2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) brachte mit Schreiben vom 19.07.2016, eingelangt am selben Tag, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXX (in der Folge Dr. A), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.09.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 30 (in der Folge Dr. A), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.09.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Chronische Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich der HWS und LWS mit Ausstrahlung in beide Arme und gelegentlichen Parästhesien unter ständiger medikamentöser Therapie und Physiotherapie 02.01.02 30 vH 02 Depressive Anpassungsstörung unter ständiger medikamentöser Therapie (Sozial integriert) 03.06.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Das führende Leiden stellt das Beschwerdebild des Punktes 1 dar. Das Leiden des Punktes 2 wirkt nicht erhöhend. Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit 30 v.H. festgestellt. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass auf Grund des in Höhe von 30 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP unter Beifügung eines Neurologischen Befundberichts vom 30.09.2013 und einer fachärztlichen Stellungnahme vom 18.10.2016 die Nichtberücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verschlechterungen, wie andauernde Schwindel-Benommenheitsgefühle, Nacken-Schulter-Armschmerzen sowie Ausfallserscheinungen der linken Körperhälfte, insbesondere des linken Beines. Überdies leide sie nicht nur an einer Anpassungsstörung, sondern an einer schweren Depression. In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Gerald XXX (in der Folge Dr. B), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.01.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Gerald römisch 30 (in der Folge Dr. B), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.01.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Beschwerden: Die Rotation in der Halswirbelsäule sei schmerzhaft eingeschränkt mit Ausstrahlung in Nacken und linke Schulter, teilweise ein komisches Gefühl im linken Arm, dann fallweise Schwindel. Er nimmt Antidepressiva, eine Gesprächstherapie hat er noch nicht, wartet auf einen Termin, fühle sich mit den Tabletten gedämpft, [ ] macht derzeit auch Physiotherapie. Er berichtet auch über eine Art Missempfindung der linken Körperhälfte. Orthopädischer Status: Wirbelsäule: überall Schmerzen angegeben, BWS, LWA schmerzhaft angegeben Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Begründung: laut Ablage 11 Neurologie Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule, chronisches Cervikalsyndrom, deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkungen mit teilweise Ausstrahlung in Nacken, linke Schulter und Arm mit fallweise Dysästhesie, inkl. fallweise cervikogener Schwindel 02.01.02 30 vH 02 Depression Begründung: bekannte Depression mit somatoformer Komponente, medikamentöse Therapie, demnächst wahrscheinlich Gesprächstherapie begonnen 03.06.01 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Bei wesentlicher negativer Beeinflussung und im Zusammenwirken der Leiden wird die Nr. 1 durch die Nr. 2 um 1 Stufe gesteigert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: alle geschilderten somatoformen Beschwerden in obigen Nummern beinhaltet. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Depression höher eingeschätzt wegen Verschlechterung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: GdB erhöht durch höhere Einschätzung Depression Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt hat werden können, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.02.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 03.03.2017 wurden der bP das ärztliche Gutachten von Dr. B zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In dem im Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2017 eingelangten Schreiben monierte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes, dass weder ihre Schmerzen im linken Bein noch die Schulter- und Nackenschmerzen Berücksichtigung gefunden hätten. Sie habe seit 3 bis 4 Monaten Panikattacken, welche schon 2004 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes behandelt worden seien und nehme seit ca. einem Jahr das Medikament Alprazolam. Sie stehe auf der Warteliste für einen Psychotherapieplatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Begründung: laut Ablage 11 Neurologie Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule, chronisches Cervikalsyndrom, deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkungen mit teilweise Ausstrahlung in Nacken, linke Schulter und Arm mit fallweise Dysästhesie, inkl. fallweise cervikogener Schwindel 02.01.02 30 vH 02 Depression Begründung: bekannte Depression mit somatoformer Komponente, medikamentöse Therapie, demnächst wahrscheinlich Gesprächstherapie begonnen 03.06.01 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Bei wesentlicher negativer Beeinflussung und im Zusammenwirken der Leiden wird die Nr. 1 durch die Nr. 2 um 1 Stufe gesteigert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: alle geschilderten somatoformen Beschwerden in obigen Nummern beinhaltet. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Sie stimmen in ihren wesentlichen Ausführungen überein, wobei die höhere Einstufung der lfd. Nr. 2 im Gutachten Dris. B der eingetretenen Verschlechterung geschuldet ist. Die gutachterlichen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 13.09.2016 und am 23.01.2017 erhobenen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Nacken-Schulter-Armschmerzen wurden im Gutachten Dris. B – entgegen der Stellungnahme der bP vom 17.03.2017 (eingelangt am 22.03.2017) – ebenso gewürdigt wie der cervikogene Schwindel. Auch die von der bP im Rahmen der klinischen Untersuchung berichtete Missempfindung der linken Körperhälfte (linkes Bein) floss in die Beurteilung des Sachverständigen Dris. B ein; so hielt er im Gutachten fest, dass alle geschilderten somatoformen Beschwerden in den lfd. Nr. beinhaltet sind. Zu den in der Stellungnahme vom 17.03.2017 vorgebrachen Panikattacken ist festzuhalten, dass sich der diesbezüglich vorgelegte Befund auf das Jahr 2004 bezieht und die jüngeren Befunden keine diesbezügliche Diagnose aufweisen, sondern nur - wie auch das Gutachten Dris. B. - die Einnahme des Medikaments Alprazolam aufzeigen. Es bedarf aber mehr als einer bloßen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb die Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Da im Hinblick auf die - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalte der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von vierzig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
GVG nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2148639.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.