Obsah (13)
Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW158 2115661-1 SpruchW158 2115661-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 07.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 174,74 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch ihn selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 174,74 ha beantragt wurde. 2. Mit Datum vom 26.08.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2014 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 148,84 ha ermittelt wurde. 3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122710663, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 9.959,67 gewährt. Auf Basis von 112,34 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 114,95 ha (davon Almfläche: 91,56
- ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.08.2014 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 101,30 ha (davon Almfläche: 77,99
- ha)zu Grunde gelegt. Aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" sanktionierte die AMA den Beschwerdeführer insofern, als sie den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 2.805,22). Zugleich wurde einem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd.-Nr. FP 79) stattgegeben und ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (lfd.-Nr. EA 186) abgewiesen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2015, eingelangt bei der AMA am 31.01.2015, Beschwerde und beantragte: 1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt, andernfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 2. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und 3. die Feststellung der Alm-Referenzfläche. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht mit allen ihm zur Verfügung gestandenen Mitteln persönlich über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen informiert und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Es habe aufgrund der Besichtigungsergebnisse keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben gegeben. Zudem habe er sich im Rahmen der Antragstellung für das Antragsjahr 2014 an einem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2011 orientiert. Dieses Ergebnis sei für ihn plausibel gewesen und hätten sich in der Natur seither keine Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe auf dieses amtliche Ergebnis vertrauen dürfen, treffe ihn an der Überbeantragung kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien
Art. 73Abs.
1 der VO (EG) 1122/2009 nicht zu verhängen. Darüber hinaus habe die AMA im Jahr 2014 auch ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und diese amtlich erhobene vorläufige Referenz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieses Ergebnis habe der Beschwerdeführer ohne Änderungen übernommen.Zudem habe er sich im Rahmen der Antragstellung für das Antragsjahr 2014 an einem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2011 orientiert. Dieses Ergebnis sei für ihn plausibel gewesen und hätten sich in der Natur seither keine Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe auf dieses amtliche Ergebnis vertrauen dürfen, treffe ihn an der Überbeantragung kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien
Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, nicht zu verhängen.
Darüber hinaus habe die AMA im Jahr 2014 auch ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und diese amtlich erhobene vorläufige Referenz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieses Ergebnis habe der Beschwerdeführer ohne Änderungen übernommen. Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, da seitens der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Die AMA hätte bereits im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen und ihre Entscheidung nicht allein auf die Antragsunterlagen stützen dürfen. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar. 5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 12.10.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 23,31 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2014.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2014. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2014 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 148,84 ha. Auf Basis von insgesamt 175,20 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (91,80), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 77,99 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2014 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 148,84 ha. Auf Basis von insgesamt 175,20 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (91,80), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 77,99 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 114,95 ha (Heimfläche: 23,39 ha; anteilige Almfläche: 91,56
- ha)und verfügte im Antragsjahr 2014 über 112,34 flächenbezogene Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2014 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 23,39 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2014). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 23,31 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses seitens der AMA herangezogene Ausmaß des Heimbetriebes des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 23,39 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2014). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 23,31 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses seitens der AMA herangezogene Ausmaß des Heimbetriebes des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 nicht nur Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, sondern auch deren Bewirtschafter, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend).Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 nicht nur Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist, sondern auch deren Bewirtschafter, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 18.09.2014). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2014 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret bestritten. So führt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht ansatzweise aus, inwiefern die seitens der AMA vorgenommene Beurteilung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, sondern beschränkt er sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als falsch zu bezeichnen. Eine detaillierte Gegenüberstellung der seitens der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommenen Bewertung mit der im Zuge der Beantragung durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung hätte jedoch über eine Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS erfolgen können, wobei so auf die festgestellten Abweichungen betreffend die einzelnen Flächenabschnitte genau hätte Bezug genommen und dargelegt werden können, welche Bewertungen aus Sicht des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das vorliegende Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere Punkt 3.3.1.). Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen beteuert der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit er ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt (vgl. dazu Punkt 3.3.2.).Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 18.09.2014). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2014 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret bestritten. So führt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht ansatzweise aus, inwiefern die seitens der AMA vorgenommene Beurteilung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, sondern beschränkt er sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als falsch zu bezeichnen. Eine detaillierte Gegenüberstellung der seitens der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommenen Bewertung mit der im Zuge der Beantragung durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung hätte jedoch über eine Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS erfolgen können, wobei so auf die festgestellten Abweichungen betreffend die einzelnen Flächenabschnitte genau hätte Bezug genommen und dargelegt werden können, welche Bewertungen aus Sicht des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das vorliegende Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere Punkt 3.3.1.). Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen beteuert der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit er ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt vergleiche dazu Punkt 3.3.2.). Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.08.2014 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2014 zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2014 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 114,95 ha (Heimfläche: 23,39 ha; anteilige Almfläche: 91,56
- ha)beantragt und über 112,34 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2014 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom
- 2010, 389, entgegenstehen. 3.
- Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6
Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Jager, C-420/06, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH 11.03.2008, Jager, C-420/06, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
- Wie den Feststellungen unter II.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 auf Grundlage von 112,34 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 101,30 ha (Heimfläche: 23,31 ha; anteilige Almfläche: 77,99 ha), wobei sich dieses (im Wesentlichen) auf die Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt (vgl. II.2.).3.3.
- Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 auf Grundlage von 112,34 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 101,30 ha (Heimfläche: 23,31 ha; anteilige Almfläche: 77,99 ha), wobei sich dieses (im Wesentlichen) auf die Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt vergleiche römisch zwei.2.). Das für das Antragsjahr 2014 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem wird dieses seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret beanstandet (vgl. II.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter II.
- ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten und das behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß somit nicht zu beanstanden.Das für das Antragsjahr 2014 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem wird dieses seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret beanstandet vergleiche römisch zwei.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter römisch zwei.
- ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten und das behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß somit nicht zu beanstanden. 3.3.
- Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 114,95 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 101,30 ha ermittelt wurde, liegt – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche (112,34) – eine Differenzfläche von 11,04 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2014 eine Flächensanktion in Höhe von3.3.
- Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 114,95 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 101,30 ha ermittelt wurde, liegt – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche (112,34) – eine Differenzfläche von 11,04 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2014 eine Flächensanktion in Höhe von EUR 2.805,22.
Art. 73Abs.
1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (u.a. "Flächensanktionen" nach Art. 58) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen:
Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse (u.a.
"Flächensanktionen" nach Artikel 58,) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen: Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe, ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund des Umstandes, dass er im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 und der beträchtlichen Differenz zwischen beantragter und ermittelter (Gesamt-)Almfutterfläche von über 25 ha – jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen.Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe, ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund des Umstandes, dass er im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, und der beträchtlichen Differenz zwischen beantragter und ermittelter (Gesamt-)Almfutterfläche von über 25 ha – jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen. Darüber hinaus gilt es auch darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre – selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2014 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Zudem ist es – wenn der Beschwerdeführer ausführt, sich im Rahmen der Antragstellung 2014 auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2011 verlassen zu haben es – auch nicht zweifelhaft, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die AMA für das Antragsjahr 2014 ein vorläufiges Ausmaß der Referenzfläche ermittelt habe, dieses Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde und dieser sich daran gehalten habe – womit ihn kein Verschulden treffe – gilt es auf § 8 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2011 zu verweisen, wonach die Festlegung der Referenzfläche (als Höchstmaß an beihilfefähiger Fläche) unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers erfolgt. Damit verbleibt es aber bei der Verantwortlichkeit des Antragstellers für seine Angaben; vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/
- Die Bezug habende Mitteilung der AMA war lediglich als Vorschlag zur Neu-Festsetzung der Referenzfläche zu qualifizieren (vgl. BVwG 02.08.2016, W118 2111047-1).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die AMA für das Antragsjahr 2014 ein vorläufiges Ausmaß der Referenzfläche ermittelt habe, dieses Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde und dieser sich daran gehalten habe – womit ihn kein Verschulden treffe – gilt es auf Paragraph 8, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2011 zu verweisen, wonach die Festlegung der Referenzfläche (als Höchstmaß an beihilfefähiger Fläche) unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers erfolgt. Damit verbleibt es aber bei der Verantwortlichkeit des Antragstellers für seine Angaben; vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/
- Die Bezug habende Mitteilung der AMA war lediglich als Vorschlag zur Neu-Festsetzung der Referenzfläche zu qualifizieren vergleiche BVwG 02.08.2016, W118 2111047-1). Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind im vorliegenden Fall – unter Berücksichtigung der soeben getätigten Ausführungen – jedenfalls nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind im vorliegenden Fall – unter Berücksichtigung der soeben getätigten Ausführungen – jedenfalls nicht ersichtlich. 3.3.
- Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes – und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes – zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager). 3.3.
- Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist wiederholend hervorzuheben, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. 3.3.
- Eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung bzw. der verhängten Sanktion wurde nicht geltend gemacht. Von Amts wegen wird jedoch festgehalten, dass eine solche auch nicht eingetreten ist. Da die im vorliegenden Fall anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthalten, findet Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. In Art.
- Abs. 1 Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt. Diese Frist war im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen (Erstbescheid 30.12.2010; angefochtener Bescheid 03.01.2014). Zudem hätte spätestens die am 17.07.2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Frist unterbrochen (vgl. UAbs. 3).Da die im vorliegenden Fall anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthalten, findet Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. In Artikel 3, Absatz eins, Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt. Diese Frist war im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen (Erstbescheid 30.12.2010; angefochtener Bescheid 03.01.2014). Zudem hätte spätestens die am 17.07.2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Frist unterbrochen vergleiche UAbs. 3). Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 leg. cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).Die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, leg. cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). 3.3.
- Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung eines Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde seitens der Beschwerdeführers nicht moniert, weswegen auf diese nicht einzugehen war. 3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.3.
- Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge die Alm-Referenzfläche feststellen, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (ausführlich dazu VwGH 10.10.2016, 2014/17/0014). 3.3.
- Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. 3.
- Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2115661.1.00