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{'item': 'W111 1439104-2'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 75§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW111 1439104-2 SpruchW111 1439104-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einz

§ 28Vw

GVG BGBl. I 2013/33 idgF wird das VerfahrenA)

Paragraph 28, VwGVG BGBl. römisch eins 2013/33 idgF wird das Verfahren eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 05.276-BAG, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014, Zl. W129 1439104-1/8E,

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 05.276-BAG, gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014, Zl. W129 1439104-1/8E,

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 2. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 21.08.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt wird.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen. Unter einem wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 21.08.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen. Unter einem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 31.05.2016 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
  2. Am 15.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Email die Sterbeurkunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer verschied am XXXX .
  3. Am 15.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Email die Sterbeurkunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer verschied am römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte, war spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014, Zl. 830527603-1645034, durch die Einstellung des Verfahrens als ersatzlos behoben gilt (vgl dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 9 RZ 11).Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014, Zl. 830527603-1645034, durch die Einstellung des Verfahrens als ersatzlos behoben gilt vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 9, RZ 11). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.1439104.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.