Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 76, Absatz 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 20.03.2017 bis 20.04.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 ausgestellt bekomme, mit der er sich behördlich anmelden könne. Der Beschwerdeführer sicherte zu, unverzüglich die notwendigen Schritte zur Fortsetzung des Asylverfahrens zu unternehmen. Er werde sich am Nachmittag desselben Tages die Karte holen und sich damit anmelden. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen und angeordnet, das Verfahren auf freiem Fuß zu führen.Im Anschluss wurde er wegen eines Asthmaanfalles behandelt und ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo er am Folgetag vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 lebe, die genaue Adresse wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sein Asylverfahren in Österreich zugelassen worden sei und dass er behördlich nicht gemeldet sei. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, seinen Wohnsitz behördlich zu melden, widrigenfalls werde beim nächsten Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten, zB der Nichtmeldung seines Wohnsitzes, die Schubhaft verhängt werden. Ihm wurde mitgeteilt, dass er bei jeder Regionaldirektion die Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt bekomme, mit der er sich behördlich anmelden könne. Der Beschwerdeführer sicherte zu, unverzüglich die notwendigen Schritte zur Fortsetzung des Asylverfahrens zu unternehmen. Er werde sich am Nachmittag desselben Tages die Karte holen und sich damit anmelden. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen und angeordnet, das Verfahren auf freiem Fuß zu führen. Der Verein XXXX teilte am 12.12.2014 mit, dass der Beschwerdeführer die vergangene Woche p.A. XXXX, obdachlos gemeldet habe und nunmehr an dieser Adresse postalisch erreichbar sei. Diese Meldeadresse wurde am 16.03.2015 amtlich abgemeldet.Der Verein römisch 40 teilte am 12.12.2014 mit, dass der Beschwerdeführer die vergangene Woche p.A. römisch 40 , obdachlos gemeldet habe und nunmehr an dieser Adresse postalisch erreichbar sei. Diese Meldeadresse wurde am 16.03.2015 amtlich abgemeldet. Der Beschwerdeführer befand sich 18.03.2015-30.06.2015 in der Justizanstalt XXXX; mit Haftantritt wurde er von der Grundversorgung abgemeldet.Der Beschwerdeführer befand sich 18.03.2015-30.06.2015 in der Justizanstalt römisch 40 ; mit Haftantritt wurde er von der Grundversorgung abgemeldet. Der Verein UTE BOCK teilte mit, dass der Beschwerdeführer ohne Ausweis am 15.07.2015 eine Obdachlosenmeldeadresse an der Adresse XXXX begründet habe und an dieser Adresse nunmehr postalisch erreichbar sei. Diese wurde am 23.07.2015 abgemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2015 wieder in die Grundversorgung aufgenommen, wohne jedoch nicht in einem Quartier der Grundversorgung, sondern privat. Am selben Tag begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse p.A. XXXX, Unterkunftgeber XXXX. Diese wurde am 28.01.2016 nach Erhebungen der MA 62 amtlich abgemeldet.Der Verein UTE BOCK teilte mit, dass der Beschwerdeführer ohne Ausweis am 15.07.2015 eine Obdachlosenmeldeadresse an der Adresse römisch 40 begründet habe und an dieser Adresse nunmehr postalisch erreichbar sei. Diese wurde am 23.07.2015 abgemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2015 wieder in die Grundversorgung aufgenommen, wohne jedoch nicht in einem Quartier der Grundversorgung, sondern privat. Am selben Tag begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse p.A. römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 . Diese wurde am 28.01.2016 nach Erhebungen der MA 62 amtlich abgemeldet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz, schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchten Diebstahls (Datum der letzten Tat 17.03.2015) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz, schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchten Diebstahls (Datum der letzten Tat 17.03.2015) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen Suchtmitteldelikten, Urkundenunterdrückung und Diebstahls (Datum der letzten Tat 03.10.2014) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen Suchtmitteldelikten, Urkundenunterdrückung und Diebstahls (Datum der letzten Tat 03.10.2014) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich 04.03.2016 – 05.08.2016 in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Mit Haftantritt wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung wiederum abgemeldet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich 04.03.2016 – 05.08.2016 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Mit Haftantritt wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung wiederum abgemeldet. Am 17.06.2016 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiserverbotes sowie der Schubhaft ein; dieses blieb unbeantwortet. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts
G 2005 wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Am 06.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum in die Grundversorgung aufgenommen; er gab wieder an, an der Adresse XXXX privat zu wohnen, obwohl er von dieser Adresse seit 28.01.2016 amtlich abgemeldet war.Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, AsylG 2005 wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Am 06.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum in die Grundversorgung aufgenommen; er gab wieder an, an der Adresse römisch 40 privat zu wohnen, obwohl er von dieser Adresse seit 28.01.2016 amtlich abgemeldet war. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich seit 03.09.2016 in den Justizanstalten XXXX und XXXX in Strafhaft. Mit Strafantritt wurde er wiederum von der Grundversorgung abgemeldet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich seit 03.09.2016 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 in Strafhaft. Mit Strafantritt wurde er wiederum von der Grundversorgung abgemeldet. 1.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.5. Mit Bescheid vom 15.03.2017 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht konkret bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen, laut seinen Angaben am 23.11.2012, in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 23.08.2014 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei am 23.08.2014 erstbefragt worden. Sein Verfahren sei wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mit 20.10.2014 eingestellt worden. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016 sei ihm
G 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) mitgeteilt und ihm nachweislich am 27.06.2016 ausgefolgt worden. Am 24.10.2016 sei der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2016 sei ihm eine Rechtsberaterin
Er befinde sich seit dem 03.09.2016 nicht bloß kurzfristig in Haft. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom 28.10.2016
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen worden. Zudem sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt worden.
G 2005 iVm § 9 BFA- VG sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen worden. Es sei
9 FPG festgestellt worden, dass seine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig sei.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG sei gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Am 15.12.2016 seien ein Antrag auf Wiedereinsetzung und eine Beschwerde eingebracht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei am 31.01.2017 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden. Am 02.02.2017 sei der negative Asylbescheid "in II. Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung sei geplant. Am 19.02.2017 sei ihm nachweislich vom Bundesamt ein Parteiengehör zugestellt worden, in welchem er darüber informiert worden sei, dass die Erlassung einer Schubhaft nach Haftentlassung geplant sei. Am 20.03.2017 werde der Beschwerdeführer aus der Gerichtshaft aus der Justizanstalt XXXX entlassen werden.Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht konkret bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen, laut seinen Angaben am 23.11.2012, in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 23.08.2014 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei am 23.08.2014 erstbefragt worden. Sein Verfahren sei wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mit 20.10.2014 eingestellt worden. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2016 sei ihm
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) mitgeteilt und ihm nachweislich am 27.06.2016 ausgefolgt worden. Am 24.10.2016 sei der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2016 sei ihm eine Rechtsberaterin
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Er befinde sich seit dem 03.09.2016 nicht bloß kurzfristig in Haft. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom 28.10.2016
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen worden. Zudem sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt worden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen worden. Es sei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Am 15.12.2016 seien ein Antrag auf Wiedereinsetzung und eine Beschwerde eingebracht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei am 31.01.2017 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden. Am 02.02.2017 sei der negative Asylbescheid "in römisch zwei. Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung sei geplant. Am 19.02.2017 sei ihm nachweislich vom Bundesamt ein Parteiengehör zugestellt worden, in welchem er darüber informiert worden sei, dass die Erlassung einer Schubhaft nach Haftentlassung geplant sei. Am 20.03.2017 werde der Beschwerdeführer aus der Gerichtshaft aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen werden. Es seien alle in seinem Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt worden. Die belangte Behörde gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe, da er keine entsprechenden Personendokumente in Vorlage gebracht habe, nicht fest. Er gebe an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXXA, Algerien geboren zu sein. Er sei algerischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er sei nicht verheiratet, kinderlos und ohne Obsorgepflichten. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2012 eingereist und habe am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Festgestellt werde, dass er an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leide. Er sei ein arbeitsfähiger junger Mann, welcher mehrere Sprachen spreche. In Algerien verfüge er nach wie vor über familiäre Beziehungen, zwei seiner Schwestern sowie Onkel und Tanten leben noch in Algerien. Nicht festgestellt werden könne, dass er Algerien wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. dass er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass er Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen seine Person sei durchsetzbar und rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Zu seinem bisherigen Verhalten werde sein Strafregisterauszug wiedergegeben. Er habe sich zwischen seiner Ersteinreise am 23.11.2012 und seiner Asylantragstellung am 23.08.2014 illegal in Österreich aufgehalten. Nach seiner Asylantragstellung habe er das Verfahren nicht abgewartet und sei untergetaucht. Das Verfahren habe eingestellt werden müssen, bis er sich in einer Justizanstalt Österreichs befunden habe, wo er schlussendlich für die Dauer seiner Freiheitsstrafe für die österreichischen Behörden greifbar gewesen sei. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich seinem Asylverfahren entzogen habe und in die Illegalität untergetaucht sei, indem er sich während seines Aufenthaltes vor Asylantragstellung nie mit ordentlichen Wohnsitz angemeldet habe und somit für die österreichischen Behörden nicht greifbar gewesen sei und sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe – und das immerhin in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich nie mit Hauptwohnsitz angemeldet habe – abgesehen von den Inhaftierungszeiten in Österreich. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Stattdessen sei er im Bundesgebiet verblieben um hier Straftaten begehen zu können. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er von österreichischen Gerichten insgesamt viermal verurteilt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keinster Weise integriert. Entsprechend seiner eigenen Angaben habe er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Er gebe an, dass seine zwei Brüder in Spanien leben würden und dass seine angebliche rumänische Ehefrau, namens XXXX, welche er laut seinen Angaben am 23.11.2007 traditionell in Italien geheiratet habe, in Italien leben würde. Er verfüge über rudimentäre Sprachkenntnisse in Deutsch und führe in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft, noch habe er sonstige Integrationsschritte gesetzt. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich im Falle seiner Abschiebung nach Algerien kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben.Die belangte Behörde gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe, da er keine entsprechenden Personendokumente in Vorlage gebracht habe, nicht fest. Er gebe an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in XXXXA, Algerien geboren zu sein. Er sei algerischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er sei nicht verheiratet, kinderlos und ohne Obsorgepflichten. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2012 eingereist und habe am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Festgestellt werde, dass er an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leide. Er sei ein arbeitsfähiger junger Mann, welcher mehrere Sprachen spreche. In Algerien verfüge er nach wie vor über familiäre Beziehungen, zwei seiner Schwestern sowie Onkel und Tanten leben noch in Algerien. Nicht festgestellt werden könne, dass er Algerien wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. dass er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass er Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen seine Person sei durchsetzbar und rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Zu seinem bisherigen Verhalten werde sein Strafregisterauszug wiedergegeben. Er habe sich zwischen seiner Ersteinreise am 23.11.2012 und seiner Asylantragstellung am 23.08.2014 illegal in Österreich aufgehalten. Nach seiner Asylantragstellung habe er das Verfahren nicht abgewartet und sei untergetaucht. Das Verfahren habe eingestellt werden müssen, bis er sich in einer Justizanstalt Österreichs befunden habe, wo er schlussendlich für die Dauer seiner Freiheitsstrafe für die österreichischen Behörden greifbar gewesen sei. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich seinem Asylverfahren entzogen habe und in die Illegalität untergetaucht sei, indem er sich während seines Aufenthaltes vor Asylantragstellung nie mit ordentlichen Wohnsitz angemeldet habe und somit für die österreichischen Behörden nicht greifbar gewesen sei und sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe – und das immerhin in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich nie mit Hauptwohnsitz angemeldet habe – abgesehen von den Inhaftierungszeiten in Österreich. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Stattdessen sei er im Bundesgebiet verblieben um hier Straftaten begehen zu können. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er von österreichischen Gerichten insgesamt viermal verurteilt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keinster Weise integriert. Entsprechend seiner eigenen Angaben habe er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Artikel 8, EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Er gebe an, dass seine zwei Brüder in Spanien leben würden und dass seine angebliche rumänische Ehefrau, namens römisch 40 , welche er laut seinen Angaben am 23.11.2007 traditionell in Italien geheiratet habe, in Italien leben würde. Er verfüge über rudimentäre Sprachkenntnisse in Deutsch und führe in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft, noch habe er sonstige Integrationsschritte gesetzt. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich im Falle seiner Abschiebung nach Algerien kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- oder Familienleben. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers resultieren. Mangels Vorlage von "heimatlichen Personendokumenten" stehe seine Identität nicht fest. Sofern er im Bescheid namentlich angesprochen werde, handle es sich dabei um eine Verfahrensidentität iSd AVG. Die Feststellung zur illegalen Einreise sei mangels Vorlage eines Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich getroffen worden. Die weiteren Angaben zu seiner Nationalität sowie Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit haben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im Zuge Ihrer Erstbefragung sowie seiner Einvernahme beim Bundesamt ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen vier Verurteilungen auf. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz lediglich eingebracht, um eine mögliche fremdenrechtliche Abschiebung abzuwenden. Entsprechend seiner eigenen Angaben habe er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge.Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers resultieren. Mangels Vorlage von "heimatlichen Personendokumenten" stehe seine Identität nicht fest. Sofern er im Bescheid namentlich angesprochen werde, handle es sich dabei um eine Verfahrensidentität iSd AVG. Die Feststellung zur illegalen Einreise sei mangels Vorlage eines Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich getroffen worden. Die weiteren Angaben zu seiner Nationalität sowie Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit haben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im Zuge Ihrer Erstbefragung sowie seiner Einvernahme beim Bundesamt ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen vier Verurteilungen auf. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz lediglich eingebracht, um eine mögliche fremdenrechtliche Abschiebung abzuwenden. Entsprechend seiner eigenen Angaben habe er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Artikel 8, EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Zuvor sei er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfüge über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch und führe in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Seine Angaben bezüglich seiner angeblichen rumänischen Ehefrau seien nicht glaubhaft und werden seitens der Behörde als reine Schutzbehauptung interpretiert. Auf die diesbezügliche Beweiswürdigung seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit werde verwiesen. Des Weiteren bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien der Fluchtgefahr
3 FPG zu beachten, Z 1, 3 und 9 werden durch Fettdruck hervorgehoben. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer sei für die österreichischen Behörden nie an einer Meldeadresse greifbar gewesen. Er sei während des aufrechten Einreiseverbotes straffällig geworden. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da die folgenden Kriterien gem. § 76 Abs. 3Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien der Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten, Ziffer eins, 3 und 9 werden durch Fettdruck hervorgehoben. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer sei für die österreichischen Behörden nie an einer Meldeadresse greifbar gewesen. Er sei während des aufrechten Einreiseverbotes straffällig geworden. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da die folgenden Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3 FPG erfüllt seien: Zu Ziffer 1: Er habe seit seiner Ersteinreise im Jahr 2012 keinen Versuch unternommen, sich ein Identitäts- bzw. Reisedokument zu beschaffen. Er habe damit seine Rückkehr und Abschiebung verhindert. Zu Ziffer 3: Gegen ihn besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem habe er sich dem Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen. Zu Ziffer 9: Er sei in Österreich nicht sozial verankert. Er habe in Österreich keine Familie. Er sei in Österreich nie legal beschäftigt gewesen. Er habe nicht ausreichend Barmittel, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichern zu können. Er verfüge über keine Unterkunftsmöglichkeit. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe kein gültiges Reisedokument. Er verfüge nicht über genügend Barmittel um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Er sei in Österreich nie legal beschäftigt gewesen. Er sei mehrmals in Österreich straffällig geworden. Er habe keine Möglichkeit, in Österreich Unterkunft zu nehmen. Er habe in Österreich keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei abgesehen von seinen Inhaftierungszeiten in Österreich nie greifbar gewesen und untergetaucht, indem er sich nicht angemeldet habe. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Der Beschwerdeführer sei vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich bereits während des laufenden Asylverfahrens aus seiner Unterkunft entfernt und sei im Bundesgebiet unter Verletzung des Meldegesetzes und ohne den Behörden seinen Aufenthaltsort oder gar eine Zustelladresse bekannt zu geben geblieben. Es sei daher damit zu rechnen, dass er einer Meldeverpflichtung oder einem gelinderen Mittel nicht nachkommen werde. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich bereits während des laufenden Asylverfahrens aus seiner Unterkunft entfernt und sei im Bundesgebiet unter Verletzung des Meldegesetzes und ohne den Behörden seinen Aufenthaltsort oder gar eine Zustelladresse bekannt zu geben geblieben. Es sei daher damit zu rechnen, dass er einer Meldeverpflichtung oder einem gelinderen Mittel nicht nachkommen werde. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er befinde sich im Moment in Haft. Seine Haftfähigkeit stehe fest. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein im Asylverfahren einschreitender gewillkürter Vertreter auch im Schubhaftverfahren als Rechtsberater beigegeben. Die Verfahrensanordnung und der Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am 17.03.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. 1.
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei am 23.11.2012 nach Österreich eingereist und habe am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei – nach zwischendurch erfolgter Einstellung – mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen worden; gleichzeitig sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017 als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in Österreich vier Mal strafrechtlich verurteilt worden; er habe sich von 03.09.2016 bis 20.03.2017 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befunden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass das Bundesamt die Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer nach dessen Entlassung aus der Justizanstalt XXXX beabsichtige. Dazu sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.03.2017 sei gegen den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt worden. In einem sei einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Am 20.03.2017 sei der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt XXXX entlassen und unmittelbar im Anschluss daran nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Dort werde der Beschwerdeführer auch aktuell noch angehalten. Am 21.03.2017 sei der Beschwerdeführer dem Konsul der algerischen Botschaft in WIEN zwecks Verifizierung seiner Staatsbürgerschaft vorgeführt worden. Dabei habe der Konsul dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Wahrnehmung mitgeteilt, dass er diesen nicht als algerischen Staatsbürger identifizieren könne, weshalb er wohl bald freigelassen werde.Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei am 23.11.2012 nach Österreich eingereist und habe am 23.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei – nach zwischendurch erfolgter Einstellung – mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen worden; gleichzeitig sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017 als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in Österreich vier Mal strafrechtlich verurteilt worden; er habe sich von 03.09.2016 bis 20.03.2017 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befunden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.02.2017 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass das Bundesamt die Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer nach dessen Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 beabsichtige. Dazu sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.03.2017 sei gegen den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt worden. In einem sei einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Am 20.03.2017 sei der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen und unmittelbar im Anschluss daran nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. Dort werde der Beschwerdeführer auch aktuell noch angehalten. Am 21.03.2017 sei der Beschwerdeführer dem Konsul der algerischen Botschaft in WIEN zwecks Verifizierung seiner Staatsbürgerschaft vorgeführt worden. Dabei habe der Konsul dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Wahrnehmung mitgeteilt, dass er diesen nicht als algerischen Staatsbürger identifizieren könne, weshalb er wohl bald freigelassen werde. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur "ultima ratio" sein könne, sei die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Dieser Grundsatz sei insbesondere auf Fälle wie den gegenständlichen anwendbar, in denen über Fremde die Schubhaft unmittelbar im Anschluss an eine vollzogene Strafhaft verhängt werde.
5 BFA-VG haben die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen. Dass der belangten Behörde der Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers – der 15.03.2017 – bekannt gewesen sei, ergebe sich bereits aus den Umständen des gegenständlichen Falles. So sei der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der Justizanstalt XXXX nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden, um den am 15.03.2017 erlassenen Bescheid betreffend die Verhängung der Schubhaft in Vollzug zu setzen. Als Beweis hiefür werde beantragt, die Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 20.03.2017 beizuholen.Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur "ultima ratio" sein könne, sei die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Dieser Grundsatz sei insbesondere auf Fälle wie den gegenständlichen anwendbar, in denen über Fremde die Schubhaft unmittelbar im Anschluss an eine vollzogene Strafhaft verhängt werde.
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG haben die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen. Dass der belangten Behörde der Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers – der 15.03.2017 – bekannt gewesen sei, ergebe sich bereits aus den Umständen des gegenständlichen Falles. So sei der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden, um den am 15.03.2017 erlassenen Bescheid betreffend die Verhängung der Schubhaft in Vollzug zu setzen. Als Beweis hiefür werde beantragt, die Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 20.03.2017 beizuholen. Der Verwaltungsgerichtshof habe erst kürzlich bekräftigt, dass die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei, "[...] wenn die Fremden Polizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E 25. April 2014, 2013/21/0209)." (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026) Diese Judikatur sei auch für den vorliegenden Fall, in dem das Bundesamt während der Strafhaft des Beschwerdeführers keinerlei Schritte zur Organisation einer Abschiebung nach Algerien unternommen habe, anwendbar. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, warum die Organisation einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien bzw. die Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht schon bereits während der mehrmonatigen Strafhaft des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX veranlasst worden sei. Die Verhängung von Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Anhaltung in Strafhaft sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.Diese Judikatur sei auch für den vorliegenden Fall, in dem das Bundesamt während der Strafhaft des Beschwerdeführers keinerlei Schritte zur Organisation einer Abschiebung nach Algerien unternommen habe, anwendbar. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt. Insgesamt sei kein Grund ersichtlich, warum die Organisation einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien bzw. die Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht schon bereits während der mehrmonatigen Strafhaft des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 veranlasst worden sei. Die Verhängung von Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Anhaltung in Strafhaft sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt werde: Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden sei und seit seiner Ersteinreise keinen Versuch unternommen habe, sich ein Identitäts- oder Reisedokument zu beschaffen; damit habe er seine Rückkehr und Abschiebung verhindert. Außerdem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und der Beschwerdeführer habe sich bereits dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Darüber hinaus argumentiere das Bundesamt, der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht sozial verankert, habe in Österreich keine Familie, sei nie legal beschäftigt gewesen und verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichern zu können; auch verfüge der Beschwerdeführer über keine Unterkunftsmöglichkeit. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlich sei, um ein "Untertauchen" des Beschwerdeführers zu verhindern. Hierbei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer sehr wohl im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, und zwar an der Adresse (XXXX WIEN) seiner Ehefrau XXXX, mit der er sich am 23.11.2007 nach islamischem Ritus vermählt habe. An dieser Adresse könne der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft wieder wohnen und sich dort auch melden. Dort wäre der Beschwerdeführer für die Behörden jederzeit erreich- und greifbar. Dies sei vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, während der nicht bloß kurzfristigen Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ausreichende Ermittlungsschritte zu setzen und insbesondere den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2017 sowie die in diesem Zusammenhang eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme seien jedenfalls nicht ausreichend, um dem sprach- und rechtsunkundigen Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Gebrauch von seinem Recht auf Gewährung von Parteiengehör machen können. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit faktisch möglich sein werde. So habe die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 10.04.2017 zwar mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der algerischen Botschaft in WIEN als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei; dem Beschwerdeführer gegenüber habe der Konsul der algerischen Botschaft jedoch nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er dessen Eigenschaft als algerischer Staatsbürger nicht verifizieren könne, weshalb der Beschwerdeführer bald freigelassen werden müsse. Als Beweis dafür werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 20.03.2017 als rechtswidrig zu qualifizieren seien.Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt werde: Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden sei und seit seiner Ersteinreise keinen Versuch unternommen habe, sich ein Identitäts- oder Reisedokument zu beschaffen; damit habe er seine Rückkehr und Abschiebung verhindert. Außerdem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und der Beschwerdeführer habe sich bereits dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Darüber hinaus argumentiere das Bundesamt, der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht sozial verankert, habe in Österreich keine Familie, sei nie legal beschäftigt gewesen und verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichern zu können; auch verfüge der Beschwerdeführer über keine Unterkunftsmöglichkeit. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlich sei, um ein "Untertauchen" des Beschwerdeführers zu verhindern. Hierbei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer sehr wohl im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, und zwar an der Adresse (römisch 40 WIEN) seiner Ehefrau römisch 40 , mit der er sich am 23.11.2007 nach islamischem Ritus vermählt habe. An dieser Adresse könne der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft wieder wohnen und sich dort auch melden. Dort wäre der Beschwerdeführer für die Behörden jederzeit erreich- und greifbar. Dies sei vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, während der nicht bloß kurzfristigen Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ausreichende Ermittlungsschritte zu setzen und insbesondere den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2017 sowie die in diesem Zusammenhang eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme seien jedenfalls nicht ausreichend, um dem sprach- und rechtsunkundigen Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Gebrauch von seinem Recht auf Gewährung von Parteiengehör machen können. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit faktisch möglich sein werde. So habe die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 10.04.2017 zwar mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der algerischen Botschaft in WIEN als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei; dem Beschwerdeführer gegenüber habe der Konsul der algerischen Botschaft jedoch nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er dessen Eigenschaft als algerischer Staatsbürger nicht verifizieren könne, weshalb der Beschwerdeführer bald freigelassen werden müsse. Als Beweis dafür werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 20.03.2017 als rechtswidrig zu qualifizieren seien. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel
Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch dies mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Dass ein gelinderes Mittel gegenüber der Beschwerdeführer nicht in Betracht komme, liege keinesfalls auf der Hand: Die Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar. Gegenüber "der BF" sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen, zumal "die BF" über einen gesicherten Wohnsitz verfüge und die Adresse in der Einvernahme am 19.02.2017 explizit angeführt habe. Auch die angeordnete Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG wäre im Fall "der BF" in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme
XXXXWIEN, oder an der Adresse XXXXBAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG). Somit erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber "der BF" jedenfalls auch als unverhältnismäßig. "Die BF" sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Als Beweis hiefür werde die Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, FPG anwenden müssen. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gehen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch dies mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Dass ein gelinderes Mittel gegenüber der Beschwerdeführer nicht in Betracht komme, liege keinesfalls auf der Hand: Die Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar. Gegenüber "der BF" sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen, zumal "die BF" über einen gesicherten Wohnsitz verfüge und die Adresse in der Einvernahme am 19.02.2017 explizit angeführt habe. Auch die angeordnete Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall "der BF" in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der AdresseXXXXWIEN, oder an der Adresse XXXXBAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Somit erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber "der BF" jedenfalls auch als unverhältnismäßig. "Die BF" sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Als Beweis hiefür werde die Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes, zu den Voraussetzungen eines gelinderen Mittels sowie zur Frage, ob in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beschafft werden könne – beantragt. Nicht zuletzt sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung dann durchzuführen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel in der Beschwerde behauptet werde. Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben. Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung
Verfahrenshandlungen nach dem
Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
GVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer
G-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.
Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Als Kosten werden € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verzeichnet.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Als Kosten werden € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verzeichnet. Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum XXXX im Stande der Schubhaft.Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum römisch 40 im Stande der Schubhaft.
G 2005 in der damals gültigen Fassung – ausdrücklich bekräftigt.Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt und werden in der Beschwerde – insb. auch betreffend die Verfahrenseinstellung
Paragraph 24, AsylG 2005 in der damals gültigen Fassung – ausdrücklich bekräftigt. Die Angaben zu den behördlichen Meldeadressen und Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers beruhen auf dem ZMR, GVS, der Wegweisung durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX und den Ermittlungen der Magistratsabteilung
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.