← Österreich

{'item': 'W265 1432663-2'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8§ 28§ 52§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 16§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlW265 1432663-2 SpruchW265 1432663-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RET

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Der Beschwerdeführer gab an, er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verheiratet. Er habe von 1989 bis 19990 im Kabul und XXXX die Grundschule absolviert. Zuletzt habe er den Beruf eines Schweißers ausgeübt.
  3. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Der Beschwerdeführer gab an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verheiratet. Er habe von 1989 bis 19990 im Kabul und römisch 40 die Grundschule absolviert. Zuletzt habe er den Beruf eines Schweißers ausgeübt. Seinen Fluchtgrund betreffend führte der Beschwerdeführer aus, die Brüder seiner Ehefrau seien von Anfang an gegen die Ehe gewesen, weil die Ehefrau Paschtunin, der Beschwerdeführer jedoch Tadschike sei. Nach dem Tod des Schwiegervaters des Beschwerdeführers, der mit der Ehe einverstanden gewesen sei, hätten die Brüder die Ehefrau sowie die Söhne des Beschwerdeführers zu sich genommen. Die Brüder der Ehefrau würden mit den Taliban zusammenarbeiten. Sie hätten dem Beschwerdeführer gedroht, ihn vor den Augen seiner Kinder und seiner Frau zu erschießen, wenn er nicht für die Taliban gegen die Regierung arbeiten würde. Er sei für zwei Wochen entführt und brutal zusammengeschlagen worden. Dann habe er zwar eingewilligt, für die Taliban zu arbeiten, um seine Frau und seine Kinder wieder sehen zu können. Da er dennoch Angst um sein Leben gehabt habe – seine Frau habe ihn gewarnt, er werde womöglich hinterrücks von ihren Brüdern erschossen werden -, sei er geflohen.
  4. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.01.2013 unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Dari wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zum Fluchtgrund.
  5. Mit Bescheid vom 28.01.2013, Zl. 13 00.862-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 28.01.2013, Zl. 13 00.862-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.02.2013 aus den Gründen der "unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilung", fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Mit Schriftsatz vom 02.10.2013, 22.05.2014 und 03.11.2014 legte der Beschwerdeführer Arztbriefe und Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte sowie eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs vor.
  3. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015, GZ: W219 1432663-1/11E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015, GZ: W219 1432663-1/11E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  1. Am 17.12.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er verfüge über keine Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in jungen Jahren in eine Paschtunin verliebt und um deren Hand angehalten habe. Ihr Vater habe ihn gut gekannt und der Ehe zugestimmt. Ihre Brüder seien gegen die Hochzeit gewesen. Am 16.03.2012 sei sein Schwiegervater verstorben. Sein letzter Wunsch sei die Bestattung im XXXX im XXXX gewesen. Seine Frau sei zwar von Anfang an dagegen gewesen, dass er mit nach XXXX komme, aber sein Schwiegervater sei wie ein Vater für ihn gewesen. Nach der Beerdigung und den dazugehörigen Zeremonien habe er nach ca. zwei Wochen nach Hause fahren wollen, aber die Brüder seiner Frau hätten gemeint, sie müssten in XXXX bleiben. Seine Schwager meinten, sie hätten sein Leben und das seiner Familie in XXXX nur aus Respekt gegenüber dem Verstorbenen respektiert. Der Beschwerdeführer habe dem nicht zugestimmt, woraufhin sie ihn von seiner Familie getrennt hätten. Er sei ca. 15-20 Tage in einem Kaserne ähnlichen Lager festgehalten worden. Dort sei er jeden Tag geschlagen worden. Etwa 20 Tage später sei er zu seiner Familie zurückgebracht worden. Er habe seiner Frau von der Gefangenschaft erzählt und sie habe ihn gebeten zuzustimmen. Er sei dem nachgekommen, woraufhin er von seinen Schwagern besser behandelt worden sei. Dennoch sei er jeden Tag in die Kaserne mitgenommen und militärisch ausgebildet worden. Sie hätten ihm den Umgang mit Waffen und anderen Kriegsmaterialien gezeigt. Die Anzahl der Personen, die sich in der Kaserne aufgehalten haben, sei unterschiedlich gewesen. Manchmal seien bis zu hundert Personen in der Kaserne gewesen, manchmal auch nur zehn Personen. Die Gruppe seines Schwagers habe keinen richtigen Namen gehabt, aber sie sei immer als die XXXX bezeichnet worden. Nach einiger Zeit seien mehrere maskierte Männer gekommen, die ihn, nachdem sie ihn zuvor gefesselt hätten, aus verschiedensten Richtungen fotografiert hätten. Weiters sei er von seinen Schwagern zu militärischen Aktionen gegen die Regierungstruppen mitgenommen worden. Mangels Vertrauen bei diesen Kämpfen habe er zwar keine Waffen bekommen, aber er habe einen Materialrucksack tragen müssen. Der genaue Inhalt des Rucksackes sei ihm jedoch nicht bekannt. Insgesamt habe er 2 oder 3 solche Operationen wahrgenommen. Er habe flüchten können, weil sein Schwager XXXX bei einer Militäraktion verletzt worden sei. Zunächst habe er seinen Schwager XXXX bei der Suche nach dem Verletzten unterstützen wollen, aber er wollte, dass er bei den Frauen zu Hause bleibe und auf sie aufpasse. Als er mit seiner Ehefrau alleine gewesen sei, habe sie die Flucht vorgeschlagen, da sie meinte, früher oder später würde er von seinen Schwagern ermordet werden. Sie habe Gespräche belauscht, dabei sei darüber gesprochen worden.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in jungen Jahren in eine Paschtunin verliebt und um deren Hand angehalten habe. Ihr Vater habe ihn gut gekannt und der Ehe zugestimmt. Ihre Brüder seien gegen die Hochzeit gewesen. Am 16.03.2012 sei sein Schwiegervater verstorben. Sein letzter Wunsch sei die Bestattung im römisch 40 im römisch 40 gewesen. Seine Frau sei zwar von Anfang an dagegen gewesen, dass er mit nach römisch 40 komme, aber sein Schwiegervater sei wie ein Vater für ihn gewesen. Nach der Beerdigung und den dazugehörigen Zeremonien habe er nach ca. zwei Wochen nach Hause fahren wollen, aber die Brüder seiner Frau hätten gemeint, sie müssten in römisch 40 bleiben. Seine Schwager meinten, sie hätten sein Leben und das seiner Familie in römisch 40 nur aus Respekt gegenüber dem Verstorbenen respektiert. Der Beschwerdeführer habe dem nicht zugestimmt, woraufhin sie ihn von seiner Familie getrennt hätten. Er sei ca. 15-20 Tage in einem Kaserne ähnlichen Lager festgehalten worden. Dort sei er jeden Tag geschlagen worden. Etwa 20 Tage später sei er zu seiner Familie zurückgebracht worden. Er habe seiner Frau von der Gefangenschaft erzählt und sie habe ihn gebeten zuzustimmen. Er sei dem nachgekommen, woraufhin er von seinen Schwagern besser behandelt worden sei. Dennoch sei er jeden Tag in die Kaserne mitgenommen und militärisch ausgebildet worden. Sie hätten ihm den Umgang mit Waffen und anderen Kriegsmaterialien gezeigt. Die Anzahl der Personen, die sich in der Kaserne aufgehalten haben, sei unterschiedlich gewesen. Manchmal seien bis zu hundert Personen in der Kaserne gewesen, manchmal auch nur zehn Personen. Die Gruppe seines Schwagers habe keinen richtigen Namen gehabt, aber sie sei immer als die römisch 40 bezeichnet worden. Nach einiger Zeit seien mehrere maskierte Männer gekommen, die ihn, nachdem sie ihn zuvor gefesselt hätten, aus verschiedensten Richtungen fotografiert hätten. Weiters sei er von seinen Schwagern zu militärischen Aktionen gegen die Regierungstruppen mitgenommen worden. Mangels Vertrauen bei diesen Kämpfen habe er zwar keine Waffen bekommen, aber er habe einen Materialrucksack tragen müssen. Der genaue Inhalt des Rucksackes sei ihm jedoch nicht bekannt. Insgesamt habe er 2 oder 3 solche Operationen wahrgenommen. Er habe flüchten können, weil sein Schwager römisch 40 bei einer Militäraktion verletzt worden sei. Zunächst habe er seinen Schwager römisch 40 bei der Suche nach dem Verletzten unterstützen wollen, aber er wollte, dass er bei den Frauen zu Hause bleibe und auf sie aufpasse. Als er mit seiner Ehefrau alleine gewesen sei, habe sie die Flucht vorgeschlagen, da sie meinte, früher oder später würde er von seinen Schwagern ermordet werden. Sie habe Gespräche belauscht, dabei sei darüber gesprochen worden.
  2. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).10. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, es werde dem Beschwerdeführer zwar geglaubt, dass er von den Brüdern seiner Frau festgehalten und zu Einsätzen der Taliban mitgenommen worden sei. Ein Kampfeinsatz oder eine, über die bloße Versorgung der Taliban hinausgehende Tätigkeit, sei vom Beschwerdeführer aber nie behauptet worden und habe somit auch nicht festgestellt werden können. Somit könne von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht die Rede sein. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen könne nicht erkannt werden, dass er in seiner Heimat eine staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei. 11. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer machte darin im Wesentlichen geltend, seine Fluchtgründe würden in Verfolgung aus ethnischen Gründen, sowie wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen. Als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei er von seinen Schwagern persönlich verfolgt und bedroht worden, wobei die Verfolgung zur Zwangsrekrutierung geführt habe. Mangels Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden habe er fliehen müssen. Das BFA meine, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne der GFK bedroht und verfolgt worden sei. Die Erklärungen seien jedoch nicht nachvollziehbar, die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer machte darin im Wesentlichen geltend, seine Fluchtgründe würden in Verfolgung aus ethnischen Gründen, sowie wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen. Als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei er von seinen Schwagern persönlich verfolgt und bedroht worden, wobei die Verfolgung zur Zwangsrekrutierung geführt habe. Mangels Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden habe er fliehen müssen. Das BFA meine, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne der GFK bedroht und verfolgt worden sei. Die Erklärungen seien jedoch nicht nachvollziehbar, die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Er habe seine Fluchtgründe in sehr detaillierter Weise dargestellt, konkret nachvollziehbar, ausführlich, ohne dass ein Nachfragen des zuständigen Organwalters erforderlich gewesen sei. Zudem habe er genaue Angaben über Zeit- und Ortsangaben und auch scheinbar unwichtige Nebenaspekte gemacht, die seinen Erklärungen Glaubwürdigkeit verleihen. Zur Asylrelevanz des Vorbringens sei festzustellen, dass insbesondere in den Fällen wir dem des Beschwerdeführers weder eine Schutzwilligkeit noch eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben sei,
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Mit Schreiben vom 15.02.2017 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2017 in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin sowie im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher dieser ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn der mündlichen Verhandlung, er habe nach gestriger Rücksprache mit seinem Vertreter entschieden, zur heutigen Verhandlung alleine zu kommen. Es sei seine eigene Entscheidung gewesen (vgl. S. 3 des Verhandlungsprotokolls). Ein Vertreter für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2017 in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin sowie im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher dieser ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn der mündlichen Verhandlung, er habe nach gestriger Rücksprache mit seinem Vertreter entschieden, zur heutigen Verhandlung alleine zu kommen. Es sei seine eigene Entscheidung gewesen vergleiche S. 3 des Verhandlungsprotokolls). Ein Vertreter für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Der Beschwerdeführer bestätigte den Wahrheitsgehalt seiner Angaben in seinen Einvernahmen und führte hinsichtlich seiner in Kabul lebenden Familie aus, dass diese aufgrund seiner Probleme von XXXX nach Kabul ziehen mussten. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er lange Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Mit Hilfe seines Arztes habe er über das Rote Kreuz seinen Cousin, XXXX , in Kabul gefunden. So habe der Kontakt zu seiner Familie wiederhergestellt werden können. Die genaue Wohnadresse seiner in Kabul lebenden Ehefrau und seiner Kinder sei ihm nicht bekannt. Sie hätten Angst vor Problemen. Er selbst könne keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen. Sein Neffe gehe regelmäßig zu seiner Familie um für diese einzukaufen. Wenn sein Neffe bei seiner Familie sei, dann werde er angerufen und könne mit seiner Familie telefonieren.Der Beschwerdeführer bestätigte den Wahrheitsgehalt seiner Angaben in seinen Einvernahmen und führte hinsichtlich seiner in Kabul lebenden Familie aus, dass diese aufgrund seiner Probleme von römisch 40 nach Kabul ziehen mussten. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er lange Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Mit Hilfe seines Arztes habe er über das Rote Kreuz seinen Cousin, römisch 40 , in Kabul gefunden. So habe der Kontakt zu seiner Familie wiederhergestellt werden können. Die genaue Wohnadresse seiner in Kabul lebenden Ehefrau und seiner Kinder sei ihm nicht bekannt. Sie hätten Angst vor Problemen. Er selbst könne keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen. Sein Neffe gehe regelmäßig zu seiner Familie um für diese einzukaufen. Wenn sein Neffe bei seiner Familie sei, dann werde er angerufen und könne mit seiner Familie telefonieren. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er sei in einer sehr offenen und freien Familie aufgewachsen und habe ein gutes und ruhiges Leben geführt. Dann habe eine seine heutige Ehefrau kennengelernt. Eine Paschtunin, die in der Nachbarschaft gelebt habe. Ihre Eltern hätten ihn und seine Eltern gut gekannt, daher seien sie mit einer Heirat einverstanden gewesen. Die Brüder hätten sich jedoch dagegen ausgesprochen, mit dem Argument, dass sie Paschtunen und nicht bereit seien, ihre Schwester an einen Tadschiken zu verheiraten. Dennoch habe er seine Ehefrau geheiratet. Die Brüder seiner Ehefrau hätten ihre Nichtzustimmung insofern kundgetan, als sie sowohl der Verlobung als auch der Hochzeitszeremonie ferngeblieben seien. Mit dem Tod seines Schwiegervaters hätten seine Probleme mit den Brüdern seiner Ehefrau begonnen. Der letzte Wille seines Schwiegervaters sei die Beisetzung in seinem Heimatgebiet, nämlich XXXX , gewesen. Er habe – obwohl seine Ehefrau Bedenken wegen ihrer Brüder geäußert habe – den Leichnam seines Schwiegervaters nach XXXX , ins XXXX , begleitet, um dort an den Trauerfeiern teilzunehmen. Am fünfzehnten Tag, als er nach XXXX zurückkehrten wollte, hätten die Brüder seiner Ehefrau die Rückkehr nicht zugelassen. Er habe Widerstand geleistet, woraufhin er von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt worden sei. Sie hätten ihn zu ihrem Stützpunkt gebracht, wo sie ihn gefangen hielten. Die Gefangenschaft habe ca. zwei Wochen gedauert und er sei während dieser Zeit zusammengeschlagen, misshandelt und schikaniert worden. Noch heute leide er an den Folgen dieser Misshandlungen. In diesen zwei Wochen dürfte er von seinen Kindern sehr vermisst worden sein, weil sie viel geweint hätten. Daher habe er nach etwa zwei Wochen seine Familie sehen dürfen, seine Schwager hätten dies erlaubt. Er habe seiner Ehefrau von den Misshandlungen erzählt, woraufhin sie vorgeschlagen habe, dass er das Angebot ihrer Brüder zur Zusammenarbeit mit ihnen annehmen solle. Sie habe gehört, dass ihre Brüder wollten, dass er nicht am Leben bleibe. Danach habe er mit dem ältesten Bruder seiner Ehefrau gesprochen und habe ihm versichert, dass er ihn bei seiner Arbeit unterstützen werde. Während der zweiwöchigen Gefangenschaft seien auch immer wieder maskierte Personen zu dem Stützpunkt gekommen, die in einer fremden Sprache, die er nicht verstanden habe, gesprochen hätten. Dabei seien Fotos von ihm gemacht worden. Nachdem er seinen Schwager auf diese Fotos angesprochen habe, habe dieser geantwortet, sobald er hinausgehe, werde er getötet. Dann habe seine Zusammenarbeit begonnen. Er habe eine Einführung in bestimmte Waffen erhalten, beispielsweise hätten sie ihm gezeigt, wie man Minen lege und diese entschärfe. Drei Mal sei er bei Auflauerungseinsätzen dabei gewesen, wobei zwei Einsätze erfolgreich gewesen seien. Er sei auch bei Kämpfen eingesetzt worden, allerdings habe er nur einen Rucksack bekommen, den er tragen musste, ohne hineinschauen zu dürfen. Er habe bei all den Einsätzen keine Waffen bekommen. Er nehme an, sie haben ihm nicht vollständig vertraut. Diese Einsätze seien von den Ausländern, die er zuvor im Zusammenhang mit dem Fotografieren erwähnt habe, geplant und organisiert worden. Sie haben angegeben, an welchem Datum, zu welcher Uhrzeit und am welchem Ort der Einsatz stattfinden soll. Zwei der insgesamt drei Einsätze, bei denen er dabei war, seien erfolgreich gewesen. Bei einem Einsatz seien sie allerdings erwischt worden, sodass sehr viele Leute von ihnen getötet worden seien. An diesem Tag habe er den Rucksack am Einsatzort liegen lassen und er sei vom Einsatzort geflohen. Er sei insgesamt zwei Monate bei den Taliban gewesen, als sie an einem Abend die Nachricht erhielten, dass sein jüngster Schwager verletzt worden sei. Alle seien sehr besorgt und nervös gewesen. Sein ältester Schwager habe angeordnet, dass er zuhause bleiben soll, während die anderen nach dem Verletzten suchen würden. Als seine Schwager das Haus verlassen hätten, habe seine Ehefrau gesagt, dass dies die beste Möglichkeit zur Flucht wäre, um am Leben zu bleiben. Seine Ehefrau hatte nämlich gehört, dass seine Schwager seiner Ermordung während eines Einsatzes geplant hätten. Sie meinte, sie könne ihre Brüder zwei bis drei Stunden hinhalten, damit er fliehen könne. Seine Kinder hätten geschlafen. Seine Ehefrau habe ihm eine Kleinigkeit zu Essen vorbereitet, danach habe er sowohl seine Ehefrau und seine Kinder zum Abschied geküsst und sei geflohen. Zunächst habe er zu Fuß eine lange Strecke zurückgelegt, wobei er die ganze Nacht unterwegs gewesen sei. Bei Tagesanbruch habe er die Hauptstraße erreicht. Dort sei er von einem Auto in die Stadt mitgenommen worden. In der Stadt habe sein bester Freund gelebt, der ihm bei der Suche nach einem Schlepper geholfen habe. Dann sei er ausgereist.In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er sei in einer sehr offenen und freien Familie aufgewachsen und habe ein gutes und ruhiges Leben geführt. Dann habe eine seine heutige Ehefrau kennengelernt. Eine Paschtunin, die in der Nachbarschaft gelebt habe. Ihre Eltern hätten ihn und seine Eltern gut gekannt, daher seien sie mit einer Heirat einverstanden gewesen. Die Brüder hätten sich jedoch dagegen ausgesprochen, mit dem Argument, dass sie Paschtunen und nicht bereit seien, ihre Schwester an einen Tadschiken zu verheiraten. Dennoch habe er seine Ehefrau geheiratet. Die Brüder seiner Ehefrau hätten ihre Nichtzustimmung insofern kundgetan, als sie sowohl der Verlobung als auch der Hochzeitszeremonie ferngeblieben seien. Mit dem Tod seines Schwiegervaters hätten seine Probleme mit den Brüdern seiner Ehefrau begonnen. Der letzte Wille seines Schwiegervaters sei die Beisetzung in seinem Heimatgebiet, nämlich römisch 40 , gewesen. Er habe – obwohl seine Ehefrau Bedenken wegen ihrer Brüder geäußert habe – den Leichnam seines Schwiegervaters nach römisch 40 , ins römisch 40 , begleitet, um dort an den Trauerfeiern teilzunehmen. Am fünfzehnten Tag, als er nach römisch 40 zurückkehrten wollte, hätten die Brüder seiner Ehefrau die Rückkehr nicht zugelassen. Er habe Widerstand geleistet, woraufhin er von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt worden sei. Sie hätten ihn zu ihrem Stützpunkt gebracht, wo sie ihn gefangen hielten. Die Gefangenschaft habe ca. zwei Wochen gedauert und er sei während dieser Zeit zusammengeschlagen, misshandelt und schikaniert worden. Noch heute leide er an den Folgen dieser Misshandlungen. In diesen zwei Wochen dürfte er von seinen Kindern sehr vermisst worden sein, weil sie viel geweint hätten. Daher habe er nach etwa zwei Wochen seine Familie sehen dürfen, seine Schwager hätten dies erlaubt. Er habe seiner Ehefrau von den Misshandlungen erzählt, woraufhin sie vorgeschlagen habe, dass er das Angebot ihrer Brüder zur Zusammenarbeit mit ihnen annehmen solle. Sie habe gehört, dass ihre Brüder wollten, dass er nicht am Leben bleibe. Danach habe er mit dem ältesten Bruder seiner Ehefrau gesprochen und habe ihm versichert, dass er ihn bei seiner Arbeit unterstützen werde. Während der zweiwöchigen Gefangenschaft seien auch immer wieder maskierte Personen zu dem Stützpunkt gekommen, die in einer fremden Sprache, die er nicht verstanden habe, gesprochen hätten. Dabei seien Fotos von ihm gemacht worden. Nachdem er seinen Schwager auf diese Fotos angesprochen habe, habe dieser geantwortet, sobald er hinausgehe, werde er getötet. Dann habe seine Zusammenarbeit begonnen. Er habe eine Einführung in bestimmte Waffen erhalten, beispielsweise hätten sie ihm gezeigt, wie man Minen lege und diese entschärfe. Drei Mal sei er bei Auflauerungseinsätzen dabei gewesen, wobei zwei Einsätze erfolgreich gewesen seien. Er sei auch bei Kämpfen eingesetzt worden, allerdings habe er nur einen Rucksack bekommen, den er tragen musste, ohne hineinschauen zu dürfen. Er habe bei all den Einsätzen keine Waffen bekommen. Er nehme an, sie haben ihm nicht vollständig vertraut. Diese Einsätze seien von den Ausländern, die er zuvor im Zusammenhang mit dem Fotografieren erwähnt habe, geplant und organisiert worden. Sie haben angegeben, an welchem Datum, zu welcher Uhrzeit und am welchem Ort der Einsatz stattfinden soll. Zwei der insgesamt drei Einsätze, bei denen er dabei war, seien erfolgreich gewesen. Bei einem Einsatz seien sie allerdings erwischt worden, sodass sehr viele Leute von ihnen getötet worden seien. An diesem Tag habe er den Rucksack am Einsatzort liegen lassen und er sei vom Einsatzort geflohen. Er sei insgesamt zwei Monate bei den Taliban gewesen, als sie an einem Abend die Nachricht erhielten, dass sein jüngster Schwager verletzt worden sei. Alle seien sehr besorgt und nervös gewesen. Sein ältester Schwager habe angeordnet, dass er zuhause bleiben soll, während die anderen nach dem Verletzten suchen würden. Als seine Schwager das Haus verlassen hätten, habe seine Ehefrau gesagt, dass dies die beste Möglichkeit zur Flucht wäre, um am Leben zu bleiben. Seine Ehefrau hatte nämlich gehört, dass seine Schwager seiner Ermordung während eines Einsatzes geplant hätten. Sie meinte, sie könne ihre Brüder zwei bis drei Stunden hinhalten, damit er fliehen könne. Seine Kinder hätten geschlafen. Seine Ehefrau habe ihm eine Kleinigkeit zu Essen vorbereitet, danach habe er sowohl seine Ehefrau und seine Kinder zum Abschied geküsst und sei geflohen. Zunächst habe er zu Fuß eine lange Strecke zurückgelegt, wobei er die ganze Nacht unterwegs gewesen sei. Bei Tagesanbruch habe er die Hauptstraße erreicht. Dort sei er von einem Auto in die Stadt mitgenommen worden. In der Stadt habe sein bester Freund gelebt, der ihm bei der Suche nach einem Schlepper geholfen habe. Dann sei er ausgereist. Bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, von seinen Schwagern und den Taliban getötet zu werden.
  7. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016 sowie UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (zusammenfassende Darstellung) wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Dazu wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Erkenntnisquellen vorgelegt: Afghanistan Sicherheitssituation in Herat, SFH Länderanalyse in der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Alexandra Geiser vom 25.08.2015, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Herat [a-8852] vom 16.09.2014, EASO Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation von Jänner 2016, Internetartikel "Provincial Council: Security situation critical in Herat province" vom 06.11.
  8. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  9. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.
  10. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken.1.
  11. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Der Beschwerdeführer ist in Kabul in Afghanistan geboren. Er hat 4 Jahre in Kabul und 6 Jahre in XXXX die Schule besucht und den Beruf eines Schweißers ausgeübt.Der Beschwerdeführer ist in Kabul in Afghanistan geboren. Er hat 4 Jahre in Kabul und 6 Jahre in römisch 40 die Schule besucht und den Beruf eines Schweißers ausgeübt. Die Mutter, zwei Schwestern, die Ehefrau sowie die beiden Söhne des Beschwerdeführers leben in Kabul. Auf Grund der Probleme des Beschwerdeführers ist die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach Kabul übersiedelt. Die genaue Wohnadresse seiner Familie in Kabul ist ihm nicht bekannt. Er kann keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen. Sein Neffe, der für seine Familie einkaufen geht, kontaktiert ihn sobald er bei der Familie des Beschwerdeführers ist, woraufhin er mit seiner Familie telefonieren kann. In XXXX leben keine Familienangehörigen.Die Mutter, zwei Schwestern, die Ehefrau sowie die beiden Söhne des Beschwerdeführers leben in Kabul. Auf Grund der Probleme des Beschwerdeführers ist die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach Kabul übersiedelt. Die genaue Wohnadresse seiner Familie in Kabul ist ihm nicht bekannt. Er kann keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen. Sein Neffe, der für seine Familie einkaufen geht, kontaktiert ihn sobald er bei der Familie des Beschwerdeführers ist, woraufhin er mit seiner Familie telefonieren kann. In römisch 40 leben keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Tod seines Schwiegervaters von seinen Schwagern zur Zusammenarbeit mit den Taliban gezwungen. Nach einer zweiwöchigen Gefangenschaft, bei der dem Beschwerdeführer starke Misshandlungen zugefügt wurden, stimmte er einer Zusammenarbeit zu. In diesen zwei Wochen seiner Gefangenschaft machten fremde und maskierte Personen, die eine fremde Sprache sprachen, Fotos vom Beschwerdeführer, die im Falle einer Flucht verbreitet würden. Nach seiner Zustimmung wurde ihm von seinen Schwagern der Umgang mit Waffen beigebracht, unter anderem zeigten sie ihm das Legen und das Entschärften von Minen. Drei Mal ist der Beschwerdeführer bei Auflauerungseinsätzen dabei gewesen, wobei zwei erfolgreich waren. Auch bei Kämpfen wurde er eingesetzt, allerdings bekam er bei all diesen Einätzen keine Waffen. Er musste einen Rucksack tagen, dessen Inhalt war ihm jedoch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer arbeitete insgesamt zwei Monate mit den Schwagern bzw. Taliban zusammen, als sie die Nachricht bezüglich der Verletzung des jüngsten Schwagers erhielten. Sein ältester Schwager, der der Anführer ist, entschied, dass sich der Beschwerdeführer nicht an der Suche des jüngsten Schwagers beteiligen, sondern bei den Frauen zuhause bleiben soll. Seine Ehefrau, die ein Gespräch der Schwager mithörte, worin sie über die Ermordung des Beschwerdeführers während eines Einsatzes sprachen, riet dem Beschwerdeführer zur unverzüglichen Flucht. Der Beschwerdeführer verabschiedete sich von seiner Ehefrau und den Kindern und ergriff die Flucht. Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Weigerung auch weiterhin für die Schwager und Taliban tätig zu sein, die im Herkunftsstaat zusammenarbeiten, getötet zu werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  12. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 2.
  13. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016: Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  14. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  15. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Sicherheitsbehörden Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015). Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) Am
  16. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefährAm
  17. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr 1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015). Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015). Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015). Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015). Im Zeitraum 1.
  18. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  19. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  20. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.
  21. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Herat, 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen. Die Gesamtbevölkerungszahl der Provinz wird von UN OCHA auf 1.890.202 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014). Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.1.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2015). Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere, besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.6.2015). Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 5.3.2015). Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurden, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten(EI 6.8.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015) Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum vierten Mal in Herat ausgetragen. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Juristen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 3.10.2015).
  22. Beweiswürdigung: 3.
  23. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellung des Namens ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gilt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Familienangehörige hat und zu diesen nur durch seinen Neffen Kontakt hat, beruht auf den diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
  24. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Weigerung, für die Schwager und Taliban tätig zu sein und deshalb durch die Taliban und insbesondere durch die Schwager im Falle der Rückkehr verfolgt zu werden, war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere vor dem Hintergrund der gleichlautenden und ausführlichen Angaben vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend in sich schlüssig und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass ihn die Schwager nach dem Tod des Schwiegervaters gezwungen haben, mit ihnen und damit auch mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Die Schilderungen der Vorfälle und Gefährdungslagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren detailreich, plausibel und widerspruchsfrei, weshalb dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit zuzusprechen war. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Ungereimtheiten vermochten den widerspruchsfreien Kern des Vorbringens nicht zu erschüttern; zudem wurden sie vom Beschwerdeführer plausibel und nachvollziehbar aufgeklärt. Der persönliche Eindruck, den die erkennende Richterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, deutet auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens hin. Zum Vorliegen eines möglichen Konventionsgrundes durch die Weigerung, für die Taliban tätig zu sein, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. In einem ähnlich gelagerten Fall führt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen Ra 2014/18/0103 bis 0106-7 aus, dass die Beurteilung, die Zwangsrekrutierung könne potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Asylwerbers trennen und sei nicht mit einer besonderen Eigenschaft begründet, zu kurz greife. So sei viel mehr entscheidend, mit welchen Reaktionen der Taliban den Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich ihrem Willen zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse Gesinnung erblickt werde. Das Höchstgericht verweist in der Folge auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 (denen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist, vgl. VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000), wo unter anderem festgehalten wird, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen würden, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.Zum Vorliegen eines möglichen Konventionsgrundes durch die Weigerung, für die Taliban tätig zu sein, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. In einem ähnlich gelagerten Fall führt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen Ra 2014/18/0103 bis 0106-7 aus, dass die Beurteilung, die Zwangsrekrutierung könne potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Asylwerbers trennen und sei nicht mit einer besonderen Eigenschaft begründet, zu kurz greife. So sei viel mehr entscheidend, mit welchen Reaktionen der Taliban den Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich ihrem Willen zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse Gesinnung erblickt werde. Das Höchstgericht verweist in der Folge auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 (denen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist, vergleiche VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000), wo unter anderem festgehalten wird, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen würden, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Es ist im konkreten Fall auch maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine politische Gesinnung unterstellt wird und die Verfolgungsgefahr weiterhin besteht. Zum Umstand, dass es sich bei den Taliban und den Regierungsgegnern um Privatpersonen bzw. private Gruppierungen handelt und der Asylrelevanz im konkreten Fall, wirf auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (Punkt 4., 4.1.). In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung in ausreichendem Maß Schutz zu bieten. 3.
  25. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: 3.4.
  26. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die zitierten Länderberichte und die angeführte UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 wurden in die mündliche Verhandlung eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist ihnen nicht entgegen getreten.
  27. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. 4.

  1. Zu A.) I.: Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:4.
  2. Zu A.) römisch eins.: Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Weigerung auch weiterhin für die Schwager und Taliban tätig zu sein, die er mit seiner Flucht zum Ausdruck gebracht hat, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteils aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Der Beschwerdeführer läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Die Anknüpfung an Konventionsgründe ist insofern gegeben, als doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers einerseits in der (unterstellten) politischen – gegen die Taliban gerichteten – Gesinnung des Beschwerdeführers sowie andererseits in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers, somit in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familie (vgl. VwGH 14.03.2003, Zl. 2001/01/0508; 16.10.2010, Zl. 2007/20/1490) liegt, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anführte, ein Angehöriger einer Familie zu sein, die gefährdet ist, weil er von seinen Schwagern, die mit den Taliban zusammenarbeiten, geschlagen, misshandelt und zur Zusammenarbeit mit den Taliban gezwungen worden ist.Die Anknüpfung an Konventionsgründe ist insofern gegeben, als doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers einerseits in der (unterstellten) politischen – gegen die Taliban gerichteten – Gesinnung des Beschwerdeführers sowie andererseits in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers, somit in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familie vergleiche VwGH 14.03.2003, Zl. 2001/01/0508; 16.10.2010, Zl. 2007/20/1490) liegt, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anführte, ein Angehöriger einer Familie zu sein, die gefährdet ist, weil er von seinen Schwagern, die mit den Taliban zusammenarbeiten, geschlagen, misshandelt und zur Zusammenarbeit mit den Taliban gezwungen worden ist. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/0011 bis 0016). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht zumutbar, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.01.2013, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.01.2013, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. 4.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.1432663.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.