GVG behandelt wurde.Die Stellungnahme zur Fristversäumung des Beschwerdeführervertreters ist zwar nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet, es lässt sich aus der Stellungnahme jedoch ableiten, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines verspäteten Erhalts des Hinterlegungszettels sowie auf Grund einer Verletzung gehindert gewesen sei die Frist einzuhalten, sodass die Stellungnahme vom 10.03.2017 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG behandelt wurde.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeltGemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 115). Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 01.03.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über den Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des § 33 Abs 3 VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es sind daher seitens des Gerichts ausschließlich die Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführervertreters beachtlich, die in der Stellungnahme vom 10.03.2017 enthalten sind, da sämtliches Vorbringen in der Verhandlung vom 12.04.2017, welches über das Vorbringen aus der Stellungnahme hinausgeht, als neuerlicher Antrag zu qualifizieren ist, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist.Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 01.03.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über den Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es sind daher seitens des Gerichts ausschließlich die Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführervertreters beachtlich, die in der Stellungnahme vom 10.03.2017 enthalten sind, da sämtliches Vorbringen in der Verhandlung vom 12.04.2017, welches über das Vorbringen aus der Stellungnahme hinausgeht, als neuerlicher Antrag zu qualifizieren ist, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist. Verspätung Hinterlegungszettel Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, der Bescheid durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, kann es keinen Hinterlegungszettel gegeben haben. Die Behauptung eines verspäteten Erhalts eines Hinterlegungszettels ist daher im vorliegenden Fall nicht geeignet einen Wiedereinsetzungsgrund
GVG darzustellen.Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, der Bescheid durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, kann es keinen Hinterlegungszettel gegeben haben. Die Behauptung eines verspäteten Erhalts eines Hinterlegungszettels ist daher im vorliegenden Fall nicht geeignet einen Wiedereinsetzungsgrund
Paragraph 33, VwGVG darzustellen. Verletzung am Fuß Zu prüfen ist daher, ob die Verletzung des Fußes ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darstellt, durch das der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreter gehindert war rechtzeitig die Beschwerde einzubringen. Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Eine Erkrankung stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit verhindert war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, RZ 79).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Eine Erkrankung stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit verhindert war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, RZ 79). Die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers hat seine Dispositionsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich, trotz des verletzen Fußes, innerhalb der Beschwerdefrist alle erforderlichen Dispositionen gesetzt. So hat der Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt des Bescheides seine Vertrauensperson, Frau XXXX SXXXX, informiert. Diese hat für Ihn einen Termin beim Rechtsvertreter vereinbart. Der Termin wurde zwar auf Grund der Verletzung am Fuß auf den 03.02.2017 verschoben, es wurde jedoch dem Beschwerdeführer bzw. Frau SXXXX vom Rechtsvertreter telefonisch zugesichert, dass dieser Termin zur Wahrung der Frist noch rechtzeitig ist. Der Besprechungstermin war am 03.02.
GVG darstellt, da der Beschwerdeführer rechtszeitig einen Rechtsvertreter beauftragt hat und die Verletzung nicht ursächlich für die Verspätung war, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG als unbegründet abzuweisen.Da auch die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers keinen Wiedereinsetzungsgrund
Paragraph 33, VwGVG darstellt, da der Beschwerdeführer rechtszeitig einen Rechtsvertreter beauftragt hat und die Verletzung nicht ursächlich für die Verspätung war, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu A.II) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG obliegt.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG obliegt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.01.2017
§ 52 FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die
Es ist daher die Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.01.2017
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Paragraph 52, FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.
GVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung erfolgte am 23.01.2017, durch persönliche Übernahme. Die zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 23.01.2017 und endete am 06.02.
GVG iVm § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht wurde, war diese
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem § 71 AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem. § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG Anm 1).Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem Paragraph 71, AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der römisch vier. Teil des AVG gem. Paragraph 17, VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2147963.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.