RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW112 2150206-1 SpruchW112 2150206-1/23E Gekürzte Ausfertigung des am 21.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 07.03.2017, 17:30 Uhr, bis 08.03.2017, 11:00 Uhr, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. 612116900-170120216-170296446, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 07.03.2017, 17:30 Uhr, bis 08.03.2017, 11:00 Uhr, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. 612116900-170120216-170296446, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3, Abs. 5 BFA-VG betreffend den Zeitraum 08.03.2017, 00:00 Uhr bis 09:20 Uhr, stattgegeben, im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 5, BFA-VG betreffend den Zeitraum 08.03.2017, 00:00 Uhr bis 09:20 Uhr, stattgegeben, im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
- Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
- Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B)
- Die Revision betreffend Spruchpunkt II.A.1.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.1. Die Revision betreffend Spruchpunkt römisch zwei.A.1.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Die Revision betreffend Spruchpunkte II.A.
- und II.A.3.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
- Die Revision betreffend Spruchpunkte römisch zwei.A.
- und römisch zwei.A.3.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer reiste nach Asylantragstellung in Griechenland am 05.03.2009 am 29.11.2012 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach polizeilicher Erstbefragung am 01.12.2012 und niederschriftlicher Einvernahme am 06.05.2013 mit Bescheid vom 12.07.2013 vom Bundesasylamt abgewiesen wurde; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach Pakistan verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise auf XXXX informiert und ihm die Kontaktadresse des XXXX übermittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihn dieser betreffend die Gewährung von Rückkehrhilfe unterstützen könne. Mit Erkenntnis vom 14.08.2013 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen.1.
- Der Beschwerdeführer reiste nach Asylantragstellung in Griechenland am 05.03.2009 am 29.11.2012 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach polizeilicher Erstbefragung am 01.12.2012 und niederschriftlicher Einvernahme am 06.05.2013 mit Bescheid vom 12.07.2013 vom Bundesasylamt abgewiesen wurde; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach Pakistan verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise auf römisch 40 informiert und ihm die Kontaktadresse des römisch 40 übermittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihn dieser betreffend die Gewährung von Rückkehrhilfe unterstützen könne. Mit Erkenntnis vom 14.08.2013 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Am 05.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde bis 01.11.2014 im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er lebte bis 04.12.2012 in der Betreuungsstelle XXXX, danach bis 14.02.2013 in der Betreuungsstelle XXXX, schließlich bis 17.05.2013 in einer Betreuungseinrichtung in XXXX im XXXX. Er war 03.05.2013-27.03.2014 in XXXX gemeldet.Am 05.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde bis 01.11.2014 im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er lebte bis 04.12.2012 in der Betreuungsstelle römisch 40 , danach bis 14.02.2013 in der Betreuungsstelle römisch 40 , schließlich bis 17.05.2013 in einer Betreuungseinrichtung in römisch 40 im römisch 40 . Er war 03.05.2013-27.03.2014 in römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 05.09.2013 zur Feststellung der Identität vor die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 26.09.2013 geladen. Auf Grund der hiebei erhobenen Daten, der Fotos und Fingerabdruckblätter wurde am selben Tag ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt.Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 05.09.2013 zur Feststellung der Identität vor die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 26.09.2013 geladen. Auf Grund der hiebei erhobenen Daten, der Fotos und Fingerabdruckblätter wurde am selben Tag ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt. Auf Grund des Zuständigkeitsüberganges am 01.01.2014 urgierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 25.02.2014 wegen der Ausstellung eines Heimreiserzertifikates für den Beschwerdeführer. Am 16.04.2014 teilte die Abteilung für internationale Beziehung der Direktion des Bundesamtes mit, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2014 von den pakistanischen Behörden als pakistanischer Staatsbürger identifiziert worden sei. Das Heimreisezertifikat werde nach Übermittlung der Flugdaten ausgestellt, die Botschaft benötige mindestens drei Wochen für die Ausstellung des Heimreisezertifikates. Der Beschwerdeführer war 27.03.2014-30.09.2014 an der Adresse XXXXin 1120 WIEN gemeldet. Auf Grund des Wohnsitzwechsels wurde der Akt des Beschwerdeführers am 29.04.2014 von der Regionaldirektion XXXX an die Regionaldirektion WIEN übermittelt.Der Beschwerdeführer war 27.03.2014-30.09.2014 an der Adresse XXXXin 1120 WIEN gemeldet. Auf Grund des Wohnsitzwechsels wurde der Akt des Beschwerdeführers am 29.04.2014 von der Regionaldirektion römisch 40 an die Regionaldirektion WIEN übermittelt. Am 27.06.2014 wurde das Flugticket für den Beschwerdeführer am 30.07.2014 gebucht, am 30.06.2014 wurden die Daten an die pakistanische Botschaft weitergeleitet. Am 04.07.2014 ersuchte das Magistratische Bezirksamt um die Mitteilung, ob der Beschwerdeführer zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, da er das freie Gewerbe Hausbetreuung angemeldet habe. Am 09.07.2014 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Am 10.07.2014 erteilte das Bundesamt den Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 30.07.2014, einen Festnahmeauftrag ab 27.07.2014, 14:00 Uhr, sowie einen Durchsuchungsauftrag betreffend seine Wohnadresse. Am 18.07.2014 wurde das bis 30.10.2014 gültige Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer übermittelt, laut dem der Beschwerdeführer zwei Jahre älter ist, als von ihm in allen Einvernahmen angegeben, und sowohl über einen Personalausweis als auch über einen Reisepass verfügt. Am 31.07.2014 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer bei mehreren Versuchen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden habe können. Es habe nie jemand die Tür geöffnet. Über eine Kontaktperson habe angeblich der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers eruiert werden können. Sobald dieser bekannt sei, werde er mitgeteilt werden.Am 31.07.2014 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer bei mehreren Versuchen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden habe können. Es habe nie jemand die Tür geöffnet. Über eine Kontaktperson habe angeblich der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers eruiert werden können. Sobald dieser bekannt sei, werde er mitgeteilt werden. Die am 30.07.2014 anberaumte Abschiebung wurde wegen Untertauchens des Beschwerdeführers storniert. 1.
- Am 04.08.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt. Zu seiner Wohnadresse gab er an, dass er mit seinem Vermieter reden werde, da dieser gemeint habe, dass er dort seit zwei Wochen abgemeldet gewesen sei. Er werde versuchen, dort wieder zu wohnen, ansonsten werde er eine neue Adresse angeben. Eine Telefonnummer gab er nicht bekannt. Im Zuge der weiteren Befragung gab er an, dass er seit März 2014 an der Adresse in 1120 Wien gemeldet gewesen sei. Nur die letzten beiden Wochen habe er bei verschiedenen Freunden geschlafen, weil ihm der Vermieter gesagt habe, dass er abgemeldet sei. Dies werde er aber in den nächsten Tagen abklären. Seine neuen Fluchtgründe habe er bereits eine Woche zuvor erfahren. Von einem Heimreisezertifikat habe er nichts gewusst. Auf Grund der Befristung des Heimreisezertifikates und der nötigen Bearbeitungszeit der pakistanischen Behörden wurde vom Bundesamt die Möglichkeit der Effektuierung der Abschiebung auf Grund der Folgeantragstellung als nicht gegeben angesehen. Am 22.08.2014 ersuchte das Magistratische Bezirksamt um die Mitteilung, ob der Beschwerdeführer als Asylwerber rechtmäßig aufhältig sei, da er das freie Gewerbe Hausbetreuung angemeldet habe. 12.08.2014-30.09.2014 war der Beschwerdeführer als Selbständiger in der SVA gemeldet; er bezahlte seine Sozialversicherungsbeiträge nicht. Seit 01.11.2014 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. 30.09.2014-23.10.2014 war der Beschwerdeführer nicht, 23.10.2014-04.09.2015 war er an der Adresse XXXX in XXXX WIEN und seit 04.09.2015 ist er an der Adresse XXXX WIEN gemeldet.Seit 01.11.2014 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. 30.09.2014-23.10.2014 war der Beschwerdeführer nicht, 23.10.2014-04.09.2015 war er an der Adresse römisch 40 in römisch 40 WIEN und seit 04.09.2015 ist er an der Adresse römisch 40 WIEN gemeldet. Am 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer u.a. an, gesund, XXXX geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe keinen Reisepass, weil er sich nie einen ausstellen lassen habe. Er habe nie Geld gehabt um zu reisen oder sich ein Visum ausstellen zu lassen. Auf die Frage, ob er jemals versucht habe, sich einen neuen Pass zu organisieren, fragte er zurück, warum er dies tun habe sollen. Er habe es nicht notwendig und könne nicht reisen. Er wohne an seiner Adresse mit einer weiteren Person. Er frage Leute nach Arbeit und mache derzeit nur Gelegenheitsjobs. Er sei auch bei der XXXX gewesen, aber die könnten ihm derzeit nichts geben. Befragt nach seinem Tagesablauf gab er an, dass er Leute nach Arbeit frage, sonst gebe es nicht viel für ihn zu machen. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und in Österreich weder familiäre noch soziale Bindungen. Seit Dezember 2012 halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er habe den Folgeantrag gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dass er das Land verlassen solle, aber er wisse nicht, wohin er solle, er habe niemanden und könne keinen Kontakt herstellen. Auf die Frage, warum er nach der negativen Entscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen habe, fragte der Beschwerdeführer, was er machen solle, er habe niemanden, wo er hingehen könne, er wolle hier bleiben um etwas zu erreichen und eine Zukunft zu haben. Auf die Frage, ob er zu seiner Integration etwas namhaft machen wolle, gab er an, dass er gerne etwas beitragen würde, aber das gehe erst mit einer positiven Entscheidung. Am Ende der Einvernahme gab er nochmals an, dass er nicht wisse wohin, falls er zurückkehren müsste. Es wäre das Schlimmste für ihn, er habe eben keinen Kontakt zu seiner Familie.Am 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer u.a. an, gesund, römisch 40 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe keinen Reisepass, weil er sich nie einen ausstellen lassen habe. Er habe nie Geld gehabt um zu reisen oder sich ein Visum ausstellen zu lassen. Auf die Frage, ob er jemals versucht habe, sich einen neuen Pass zu organisieren, fragte er zurück, warum er dies tun habe sollen. Er habe es nicht notwendig und könne nicht reisen. Er wohne an seiner Adresse mit einer weiteren Person. Er frage Leute nach Arbeit und mache derzeit nur Gelegenheitsjobs. Er sei auch bei der römisch 40 gewesen, aber die könnten ihm derzeit nichts geben. Befragt nach seinem Tagesablauf gab er an, dass er Leute nach Arbeit frage, sonst gebe es nicht viel für ihn zu machen. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und in Österreich weder familiäre noch soziale Bindungen. Seit Dezember 2012 halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er habe den Folgeantrag gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dass er das Land verlassen solle, aber er wisse nicht, wohin er solle, er habe niemanden und könne keinen Kontakt herstellen. Auf die Frage, warum er nach der negativen Entscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen habe, fragte der Beschwerdeführer, was er machen solle, er habe niemanden, wo er hingehen könne, er wolle hier bleiben um etwas zu erreichen und eine Zukunft zu haben. Auf die Frage, ob er zu seiner Integration etwas namhaft machen wolle, gab er an, dass er gerne etwas beitragen würde, aber das gehe erst mit einer positiven Entscheidung. Am Ende der Einvernahme gab er nochmals an, dass er nicht wisse wohin, falls er zurückkehren müsste. Es wäre das Schlimmste für ihn, er habe eben keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Antrag vom 04.08.2014 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.10.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung verhängt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht eingeräumt. Mit Erkenntnis vom 28.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2016, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin per ERV am 28.11.2016, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2017 zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof ist noch offen; ihm kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 1.
- Am 10.02.2017 ersuchte Österreich um die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 16.02.2017 legte der Beschwerdeführer durch eine rechtsfreundliche Vertreterin eine Kopie seines am 13.12.2016 ausgestellten und bis 13.12.2026 gültigen pakistanischen Personalausweises, auf dem eine griechische Anschrift als derzeitige Adresse des Beschwerdeführers aufscheint, vor und ersuchte um die Richtigstellung seines Geburtsdatums auf der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005: Sein Geburtsdatum sei der 08.09.1986, nicht der 08.09.
- Am 20.02.2017 stellte Pakistan ein 08.03.2017-08.06.2017 gültiges Heimreisezertifikat aus.1.
- Am 10.02.2017 ersuchte Österreich um die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 16.02.2017 legte der Beschwerdeführer durch eine rechtsfreundliche Vertreterin eine Kopie seines am 13.12.2016 ausgestellten und bis 13.12.2026 gültigen pakistanischen Personalausweises, auf dem eine griechische Anschrift als derzeitige Adresse des Beschwerdeführers aufscheint, vor und ersuchte um die Richtigstellung seines Geburtsdatums auf der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005: Sein Geburtsdatum sei der 08.09.1986, nicht der 08.09.
- Am 20.02.2017 stellte Pakistan ein 08.03.2017-08.06.2017 gültiges Heimreisezertifikat aus. Der Beschwerdeführer wurde für die FRONTEX-Charter-Abschiebung am 08.03.2017 angemeldet; am 01.03.2017 wurden ein Festnahmeauftrag gültig ab 04.03.2017, 05:00 Uhr, ein Durchsuchungs- und der Abschiebeauftrag erlassen; der Anschluss zum von Griechenland aus startenden Charter war für 08.03.2017, 01:00 Uhr, ab dem Flughaften WIEN XXXX angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde für die FRONTEX-Charter-Abschiebung am 08.03.2017 angemeldet; am 01.03.2017 wurden ein Festnahmeauftrag gültig ab 04.03.2017, 05:00 Uhr, ein Durchsuchungs- und der Abschiebeauftrag erlassen; der Anschluss zum von Griechenland aus startenden Charter war für 08.03.2017, 01:00 Uhr, ab dem Flughaften WIEN römisch 40 angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2017 um 07:40 Uhr an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt; um 07:47 Uhr wurde er gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und zur Dienststelle des Stadtpolizeikommandos XXXX verbracht. An der Wohnadresse des Beschwerdeführers konnten keine weiteren Legitimationsdokumente vorgefunden werden. Der Beschwerdeführer verweigerte die Mitnahme seiner Effekten. Um 08:05 Uhr ordnete das Bundesamt die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum XXXX an, wo der Beschwerdeführer um 09:20 Uhr eintraf.Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2017 um 07:40 Uhr an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt; um 07:47 Uhr wurde er gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und zur Dienststelle des Stadtpolizeikommandos römisch 40 verbracht. An der Wohnadresse des Beschwerdeführers konnten keine weiteren Legitimationsdokumente vorgefunden werden. Der Beschwerdeführer verweigerte die Mitnahme seiner Effekten. Um 08:05 Uhr ordnete das Bundesamt die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 an, wo der Beschwerdeführer um 09:20 Uhr eintraf. Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2017 von seiner rechtsfreundlichen Vertretung, am 07.03.2017 von einem Freund besucht. Im Zuge der Einvernahme am 06.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Effekteneinholung. Da der Beschwerdeführer über keinen Schlüssel für seine Wohnung verfügt und niemand öffnete, scheiterte die Effekteneinholung. Am 07.03.2017 erreichte der Beschwerdeführer einen Freund, der zusagte, die Effekten ins Polizeianhaltezentrum zu bringen. Am 07.03.2017 um 15:29 Uhr wurden die Koordinationsbüros sowie weitere Führungsabteilungen von der Stornierung des FRONTEX-Charters am 08.03.2017 informiert und um die Prüfung ersucht, ob die Betroffenen für den FRONTEX-Charter am 29.03.2017 oder für eine Linienabschiebung zur Verfügung stünden. Diese Information wurde vom Koordinationsbüro XXXX an die Regionaldirektion XXXX um 15:32 Uhr weitergeleitet. Diese leitete die Information am 08.03.2017 um 06:14 an den zuständigen Referenten weiter.Am 07.03.2017 um 15:29 Uhr wurden die Koordinationsbüros sowie weitere Führungsabteilungen von der Stornierung des FRONTEX-Charters am 08.03.2017 informiert und um die Prüfung ersucht, ob die Betroffenen für den FRONTEX-Charter am 29.03.2017 oder für eine Linienabschiebung zur Verfügung stünden. Diese Information wurde vom Koordinationsbüro römisch 40 an die Regionaldirektion römisch 40 um 15:32 Uhr weitergeleitet. Diese leitete die Information am 08.03.2017 um 06:14 an den zuständigen Referenten weiter. Um 08:46 Uhr suchte das Bundesamt um die Organisation der Einzelabschiebung des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2017, 09:20 Uhr bis 10:30 Uhr, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache URDU, vom Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Hiebei machte er folgende Angaben: "F: Haben Sie einen Rechtsanwalt? A: XXXX, Dr.A: römisch 40 , Dr. F: Haben Sie einen Reisepass? A: Nein F: Wo befinden sich Ihre Effekte[n]? A: Ich habe schon alles mit. F: Wann und wo sind Sie geboren? A: Ich wurde am XXXX in XXXX/Pakistan geboren.A: Ich wurde am römisch 40 in XXXX/Pakistan geboren. F: Welche Schulbildung haben Sie absolviert? A: Ich habe 12 Jahre Grundschule absolviert. F: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert bzw. einen Beruf ausgeübt? A: Nein F: Sind Sie sozialversichert? A: Nein F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt? A: Ich mache Pizzawerbung. F: Wie viel Bargeld besitzen Sie? A: Ich habe 15,- Euro, welches bei meinen Effekten liegt. F: Ein Konto oder Sparguthaben haben Sie nicht? A: Nein. F: Geben Sie Ihre letzte Adresse in Ihrem Heimatland an? A: XXXXA: römisch 40 F: Haben Sie dort eine Wohnung oder ein eigenes Haus? A: Das ist eine Mietwohnung. F: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben diese? A: XXXX (VATER) und die Mutter XXXX, welche in Pakistan leben. Mein Vater ist bereits verstorben.A: römisch 40 (VATER) und die Mutter römisch 40 , welche in Pakistan leben. Mein Vater ist bereits verstorben. F: Wie ist Ihr Familienstand? A: Ledig F: Haben Sie Kinder, bzw. wenn ja, wie alt sind diese und wo leben Sie? A: Kinder habe ich nicht. F: Sind Sie in XXXX WIEN, XXXX, behördlich gemeldet?F: Sind Sie in römisch 40 WIEN, römisch 40 , behördlich gemeldet? A: Ja. F: Haben Sie in Österreich nach andere Familienmitglieder oder Verwandte? A: Nein F: Haben Sie Familienmitglieder oder Verwandte im Heimatland? A: Nein, ich habe keinen Kontakt mit Niemand[em]. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Sozialeinrichtung oder können Sie sonstige Integrationsgründe vorlegen? A: Nein. Ich bin nur Mitglied im XXXX.A: Nein. Ich bin nur Mitglied im römisch 40 . F: Haben Sie im Falle einer Rückkehr in mein Heimatland mit strafrechtlichen oder politischen Folgen zu rechnen? A: Ja. F: Haben Sie diese Gründe schon im Asylverfahren angegeben? A: Ja. F: Es wird mir mitgeteilt, dass ich jetzt über meine Abschiebung am 29.03.2017 informiert wurde und daher aus Sicht der ha. Behörde Fluchtgefahr besteht. Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Entlassung alles daran setzen werden, Ihre Abschiebung zu verhindern. Es kann auch in diesem Fall mit der Erlassung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden, da davon auszugehen ist, dass Sie dieser Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht nachkommen werden. Auch Ihre Rechtsvertretung kann an diesem Sachverhalt nichts ändern. Es wird mir daher mitgeteilt, dass ich zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werde. Ich werde nach der Einvernahme in das PAZ rücküberstellt und verbleibe dort bis zu meiner Abschiebung am 29.03.
- Haben Sie das verstanden habe? A: Ist das nicht möglich, dass ich das Land verlasse und gehe wo anders hin? F: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie mit Unterstützung des Verein Menschenrechte Österreich (XXXX) auf vorzeitig selbständig ausreisen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass ich einen Reisepass habe. Der XXXX wird dann eine Flugbuchung vornehmen und ich kann nur direkt vom PAZ zum Flughafen mit dem XXXX fahren. Dieser sorgt für meine nachweisliche Ausreise. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Habe Sie das verstanden?F: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie mit Unterstützung des Verein Menschenrechte Österreich (römisch 40 ) auf vorzeitig selbständig ausreisen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass ich einen Reisepass habe. Der römisch 40 wird dann eine Flugbuchung vornehmen und ich kann nur direkt vom PAZ zum Flughafen mit dem römisch 40 fahren. Dieser sorgt für meine nachweisliche Ausreise. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Habe Sie das verstanden? A: Ich bin seit 5 Jahren in Österreich, ich habe bis jetzt nichts Falsches gemacht, warum schieben Sie mich jetzt ab? Wenn Sie mich jetzt abschieben, dann werde ich in meinem Heimatland umgebracht, was sagen Sie dazu? F: Ihre Asylgründe wurden bereits in 2 Asylverfahren inklusive Beschwerdeverfahren beurteilt und als nicht ausreichend angesehen. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hätten ja nicht nach Pakistan reisen müssen. Es wäre auch eine Ausreise in ein nicht EU-Land (z.B. Serbien, Türkei usw.) möglich gewesen. Da Sie das nicht in Anspruch genommen haben und es eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen Sie gibt, ist die Verpflichtung der ha. Behörde, Sie in Ihr Heimatland abzuschieben. A: OK, wenn Sie mich in mein Heimatland abschieben, wer übernimmt die Verantwortung, übernehmen Sie diese Verantwortung? Letzte Woche wurde ein Junge nach Pakistan abgeschoben und dieser hat sich umgebracht. F: Die österreichischen Behörden haben dies aufgrund der gültigen Gesetze so entschieden. Wie Ihnen bereits erklärt wurde, hätten Sie auch andere Möglichkeiten gehabt. Es wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Rechtsberatung darüber informiert hat. Wenn dies nicht stattgefunden hat, so müssen Sie dies mit Ihrer Rechtsvertretung abklären. Laut der aktuellen Staatendokumentation gibt es kein Melderegister in Pakistan, wodurch Sie nach Ihrer Ankunft auch in anderen Landesteilen leben können, ohne dass Sie wer findet. Ihre Bedenken sind daher nicht begründet. An der Ausreiseentscheidung wird sich nichts mehr ändern. A: Das macht keinen Sinn. Dass eine Entscheidung der österreichischen Behörden. Dann kann ich mich auch gleich umbringen. Ich bin seit 5 Jahren in Österreich. Wenn Sie das gleich gemacht hätten, aber jetzt nach 5 Jahren. Ich werde nicht 20 Tage hier warten, ich werde mich umbringen. Das ist kein Leben, ich habe 5 Jahren hier und habe nichts Falsches gemacht, ich kann mir das nicht vorstellen, warum machen Sie das? Wenn ich nicht in Österreich bleiben darf, dann gehe ich wo anders hin. Bitte lassen Sie mich gehen? Wenn Sie mich abschieben, dann machen Sie es heute, ich bringe mich um. Ich bin seit 3 Tagen im Gefängnis. F: Sie konnten bis dato nicht abgeschoben werden, da kein Identitätsdokument bzw. Heimreisezertifikat vorhanden war. Die pakistanische Botschaft hat erst vor kurzem ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Dadurch ist die Abschiebung jetzt möglich und es wurde nach Vorlage des Heimreisezertifikats unverzüglich die Außerlandesbringung veranlasst. Dass ist der Grund, warum vorher nicht schon etwas diesbezügliches durchgeführt wurde. Wie gesagt, vielleicht kann der XXXX eine Ausreise in ein Nicht-EU-Land organisieren, jedoch geht das nicht ohne einen Reisepass. Es kann auch nicht sicher gesagt werden, ob der XXXX dies durchführen kann. Im Hinblick auf die Ausreise wurde Ihnen bereits gesagt, dass versucht wird, einen früheren Termin zu bekommen um Ihnen die Haftzeitraum so kurz wie möglich zu gewähren. Jedoch sollte dies nicht möglich sein, ist der nächste Fixtermin der 29.03.2017, da dieser Flug bereits vorgebucht ist. Es wird von der ha. Behörde alles versucht.F: Sie konnten bis dato nicht abgeschoben werden, da kein Identitätsdokument bzw. Heimreisezertifikat vorhanden war. Die pakistanische Botschaft hat erst vor kurzem ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Dadurch ist die Abschiebung jetzt möglich und es wurde nach Vorlage des Heimreisezertifikats unverzüglich die Außerlandesbringung veranlasst. Dass ist der Grund, warum vorher nicht schon etwas diesbezügliches durchgeführt wurde. Wie gesagt, vielleicht kann der römisch 40 eine Ausreise in ein Nicht-EU-Land organisieren, jedoch geht das nicht ohne einen Reisepass. Es kann auch nicht sicher gesagt werden, ob der römisch 40 dies durchführen kann. Im Hinblick auf die Ausreise wurde Ihnen bereits gesagt, dass versucht wird, einen früheren Termin zu bekommen um Ihnen die Haftzeitraum so kurz wie möglich zu gewähren. Jedoch sollte dies nicht möglich sein, ist der nächste Fixtermin der 29.03.2017, da dieser Flug bereits vorgebucht ist. Es wird von der ha. Behörde alles versucht. A: Wie komme ich zu dieser Adresse des XXXX? F: Sie bekommen die Adresse mittels einer Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht. Sie können auch Ihren Rechtsanwalt kontaktieren. Sie können auch Ihr Handy haben, Sie brauchen dies nur den Beamten sagen. A: Ich halte die 20 Tage nicht aus, ich bringe mich um. [ ] Mir wird folgendes zur Kenntnis gebracht: "Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX,XXXX – Fremdenpolizei (XXXX WIEN, XXXX) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.""Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion römisch 40 ,römisch 40 – Fremdenpolizei (römisch 40 WIEN, römisch 40 ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Schriftstücke an Sie oder Ihren Zustellbevollmächtigten zugestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Schriftstücke im Akt hinterlegt und gelten dadurch als ordnungsgemäß zugestellt. F: Haben Sie noch Fragen, bzw. ist Ihnen noch etwas unklar? Sollte die ha. Behörde einen früheren Reisetermin bekomme, werden Sie informiert. A: Nein, ich habe keine Fragen mehr. [ ]"
- Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:00 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:00 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Verfahrensgang führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei am 08.03.2017 niederschriftlich einvernommen und ihm sei das mündliche Parteiengehör gewährt worden. Dabei sei ihm vorgehalten worden, dass er am 30.11.2012 einen Asylantrag eingebracht habe, der am 20.08.2013 "in II. Instanz rechtskräftig negativ" entschieden und eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden sei. Er habe dann am 04.08.2014 einen Folgeantrag eingebracht, welcher am 28.11.2016 "in II. Instanz rechtskräftig negativ" entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei. Die aufschiebende Wirkung sei ihm im Zuge dessen aberkannt worden. Er sei bis dato meiner Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen, wodurch er am 06.03.2017 mittels Festnahmeauftrag festgenommen worden sei. Ihm sei im Zuge dessen zur Kenntnis gebracht worden, dass er am 08.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben werden solle. Da die Abschiebung nicht stattgefunden habe, werde ihm jetzt mitgeteilt, dass ein neuerlicher Abschiebetermin für spätesten 29.03.2017 festgelegt worden sei. Zusätzlich werde noch versucht, einen früheren Flugtermin zu bekommen. Ihm sei daher eindeutig zur Kenntnis gebracht worden, dass er in sein Heimatland abgeschoben werde. Es werde im Zuge dieser Einvernahme geprüft, ob er zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werde; diese wird im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.Zum Verfahrensgang führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei am 08.03.2017 niederschriftlich einvernommen und ihm sei das mündliche Parteiengehör gewährt worden. Dabei sei ihm vorgehalten worden, dass er am 30.11.2012 einen Asylantrag eingebracht habe, der am 20.08.2013 "in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ" entschieden und eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden sei. Er habe dann am 04.08.2014 einen Folgeantrag eingebracht, welcher am 28.11.2016 "in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ" entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei. Die aufschiebende Wirkung sei ihm im Zuge dessen aberkannt worden. Er sei bis dato meiner Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen, wodurch er am 06.03.2017 mittels Festnahmeauftrag festgenommen worden sei. Ihm sei im Zuge dessen zur Kenntnis gebracht worden, dass er am 08.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben werden solle. Da die Abschiebung nicht stattgefunden habe, werde ihm jetzt mitgeteilt, dass ein neuerlicher Abschiebetermin für spätesten 29.03.2017 festgelegt worden sei. Zusätzlich werde noch versucht, einen früheren Flugtermin zu bekommen. Ihm sei daher eindeutig zur Kenntnis gebracht worden, dass er in sein Heimatland abgeschoben werde. Es werde im Zuge dieser Einvernahme geprüft, ob er zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werde; diese wird im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er habe kein Identitätsdokument und keinen Reisepass vorlegen können, wodurch seine Identität nicht eindeutig geklärt sei. Die angeführten Angaben beruhten daher ausschließlich auf seinen Aussagen und unterliegen somit der freien Beweiswürdigung. Laut seinen Angaben sei er pakistanischer Staatsbürger, ledig und es bestehen keine Sorgepflichten, da er laut seinen Angaben keine Kinder habe. Außerdem habe er angegeben, dass er am XXXX in XXXX, Pakistan, geboren worden sei. Im Zuge der Einvernahme habe er als letzte Heimatadresse XXXX, PAKISTAN, angegeben. Er habe angeführt, dass er in Pakistan 12 Jahre eine Grundschule absolviert habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt. In Österreich arbeite er als Pizzawerber. Aus einer Systemabfrage gehe hervor, dass er in Österreich nicht sozialversichert sei. Im Zuge der Einvernahme habe er zu Protokoll gegeben, dass er über keine Arbeits- oder Beschäftigungsbewilligung oder Gewerbeschein verfüge. Er habe daher eine illegale Beschäftigung vollzogen. Laut seiner Aussage finanziere er seinen Aufenthalt mit der Tätigkeit als Pizzawerber. Es werde festgehalten, dass dies eine illegale Beschäftigung darstelle, wodurch das dadurch entstandene Einkommen nicht für seine Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen werden könne. Er habe angegeben, dass er derzeit im Besitz von 15,- Euro an Barmitteln besitze. Über ein Konto oder ein Sparguthaben verfüge er nicht. Mit dem Bargeld, welches nach Einbehaltung der Verwaltungsstrafe übrig bleibe, könne er seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gewährleisten. Aus der Einvernahme gehe hervor, dass er weder Mitglied in keinem österreichischen Verein oder einer Sozialeinrichtung sei. Er habe angegeben, dass er Mitglied des XXXX sei, jedoch begründet dies kein Integration. Sonst habe er keine positiven Integrationsgründe anführen können. Verurteilungen liegen nicht vor. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auch keine diesbezüglichen Gründe geltend gemacht. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er am 29.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei zwar behördlich gemeldet und laut seiner Aussage rechtlich vertreten. Ihm sei jetzt eindeutig bekannt, dass er am 29.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben werde. Er hätte seit seiner negativen Asylentscheidung freiwillig ausreisen können, jedoch habe er dies nicht durchgeführt. Er sei stattdessen im Bundesgebiet verblieben und habe versucht, durch Nichtvorlage eines Reisedokuments eine Abschiebung zu verhindern. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er nach Kenntnis des gegenständlichen Sachverhalts untertauchen werden, um die Abschiebung zu verhindern. Obwohl ein Illegaler Aufenthalt vorliege, sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und stattdessen rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Er missachte daher bewusst die österreichischen Gesetze und ignoriere diese. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei eine Fluchtgefahr eindeutig gegeben. Sie werde daher zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Er halte sich seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Er gehe zwar einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch stelle dies eine illegale Beschäftigung dar. Aufgrund seines illegalen Aufenthalts, bestehen keine Gründe bzw. keine Aussicht, dass er eine legale Beschäftigung finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe, sei er dieser nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel (nach Abzuge der Verwaltungsstrafe), um seinen Unterhalt oder seine Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er verfüge über eine behördliche Meldung, jedoch bestehe Fluchtgefahr, da er über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe auch immer wieder im Zuge der Einvernahme betont, dass er nicht abgeschoben werden möchte. Seiner Aussage, dass er bei einer Entlassung freiwillig zurückkehren werde, könne nicht beigetreten werden, da er dies bereits seit langer Zeit durchführen hätten können. Außerdem besitze er laut seinen Angaben keinen Reisepass oder Personalausweis, wodurch er das Bundesgebiet nicht legal verlassen könne. Ihm wurde die freiwillige Rückkehr mit Unterstützung durch die Organisation XXXX zugestanden worden, jedoch habe er selbst gesagt, dass er über kein Reisedokument verfüge. Es werde daher nur eine Abschiebung möglich sein. Seine freiwillige Ausreise, welche er immer anführe, werde daher als Schutzbehauptung angesehen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, da er keinem österreichischen Verein oder Sozialeinrichtung angehöre. Laut seinen Angaben sei er ledig und habe keine Familienmitglieder in Österreich. Ein aufrechtes Familienleben bzw. familiäre Bindungen zum Bundesgebiet liegen somit nicht vor. Im Zuge der Einvernahme habe er angegeben, dass sich keine Familienmitglieder oder Verwandte im Bundesgebiet aufhalten. Er verfüge daher nicht über bewiesene familiäre Bindungen zu Österreich. Laut seinen Angaben befinde er sich seit 5 Jahren im Bundesgebiet und sein Asylverfahren sei bereits 20.08.2013 das erste Mal rechtskräftig negativ entschieden worden. Auch sein Folgeantrag sei negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. In diesem Verfahren habe er den Instanzenzug ausgenützt. Seit dieser rechtskräftig negativen Entscheidung habe er keine nachweislichen Anstrengungen unternommen, dass er sich ein Identitätsdokument organisieren oder das Bundesgebiet verlassen werde. Dies werde aber als Versuch angesehen, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Ihm sei bereits 2013 und 2016 bekannt gewesen, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse, daher könnten alle seit den negativ entstandenen Entscheidungen erstandenen privaten Bindungen nicht zu seinen Gunsten beurteilt werden. Es bestehe somit kein schützenswertes oder berücksichtigungswürdiges Privatleben.Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er habe kein Identitätsdokument und keinen Reisepass vorlegen können, wodurch seine Identität nicht eindeutig geklärt sei. Die angeführten Angaben beruhten daher ausschließlich auf seinen Aussagen und unterliegen somit der freien Beweiswürdigung. Laut seinen Angaben sei er pakistanischer Staatsbürger, ledig und es bestehen keine Sorgepflichten, da er laut seinen Angaben keine Kinder habe. Außerdem habe er angegeben, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan, geboren worden sei. Im Zuge der Einvernahme habe er als letzte Heimatadresse römisch 40 , PAKISTAN, angegeben. Er habe angeführt, dass er in Pakistan 12 Jahre eine Grundschule absolviert habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt. In Österreich arbeite er als Pizzawerber. Aus einer Systemabfrage gehe hervor, dass er in Österreich nicht sozialversichert sei. Im Zuge der Einvernahme habe er zu Protokoll gegeben, dass er über keine Arbeits- oder Beschäftigungsbewilligung oder Gewerbeschein verfüge. Er habe daher eine illegale Beschäftigung vollzogen. Laut seiner Aussage finanziere er seinen Aufenthalt mit der Tätigkeit als Pizzawerber. Es werde festgehalten, dass dies eine illegale Beschäftigung darstelle, wodurch das dadurch entstandene Einkommen nicht für seine Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen werden könne. Er habe angegeben, dass er derzeit im Besitz von 15,- Euro an Barmitteln besitze. Über ein Konto oder ein Sparguthaben verfüge er nicht. Mit dem Bargeld, welches nach Einbehaltung der Verwaltungsstrafe übrig bleibe, könne er seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gewährleisten. Aus der Einvernahme gehe hervor, dass er weder Mitglied in keinem österreichischen Verein oder einer Sozialeinrichtung sei. Er habe angegeben, dass er Mitglied des römisch 40 sei, jedoch begründet dies kein Integration. Sonst habe er keine positiven Integrationsgründe anführen können. Verurteilungen liegen nicht vor. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auch keine diesbezüglichen Gründe geltend gemacht. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er am 29.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei zwar behördlich gemeldet und laut seiner Aussage rechtlich vertreten. Ihm sei jetzt eindeutig bekannt, dass er am 29.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben werde. Er hätte seit seiner negativen Asylentscheidung freiwillig ausreisen können, jedoch habe er dies nicht durchgeführt. Er sei stattdessen im Bundesgebiet verblieben und habe versucht, durch Nichtvorlage eines Reisedokuments eine Abschiebung zu verhindern. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er nach Kenntnis des gegenständlichen Sachverhalts untertauchen werden, um die Abschiebung zu verhindern. Obwohl ein Illegaler Aufenthalt vorliege, sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und stattdessen rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Er missachte daher bewusst die österreichischen Gesetze und ignoriere diese. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei eine Fluchtgefahr eindeutig gegeben. Sie werde daher zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Er halte sich seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Er gehe zwar einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch stelle dies eine illegale Beschäftigung dar. Aufgrund seines illegalen Aufenthalts, bestehen keine Gründe bzw. keine Aussicht, dass er eine legale Beschäftigung finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe, sei er dieser nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel (nach Abzuge der Verwaltungsstrafe), um seinen Unterhalt oder seine Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er verfüge über eine behördliche Meldung, jedoch bestehe Fluchtgefahr, da er über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe auch immer wieder im Zuge der Einvernahme betont, dass er nicht abgeschoben werden möchte. Seiner Aussage, dass er bei einer Entlassung freiwillig zurückkehren werde, könne nicht beigetreten werden, da er dies bereits seit langer Zeit durchführen hätten können. Außerdem besitze er laut seinen Angaben keinen Reisepass oder Personalausweis, wodurch er das Bundesgebiet nicht legal verlassen könne. Ihm wurde die freiwillige Rückkehr mit Unterstützung durch die Organisation römisch 40 zugestanden worden, jedoch habe er selbst gesagt, dass er über kein Reisedokument verfüge. Es werde daher nur eine Abschiebung möglich sein. Seine freiwillige Ausreise, welche er immer anführe, werde daher als Schutzbehauptung angesehen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, da er keinem österreichischen Verein oder Sozialeinrichtung angehöre. Laut seinen Angaben sei er ledig und habe keine Familienmitglieder in Österreich. Ein aufrechtes Familienleben bzw. familiäre Bindungen zum Bundesgebiet liegen somit nicht vor. Im Zuge der Einvernahme habe er angegeben, dass sich keine Familienmitglieder oder Verwandte im Bundesgebiet aufhalten. Er verfüge daher nicht über bewiesene familiäre Bindungen zu Österreich. Laut seinen Angaben befinde er sich seit 5 Jahren im Bundesgebiet und sein Asylverfahren sei bereits 20.08.2013 das erste Mal rechtskräftig negativ entschieden worden. Auch sein Folgeantrag sei negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. In diesem Verfahren habe er den Instanzenzug ausgenützt. Seit dieser rechtskräftig negativen Entscheidung habe er keine nachweislichen Anstrengungen unternommen, dass er sich ein Identitätsdokument organisieren oder das Bundesgebiet verlassen werde. Dies werde aber als Versuch angesehen, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Ihm sei bereits 2013 und 2016 bekannt gewesen, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse, daher könnten alle seit den negativ entstandenen Entscheidungen erstandenen privaten Bindungen nicht zu seinen Gunsten beurteilt werden. Es bestehe somit kein schützenswertes oder berücksichtigungswürdiges Privatleben. Das Bundesamt führt beweiswürdigend aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt seines BFA-Aktes sowie aus seiner Einvernahme am 08.03.2017 resultieren. Aufgrund seines illegalen Aufenthalts und der Tatsache, dass er über keine legale Arbeits- oder Beschäftigungsbewilligung oder Gewerbeanmeldung verfüge, könne er auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Es sei ihm daher auch in Zukunft nicht möglich, seinen Aufenthalt legal zu finanzieren, wodurch keine positive Zukunftsprognose erkennbar sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei daher eher davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt durch eine illegale Beschäftigung (wie bisher) oder mit Unterstützung von Sozialhilfe oder Hilfsorganisationen finanzieren werde. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Belastung des österreichischen Sozialsystems. Es bestehe daher ein berechtigtes Interesse an seiner unverzüglichen Ausreise. Er habe im Zuge der Einvernahme angegeben, dass er bei keinem österreichischen Verein oder sozialen Einrichtung Mitglied sei. Es werde daher aufgrund des Ermittlungsverfahrens beurteilt, dass er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Die belangte Behörde sehe seine Aussage, dass er freiwillig das Bundesgebiet verlassen werde, als nicht glaubwürdig an. Die Schubhaft sei daher als unbedingt notwendig und zumutbar beurteilt worden, außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Entlassung oder der Erlassung eines gelinderen Mittels unverzüglich untertauchen werde. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 liegen vor: Gegen ihn sei am 28.11.2016 "in II. Instanz" eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es sei schon damals beurteilt, ob Gründe vorliegen, welche für einen weiteren Aufenthalt sprechen würden. Dies sei aber negativ beurteilt worden. Außerdem handle es sich bei diesem Verfahren bereits um einen Folgenantrag und auch dieser sei, wie schon das erste Asylverfahren, erst "in II. Instanz" rechtskräftig entschieden worden. Obwohl er mehrmals zur Ausreise aufgefordert worden sei, sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses oder eines Identitätsdokuments und habe somit auch nicht im Verfahren ordnungsgemäß mitgewirkt. Dies werde untermauert, da die pakistanische Botschaft jetzt ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Es belege daher, dass er jederzeit von der Botschaft einen Reisepass bekommen hätte, jedoch habe er keine Anstrengungen unternommen, um sich dieses zu besorgen, damit er nicht abgeschoben werden könne. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Er habe alle Möglichkeiten gehabt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, jedoch habe er das bewusst nicht gemacht. Es sei richtig, dass er über eine rechtliche Vertretung verfüge und behördlich gemeldet sei. Da ihm jetzt bekannt sei, wann er abgeschoben werde, könne aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Entlassung oder bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sofort untertauchen werde, zumal ihm jetzt zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er am 29.03.2017 abgeschoben werde. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 liegen vor: Gegen ihn sei am 28.11.2016 "in römisch zwei. Instanz" eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es sei schon damals beurteilt, ob Gründe vorliegen, welche für einen weiteren Aufenthalt sprechen würden. Dies sei aber negativ beurteilt worden. Außerdem handle es sich bei diesem Verfahren bereits um einen Folgenantrag und auch dieser sei, wie schon das erste Asylverfahren, erst "in römisch zwei. Instanz" rechtskräftig entschieden worden. Obwohl er mehrmals zur Ausreise aufgefordert worden sei, sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses oder eines Identitätsdokuments und habe somit auch nicht im Verfahren ordnungsgemäß mitgewirkt. Dies werde untermauert, da die pakistanische Botschaft jetzt ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Es belege daher, dass er jederzeit von der Botschaft einen Reisepass bekommen hätte, jedoch habe er keine Anstrengungen unternommen, um sich dieses zu besorgen, damit er nicht abgeschoben werden könne. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Er habe alle Möglichkeiten gehabt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, jedoch habe er das bewusst nicht gemacht. Es sei richtig, dass er über eine rechtliche Vertretung verfüge und behördlich gemeldet sei. Da ihm jetzt bekannt sei, wann er abgeschoben werde, könne aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Entlassung oder bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sofort untertauchen werde, zumal ihm jetzt zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er am 29.03.2017 abgeschoben werde. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens und dem Wissen, dass für ihn schon ein Abschiebtermin vorliege, als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten und auch nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen werde. Aus seiner fehlenden Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es könne auch nicht mit dem Erlassen eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden, da er nicht der Meldeverpflichtung nachkommen werde. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Warum solle er also jetzt, wo ihm bekannt sei, dass ein Abschiebtermin vorliege, alles daran setzen, um bei seiner Abschiebung mitzuwirken. Es sei ganz eindeutig, dass er bei einer Entlassung untertauchen werde, um der Abschiebung zu entgehen. Es werde daher beurteilt, dass er auch einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nicht nachkommen werde. Es könne daher kein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließt.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Warum solle er also jetzt, wo ihm bekannt sei, dass ein Abschiebtermin vorliege, alles daran setzen, um bei seiner Abschiebung mitzuwirken. Es sei ganz eindeutig, dass er bei einer Entlassung untertauchen werde, um der Abschiebung zu entgehen. Es werde daher beurteilt, dass er auch einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nicht nachkommen werde. Es könne daher kein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließt. Es ist weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Eine Haftfähigkeit liege bis dato vor. Er habe auch angegeben, dass er zwar nervös sei, jedoch sei er sonst gesund. Sollte er im Zuge den Schubhaft gesundheitliche Probleme bekommen, so liege eine ärztliche Betreuung vor. Die Haftfähigkeit sei daher bis zu seiner Abschiebung in 2 Tagen gegeben. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
- Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen um 11:05 Uhr, wurde ihm seine nunmehriger gewillkürter Vertreterin als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Um 11:30 Uhr informierte das Bundesamt das Polizeianhaltezentrum, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme mehrfach angegeben habe, sich umbringen zu wollen, falls er länger in Haft bleibe, und ersuchte um die Veranlassung der nötigen Sicherungsmaßnahmen. Am 08.03.2017, 13:30 Uhr, urgierte das Bundesamt wegen der Flugbuchung. Der Flug wurde für 09.03.2017, 17:50 Uhr, gebucht und am 09.03.2017 ein Abschiebeauftrag erteilt. Der Abschiebeauftrag für den 09.03.2017 wurde am 09.03.2017 storniert, weil von Griechenland keine Übernahme des Beschwerdeführers in Pakistan beantragt wurde. Laut dem Aktenvermerk vom 09.03.2017 kam an diesem Tag hervor, dass die griechischen Behörden verabsäumt haben, beim pakistanischen Innenministerium für die Betroffenen eine Rückübernahmebestätigung anzufordern, weshalb sie keine Genehmigung für die Einreise haben. Eine Einzelabschiebung ohne diese pakistanische Rückübernahmebestätigung könne nicht durchgeführt werden, daher habe der Flug storniert werden müssen. Der Beschwerdeführer sei für den Charter am 29.03.2017 eingemeldet worden. Am 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführer für den FRONTEX Charter nach Pakistan via ATHEN am 29.03.2017 um 01:00 Uhr angemeldet. Am 09.03.2017 ersuchte die Rechtsberaterin und nunmehr gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und teilte mit, dass das Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner rechtsfreundlichen Vertreterin gelöst worden sei. Am 15.03.2017 fand die Akteneinsicht statt.
- Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, eingebracht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, den Bescheid vom 08.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.
- Die Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem 07.03,2017 rechtswidrig gewesen sei, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen, dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde dem Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, und dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen. in eventu die ordentliche Revision zulassen. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 29.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des damaligen Bundesasylamts vom 12.07.2013 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis vom 14.08.2013 als unbegründet abgewiesen worden sei. Am 04.08.2014 habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamts vom 25.10.2016 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Die durch die rechtsfreundliche Vertreterin erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Aufenthalt in den letzten Jahren selbstständig als Zeitungskolporteur finanziert. Er sei durchgehend aufrecht gemeldet gewesen. Am 06.03.2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines vom Bundesamt am 01.03.2017 erlassenen Festnahmeauftrages in seiner Wohnung in XXXX WIEN, XXXX, von Organen der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen worden. Der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Festnahme kooperativ gezeigt habe. Unmittelbar nach der Festnahme sei er in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Die für den 08.03.2017 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers sei aufgrund von "grob fahrlässige[n] organisatorische[n} Fehler[n] des organisierenden Staates Griechenland", am 07.03.2017 abgesagt worden. Dem Akt sei zu entnehmen, dass das Bundesamt am 07.03.2017 um 15:29 Uhr über die Stornierung in Kenntnis gesetzt worden sei. Die nicht durchgeführte Abschiebung sei in einem Organisationsverschulden der griechischen Behörden begründet und nicht in einem dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verhalten. Am 08.03.2017 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt und in der Folge die Schubhaft verhängt worden. Begründend habe die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Ausreiseaufforderung im Bundesgebiet verblieben sei. Da er in Kenntnis über die bevorstehende Abschiebung am 29.03.2017 gewesen sei, gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung oder bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sofort untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werde. Das Bundesamt habe sich nach der Stornierung am 08.03.2017 um die Organisation einer Einzelabschiebung nach ISLAMABAD für den 09.03.20107 bemüht und ein Flugticket angefordert. Am 09.03.2017 sei auch dieser Flug storniert worden, da dem Bundesamt zur Kenntnis gelangt sei, dass die Stornierung der Abschiebung am 08.03.2017 auf fehlende Rückübernahmebestätigungen durch das pakistanische Innenministerium zurückzuführen gewesen sei und diese auch zum Zeitpunkt der geplanten Einzelabschiebung des Beschwerdeführers noch nicht vorgelegen seien. Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 09.03.2017 sei daher unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei für eine bereits feststehende Charterabschiebung am 29.03.2017 angemeldet worden. Im gegenständlichen Fall erweisen sich sowohl die Festnahme als auch die Anordnung von Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft mangels Fluchtgefahr als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 29.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des damaligen Bundesasylamts vom 12.07.2013 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof erhoben, welche mit Erkenntnis vom 14.08.2013 als unbegründet abgewiesen worden sei. Am 04.08.2014 habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamts vom 25.10.2016 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Die durch die rechtsfreundliche Vertreterin erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2016 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Aufenthalt in den letzten Jahren selbstständig als Zeitungskolporteur finanziert. Er sei durchgehend aufrecht gemeldet gewesen. Am 06.03.2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines vom Bundesamt am 01.03.2017 erlassenen Festnahmeauftrages in seiner Wohnung in römisch 40 WIEN, römisch 40 , von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 festgenommen worden. Der Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Festnahme kooperativ gezeigt habe. Unmittelbar nach der Festnahme sei er in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. Die für den 08.03.2017 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers sei aufgrund von "grob fahrlässige[n] organisatorische[n} Fehler[n] des organisierenden Staates Griechenland", am 07.03.2017 abgesagt worden. Dem Akt sei zu entnehmen, dass das Bundesamt am 07.03.2017 um 15:29 Uhr über die Stornierung in Kenntnis gesetzt worden sei. Die nicht durchgeführte Abschiebung sei in einem Organisationsverschulden der griechischen Behörden begründet und nicht in einem dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verhalten. Am 08.03.2017 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt und in der Folge die Schubhaft verhängt worden. Begründend habe die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Ausreiseaufforderung im Bundesgebiet verblieben sei. Da er in Kenntnis über die bevorstehende Abschiebung am 29.03.2017 gewesen sei, gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung oder bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sofort untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werde. Das Bundesamt habe sich nach der Stornierung am 08.03.2017 um die Organisation einer Einzelabschiebung nach ISLAMABAD für den 09.03.20107 bemüht und ein Flugticket angefordert. Am 09.03.2017 sei auch dieser Flug storniert worden, da dem Bundesamt zur Kenntnis gelangt sei, dass die Stornierung der Abschiebung am 08.03.2017 auf fehlende Rückübernahmebestätigungen durch das pakistanische Innenministerium zurückzuführen gewesen sei und diese auch zum Zeitpunkt der geplanten Einzelabschiebung des Beschwerdeführers noch nicht vorgelegen seien. Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 09.03.2017 sei daher unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei für eine bereits feststehende Charterabschiebung am 29.03.2017 angemeldet worden. Im gegenständlichen Fall erweisen sich sowohl die Festnahme als auch die Anordnung von Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft mangels Fluchtgefahr als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Festnahmeauftrages am 06.03.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 40 BFA-VG festgenommen worden. Bis zur Verhängung von Schubhaft am 08.03.2017 habe sich die Anhaltung des Beschwerdeführers auf § 40 Abs. 4 BFA-VG gestützt. Die Vorführung und Einvernahme des Beschwerdeführers sei erst am 08.03.2017 um 09:20 Uhr erfolgt, obwohl dem Bundesamt bereits am 07.03.2017 um zirka 15:30 Uhr bekannt gewesen sei, dass die geplante Abschiebung am 08.03.2017 nicht mehr stattfinden werde. Der Beschwerdeführer hätte daher umgehend nach Kenntnisnahme von der Stornierung der Abschiebung von einem Organ des Bundesamts, beispielsweise durch den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Journaldienst, einvernommen werden müssen. Dieser hätte in der Folge weitere Verfügungen treffen müssen, etwa die Enthaftung des Beschwerdeführers, im Fall des Vorliegens eines Sicherungsbedarf die Verhängung eines gelinderen Mittels oder die Anordnung von Schubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof halte fest, dass im großstädtischen Bereich die Einvernahme einer vor 22:00 Uhr festgenommenen Person regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe. Lediglich in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stoße, möge das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Auch der Verfassungsgerichtshof habe etwa die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen worden sei, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme) telefonisch avisiert worden sei (VwGH 12.04.2005, 2003/01/0489 mit Verweis auf VfSIg 11.371/1987 und 11.781/1988). Der Beschwerdeführer sei am 07.03.2017 in der XXXX angehalten worden und hätte innerhalb kürzester Zeit dem Journaldienst vorgeführt werden können. Dem Bundesamt stehen als Spezialbehörde nicht-amtliche Dolmetscher für die Sprache URDU zur Verfügung, Bei Einräumung einer entsprechenden Vorbereitungszeit für die Befragung im Ausmaß von zwei Stunden (etwa für die Organisation eines Dolmetschers und für die Überstellung zum Bundesamt am XXXX), hätte der Beschwerdeführer ohne größere Schwierigkeiten noch am 07.03.2017 vorgeführt werden können. Die Anhaltung des Beschwerdeführers auf Basis des § 40 BFA-VG sei ab dem 07.03.2017, 17:30 Uhr, rechtswidrig gewesen.Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Festnahmeauftrages am 06.03.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen worden. Bis zur Verhängung von Schubhaft am 08.03.2017 habe sich die Anhaltung des Beschwerdeführers auf Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG gestützt. Die Vorführung und Einvernahme des Beschwerdeführers sei erst am 08.03.2017 um 09:20 Uhr erfolgt, obwohl dem Bundesamt bereits am 07.03.2017 um zirka 15:30 Uhr bekannt gewesen sei, dass die geplante Abschiebung am 08.03.2017 nicht mehr stattfinden werde. Der Beschwerdeführer hätte daher umgehend nach Kenntnisnahme von der Stornierung der Abschiebung von einem Organ des Bundesamts, beispielsweise durch den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Journaldienst, einvernommen werden müssen. Dieser hätte in der Folge weitere Verfügungen treffen müssen, etwa die Enthaftung des Beschwerdeführers, im Fall des Vorliegens eines Sicherungsbedarf die Verhängung eines gelinderen Mittels oder die Anordnung von Schubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof halte fest, dass im großstädtischen Bereich die Einvernahme einer vor 22:00 Uhr festgenommenen Person regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe. Lediglich in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stoße, möge das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Auch der Verfassungsgerichtshof habe etwa die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen worden sei, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme) telefonisch avisiert worden sei (VwGH 12.04.2005, 2003/01/0489 mit Verweis auf VfSIg 11.371 aus 1987, und 11.781 aus 1988,). Der Beschwerdeführer sei am 07.03.2017 in der römisch 40 angehalten worden und hätte innerhalb kürzester Zeit dem Journaldienst vorgeführt werden können. Dem Bundesamt stehen als Spezialbehörde nicht-amtliche Dolmetscher für die Sprache URDU zur Verfügung, Bei Einräumung einer entsprechenden Vorbereitungszeit für die Befragung im Ausmaß von zwei Stunden (etwa für die Organisation eines Dolmetschers und für die Überstellung zum Bundesamt am römisch 40 ), hätte der Beschwerdeführer ohne größere Schwierigkeiten noch am 07.03.2017 vorgeführt werden können. Die Anhaltung des Beschwerdeführers auf Basis des Paragraph 40, BFA-VG sei ab dem 07.03.2017, 17:30 Uhr, rechtswidrig gewesen. Die Anhaltung in Schubhaft sei nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs, 1 z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. Dabei seien das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Könne der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), sei die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, ZI. 2008/21/0647; 30.08.2007, ZI, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft sei nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Abs, 1 z 7 PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. Dabei seien das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Könne der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), sei die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, ZI. 2008/21/0647; 30.08.2007, ZI, 2007/21/0043). Zum Schubhaftbescheid führt die Beschwerde aus, dass entgegen der Annahme der belangte Behörde, im Fall des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf bestanden habe, der die Verhängung von Schubhaft rechtfertige. Wesentlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs sei für das Bundesamt das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, insbesondere die nicht erfolgte Ausreise. Dem sei zu entgegnen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Sei ein Fremder auf Grund mangelnder Ausreisewilligkeit nicht zeitgerecht ausgereist oder sei auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, er werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, so erfülle er – das Vorliegen eines Abschiebetitels vorausgesetzt – die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 Abs. 1 FPG. Damit stehe aber noch nicht in jedem Fall ohne Weiteres fest, dass es auch der Verhängung der Schubhaft bedürfe, um die Außerlandesschaffung zu sichern. Vielmehr sei in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten, ob auch ein Sicherungsbedarf bestehe (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; 23.09.2010, 2009/21/0280). Für diese Beurteilung sei auch das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers heranzuziehen. Das Bundesamt lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthalts, somit seit 2012, durchwegs gemeldet gewesen sei und Anordnungen der Behörden stets Folge geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe am 06.03.2017 auch in seiner Wohnung in XXXX WIEN, XXXX, angetroffen werden können und habe gegen die ihn angeordnete Festnahme keinerlei Widerstandshandlungen gesetzt. Das Sicherungserfordernis müsse neben der fehlenden Ausreiswilligkeit in weiteren Umständen begründet sein. In Frage komme etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland (VwGH 31.08.2006, 2006/21/0087). In Österreich leben zwar keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, doch er verfüge über ein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer habe einen breiten Freundeskreis, der ihm Unterstützung zukommen lasse. So sei der Beschwerdeführer von seinen Freunden auch im bisherigen Asylverfahren finanziell unterstützt worden. Zum Beweis der bestehenden Integration des Beschwerdeführers in WIEN, werde stellvertretend für den bestehenden Freundeskreis des Beschwerdeführers die zeugenschaftliche Befragung von XXXX, geboren am XXXX, StA ÖSTERREICH, wohnhaft in XXXX WIEN, XXXX, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Herr XXXX kenne den Beschwerdeführer seit viereinhalb Jahren, habe ihn bei beiden Asylverfahren unterstützt und bezeichne sich als enger Freund des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei neben der in der Befragung genannten Tätigkeit auch als Zeitungskolporteur tätig. Mit dem daraus erwirtschafteten Einkommen habe er seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Tätigkeit eines Zeitungskolporteurs sei nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz umfasst und damit keine unrechtmäßige Beschäftigung. Die Annahmen des Bundesamts erweisen sich daher als verfehlt. Der Beschwerdeführer habe bisher keinen Anlass zur Annahme von Fluchtgefahr gegeben und es sei die Anordnung von Schubhaft und andauernde Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig.Zum Schubhaftbescheid führt die Beschwerde aus, dass entgegen der Annahme der belangte Behörde, im Fall des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf bestanden habe, der die Verhängung von Schubhaft rechtfertige. Wesentlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs sei für das Bundesamt das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, insbesondere die nicht erfolgte Ausreise. Dem sei zu entgegnen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Sei ein Fremder auf Grund mangelnder Ausreisewilligkeit nicht zeitgerecht ausgereist oder sei auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, er werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, so erfülle er – das Vorliegen eines Abschiebetitels vorausgesetzt – die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG. Damit stehe aber noch nicht in jedem Fall ohne Weiteres fest, dass es auch der Verhängung der Schubhaft bedürfe, um die Außerlandesschaffung zu sichern. Vielmehr sei in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten, ob auch ein Sicherungsbedarf bestehe (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; 23.09.2010, 2009/21/0280). Für diese Beurteilung sei auch das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers heranzuziehen. Das Bundesamt lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthalts, somit seit 2012, durchwegs gemeldet gewesen sei und Anordnungen der Behörden stets Folge geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe am 06.03.2017 auch in seiner Wohnung in römisch 40 WIEN, römisch 40 , angetroffen werden können und habe gegen die ihn angeordnete Festnahme keinerlei Widerstandshandlungen gesetzt. Das Sicherungserfordernis müsse neben der fehlenden Ausreiswilligkeit in weiteren Umständen begründet sein. In Frage komme etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland (VwGH 31.08.2006, 2006/21/0087). In Österreich leben zwar keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, doch er verfüge über ein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer habe einen breiten Freundeskreis, der ihm Unterstützung zukommen lasse. So sei der Beschwerdeführer von seinen Freunden auch im bisherigen Asylverfahren finanziell unterstützt worden. Zum Beweis der bestehenden Integration des Beschwerdeführers in WIEN, werde stellvertretend für den bestehenden Freundeskreis des Beschwerdeführers die zeugenschaftliche Befragung von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA ÖSTERREICH, wohnhaft in römisch 40 WIEN, römisch 40 , im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Herr römisch 40 kenne den Beschwerdeführer seit viereinhalb Jahren, habe ihn bei beiden Asylverfahren unterstützt und bezeichne sich als enger Freund des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei neben der in der Befragung genannten Tätigkeit auch als Zeitungskolporteur tätig. Mit dem daraus erwirtschafteten Einkommen habe er seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Tätigkeit eines Zeitungskolporteurs sei nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz umfasst und damit keine unrechtmäßige Beschäftigung. Die Annahmen des Bundesamts erweisen sich daher als verfehlt. Der Beschwerdeführer habe bisher keinen Anlass zur Annahme von Fluchtgefahr gegeben und es sei die Anordnung von Schubhaft und andauernde Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Betreffend den Schubhaftbescheid führt die Beschwerde im Hinblick auf die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei, die Verhängung von Schubhaft bzw. die Nichtanwendung gelinderer Mittel nicht rechtfertige. Selbst in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Notwendigkeit der Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel sinke, je höher das Erfordernis – die Effektivität der Abschiebung zu sichern – bewertet werde, hätte im gegenständlichen Fall die Verhängung gelinderer Mittel für die Verfahrenssicherung ausgereicht (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008, mit Verweis auf 22.05.2007, ZI. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391). Zwischen der niederschriftlichen Befragung am 08.03.2017 und der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 29.03.2017 liegen 21 Tage (3 Wochen). Die Abschiebung sei also nicht unmittelbar bevorgestanden, als dass die Verhängung eines gelinderen Mittels von vornherein ungeeignet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnung und sei gemeldet, somit für die Behörde erreichbar. Sein bisheriges Verhalten gebe keinen Anlass zur Annahme, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, was etwa bei einer bereits erfolgten Verletzung der Anordnungen aus dem gelinderen Mittel oder einer längeren Phase ohne Hauptwohnsitzmeldung der Fall wäre. Selbst wenn man annehme, dass die Behörde am 08.03.2017 noch von der Möglichkeit einer Einzelabschiebung des Beschwerdeführers am 09.03.2017 ausgegangen sei, so sei spätestens am 09.03.2017 festgestanden, dass auch eine Einzelabschiebung unmöglich sei und der Beschwerdeführer frühestens am 29.03.2017 abgeschoben werden könne. Somit sei die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in eventu spätestens ab dem 09.03.2017 rechtswidrig. Die in § 77 FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen, sofern überhaupt ein Sicherungsbedarf bejaht werde, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend. D[er] Beschwerdeführer habe bis zur Festnahme über eine Wohnung verfügt und sei aufrecht gemeldet gewesen. Die Wohnung stehe im weiterhin zur Verfügung. Die Sicherung des Verfahrens hätte daher auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung bewerkstelligt werden können. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine auch aus diesem Grund rechtswidrig.Die in Paragraph 77, FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen, sofern überhaupt ein Sicherungsbedarf bejaht werde, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend. D[er] Beschwerdeführer habe bis zur Festnahme über eine Wohnung verfügt und sei aufrecht gemeldet gewesen. Die Wohnung stehe im weiterhin zur Verfügung. Die Sicherung des Verfahrens hätte daher auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung bewerkstelligt werden können. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine auch aus diesem Grund rechtswidrig. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere für die Befragung der beantragten Zeugen – beantragt. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs. 2 21 VwGVG).Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere für die Befragung der beantragten Zeugen – beantragt. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheine: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, 21 VwGVG). Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten führt die Beschwerde aus, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
- GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.05.2015, 2014/21/0071-7, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss:Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten führt die Beschwerde aus, dass die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
- GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.05.2015, 2014/21/0071-7, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum Schluss: "Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des §17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung führt die Beschwerde aus, dass gemäß § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zustehe. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung führt die Beschwerde aus, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zustehe. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Unter einem teilte der Beschwerdeführer auch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber das Erlöschen der Vollmacht, die er seiner rechtsfreundlichen Vertreterin erteilt hatte, mit.
- Das Bundesamt legte am 16.03.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2017, um 07:47 Uhr in WIEN XXXX, festgenommen worden sei. Die Festnahme sei durch Beamte des Stadtpolizeikommandos 16 nach den Bestimmungen des BFA-VG erfolgt. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführer sei gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 "in
- Instanz" mit 20.08.2013 rechtskräftig negativ mit einer durchsetzbaren Ausweisung beschieden worden. Das zweite Asylverfahren sei mit 28.11.2016 gemäß §§ 3 und 8 AsylG "in
- Instanz" mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beschieden worden. Erstmalig sei dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig von 30.07.2014 bis 30.10.2014 von den pakistanischen Behörden ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch bei einer versuchten Vollziehung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung an seiner damaligen Wohnadresse nicht angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich somit seiner Abschiebung nach Pakistan im Jahr 2014 entzogen und sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Der Beschwerdeführer habe anschließend den neuerlichen Asylantrag gestellt. Aufgrund der rechtskräftig negativen Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung sei neuerlich um ein Heimreisezertifikat am 14.02.2017 angesucht worden, welches am 20.02.2017 neuerlich mit einer Gültigkeit von 08.03.2017 bis 08.06.2017 ausgestellt worden sei. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer für den Charter nach Pakistan am 08.03.2017 angemeldet und ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen und an das zuständige Stadtpolizeikommando übermittelt worden. Dieser Festnahmeauftrag sei am 06.03.2017, um 07:47 Uhr, vom Stadtpolizeikommando 16 vollzogen worden und der Beschwerdeführer sei in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 07.03.2017, um 16:06 Uhr, sei dem Journaldienst der Regionaldirektion WIEN mitgeteilt worden, dass der "Pakistan-Charter" am 08.03.2017 storniert worden sei. Am 08.03.2017, um 09:20 Uhr, sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 08.03.2017, um 11:00 Uhr, sei dem Beschwerdeführer persönlich der Schubbescheid zugestellt worden. Am 16.03.2017, um 08:36 Uhr, sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt.
- Das Bundesamt legte am 16.03.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2017, um 07:47 Uhr in WIEN römisch 40 , festgenommen worden sei. Die Festnahme sei durch Beamte des Stadtpolizeikommandos 16 nach den Bestimmungen des BFA-VG erfolgt. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführer sei gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 "in
- Instanz" mit 20.08.2013 rechtskräftig negativ mit einer durchsetzbaren Ausweisung beschieden worden. Das zweite Asylverfahren sei mit 28.11.2016 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG "in
- Instanz" mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beschieden worden. Erstmalig sei dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig von 30.07.2014 bis 30.10.2014 von den pakistanischen Behörden ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch bei einer versuchten Vollziehung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung an seiner damaligen Wohnadresse nicht angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich somit seiner Abschiebung nach Pakistan im Jahr 2014 entzogen und sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Der Beschwerdeführer habe anschließend den neuerlichen Asylantrag gestellt. Aufgrund der rechtskräftig negativen Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung sei neuerlich um ein Heimreisezertifikat am 14.02.2017 angesucht worden, welches am 20.02.2017 neuerlich mit einer Gültigkeit von 08.03.2017 bis 08.06.2017 ausgestellt worden sei. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer für den Charter nach Pakistan am 08.03.2017 angemeldet und ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und an das zuständige Stadtpolizeikommando übermittelt worden. Dieser Festnahmeauftrag sei am 06.03.2017, um 07:47 Uhr, vom Stadtpolizeikommando 16 vollzogen worden und der Beschwerdeführer sei in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden. Am 07.03.2017, um 16:06 Uhr, sei dem Journaldienst der Regionaldirektion WIEN mitgeteilt worden, dass der "Pakistan-Charter" am 08.03.2017 storniert worden sei. Am 08.03.2017, um 09:20 Uhr, sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 08.03.2017, um 11:00 Uhr, sei dem Beschwerdeführer persönlich der Schubbescheid zugestellt worden. Am 16.03.2017, um 08:36 Uhr, sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. In der Vergangenheit habe bereits festgestellt werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nicht stelle, da er sich der Festnahme zur Sicherung der Abschiebung entzogen habe und anschließend unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe anschließend einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe zwar an seiner Wohnadresse bei der Festnahme angetroffen werden können, jedoch sei aufgrund eines grob fahrlässigen organisatorischen Fehlers der griechischen Behörden der Charter nach Pakistan abgesagt worden und der belangten Behörde bereits ein weiterer Termin zur Charterabschiebung am 29.03.2017 bekannt gewesen. Eine Einzelabschiebung könne vor diesem Termin nicht stattfinden, da so schnell keine Bestätigung der pakistanischen Behörden ausgestellt werden könne. Bezüglich der Rechtswidrigkeit der Anhaltung aufgrund des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Festnahmeauftrages zur Sicherung der Abschiebung werde entgegengehalten, dass nach Rücksprache mit den Bediensteten, welche am 07.03.2017 Permanenz- bzw. Journaldienst gehabt haben, keine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem 08.03.2017, 09:20 Uhr, hätte stattfinden können. Beide Bediensteten seien mit Telefonaten und Einvernahmen bis 22:00 Uhr eingedeckt gewesen. Dies könne auch durch Dokumentation der Journaldienstliste aufgezeigt werden. Es sei somit am 07.03.2017 zwischen 16:06 Uhr, Mitteilung an den Journaldienst der RD Wien, und 22:00 Uhr, Ende des Journaldienstes, für die beiden Bediensteten nicht möglich gewesen, eine Einvernahme sowie die Verhängung der Schubhaft durchzuführen. Nachdem der zuständige Referent des Bundesamtes am 08.03.2017 erfahren habe, dass der Charter abgesagt worden sei, sei sofort ein Dolmetscher bestellt und die Einvernahme durchgeführt sowie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung am 29.03.2017 mittels Charter nach Pakistan angeordnet worden. Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Im Falle einer Entlassung werde sich der Beschwerdeführer wieder dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem Beschwerdeführer müsse auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität gewesen sei und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für den Beschwerdeführer nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 30.08.2013 illegal in Österreich auf, habe jedoch durch einen weiteren Asylantrag seinen illegalen Aufenthalt verlängert. Der Beschwerdeführer hätte aus Eigenem jederzeit Österreich verlassen können. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse, Österreich zu verlassen, und werde sich in keinem Verfahren vor dem Bundesamt stellen, in dem der Beschwerdeführer Gefahr laufe, dass die Abschiebung nach Pakistan erfolgreich durchgeführt werden könne. Vielmehr werde der Beschwerdeführer alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden müsse. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Pakistan zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 an Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
- Der Amtsarzt legte am 21.03.2017 Befund und Gutachten vom 20.03.2017 vor, in dem er ausführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 08.03.2017 gegenüber dem Referenten bzw. Dolmetscher angegeben habe, dass er, wenn er längere Zeit in Schubhaft bleiben solle, sich das Leben nehmen werde. Auf Grund der Selbstgefährdung sei er kurze Zeit Einzelhaft unter engmaschiger Observanz gewesen. Am nächsten Tag sei er von einem Psychiater begutachtet worden. Der Beschwerdeführer habe das Ereignis in Zusammenhang mit den suizidalen Absichten eher als Missverständnis vom Dolmetscher angegeben. Er habe sich von Selbstmord-Gedanken distanziert und sei aus psychiatrischer Sicht in eine Gemeinschaftszelle verlegt worden. Der Beschwerdeführer nehme zurzeit keine Medikamente und habe grob klinisch keine Auffälligkeiten. Aus amtsärztlicher Sicht liegen beim Beschwerdeführer keine medizinisch relevanten Umstände vor, die die Haftfähigkeit ausschließen würden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor haftfähig. Unter einem wurde das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 07.03.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig sei. Das Bundesamt legte die Journaldienstliste 07./08.03.2017 vor. Demnach bearbeiteten die beiden Journaldienstbeamten des Bundesamtes, Regionaldirektion WIEN, am 07.03.2017 in der Zeit 15:30-21:40 Uhr 16 Fälle; davon ordneten sie vier Mal die Direkteinlieferung des Betroffenen, vier Mal Sicherstellungen bzw. Erhebungen und acht Mal die Freilassung des Betroffenen an. Betreffend den Beschwerdeführer, dem zweiten am 08.03.2017 bearbeiteten Fall (im ersten wurde die Direkteinlieferung des Betroffenen angeordnet), ist vermerkt: 08.03.2017, 8:21 Uhr, sollte heute abgeschoben werden, Charter wurde abgesagt, Anhaltedauer läuft morgen um 07:47 Uhr aus, Koll. XX in Kenntnis, DEF laufend, durch Abschiebeteam werden noch heute FNA + Schubbescheid erlassen, Ende 08:40 Uhr.Das Bundesamt legte die Journaldienstliste 07./08.03.2017 vor. Demnach bearbeiteten die beiden Journaldienstbeamten des Bundesamtes, Regionaldirektion WIEN, am 07.03.2017 in der Zeit 15:30-21:40 Uhr 16 Fälle; davon ordneten sie vier Mal die Direkteinlieferung des Betroffenen, vier Mal Sicherstellungen bzw. Erhebungen und acht Mal die Freilassung des Betroffenen an. Betreffend den Beschwerdeführer, dem zweiten am 08.03.2017 bearbeiteten Fall (im ersten wurde die Direkteinlieferung des Betroffenen angeordnet), ist vermerkt: 08.03.2017, 8:21 Uhr, sollte heute abgeschoben werden, Charter wurde abgesagt, Anhaltedauer läuft morgen um 07:47 Uhr aus, Koll. römisch zwanzig in Kenntnis, DEF laufend, durch Abschiebeteam werden noch heute FNA + Schubbescheid erlassen, Ende 08:40 Uhr.
- Die mündliche Verhandlung am 21.03.2017 gestaltete sich wie folgt: "R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen. BF: Ja. Ich bin gesund. R: Sie erheben Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017, inhaltlich richtet sich die Beschwerde auch gegen die "Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG". Richtet sich die Beschwerde auch gegen die Anhaltung vor der Schubhaftverhängung, wenn ja, was konkret fechten Sie an und wie begründen Sie die Anfechtung?R: Sie erheben Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017, inhaltlich richtet sich die Beschwerde auch gegen die "Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG". Richtet sich die Beschwerde auch gegen die Anhaltung vor der Schubhaftverhängung, wenn ja, was konkret fechten Sie an und wie begründen Sie die Anfechtung? BFV: Wie in der Beschwerde ausgeführt wird nicht die Festnahme, sondern die Anhaltung vor der Schubhaftverhängung in Beschwerde gezogen. Konkret wird die Anhaltung ab dem 07.03.2017, 17:30 Uhr bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung angefochten. Eventualliter wird die Anhaltung ab dem 09.03.2017, zu einem noch nicht feststellbaren Zeitpunkt als rechtswidrig angefochten. Dabei handelt es sich um den Zeitpunkt ab den das Bundesamt Kenntnis von der Nichtdurchführbarkeit der Einzelabschiebung hatte. Dabei handelt es sich um die Anfechtung der Anhaltung der Schubhaft. Die Anhaltung nach § 40 BFA-VG wird mit der Begründung angefochten, dass eine Anhaltung nach § 40 Abs. 4 BFA-VG zum Zeitpunkt des 07.03.2017, 17:30 Uhr, nicht mehr notwendig und unverhältnismäßig war, weil ab diesem Zeitpunkt dem Bundesamt bekannt war, dass eine Abschiebung binnen 72 Stunden nicht mehr durchführbar war. Ich verweise auf den Beschwerdeschriftsatz. Zu diesem Zeitpunkt hätte der BF jedenfalls entlassen oder das gelindere Mittel verhängt werden müssen.BFV: Wie in der Beschwerde ausgeführt wird nicht die Festnahme, sondern die Anhaltung vor der Schubhaftverhängung in Beschwerde gezogen. Konkret wird die Anhaltung ab dem 07.03.2017, 17:30 Uhr bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung angefochten. Eventualliter wird die Anhaltung ab dem 09.03.2017, zu einem noch nicht feststellbaren Zeitpunkt als rechtswidrig angefochten. Dabei handelt es sich um den Zeitpunkt ab den das Bundesamt Kenntnis von der Nichtdurchführbarkeit der Einzelabschiebung hatte. Dabei handelt es sich um die Anfechtung der Anhaltung der Schubhaft. Die Anhaltung nach Paragraph 40, BFA-VG wird mit der Begründung angefochten, dass eine Anhaltung nach Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG zum Zeitpunkt des 07.03.2017, 17:30 Uhr, nicht mehr notwendig und unverhältnismäßig war, weil ab diesem Zeitpunkt dem Bundesamt bekannt war, dass eine Abschiebung binnen 72 Stunden nicht mehr durchführbar war. Ich verweise auf den Beschwerdeschriftsatz. Zu diesem Zeitpunkt hätte der BF jedenfalls entlassen oder das gelindere Mittel verhängt werden müssen. R: Von wem beantragen Sie konkret den Ersatz welcher Kosten? BFV: Der Antrag richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung. Es geht sohin um Kostenersatz durch das Bundesamt. R: Möchten Sie vorab eine Stellungnahme abgeben? BFV: Ich möchte auf die Stellungnahme des Bundesamtes replizieren, dass das in deren Stellungnahme behauptete Entziehen des Beschwerdeführers im nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid keine Erwähnung findet. Ich ersuche, den BF in dieser Hinsicht zu befragen. Die Begründung des Bundesamts, dass die Einvernahme am 07.03.2017 aufgrund des hohen Arbeitsdruckes des Journaldienstes nicht möglich war, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zuständige Behörde entsprechend dafür Sorge tragen hätte müssen, dass eine zeitgerechte Einvernahme durchgeführt werden kann. [ ] R: Geben Sie bitte Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) zu Protokoll! BF: Ich bin XXXX. Und mein Geburtsdatum ist der XXXX. Pakistan.BF: Ich bin römisch 40 . Und mein Geburtsdatum ist der römisch 40 . Pakistan. R: Was wollten Sie betreffend die Fehlprotokollierung Ihres Namens angeben? BF: Das erste Mal, als ich festgenommen wurde, und mein Name protokolliert wurde, wurde mein Name falsch geschrieben. Ich weiß nicht, ob die Behörden dies falsch notiert hat, oder der Dolmetscher dies falsch zu Protokoll gegeben hat. R: Dies bezieht sich nur auf die Schreibweise ihres Namens? BF: Ja. R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente? BF: Nein. R: In Ihrem ersten Asylverfahren haben Sie angegeben, ihr Reisepass befinde sich in Pakistan (EB 01.12.2012 und EV 05.06.2013), in ihrem zweiten Asylverfahren (29.06.2016) haben Sie angegeben, dass Sie sich noch nie einen Reisepass ausstellen haben lassen. Was möchten Sie dazu angeben? BF: Ich habe damit gemeint, dass ich meinen Reisepass nicht bei mir habe. Es stimmt, dass sich der Reisepass in Pakistan befindet. Das habe ich beide Male gesagt. R: Haben Sie sich seit der Einvernahme am 29.06.2016 identitätsbezeugende Dokumente ausstellen lassen? BF: Nein. Ich habe nichts gehabt. R: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung am 30.11.2012 Österreich einmal verlassen? BF: Nein. R: Wo haben Sie sich die drei Jahre vor der Asylantragstellung in Österreich aufgehalten? BF: Ich war in Griechenland. R: Laut EURODAC waren Sie im März 2009 bereits in Griechenland, laut der Erstbefragung am 01.12.2012 sind sie im April 2010 aus Pakistan ausgereist. Was trifft zu? BF: 2009 hat es in Griechenland Streitereien gegeben. Deswegen musste ich Griechenland verlassen und bin nach Pakistan gefahren. Von dort bin ich direkt nach Österreich gekommen. R: Laut EURODAC haben sie am 05.03.2009 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, laut Einvernahme am 05.06.2013 haben Sie keinen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt. Was trifft zu?R: Laut EURODAC haben sie am 05.03.2009 in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, laut Einvernahme am 05.06.2013 haben Sie keinen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt. Was trifft zu? BF: Richtig ist, dass ich, als ich in Griechenland angekommen bin, ich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. R: Wie wurde über Ihren 2009 in Griechenland gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden? BF: Es hat keinen Bescheid gegeben. Das Verfahren war noch offen. Es hat weder einen positiven noch einen negativen Bescheid gegeben. R: Was war Ihr Reiseziel und wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt dort vorgestellt? BF: Es war so, dass es in Pakistan sehr schwierig war, wegen Familienstreitereien und anderen Problemen im Land. Es war sehr schwierig dort dauerhaft zu leben. Deshalb habe ich mich entschieden, wieder zurück nach Europa zu fahren, aber in ein besseres Land. Daher habe ich gedacht nach Österreich zu fahren. R: Haben Sie ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Wie ich das erste Mal nach Griechenland gekommen bin, habe ich keine Reisedokumente wie beispielsweise einen Reisepass gehabt, um ein Visum zu beantragen. R: Warum haben Sie das zweite Mal nicht um ein Visum angesucht? BF: Beim zweiten Mal war auch kein Reisepass möglich, weil man sagte, dass ich noch nicht zwanzig Jahre alt bin. Weil man bekommt einen Reisepass nur ausgestellt nur, wenn man zwanzig Jahre alt ist. R: Ich verstehe Ihre Aussage nicht, zuerst sagen Sie, Sie hätten sehr wohl einen Reisepass gehabt, nur gemeint, Sie hätten ihn nicht bei sich. Jetzt sagen Sie, es wäre nicht möglich gewesen einen Reisepass ausgestellt zu erhalten, weil Sie noch zu jung waren. Das widerspricht sich! BF: Als ich 2012 mein Land verlassen habe, habe ich noch keinen Reisepass gehabt, weil man gesagt hat, dass man ihn erst mit zwanzig Jahren bekommt. Deswegen habe ich einen Antrag gestellt, aber nicht gewartet, bis der Pass ausgestellt wird. Dieser Reisepass wurde nach meiner Ausreise aus Pakistan ausgestellt. Das war auch die Antwort auf die Frage, warum ich kein Visum beantragt habe: Weil ich zu diesem Zeitpunkt keinen Reisepass gehabt habe. R: Sie haben jetzt gesagt, Sie haben 2012 Ihr Land verlassen. Ist das korrekt? BF: Ja, ich habe Pakistan 2012 verlassen um nach Österreich zu kommen. R: Am Anfang der Einvernahme habe ich Sie gefragt, wo Sie die drei Jahre vor der Asylantragstellung in Österreich aufhältig waren. Sie sagten Griechenland. Jetzt sagen Sie, Sie seien in Pakistan gewesen. BF: Bevor ich Griechenland verlassen habe, war ich drei Jahre in Griechenland. Dann bin ich nach Pakistan gefahren und 2012 habe ich wieder Pakistan verlassen. R: Gegen sie wurde mit 14.08.2013 eine Ausweisung nach Pakistan erlassen. Was haben Sie unternommen, um dem Gerichtsurteil nachzukommen? BF: Wie mir gesagt wurde, dass ich Österreich verlassen muss, bin ich 2014 zur Behörde gegangen und habe einen neuen Antrag gestellt. R: Frage Wiederholung BF: Ich habe keine Schritte unternommen. Ich bin die ganze Zeit in Österreich geblieben. R: Sie waren zur Ausreise verpflichtet und unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt? BF: Als ich das erste Mal den Bescheid bekommen habe, dass ich Österreich verlassen muss, bin ich wieder zur Behörde gegangen, habe meine Schwierigkeiten dort erzählt, ich habe nichts dort in Pakistan, ich habe keine Verwandten, die mich unterstützen können, daher will ich weiterhin in Österreich bleiben. R: Beschreiben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich seit dem Erkenntnis vom 14.08.2013! Wo haben Sie gelebt, wovon haben Sie gelebt, was haben Sie gemacht? BF: Ich bin damals in Innsbruck gewesen. Dann bin ich nach Wien gekommen. Nach ein paar Tagen, habe ich mich hier gemeldet, weil ich begonnen habe, mit einem Freund zusammen zu wohnen. Zuvor war ich in Innsbruck gemeldet. Das war im XXXX, XXXX, dort habe ich mich gemeldet. Dann haben mir meine Bekannten gesagt, ich soll zu verschiedenen Pizzerien gehen, wo es die Möglichkeit gibt etwas Geld zu verdienen, indem man Werbebroschüren und Prospekte verteilt. Auf diese Weise habe ich etwas Geld zum Leben gehabt. So habe ich auch meine Miete bezahlt. Nach einigen Tagen habe ich eine Arbeit als Zeitungszusteller bei Krone und Kurier bekommen. Und auf diese Weise habe ich Geld für meinen Lebensunterhalt erwirtschaftet, ich meine für Miete und die anderen Sachen, die ich hier brauche.BF: Ich bin damals in Innsbruck gewesen. Dann bin ich nach Wien gekommen. Nach ein paar Tagen, habe ich mich hier gemeldet, weil ich begonnen habe, mit einem Freund zusammen zu wohnen. Zuvor war ich in Innsbruck gemeldet. Das war im römisch 40 , römisch 40 , dort habe ich mich gemeldet. Dann haben mir meine Bekannten gesagt, ich soll zu verschiedenen Pizzerien gehen, wo es die Möglichkeit gibt etwas Geld zu verdienen, indem man Werbebroschüren und Prospekte verteilt. Auf diese Weise habe ich etwas Geld zum Leben gehabt. So habe ich auch meine Miete bezahlt. Nach einigen Tagen habe ich eine Arbeit als Zeitungszusteller bei Krone und Kurier bekommen. Und auf diese Weise habe ich Geld für meinen Lebensunterhalt erwirtschaftet, ich meine für Miete und die anderen Sachen, die ich hier brauche. R: Sie waren bis 30.09.2014 an der Adresse XXXX 6 in XXXX WIEN gemeldet, laut Ihrer Aussage am 04.08.2014 in der polizeilichen Erstbefragung aber seit ca. 11.07.2014 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig. Warum, wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten und haben Sie dem Bundesamt Ihren Aufenthaltsort mitgeteilt?R: Sie waren bis 30.09.2014 an der Adresse römisch 40 6 in römisch 40 WIEN gemeldet, laut Ihrer Aussage am 04.08.2014 in der polizeilichen Erstbefragung aber seit ca. 11.07.2014 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig. Warum, wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten und haben Sie dem Bundesamt Ihren Aufenthaltsort mitgete