F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 6a und Z 6b sowie Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 6 a und Ziffer 6 b, sowie Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 6a und Z 6b sowie Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 6 a und Ziffer 6 b, sowie Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 01.03.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung von der Polizei kurz befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original): "Where do you want to qo? I want to go to Italy."Where do you want to qo? römisch eins want to go to Italy. Do vou have anv Problems with your health or take some medicals? NO Do vou have some relatives or friends in Austria? NO ! How much monev do vou have? 585,- Euro (zusätzlich € 500,- Sicherheitsleistung eingehoben) and 6455,- Schwedische Kronen. I had the opportunity to read this page, page by page, or to have it read through. I had the opportunity to make corrections. (Ich hatte die Möglichkeit, diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.)römisch eins had the opportunity to read this page, page by page, or to have it read through. römisch eins had the opportunity to make corrections. (Ich hatte die Möglichkeit, diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.) Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in Schubhaft genommen und bis zum 11.04.2017 in Vordernberg angehalten. Am 7.3.2017 stellte der Beschwerdeführer im AHZ Vordernberg im Stande der Schubhaft einen Asylantrag und wurde ihm (am selben Tag) gem § 76 Abs 6 ein Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft zugestellt.Am 7.3.2017 stellte der Beschwerdeführer im AHZ Vordernberg im Stande der Schubhaft einen Asylantrag und wurde ihm (am selben Tag) gem Paragraph 76, Absatz 6, ein Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft zugestellt. Bei der niederschriftlichen Befragung im Asylverfahren vor Beamten des AHZ Vordernberg am 08.03.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an (Zitierung aus dem Asylbescheid): "Er hätte Marokko im Dezember 2007 verlassen hätten. Über die Türkei, Griechenland (wo ersich sechs Jahre aufgehalten hätten), Italien, Frankreich (dort hätten ersich zwei Jahre aufgehalten), Schweden (wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten hätte) und Deutschland wäre er nach Österreich gelangt. In Griechenland und Schweden hätte er negative Bescheide bekommen. In Deutschland würde das Verfahren noch laufen. Er hätte keine Verwandte oder andere Bezugspersonen in Österreich." Am 15.03.2017 wurde er in der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: "F: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren? A: [ ], geb. [ ] F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? A: Meine Muttersprache ist Arabisch, ich spreche aber auch Französisch und Englisch. F: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin/den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? A: Ja, die Verständigung ist sehr gut. V: Sie werden nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wenn Sie nachträglich behaupten den Dolmetscher nicht verstanden zu haben, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung. F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? A: Ja. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Sind Sie in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten? A: Nein. F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? A: Nein, ich habe keine. F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt? A: Nein. F: Warum haben Sie dann angegeben, dass Sie einen marokkanischen Reisepass besessen haben? A: Ich habe die Frage nicht richtig verstanden wegen dem Dialekt des Dolmetschers. Ich hatte einen Reisepass, aber der ist in der Türkei. Nachgefragt gebe ich an, dass ihn mir der Schlepper abgenommen hat. F: Verfügen Sie noch über andere Dokumente oder Bescheinigungsmittel? A: Nein. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Mir geht es gut. F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten, benötigen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? A: Ich nehme ein Medikament am Abend zum Schlafen. Laut vorgelegtem Dokument der Ambulanz AHZ Vordernberg handelt es sich um Halcion 0,25. A: Außerdem habe ich eine Creme (Ultrabas) gegen Juckreiz bekommen. F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 08.03.2017 durch die Exekutive erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich keine zu machen. F: Haben Sie in der Erstbefragung alle Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vorgebracht? A: Ja. F: Haben Sie bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt? A: Ja, in Deutschland 2017. F: Wie ist der Stand der Verfahren? A: Es ist offen. Ich habe nur drei Monate Aufenthaltsrecht bekommen. F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt? A: Nein. F: Haben Sie in einem Land der EU einen Aufenthaltstitel? A: Nein. F: Sind Sie vorbestraft? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich oder Europa Verwandte? A: Ich habe eine Schwester in Italien. Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Anmerkung: Eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde von Ihnen am 13.03.2017 unterfertigt. Es wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Schweden geführt werden.Anmerkung: Eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde von Ihnen am 13.03.2017 unterfertigt. Es wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Schweden geführt werden. Österreich hat am 01.03.2017 einen Wiederaufnahmeantrag an Schweden gestellt. Mit Schreiben vom 03.03.2017 hat Schweden zugestimmt Ihr Verfahren
Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Schweden zuständig ist. Ferner wurde mit gleichem Bescheid
1 FPG. 2005 die Anordnung Ihrer Außerlandesbringung nach Schweden verfügt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, IFA-Zl.: 1144249105 -170297060, vom 16.3.2017 wurde Ihr Asylantrag vom 7.3.2017 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Schweden zuständig ist. Ferner wurde mit gleichem Bescheid
Paragraph 61, Absatz eins, FPG. 2005 die Anordnung Ihrer Außerlandesbringung nach Schweden verfügt. -Strichaufzählung Dieser Bescheid erwuchs mit 31.3.2017 in Rechtskraft 1. Instanz. -Strichaufzählung Am 11.4.2017 wurden sie vom AHZ Vordernberg in das Paz Wien HG zwecks Vorbereitung der Abschiebung verbracht. Die Abschiebung nach Stockholm war für den 12.4.2017, 06:45 Uhr (Abflugzeitpunkt), geplant. -Strichaufzählung Sie wurden am 12.4.2017 um 04:30 Uhr von Beamten des SPK Schwechat vom Paz Wien HG abgeholt um sie zum Flughafen nach Wien Schwechat zu bringen. -Strichaufzählung Als die Beamten mit ihnen das Flugzeug betreten wollten sagten sie "I don’t go to Sweden" und weigerten sich vehement das Flugzeug zu betreten so dass die Abschiebung abgebrochen werden musste. -Strichaufzählung Im Anschluss wurden sie wieder in das Paz Wien HG verbracht. -Strichaufzählung Auf Grund ihrer Vereitelung der Abschiebung ist es erforderlich für sie eine neue Überstellung zu planen. -Strichaufzählung Sie werden am 2.5.2017 begleitet im Beisein von 3 Cobra Beamten nach Stockholm abgeschoben. Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben 2 Eurodactreffer von Schweden, 1 Treffer von Deutschland und 1 von Griechenland und wollen in Richtung Italien weiterreisen, und haben keinerlei Anbindungen in Österreich. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihr Asylantrag in Österreich wurde gem § 5 AsylG zurückgewiesen.Ihr Asylantrag in Österreich wurde gem Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden gegen sie erlassen. Diese ist seit 31.3.2017 in erster Instanz rechtskräftig. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich den schwedischen, deutschen und griechischen Verfahren und Behörden entzogen, und nach Italien weiterreisen wollten. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal einreiste und versuchten, nach Italien weiterzureisen, ebenso illegal und ohne Dokumente. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und auch keine Möglichkeit, in Österreich einen Wohnsitz zu begründen, da Sie keinerlei Anbindungen in Österreich haben. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie die deutsche Sprache nicht sprechen und lediglich durchreisen wollen. -Strichaufzählung Sie haben ihre für 12.4.2017 geplante Abschiebung nach Schweden durch vehementes Weigern das Flugzeug zu betreten vereitelt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben weder familiäre noch private Anbindungen in Österreich. [ ] Rechtliche Beurteilung [ ] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind höchst mobil, haben sich bereits den schwedischen, deutschen und griechischen Behörden und Verfahren entzogen und wollen weiterreisen in Richtung Italien. Als sie in Schubhaft genommen wurden stellten sie, offensichtlich um ihre Abschiebung nach Schweden zu verhindern einen Asylantrag. Weiters haben sie ihre für 12.4.2017 geplante Abschiebung nach Schweden durch vehementes Weigern das Flugzeug zu betreten vereitelt. Daher kann das BFA begründet annehmen, dass Sie sich auch der Abschiebung entziehen werden. Die Entscheidung ist auch verhältnismäßig, da das BFA durch die EAST WEST bereits einen neuen begleiteten Abschiebetermin am 2.5.2017 in den für Sie zuständigen Dublinstaat geplant hat, somit das BFA alles unternimmt, um Ihre Zeit in Haft so kurz wie möglich zu gestalten. Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben keinerlei Anbindungen in Österreich, wollen auch nicht in Österreich verbleiben. [ ] Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie entzogen sich bereits dem schwedischen, deutschen und griechischen Verfahren und Behörden, wollen weiterhin nicht in Österreich verbleiben, verweigerten vehement das Betreten des Flugzeuges bei ihrer geplanten Abschiebung am 12.4.2017, weshalb das BFA begründet annehmen kann, dass Sie sich der Abschiebung nach Schweden bei geringster Möglichkeit entziehen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben angegeben, dass Sie gesund sind, auch sonst sind keine Hinweise auf eine Haftunfähigkeit hervorgekommen. Sie werden jedoch noch von einem Amtsarzt untersucht werden, der Ihre Haftfähigkeit feststellen wird." Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): "Kurzdarstellung des Sachverhaltes Der BF wurde am 01.03.2017 festgenommen und ins AHZ Vordernberg verbracht. Am 07.03.2017 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin ein Dublin-Verfahren mit Schweden eingeleitet. Am 12.04.2017 wurde er zum Flughafen Wien verbracht, wurde jedoch nach seiner Weigerung das Flugzeug zu betreten ins PAZ Hernalser Gürtel gebracht. Am selben Tag wurde bescheidmäßig die Schubhaft verhängt. Es wurde keine Einvernahme durchgeführt. Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor [ ] Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid unzureichend dar, worin im vorliegenden Fall die besonderen Umstände liegen, die einen Sicherungsbedarf begründen. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides außerdem zwar den Text des § 76 Abs 3 FPG an, die die Kriterien für die Bestimmung von Fluchtgefahr enthält, lässt jedoch nicht erahnen auf welche Ziffer sie sich bezieht. Jedenfalls wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird,Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides außerdem zwar den Text des Paragraph 76, Absatz 3, FPG an, die die Kriterien für die Bestimmung von Fluchtgefahr enthält, lässt jedoch nicht erahnen auf welche Ziffer sie sich bezieht. Jedenfalls wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, welche der in § 76 Abs 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind. [ ] Die Definition in Fluchtgefahr ist im nationalen Recht in § 76 Abs 3 FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll- VO nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des S 76 Abs 3 FPG zu benennen und zu begründen, warumDie Definition in Fluchtgefahr ist im nationalen Recht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll- VO nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des S 76 Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Dies wurde von der belangten Behörde unterlassen. Dieser Begründungsmange! stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. [ ] Wenn dem BF vorgeworfen, er sei höchst mobil und sei nach Verfahren in Schweden, Deutschland und Griechenland nun auch an einem Verfahren in Italien interessiert so muss angemerkt werden, dass allein die Tatsache, dass er bereits in einem anderen Schengenstaat verweilt sei nicht automatisch den Schluss zulasse, dass er sich dem Verfahren entziehen werde - vielmehr hat er durch die erfolgte Asylantragsteilung Interesse an einem Verfahren in Österreich bekundet. Wie die Behörde zum Schluss kommt er habe dadurch die geplante Abschiebung nach Schweden vereiteln wollen vermag sie nicht nachvollziehbar zu begründen; [ ] Wäre eine Einvernahme durchgeführt worden (dies unterblieb trotz der umfassenden Ermittlungspflicht der Behörde) hätte der BF auch erklären können, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, um hier zu verbleiben und sein Verfahren abwarten würde. Es ist nicht von einer Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß auszugehen. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - mangelnde Prüfung eines gelinderen Mittels gem § 77 FPGZur Unverhältnismäßigkeit der Haft - mangelnde Prüfung eines gelinderen Mittels gem Paragraph 77, FPG [ ] Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meideverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meideverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF beantragt. Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gem § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint:Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint: [ ] Kostenanträge [ ] Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge • eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; • den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß (Hervorhebung im Original): "Am 01.03.2017 wurde ein Konsultationsverfahren mit Schweden eingeleitet. Mit Schreiben vom 03.03.2017 erklärte sich Schweden
Mit Schreiben vom 03.03.2017 erklärte sich Schweden
Am 08.03.2017 hat Hr. [ ] einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 31.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
G) idgF rechtskräftig in 1. Instanz abgewiesen und
F, wurde gegen Hr. [ ] die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war
Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Schweden zulässig.Am 31.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF rechtskräftig in 1. Instanz abgewiesen und
Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Hr. [ ] die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Schweden zulässig. Am 12.04.2017 weigerte sich Hr. [ ] das Luftfahrzeug zu betreten. Am 12.04.2017 wurde über Hrn. [ ]
1 und 2 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Zif. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde am 12.04.2017 Hr. [ ] gegen Unterschrift ausgefolgt.Am 12.04.2017 wurde über Hrn. [ ]
, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Zif. 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde am 12.04.2017 Hr. [ ] gegen Unterschrift ausgefolgt. Am 13.04.2017 langte ho. die Beschwerde gegen den oa. Schubhaftbescheid ein und wurde umgehend an das BVwG weitergeleitet. Am 13.04.2015 wurde den schwedischen Behörden der Überstellungstermin 02.05.2017 bekannt gegeben. Abschließend wird angeführt, dass aus Sicht der Behörde die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung von [ ] in Schubhaft aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfahrens weiterhin vorliegt. Es wird beantragt: a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, b)
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,b)
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, c) die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm. § 1 Z 3 bis 5c) die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:
Vm § 76
Gleichgehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Schweden zuständig ist. Ferner wurde mit gleichem Bescheid
1 FPG. 2005 die Anordnung seiner Außerlandesbringung nach Schweden verfügt. Dieser Bescheid erwuchs mit 31.3.2017 in Rechtskraft 1. Instanz.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, IFA-Zl.: 1144249105 -170297060, vom 16.3.2017 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichgehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Schweden zuständig ist. Ferner wurde mit gleichem Bescheid
Paragraph 61, Absatz eins, FPG. 2005 die Anordnung seiner Außerlandesbringung nach Schweden verfügt. Dieser Bescheid erwuchs mit 31.3.2017 in Rechtskraft 1. Instanz. Am 11.4.2017 wurde der Beschwerdeführer vom AHZ Vordernberg in das Paz Wien HG zwecks Vorbereitung der Abschiebung verbracht. Die Abschiebung nach Stockholm war für den 12.4.2017, 06:45 Uhr (Abflugzeitpunkt), geplant. Der Beschwerdeführer wurde am 12.4.2017 um 04:30 Uhr von Beamten des SPK Schwechat vom Paz Wien HG abgeholt um ihn zum Flughafen nach Wien Schwechat zu bringen. Als die Beamten mit ihm das Flugzeug betreten wollten sagte er "I don’t go to Sweden" und weigerte sich vehement das Flugzeug zu betreten, so dass die Abschiebung abgebrochen werden musste. Im Anschluss wurde er wieder in das Paz Wien HG verbracht und mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Auf Grund ihrer Vereitelung der Abschiebung war es erforderlich für den Beschwerdeführer eine neue Überstellung zu planen. Er wird am 2.5.2017, begleitet im Beisein von 3 Cobra Beamten, nach Stockholm abgeschoben (werden). Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Es bestehen weiters keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Er verfügt in Österreich über keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ist unstrittig: Die faktische und rechtliche Möglichkeit der Durchführung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden, rechtskräftig negativen Asylbescheid, in dem die Zuständigkeit Schwedens – auch auf der Basis der entsprechenden eindeutigen Zustimmung Schwedens – festgestellt wurden. Wie der Beschwerdeführer auch selbst in der Schubhafteinvernahme einräumte, war er auf dem Wege nach Italien – dort lebt zufolge seinen Angaben eine Schwester – als er am 01.03.2017 mit weiteren zahlreichen Fremden im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Zug in "Villach Hbf" aufgegriffen wurde. In diesem Sinne geht daher das Beschwerdevorbringen "Wäre eine Einvernahme durchgeführt worden (dies unterblieb trotz der umfassenden Ermittlungspflicht der Behörde) hätte der BF auch erklären können, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, um hier zu verbleiben und sein Verfahren abwarten würde" nicht nur ins Leere, sondern erweist sich als aktenwidrig. Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer bereits mehrere EU-Länder bereist und dort Asylanträge gestellt, wie die entsprechenden Eurodac-Treffer belegen. Der Beschwerdeführer "verweilte also nicht bloß in einem anderen Schengenstaat", wie die Beschwerde seine umfassende Reisetätigkeit zu relativieren versuchte, sondern betrieb letztlich einen regelrechten "Asyltourismus", indem er * am 04.04.2012 (Zl. GR14803/8/130251) in Griechenland, * am 10.11.2015 und am 14.07.2016 (SE10050-556457/14) (Zl. SE10050-556457/1) in Schweden; * und am 27.01.2017 (Zl. DE1170127XXX00021) in Deutschland; * sowie letztlich am 08.03.2017 in Österreich einen Asylantrag stellte. Selbst wenn man also seine Angaben im Rahmen der Asyleinvernahme der niederschriftlichen (Erst)Befragung im Asylverfahren vor Beamten des AHZ Vordernberg am 08.03.2017 "Er hätte Marokko im Dezember 2007 verlassen hätten. Über die Türkei, Griechenland (wo ersich sechs Jahre aufgehalten hätten), Italien, Frankreich (dort hätten ersich zwei Jahre aufgehalten), Schweden (wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten hätte) und Deutschland wäre er nach Österreich gelangt.", nicht ins Kalkül zieht und die zwischenzeitlichen Aufenthalte in Italien und Frankreich unberücksichtigt lässt, erweist sich die von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich angenommene "höchste Mobilität", unter anderem auch für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr maßgeblich – siehe dazu auch rechtliche Beurteilung – als stichhältig. Wie mit der Beschwerdeausführung "Am 12.04.2017 wurde er zum Flughafen Wien verbracht, wurde jedoch nach seiner Weigerung das Flugzeug zu betreten ins PAZ Hernalser Gürtel gebracht" die (bereits einen Satz später) gezogene Schlussfolgerung "Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor" auch nur ansatzweise in Einklang zu bringen ist, bleibt die Beschwerde schuldig und ist (sohin) nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer unternimmt in diesem Zusammenhang in der Beschwerde nicht einmal den Versuch einer Rechtfertigung hinsichtlich der Vereitelung der Abschiebung und fehlt es daher insofern auch dem entsprechenden Vorwurf, "Es wurde keine Einvernahme durchgeführt", an ausreichender Substantiiertheit. Im Übrigen ist anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, welcher zusätzlichen Befragung es vor dem Hintergrund der eindeutigen Erklärung "I don’t go to Sweden" und der "vehementen Weigerung", das Flugzeug nach Schweden zu betreten, noch bedarf. Die Verwaltungsbehörde hat auch im Sinne der Nachvollzieh- und Nachprüfbarkeit die Annahme erheblicher Fluchtgefahr ausreichend begründet, wenn sie letztlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausführt: "Sie sind höchst mobil, haben sich bereits den schwedischen, deutschen und griechischen Behörden und Verfahren entzogen und wollen weiterreisen in Richtung Italien. Als sie in Schubhaft genommen wurden stellten sie, offensichtlich um ihre Abschiebung nach Schweden zu verhindern einen Asylantrag. Weiters haben sie ihre für 12.4.2017 geplante Abschiebung nach Schweden durch vehementes Weigern das Flugzeug zu betreten vereitelt." und darauf aufbauend zum Schluss gelangt: "Daher kann das BFA begründet annehmen, dass Sie sich auch der Abschiebung entziehen werden." Von einem Begründungsmangel kann also keine Rede sein. Zusätzlich bringt aber auch das gänzlich sozial unverträgliche und in der Haftauskunft des BMI dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der kurz zuvor bestehenden (ersten) Anhaltung in Schubhaft am 09.03.2017 "Beschimpfen eines Insassen und Verschütten von Kaffee" deutlich zum Ausdruck, dass er an Kooperation mit den österreichischen Behörden kein Interesse hat – "der Genannte wurde aufgrund einer Ordnungswidrigkeit über Anordnung des Dienst habenden OPV, [ ], in die Einzelzelle der Sicherheitsverwahrung, Kl 1, verlegt". Aufgrund der vorliegenden Fluchtindikatoren * Asyltourismus – ein Asylantrag in Griechenland, zwei (2 !!) Asylanträge in Schweden, ein Asylantrag in Deutschland, ein Asylantrag in Österreich, geplante Weiterreise nach Italien; * Asylantragstellung im Stande der Schubhaft; * sozial unverträgliches Verhalten im Stande der Schubhaft und schließlich * Vereitelung der Abschiebung nach Schweden entbehren die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers in Richtung "gelinderer Mittel" "Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meideverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung""Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meideverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung" jeglicher Grundlage. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden: In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Da sich also der Sachverhalt nach der Aktenlage, insbesondere der unsubstantiierten Beschwerde als geklärt darstellt, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen: "Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind
n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind
, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insbesondere durch sein bisheriges jüngst gezeigtes Verhalten, nämlich die Vereitelung der Abschiebung nach Schweden am 12.04.2017 drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund dieses vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens – auch vor dem Hintergrund seiner Weiterreiseabsichten nach Italien – annehmen, dass "sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätte. Wie aber aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt – ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt – hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich. In diesem Sinne zielt auch die (rechtliche) Beschwerderüge "Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, weiche der in § 76 Abs 3 FPG festgelegten Kriterien durch weichen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind [ ]""Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, weiche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien durch weichen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind [ ]" ins Leere: Die Verwaltungsbehörde hat mit ihren bereits mehrfach zitierten Ausführungen "Sie sind höchst mobil, haben sich bereits den schwedischen, deutschen und griechischen Behörden und Verfahren entzogen und wollen weiterreisen in Richtung Italien. Als sie in Schubhaft genommen wurden stellten sie, offensichtlich um ihre Abschiebung nach Schweden zu verhindern einen Asylantrag. Weiters haben sie ihre für 12.4.2017 geplante Abschiebung nach Schweden durch vehementes Weigern das Flugzeug zu betreten vereitelt." im Ergebnis das Bestehen von Fluchtgefahr im Sinne des Vorliegens "bestimmter Tatsachen", welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird" (§ 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF)"bestimmter Tatsachen", welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird" (Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF) rechtlich richtig beurteilt. Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 20.04.2017 abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist gerade auch aufgrund des erst jüngst gezeigten Verhaltens, nämlich die Vereitelung der Abschiebung nach Schweden am 12.04.2017 – siehe dazu auch bereits Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – keine Änderung des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr, welche – prognostisch gesehen – die Sicherung der Außerlandesbringung mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lässt, anzunehmen. Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, wird doch die Rückführung nach Schweden am 02.05.2017 erfolgen und wird daher die Anhaltung in Schubhaft, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß annehmen. Da im Übrigen keinerlei familiäre/soziale Bezugspunkte in Österreich vorliegen, war vor dem Hintergrund der angeführten Fluchtindikatoren eine anderweitige Unterbringung des Beschwerdeführers mit oder ohne "periodischer Meldeverpflichtung" auch aktuell bis zur Rückführung nach Schweden nicht ins Auge zu fassen. Demgemäß war die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V.: (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf.: (Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2153070.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.