4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) berechtigt, zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1a BWG genannten Übertretungen von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen."
Paragraph 22 b, Absatz eins, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) berechtigt, zur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins a, BWG genannten Übertretungen von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Sie werden aufgefordert, der FMA folgende Unterlagen in Bezug auf das Geschäftsmodell der XXXX GmbH bis spätestens 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides vorzulegen:Sie werden aufgefordert, der FMA folgende Unterlagen in Bezug auf das Geschäftsmodell der römisch 40 GmbH bis spätestens 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides vorzulegen: * aktuelle Gesellschaftsverträge und Firmenbuchauszüge der Gesellschaften an denen die XXXX GmbH beteiligt ist* aktuelle Gesellschaftsverträge und Firmenbuchauszüge der Gesellschaften an denen die römisch 40 GmbH beteiligt ist * Beteiligungs- und Darlehensverträge mit Zielgesellschaften * eine Kundenliste betr. XXXX – Investment (qualifiziertes Nachrangdarlehen)* eine Kundenliste betr. römisch 40 – Investment (qualifiziertes Nachrangdarlehen) * Auszüge des Kontos Nr. IBAN: XXXX, BIC: XXXX beim deutschen Bankhaus XXXX* Auszüge des Kontos Nr. IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 beim deutschen Bankhaus römisch 40 Bei Nichtentsprechung wird die FMA
Vm § 26a FMABG mit Bescheid über Sie eine Zwangsstrafe von € 10.000,00 verhängen."Bei Nichtentsprechung wird die FMA
Paragraph 5, Absatz 3, VVG in Verbindung mit Paragraph 26 a, FMABG mit Bescheid über Sie eine Zwangsstrafe von € 10.000,00 verhängen." Als Rechtsgrundlagen führt der angefochtene Bescheid §§ 22b Abs. 1, 26a FMABG, BGBl I 2006/48; § 5 VVG BGBl 1991/53 idgF an.Als Rechtsgrundlagen führt der angefochtene Bescheid Paragraphen 22 b, Absatz eins, 26 a, FMABG, BGBl römisch eins 2006/48; Paragraph 5, VVG BGBl 1991/53 idgF an. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aufgrund von Vorermittlungen Hinweise ergeben hätten, dass die Zweitantragstellerin möglicher Weise das unerlaubte (konzessionslose) Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 15 Bankwesengesetz betreibe. Es könne daher ein Verstoß gegen § 98 Abs. 1 und 1a BWG vorliegen. Um diesen Hinweisen nachzugehen, habe die belangte Behörde mehrmals versucht bestimmte und näher bezeichnete Unterlagen von der Zweitantragstellerin anzufordern bzw. in diese Einsicht zu nehmen. Die angeforderten Unterlagen seien bis dato nicht bei der belangten Behörde eingelangt. Deshalb habe sie von der Zweitantragstellerin bescheidmäßig die Unterlagen angefordert.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aufgrund von Vorermittlungen Hinweise ergeben hätten, dass die Zweitantragstellerin möglicher Weise das unerlaubte (konzessionslose) Bankgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, Bankwesengesetz betreibe. Es könne daher ein Verstoß gegen Paragraph 98, Absatz eins und eins a BWG vorliegen. Um diesen Hinweisen nachzugehen, habe die belangte Behörde mehrmals versucht bestimmte und näher bezeichnete Unterlagen von der Zweitantragstellerin anzufordern bzw. in diese Einsicht zu nehmen. Die angeforderten Unterlagen seien bis dato nicht bei der belangten Behörde eingelangt. Deshalb habe sie von der Zweitantragstellerin bescheidmäßig die Unterlagen angefordert. In der rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie für die vollständige Ermittlung des Sachverhaltes (Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG und Ermittlungsverfahren
1a BWG) berechtigt sei, von natürlichen und juristischen Personen erforderliche Auskünfte einzuholen sowie in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen bzw. daraus Auszüge herstellen zu lassen (§ 22b FMABG).In der rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie für die vollständige Ermittlung des Sachverhaltes (Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG und Ermittlungsverfahren
Paragraph 98, Absatz eins a, BWG) berechtigt sei, von natürlichen und juristischen Personen erforderliche Auskünfte einzuholen sowie in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen bzw. daraus Auszüge herstellen zu lassen (Paragraph 22 b, FMABG).
F BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist.
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde - die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter getroffen werden kann.Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist
Paragraph 22, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG Regierungsvorlage 2008 BlgNR,
GVG sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob dem Erstbeschwerdeführer gem. § 8 AVG Parteistellung zukommt bzw. ob er antragslegitimiert ist.
Paragraph 17, VwGVG sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob dem Erstbeschwerdeführer gem. Paragraph 8, AVG Parteistellung zukommt bzw. ob er antragslegitimiert ist. Nach § 8 AVG kommt Parteistellung und damit Antragslegitimation in einem Verwaltungsverfahren nur Personen zu, die "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind".Nach Paragraph 8, AVG kommt Parteistellung und damit Antragslegitimation in einem Verwaltungsverfahren nur Personen zu, die "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind". In der Sache selbst Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom
ständiger Judikatur des VfGH nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der antragstellenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996).Die Beschwerdelegitimation (hier: Antragslegitimation) wäre jedoch
ständiger Judikatur des VfGH nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der antragstellenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423 aus 1982,, 9771 aus 1983,, 10.576 aus 1985,, 11.764 aus 1988,, 13.289 aus 1992,, 13.433 aus 1993,, 14.413 aus 1996,). Da der bekämpfte Bescheid mithin nicht in die Rechtssphäre des Erstantragstellers eingreift bzw. ausschließlich die Rechtssphäre der Zweitantragstellerin gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre des Erstantragstellers - wenn überhaupt - bloß Reflexwirkungen auftreten (können), fehlt dem Erstantragsteller die Legitimation für den Antrag (vgl. zB VfSlg. 14.335/1995, 14.932/1997, 17.321/2004; VfGH 11.6.1990, B417/90; 30.9.1997, B2405/97; 15.6.2009, B579/09; 10.3.2010, B1589/09).Da der bekämpfte Bescheid mithin nicht in die Rechtssphäre des Erstantragstellers eingreift bzw. ausschließlich die Rechtssphäre der Zweitantragstellerin gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre des Erstantragstellers - wenn überhaupt - bloß Reflexwirkungen auftreten (können), fehlt dem Erstantragsteller die Legitimation für den Antrag vergleiche zB VfSlg. 14.335 aus 1995,, 14.932 aus 1997,, 17.321 aus 2004,; VfGH 11.6.1990, B417/90; 30.9.1997, B2405/97; 15.6.2009, B579/09; 10.3.2010, B1589/09). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte und zitierte Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Frage der Antragslegitimation einer Person, der kein Bescheid zugestellt wurde bzw. die nicht Bescheidadressatin ist, ist völlig einheitlich und klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W148.2152487.1.00
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