RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW139 2133641-1 SpruchW139 2133641-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In seiner Erstbefragung am 03.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei, aus der Provinz Ghazni, XXXX, stamme und dass er gemeinsam mit seinen Eltern seit seinem
- Lebensjahr bis Anfang 2015 im Iran gewesen sei. Danach sei er nach Afghanistan zurückgeschoben worden, aber nur eine Woche in der Heimat geblieben und habe sich auf den Weg nach Europa gemacht. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, er sei vom Iran ausgewiesen worden. In Afghanistan herrsche Krieg mit den Taliban. Er habe Angst um sein Leben gehabt und habe in keinem der beiden Länder bleiben können.
- In seiner Erstbefragung am 03.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei, aus der Provinz Ghazni, römisch 40 , stamme und dass er gemeinsam mit seinen Eltern seit seinem
- Lebensjahr bis Anfang 2015 im Iran gewesen sei. Danach sei er nach Afghanistan zurückgeschoben worden, aber nur eine Woche in der Heimat geblieben und habe sich auf den Weg nach Europa gemacht. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, er sei vom Iran ausgewiesen worden. In Afghanistan herrsche Krieg mit den Taliban. Er habe Angst um sein Leben gehabt und habe in keinem der beiden Länder bleiben können.
- Am 27.07.2016 langte bei der belangten Behörde ein Bestätigungsschreiben der XXXX (XXXX) ein, unterfertigt vom Gemeindeältesten Dr. XXXX, wonach der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 regelmäßig sonntags den farsisprachigen Glaubenskurs und Gottesdienst der XXXX, besuche. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäußert, getauft zu werden; er besuche zurzeit auch freitags einen Taufkurs, um sich darauf vorzubereiten, auf das Bekenntnis seines christlichen Glaubens getauft zu werden.
- Am 27.07.2016 langte bei der belangten Behörde ein Bestätigungsschreiben der römisch 40 (römisch 40 ) ein, unterfertigt vom Gemeindeältesten Dr. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 regelmäßig sonntags den farsisprachigen Glaubenskurs und Gottesdienst der römisch 40 , besuche. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäußert, getauft zu werden; er besuche zurzeit auch freitags einen Taufkurs, um sich darauf vorzubereiten, auf das Bekenntnis seines christlichen Glaubens getauft zu werden.
- In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.08.2016 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi wiederholte der Beschwerdeführer die im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben und führte weiters zusammengefasst im Wesentlichen an, seine Eltern und Geschwister würden sich derzeit in XXXX, Pakistan, aufhalten. Zurzeit lebe niemand seiner Angehörigen in Afghanistan. Eine Tante mütterlicherseits lebe in Pakistan, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits würden im Iran leben. Seine Cousins und Cousinen würden alle jeweils bei deren Eltern leben. Er sei verheiratet; seine Frau lebe in Teheran. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes befragt gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei sehr schlecht und vor allem die Hazara seien einer ständigen Gefahr ausgesetzt. Hazarastämmige würden auf der Straße angehalten, verschleppt oder ermordet. Davon wisse er aus den Nachrichten. Die afghanische Regierung unternehme nichts, um den Hazara zu helfen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.
- In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.08.2016 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi wiederholte der Beschwerdeführer die im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben und führte weiters zusammengefasst im Wesentlichen an, seine Eltern und Geschwister würden sich derzeit in römisch 40 , Pakistan, aufhalten. Zurzeit lebe niemand seiner Angehörigen in Afghanistan. Eine Tante mütterlicherseits lebe in Pakistan, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits würden im Iran leben. Seine Cousins und Cousinen würden alle jeweils bei deren Eltern leben. Er sei verheiratet; seine Frau lebe in Teheran. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes befragt gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei sehr schlecht und vor allem die Hazara seien einer ständigen Gefahr ausgesetzt. Hazarastämmige würden auf der Straße angehalten, verschleppt oder ermordet. Davon wisse er aus den Nachrichten. Die afghanische Regierung unternehme nichts, um den Hazara zu helfen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Weiters gab der Beschwerdeführer (VP) entscheidungswesentlich Folgendes an (LA = Leiter der Amtshandlung) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]: "[ ] LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. Ich besuche nur die Kirche. [ ] LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche sozialen oder privaten Bindungen? VP: Freunde die ich in der Kirche kennengelernt habe. Ich habe ungefähr drei österreichische Freunde. LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich bin Hazara und war früher schiitischer Moslem, jetzt bin ich Christ. [ ] LA: Sie sagten Sie seien Christ! Seit wann sind Sie einer? VP: Seit ca. acht oder neun Monaten. Seit acht Monaten. LA: Kennen Sie den Teufel? VP: Ja. LA: Wer ist das? Was macht dieser? VP: Er ist der Feind von einem Menschen. Er führt einen in die Irre. Wenn wir beten sagen wir, bewahre uns vor dem Teufel. Er ist unser Feind. LA: Welche christlichen Feiertage kennen Sie? VP: Die Feiertage meinen Sie? LA: Ja. VP: Eid-e-Pak (=Ostern), Eid-e-Qyam (=Christi Himmelfahrt), Eid-e-Pentikas (=Pfingsten). Eid-e-Pak ist die Geburt Christi, Eid-e-Qyam, ist auch die Geburt Christi. Eid-e-Pentikas ist 50 Tage nach Eid-e-Qyam, hier ist Jesus Christus vom Himmel abgestiegen. LA: Wer war Jesus? VP: Der Erlöser. Jesus Christus ist zurückgekehrt, um die Menschen zu erlösen. Er ist der Sohn Gottes. LA: Wer ist die Mutter von Jesus? VP: Maria. LA: Kennen Sie sonst noch Feiertage? VP: Weitere kenne ich nicht. LA: Wie ist Jesus gestorben? VP: Er wurde gekreuzigt. LA: Was ist dann passiert? VP: An dem Tag wurde er auch begraben. Es wurden auch zwei weitere Personen gekreuzigt, das waren seine Gefährten. LA: Ist nach dem Tod noch etwas Wichtiges passiert? VP: Drei Tage danach ist er auferstanden. LA: Kennen Sie die Sakramente? VP: Ja. Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Der Glaube, Reue, die Taufe, der Heilige Geist, die Kirche. LA: Kennen Sie die Apostel? VP: Die Nachrichten, die von Gott übermittelt worden sind, meinen Sie das? Gott sagte, dass wir mit unserem ganzen Körper lieben sollen, unsere Nächstenliebe zeigen sollen. LA: Was passierte am Tag bevor Jesus gekreuzigt wurde? VP: Er wurde aufgegriffen. Der Jahuda Kharyut hat ihn verraten und dieser Jahuda Kharyut war eigentlich sein Schüler. Er hat ihn für 30 Stück Silber verraten. LA: Sind Sie mit voller Überzeugung Christ? VP: Ja. Ich glaube an den Vater, den Heiligen Geist. LA: Warum sind Sie Christ geworden? VP: Damit meine Sünden mir vergeben werden, damit ich erlöst werde. Ich wollte sündenfrei leben. LA: Wie sind Sie zum Christentum gekommen? VP: Es ging mir sehr schlecht, ich hatte Depressionen im Lager. Mein Zustand hat sich sehr verschlechtert gehabt, ein Freund von mir hat mir vorgeschlagen in Wien herumzuspazieren, damit es mir wieder besser geht. Es war gegen Nachmittag als wir eine Kirche aufgesucht haben. Es wurde dort ein Gottesdienst abgehalten. Als ich mich dort aufgehalten habe, hat sich mein Zustand gewandelt. Danach bin ich jeden Sonntag hingefahren. So hat sich mein Interesse entwickelt, bis ich meinen Glauben gefunden habe. LA: Warum wissen Sie dann nichts über das Christentum, wenn Sie doch so großes Interesse haben? VP: Ich habe Ihre Fragen alle beantwortet. Ich kann eigentlich nicht richtig lesen, trotzdem ist mein Glaube stark. Ich nehme am Religionsunterricht teil. LA: Welcher christlichen Richtung gehören Sie an? VP: Protestantisch. LA: Welche Richtungen gibt es noch? VP: Katholisch, Orthodox. Sonst nichts. LA: Welcher protestantischen Richtung gehören Sie an? VP: Protestanten sind Protestanten. Ich weiß nicht ob es eine weitere Richtung gibt. LA: Warum wollen Sie kein Moslem mehr sein? VP: Die Moslems sind immer einer Bedingung ausgesetzt. Wenn man dieses tut droht einem diese Strafe. LA: Was sagt Ihre Familie dazu, dass Sie Christ sind? VP: Ich habe es meiner Frau mitgeteilt. Sie hat nicht darauf reagiert. Sie sagte nicht, dass dies schlecht sei aber auch nicht, dass es gut sei. Ich habe zurzeit nur meiner Frau das mitgeteilt. Die restliche Familie weiß nichts davon. LA: Warum nicht? VP: Damit meine Frau keine Probleme bekommt. LA: Sind Sie getauft? VP: Nein, bis jetzt noch nicht. LA: Kennen Sie die Dreifaltigkeit? VP: Ja, ich kenne das Wort. Die Dreifaltigkeit besteht aus, der Vater, der Sohn und der Heilige Geist. LA: Was bedeutet das? VP: Das der Vater im Himmel ist und Jesus Christus sein Sohn ist. Und dieser ist in unseren Herzen. LA: Was ist der Unterschied zwischen Christentum und Islam? VP: Im Islam wird man immer bestraft. Man braucht eine Verbindung, um mit Gott in Kontakt zu treten. Im Christentum hat man Freiheit, es geht um die Liebe. Man braucht kein Bindeglied, um mit Gott in Verbindung zu treten. LA: Warum Sie schon einmal mit Gott in Verbindung? VP: Ja, über die Gebete, stehe ich in Kontakt mit ihm. LA: Was beten Sie? Anmerkung: VP betet das Vater Unser. LA: Wie oft beten Sie? VP: Es gibt keine bestimmt Zeit, um es aufzusagen. Sonntags. LA: Nur einmal in der Woche? VP: Nein, bei jeder Gelegenheit. LA: Was ist der Grund, dass Sie Christ wurden? VP: Weil es mir psychisch besser gegangen ist, als ich die Kirche aufsuchte. Mein Zustand hat sich gebessert. Probleme die früher als groß empfunden habe, sind jetzt nicht mehr so groß. LA: Warum sind Sie überhaupt in diese Kirche gegangen? VP: Mein Freund hat bereits früher die Kirche besucht. Er meinte, dass er dort kurz betet. Ich wollte zuerst nicht reingehen, ich wollte ins Lager zurück. Als ich dort gesessen bin, ging es mir besser. LA: Waren Sie schon einmal bei einem Gottesdienst? VP: Ja, Sonntagnachmittag. LA: Wie schaut ein Gottesdienst aus? VP: Wir beten, aus dem Heiligen Buch wird gelesen. Wir beten zusammen, das wars. LA: Wie lange dauert ein Gottesdienst? VP: Etwa eine Stunde. Es kann auch etwas länger dauern. [...]."
- Mit Bescheid vom 10.08.2016 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 10.08.2016 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wirklich Christ sei, weshalb auch keine Gefährdungslage in Afghanistan aufgrund der Religionszugehörigkeit bestehe. Er wisse nicht viel über das Christentum und sei in seinen Ausführungen sehr vage geblieben. Er habe sich nicht intensiv mit dem Christentum beschäftigt und habe demnach auch kein Interesse an dieser Glaubensgemeinschaft, sondern nur versucht, sich mit diesem Vorbringen einen Vorteil im Verfahren zu verschaffen. So habe der Beschwerdeführer etwa nur wenige christliche Feiertage nennen können und er habe nicht gewusst, was man an diesen feiern würde. Auch die Sakramente habe er nicht erklären können und ein wirklich gläubiger Christ würde alle sieben Sakramente benennen können. Weiters habe er die zwölf Apostel nicht gekannt. Er habe auf konkrete Befragung auch nicht genau erklären können, wie ein Gottesdienst ablaufe. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht die beiden Richtungen der protestantischen Kirche (H.B. und A.B.) gekannt. Er habe auch keinen plausiblen Grund für den Religionswechsel angeben können, sondern nur, dass es ihm schlecht gegangen sei und sich dies nach Betreten einer Kirche gebessert habe. Schließlich habe er den Glaubenswechsel nicht seiner Familie, sondern nur seiner Frau mitgeteilt. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe bereits mehrjährige Berufserfahrung. Er könnte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan etwa in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten und auch Unterstützung durch UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen. Die Rückkehrentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wirklich Christ sei, weshalb auch keine Gefährdungslage in Afghanistan aufgrund der Religionszugehörigkeit bestehe. Er wisse nicht viel über das Christentum und sei in seinen Ausführungen sehr vage geblieben. Er habe sich nicht intensiv mit dem Christentum beschäftigt und habe demnach auch kein Interesse an dieser Glaubensgemeinschaft, sondern nur versucht, sich mit diesem Vorbringen einen Vorteil im Verfahren zu verschaffen. So habe der Beschwerdeführer etwa nur wenige christliche Feiertage nennen können und er habe nicht gewusst, was man an diesen feiern würde. Auch die Sakramente habe er nicht erklären können und ein wirklich gläubiger Christ würde alle sieben Sakramente benennen können. Weiters habe er die zwölf Apostel nicht gekannt. Er habe auf konkrete Befragung auch nicht genau erklären können, wie ein Gottesdienst ablaufe. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht die beiden Richtungen der protestantischen Kirche (H.B. und A.B.) gekannt. Er habe auch keinen plausiblen Grund für den Religionswechsel angeben können, sondern nur, dass es ihm schlecht gegangen sei und sich dies nach Betreten einer Kirche gebessert habe. Schließlich habe er den Glaubenswechsel nicht seiner Familie, sondern nur seiner Frau mitgeteilt. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe bereits mehrjährige Berufserfahrung. Er könnte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan etwa in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten und auch Unterstützung durch UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen. Die Rückkehrentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
- Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2016 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 24.08.2016, in welcher der Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten bzw in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen müssen. In Afghanistan herrsche Krieg mit den Taliban und die Lage dort sei unsicher und prekär. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Religion gewechselt. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sein Leben in Gefahr. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.
- Mit Schreiben vom 28.11.2016 wurde die Taufurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, datiert mit 23.10.2016 und ausgestellt von der XXXX. Ergänzend wurde ausgeführt, im Hinblick auf den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer zu wenig Wissen über den christlichen Glauben habe, sei darauf hinzuweisen, dass er noch im Stadium des Lernens sei und ihm Detailwissen nicht abverlangt werden dürfe. Es sei vielmehr auf seine innere Überzeugung als Mitglied der christlichen, XXXX Gemeinde abzustellen, und dass diese derart sei, dass er seinen Glauben auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben würde. Die Frage der Ernsthaftigkeit eines Glaubensübertrittes sei nicht in erster Linie durch Faktenwissen über den neuen Glauben, sondern an der veränderten Lebenseinstellung zu bemessen.
- Mit Schreiben vom 28.11.2016 wurde die Taufurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, datiert mit 23.10.2016 und ausgestellt von der römisch 40 . Ergänzend wurde ausgeführt, im Hinblick auf den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer zu wenig Wissen über den christlichen Glauben habe, sei darauf hinzuweisen, dass er noch im Stadium des Lernens sei und ihm Detailwissen nicht abverlangt werden dürfe. Es sei vielmehr auf seine innere Überzeugung als Mitglied der christlichen, römisch 40 Gemeinde abzustellen, und dass diese derart sei, dass er seinen Glauben auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben würde. Die Frage der Ernsthaftigkeit eines Glaubensübertrittes sei nicht in erster Linie durch Faktenwissen über den neuen Glauben, sondern an der veränderten Lebenseinstellung zu bemessen.
- Am 16.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung eines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte zwei Deutschkursbestätigungen vor. Er gab an, einen Farsi sprechenden Dolmetscher zu bevorzugen, da er im Iran aufgewachsen sei. Die Verhandlung wurde aus diesem Grund vertagt. Das erkennende Gericht brachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
- Am 07.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung eines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wiederholte übereinstimmend mit den in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Angaben seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Schulbildung sowie zu den familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen in Afghanistan und im Iran. Die Niederschrift lautet auszugsweise (VR = erkennende Richterin, RV = Rechtsvertreter) [evtl. Rechtschreib- oderRichterin, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]: "VR: Geben Sie mir bitte Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religion an. BF: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Ich bin geborener Schiit. Mittlerweile aber gehöre ich der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: VR: Sie haben bereits in der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, früher schiitischer Moslem gewesen zu sein und jetzt Christ zu sein. Hierzu habe ich nun einige Fragen an Sie. VR: Haben Sie Ihren ehemaligen Glauben praktiziert? BF: Ich war nicht besonders konservativ, aber in einem normalen Rahmen habe ich danach gelebt. VR: Können Sie mir jetzt ausführlich schildern, wann und warum Sie begonnen haben, sich mit dem christlichen Glauben auseinander zu setzen? (chronologische Schilderung – in zeitlicher Abfolge) BF: Ich habe das Christentum in Österreich kennengelernt. Das war Ende 2015 Anfang 2016, als mir die frohe Botschaft verkündet wurde. Ich besuchte mit einem Freund die Kirche. Und je mehr ich über den christlichen Glauben erfuhr desto mehr stärkte sich auch mein Glaube daran. Wir lasen die Bibel und schließlich erkannte ich, auch mit Hilfe des Pfarrers unserer Kirche, dass es den lebendigen Gott gibt. In meiner alten Religion, gab es nur die Möglichkeit über Vermittler Kontakt zu Gott aufzunehmen. Und so lernte ich, dass Gott lebendig und allgegenwärtig ist und ich immer direkt mit ihm in Verbindung stehen kann. VR: Können Sie mir die Kirche benennen, die Sie in Wien das erste Mal besucht haben? Welcher Glaubensrichtung gehört diese Kirche an? Wann war das genau? BF: Das war eine Kirche in der XXXX, bei XXXX. Diese Kirche gehört der protestantischen Glaubensrichtung an.BF: Das war eine Kirche in der römisch 40 , bei römisch 40 . Diese Kirche gehört der protestantischen Glaubensrichtung an. VR: Wie heißt der Freund, der in Wien mit Ihnen die Kirche besucht hat? BF: Mein Freund heißt XXXX.BF: Mein Freund heißt römisch 40 . VR: Woher kennen Sie diesen Freund? BF: Wir lernten uns in der Asylunterkunft kennen. Und sind mittlerweile sehr gute Freunde. VR: Ist dieser Freund auch zum Christentum konvertiert? BF: Ja. VR: Weshalb hat er Sie in die Kirche mitgenommen? BF: Es ging mir mental nicht sehr gut. In unsere Unterkunft war ich depressiv. Eines Tages meinte er, wir sollten gemeinsam nach Wien fahren und ein bisschen in der Stadt herumschlendern, damit ich auf andere Gedanken komme. Am Nachmittag nahm er mich mit in diese Kirche. Als ich dort war, war ich ergriffen von der Atmosphäre und spürte erstmalig eine innere Erleichterung. Das führte dazu, dass ich mehr darüber erfahren wollte. An diesem Tag hielt der Pfarrer eine Predigt und las aus dem Matthäusevangelium, die Geschichte des verlorenen Sohnes und davon war ich stark gerührt. Denn ich konnte das nachempfinden. VR: Kannte Ihr Freund die Kirche bereits? BF: Ja, er kannte sie. VR: Ist dies die Kirche, in der Sie auch getauft wurden? BF: Ja, es ist dieselbe Kirche. VR: Haben Sie noch andere Freunde, die zum Christentum konvertiert sind? BF: Ja. Ich habe drei, vier Freunde, die konvertiert sind. VR: Hat es irgendein Schlüsselerlebnis gegeben, weshalb Sie sich dem christlichen Glauben so zuwenden, dass Sie sich auch bereit erklärt haben, getauft zu werden; sohin den bisherigen Glauben aufgeben und den christlichen Glauben annehmen? BF: Mein Schlüsselerlebnis war bereits dieser erste Besuch und die Geschichte des verlorenen Sohnes. Ich hatte ein unglaublich freies Gefühl dort. Und diese Geschichte war wie ein Signal in meinem Kopf. In dieser Sitzung hatte ich das Gefühl, der verlorene Sohn zu sein, der nachhause zum Vater zurückgekommen ist. VR: Sie wissen sicher, wann Sie getauft wurden? BF: Ich merke mir keine genauen Daten. Sieben oder acht Monate nach diesem Besuch wurde ich getauft. Es sind ca. sechs Monate seit meiner Taufe vergangen. VR: Es war vor Weihnachten? BF: Ja. VR: Wer hat Sie getauft? BF: Die Herren XXXX und XXXX.BF: Die Herren römisch 40 und römisch 40 . VR: Hat sich seitdem in Ihrem Leben etwas geändert? BF: Ja natürlich. Es hat sich bereits viel verändert, als ich mich dem Christentum angeschlossen habe. Durch die Taufe fühlt man sich wie ein neuer Mensch. Ich bin viel geduldiger als früher. Und bemerke dass die Nächstenliebe in mir wächst und ich mich jeden Tag mehr zum Positiven verändere. VR: Haben Sie Ihre Familie nun davon informiert, dass Sie getauft wurden? BF: Ich habe bereits meine gesamte Familie darüber informiert, dass ich getauft wurde. VR: Wie war die Reaktion darauf? BF: Meine Eltern sagten, ich bin ein erwachsener Mensch und kann selbst entscheiden, was für mich am besten ist. Aus ihrer Sicht ist es auf jeden Fall besser, das ich ein Christ bin, als das ich mich irgendeiner Art von Jihad angeschlossen hätte. VR: Haben Sie auch eine Taufvorbereitung gemacht. Wie ist diese abgelaufen? Bitte erzählen Sie darüber. BF: Ja, ich habe einen Taufvorbereitungskurs gemacht und wurde vom Pastor Martin unterrichtet. VR: Wie lange hat diese Vorbereitung gedauert? BF: Ich besuchte diesen Kurs jeden Freitag über sechs Monate. VR: Welcher XXXXgemeinde gehören Sie an? BF: XXXX. Wie es im Wortlaut genau heißt, kann ich Ihnen nicht sagen.BF: römisch 40 . Wie es im Wortlaut genau heißt, kann ich Ihnen nicht sagen. VR: Aber der Name XXXX sagt Ihnen etwas?VR: Aber der Name römisch 40 sagt Ihnen etwas? BF: Ja, das ist die Gemeinde. Ich habe es vergessen gehabt, es tut mir leid. VR: Wie oft haben Sie die Kirche besucht bzw. wie oft besuchen Sie die Kirche? Nehmen Sie da an Gottesdiensten teil? BF: Ich bin jeden Freitagnachmittag bei Jason, im Glaubenskurs. Und sonntags besuche ich die Messe, die ab zehn Uhr beginnt und wir sind bis ca. 17 Uhr in der Kirche. VR: Wann waren Sie zuletzt bei einem Gottesdienst? BF: Vergangenen Sonntag. VR: Wo genau findet diese Messe statt? BF: Die Messen finden in der XXXX statt.BF: Die Messen finden in der römisch 40 statt. VR: Die finden jeden Sonntag statt? BF: Ja. Und jeden Freitagnachmittag findet der Glaubenskurs statt. VR: Beschäftigen Sie sich auch über den Kirchenbesuch hinaus aktiv mit dieser Religion? Engagieren Sie sich etwa in einer Pfarrgemeinde? BF: Wenn ich keinen Deutschkurs habe, helfe ich beim Bau unserer neuen Kirche bei XXXX mit. Ich kenne mich aus und kann bei den Maurerarbeiten helfen.BF: Wenn ich keinen Deutschkurs habe, helfe ich beim Bau unserer neuen Kirche bei römisch 40 mit. Ich kenne mich aus und kann bei den Maurerarbeiten helfen. VR: Handelt es sich dabei um den XXXX? BF: Ja. VR: Habe ich Sie da auch zufällig auf einem Foto, auf der Homepage finden könne, kann das sein? BF: Ich weiß nicht ob ich da fotografiert wurde oder nicht. VR: Kennen Sie den sogenannten "XXXX"? BF: Nein. Wir versammeln uns oft am XXXX und verbringen Zeit gemeinsam. Aber den Namen kenn ich nicht.BF: Nein. Wir versammeln uns oft am römisch 40 und verbringen Zeit gemeinsam. Aber den Namen kenn ich nicht. VR: Was feiern die Christen demnächst? BF: Es ist das Fest der Wiederauferstehung, also Ostern. VR: Sie werden an den Feierlichkeiten dazu teilnehmen? BF: Ja, natürlich. VR: Im erstinstanzlichen Verfahren, ist Ihnen vorgeworfen worden, den Ablauf eines Gottesdienstes nicht zu kennen. Können Sie mir dies heute schildern? BF: Wir haben sonntags zuerst einen Bibelkurs am Vormittag. Bei uns findet die Messe am Nachmittag statt. Wir beginnen die Messe mit Lobliedern. Danach wird ein Teil aus dem Evangelium vorgetragen. Danach wird der Herr gepriesen und dann beten wir alle zusammen. VR: Was meinen Sie damit genau (Predigt?)? BF: Es wird aus dem Evangelium gelesen. Und bei der Preisung wird eine Predigt abgehalten. VR: Die Kommunion kennen Sie? BF: Natürlich. Wir haben auch die Kommunion. Also Brot und Wein. Das ist ein Sakrament. Wir halten die Kommunion immer im XXXX ab, nicht in der XXXX. Denn wenn es die Zeit für die Kommunion ist, machen wird das gemeinsam mit unseren österreichischen Freunden der Gemeinde. Das findet nicht jede Woche statt, sondern in größeren Intervallen.BF: Natürlich. Wir haben auch die Kommunion. Also Brot und Wein. Das ist ein Sakrament. Wir halten die Kommunion immer im römisch 40 ab, nicht in der römisch 40 . Denn wenn es die Zeit für die Kommunion ist, machen wird das gemeinsam mit unseren österreichischen Freunden der Gemeinde. Das findet nicht jede Woche statt, sondern in größeren Intervallen. VR: Haben Sie noch Kontakt zu Afghanen, die nicht zum Christentum gehören? BF: Natürlich, es gibt auch viele Afghanen die nicht Christen sind und in meiner Unterkunft leben. VR: Angenommen, Sie müssten nach Afghanistan zurückkehren, was wäre Ihre Sorge, Ihre Angst, welche Verfolgung befürchten Sie? BF: Müsste ich nach Afghanistan zurückkehren, wäre ich in vielerlei Hinsicht gefährdet. Sie würden mich töten. Allerdings habe ich meinen Glauben im Herrn gefunden und bin überzeugt davon, dass er mich führen wird. Ich glaube, dass sein Wille geschehen wird und sein Wille ist immer der richtige Weg. RV: Was ist Ihrer Meinung nach der Unterschied zwischen Christentum und Islam?Regierungsvorlage, Was ist Ihrer Meinung nach der Unterschied zwischen Christentum und Islam? BF: Der größte Unterschied zwischenden Christentum und dem Islam besteht darin, dass wir im Christentum den direkten Kontakt zu Gott pflegen, während es im Islam die religiöse Gesetzlichkeit der Sharia gibt und damit immer ein Vermittler zwischen Mensch und Gott steht. VR: Weshalb ist es für Sie persönlich das Christentum der "bessere" Glaube? BF: Es steht auch in der Bibel geschrieben "und der Herr hat gesagt er sei nicht gekommen um die Vorgänger und die Gesandten abzuschaffen, auch nicht die bereits fundierten Gebote, sondern um alles vollkommener zu machen." So wie es Jesus sagte, ist das Christentum der vollkommene Weg und er alleine ist der Weg zum ewigen Leben. VR: Wie äußert sich das in Ihrem Alltag, den Mitmenschen gegenüber im Verhältnis zu der Zeit bevor sie konvertiert sind? BF: Es äußert sich in meinem Leben darin, dass ich bei jeder Gelegenheit den Geist Gottes in mir spüre, der mir sagt, dass ich jeden lieben und achten soll. Sogar wenn mein Gegenüber mich nicht respektiert oder anderer Meinung ist. Wenn man einmal vom heiligen Geist berührt ist, trägt man die Nächstenliebe in sich, auch den Willen den Nächsten helfen zu wollen. Ich verspüre immer den Drang dort zu helfen, wo Hilfe benötigt wird. VR: Würden Sie diesen Glauben auch nicht mehr ablegen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich würde meinen Glauben auf keinen Fall ablegen. Jesus Christus sagt auch in Matthäus 10/31-32 "Jeder der mich gegenüber anderen verleugnet, wird von mir gegenüber dem Herrn, unseren Vater, ermahnt werden. Und jeder der zu mir steht, wird immer seine Gunst erfahren.". Dr. XXXX, XXXX der XXXX, geb. XXXX, wurde als Zeuge einvernommen und gab Folgendes an (Z = Zeuge):Dr. römisch 40 , römisch 40 der römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde als Zeuge einvernommen und gab Folgendes an (Z = Zeuge): "VR: Welcher XXXXgemeinde gehören Sie an und welchen Status haben Sie dort? Z: Das ist die XXXXgemeinde XXXX, in der XXXX, XXXX. Mein offizieller Titel ist Gemeindeältester. Wir haben parallele Leitungsstrukturen von Laien und angestellten Pastoren. Bei den Laien ist dies die höchste Leitungsfunktion. Was den Farsisprachigen Teil der Gemeinde angeht, leite ich diesen gemeinsam mit Herrn Pastor XXXX.Z: Das ist die XXXXgemeinde römisch 40 , in der römisch 40 , römisch 40 . Mein offizieller Titel ist Gemeindeältester. Wir haben parallele Leitungsstrukturen von Laien und angestellten Pastoren. Bei den Laien ist dies die höchste Leitungsfunktion. Was den Farsisprachigen Teil der Gemeinde angeht, leite ich diesen gemeinsam mit Herrn Pastor römisch 40 . VR: Seit wann haben Sie diese Funktion? Z: Seit ungefähr zehn Jahren und die Leitung der Farsigemeinde seit ca. fünf Jahren. VR: Können Sie mir chronologisch erzählen, wie Sie mit Herrn XXXX in Kontakt gekommen sind?VR: Können Sie mir chronologisch erzählen, wie Sie mit Herrn römisch 40 in Kontakt gekommen sind? Z: Er hat uns zum ersten Mal gegen Ende 2015 besucht. Die erste Zeit ist mehr eine Kennenlernphase, dass er die Gemeinde kennenlernt und ob er regelmäßig kommt und ob es ihn wirklich interessiert. Das ist an Sonntagen. Morgens um 10:30 sind die Glaubenskurse, vor allem auf Einsteigerniveau. Um 12:30 Uhr gibt es gemeinsames Mittagessen, das von Mitarbeitern der Farsisprachigen gemacht wird und dem Kennenlernen und der Gemeinschaft dient. Um 13:30 Uhr findet der Gottesdienst in Farsi statt. Früher fanden ab 15:00 Uhr die Deutschkurse statt. Ab 17:00 Uhr findet der deutsche Gottesdienst statt. Einmal im Monat findet der Gottesdienst für alle Sprachgruppen statt. Der deutschsprachige ist im XXXX Bezirk, im sogenannten XXXX. Nach drei Monaten kann man sich registrieren, für den Taufkurs. Er ist freitags um 16:30, in der XXXX. Den Kurs hat er (der BF) Mitte des Jahres 2016 besucht. Der dauert ungefähr drei Monate. Wir rechnen, dass jemand vor der Taufe sechs Monate ernsthaft in unsere Gemeinde kommt. Wir hatten den Termin im Juni, dies war für ihn zu knapp. Er ist dann im Oktober getauft worden. Vor der Taufe gibt es nochmals intensiviere Vorbereitungsgespräche. Bei den intensiven Vorbereitungsgesprächen werden kleinere Gruppen gebildet, wo sie sich ihre Glaubenswege und Glaubensgründe schildern, sozusagen ein Glaubenszeugnis ablegen.Z: Er hat uns zum ersten Mal gegen Ende 2015 besucht. Die erste Zeit ist mehr eine Kennenlernphase, dass er die Gemeinde kennenlernt und ob er regelmäßig kommt und ob es ihn wirklich interessiert. Das ist an Sonntagen. Morgens um 10:30 sind die Glaubenskurse, vor allem auf Einsteigerniveau. Um 12:30 Uhr gibt es gemeinsames Mittagessen, das von Mitarbeitern der Farsisprachigen gemacht wird und dem Kennenlernen und der Gemeinschaft dient. Um 13:30 Uhr findet der Gottesdienst in Farsi statt. Früher fanden ab 15:00 Uhr die Deutschkurse statt. Ab 17:00 Uhr findet der deutsche Gottesdienst statt. Einmal im Monat findet der Gottesdienst für alle Sprachgruppen statt. Der deutschsprachige ist im römisch 40 Bezirk, im sogenannten römisch 40 . Nach drei Monaten kann man sich registrieren, für den Taufkurs. Er ist freitags um 16:30, in der römisch 40 . Den Kurs hat er (der BF) Mitte des Jahres 2016 besucht. Der dauert ungefähr drei Monate. Wir rechnen, dass jemand vor der Taufe sechs Monate ernsthaft in unsere Gemeinde kommt. Wir hatten den Termin im Juni, dies war für ihn zu knapp. Er ist dann im Oktober getauft worden. Vor der Taufe gibt es nochmals intensiviere Vorbereitungsgespräche. Bei den intensiven Vorbereitungsgesprächen werden kleinere Gruppen gebildet, wo sie sich ihre Glaubenswege und Glaubensgründe schildern, sozusagen ein Glaubenszeugnis ablegen. VR: Waren Sie im Falle des Herrn XXXX dabei?VR: Waren Sie im Falle des Herrn römisch 40 dabei? Z: Ja, da bin ich und Herr Pastor XXXX und allenfalls ein weiterer Mitarbeiter dabei.Z: Ja, da bin ich und Herr Pastor römisch 40 und allenfalls ein weiterer Mitarbeiter dabei. VR: Wie hat sich für Sie das Glaubenszeugnis im Falle des BF dargestellt. Z: Sein Glaubenszeugnis war sehr klar und sehr schlüssig. So haben wir ihn über die Zeit sehr gut kennengelernt. Er war regelmäßig am Freitag und am Sonntag da und ist dies auch nach wie vor. Zum andern, ist er auch gut eingebettet in der Gruppe der Afghanen, die alle beim XXXX im Lager wohnen, welche sich alle – auch in Glaubensfragen – gut unterstützen. Ich glaube er ist eh ohnehin von einem aus dieser Gruppe eingeladen worden, aber da erinnere ich mich nicht mehr ganz genau. Die Afghanen haben dort im Lager schon Probleme ihren Glauben offen zu leben, im Gegensatz zu den dort aufhältigen Iranern. Das ist einfach schwierig in der afghanischen Gemeinde. Sie haben sich öfters außerhalb des Lagers getroffen. Der Bildungsstandard der Gruppe ist im Allgemeinen eher niedrig. Die meisten sind Analphabeten, oder funktionale Analphabeten. Wir haben dieser Gruppe einen Farsikurs angeboten, der von einer Iranerin aus der Gemeinde geleitet wurde. Dort haben sie lesen und schreiben gelernt, damit sie auch selber die Bibel lesen können. Das heißt, unsere Maßstäbe, was sein Wissen zur Zeit der Taufe anging, waren sehr angepasst an diese Situation. Das heißt, wir haben schon mehr auf die innere Überzeugung geachtet und schon darauf, dass er weiß, welchen Schritt er mit der Taufe eingeht. Wir hatten die Erwartung, dass er weiter lernt, was er auch brav macht. Und ich glaube er macht das auch gerne.Z: Sein Glaubenszeugnis war sehr klar und sehr schlüssig. So haben wir ihn über die Zeit sehr gut kennengelernt. Er war regelmäßig am Freitag und am Sonntag da und ist dies auch nach wie vor. Zum andern, ist er auch gut eingebettet in der Gruppe der Afghanen, die alle beim römisch 40 im Lager wohnen, welche sich alle – auch in Glaubensfragen – gut unterstützen. Ich glaube er ist eh ohnehin von einem aus dieser Gruppe eingeladen worden, aber da erinnere ich mich nicht mehr ganz genau. Die Afghanen haben dort im Lager schon Probleme ihren Glauben offen zu leben, im Gegensatz zu den dort aufhältigen Iranern. Das ist einfach schwierig in der afghanischen Gemeinde. Sie haben sich öfters außerhalb des Lagers getroffen. Der Bildungsstandard der Gruppe ist im Allgemeinen eher niedrig. Die meisten sind Analphabeten, oder funktionale Analphabeten. Wir haben dieser Gruppe einen Farsikurs angeboten, der von einer Iranerin aus der Gemeinde geleitet wurde. Dort haben sie lesen und schreiben gelernt, damit sie auch selber die Bibel lesen können. Das heißt, unsere Maßstäbe, was sein Wissen zur Zeit der Taufe anging, waren sehr angepasst an diese Situation. Das heißt, wir haben schon mehr auf die innere Überzeugung geachtet und schon darauf, dass er weiß, welchen Schritt er mit der Taufe eingeht. Wir hatten die Erwartung, dass er weiter lernt, was er auch brav macht. Und ich glaube er macht das auch gerne. VR: Er besucht also weiterhin die Kirche und den Glaubenskurs, meine Frage ist, gibt es sonstige Aktivitäten in der Gemeinde seinerseits, die Sie erwähnen möchten? Z: Ja, er arbeitet ehrenamtlich mit beim Projekt XXXX. Da hilft er bei den Sanierungsarbeiten und macht viele verschiedene Sachen. Im XXXX werden unsere Gemeinderäume sein, sowie auch ein Sozial- und Nachbarschaftszentrum. Zurzeit finden noch Renovierungsarbeiten statt, aber es finden auch schon die ersten deutschsprachigen Gottesdienste statt. Es waren auch schon die ersten Konferenzen, wo es verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten der Farsisprachigen Gemeindemitgliedern gab. Was der BF da genau gemacht hat, weiß ich nicht. Ich habe von anderen gehört, dass er an verschiedenen Stellen mitgearbeitet hat.Z: Ja, er arbeitet ehrenamtlich mit beim Projekt römisch 40 . Da hilft er bei den Sanierungsarbeiten und macht viele verschiedene Sachen. Im römisch 40 werden unsere Gemeinderäume sein, sowie auch ein Sozial- und Nachbarschaftszentrum. Zurzeit finden noch Renovierungsarbeiten statt, aber es finden auch schon die ersten deutschsprachigen Gottesdienste statt. Es waren auch schon die ersten Konferenzen, wo es verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten der Farsisprachigen Gemeindemitgliedern gab. Was der BF da genau gemacht hat, weiß ich nicht. Ich habe von anderen gehört, dass er an verschiedenen Stellen mitgearbeitet hat. VR: Würden Sie meinen, dass sich der BF über die Zeit, seit der Sie ihn jetzt kennen, verändert hat? Z: Er wirkt offener, gelöster und freudiger. Er hat auch mehr Kontakte zu deutschsprachigen und internationalen Teilen der Gemeinde. Er hat sich sprachlich deutlich verbessert."
- Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 06.02.2017 – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Aufgrund des Asylantrags vom 09.10.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 24.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Aufgrund des Asylantrags vom 09.10.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 24.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Ghazni, ist aber bereits als Kind in den Iran geflüchtet und ist dort aufgewachsen. Am 09.10.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zu seiner Taufe war er schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Iran verfügt er über bessere Sprachkenntnisse in Farsi als in Dari. Mit dem Christentum ist der Beschwerdeführer erstmals Ende 2015 in Österreich in Kontakt gekommen, als er mit einem Freund in Wien die Kirche besucht hat (dieselbe Kirche, in der er später getauft wurde). Dieses Erlebnis hat den Beschwerdeführer so bewegt, dass er sich näher mit dem christlichen Glauben befasst und sich schließlich für einen Übertritt zum Christentum entschieden hat. Er hat seit Dezember 2015 regelmäßig den Glaubenskurs sowie den Gottesdienst der XXXX besucht. Ab Mitte des Jahres 2016 hat der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs besucht. Am XXXX ist er in der XXXX vom dortigen Pastor XXXX und Dr.XXXX, Leiter der XXXXgemeinde, getauft worden. Nach wie vor besucht der Beschwerdeführer regelmäßig freitags den Glaubenskurs und sonntags die Messe. Der Beschwerdeführer engagiert sich auch ehrenamtlich in der Gemeinde und hilft etwa beim Bau der neuen Kirche mit. Er hat seine gesamte Familie über seinen Glaubenswechsel informiert und er hat einige Freunde, die ebenfalls konvertiert sind. Weiters hat er auch Kontakt zu Afghanen, die keine Christen sind.Mit dem Christentum ist der Beschwerdeführer erstmals Ende 2015 in Österreich in Kontakt gekommen, als er mit einem Freund in Wien die Kirche besucht hat (dieselbe Kirche, in der er später getauft wurde). Dieses Erlebnis hat den Beschwerdeführer so bewegt, dass er sich näher mit dem christlichen Glauben befasst und sich schließlich für einen Übertritt zum Christentum entschieden hat. Er hat seit Dezember 2015 regelmäßig den Glaubenskurs sowie den Gottesdienst der römisch 40 besucht. Ab Mitte des Jahres 2016 hat der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs besucht. Am römisch 40 ist er in der römisch 40 vom dortigen Pastor römisch 40 und Dr.XXXX, Leiter der XXXXgemeinde, getauft worden. Nach wie vor besucht der Beschwerdeführer regelmäßig freitags den Glaubenskurs und sonntags die Messe. Der Beschwerdeführer engagiert sich auch ehrenamtlich in der Gemeinde und hilft etwa beim Bau der neuen Kirche mit. Er hat seine gesamte Familie über seinen Glaubenswechsel informiert und er hat einige Freunde, die ebenfalls konvertiert sind. Weiters hat er auch Kontakt zu Afghanen, die keine Christen sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben verleugnen würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und in das Verfahren eingebrachten Länderberichten wiedergegeben: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan (02.03.2017)
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 1.1. Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 1.2. Sicherheitslage in Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet – die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 39 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 1.292 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl auch: ATN News 19.2.2017).Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (25.8.2016): 22 Insurgents Killed, 21 Wounded During Military Operations, http://afghanistantimes.af/22-insurgents-killed-21-wounded-during-military-operations/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (21.8.2016): Over 50 insurgents killed in military operations, http://afghanistantimes.af/over-50-insurgents-killed-in-military-operations/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (3.8.2016): 24 insurgents killed, 35 injured in Ghazni air strike, -Strichaufzählung ATN News (19.2.2017): NDS Confirms Top Al-Qaeda Leader Killed in Ghazni, http://ariananews.af/nds-confirms-top-al-qaeda-leader-killed-in-ghazni/, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung BS – Business Standard (9.7.2016): 10 militants killed in Afghanistan during military operations, http://www.business-standard.com/article/international/10-militants-killed-in-afghanistan-during-military-operations-114013100059_1.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung HoA – Heart of Asia (15.3.2016): Concerns about Ghazni’s security, and the responsibility of government, http://www.heartofasia.af/index.php/editorial/item/885-concerns-about-ghazni-s-security-and-the-responsibility-of-government, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (23.1.2017): Afghan air force bomb ISIS hideout in Zabul, 21 killed, http://www.khaama.com/afghan-air-force-bomb-isis-hideout-in-zabul-21-killed-02729, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (15.1.2017): Taliban suffered heavy casualties during operations in 4 provinces: MoI, http://www.khaama.com/taliban-suffered-heavy-casualties-during-operations-in-4-provinces-moi-02673, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (9.1.2017): 10 militants join peace process in Kunduz city, http://www.khaama.com/10-militants-join-peace-process-in-kunduz-city-02641, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.10.2016): Airstrike kill Haqqani and Al-Qaeda terrorist network members in Afghanistan, http://www.khaama.com/airstrike-kill-haqqani-and-al-qaeda-terrorist-network-members-in-afghanistan-02096, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (15.10.2016): Afghan forces release 50 prisoners from Taliban jail in Ghazni, http://www.khaama.com/afghan-forces-release-50-prisoners-from-taliban-jail-in-ghazni-02079, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (8.6.2016): 7 terrorists killed in an airstrike in Ghazni province, MoD says, http://www.khaama.com/7-terrorists-killed-in-an-airstrike-in-ghazni-province-mod-says-01206, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (7.6.2016): MoD: 14 terrorists killed in an airstrike in Ghazni province, http://www.khaama.com/mod-14-terrorists-killed-in-an-airstrike-in-ghazni-province-01184, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung LWJ – The Long War Journal (19.2.2017): Afghan intelligence confirms top al Qaeda leader killed in raid, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/02/afghan-intelligence-confirms-top-al-qaeda-leader-killed-in-raid.php, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (8.1.2017): People to help improve Ghazni security: Amarkhel, http://www3.pajhwok.com/en/2017/01/08/people-help-improve-ghazni-security-amarkhel, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (21.11.2016): 15 militants killed, 7 injured in security operations: MoD, http://www.pajhwok.com/en/2016/11/25/15-militants-killed-7-injured-security-operations-mod, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (18.6.2016): Taliban’s shadow governor for Ghazni killed in airstrike, http://www.pajhwok.com/en/2016/06/18/taliban%E2%80%99s-shadow-governor-ghazni-killed-airstrike, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.a): Background Profile of Ghazni, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-ghazni, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung Sputnik News (26.12.2016): Afghanistan Police Kill Top Taliban Commander in Ghazni Province, https://sputniknews.com/asia/201612261049003311-afghanistan-police-ghazni-taliban/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Sputnik News (30.11.2016): Afghan Security Forces Kill 16 Taliban Fighters in Ghazni, https://sputniknews.com/middleeast/201611301048019569-afghanistan-taliban-fight-ghazni/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Tolonews (8.1.2017): 77 Insurgents Killed, Wounded In Operations in 16 Provinces, http://www.tolonews.com/afghanistan/77-insurgents-killed-wounded-operations-16-provinces, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Tolonews (26.12.2016): Top Taliban Commander Among Six Killed In Ghazni, http://www.tolonews.com/afghanistan/top-taliban-commander-among-six-killed-ghazni,Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Truthdig (23.1.2017): Given Away as a Child Bride, Afghan Woman Describes 24 Years of Abuse, http://www.truthdig.com/report/item/given_away_to_settle_family_dispute_child_bride_describes_abuse_20170123, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation des BFA auf
- Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung RFERL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_Tier2_Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016 2.
- Christen und Konversionen zum Christentum Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016). Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016). Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition.cnn.com/2014/04/24/world/asia/afghanistan-violence/, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung The Voice of the Martyrs Canada (05.04.2012): Christianity growing, https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NPR – National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NYP – The New York Post (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Sprachkenntnissen und zur früheren Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen schriftlichen und mündlichen Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.02.
- Den Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum liegen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Schriftsätze, insbesondere die Taufurkunde vom XXXX, weiters die Zeugenaussage und die schriftlichen Ausführungen von Dr. XXXX, Gemeindeältester (Leiter) der XXXX, und die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde.Den Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum liegen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Schriftsätze, insbesondere die Taufurkunde vom römisch 40 , weiters die Zeugenaussage und die schriftlichen Ausführungen von Dr. römisch 40 , Gemeindeältester (Leiter) der römisch 40 , und die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde. Insbesondere der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönlich glaubwürdige und überzeugende Eindruck des Beschwerdeführers führt zu der Annahme, dass sich dieser aus eigenem Antrieb schon seit längerer Zeit und fortgesetzt mit dem christlichen Glauben intensiv auseinandersetzt und dass er auch beabsichtigt, in Zukunft diesen Glauben zu leben und auszuüben und sich dazu zu bekennen (dass er seinen Glauben selbst im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls ablegen würde, hat der Beschwerdeführer explizit angegeben, Verhandlungsprotokoll S. 12). Nach Ansicht der erkennenden Richterin besteht – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der ernsthaften Konversion des Beschwerdeführers vom Islam zum christlichen Glauben zu zweifeln. Dies ergibt sich unter anderem aus der Aussage des vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln war, dass das Glaubenszeugnis (Schilderung der Glaubenswege und Glaubensgründe) des Beschwerdeführers "sehr klar und sehr schlüssig