RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW102 2101068-1 SpruchW102 2101068-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 809,92 gewährt. Dabei wurden 11,26 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,40 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,26 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 809,92 gewährt. Dabei wurden 11,26 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,40 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,26 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 30.10.2013, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 564,55 gewährt; dabei wurden 11,26 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 9,06 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,81 ha zugrunde gelegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.11.2013, Postaufgabe 22.11.2013, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer dahingehend auf Stellung zu nehmen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer erstattete hierauf keine Eingabe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2013, ist am 22.11.2013 dem Zustellorgan übergeben worden. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt, der unbeantwortet blieb, zu. Diese Feststellungen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung zu Grunde.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten. Das Fristversäumnis selbst wird nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auszugsweise). Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz). 3.
- Zur Verspätung: Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist nach Zustellvermutung spätestens am 05.11.2013 erfolgt. Die Berufung ist am 26.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Berufung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Berufung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237). Die damals zweiwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Verwaltungsgerichtshof, Ra 2015/11/0094, 19.11.2015). Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 05.011.2013 begonnen und nach zwei Wochen - im vorliegenden Fall somit am 19.11.2013 – geendet und hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen müssen. Die Berufunge ist daher am 26.11.2013 jedenfalls verspätet eingelangt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.
- angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.
- angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W102.2101068.1.00