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{'item': 'W112 2153020-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 51§ 13§ 76§ 52§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 53§ 77§ 30§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW112 2153020-1 SpruchW112 2153020-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2017 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 76, Absatz 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 20.03.2017 bis 20.04.2017 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Vw

GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er ledig sei, er spreche mittelmäßig arabisch und französisch. Der Beschwerdeführer führt eine portugiesische Telefonnummer an. Er habe 1987-1993 in XXXX die Grundschule und 1993-1996 in XXXX eine weitere Ausbildung und die Matura gemacht. Er sei Mechaniker und habe derzeit keinen Aufenthaltstitel. Er habe vier Brüder; seine Brüder XXXX, ca. 47 Jahre alt, und XXXX, geb. 1976, leben seit 2001 in XXXX bzw. 1996 in BARCELONA. Die Brüder XXXX, ca. 45 Jahre alt, und XXXX, ca. 38 Jahre alt, leben im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat habe er in XXXX gewohnt. 2003 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei von XXXX aus mit dem Schiff 2003 illegal ausgereist. Er habe noch nie ein Reisedokument gehabt. Am 22.08.2014 sei er mit dem Zug von TURIN aus über den BRENNER nach Österreich eingereist. Am 19.06.2003 sei er mit dem Schiff in SARDINIEN in Italien eingereist. Er sei mehrmals in Belgien gewesen, habe sich aber sonst immer in Italien aufgehalten. In Italien habe er sich u.a. in verschiedenen Quartieren für Drogenabhängige aufgehalten, da er selbst drogenabhängig sei. Finanziell habe er sich durch Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. Nach Italien wolle er nicht, weil er dadurch wieder in die Drogenabhängigkeit zurückfallen werde. Er suche Unterstützung für dieses Problem. Er sei von einem Zugbegleiter der Polizei übergeben worden, weil er ohne Fahrkarte gereist sei.1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er ledig sei, er spreche mittelmäßig arabisch und französisch. Der Beschwerdeführer führt eine portugiesische Telefonnummer an. Er habe 1987-1993 in römisch 40 die Grundschule und 1993-1996 in römisch 40 eine weitere Ausbildung und die Matura gemacht. Er sei Mechaniker und habe derzeit keinen Aufenthaltstitel. Er habe vier Brüder; seine Brüder römisch 40 , ca. 47 Jahre alt, und römisch 40 , geb. 1976, leben seit 2001 in römisch 40 bzw. 1996 in BARCELONA. Die Brüder römisch 40 , ca. 45 Jahre alt, und römisch 40 , ca. 38 Jahre alt, leben im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat habe er in römisch 40 gewohnt. 2003 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei von römisch 40 aus mit dem Schiff 2003 illegal ausgereist. Er habe noch nie ein Reisedokument gehabt. Am 22.08.2014 sei er mit dem Zug von TURIN aus über den BRENNER nach Österreich eingereist. Am 19.06.2003 sei er mit dem Schiff in SARDINIEN in Italien eingereist. Er sei mehrmals in Belgien gewesen, habe sich aber sonst immer in Italien aufgehalten. In Italien habe er sich u.a. in verschiedenen Quartieren für Drogenabhängige aufgehalten, da er selbst drogenabhängig sei. Finanziell habe er sich durch Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. Nach Italien wolle er nicht, weil er dadurch wieder in die Drogenabhängigkeit zurückfallen werde. Er suche Unterstützung für dieses Problem. Er sei von einem Zugbegleiter der Polizei übergeben worden, weil er ohne Fahrkarte gereist sei. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführer Informationsblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern und die Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2014 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass Dublin-Konsultationen mit Italien geführt werden. Der Beschwerdeführer war 23.08.2014-03.10.2014 in der Erstaufnahmestelle WEST gemeldet; er wurde wegen Raufhandels von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 02.10.2014 von der Betreuungsstelle weggewiesen.Der Beschwerdeführer war 23.08.2014-03.10.2014 in der Erstaufnahmestelle WEST gemeldet; er wurde wegen Raufhandels von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 02.10.2014 von der Betreuungsstelle weggewiesen. Der Beschwerdeführer wurde laut Polizeibericht vom 03.10.2014 verdächtigt, eine Jacke von der Garderobe einer Konditorei in XXXX gestohlen zu haben, da der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Aufnahme in eine Notschlafstelle, in der er kurzfristig aufgenommen worden war, eine fremde Angellizenz in der Jacke gehabt habe. Bei der Befragung durch die Polizei gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und seine Anschrift sei die Erstaufnahmestelle WEST.Der Beschwerdeführer wurde laut Polizeibericht vom 03.10.2014 verdächtigt, eine Jacke von der Garderobe einer Konditorei in römisch 40 gestohlen zu haben, da der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Aufnahme in eine Notschlafstelle, in der er kurzfristig aufgenommen worden war, eine fremde Angellizenz in der Jacke gehabt habe. Bei der Befragung durch die Polizei gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und seine Anschrift sei die Erstaufnahmestelle WEST. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 20.10.2014 mangels ermittelbarer Zustelladresse oder bekannten Aufenthaltsorts eingestellt. 1.
  4. Am 18.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung aufgenommen, befand sich bis 10.12.2014 in Krankenbehandlung, danach war er nur noch krankenversichert. Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2014 in WIEN XXXX bei einer Amtshandlung nach dem StGB betreten. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Asylverfahren eingestellt worden sei, da er untergetaucht gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen. Er wurde als Beschuldigter wegen Körperverletzung im Dienste der Strafpolizei einvernommen und die Aufenthaltsermittlung wurde ihm bekanntgegeben. Als Telefonnummer gab er zwei Telefonnummern von Werkartenhandys an. Er sei an der Adresse XXXX WIEN, postalisch erreichbar.Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2014 in WIEN römisch 40 bei einer Amtshandlung nach dem StGB betreten. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Asylverfahren eingestellt worden sei, da er untergetaucht gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen. Er wurde als Beschuldigter wegen Körperverletzung im Dienste der Strafpolizei einvernommen und die Aufenthaltsermittlung wurde ihm bekanntgegeben. Als Telefonnummer gab er zwei Telefonnummern von Werkartenhandys an. Er sei an der Adresse römisch 40 WIEN, postalisch erreichbar. Im Anschluss wurde er wegen eines Asthmaanfalles behandelt und ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo er am Folgetag vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX lebe, die genaue Adresse wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sein Asylverfahren in Österreich zugelassen worden sei und dass er behördlich nicht gemeldet sei. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, seinen Wohnsitz behördlich zu melden, widrigenfalls werde beim nächsten Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten, zB der Nichtmeldung seines Wohnsitzes, die Schubhaft verhängt werden. Ihm wurde mitgeteilt, dass er bei jeder Regionaldirektion die Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 ausgestellt bekomme, mit der er sich behördlich anmelden könne. Der Beschwerdeführer sicherte zu, unverzüglich die notwendigen Schritte zur Fortsetzung des Asylverfahrens zu unternehmen. Er werde sich am Nachmittag desselben Tages die Karte holen und sich damit anmelden. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen und angeordnet, das Verfahren auf freiem Fuß zu führen.Im Anschluss wurde er wegen eines Asthmaanfalles behandelt und ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo er am Folgetag vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 lebe, die genaue Adresse wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sein Asylverfahren in Österreich zugelassen worden sei und dass er behördlich nicht gemeldet sei. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, seinen Wohnsitz behördlich zu melden, widrigenfalls werde beim nächsten Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten, zB der Nichtmeldung seines Wohnsitzes, die Schubhaft verhängt werden. Ihm wurde mitgeteilt, dass er bei jeder Regionaldirektion die Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt bekomme, mit der er sich behördlich anmelden könne. Der Beschwerdeführer sicherte zu, unverzüglich die notwendigen Schritte zur Fortsetzung des Asylverfahrens zu unternehmen. Er werde sich am Nachmittag desselben Tages die Karte holen und sich damit anmelden. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen und angeordnet, das Verfahren auf freiem Fuß zu führen. Der Verein XXXX teilte am 12.12.2014 mit, dass der Beschwerdeführer die vergangene Woche p.A. XXXX, obdachlos gemeldet habe und nunmehr an dieser Adresse postalisch erreichbar sei. Diese Meldeadresse wurde am 16.03.2015 amtlich abgemeldet.Der Verein römisch 40 teilte am 12.12.2014 mit, dass der Beschwerdeführer die vergangene Woche p.A. römisch 40 , obdachlos gemeldet habe und nunmehr an dieser Adresse postalisch erreichbar sei. Diese Meldeadresse wurde am 16.03.2015 amtlich abgemeldet. Der Beschwerdeführer befand sich 18.03.2015-30.06.2015 in der Justizanstalt XXXX; mit Haftantritt wurde er von der Grundversorgung abgemeldet.Der Beschwerdeführer befand sich 18.03.2015-30.06.2015 in der Justizanstalt römisch 40 ; mit Haftantritt wurde er von der Grundversorgung abgemeldet. Der Verein UTE BOCK teilte mit, dass der Beschwerdeführer ohne Ausweis am 15.07.2015 eine Obdachlosenmeldeadresse an der Adresse XXXX begründet habe und an dieser Adresse nunmehr postalisch erreichbar sei. Diese wurde am 23.07.2015 abgemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2015 wieder in die Grundversorgung aufgenommen, wohne jedoch nicht in einem Quartier der Grundversorgung, sondern privat. Am selben Tag begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse p.A. XXXX, Unterkunftgeber XXXX. Diese wurde am 28.01.2016 nach Erhebungen der MA 62 amtlich abgemeldet.Der Verein UTE BOCK teilte mit, dass der Beschwerdeführer ohne Ausweis am 15.07.2015 eine Obdachlosenmeldeadresse an der Adresse römisch 40 begründet habe und an dieser Adresse nunmehr postalisch erreichbar sei. Diese wurde am 23.07.2015 abgemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2015 wieder in die Grundversorgung aufgenommen, wohne jedoch nicht in einem Quartier der Grundversorgung, sondern privat. Am selben Tag begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse p.A. römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 . Diese wurde am 28.01.2016 nach Erhebungen der MA 62 amtlich abgemeldet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz, schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchten Diebstahls (Datum der letzten Tat 17.03.2015) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz, schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchten Diebstahls (Datum der letzten Tat 17.03.2015) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen Suchtmitteldelikten, Urkundenunterdrückung und Diebstahls (Datum der letzten Tat 03.10.2014) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen Suchtmitteldelikten, Urkundenunterdrückung und Diebstahls (Datum der letzten Tat 03.10.2014) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich 04.03.2016 – 05.08.2016 in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Mit Haftantritt wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung wiederum abgemeldet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich 04.03.2016 – 05.08.2016 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Mit Haftantritt wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung wiederum abgemeldet. Am 17.06.2016 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiserverbotes sowie der Schubhaft ein; dieses blieb unbeantwortet. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts

§ 13Asyl

G 2005 wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Am 06.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum in die Grundversorgung aufgenommen; er gab wieder an, an der Adresse XXXX privat zu wohnen, obwohl er von dieser Adresse seit 28.01.2016 amtlich abgemeldet war.Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts

Paragraph 13, AsylG 2005 wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Am 06.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum in die Grundversorgung aufgenommen; er gab wieder an, an der Adresse römisch 40 privat zu wohnen, obwohl er von dieser Adresse seit 28.01.2016 amtlich abgemeldet war. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich seit 03.09.2016 in den Justizanstalten XXXX und XXXX in Strafhaft. Mit Strafantritt wurde er wiederum von der Grundversorgung abgemeldet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich seit 03.09.2016 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 in Strafhaft. Mit Strafantritt wurde er wiederum von der Grundversorgung abgemeldet. 1.

  1. Am 24.10.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren vorgeführt. Hiebei gab er u.a. an, er spreche arabisch, perfekt italienisch, etwas spanisch und französisch. Er sei seit 23.11.2007 traditionell verheiratet. Seine Lebensgefährtin heiße XXXX, sei Rumänin und arbeite schon seit Längerem in Italien als Putzfrau. Sie habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Italien, er habe sie in Italien geheiratet. Er habe Kontakt zu seiner Ehefrau und vielleicht komme sie nach WIEN. Er habe keine Kinder und auch sonst keine Sorgepflichten. Er sei am 23.11.1993 legal aus Algerien ausgereist. Sein Bruder habe ihn nach Spanien geholt und auf seinen Reisepass registriert. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Sein Bruder XXXX sei ca. 48 Jahre alt und lebe seit mehr als 20 Jahren in Spanien; er sei spanischer Staatsangehöriger. Sein Bruder XXXX, geb. 1979, lebe seit 18 Jahren in Spanien und sei auch spanischer Staatsangehöriger. Seine Schwestern XXXX, ca. 28, und XXXX, geb. 1977, leben in Algerien, seine Schwester XXXX, ca. 20 Jahre alt, lebe in XXXX. Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn nicht nach seinen Schwestern gefragt habe und XXXX und XXXX seine Onkel seien, daher nenne er sie Brüder. Er habe noch einige Tanten und Onkeln in Algerien, aber keinen Kontakt zu seinen Angehörigen. Er sei fünf Jahre lang in Spanien geblieben und danach bis 2012 in Italien geblieben. Seit 1993 sei er in Europa aufhältig. Auf Nachfrage, ob er durchgehend in Europa aufhältig gewesen sei, gab er an, dass er im August 1994 für einen Monat auf Urlaub in Algerien gewesen sei. Er sei wieder ausgereist, weil er damals seinen Lebensmittelpunkt in Spanien gehabt habe. Er habe in Spanien einen Aufenthaltsstatus im Zuge der Familienzusammenführung mit seinem Bruder gehabt. Lieber sterbe er in Österreich als nach Algerien zurückzukehren. Nach Österreich sei er mit dem Zug aus Italien illegal am 23.11.2012 eingereist und habe Österreich seither nicht verlassen. Er habe sonst in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union um Asyl angesucht. Er wolle sich in Österreich wegen seiner Drogensucht behandeln lassen. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2015 betreffend seine Ausreise 2003 beharrte er darauf, 1993 aus Algerien ausgereist zu sein, auf die Fragewiederholung, was nun stimme, gab er an, er wisse es nicht. Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2014 betreffend seine Einreise nach Österreich 2014 bekräftigte er, 2012 eingereist zu sein, 2014 sei er von der Polizei bei einer Fahrt nach Salzburg kontrolliert worden. Auf die Frage, warum er nicht 2012 schon den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass es die Möglichkeit eines Asylantrages gebe. Er habe 1988-1992 die Schule in Algerien besucht, ab 1992 habe er in Spanien gelebt und dort gearbeitet. 2003-2009 habe er in Italien, XXXX, die Schule besucht. 1998-2012 habe er in Italien gelebt, er sei illegal aufhältig gewesen. Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2014 gab er an, dass er mit elf Jahren Algerien verlassen habe. Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2014 betreffend seine Berufstätigkeit im Herkunftsstaat gab er an, dass er in den Ferien als Mechaniker und Friseur gearbeitet habe. Er spreche ein wenig Deutsch, habe aber noch keinen Deutschkurs besucht. Er lebe von sozialer Unterstützung iHv €
  2. Er habe keine Dokumente, weil er sie verloren habe. Er arbeite drei Tage die Woche für die Caritas und bekomme dafür € 200.1.
  3. Am 24.10.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren vorgeführt. Hiebei gab er u.a. an, er spreche arabisch, perfekt italienisch, etwas spanisch und französisch. Er sei seit 23.11.2007 traditionell verheiratet. Seine Lebensgefährtin heiße römisch 40 , sei Rumänin und arbeite schon seit Längerem in Italien als Putzfrau. Sie habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Italien, er habe sie in Italien geheiratet. Er habe Kontakt zu seiner Ehefrau und vielleicht komme sie nach WIEN. Er habe keine Kinder und auch sonst keine Sorgepflichten. Er sei am 23.11.1993 legal aus Algerien ausgereist. Sein Bruder habe ihn nach Spanien geholt und auf seinen Reisepass registriert. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Sein Bruder römisch 40 sei ca. 48 Jahre alt und lebe seit mehr als 20 Jahren in Spanien; er sei spanischer Staatsangehöriger. Sein Bruder römisch 40 , geb. 1979, lebe seit 18 Jahren in Spanien und sei auch spanischer Staatsangehöriger. Seine Schwestern römisch 40 , ca. 28, und römisch 40 , geb. 1977, leben in Algerien, seine Schwester römisch 40 , ca. 20 Jahre alt, lebe in römisch 40 . Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn nicht nach seinen Schwestern gefragt habe und römisch 40 und römisch 40 seine Onkel seien, daher nenne er sie Brüder. Er habe noch einige Tanten und Onkeln in Algerien, aber keinen Kontakt zu seinen Angehörigen. Er sei fünf Jahre lang in Spanien geblieben und danach bis 2012 in Italien geblieben. Seit 1993 sei er in Europa aufhältig. Auf Nachfrage, ob er durchgehend in Europa aufhältig gewesen sei, gab er an, dass er im August 1994 für einen Monat auf Urlaub in Algerien gewesen sei. Er sei wieder ausgereist, weil er damals seinen Lebensmittelpunkt in Spanien gehabt habe. Er habe in Spanien einen Aufenthaltsstatus im Zuge der Familienzusammenführung mit seinem Bruder gehabt. Lieber sterbe er in Österreich als nach Algerien zurückzukehren. Nach Österreich sei er mit dem Zug aus Italien illegal am 23.11.2012 eingereist und habe Österreich seither nicht verlassen. Er habe sonst in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union um Asyl angesucht. Er wolle sich in Österreich wegen seiner Drogensucht behandeln lassen. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2015 betreffend seine Ausreise 2003 beharrte er darauf, 1993 aus Algerien ausgereist zu sein, auf die Fragewiederholung, was nun stimme, gab er an, er wisse es nicht. Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2014 betreffend seine Einreise nach Österreich 2014 bekräftigte er, 2012 eingereist zu sein, 2014 sei er von der Polizei bei einer Fahrt nach Salzburg kontrolliert worden. Auf die Frage, warum er nicht 2012 schon den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass es die Möglichkeit eines Asylantrages gebe. Er habe 1988-1992 die Schule in Algerien besucht, ab 1992 habe er in Spanien gelebt und dort gearbeitet. 2003-2009 habe er in Italien, römisch 40 , die Schule besucht. 1998-2012 habe er in Italien gelebt, er sei illegal aufhältig gewesen. Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2014 gab er an, dass er mit elf Jahren Algerien verlassen habe. Auf den Vorhalt seiner Angaben vom 23.08.2014 betreffend seine Berufstätigkeit im Herkunftsstaat gab er an, dass er in den Ferien als Mechaniker und Friseur gearbeitet habe. Er spreche ein wenig Deutsch, habe aber noch keinen Deutschkurs besucht. Er lebe von sozialer Unterstützung iHv €
  4. Er habe keine Dokumente, weil er sie verloren habe. Er arbeite drei Tage die Woche für die Caritas und bekomme dafür €
  5. Mit Bescheid vom 28.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.10.2016 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer verpflichtet, bis 04.11.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Diese wurden dem Beschwerdeführer am 31.10.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Am 17.11.2016 erteilte der Beschwerdeführer seiner auch im hg. Verfahren einschreitenden Vertreterin Vollmacht im Asylverfahren. Dieser brachte mit Schriftsatz vom 18.11.2016 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 22.12.2016 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe bedingt aus der Strafhaft entlassen wird. Die Vorführung vor die Delegation der algerischen Botschaft im Jänner 2017 wurde wegen des in Beschwerde befindlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers storniert. Am 17.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.02.2017 durch persönliche Übernahme, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft ein. Mit Beschluss vom 31.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zH seiner gewillkürten Vertreterin am 02.02.2017, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und seine Beschwerde als verspätet zurück. 1.
  6. Am 16.02.2017 wurde das Gefangenenidentifikationsblatt für den Beschwerdeführer ausgefüllt. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 21.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.02.2017, eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab, in der er ausführt, dass er schon seit fünf Jahren in Österreich lebe. Er sei verheiratet, seine Frau heißeXXXX und lebe in XXXX WIEN, XXXX. Er habe kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebe mit seiner Frau gemeinsam in WIEN. Dort habe er ein paar Freunde. Seine Brüder lebten in Spanien, mit diesen sei er in Kontakt. Einen Deutschkurs habe er vor längerer Zeit absolviert. Er sei nach Europa gekommen, als er erst elf Jahre alt gewesen sei und habe seit vier Jahren keinerlei Kontakt mehr zur Personen in Algerien. Abgesehen von seiner Suchtproblematik sei er gesund. Nach der Haft werde er wieder zu seiner Frau an die genannte Adresse ziehen. Er habe keinen Pass.Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 21.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.02.2017, eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab, in der er ausführt, dass er schon seit fünf Jahren in Österreich lebe. Er sei verheiratet, seine Frau heißeXXXX und lebe in römisch 40 WIEN, römisch 40 . Er habe kein Einkommen und kein Vermögen. Er lebe mit seiner Frau gemeinsam in WIEN. Dort habe er ein paar Freunde. Seine Brüder lebten in Spanien, mit diesen sei er in Kontakt. Einen Deutschkurs habe er vor längerer Zeit absolviert. Er sei nach Europa gekommen, als er erst elf Jahre alt gewesen sei und habe seit vier Jahren keinerlei Kontakt mehr zur Personen in Algerien. Abgesehen von seiner Suchtproblematik sei er gesund. Nach der Haft werde er wieder zu seiner Frau an die genannte Adresse ziehen. Er habe keinen Pass. Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2017 zur Vorführung vor die Delegation der algerischen Botschaft am 22.03.2017 vorgesehen. Die Vollzugsabteilung der Justizanstalt XXXX teilte am 03.03.2017 mit, dass der Beschwerdeführer nicht zur Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt werde, da er am 20.03.2017 aus der Strafhaft entlassen werde. Am 15.03.2017 ersuchte das Bundesamt um die Überstellung des Beschwerdeführers nach WIEN.Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2017 zur Vorführung vor die Delegation der algerischen Botschaft am 22.03.2017 vorgesehen. Die Vollzugsabteilung der Justizanstalt römisch 40 teilte am 03.03.2017 mit, dass der Beschwerdeführer nicht zur Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt werde, da er am 20.03.2017 aus der Strafhaft entlassen werde. Am 15.03.2017 ersuchte das Bundesamt um die Überstellung des Beschwerdeführers nach WIEN. 1.
  7. Mit Bescheid vom 15.03.2017 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.5. Mit Bescheid vom 15.03.2017 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht konkret bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen, laut seinen Angaben am 23.11.2012, in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 23.08.2014 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei am 23.08.2014 erstbefragt worden. Sein Verfahren sei wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mit 20.10.2014 eingestellt worden. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016 sei ihm

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) mitgeteilt und ihm nachweislich am 27.06.2016 ausgefolgt worden. Am 24.10.2016 sei der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2016 sei ihm eine Rechtsberaterin

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden.

Er befinde sich seit dem 03.09.2016 nicht bloß kurzfristig in Haft. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom 28.10.2016

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen worden. Zudem sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt worden.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA- VG sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen worden. Es sei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt worden, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig sei.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG sei gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Am 15.12.2016 seien ein Antrag auf Wiedereinsetzung und eine Beschwerde eingebracht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei am 31.01.2017 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden. Am 02.02.2017 sei der negative Asylbescheid "in II. Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung sei geplant. Am 19.02.2017 sei ihm nachweislich vom Bundesamt ein Parteiengehör zugestellt worden, in welchem er darüber informiert worden sei, dass die Erlassung einer Schubhaft nach Haftentlassung geplant sei. Am 20.03.2017 werde der Beschwerdeführer aus der Gerichtshaft aus der Justizanstalt XXXX entlassen werden.Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht konkret bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen, laut seinen Angaben am 23.11.2012, in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 23.08.2014 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei am 23.08.2014 erstbefragt worden. Sein Verfahren sei wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mit 20.10.2014 eingestellt worden. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016 sei ihm

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) mitgeteilt und ihm nachweislich am 27.06.2016 ausgefolgt worden. Am 24.10.2016 sei der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2016 sei ihm eine Rechtsberaterin

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Er befinde sich seit dem 03.09.2016 nicht bloß kurzfristig in Haft. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom 28.10.2016

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen worden. Zudem sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt worden.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen worden. Es sei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Am 15.12.2016 seien ein Antrag auf Wiedereinsetzung und eine Beschwerde eingebracht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei am 31.01.2017 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden. Am 02.02.2017 sei der negative Asylbescheid "in römisch zwei. Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung sei geplant. Am 19.02.2017 sei ihm nachweislich vom Bundesamt ein Parteiengehör zugestellt worden, in welchem er darüber informiert worden sei, dass die Erlassung einer Schubhaft nach Haftentlassung geplant sei. Am 20.03.2017 werde der Beschwerdeführer aus der Gerichtshaft aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen werden. Es seien alle in seinem Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt worden. Die belangte Behörde gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe, da er keine entsprechenden Personendokumente in Vorlage gebracht habe, nicht fest. Er gebe an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXXA, Algerien geboren zu sein. Er sei algerischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er sei nicht verheiratet, kinderlos und ohne Obsorgepflichten. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2012 eingereist und habe am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Festgestellt werde, dass er an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leide. Er sei ein arbeitsfähiger junger Mann, welcher mehrere Sprachen spreche. In Algerien verfüge er nach wie vor über familiäre Beziehungen, zwei seiner Schwestern sowie Onkel und Tanten leben noch in Algerien. Nicht festgestellt werden könne, dass er Algerien wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. dass er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass er Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen seine Person sei durchsetzbar und rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Zu seinem bisherigen Verhalten werde sein Strafregisterauszug wiedergegeben. Er habe sich zwischen seiner Ersteinreise am 23.11.2012 und seiner Asylantragstellung am 23.08.2014 illegal in Österreich aufgehalten. Nach seiner Asylantragstellung habe er das Verfahren nicht abgewartet und sei untergetaucht. Das Verfahren habe eingestellt werden müssen, bis er sich in einer Justizanstalt Österreichs befunden habe, wo er schlussendlich für die Dauer seiner Freiheitsstrafe für die österreichischen Behörden greifbar gewesen sei. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich seinem Asylverfahren entzogen habe und in die Illegalität untergetaucht sei, indem er sich während seines Aufenthaltes vor Asylantragstellung nie mit ordentlichen Wohnsitz angemeldet habe und somit für die österreichischen Behörden nicht greifbar gewesen sei und sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe – und das immerhin in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich nie mit Hauptwohnsitz angemeldet habe – abgesehen von den Inhaftierungszeiten in Österreich. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Stattdessen sei er im Bundesgebiet verblieben um hier Straftaten begehen zu können. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er von österreichischen Gerichten insgesamt viermal verurteilt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keinster Weise integriert. Entsprechend seiner eigenen Angaben habe er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Er gebe an, dass seine zwei Brüder in Spanien leben würden und dass seine angebliche rumänische Ehefrau, namens XXXX, welche er laut seinen Angaben am 23.11.2007 traditionell in Italien geheiratet habe, in Italien leben würde. Er verfüge über rudimentäre Sprachkenntnisse in Deutsch und führe in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft, noch habe er sonstige Integrationsschritte gesetzt. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich im Falle seiner Abschiebung nach Algerien kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben.Die belangte Behörde gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe, da er keine entsprechenden Personendokumente in Vorlage gebracht habe, nicht fest. Er gebe an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in XXXXA, Algerien geboren zu sein. Er sei algerischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er sei nicht verheiratet, kinderlos und ohne Obsorgepflichten. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2012 eingereist und habe am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Festgestellt werde, dass er an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leide. Er sei ein arbeitsfähiger junger Mann, welcher mehrere Sprachen spreche. In Algerien verfüge er nach wie vor über familiäre Beziehungen, zwei seiner Schwestern sowie Onkel und Tanten leben noch in Algerien. Nicht festgestellt werden könne, dass er Algerien wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. dass er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass er Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen seine Person sei durchsetzbar und rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Zu seinem bisherigen Verhalten werde sein Strafregisterauszug wiedergegeben. Er habe sich zwischen seiner Ersteinreise am 23.11.2012 und seiner Asylantragstellung am 23.08.2014 illegal in Österreich aufgehalten. Nach seiner Asylantragstellung habe er das Verfahren nicht abgewartet und sei untergetaucht. Das Verfahren habe eingestellt werden müssen, bis er sich in einer Justizanstalt Österreichs befunden habe, wo er schlussendlich für die Dauer seiner Freiheitsstrafe für die österreichischen Behörden greifbar gewesen sei. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich seinem Asylverfahren entzogen habe und in die Illegalität untergetaucht sei, indem er sich während seines Aufenthaltes vor Asylantragstellung nie mit ordentlichen Wohnsitz angemeldet habe und somit für die österreichischen Behörden nicht greifbar gewesen sei und sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe – und das immerhin in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich nie mit Hauptwohnsitz angemeldet habe – abgesehen von den Inhaftierungszeiten in Österreich. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Stattdessen sei er im Bundesgebiet verblieben um hier Straftaten begehen zu können. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er von österreichischen Gerichten insgesamt viermal verurteilt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keinster Weise integriert. Entsprechend seiner eigenen Angaben habe er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Artikel 8, EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Er gebe an, dass seine zwei Brüder in Spanien leben würden und dass seine angebliche rumänische Ehefrau, namens römisch 40 , welche er laut seinen Angaben am 23.11.2007 traditionell in Italien geheiratet habe, in Italien leben würde. Er verfüge über rudimentäre Sprachkenntnisse in Deutsch und führe in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft, noch habe er sonstige Integrationsschritte gesetzt. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich im Falle seiner Abschiebung nach Algerien kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers resultieren. Mangels Vorlage von "heimatlichen Personendokumenten" stehe seine Identität nicht fest. Sofern er im Bescheid namentlich angesprochen werde, handle es sich dabei um eine Verfahrensidentität iSd AVG. Die Feststellung zur illegalen Einreise sei mangels Vorlage eines Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich getroffen worden. Die weiteren Angaben zu seiner Nationalität sowie Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit haben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im Zuge Ihrer Erstbefragung sowie seiner Einvernahme beim Bundesamt ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen vier Verurteilungen auf. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz lediglich eingebracht, um eine mögliche fremdenrechtliche Abschiebung abzuwenden. Entsprechend seiner eigenen Angaben habe er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge.Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers resultieren. Mangels Vorlage von "heimatlichen Personendokumenten" stehe seine Identität nicht fest. Sofern er im Bescheid namentlich angesprochen werde, handle es sich dabei um eine Verfahrensidentität iSd AVG. Die Feststellung zur illegalen Einreise sei mangels Vorlage eines Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich getroffen worden. Die weiteren Angaben zu seiner Nationalität sowie Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit haben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im Zuge Ihrer Erstbefragung sowie seiner Einvernahme beim Bundesamt ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen vier Verurteilungen auf. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz lediglich eingebracht, um eine mögliche fremdenrechtliche Abschiebung abzuwenden. Entsprechend seiner eigenen Angaben habe er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Artikel 8, EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Zuvor sei er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfüge über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch und führe in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Seine Angaben bezüglich seiner angeblichen rumänischen Ehefrau seien nicht glaubhaft und werden seitens der Behörde als reine Schutzbehauptung interpretiert. Auf die diesbezügliche Beweiswürdigung seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit werde verwiesen. Des Weiteren bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien der Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 FPG zu beachten, Z 1, 3 und 9 werden durch Fettdruck hervorgehoben. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer sei für die österreichischen Behörden nie an einer Meldeadresse greifbar gewesen. Er sei während des aufrechten Einreiseverbotes straffällig geworden. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da die folgenden Kriterien gem. § 76 Abs. 3Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien der Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten, Ziffer eins, 3 und 9 werden durch Fettdruck hervorgehoben. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer sei für die österreichischen Behörden nie an einer Meldeadresse greifbar gewesen. Er sei während des aufrechten Einreiseverbotes straffällig geworden. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da die folgenden Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3 FPG erfüllt seien: Zu Ziffer 1: Er habe seit seiner Ersteinreise im Jahr 2012 keinen Versuch unternommen, sich ein Identitäts- bzw. Reisedokument zu beschaffen. Er habe damit seine Rückkehr und Abschiebung verhindert. Zu Ziffer 3: Gegen ihn besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem habe er sich dem Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen. Zu Ziffer 9: Er sei in Österreich nicht sozial verankert. Er habe in Österreich keine Familie. Er sei in Österreich nie legal beschäftigt gewesen. Er habe nicht ausreichend Barmittel, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichern zu können. Er verfüge über keine Unterkunftsmöglichkeit. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe kein gültiges Reisedokument. Er verfüge nicht über genügend Barmittel um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Er sei in Österreich nie legal beschäftigt gewesen. Er sei mehrmals in Österreich straffällig geworden. Er habe keine Möglichkeit, in Österreich Unterkunft zu nehmen. Er habe in Österreich keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei abgesehen von seinen Inhaftierungszeiten in Österreich nie greifbar gewesen und untergetaucht, indem er sich nicht angemeldet habe. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Der Beschwerdeführer sei vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel

§ 77FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw.

der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich bereits während des laufenden Asylverfahrens aus seiner Unterkunft entfernt und sei im Bundesgebiet unter Verletzung des Meldegesetzes und ohne den Behörden seinen Aufenthaltsort oder gar eine Zustelladresse bekannt zu geben geblieben. Es sei daher damit zu rechnen, dass er einer Meldeverpflichtung oder einem gelinderen Mittel nicht nachkommen werde. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel

Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich bereits während des laufenden Asylverfahrens aus seiner Unterkunft entfernt und sei im Bundesgebiet unter Verletzung des Meldegesetzes und ohne den Behörden seinen Aufenthaltsort oder gar eine Zustelladresse bekannt zu geben geblieben. Es sei daher damit zu rechnen, dass er einer Meldeverpflichtung oder einem gelinderen Mittel nicht nachkommen werde. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er befinde sich im Moment in Haft. Seine Haftfähigkeit stehe fest. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein im Asylverfahren einschreitender gewillkürter Vertreter auch im Schubhaftverfahren als Rechtsberater beigegeben. Die Verfahrensanordnung und der Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am 17.03.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2017 um 08:00 Uhr bei der Entlassung aus der Strafhaft fest- und in Schubhaft genommen; er wurde ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er seit 20.03.2017, 13:33 Uhr, angehalten wird.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2017 um 08:00 Uhr bei der Entlassung aus der Strafhaft fest- und in Schubhaft genommen; er wurde ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er seit 20.03.2017, 13:33 Uhr, angehalten wird. Laut den amtsärztlichen Unterlagen der Justizanstalt XXXX gab der Beschwerdeführer bei der letzten Inhaftnahme an, RIVOTRIL, SUBTEX und PRAXITEN als Suchtmittel zu nehmen, 60 Zigaretten pro Tag zu rauchen und übermäßig Alkohol zu trinken. Beim Beschwerdeführer wurden psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom bei gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung (26.03.2015), kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (26.03.2016), Pneumonie (11.03.2016), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (29.09.2016) sowie abnorme Befunde bei der bildgebenden Diagnostik der Lunge (23.10.2016) diagnostiziert. Laut Behandlungsmitteilung vom 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer mit RIVOTRIL, QUETIAPIN und BERODUAL täglich medikamentös behandelt. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2017 polizeiamtsärztlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist, bei weiterer Anhaltung aber psychiatrische bzw. psychologische Betreuung erforderlich sei. Im Krankenblatt ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit der Medikation BERODUAL, SEROQUEL und ANXIOLIT behandelt werde, er befinde sich in augenscheinlich gutem Allgemein- und Ernährungszustand, nehme keine Drogen und sei im Substitutionsprogramm. Es liege kein Alkoholabusus vor. Der Beschwerdeführer sei subjektiv beschwerdefrei und es seien keine chronischen Erkrankungen fassbar. Es bestehe keine psychopathologische Akutsymptomatik. Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch untersucht. Da der Beschwerdeführer von SUBTEX gesprochen habe und angegeben habe, dies in der Justizanstalt XXXX erhalten zu haben, sei mit der Justizanstalt XXXX Rücksprache gehalten worden, da SUBTEX nicht in der Medikamentenverschreibung des Beschwerdeführers aufscheine. Laut der Justizanstalt XXXX sei der Beschwerdeführer nicht auf SUBTEX eingestellt gewesen. Daher werde die Medikamentenverschreibung nicht geändert.Laut den amtsärztlichen Unterlagen der Justizanstalt römisch 40 gab der Beschwerdeführer bei der letzten Inhaftnahme an, RIVOTRIL, SUBTEX und PRAXITEN als Suchtmittel zu nehmen, 60 Zigaretten pro Tag zu rauchen und übermäßig Alkohol zu trinken. Beim Beschwerdeführer wurden psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom bei gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung (26.03.2015), kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (26.03.2016), Pneumonie (11.03.2016), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (29.09.2016) sowie abnorme Befunde bei der bildgebenden Diagnostik der Lunge (23.10.2016) diagnostiziert. Laut Behandlungsmitteilung vom 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer mit RIVOTRIL, QUETIAPIN und BERODUAL täglich medikamentös behandelt. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2017 polizeiamtsärztlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist, bei weiterer Anhaltung aber psychiatrische bzw. psychologische Betreuung erforderlich sei. Im Krankenblatt ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit der Medikation BERODUAL, SEROQUEL und ANXIOLIT behandelt werde, er befinde sich in augenscheinlich gutem Allgemein- und Ernährungszustand, nehme keine Drogen und sei im Substitutionsprogramm. Es liege kein Alkoholabusus vor. Der Beschwerdeführer sei subjektiv beschwerdefrei und es seien keine chronischen Erkrankungen fassbar. Es bestehe keine psychopathologische Akutsymptomatik. Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch untersucht. Da der Beschwerdeführer von SUBTEX gesprochen habe und angegeben habe, dies in der Justizanstalt römisch 40 erhalten zu haben, sei mit der Justizanstalt römisch 40 Rücksprache gehalten worden, da SUBTEX nicht in der Medikamentenverschreibung des Beschwerdeführers aufscheine. Laut der Justizanstalt römisch 40 sei der Beschwerdeführer nicht auf SUBTEX eingestellt gewesen. Daher werde die Medikamentenverschreibung nicht geändert. Am 21.03.2017 teilte die Botschaft von Algerien mit, dass der Vorführtermin auf den 23.03.2017 verschoben werde. Laut dem Bericht vom 27.03.2017 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der algerischen Vertretungsbehörde am 23.03.2017 vorgeführt. Der Beschwerdeführer sei als Algerier identifiziert worden, jedoch bedürfte es noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Diese könne bis zu vier Monate in Anspruch nehmen. Laut dem unterschriebenen Datenblatt des Beschwerdeführers ist er Staatsangehöriger von Algerien und eine Identitätsprüfung in Algerien ist nötig. Am 24.03.2017 bekam der Beschwerdeführer Tabletten gegen Magenschmerzen, am 25.03.2017 verlangte der Beschwerdeführer, wiederum dem Psychiater vorgeführt zu werden; der Termin wurde für den 29.03.2017 angesetzt. Am 27.03.2017 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 28.03.2017 freiwillig beendete. Bei den Hungerstreikuntersuchungen gab er an, keine Entzugserscheinungen zu haben und keine legalen oder illegalen Suchtmittel zu konsumieren. Er leide an keinen kardialen Vorerkrankungen. Außer den diagnostizierten seien keine psychischen Erkrankungen fassbar, der Beschwerdeführer sei betreffend den Hungerstreik und seine Konsequenzen einsichts- und urteilsfähig. Er habe keine Entzugssymptome. Bei der psychiatrischen Untersuchung am 29.03.2017 gab der Beschwerdeführer an, er wolle AKINETON und RIVOTRIL. Er habe multiple Schnittverletzungen an beiden Armen und am Bauch gezeigt und gab an, dass er mit LYRICA besser zurechtkomme, als mit ANXIOLIT. Eine Teilumstellung der Medikation auf LYRICA sei begonnen worden, es bestehe keine Gefährdung. Der Beschwerdeführer trat am 04.04.2017 erneut in den Hungerstreik, den er am 05.04.2017 wiederum freiwillig beendete. Am 05.04.2017 erteilte der Beschwerdeführer seinem Rechtsberater auch im Schubhaftverfahren Vollmacht. Am 06.04.2017 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von der algerischen Botschaft dieser zufolge nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Bei der psychiatrischen Kontrolle am 06.04.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er unter Stress leide und forderte die Verschreibung von AKINETON. Laut Amtsarzt war AKINETON nicht indiziert. Als Alternative schlug der Beschwerdeführer SUBTEX vor. Laut Amtsarzt bestand auch hiefür keine Indikation. LYRICA sei etwas erhöht worden. Der Beschwerdeführer habe Husten und erhöhte Temperatur. Am 07.04.2017 verlangte der Beschwerdeführer wiederum die Verschreibung von AKINETON, wenn nicht, dann RIVOTRIL. Die verlangten Verschreibungen wurden wiederum abgelehnt. Bei der amtsärztlichen Kontrolle am 13.04.2017 wurde wiederum leicht erhöhte Temperatur festgestellt sowie Raucherhusten. Der Beschwerdeführer gab an, er rauche ca. 40 Zigaretten täglich. Eine Nikotinreduktion sei dringend erforderlich. Der Beschwerdeführer gab an, unter "Stress" zu leiden und an Entzugserscheinungen. LYRICA werde am Abend erhöht, es sei wieder eine psychiatrische Kontrolle angeordnet worden.
  3. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 15.03.2017 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei am 23.11.2012 nach Österreich eingereist und habe am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei – nach zwischendurch erfolgter Einstellung – mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen worden; gleichzeitig sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017 als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in Österreich vier Mal strafrechtlich verurteilt worden; er habe sich von 03.09.2016 bis 20.03.2017 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befunden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass das Bundesamt die Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer nach dessen Entlassung aus der Justizanstalt XXXX beabsichtige. Dazu sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.03.2017 sei gegen den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt worden. In einem sei einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Am 20.03.2017 sei der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt XXXX entlassen und unmittelbar im Anschluss daran nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Dort werde der Beschwerdeführer auch aktuell noch angehalten. Am 21.03.2017 sei der Beschwerdeführer dem Konsul der algerischen Botschaft in WIEN zwecks Verifizierung seiner Staatsbürgerschaft vorgeführt worden. Dabei habe der Konsul dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Wahrnehmung mitgeteilt, dass er diesen nicht als algerischen Staatsbürger identifizieren könne, weshalb er wohl bald freigelassen werde.Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei am 23.11.2012 nach Österreich eingereist und habe am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei – nach zwischendurch erfolgter Einstellung – mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen worden; gleichzeitig sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017 als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in Österreich vier Mal strafrechtlich verurteilt worden; er habe sich von 03.09.2016 bis 20.03.2017 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befunden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass das Bundesamt die Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer nach dessen Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 beabsichtige. Dazu sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.03.2017 sei gegen den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt worden. In einem sei einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Am 20.03.2017 sei der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen und unmittelbar im Anschluss daran nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. Dort werde der Beschwerdeführer auch aktuell noch angehalten. Am 21.03.2017 sei der Beschwerdeführer dem Konsul der algerischen Botschaft in WIEN zwecks Verifizierung seiner Staatsbürgerschaft vorgeführt worden. Dabei habe der Konsul dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Wahrnehmung mitgeteilt, dass er diesen nicht als algerischen Staatsbürger identifizieren könne, weshalb er wohl bald freigelassen werde. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur "ultima ratio" sein könne, sei die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Dieser Grundsatz sei insbesondere auf Fälle wie den gegenständlichen anwendbar, in denen über Fremde die Schubhaft unmittelbar im Anschluss an eine vollzogene Strafhaft verhängt werde.

§ 30Abs.

5 BFA-VG haben die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen. Dass der belangten Behörde der Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers – der 15.03.2017 – bekannt gewesen sei, ergebe sich bereits aus den Umständen des gegenständlichen Falles. So sei der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der Justizanstalt XXXX nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden, um den am 15.03.2017 erlassenen Bescheid betreffend die Verhängung der Schubhaft in Vollzug zu setzen. Als Beweis hiefür werde beantragt, die Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 20.03.2017 beizuholen.Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur "ultima ratio" sein könne, sei die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Dieser Grundsatz sei insbesondere auf Fälle wie den gegenständlichen anwendbar, in denen über Fremde die Schubhaft unmittelbar im Anschluss an eine vollzogene Strafhaft verhängt werde.

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG haben die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen. Dass der belangten Behörde der Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers – der 15.03.2017 – bekannt gewesen sei, ergebe sich bereits aus den Umständen des gegenständlichen Falles. So sei der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden, um den am 15.03.2017 erlassenen Bescheid betreffend die Verhängung der Schubhaft in Vollzug zu setzen. Als Beweis hiefür werde beantragt, die Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 20.03.2017 beizuholen. Der Verwaltungsgerichtshof habe erst kürzlich bekräftigt, dass die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei, "[...] wenn die Fremden Polizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E 25. April 2014, 2013/21/0209)." (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026) Diese Judikatur sei auch für den vorliegenden Fall, in dem das Bundesamt während der Strafhaft des Beschwerdeführers keinerlei Schritte zur Organisation einer Abschiebung nach Algerien unternommen habe, anwendbar. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, warum die Organisation einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien bzw. die Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht schon bereits während der mehrmonatigen Strafhaft des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX veranlasst worden sei. Die Verhängung von Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Anhaltung in Strafhaft sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.Diese Judikatur sei auch für den vorliegenden Fall, in dem das Bundesamt während der Strafhaft des Beschwerdeführers keinerlei Schritte zur Organisation einer Abschiebung nach Algerien unternommen habe, anwendbar. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, warum die Organisation einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien bzw. die Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht schon bereits während der mehrmonatigen Strafhaft des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 veranlasst worden sei. Die Verhängung von Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Anhaltung in Strafhaft sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt werde: Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden sei und seit seiner Ersteinreise keinen Versuch unternommen habe, sich ein Identitäts- oder Reisedokument zu beschaffen; damit habe er seine Rückkehr und Abschiebung verhindert. Außerdem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und der Beschwerdeführer habe sich bereits dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Darüber hinaus argumentiere das Bundesamt, der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht sozial verankert, habe in Österreich keine Familie, sei nie legal beschäftigt gewesen und verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichern zu können; auch verfüge der Beschwerdeführer über keine Unterkunftsmöglichkeit. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlich sei, um ein "Untertauchen" des Beschwerdeführers zu verhindern. Hierbei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer sehr wohl im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, und zwar an der Adresse (XXXX WIEN) seiner Ehefrau XXXX, mit der er sich am 23.11.2007 nach islamischem Ritus vermählt habe. An dieser Adresse könne der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft wieder wohnen und sich dort auch melden. Dort wäre der Beschwerdeführer für die Behörden jederzeit erreich- und greifbar. Dies sei vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, während der nicht bloß kurzfristigen Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ausreichende Ermittlungsschritte zu setzen und insbesondere den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2017 sowie die in diesem Zusammenhang eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme seien jedenfalls nicht ausreichend, um dem sprach- und rechtsunkundigen Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Gebrauch von seinem Recht auf Gewährung von Parteiengehör machen können. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit faktisch möglich sein werde. So habe die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 10.04.2017 zwar mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der algerischen Botschaft in WIEN als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei; dem Beschwerdeführer gegenüber habe der Konsul der algerischen Botschaft jedoch nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er dessen Eigenschaft als algerischer Staatsbürger nicht verifizieren könne, weshalb der Beschwerdeführer bald freigelassen werden müsse. Als Beweis dafür werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 20.03.2017 als rechtswidrig zu qualifizieren seien.Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt werde: Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden sei und seit seiner Ersteinreise keinen Versuch unternommen habe, sich ein Identitäts- oder Reisedokument zu beschaffen; damit habe er seine Rückkehr und Abschiebung verhindert. Außerdem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und der Beschwerdeführer habe sich bereits dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Darüber hinaus argumentiere das Bundesamt, der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht sozial verankert, habe in Österreich keine Familie, sei nie legal beschäftigt gewesen und verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichern zu können; auch verfüge der Beschwerdeführer über keine Unterkunftsmöglichkeit. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlich sei, um ein "Untertauchen" des Beschwerdeführers zu verhindern. Hierbei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer sehr wohl im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, und zwar an der Adresse (römisch 40 WIEN) seiner Ehefrau römisch 40 , mit der er sich am 23.11.2007 nach islamischem Ritus vermählt habe. An dieser Adresse könne der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft wieder wohnen und sich dort auch melden. Dort wäre der Beschwerdeführer für die Behörden jederzeit erreich- und greifbar. Dies sei vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, während der nicht bloß kurzfristigen Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ausreichende Ermittlungsschritte zu setzen und insbesondere den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2017 sowie die in diesem Zusammenhang eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme seien jedenfalls nicht ausreichend, um dem sprach- und rechtsunkundigen Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Gebrauch von seinem Recht auf Gewährung von Parteiengehör machen können. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit faktisch möglich sein werde. So habe die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 10.04.2017 zwar mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der algerischen Botschaft in WIEN als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei; dem Beschwerdeführer gegenüber habe der Konsul der algerischen Botschaft jedoch nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er dessen Eigenschaft als algerischer Staatsbürger nicht verifizieren könne, weshalb der Beschwerdeführer bald freigelassen werden müsse. Als Beweis dafür werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 20.03.2017 als rechtswidrig zu qualifizieren seien. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel

§ 77FPG anwenden müssen.

Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch dies mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Dass ein gelinderes Mittel gegenüber der Beschwerdeführer nicht in Betracht komme, liege keinesfalls auf der Hand: Die Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar. Gegenüber "der BF" sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung

§ 77Abs.

3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen, zumal "die BF" über einen gesicherten Wohnsitz verfüge und die Adresse in der Einvernahme am 19.02.2017 explizit angeführt habe. Auch die angeordnete Unterkunftnahme

§ 77Abs.

3 Z 1 FPG wäre im Fall "der BF" in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme

§ 77Abs. 3 Z 1 FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse

XXXXWIEN, oder an der Adresse XXXXBAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG). Somit erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber "der BF" jedenfalls auch als unverhältnismäßig. "Die BF" sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Als Beweis hiefür werde die Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, FPG anwenden müssen. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch dies mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Dass ein gelinderes Mittel gegenüber der Beschwerdeführer nicht in Betracht komme, liege keinesfalls auf der Hand: Die Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar. Gegenüber "der BF" sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen, zumal "die BF" über einen gesicherten Wohnsitz verfüge und die Adresse in der Einvernahme am 19.02.2017 explizit angeführt habe. Auch die angeordnete Unterkunftnahme

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall "der BF" in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der AdresseXXXXWIEN, oder an der Adresse XXXXBAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Somit erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber "der BF" jedenfalls auch als unverhältnismäßig. "Die BF" sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Als Beweis hiefür werde die Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes, zu den Voraussetzungen eines gelinderen Mittels sowie zur Frage, ob in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beschafft werden könne – beantragt. Nicht zuletzt sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung dann durchzuführen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel in der Beschwerde behauptet werde. Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben. Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung

§ 22aBFA-VG.

Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  5. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen:Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
  6. und
  7. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung

Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  5. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen: "Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." (VwGH 19.05.2015, 2014/21/0071-7)"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des Paragraph 17, VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." (VwGH 19.05.2015, 2014/21/0071-7) Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.

§ 35Abs. 1 und 4 Z 3 Vw

GVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer

§ 1Z 1 Vw

G-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus

§ 35Abs. 1 i

Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

  1. Das Bundesamt legte am 13.04.2017 die Akten vor und erstattete am 14.04.2017 eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2017 entnommen werden könne, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2017 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden sei. Weiters gehe aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2017 hervor, dass der negative Asylbescheid am 02.02.2017 "in II. Instanz" in Rechtskraft erwachsen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Bundesamt während seiner Strafhaft keinerlei Schritte zur Organisation der Abschiebung nach Algerien unternommen habe, sei festzuhalten, dass während der Strafhaft vom Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden sei. Hiezu sei anzumerken, dass die Vorführung vor die algerische Delegation während des laufenden Asylverfahrens nicht möglich gewesen sei. Nach Eintritt der Rechtskraft sei der Beschwerdeführer zum nächstmöglichen Termin (21.03.2017) der Delegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt worden und deshalb die Verhängung der Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Anhaltung in Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung unerlässlich gewesen.
  2. Das Bundesamt legte am 13.04.2017 die Akten vor und erstattete am 14.04.2017 eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2017 entnommen werden könne, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2017 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden sei. Weiters gehe aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2017 hervor, dass der negative Asylbescheid am 02.02.2017 "in römisch zwei. Instanz" in Rechtskraft erwachsen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Bundesamt während seiner Strafhaft keinerlei Schritte zur Organisation der Abschiebung nach Algerien unternommen habe, sei festzuhalten, dass während der Strafhaft vom Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden sei. Hiezu sei anzumerken, dass die Vorführung vor die algerische Delegation während des laufenden Asylverfahrens nicht möglich gewesen sei. Nach Eintritt der Rechtskraft sei der Beschwerdeführer zum nächstmöglichen Termin (21.03.2017) der Delegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt worden und deshalb die Verhängung der Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Anhaltung in Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung unerlässlich gewesen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er an der Adresse XXXX WIEN, XXXX, gemeldet gewesen sei, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer laut ZMR niemals an dieser Adresse gemeldet gewesen sei. Weiters sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2016 vom Bundesamt einvernommen worden sei und dabei u.a. angegeben habe, keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich zu haben (Seite 7 der Einvernahme vom 24.10.2016) und auf die Fragen, ob er in Österreich ein Familienleben führe, in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebe oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen bestehe, ausdrücklich mitgeteilt habe, in Österreich niemanden zu haben (Seite 7 der Einvernahme vom 24.10.2016). Zumal diese Einvernahme erst am 24.10.2016 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer aufgrund der Haft außerhalb der Justizanstalt keine neuen Kontakte knüpfen und sich ein Familienleben aufbauen habe können und auch von der ihm aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe, sei der Sachverhalt klar und sohin seien keine weiteren Ermittlungsschritte nötig.Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er an der Adresse römisch 40 WIEN, römisch 40 , gemeldet gewesen sei, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer laut ZMR niemals an dieser Adresse gemeldet gewesen sei. Weiters sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2016 vom Bundesamt einvernommen worden sei und dabei u.a. angegeben habe, keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich zu haben (Seite 7 der Einvernahme vom 24.10.2016) und auf die Fragen, ob er in Österreich ein Familienleben führe, in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebe oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen bestehe, ausdrücklich mitgeteilt habe, in Österreich niemanden zu haben (Seite 7 der Einvernahme vom 24.10.2016). Zumal diese Einvernahme erst am 24.10.2016 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer aufgrund der Haft außerhalb der Justizanstalt keine neuen Kontakte knüpfen und sich ein Familienleben aufbauen habe können und auch von der ihm aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe, sei der Sachverhalt klar und sohin seien keine weiteren Ermittlungsschritte nötig. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sprach- und rechtsunkundig sei und die im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht ausreichend gewesen sei, um ihm ein Parteiengehör zu gewähren, sei festzuhalten, dass § 39 a AVG nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde regle, aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligen begründe; insbesondere sei die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367;Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sprach- und rechtsunkundig sei und die im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht ausreichend gewesen sei, um ihm ein Parteiengehör zu gewähren, sei festzuhalten, dass Paragraph 39, a AVG nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde regle, aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligen begründe; insbesondere sei die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH vom 11.01.1989, Zl: 88/01/0187; und 01.02.1989, Zl: 88/01/0330). Weiters sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt befunden habe und es dort den Sozialen Dienst gebe, an welchen sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Stellungnahme wenden hätte können. Wenn seitens des Beschwerdeführers behauptet werde, dass ihm vom Konsul der algerischen Botschaft mitgeteilt worden sei, dass der Konsul seine Eigenschaft als algerischer Staatsbürger nicht verifizieren könne, weshalb der Beschwerdeführe freigelassen werden müsse, so handle es sich dabei lediglich um eine Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber seinem Rechtsvertreter, welche nicht geeignet sei, die Schubhaft als rechtswidrig zu qualifizieren. Ferner entspreche diese Behauptung auch nicht dem Bericht vom 27.03.2017, welchem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer als Algerier identifiziert worden sei. Der Fremde habe sich bisher nicht an die gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben von Behörden gehalten und es sei auch künftig nicht damit zu rechnen, dass er an Verfahren vor der Behörde mitwirke. Die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels sei von der belangten Behörde im Verfahren ausführlich erwogen und geprüft worden. Wie im Mandatsbescheid ausgeführt, bestehe beim Fremden eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich durch Untertauchen dem weiteren Verfahren entziehen werde. Er verfüge über keine eigenen Mittel für den Lebensunterhalt und über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Schon bisher habe der Fremde nachweislich seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten finanziert und sei bei der Entscheidungsfindung dieses Verhalten des Fremden entsprechend zu werten. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er der Anordnung eines gelinderen Mittels mit der notwendigen Verlässlichkeit Folge leisten werde und die Verhängung der angefochtenen Maßnahme sei aus Sicht der Behörde zwingend erforderlich, um ein geordnetes Fremdenwesen sicherzustellen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Als Kosten werden € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verzeichnet.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Als Kosten werden € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verzeichnet. Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum XXXX im Stande der Schubhaft.Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum römisch 40 im Stande der Schubhaft.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer zH seines Vertreters Parteiengehör zur Stellungnahme der belangten Behörde, zur den Ermittlungen der MA 62, den amtsärztlichen Unterlagen und zum Schreiben der Botschaft der Volksrepublik Algerien vom 23.03.2017 ein. In der – verspätet eingebrachten – Stellungnahme wird ausgeführt, dass es zutreffend sei, dass es dem Bundesamt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates tätig zu werden. Allerdings sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht schon zwischen 02.02.2017 und 21.03.2017 einer Delegation der Algerischen Botschaft vorgeführt habe werden können. So hätte der Beschwerdeführer noch während seiner Anhaltung in Strafhaft einer Delegation der Algerischen Botschaft vorgeführt oder ein schriftliches Verfahren zur Verifizierung seiner Identität eingeleitet werden können. Dies hätte die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wesentlich verkürzt und damit der grundrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der Schubhaft eher entsprochen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme am 24.10.2016 habe sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Italien aufgehalten, daher habe sie der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme befragt zu seiner familiären und sozialen Anbindung in Österreich nicht erwähnt. Das Parteiengehör im Schriftverkehr stelle kein adäquates Mittel dar, damit der Beschwerdeführer sein Recht auf Gewährung von Parteiengehör auch tatsächlich in Anspruch nehmen könne. De facto sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Kenntnis über den Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 zu erlangen. Auch die Mitarbeiterinnen des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX hätten ihm in diesem Zusammenhang nicht helfen können. Dem der deutschen Sprache nur beschränkt mächtigen und rechtsunkundigen Beschwerdeführer sei dadurch die Gelegenheit verwehrt geblieben, sich zur zentralen Fragestellung der Schubhaftbegründung zu äußern.Das Parteiengehör im Schriftverkehr stelle kein adäquates Mittel dar, damit der Beschwerdeführer sein Recht auf Gewährung von Parteiengehör auch tatsächlich in Anspruch nehmen könne. De facto sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Kenntnis über den Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 zu erlangen. Auch die Mitarbeiterinnen des Sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 hätten ihm in diesem Zusammenhang nicht helfen können. Dem der deutschen Sprache nur beschränkt mächtigen und rechtsunkundigen Beschwerdeführer sei dadurch die Gelegenheit verwehrt geblieben, sich zur zentralen Fragestellung der Schubhaftbegründung zu äußern. Es werde nochmals festgehalten, dass der Konsul dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Wahrnehmung im Zuge des Gesprächs am 21.03.2017 mitgeteilt habe, dass er dessen algerische Staatsangehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht bestätigen könne. Die Echtheit und Richtigkeit des Berichts der algerischen Botschaft vom 23.03.2017 werde nicht bestritten. Die endgültige Verifizierung des Beschwerdeführers gehe aus diesem Bericht jedoch nicht zweifelsfrei hervor, da beide Kästchen "ja" und "Identitätsprüfung in Algerien nötig" angekreuzt seien. Bei der Datierung "seit 15.03.2017" handle es sich um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebensgefährtin kurz vor seiner Überstellung aus der Justizanstalt XXXX nach WIEN telefonisch in Kontakt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Rumänien aufgehalten. Es könnten daher keine Belege für deren Aufenthalt in Österreich vorgelegt werden. Betreffend die Ausführungen zum gelinderen Mittel handle es sich um Schreibfehler, die der Flüchtigkeit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers geschuldet seien; weder habe eine Einvernahme am 19.02.2017 stattgefunden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, noch handle es sich beim Beschwerdeführer um eine Beschwerdeführerin.Bei der Datierung "seit 15.03.2017" handle es sich um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebensgefährtin kurz vor seiner Überstellung aus der Justizanstalt römisch 40 nach WIEN telefonisch in Kontakt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Rumänien aufgehalten. Es könnten daher keine Belege für deren Aufenthalt in Österreich vorgelegt werden. Betreffend die Ausführungen zum gelinderen Mittel handle es sich um Schreibfehler, die der Flüchtigkeit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers geschuldet seien; weder habe eine Einvernahme am 19.02.2017 stattgefunden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, noch handle es sich beim Beschwerdeführer um eine Beschwerdeführerin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Auf Grund der Begründung der Beschwerde steht fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 20.03.2017 angefochten wird und es sich bei der Anfechtung der "Anhaltung seit 15.03.2017" um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt.
  2. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell über ein Aufenthaltsrecht in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.08.2014 wurde rechtskräftig abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Verfahren, das am 20.10.2014 mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt worden war, erwuchs mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2014 nach Betretung durch die Polizei den Antrag auf internationalen Schutz. Er war vor der Asylantragstellung unbekannten Aufenthalts und hielt sich danach bis zu seiner Wegeweisung am 02.10.2014 in der Erstaufnahmestelle WEST auf, danach war er unbekannten Aufenthalts bis zu seiner Festnahme am 02.12.2014, im Zuge welcher er der Polizei gegenüber angab, an der Adresse XXXX, WIEN XXXX, erreichbar zu sein, und dem Bundesamt gegenüber, in XXXX an einer ihm unbekannten Adresse zu wohnen. Der Beschwerdeführer wurde unter der Anleitung seinen Wohnsitz behördlich zu melden, widrigenfalls die Schubhaft über ihn verhängt werde, aus der Festnahme entlassen. Der Beschwerdeführer begründete eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX in WIEN XXXX, die der Verein dem Bundesamt mitteilte. Die Obdachlosenmeldeadresse wurde mit seiner Inhaftnahme abgemeldet. Nach seiner Entlassung aus der Haft am 30.06.2015 begründete der Beschwerdeführer wiederum eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX in WIEN XXXX, die der Verein dem Bundesamt mitteilte. Diese wurde mit Begründung der Meldeadresse p.A. XXXX, WIEN XXXX, abgemeldet. Die Wohnsitzmeldung p.A. XXXX wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Magistratsabteilung 62 als Scheinmeldung amtlich abgemeldet. Bis zum nächsten Haftantritt im März 2016 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts, ebenso zwischen dem Haftende 05.08.2016 und erneuten Haftantritt 03.09.
  3. Seit diesem Tag befand sich der Beschwerdeführer bis 20.03.2017 durchgehend in Strafhaft. Am 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen, die seither im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2014 nach Betretung durch die Polizei den Antrag auf internationalen Schutz. Er war vor der Asylantragstellung unbekannten Aufenthalts und hielt sich danach bis zu seiner Wegeweisung am 02.10.2014 in der Erstaufnahmestelle WEST auf, danach war er unbekannten Aufenthalts bis zu seiner Festnahme am 02.12.2014, im Zuge welcher er der Polizei gegenüber angab, an der Adresse römisch 40 , WIEN römisch 40 , erreichbar zu sein, und dem Bundesamt gegenüber, in römisch 40 an einer ihm unbekannten Adresse zu wohnen. Der Beschwerdeführer wurde unter der Anleitung seinen Wohnsitz behördlich zu melden, widrigenfalls die Schubhaft über ihn verhängt werde, aus der Festnahme entlassen. Der Beschwerdeführer begründete eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch 40 in WIEN römisch 40 , die der Verein dem Bundesamt mitteilte. Die Obdachlosenmeldeadresse wurde mit seiner Inhaftnahme abgemeldet. Nach seiner Entlassung aus der Haft am 30.06.2015 begründete der Beschwerdeführer wiederum eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch 40 in WIEN römisch 40 , die der Verein dem Bundesamt mitteilte. Diese wurde mit Begründung der Meldeadresse p.A. römisch 40 , WIEN römisch 40 , abgemeldet. Die Wohnsitzmeldung p.A. römisch 40 wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Magistratsabteilung 62 als Scheinmeldung amtlich abgemeldet. Bis zum nächsten Haftantritt im März 2016 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts, ebenso zwischen dem Haftende 05.08.2016 und erneuten Haftantritt 03.09.
  4. Seit diesem Tag befand sich der Beschwerdeführer bis 20.03.2017 durchgehend in Strafhaft. Am 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen, die seither im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen vom 18.09.2015, 08.12.2015, 18.04.2015, 12.10.2016 zu Freiheitsstrafen wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz, Urkundenunterdrückung, (teilweise versuchten) Diebstahls, Körperverletzung, (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt. Er wurde auf Grund des Beschlusses vom 22.12.2016 am 20.03.2017 nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hat 2007 in Italien eine rumänische Staatsangehörige nach islamischem Ritus geheiratet, diese ist nunmehr in Rumänien aufhältig. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Er verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern. Der Beschwerdeführer leidet an den psychischen Folgen von Suchtmittelmissbrauch und Raucherhusten. Seit der Anhaltung in Haft ist der Beschwerdeführer abstinent und befindet sich in Haft in einem Substitutionsprogramm unter psychiatrischer Aufsicht. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er trat während der Schubhaft zwei Mal in Hungerstreiks, die er jedoch freiwillig wieder beendete und ritzte sich, wobei der Amtsarzt feststellte, dass keine Gefährdung besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Reisepass. Nach der Beendigung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers am 02.02.2017 wurde am 16.02.2017 ein Gefangenenidentifikationsblatt ausgefüllt und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates begonnen. Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2017 zur Vorführung vor die Delegation die algerische Botschaft angemeldet, diese fand nach einer Verschiebung durch die Delegation am 23.03.2017 statt. Hiebei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, es jedoch noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien bedürfe; diese kann bis zu vier Monate lang dauern.
  5. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer volljährig und algerischer Staatsangehöriger ist, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest, die betreffend die Staatsangehörigkeit im Schreiben der Botschaft der Volksrepublik Algerien vom 23.03.2017 ihre Deckung finden. Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringt, wie auch die Beschwerde bestätigt, sowie der Umstand, dass die algerische Vertretungsbehörde eine Überprüfung seiner Angaben im Herkunftsstaat für notwendig erachtet. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017, dass der Beschwerdeführer aktuell über kein Aufenthaltsrecht verfügt, aus den Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich in Italien illegal und in Spanien als damals minderjähriger Familienangehöriger aufgehalten. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt und werden in der Beschwerde – insb. auch betreffend die Verfahrenseinstellung

§ 24Asyl

G 2005 in der damals gültigen Fassung – ausdrücklich bekräftigt.Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt und werden in der Beschwerde – insb. auch betreffend die Verfahrenseinstellung

Paragraph 24, AsylG 2005 in der damals gültigen Fassung – ausdrücklich bekräftigt. Die Angaben zu den behördlichen Meldeadressen und Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers beruhen auf dem ZMR, GVS, der Wegweisung durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX und den Ermittlungen der Magistratsabteilung

  1. Die Mitteilungen über die Obdachlosenmeldeadresse an das Bundesamt erliegen im Akt, die Angaben zu seiner Festnahme am 02.12.2014 ergeben sich aus den im Akt erliegenden Mitteilung der Landespolizeidirektion WIEN und dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 03.12.2014; der Beschwerdeführer trat den Ermittlungen der Magistratsabteilung 62 im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen.Die Angaben zu den behördlichen Meldeadressen und Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers beruhen auf dem ZMR, GVS, der Wegweisung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und den Ermittlungen der Magistratsabteilung
  2. Die Mitteilungen über die Obdachlosenmeldeadresse an das Bundesamt erliegen im Akt, die Angaben zu seiner Festnahme am 02.12.2014 ergeben sich aus den im Akt erliegenden Mitteilung der Landespolizeidirektion WIEN und dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 03.12.2014; der Beschwerdeführer trat den Ermittlungen der Magistratsabteilung 62 im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen. Die Angaben zur den Verurteilungen des Beschwerdeführers und die bedingte Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und den im Akt erliegenden Urteilen und dem dort erliegenden Beschluss vom 20.12.
  3. Die Verurteilungen werden in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt. Die Angaben zu seinem Familienleben und seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Eine behördliche Meldung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich kann weder unter der von ihm im Rahmen des Parteiengehörs verwendeten, noch unter der in der Beschwerde wiedergegebenen Schreibeweise in Österreich festgestellt werden. Weder an der vom Beschwerdeführer genannten, noch an der in der Beschwerde genannten Adresse ist eine Person ähnlichen Namens gemeldet. Auch in den amtswegig beigeschafften Besucherlisten der Justizanstalten, in denen der Beschwerdeführer einsaß, konnte eine Person ähnlichen Namens festgestellt werden. Auf Grund der Angaben in der Replik steht fest, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers derzeit in Rumänien aufhältig ist. Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere dem Schreiben der Botschaft der Volksrepublik Algerien vom 23.03.
  4. Diesem unmittelbaren Urkundenbeweis trat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde mit dem Vorbringen, seiner Meinung nach habe ihm der Konsul gesagt, dass er nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden und daher freizulassen sei, das in der Replik insofern abgeschwächt wird, als der Konsul "zum damaligen Zeitpunkt" (bei der Datierung "21.03.2017" liegt erneut ein offensichtlicher Schreibfehler vor, da die Vorführung am 23.03.2017 stattgefunden hat und am 21.03.2017 auch kein individueller Botschaftsbesuch in der Anhaltedatei verzeichnet ist) seine Staatsnagehörigkeit nicht bestätigen habe können, nicht substantiiert entgegen. Das Schreiben der Botschaft, dessen Echtheit und Richtigkeit in der Replik ausdrücklich außer Streit gestellt wurde, ist auch nicht unschlüssig, wie in der Replik nahegelegt wird: Es wird darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist; betreffend seiner genauen Angaben – die algerischen Vertretungsbehörden stellen das Laissez-passer anders als die Vertretungsbehörden anderer Staaten auf die überprüfte und bestätigte Identität des Betroffenen, nicht auf seine unüberprüften Angaben hin aus – seien aber (der Beschwerdeführer bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage) Überprüfungen im Herkunftsstaat erforderlich. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise in solchen Fällen. Die Angaben zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den Hungerstreiks ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
  5. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus

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