GVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1) Mit Bescheid vom 29.12.2005 wird durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien XXXX (in Folge belangte Behörde genannt) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 12.10.2005 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
VG wird der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 13.291,97€ verpflichtet.1.1) Mit Bescheid vom 29.12.2005 wird durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien römisch 40 (in Folge belangte Behörde genannt) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 12.10.2005 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 13.291,97€ verpflichtet. 1.2) Der Beschwerdeführer brachte am 16.01.2006 eine Berufung gegen den Bescheid vom 29.12.2005 ein und führte im Wesentlichen aus, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens falsch sei, da der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu Unrecht erfolgten. Weiters seien die Rückforderung der bezogenen Leistungen nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer fordere daher die Aufhebung bzw Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides. 1.3) Mit Bescheid vom 30.05.2006 wird über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.03.2004 bis 12.10.2005 (richtig 04.08.2005)
Abs 2 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 13.291,97€
Vm §38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 so entschieden, dass der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.1.3) Mit Bescheid vom 30.05.2006 wird über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.03.2004 bis 12.10.2005 (richtig 04.08.2005)
Paragraph 24, Absatz 2 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 13.291,97€
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit §38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 so entschieden, dass der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. 1.4) Mit Beschluss vom 19.09.2007 wird durch den Verwaltungsgerichthof der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegen die Bescheide Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2006-151 betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe und Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2006-152 betreffend Einstellung der Notstandshilfe eingebracht wurde abgewiesen und das Verfahren eingestellt. 1.5) Mit Schreiben vom 18.05.2011 in Form einer 1. Mahnung teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Forderung aus der Arbeitslosenversicherung gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 13.291,97€ aushaftet und er diesen binnen 14 Tagen auf das angeführte Bankkonto einzuzahlen habe. 1.6) Die belangte Behörde stellte an das Bezirksgericht XXXXeinen Antrag auf Bewilligung einer Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von 6.271,94€, welche mittels Beschluss vom 23.04.2014 bewilligt wurde. 1.7) Am 19.09.2014 und 24.09.2014 wurde eine erfolglose Exekution am Wohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX durchgeführt.1.7) Am 19.09.2014 und 24.09.2014 wurde eine erfolglose Exekution am Wohnsitz des Beschwerdeführers in römisch 40 durchgeführt. 2.) Der Beschwerdeführer hat am 07.01.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Vollstreckbarkeit der oben genannten Rückforderung nach § 25 Abs 1 AlVG gegen den Beschwerdeführer aus dem Bescheid vom 29.12.2005 zum Zeitpunkt der ersten Durchsetzung dieses Anspruches unternommenen Amtshandlung am 18.05.2011 bereits
BAO verjährt war.2.) Der Beschwerdeführer hat am 07.01.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Vollstreckbarkeit der oben genannten Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gegen den Beschwerdeführer aus dem Bescheid vom 29.12.2005 zum Zeitpunkt der ersten Durchsetzung dieses Anspruches unternommenen Amtshandlung am 18.05.2011 bereits
Paragraph 238, BAO verjährt war. 3) Mit Bescheid vom 24.02.2016 wird durch die belangte Behörde festgestellt, dass die Vollstreckbarkeit der Rückforderung nach § 25 Abs 1 AlVG, ausgesprochen im Bescheid vom 29.12.2005 zum Zeitpunkt der ersten Durchsetzung am 18.05.2011 bereits
Begründend wird von der belangten Behörde der relevante Sachverhalt zusammengefasst und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass
VG Rückforderungen auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden können, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss. Wie dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen ist kann das Arbeitsmarktservice Rückforderungen auf die zu erbringenden Leistungen aufrechnen. Dies stellt keine Verpflichtung dar, aus der dem Leistungsbezieher ein Recht erwachsen würde. Die vom Beschwerdeführer zitierte Bundesabgabenordnung ist auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht anwendbar.3) Mit Bescheid vom 24.02.2016 wird durch die belangte Behörde festgestellt, dass die Vollstreckbarkeit der Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, ausgesprochen im Bescheid vom 29.12.2005 zum Zeitpunkt der ersten Durchsetzung am 18.05.2011 bereits
Paragraph 238, BAO verjährt war, abgewiesen wird. Begründend wird von der belangten Behörde der relevante Sachverhalt zusammengefasst und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG Rückforderungen auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden können, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss. Wie dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen ist kann das Arbeitsmarktservice Rückforderungen auf die zu erbringenden Leistungen aufrechnen. Dies stellt keine Verpflichtung dar, aus der dem Leistungsbezieher ein Recht erwachsen würde. Die vom Beschwerdeführer zitierte Bundesabgabenordnung ist auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht anwendbar. 4) Der Beschwerdeführer brachte am 10.03.2016 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2016 ein und führt im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid bestätigt, dass die gegen den Beschwerdeführer betriebene Rückforderung der widerrufenen Notstandshilfe vom 01.03.2004 bis 12.10.2005 auf dem ursprünglichen Rückforderungsbescheid vom 29.12.2005 beruht. Weiters, dass dieser lediglich von der Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde am 30.05.2006 bestätigt, aber weder damit, noch in der Folge, eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Durchsetzung dieses Anspruches gesetzt wurde. Erst am 18.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Mahnung über 13.291,97€ geschickt. Weiters erklärt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Abweisung der begehrten Feststellung der Vollstreckungsverjährung nach § 238 BAO damit begründet, dass die Bundesabgabenordnung auf das AlVG nicht anwendbar wäre. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden möge.4) Der Beschwerdeführer brachte am 10.03.2016 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2016 ein und führt im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid bestätigt, dass die gegen den Beschwerdeführer betriebene Rückforderung der widerrufenen Notstandshilfe vom 01.03.2004 bis 12.10.2005 auf dem ursprünglichen Rückforderungsbescheid vom 29.12.2005 beruht. Weiters, dass dieser lediglich von der Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde am 30.05.2006 bestätigt, aber weder damit, noch in der Folge, eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Durchsetzung dieses Anspruches gesetzt wurde. Erst am 18.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Mahnung über 13.291,97€ geschickt. Weiters erklärt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Abweisung der begehrten Feststellung der Vollstreckungsverjährung nach Paragraph 238, BAO damit begründet, dass die Bundesabgabenordnung auf das AlVG nicht anwendbar wäre. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden möge. 5) Am 12.04.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass hier ein rechtskräftiger Bescheid vom 29.12.2005 als Exekutionstitel vorliegt. Es ist Sache der Behörde, wie sie eine Forderung einbringlich macht. Die belangte Behörde hat sich für eine Fahrnisexekution
der geltenden Exekutionsordnung entschieden. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Der Bescheid als solcher hätte nicht erlassen werden dürfen, da der Antrag auf Feststellung, dass die Vollstreckbarkeit der Rückforderung zum Zeitpunkt der ersten Durchsetzung am 18.05.2011 bereits
BAO verjährt gewesen sei, zum Entscheidungszeitpunkt hinfällig geworden war, da der rechtskräftige Bescheid vom 29.12.2005 unverändert in Rechtskraft besteht. Ohne eine nähere Prüfung vornehmen zu müssen, ob § 238 BAO hier überhaupt anwendbar wäre, muss festgestellt werden, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) jedenfalls nicht rechtmäßig anzuwenden war.Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Der Bescheid als solcher hätte nicht erlassen werden dürfen, da der Antrag auf Feststellung, dass die Vollstreckbarkeit der Rückforderung zum Zeitpunkt der ersten Durchsetzung am 18.05.2011 bereits
Paragraph 238, BAO verjährt gewesen sei, zum Entscheidungszeitpunkt hinfällig geworden war, da der rechtskräftige Bescheid vom 29.12.2005 unverändert in Rechtskraft besteht. Ohne eine nähere Prüfung vornehmen zu müssen, ob Paragraph 238, BAO hier überhaupt anwendbar wäre, muss festgestellt werden, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) jedenfalls nicht rechtmäßig anzuwenden war. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung
GVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Bei einer Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht des erkennenden Senats ist eine Aufhebung
GVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht des erkennenden Senats ist eine Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
GVG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2124595.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.