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{'item': 'W251 2147963-2'}

Obsah (7)§ 33§ 16§ 52§ 3§ 7§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW251 2147963-2 SpruchW251 2147963-1/7E W251 2147963-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. An

§ 33Vw

GVG behandelt wurde.Die Stellungnahme zur Fristversäumung des Beschwerdeführervertreters ist zwar nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet, es lässt sich aus der Stellungnahme jedoch ableiten, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines verspäteten Erhalts des Hinterlegungszettels sowie auf Grund einer Verletzung gehindert gewesen sei die Frist einzuhalten, sodass die Stellungnahme vom 10.03.2017 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG behandelt wurde.

§ 33Abs 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeltGemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt

§ 33Abs 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 115). Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 01.03.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über den Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des § 33 Abs 3 VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es sind daher seitens des Gerichts ausschließlich die Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführervertreters beachtlich, die in der Stellungnahme vom 10.03.2017 enthalten sind, da sämtliches Vorbringen in der Verhandlung vom 12.04.2017, welches über das Vorbringen aus der Stellungnahme hinausgeht, als neuerlicher Antrag zu qualifizieren ist, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist.Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 01.03.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über den Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es sind daher seitens des Gerichts ausschließlich die Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführervertreters beachtlich, die in der Stellungnahme vom 10.03.2017 enthalten sind, da sämtliches Vorbringen in der Verhandlung vom 12.04.2017, welches über das Vorbringen aus der Stellungnahme hinausgeht, als neuerlicher Antrag zu qualifizieren ist, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist. Verspätung Hinterlegungszettel Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, der Bescheid durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, kann es keinen Hinterlegungszettel gegeben haben. Die Behauptung eines verspäteten Erhalts eines Hinterlegungszettels ist daher im vorliegenden Fall nicht geeignet einen Wiedereinsetzungsgrund

§ 33Vw

GVG darzustellen.Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, der Bescheid durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, kann es keinen Hinterlegungszettel gegeben haben. Die Behauptung eines verspäteten Erhalts eines Hinterlegungszettels ist daher im vorliegenden Fall nicht geeignet einen Wiedereinsetzungsgrund

Paragraph 33, VwGVG darzustellen. Verletzung am Fuß Zu prüfen ist daher, ob die Verletzung des Fußes ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darstellt, durch das der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreter gehindert war rechtzeitig die Beschwerde einzubringen. Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Eine Erkrankung stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit verhindert war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, RZ 79).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Eine Erkrankung stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit verhindert war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, RZ 79). Die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers hat seine Dispositionsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich, trotz des verletzen Fußes, innerhalb der Beschwerdefrist alle erforderlichen Dispositionen gesetzt. So hat der Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt des Bescheides seine Vertrauensperson, Frau XXXX SXXXX, informiert. Diese hat für Ihn einen Termin beim Rechtsvertreter vereinbart. Der Termin wurde zwar auf Grund der Verletzung am Fuß auf den 03.02.2017 verschoben, es wurde jedoch dem Beschwerdeführer bzw. Frau SXXXX vom Rechtsvertreter telefonisch zugesichert, dass dieser Termin zur Wahrung der Frist noch rechtzeitig ist. Der Besprechungstermin war am 03.02.

  1. Die Frist zur Beschwerdeerhebung endete am 06.02.
  2. Der Beschwerdeführer hat auch dahingehend Dispositionen getroffen, dass er von Vertrauenspersonen mit dem Auto zur Geschäftsstelle des Rechtsvertreters gefahren worden ist und er daher mit dem verletzen Fuß nicht hat gehen müssen.Die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers hat seine Dispositionsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich, trotz des verletzen Fußes, innerhalb der Beschwerdefrist alle erforderlichen Dispositionen gesetzt. So hat der Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt des Bescheides seine Vertrauensperson, Frau römisch 40 SXXXX, informiert. Diese hat für Ihn einen Termin beim Rechtsvertreter vereinbart. Der Termin wurde zwar auf Grund der Verletzung am Fuß auf den 03.02.2017 verschoben, es wurde jedoch dem Beschwerdeführer bzw. Frau SXXXX vom Rechtsvertreter telefonisch zugesichert, dass dieser Termin zur Wahrung der Frist noch rechtzeitig ist. Der Besprechungstermin war am 03.02.
  3. Die Frist zur Beschwerdeerhebung endete am 06.02.
  4. Der Beschwerdeführer hat auch dahingehend Dispositionen getroffen, dass er von Vertrauenspersonen mit dem Auto zur Geschäftsstelle des Rechtsvertreters gefahren worden ist und er daher mit dem verletzen Fuß nicht hat gehen müssen. Der Beschwerdeführer hat daher alle Schritte gesetzt, die für die Wahrung der Frist erforderlich waren und den Rechtsvertreter innerhalb der Frist mit dem Einbringen der Beschwerde beauftragt und diesen am 03.02.2017 als Rechtsvertreter bevollmächtigt. Es wäre dem Rechtsvertreter auch möglich gewesen innerhalb der Frist die Beschwerde einzubringen, da eine Einbringung am 06.02.2017 noch rechtzeitig gewesen wäre. Die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers war daher nicht ursächlich für das verspätete Einbringen der Beschwerde. Weshalb der Rechtsvertreter die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auf Seiten des Rechtsvertreters wurde jedoch im Schriftsatz vom 10.03.2017 nicht vorgebracht und auch nicht angedeutet, sodass dieser Umstand einer Prüfung durch das Gericht entzogen ist. Da auch die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers keinen Wiedereinsetzungsgrund

§ 33Vw

GVG darstellt, da der Beschwerdeführer rechtszeitig einen Rechtsvertreter beauftragt hat und die Verletzung nicht ursächlich für die Verspätung war, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da auch die Verletzung am Fuß des Beschwerdeführers keinen Wiedereinsetzungsgrund

Paragraph 33, VwGVG darstellt, da der Beschwerdeführer rechtszeitig einen Rechtsvertreter beauftragt hat und die Verletzung nicht ursächlich für die Verspätung war, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu A.II) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

§ 16

Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG obliegt.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG obliegt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.01.2017

§ 52Abs 2 Z 2 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen.

§ 52 FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die

§ 3Abs 2 Z 4 BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat.

Es ist daher die Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.01.2017

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Paragraph 52, FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.

§ 7Abs 4 Z 1 Vw

GVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung erfolgte am 23.01.2017, durch persönliche Übernahme. Die zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 23.01.2017 und endete am 06.02.

  1. Gegen diese Bestimmung kann keine Verfassungswidrigkeit durch das Gericht erkannt werden. Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, wurde mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua, als verfassungswidrig aufgehoben, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Mit BGBl. I 24/2016 wurde § 16 Abs. 1 BFA-VG wieder dahingehend ergänzt, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen auch in den Fällen der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) gilt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, wurde mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589 aus 2015, ua, als verfassungswidrig aufgehoben, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, wurde Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wieder dahingehend ergänzt, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen auch in den Fällen der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) gilt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (RV 1618 BlgNR
  2. GP), ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148 aus 2014,, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  3. GP), ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG jenem des Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind. Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich iSd oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung scheint (vgl. dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82
  4. GP] zur Novelle BGBl. I 70/2015). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich iSd oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung scheint vergleiche dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82
  5. GP] zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre. Da die Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht wurde, war diese

§ 7Abs 4 Z 1 Vw

GVG iVm § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht wurde, war diese

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem § 71 AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem. § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG Anm 1).Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem Paragraph 71, AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der römisch vier. Teil des AVG gem. Paragraph 17, VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2147963.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.