (Abstammungsgruppen, die sich auf einen gemeinsamen Ahnen beziehen) zusammen. Kleinste politisch handelnde Einheit ist die sogenannte mag-paying group ("mag" somalisch für "Blut"). Hierbei handelt es sich um mehrere verwandte Lineages, die – entweder traditionell verpflichtet oder aufgrund vertraglicher Bindung - in einer Art Kollektivhaftung das im Fall eines Verbrechens eines Angehörigen fällige Blutgeld aufzubringen haben. Eine mag-paying group besteht in der Regel aus Hunderten von Familien bzw. einigen Hundert Männern. Das Clanwesen ist patrilinear strukturiert, d.h. die Zugehörigkeit zu einer Sippe, einem Subclan bzw. zu einem Clan richtet sich nach der des Vaters (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 1). Minderheiten in Somalia machen 6-20% der Bevölkerung aus und stehen außerhalb des Clanwesens. Sie werden von den somalischen Clans als nicht gleichwertig angesehen. Minderheitenclas verfügen meistens nicht über eine militärische Tradition. Meistens haben diese geringere Bildungschancen, sodass sie kaum Zugang zu höheren Regierungsämtern habe. Wegen ihrer sesshaften Lebensweise waren sie auf die örtliche Gemeinschaft beschränkt und hatten wenige Neztwerk in andere Teile Somalias oder außerhalb des Landes. Es können zwei Gruppen von Minderheiten unterschieden werden, Nachkommen von Immigranten aus Ost- und Zentralafrika sowie die Berufsgruppen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 2). Die Berufsgruppen unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft (LIB 2017.02.13 Seite 62). Midgan oder Madhiban werden auch als Gabooye bezeichnet. Zu ihren traditionellen Beschäftigungen zählen die Jagd mit Pfeil und Bogen oder Gift und Fallen, das Häuten der Kadaver, die Lederherstellung, die Lederverarbeitung (Sandalen, Gürtel, Sättel etc). Gabooye arbeiten als Schlachter, Wasserträger, Brunnengräber. Manche Gruppen sind auf Fischfang und Weben spezialisiert. Urbanisierte Midgan arbeiten als Zimmerleute, Mechaniker, Fliesenleger, Elektriker, Installateure oder Friseure. Die Frauen der Midgan stellen Kunsthandwerk wie Körbe her, sind Beschneiderinnen und helfen bei Krankheiten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 18f). Nach der Unabhängigkeit Somalias sollte das Clanwesen durch nationale Solidarität ersetzt werden. Angehörige der Berufsgruppen blieben aber weiterhin sozial stigmatisiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 18). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten oder um Gerichtsverfahren handeln. Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser. Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (Blutgeld) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei (LIB 2017.02.13 Seite 63). Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Ein staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten kommt nicht zur Anwendung, sondern wird die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können. Auch ist die föderale Regierung nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (LIB 2017.02.13 Seite 64-65).
- Beweiswürdigung: Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsicht in die Strafregisterauskunft, in Auszüge aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) über Minderheiten in Somalia aus Juli 2010, in Auszüge aus dem Bericht des Danish Refugee Council über South and Central Somalia aus März 2017 sowie in das Länderinformationsblatt für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen: 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zum persönlichen und familiären Hintergrund sowie zum bisherigen Lebenslauf des Beschwerdeführers in Qoryooley basieren auf seinen Angaben die diesbezüglich chronologisch, stringent und plausibel waren. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.1.
- Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragungen sowie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt seine Fluchtgründe dargelegt. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung war der Beschwerdeführer 15 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesamt war der Beschwerdeführer 17 Jahre alt. Der Beschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, da sein Onkel und sein Bruder von der Al-Shabbab umgebracht worden seien. Betreffend seine Familienangehörige gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gestorben sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater, sein Bruder und sein Onkel von der Al-Shabaab umgebracht worden seien. Sein Vater sei umgebracht worden, da diesem von der Al-Shabaab unterstellt worden sei als Trauungsvollzieher einer unislamischen Tätigkeit nachzugehen. Sein Onkel sei umgebracht worden, da auch ihm das Nachgehen dieser Tätigkeit unterstellt worden sei. Sein Bruder sei von der Al-Shabaab umgebracht worden, als dieser seinen Vater vor den Männern der Al-Shabaab habe schützen wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Jungen des Hawiye-Clans durch einen Steinwurf schwer verletzt und seien diese Verletzungen nicht ausgeheilt. Seitdem sei er vom Vater des verletzten Jungen mehrfach bedroht und auch auf dessen Grundstück mitgenommen und dort in einem Verschlag festgehalten worden. Dort sei er geschlagen, verletzt und misshandelt worden, bis er nach 4 Tagen habe fliehen können. Nach seiner Flucht habe sich der Beschwerdeführer im Haus seiner Tante versteckt. Der Vater des verletzten Jungen habe aber weiterhin versucht den Beschwerdeführer zu finden und der Familie des Beschwerdeführers gedroht den Beschwerdeführer, falls er ihn findet, umzubringen. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glaube zu schenken sei, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung unter dem Punkt Fluchtgründe "nur" angegeben habe, dass der Bruder und der Onkel von der Al-Shabaab getötet worden seien. Nach Ansicht der Behörde, wäre der Tod des Vaters durch die Al-Shabaab, sofern der Beschwerdeführer diesen erlebt habe, bei der Einvernahme nicht nur unter dem Punkt Familienangehörige, sondern auch unter dem Punkt Fluchtvorbringen protokolliert worden. Zudem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des Hawiye-Jungen unglaubwürdig, da er in der Erstbefragung keine Angaben diesbezüglich getätigt habe. Auch habe der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die Schwester und die Mutter weiterhin in Somalia leben könnten und sich die Mutter bei einem Gericht der Al-Shabaab über den Tod des Mannes beschwert habe. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung erst 15 Jahre alt war und als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gereist ist. Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt war der Beschwerdeführer erst 17 Jahre alt. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung und ist das Vorbringen nicht mit "durchschnittlichen Maßstäben" zu messen (VwGH vom 24.03.2016, Ra 2015/20/0161; VwGH vom 16.04.2002, Ra 2000/20/0200). Den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme erst 15 Jahre alt war und dass dieser keine Schulbildung hatte, eingegangen wurde. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und die vom Bundesamt aufgezeigten Unglaubwürdigkeiten hätten jedoch unter diesem Aspekt gewürdigt werden müssen, sodass der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel leidet (VwGH vom 17.10.2014, Ra 2014/19/0020). Das Bundesamt begründet die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedoch primär mit einem gesteigerten Vorbringen seit der Ersteinvernahme. Aus der Steigerung des Vorbringens des minderjährigen Beschwerdeführers alleine kann jedoch noch keine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abgeleitet werden, zumal kein Widerspruch zur Erstbefragung sondern eine Erweiterung des Vorbringens vorliegt. Der Beschwerdeführer hat bei seiner gerichtlichen Einvernahme den Eindruck erweckt dem Gericht wahrheitsgemäße Angaben machen zu wollen, auch wenn diese offensichtlich nachteilig für den Beschwerdeführer waren. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer selber glaubhaft an, dass er Somalia nicht verlassen hätte, wenn er den Hawiye-Jungen nicht verletzt hätte (Protokoll vom 29.03.2017, Seite 19) – sohin der Tod des Vaters und eine Verfolgung durch die Al-Shabaab nicht ursächlich für seine Flucht waren. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass die Al-Shabaab ihn zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht haben, ihn nicht gefragt haben, ob er ihnen beitreten möchte, und er von Mitgliedern der Al-Shabaab nicht einmal angesprochen wurde (Protokoll vom 29.03.2017, Seite 15). Es konnte nicht beobachtet werden, dass der Beschwerdeführer seine Lage dramatischer darzustellen versucht hat oder sein Vorbringen vor Gericht gesteigert hat. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des Hawiye-Jungen waren plausibel und stringent und stimmen diese auch mit den Länderfeststellungen betreffend die Minderheit der Gabooye überein. Dazu gab der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubhaft an, dass er den Hawiye-Jungen durch den Steinwurf massiv am Kopf verletzt hat und diese Verletzungen nicht ausgeheilt sind und er deswegen einer Verfolgung ausgesetzt ist. Dies deckt sich mit den Länderinformationen, wonach Angehörige eines (Sub-)Clans in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen können, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen (LIB 2017.02.13 Seite 64-65). Auch hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass er als Angehöriger einer Minderheit keinen Clanschutz genießt und er bzw. seine Angehörige kein Blutgeld zahlen können um die Angelegenheit mit der Verletzung des Hawiye-Jungen zu bereinigen. Dies deckt sich auch mit den diesbezüglichen Länderinformationen, wonach Gabooye als Berufsgruppe außerhalb des Clansystems stehen und keinen Clanschutz genießen und somit nicht die Möglichkeit haben, einem Racheakt durch Kompensation (Blutgeld) zu entgehen LIB 2017.02.13 Seite 63).
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH vom 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH vom 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Zwar lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Datum des Todes seines Vaters nicht genau angeben konnte und dass der Beschwerdeführer "einfach so" vom Hawiye-Vater flüchten konnte, auch Raum für gewisse Einwände am Vorbringen des Asylwerbers. Jedoch ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Schulausbildung hat, was sich auf die Angabe von genauen Zeitpunkten und Zeiträumen auswirken kann. Da die Angaben des Beschwerdeführers vor Gericht jedoch überwiegend nachvollziehbar und glaubhaft waren und das geringe Alter des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt zu berücksichtigen ist, überwiegen die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung, insbesondere der Verletzung des Hawiye-Jungen, sprechen. Es waren daher die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Unfall mit dem Hawiye-Jungen und die Verfolgung durch den Hawiye-Vater im Urteil festzustellen. Dass der Beschwerdeführer, wenn er einem hohen Clan angehören würde, keine körperliche Misshandlung oder Bedrohung durch den Vater des Jungen ausgesetzt gewesen wäre und die Familie des Beschwerdeführers mit einer Blutgeldzahlung die Angelegenheit hätte bereinigen können, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar angegeben (Protokoll vom 29.03.2017, Seite 19), sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass keine individuelle und konkrete Bedrohung durch die Al-Shabaab erfolgt ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (Protokoll vom 29.03.2017, Seite 16). Da der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Bedrohung durch die Al-Shabaab im Fall einer Rückkehr in seine Heimatstadt nicht hat substantiiert darlegen können (Protokoll vom 29.03.2017, Seite 19, 3. Frage), konnten diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Asylgründe 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). 3.2. Der Beschwerdeführer wurde, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, von einem Mitglied eines höheren Clans geschlagen, eingesperrt und bedroht, da der Beschwerdeführer den Sohn des Clanmitgliedes erheblich verletzt hat. Es liegt daher eine Verfolgungshandlung vor, die nicht von einer staatlichen Stelle ausgeht. Die Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Angehörigen des Hawiye-Clans basiert auf Grund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye, da der Beschwerdeführer, wäre er ein Mitglied eines höheren Clans, die Möglichkeit gehabt hätte durch die Zahlung von Blutgeld die Angelegenheit zu bereinigen bzw. sich des eigenen Clanschutzes hätte bedienen können. Diese Verfolgung ist asylrelevant im Sinne der GFK, da, nach den Länderfeststellungen, der Staat nicht in der Lage und auch nicht Willens ist, den Beschwerdeführer vor weiteren Verfolgungshandlungen durch Angehörige des Hawiye-Clans zu schützen. Da der Beschwerdeführer den Gabooye angehört, wäre er bei einer Rückkehr weiterhin Körperverletzungen sowie Bedrohungen durch den Vater des Hawiye-Jungen ausgesetzt. Es liegen daher die Voraussetzungen
§ 3Asyl
G, nämlich eine begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor und ist der Heimatstaat nicht in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen. Es liegen
§ 3Abs. 1 Asyl
G keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.Es liegen daher die Voraussetzungen
Paragraph 3, AsylG, nämlich eine begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor und ist der Heimatstaat nicht in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen. Es liegen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Der Beschwerde war daher statt zu geben und war dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher statt zu geben und war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.10.2014 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. Die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG finden daher
§ 75Abs. 24 Asyl
G im vorliegenden Fall keine Anwendung.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.10.2014 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG finden daher
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im vorliegenden Fall keine Anwendung. Zu B) Zulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2139554.1.00