GVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1) Der Beschwerdeführer steht seit 17.10.2012 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug beim Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde genannt) davon seit 30.04.2013 im Bezug von Notstandshilfe.1.1) Der Beschwerdeführer steht seit 17.10.2012 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge belangte Behörde genannt) davon seit 30.04.2013 im Bezug von Notstandshilfe. 1.2) Bereits im Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Sozialökonomischen Betrieb XXXX seitens der belangten Behörde zugewiesen. Zu einer Beschäftigung kam es nicht, da der Beschwerdeführer erkrankt war.1.2) Bereits im Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 seitens der belangten Behörde zugewiesen. Zu einer Beschäftigung kam es nicht, da der Beschwerdeführer erkrankt war. 1.3) Die nächste Zuweisung erfolgte für ein Infogespräch am 04.02.2016, zu welchem der Beschwerdeführer nicht erschien. Anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 08.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, sich noch in derselben Woche bei XXXX zu melden und einen Termin zu vereinbaren, dem ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen.1.3) Die nächste Zuweisung erfolgte für ein Infogespräch am 04.02.2016, zu welchem der Beschwerdeführer nicht erschien. Anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 08.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, sich noch in derselben Woche bei römisch 40 zu melden und einen Termin zu vereinbaren, dem ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. 1.4) Am 18.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer abermals ein Einladungsschreiben für ein Informationsgespräch (= Vorstellungsgespräch) am 23.02.2016 übermittelt mit der entsprechenden Rechtsbelehrung. Auch diesen Termin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, sondern gab XXXX nur telefonisch bekannt, dass er diesen nicht einhalten werde können. Per Mail teilte der Beschwerdeführer am 26.02.2016 mit, dass er sich unter anderem bei XXXX schriftlich beworben hätte. In der dazu mit ihm am 01.03.2016 aufgenommenen Niederschrift begründet der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen damit, dass er von XXXX angerufen worden sei, dass der Termin hinfällig sei, da man sich für einen anderen Bewerber entschieden hätte.1.4) Am 18.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer abermals ein Einladungsschreiben für ein Informationsgespräch (= Vorstellungsgespräch) am 23.02.2016 übermittelt mit der entsprechenden Rechtsbelehrung. Auch diesen Termin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, sondern gab römisch 40 nur telefonisch bekannt, dass er diesen nicht einhalten werde können. Per Mail teilte der Beschwerdeführer am 26.02.2016 mit, dass er sich unter anderem bei römisch 40 schriftlich beworben hätte. In der dazu mit ihm am 01.03.2016 aufgenommenen Niederschrift begründet der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen damit, dass er von römisch 40 angerufen worden sei, dass der Termin hinfällig sei, da man sich für einen anderen Bewerber entschieden hätte. 2.) Mit Bescheid vom 31.03.2016 wurde durch die belangte Behörde der Ausschluss der Notstandshilfe für die Zeit vom 23.02.2016 bis 04.04.2016 wegen Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten Beschäftigung ausgesprochen. 3.) In der Folge kam es zu einem Dienstverhältnis bei XXXX mit Beginn 06.04.2016, dieses wurde mit 10.04.2016 durch den Dienstnehmer durch Lösung in der Probezeit beendet. Dazu wurde ein Verfahren
Eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 10 AIVG wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses wurde deshalb von der belangten Behörde nicht in Erwägung gezogen, da der Beschwerdeführer tatsächlich nur einen Tag bei XXXX anwesend war.3.) In der Folge kam es zu einem Dienstverhältnis bei römisch 40 mit Beginn 06.04.2016, dieses wurde mit 10.04.2016 durch den Dienstnehmer durch Lösung in der Probezeit beendet. Dazu wurde ein Verfahren
Paragraph 11, AIVG durchgeführt. Eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 10, AIVG wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses wurde deshalb von der belangten Behörde nicht in Erwägung gezogen, da der Beschwerdeführer tatsächlich nur einen Tag bei römisch 40 anwesend war. Auch in den Dokumentationen vom 14.04.2016 wird festgehalten, dass seitens XXXX eine mögliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werde.Auch in den Dokumentationen vom 14.04.2016 wird festgehalten, dass seitens römisch 40 eine mögliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werde. 4.) Der Beschwerdeführer brachte am 28.04.2016 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2016 ein und führte im Wesentlichen aus, dass er ersuche die Geldsperre aufzuheben, da er sich am Infotag bei XXXX telefonisch entschuldigt habe, woraufhin ein neuer Infotag angesetzt wurde, an diesem war der Beschwerdeführer auch anwesend und anschließend habe er bei XXXX zu arbeiten begonnen.4.) Der Beschwerdeführer brachte am 28.04.2016 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2016 ein und führte im Wesentlichen aus, dass er ersuche die Geldsperre aufzuheben, da er sich am Infotag bei römisch 40 telefonisch entschuldigt habe, woraufhin ein neuer Infotag angesetzt wurde, an diesem war der Beschwerdeführer auch anwesend und anschließend habe er bei römisch 40 zu arbeiten begonnen. 5.1) Deshalb wurde im Beschwerdeverfahren vonseiten der belangten Behörde die Zuweisung zur Pensionsversicherungsanstalt zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers veranlasst. Der Beschwerdeführer hat bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Untersuchungstermin am 13.07.2016 wahrgenommen und im entsprechenden Gutachten wird die Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens festgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer die Untersuchungstermine dazu am 24.08.2016 und 20.09.2016 nicht wahrgenommen hat, wurde die Untersuchung ohne psychiatrisches Gutachten abgeschlossen und in der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit attestiert, Dr. XXXX führt aus, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche, der Beschwerdeführer sei nicht invalid.5.1) Deshalb wurde im Beschwerdeverfahren vonseiten der belangten Behörde die Zuweisung zur Pensionsversicherungsanstalt zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers veranlasst. Der Beschwerdeführer hat bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Untersuchungstermin am 13.07.2016 wahrgenommen und im entsprechenden Gutachten wird die Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens festgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer die Untersuchungstermine dazu am 24.08.2016 und 20.09.2016 nicht wahrgenommen hat, wurde die Untersuchung ohne psychiatrisches Gutachten abgeschlossen und in der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit attestiert, Dr. römisch 40 führt aus, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche, der Beschwerdeführer sei nicht invalid. 5.2) Am 15.07.2016 hat ein Arbeits- und Berufspsychologisches Beratungsgespräch mit der belangten Behörde stattgefunden, in diesem Gespräch wurde dem Beschwerdeführer angeboten eine psychologische Eignungsuntersuchung durchführen zu lassen. Dies wurde jedoch (vorerst) vom Beschwerdeführer abgelehnt. 6) Am 24.10.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7) Am 03.11.2016 wurde ein ärztliches Gesamtgutachten
VG durch Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführt und an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 14.11.2016 führt Dr. XXXX an, dass Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis/DD: Schizoide F20.0 Persönlichkeitsstörung vorliegen. Das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus, ab Antragstellung 11.10.2016. Der Versicherungsfall ist vor dem 27. Lebensjahr eingetreten. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist ausgeschlossen, die Invalidität besteht daher auf Dauer.7) Am 03.11.2016 wurde ein ärztliches Gesamtgutachten
Paragraph 8, AlVG durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführt und an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 14.11.2016 führt Dr. römisch 40 an, dass Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis/DD: Schizoide F20.0 Persönlichkeitsstörung vorliegen. Das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus, ab Antragstellung 11.10.
VG durch Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführt und an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht.Am 03.11.2016 wurde ein ärztliches Gesamtgutachten
Paragraph 8, AlVG durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführt und an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Laut einer Gesprächsnotiz der belangten Behörde, könne das wahrgenommene Verhalten des Beschwerdeführers nach Ansicht des potenziellen Arbeitgebers XXXX auf einen psychotischen Schub hindeuten. Die weitere Vorgehensweise werde mit dem Beschwerdeführer abgeklärt werden.Laut einer Gesprächsnotiz der belangten Behörde, könne das wahrgenommene Verhalten des Beschwerdeführers nach Ansicht des potenziellen Arbeitgebers römisch 40 auf einen psychotischen Schub hindeuten. Die weitere Vorgehensweise werde mit dem Beschwerdeführer abgeklärt werden. Aus dem Arbeits- und Berufspsychologischen Protokoll des Beratungsgespräches durch die belangte Behörde vom 15.07.2016 ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine psychologische Eignungsuntersuchung angeboten wurde. Diese wird jedoch (vorerst) durch den Beschwerdeführer abgelehnt. Das Angebot bleibt vonseiten der belangten Behörde bestehen. Aus dem ärztlichen Gesamtgutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie,
VG von der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.11.2016 geht die Diagnose ICD-10: F20.0 Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis/DD: Schizoide Persönlichkeitsstörung hervor. Aus Sicht des Psychiaters besteht nach der Anamneseerhebung eine große Unsicherheit bezüglich der vorliegenden Situation, insgesamt kann jedoch in der Begutachtungssituation bei äußerst vagen Angaben lediglich der Verdacht einer schizophrenen Erkrankung geäußert werden. Insgesamt scheint der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig zu sein.Aus dem ärztlichen Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie,
Paragraph 8, AlVG von der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.11.2016 geht die Diagnose ICD-10: F20.0 Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis/DD: Schizoide Persönlichkeitsstörung hervor. Aus Sicht des Psychiaters besteht nach der Anamneseerhebung eine große Unsicherheit bezüglich der vorliegenden Situation, insgesamt kann jedoch in der Begutachtungssituation bei äußerst vagen Angaben lediglich der Verdacht einer schizophrenen Erkrankung geäußert werden. Insgesamt scheint der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig zu sein. Nach der Begutachtung langte bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Befundbericht des LKH XXXX/dislozierte psychiatrische Ambulanz des LKH XXXX vom September 2016 ein. Darin wird vom begutachtenden Oberarzt fehlende Krankheitseinsicht, fehlende Medikamenteneinnahme und Aggression durch den Beschwerdeführer gegen die Eltern beschrieben. Weiters hat der Beschwerdeführer offenbar angegeben, dass die Medikation vom Hausarzt abgesetzt worden sei. Auf diesem Arztbrief hat Dr. XXXX deutlich markiert hand-schriftlich vermerkt, dass die Medikation von ihm nicht abgesetzt worden sei. Insgesamt kann von einer durchaus schweren Erkrankung ausgegangen werden, bei paranoider Erlebnisverarbeitung und nur sehr fraglich funktionierender Realitätsprüfung macht der Beschwerdeführer offenbar wiederholt falsche Angaben, wobei diese vermutlich als psychotische Umdeutung im Rahmen seiner Grunderkrankung und nicht als absichtliche Falschangaben zu werten sind. Es besteht derzeit nach Ansicht des Befundberichtes des LKH XXXX sicher keine Arbeitsfähigkeit. Laut Gutachten ist eine geregelte Tätigkeit nicht zumutbar.Nach der Begutachtung langte bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Befundbericht des LKH XXXX/dislozierte psychiatrische Ambulanz des LKH römisch 40 vom September 2016 ein. Darin wird vom begutachtenden Oberarzt fehlende Krankheitseinsicht, fehlende Medikamenteneinnahme und Aggression durch den Beschwerdeführer gegen die Eltern beschrieben. Weiters hat der Beschwerdeführer offenbar angegeben, dass die Medikation vom Hausarzt abgesetzt worden sei. Auf diesem Arztbrief hat Dr. römisch 40 deutlich markiert hand-schriftlich vermerkt, dass die Medikation von ihm nicht abgesetzt worden sei. Insgesamt kann von einer durchaus schweren Erkrankung ausgegangen werden, bei paranoider Erlebnisverarbeitung und nur sehr fraglich funktionierender Realitätsprüfung macht der Beschwerdeführer offenbar wiederholt falsche Angaben, wobei diese vermutlich als psychotische Umdeutung im Rahmen seiner Grunderkrankung und nicht als absichtliche Falschangaben zu werten sind. Es besteht derzeit nach Ansicht des Befundberichtes des LKH römisch 40 sicher keine Arbeitsfähigkeit. Laut Gutachten ist eine geregelte Tätigkeit nicht zumutbar. In der chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.11.2016 führt Dr. XXXX aus, dass Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis/DD: Schizoide F20.0 Persönlichkeitsstörung vorliegen. Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus, ab Antragstellung 11.10.2016. Der Versicherungsfall ist vor dem 27. Lebensjahr eingetreten. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist ausgeschlossen, die Invalidität besteht daher auf Dauer. Nach Ansicht der Chefärztin kann davon ausgegangen werden, dass Arbeitsfähigkeit einmal bestanden hat, jetzt die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht mehr gegeben ist, eine Besserung ist unwahrscheinlich, da fehlende Krankheitseinsicht bei schwerer psychiatrischer Symptomatik und somit eine dauernde Pension vorliegen.In der chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.11.2016 führt Dr. römisch 40 aus, dass Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis/DD: Schizoide F20.0 Persönlichkeitsstörung vorliegen. Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus, ab Antragstellung 11.10.2016. Der Versicherungsfall ist vor dem 27. Lebensjahr eingetreten. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist ausgeschlossen, die Invalidität besteht daher auf Dauer. Nach Ansicht der Chefärztin kann davon ausgegangen werden, dass Arbeitsfähigkeit einmal bestanden hat, jetzt die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht mehr gegeben ist, eine Besserung ist unwahrscheinlich, da fehlende Krankheitseinsicht bei schwerer psychiatrischer Symptomatik und somit eine dauernde Pension vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass hier ein ärztliches Gesamtgutachten sowie eine chefärztliche Stellungnahme
VG von der Pensionsversicherungsanstalt vorliegen. In diesen Unterlagen wird attestiert, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers nicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht, zumindest nicht ab Antragstellung am 11.10.2016, weiters wird ausgeführt, dass der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist und die Invalidität auf Dauer besteht.In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass hier ein ärztliches Gesamtgutachten sowie eine chefärztliche Stellungnahme
Paragraph 8, AlVG von der Pensionsversicherungsanstalt vorliegen. In diesen Unterlagen wird attestiert, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers nicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht, zumindest nicht ab Antragstellung am 11.10.2016, weiters wird ausgeführt, dass der Versicherungsfall vor dem
GVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Bei einer Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht des erkennenden Senats ist eine Aufhebung
GVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht des erkennenden Senats ist eine Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
GVG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2138007.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.