RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlG307 2139314-1 SpruchG307 2139314-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Polen, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl: XXXX zuStA: Polen, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 16.08.2013 ersuchte die Abteilung XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung das Referat 3 des fremdenpolizeilichen Büros der Landespolizeidirektion XXXX angesichts des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung um Mitteilung, ob Schritte zur Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) beabsichtigt seien, zumal diesem eine rechtskräftige Verurteilung zur Last liege.
- Mit Schreiben vom 16.08.2013 ersuchte die Abteilung römisch 40 des Amtes der römisch 40 Landesregierung das Referat 3 des fremdenpolizeilichen Büros der Landespolizeidirektion römisch 40 angesichts des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung um Mitteilung, ob Schritte zur Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) beabsichtigt seien, zumal diesem eine rechtskräftige Verurteilung zur Last liege.
- Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 04.10.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Kenntnis und forderte ihn gleichzeitig auf, binnen 10 Tagen dazu wie zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.
- Am 10.12.2016 nahm der BF zu der unter I.
- erwähnten Aufforderung Stellung.
- Am 10.12.2016 nahm der BF zu der unter römisch eins.
- erwähnten Aufforderung Stellung.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 04.11.2016, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
- Die Beschwerde und der zugrunde liegende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.11.2016 vorgelegt und langten dort am 10.11.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist polnischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF war innerhalb folgender Zeitspannen im Bundesgebiet gemeldet:1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist polnischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF war innerhalb folgender Zeitspannen im Bundesgebiet gemeldet: * vom 23.01.2012 bis zum 31.03.2016 in XXXX* vom 23.01.2012 bis zum 31.03.2016 in römisch 40 * vom 09.05.2016 bis 28.11.2016 in XXXX mit Nebenwohnsitz,* vom 09.05.2016 bis 28.11.2016 in römisch 40 mit Nebenwohnsitz, * vom 24.08.2016 bis 24.11.2016 mit Hauptwohnsitz in der XXXX,* vom 24.08.2016 bis 24.11.2016 mit Hauptwohnsitz in der römisch 40 , * seit 28.11.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX, in der XXXX sowie* seit 28.11.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , in der römisch 40 sowie * seit 10.12.2016 mit Nebenwohnsitz in der XXXX* seit 10.12.2016 mit Nebenwohnsitz in der römisch 40 Der BF befindet sich somit noch immer in Haft. Innerhalb der angeführten Zeitspannen war der BF auch in Österreich aufhältig. 1.
- Zwischen 11.05.2012 und 01.06.2016 war der BF bei 6 Arbeitgebern im Ausmaß von insgesamt rund 16 Monaten tätig. Seitdem ist der BF beschäftigungslos. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über eine Arbeitsplatzzusage verfügt. 1.
- In Polen legte der BF nach Absolvierung der Pflichtschulausbildung die Reifeprüfung ab, erlernte jedoch keinen Beruf. 1.
- In Österreich leben zwei Brüder und zwei Tanten des BF, zu welchen jedoch keine über das verwandtschaftliche Verhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden konnte. 1.
- Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu XXXX wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2013, zu einer auf 4 Monate bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.
- Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu römisch 40 wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2013, zu einer auf 4 Monate bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF vom LG XXXX zu XXXX wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Sachbeschädigung nach den §§ 15, 269, 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2015, zu einer auf 6 Monate bedingten Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Ferner wurde der BF vom LG römisch 40 zu römisch 40 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Sachbeschädigung nach den Paragraphen 15, 269, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2015, zu einer auf 6 Monate bedingten Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Schließlich liegt dem BF eine weitere Verurteilung des BF vom LG XXXX zu XXXX wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15, 269 Abs.
- Fall, in Rechtskraft erwachsen XXXX2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten zur Last.Schließlich liegt dem BF eine weitere Verurteilung des BF vom LG römisch 40 zu römisch 40 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, 269, Absatz eins,
- Fall, in Rechtskraft erwachsen XXXX2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten zur Last. Im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX2016 versucht zu haben, ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung zu hindern, indem er während seiner Ausweiskontrolle mehrfach versucht habe, mit seinen Händen gegen das Gesicht und den Oberkörper des einschreitenden Beamten zu schlagen.Im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX2016 versucht zu haben, ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung zu hindern, indem er während seiner Ausweiskontrolle mehrfach versucht habe, mit seinen Händen gegen das Gesicht und den Oberkörper des einschreitenden Beamten zu schlagen. Als mildernd wurden hiebei das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bereits einen Sinneswandel vollzogen hat. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX eine umfassende Lebens-, Wirtschafts- und Wohngemeinschaft führt.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit römisch 40 eine umfassende Lebens-, Wirtschafts- und Wohngemeinschaft führt. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten polnischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Schulbesuch und -abschluss in Polen, die fehlende Berufsausbildung, die Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich, die Unterkunftnahme und die Aufenthaltsdauer in Österreich sind den Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.10.2016 zu entnehmen und decken sich mit dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR). Die bisherigen Beschäftigungen im Bundesgebiet, deren jeweilige Dauer und die Anzahl der Arbeitgeber sind dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen. Der Umstand, dass keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden konnten, folgt aus der fehlenden Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung. Die Verurteilungen, die darin preisgegebenen Entscheidungs- wie Strafzumessungsgründe sowie die Begehung der oberwähnten Delikte sind den im Akt einliegenden Urteilen des LG XXXX und dem Amtswissen des BVwG (durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) zu entnehmen.Die Verurteilungen, die darin preisgegebenen Entscheidungs- wie Strafzumessungsgründe sowie die Begehung der oberwähnten Delikte sind den im Akt einliegenden Urteilen des LG römisch 40 und dem Amtswissen des BVwG (durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) zu entnehmen. Wegen der raschen Rückfälligkeit und der Begehung dreier Straftaten innerhalb von etwas mehr als 3 Jahren kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sich in der Gedankenwelt des BF ein Sinneswandel vollzogen hat. Der Festnahmezeitpunkt und die derzeit aufrechte Haft folgen aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt (JA) XXXX und dem Inhalt des den BF betreffenden ZMR-Auszuges.Der Festnahmezeitpunkt und die derzeit aufrechte Haft folgen aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt (JA) römisch 40 und dem Inhalt des den BF betreffenden ZMR-Auszuges. Der BF führte zwar ins Treffen, XXXX sei seine Freundin, jedoch lieferte er keine weiteren, dahingehenden Hinweise. Weder war der BF mit dieser jemals gemeinsam aufrecht gemeldet, noch wäre aktuell die tatsächliche Führung einer Lebensgemeinschaft mit dieser möglich noch gibt es sonstige Anzeichen einer Beziehung. Ferner scheint unter dem in der Beschwerde angeführten Namen kein Eintrag im ZMR auf.Der BF führte zwar ins Treffen, römisch 40 sei seine Freundin, jedoch lieferte er keine weiteren, dahingehenden Hinweise. Weder war der BF mit dieser jemals gemeinsam aufrecht gemeldet, noch wäre aktuell die tatsächliche Führung einer Lebensgemeinschaft mit dieser möglich noch gibt es sonstige Anzeichen einer Beziehung. Ferner scheint unter dem in der Beschwerde angeführten Namen kein Eintrag im ZMR auf. Der Bestand der in Stellungnahme und Beschwerde in Österreich erwähnten Verwandten und deren Wohnsitz stehen zwar außer Zweifel, woraus sich eine intensive Beziehung oder wie immer geartete Abhängigkeit zu diesen ergeben soll, bleibt jedoch offen. Abgesehen davon legte der BF keine Beweise einer allfälligen finanziellen Unterstützung seitens einer dieser Personen vor. Da der BF dessen Willen, arbeiten zu wollen bekundete und in der Vergangenheit auch Beschäftigungen nachgegangen ist, ist von dieser auszugehen. Anhaltspunkte für Krankheiten ergaben sich auf Seiten des BF nicht. Der BF hob in seiner Stellungnahme zwar hervor, nach seiner Haftentlassung arbeiten zu wollen, eine Einstellungszusage brachte er aber nicht bei. Auch Einkommens- oder Vermögensnachweise liefert der BF nicht. 2.
- Zum Beschwerdevorbringen Die gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Argumente erweisen sich als nicht schlüssig: Wenn darin vorgebracht wird, das BFA habe es unterlassen, darzulegen, zum Beleg welchen Umstandes die Ausführung gedient hätte, der BF sei bei keinem Arbeitgeber lange beschäftigt gewesen, so übersieht das Rechtsmittel einerseits, dass dieses Moment selbst Bestandteil der Beweiswürdigung ist und - im Zusammenhalt mit dem restlichen Bescheidinhalt - erkennen lässt, dass damit die Aussage eines wohl eher nur mäßig ausgeprägten Arbeitswillens des BF getätigt werden soll. Es ist zwar richtig, dass dies noch nichts über die Notwendigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aussagt, jedoch im Rahmen der Prüfung des Gesamtverhaltens und insbesondere im Hinblick auf die gesetzten Integrationsschritte sehr wohl in die Betrachtung miteinzufließen hat. Dafür, dass der BF in Zeiten der Nichtbeschäftigung unterstützt worden sein soll, gibt es, wie bereits erwähnt, keinen Beleg. Entgegen der Beschwerdemeinung ist aus dem jüngsten Urteil des LG Wien, dessen Erwägungen auch in den bekämpften Bescheid Eingang gefunden haben, sehr wohl ersichtlich, dass der BF rasch rückfällig wurde und schlug sich dieses Moment auch in den Erschwerungsgründen wieder. Schließlich ist der im Rechtsmittel geäußerten Ansicht, eine stärkere Abhängigkeit von der Familie sei nicht notwendiger Weise gefordert, sondern habe die Enge der familiären Beziehung in eine Abwägung der Interessen - jener des BF auf Verbleib in Österreich bei seiner Familie und jener des Staates auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - einzufließen, was das BFA unterlassen habe, nicht Folge zu geben. Einerseits nämlich besteht kein Familienleben des BF im Rahmen einer Kernfamilie und war auch keine Abhängigkeit zu den anderen, vom BF genannten Verwandten feststellbar. Andererseits sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 BFA-VG insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu berücksichtigen, dies jedoch nur dann, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in dieses eingegriffen wird. Erst in einem weiteren Schritt ist eine Gegenüberstellung der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentliche Interessen an dessen Verlassen vorzunehmen.Einerseits nämlich besteht kein Familienleben des BF im Rahmen einer Kernfamilie und war auch keine Abhängigkeit zu den anderen, vom BF genannten Verwandten feststellbar. Andererseits sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BFA-VG insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu berücksichtigen, dies jedoch nur dann, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in dieses eingegriffen wird. Erst in einem weiteren Schritt ist eine Gegenüberstellung der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentliche Interessen an dessen Verlassen vorzunehmen. Die Unterlassung einer Einvernahme des BF bei gleichzeitiger Einräumung des Parteiengehörs durch Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme als Verletzung des Parteiengehörs zu werten, geht schon deshalb ins Leere, weil § 45 AVG der Behörde diese Option ausdrücklich einräumt und nicht zwingend eine Einvernahme vorschreibt (ergänzen).Die Unterlassung einer Einvernahme des BF bei gleichzeitiger Einräumung des Parteiengehörs durch Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme als Verletzung des Parteiengehörs zu werten, geht schon deshalb ins Leere, weil Paragraph 45, AVG der Behörde diese Option ausdrücklich einräumt und nicht zwingend eine Einvernahme vorschreibt (ergänzen). Die Form, in welcher die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt nämlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), dass also die gewählte Form den allgemeinen Voraussetzungen entspricht. Diese beinhalten dem Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002 zufolge, die Einräumung des Parteiengehörs von Amts wegen, in ausdrücklicher Form, in formlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG.Die Form, in welcher die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt nämlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), dass also die gewählte Form den allgemeinen Voraussetzungen entspricht. Diese beinhalten dem Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002 zufolge, die Einräumung des Parteiengehörs von Amts wegen, in ausdrücklicher Form, in formlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des Paragraph 13 a, AVG.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen: Für den BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1.,
- Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Für den BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins Punkt , eins, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen strafgerichtliche Verurteilungen, insbesondere der aktuelle Schuldspruch im Mittelpunkt. Der BF wurde vom LG Wien wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Dieses Vergehen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).Dieses Vergehen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Der BF befindet sich noch immer in Haft, weshalb dem BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Abgesehen davon entspricht es zwar den Tatsachen, dass in Bezug auf die aktuelle Verurteilung das Strafgericht den ihm zur Verfügung stehenden Rahmen mit einem Ausspruch von 4 Monaten Freiheitsstrafe bei weitem nicht ausgereizt hat. Den Fokus jedoch ausschließlich darauf zu richten, wäre jedoch eine zu enge Sicht der Dinge. So ist zu berücksichtigen, dass der BF nicht nur innerhalb kurzer Zeit drei Mal verurteilt wurde, sondern offenbar keine Einsicht in sein strafbares Verhalten gezeigt hat. Auch wenn die beiden vorangegangenen Verurteilungen bedingt ausgesprochen wurden, kann - wie in der Beschwerde vermeint - noch nicht von einem Reueverhalten des BF gesprochen werden, eben weil der BF immer wieder in sein strafbares Verhalten zurückgekehrt ist. Der Alkoholeinfluss, unter welchem der BF die letzten beiden Taten begangen hat, liefert keinerlei Rechtfertigung für sein strafbares Verhalten. Im Gegenteil: Gerade dann, wenn ihm bewusst gewesen sein muss, unter Einfluss von Alkohol aggressiv zu werden, hätte er von dessen Konsum Abstand nehmen müssen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeinhalt entnehmbar, dass der BF sein jüngstes deliktisches Verhalten bagadellisiert, indem er davon spricht, er habe lediglich ein "Abwehrverhalten" gegen den einschreitenden Beamten gesetzt. So steht fest, dass sein Handeln zu einer Verurteilung und eben nicht zu einer Einstellung oder einem Freispruch geführt. Daran anknüpfend widerspricht es auch er allgemeinen Lebenserfahrung, der BF schließe es vollkommen aus, jemals wieder mit dem Strafgesetz in Konflikt zu geraten. Bei näherer Betrachtung des Beschwerdevorbringens fällt auch auf, dass zahlreiche Aussagen des BF hypothetischer Natur sind. Der bekundete Wille, arbeiten, die Ausbildung zum Heilmasseur oder den Staplerschein machen zu wollen, stellen bloß Absichtserklärungen dar. Diesen Behauptungen kommt jedoch schon angesichts des vor seiner aktuellen Festnahme gesetzten Verhaltens wenig Aussagekraft zu, zumal er noch keinen Schritt weg von seinem deliktischen Handeln gesetzt hat. Wenn des Weiteren ins Treffen geführt wird, der Ausspruch des vorliegenden Aufenthaltsverbotes belaste den BF sehr und könne er derzeit nicht ohne die Einnahme schlaffördernder Mittel auskommen, so hat sich der BF diese Folgen - selbst bei Wahrunterstellung dieser Aussage - eigens zuzuschreiben. Es handelt sich bei dem vom BF gesetzten Verhalten auch nicht von einem einmaligen Fehltritt, sondern verfiel der BF immer wieder der Kriminalität. Im Hinblick auf das bisher Gesagte kann dem BF noch kein positiver Gesinnungswandel zuerkannt werden, setzt, wie der obigen VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, die Qualifikation eines BF-Verhaltens als positiv voraus, dass dieser eine bestimmte Zeit in Freiheit verbracht hat. Der BF zeigte durch sein Handeln weder Einsicht noch Respekt vor der Einhaltung der österreichischen Gesetze und liegt seine letzte Verurteilung erst rund 9 Monate zurück. Der BF verfügt zwar im Bundesgebiet über verwandtschaftliche Verhältnisse, konnte jedoch zu keinem der in der Stellungnahme genannten Verwandten ein über familiäre Verhältnisse hinausgehende enge Beziehung darlegen. Das Gleiche gilt auch für die Beziehung zu seiner angeblichen Freundin, wobei der Kontakt zu jeglichen Personen aktuell haftbedingt stark eingeschränkt war. Entgegen der Beschwerdemeinung hat das BFA sehr wohl das Gesamtverhalten des BF bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes miteinbezogen und dahingehend sogar hervorgehoben, dass der BF soziale wie berufliche Verwurzelungen im Bundesgebiet aufweise, diesen jedoch - im Hinblick auf einen Verbleib im Bundesgebiet - der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche durch sein strafrechtliches Verhalten in Mitleidenschaft gezogen worden sei, voranzustellen sei. In Summe zeigen sich die auf Seiten des BF dargelegten Argumente als unzureichend, um das öffentlichen Interesse der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen zu können, zumal angenommen werden kann, dass er aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Insbesondere die oberwähnten Umstände der einschlägigen Vorstrafe, des raschen Rückfalls und die Tendenz zur Aggressivität bei Alkoholkonsum lassen auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieses liegt hier im Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Amtsgewalt begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Judikaten das Gewicht von Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt im Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hervorgehoben und für fremdenrechtlich bedeutsam erklärt (siehe unter anderem VwGH 20.11.008, Zl 2008/21/0603 oder 97/18/0433 vom 04.09.1997). Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können. Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz von Amtshandlungen) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz von Amtshandlungen) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Das Aufenthaltsverbot erweist sich auch hinsichtlich der gewählten Dauer als rechtmäßig. Der dem Bundesamt zur Verfügung stehende Rahmen beläuft sich auf 10 Jahre. Bezieht man die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich für rund 5 1/2 Jahre, seine berufliche und soziale Verwurzelung und vor allem seine aktuelle strafrechtliche Verurteilung wie die Vorstrafen in die Betrachtung mit ein, erscheint die gewählte Dauer von 3 Jahren als verhältnismäßig. 3.
- Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.
- Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wenn auch dem BF ein den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigendes Fehlverhalten angelastet werden kann, so können, der belangten Behörde folgend, keine Anhaltspunkte, welche für dessen unverzügliche Effektuierung sprächen, gefasst werden. Insofern war dem BF, entsprechend dem Wortlaut der obzitierten zu Recht ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat zu gewähren, wovon auch das BFA ausgegangen ist. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2139314.1.00