← Österreich

{'item': 'W183 2141028-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW183 2141028-1 SpruchW183 2141028-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika P

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesdenkmalamt leitete im Jahr 2011 ein Ermittlungsverfahren betreffend die Unterschutzstellung des Gesamtkomplexes der Wiener Stadthalle ein. Im Rahmen dieses Administrativverfahrens erstellte das Bundesdenkmalamt ein im Laufe des Verfahrens immer wieder adaptiertes Amtssachverständigengutachten und wurden seitens der grundbücherlichen Eigentümerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin (BF) Stellungnahmen abgegeben. Im Zuge dessen wurde die Wiener Stadthalle von der Amtssachverständigen eingehend vor Ort besichtigt. Mit Schriftsatz vom 03.03.2016 übermittelte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien ein aktualisiertes, mit 02.03.2016 datiertes Gutachten der Amtssachverständigen Dr. XXXX, und teilte mit, dass es beabsichtige, die Wiener Stadthalle mit Nebengebäuden in folgendem Umfang: Hallen A, B, C und D mitsamt ihrer baufesten Ausstattung, den Verwaltungsbau am Vogelweidplatz sowie die entsprechenden Verbindungstrakte, den Werkstätten/Wohnbau an der Möringgasse sowie alle baufesten und frei stehenden Kunstwerke mit Ausnahme eines Wasserbeckens, im Sinne einer Teilunterschutzstellung nach § 1 Abs. 8 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen.Mit Schriftsatz vom 03.03.2016 übermittelte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien ein aktualisiertes, mit 02.03.2016 datiertes Gutachten der Amtssachverständigen Dr. römisch 40 , und teilte mit, dass es beabsichtige, die Wiener Stadthalle mit Nebengebäuden in folgendem Umfang: Hallen A, B, C und D mitsamt ihrer baufesten Ausstattung, den Verwaltungsbau am Vogelweidplatz sowie die entsprechenden Verbindungstrakte, den Werkstätten/Wohnbau an der Möringgasse sowie alle baufesten und frei stehenden Kunstwerke mit Ausnahme eines Wasserbeckens, im Sinne einer Teilunterschutzstellung nach Paragraph eins, Absatz 8, DMSG unter Denkmalschutz zu stellen. Das Amtssachverständigengutachten enthält Ausführungen zur Geschichte der Stadthalle, eine Beschreibung derselben (Befund) sowie ein Gutachten zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung. Im Anschluss findet sich eine Literaturauswahl und ist das Gutachten unterschrieben und datiert. Zur Geschichte wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Stadt Wien im Jahr 1952 einen internationalen Wettbewerb für eine Sport- und Versammlungshalle ausgeschrieben habe. Die Halle solle Großveranstaltungen dienen und städtebaulich neue Aspekte setzen. Ein Zusammenhang bestehe auch zu der Bewerbung Wiens für die Olympischen Sommerspiele
  2. Die ersten Preise aus dem Wettbewerb seien an Alvar AALTO und Roland RAINER gegangen. AALTO habe in seinem Projekt alle Räume unter einem Dach untergebracht, RAINER hingegen habe die Übungshallen dezentral angeordnet. 1953 sei die Grundsteinlegung erfolgt. Die ersten drei Baulose seien allesamt im Jahr 1954 begonnen worden; die beschwerdegegenständliche Halle A zähle zum
  3. Baulos (ab April 1954). Die Eröffnung sei 1958 gewesen. Die in den folgenden Jahrzehnten durchgeführten Erweiterungen und Umbauten seien zum überwiegenden Teil ebenfalls von RAIINER geplant worden. Die Amtssachverständige beschreibt in der Folge in ihrem Gutachten den Stadthallenkomplex sowie die einzelnen Bestandteile. Generell hält sie fest, dass zwischen Wettbewerbsentwurf und Ausführung einige Umplanungen erfolgt seien, das ursprünglich dezentrale Konzept mit der Trennung von Veranstaltungs- und Trainingsbereichen sei jedoch beibehalten worden. Im Mittelpunkt der Gestaltung seien für RAINER Zweck, Material und Konstruktion gestanden. Die beschwerdegegenständliche Halle A wird als Sporthalle/ ursprünglich Gymnastikhalle beschrieben. Sie sei ursprünglich für Turnen, Gymnastik, Boxen und Fechten gedacht gewesen. Die östliche Längswand sei als Vorhangfassade mit original erhaltenen Trägern und Profilen aus Aluminium und erneuerter Verglasung erhalten. Ursprünglich sei diese Seite zur Barfußwiese hin geöffnet gewesen. Die Decke sei zur Fassade hin abgeschrägt ansteigend (Deckenelemente und Fußboden seien im Jahr 2000 ausgewechselt worden). An den Schmalseiten befinden sich Stahlbetonscheiben, welche im Inneren aus akustischen Gründen mit Lochziegeln verkleidet seien. An der nördlichen Schmalseite befinde sich eine Galerie über Rundpfeilern. Unter der Halle befinden sich die Trainingsbereiche der Paddler und Ruderer, in schalreinem Beton mit Fensterbändern unter der Decke und entsprechenden Trainingseinrichtungen bzw. -becken sowie den notwendigen Nebenräumen. Zur Bedeutung der Wiener Stadthalle wird ausgeführt, dass es sich um eines der bedeutendsten Bauwerke und die größte städtebauliche Einzelmaßnahme der Nachkriegszeit in Wien handle. Dafür spreche auch der international ausgelobte Wettbewerb. Die Stadthalle sei ein Signal für die Neupositionierung Österreichs und von symbolhafter Bedeutung für das neue Selbstverständnis der Stadt Wien nach dem
  4. Weltkrieg (geschichtliche Bedeutung). Die künstlerische Bedeutung bestehe in der innovativen Ästhetik. Die Baugedanken der einzelnen Hallen gehen RAINER zufolge von Zweck, Material und Konstruktion aus (Grundsätze der internationalen Moderne). RAINER habe an der Stadthalle Stahl, Glas, Beton, Holz und Ziegeln verwendet und zwar in ihrer roh ("brut") belassenen Materialgestalt, womit RAINER in Zusammenhang mit den Brutalisten (avantgardistische Architektengruppe) stehe. Die Wiener Stadthalle sei somit ein prominentes Dokument der Wiener Nachkriegsmoderne auf der Höhe der internationalen Entwicklungen. Indem RAINER an der Stadthalle über fünf Jahrzehnte mitgewirkt habe, handle es sich bei dieser um ein singuläres Dokument der künstlerischen Entwicklung eines der bedeutendsten österreichischen Architekten der Nachkriegsmoderne. Darüber hinaus sei die Stadthalle auch bautechnisch innovativ: industriell hergestellte Aluminiumplatten, Fertigteile, hochwertige Betone. Die Halle A habe Bedeutung wegen ihrer Position innerhalb der internationalen Architekturentwicklung. Der Stadthallenkomplex habe auch hohe Relevanz innerhalb des Werks RAINERS (1910-2004). Er sei einer der bedeutendsten Architekten des
  5. Jahrhunderts gewesen, sei Wiener Stadtplaner gewesen und habe Professuren in Wien und Graz innegehabt. Er habe Bedeutung in der Praktizierung der Grundsätze der Moderne (Ableitung der Form aus Konstruktion und Funktion) in Kombination mit einem hohen Bewusstsein für die ästhetische Wirksamkeit der verwendeten Materialien. An der Stadthalle werden diese Prinzipien im Zeigen der Tragkonstruktion und der Beschränkung auf das unbedingt Notwendige illustriert. Dazu komme die frühe Verwendung neuer Materialien wie zB Aluminiumplatten und -profile. Im Werk RAINERS nehme die Stadthalle nicht nur wegen Umfang und Bedeutung einen hohen Stellenwert ein; sie sei auch die weitaus besser erhaltene der beiden großen Stadthallen im Werk RAINERS, denn die Bremer Stadthalle sei stark verändert worden. Die kulturelle Bedeutung liege in der Funktion der Stadthalle als Veranstaltungsort von kulturellen und sportlichen Großereignissen. Sie genieße hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und gelte bis heute als Identifikationsbau der Moderne in Wien. Die Bedeutung zeige sich auch in zahlreichen Publikationen. Das Kegelleistungszentrum, der Verwaltungsbau nördlich der Halle D sowie die Halle E weisen keine Bedeutung im Sinne des DMSG auf und seien alle nach der Eröffnung 1958 errichtet worden. Seitens der BF wurde in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Administrativverfahrens in Bezug auf die Halle A darauf hingewiesen, dass diese sich in einem dem Alter entsprechenden Zustand befinde und mangels Erweiterbarkeit die Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch sei die Halle A nicht im Wettbewerbsentwurf von 1952 enthalten, sondern im Rahmen der weiteren Projektbearbeitung ergänzt worden. Halle A, Kegelleistungszentrum und Halle E sollten abgebrochen werden, um die ursprüngliche, großzügige Lösung wiederherzustellen. An der Halle A seien aufgrund von Renovierungen außer der roten Ziegelwand kaum authentische Bauteile vorhanden. Fußboden, Decke und Glaswand seien erneuert bzw. gravierend verändert worden. Ebenso die Haustechnik und die Türen und Innenfenster. Die Halle A stelle ein zeittypisches Layout einer Schulhalle dar, habe aber nicht die eigenständigen Qualitäten der Hallen C und D sowie des Stadthallenbades. Die Halle A könne in ihrem jetzigen Zustand nicht für internationale Wettkämpfe genutzt werden.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 06.10.2016) stellte das Bundesdenkmalamt die Wiener Stadthalle mit Nebengebäuden, unter anderem die Halle A,

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz i

S einer Teilunterschutzstellung

§ 1Abs.

8 DMSG unter Denkmalschutz. In der Begründung werden das Amtssachverständigengutachten vom 02.03.2016 und der Verfahrensgang wiedergegeben und festgehalten, dass die Wiener Stadthalle Bedeutung aufgrund ihrer Autorschaft und als Repräsentant als entwicklungsgeschichtlich international und für Österreich bedeutende und frühe Konzeption in Art der Architektur des Brutalismus aufweise. Sie habe Seltenheitswert, weil sie die weitaus besser erhaltene der beiden großen Stadthallen im Werk RAINERS sei. Dem Baukomplex komme bundesweit betrachtet ein sehr hoher Stellenwert in Bezug auf Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung zu.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 06.10.2016) stellte das Bundesdenkmalamt die Wiener Stadthalle mit Nebengebäuden, unter anderem die Halle A,

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz iS einer Teilunterschutzstellung

Paragraph eins, Absatz 8, DMSG unter Denkmalschutz. In der Begründung werden das Amtssachverständigengutachten vom 02.03.2016 und der Verfahrensgang wiedergegeben und festgehalten, dass die Wiener Stadthalle Bedeutung aufgrund ihrer Autorschaft und als Repräsentant als entwicklungsgeschichtlich international und für Österreich bedeutende und frühe Konzeption in Art der Architektur des Brutalismus aufweise. Sie habe Seltenheitswert, weil sie die weitaus besser erhaltene der beiden großen Stadthallen im Werk RAINERS sei. Dem Baukomplex komme bundesweit betrachtet ein sehr hoher Stellenwert in Bezug auf Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung zu.

  1. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 (Poststempel 02.11.2016) erhob die BF durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Halle A nicht Teil des ursprünglichen Wettbewerbsentwurfs RAINERS sei und das Originalprojekt lediglich aus der Haupthalle, einem Turm und einem Riegel bestanden habe. Die Halle A blockiere den Blick auf die Haupthalle. Auch bestehen wirtschaftliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung der Halle A. Die Halle A erfülle nicht die Kriterien der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung. Es werde begehrt, die Halle A von der Teilunterschutzstellung der Wiener Stadthalle auszunehmen. Das Amtssachverständigengutachten sei widersprüchlich, weil bei den Errichtungsdaten der einzelnen Hallen Abänderungen vorgenommen worden seien. Dies betreffe die Tiefgarage, die Hallen E und F. Die Amtssachverständige sei somit fachlich nicht qualifiziert. An der Halle A seien aufgrund von Umbauarbeiten fast keine Elemente mehr vorhanden, die auf RAINER schließen lassen würden. Fußboden, Decke und Glaswand seien ausgetauscht bzw. verändert worden. Die Halle A nehme keine bedeutende Stellung im Werk RAINERS ein. Künstlerischen Seltenheitswert habe lediglich der Kernbestand der Wiener Stadthalle. Der Umstand des Brutalismus treffe auf die Halle A nicht zu. Wegen der Umbauarbeiten habe sie keinen Dokumentationswert mehr. Auch eine geschichtliche Bedeutung sei nicht gegeben und gehe aus dem Gutachten kein diesbezüglicher Beleg für die Halle A hervor. Die kulturelle Bedeutung sei ebenfalls nicht begründet, weil der Bezug auf Großveranstaltungen nicht die Bedeutung rechtfertigt. Es müsste sodann jede Mehrzweckhalle Österreichs unter Schutz gestellt werden. Aufgrund der entfernten Elemente RAINERS handle es sich um eine gewöhnliche Sporthalle. Im Übrigen beeinträchtige die Halle A die Erhaltung der Halle D. Aufgrund von § 1 Abs. 8 DMSG und dem Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung wäre die Halle A – weil nicht im originalen Wettbewerbsentwurf RAINERS enthalten und wegen der starken Umbauten – von der Unterschutzstellung auszunehmen gewesen. Es werde daher abschließend der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ein neues Sachverständigengutachten betreffend die Bedeutung der Halle A einzuholen und in der Sache selbst zu erkennen, dass die Halle A ausdrücklich von der Unterschutzstellung ausgenommen wird.
  2. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 (Poststempel 02.11.2016) erhob die BF durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Halle A nicht Teil des ursprünglichen Wettbewerbsentwurfs RAINERS sei und das Originalprojekt lediglich aus der Haupthalle, einem Turm und einem Riegel bestanden habe. Die Halle A blockiere den Blick auf die Haupthalle. Auch bestehen wirtschaftliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung der Halle A. Die Halle A erfülle nicht die Kriterien der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung. Es werde begehrt, die Halle A von der Teilunterschutzstellung der Wiener Stadthalle auszunehmen. Das Amtssachverständigengutachten sei widersprüchlich, weil bei den Errichtungsdaten der einzelnen Hallen Abänderungen vorgenommen worden seien. Dies betreffe die Tiefgarage, die Hallen E und F. Die Amtssachverständige sei somit fachlich nicht qualifiziert. An der Halle A seien aufgrund von Umbauarbeiten fast keine Elemente mehr vorhanden, die auf RAINER schließen lassen würden. Fußboden, Decke und Glaswand seien ausgetauscht bzw. verändert worden. Die Halle A nehme keine bedeutende Stellung im Werk RAINERS ein. Künstlerischen Seltenheitswert habe lediglich der Kernbestand der Wiener Stadthalle. Der Umstand des Brutalismus treffe auf die Halle A nicht zu. Wegen der Umbauarbeiten habe sie keinen Dokumentationswert mehr. Auch eine geschichtliche Bedeutung sei nicht gegeben und gehe aus dem Gutachten kein diesbezüglicher Beleg für die Halle A hervor. Die kulturelle Bedeutung sei ebenfalls nicht begründet, weil der Bezug auf Großveranstaltungen nicht die Bedeutung rechtfertigt. Es müsste sodann jede Mehrzweckhalle Österreichs unter Schutz gestellt werden. Aufgrund der entfernten Elemente RAINERS handle es sich um eine gewöhnliche Sporthalle. Im Übrigen beeinträchtige die Halle A die Erhaltung der Halle D. Aufgrund von Paragraph eins, Absatz 8, DMSG und dem Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung wäre die Halle A – weil nicht im originalen Wettbewerbsentwurf RAINERS enthalten und wegen der starken Umbauten – von der Unterschutzstellung auszunehmen gewesen. Es werde daher abschließend der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ein neues Sachverständigengutachten betreffend die Bedeutung der Halle A einzuholen und in der Sache selbst zu erkennen, dass die Halle A ausdrücklich von der Unterschutzstellung ausgenommen wird. Der Beschwerde waren Amtssachverständigengutachten vom 09.02.2012, 17.06.2015 und 02.03.2016, der angefochtene Bescheid, die Stellungnahme der BF vom 28.09.2015 sowie eine Stellungnahme der XXXX Architekten vom 30.10.2016 angeschlossen. Aus letzterer Stellungnahme geht hervor, dass die Halle A keine architektonische Alleinstellung aufweise, keine besonderen baukünstlerischen Merkmale zeige (insb aufgrund der Umbauten) und einen Fremdkörper im ursprünglichen Wettbewerbsentwurf darstelle.Der Beschwerde waren Amtssachverständigengutachten vom 09.02.2012, 17.06.2015 und 02.03.2016, der angefochtene Bescheid, die Stellungnahme der BF vom 28.09.2015 sowie eine Stellungnahme der römisch 40 Architekten vom 30.10.2016 angeschlossen. Aus letzterer Stellungnahme geht hervor, dass die Halle A keine architektonische Alleinstellung aufweise, keine besonderen baukünstlerischen Merkmale zeige (insb aufgrund der Umbauten) und einen Fremdkörper im ursprünglichen Wettbewerbsentwurf darstelle.
  3. Mit Schriftsatz vom 09.11.2016 (eingelangt am 01.12.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, Ao Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. XXXX (TU Wien) als nichtamtliche Sachverständige zu bestellen. Seitens der Sachverständigen (OZ 3) wie auch der BF (OZ 5) und der belangten Behörde (OZ 6) wurden keine Befangenheitsgründe geltend gemacht.
  5. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, Ao Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. römisch 40 (TU Wien) als nichtamtliche Sachverständige zu bestellen. Seitens der Sachverständigen (OZ 3) wie auch der BF (OZ 5) und der belangten Behörde (OZ 6) wurden keine Befangenheitsgründe geltend gemacht.
  6. Mit Beschluss vom 22.12.2016 wurde Ao Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr.XXXX als Sachverständige für das gegenständliche Verfahren bestellt und ihr aufgetragen, am Augenschein und der mündlichen Verhandlung teilzunehmen sowie ein Gutachten zur Frage der geschichtlichen, künstlerischen und/oder kulturellen Bedeutung der Halle A als Teil des Wiener Stadthallenkomplexes zu erstellen sowie die seit Errichtung der Halle A durchgeführten Veränderungen zu benennen und zu bewerten. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 wurden die Verfahrensparteien über die Bestellung verständigt.
  7. Aus einem am 22.12.2016 eingeholten Grundbuchsauszug geht hervor, dass die BF grundbücherliche Eigentümerin der Wiener Stadthalle ist.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2017 unter Beisein der gefertigten Richterin, der Sachverständigen sowie Vertretern der BF einen Lokalaugenschein durch, besichtigte im Rahmen dessen eingehend die Halle A samt Arenageschoß sowie die Hallen E und B zwecks Vergleichs und übermittelte mit Schriftsatz vom 21.02.2017 das im Anschluss an den Augenschein erstellte Ergänzungsgutachten der Sachverständigen. Das Ergänzungsgutachten von Ao Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. XXXX, datiert am 14.02.2017, gliedert sich in einen Befund und ein Gutachten und versteht sich als Ergänzung zum Amtssachverständigengutachten. Es wird darin zusammengefasst festgehalten, dass 1952 ein Wettbewerb für eine Sporthalle ausgeschrieben worden sei. Die Gutachterin bezieht sich dabei auf Originalzitate zeitgenössischer Literatur. Die beiden Sieger seien AALTO und RAINER gewesen. Während AALTO das Raumprogramm unter einem Dach untergebracht habe, habe RAINER die zentrale Halle durch weitere Baukörper ergänzt. Die Jury habe bei RAINER die Klarheit der Bauformen, die Einheitlichkeit der Baukörper und die konstruktive Durchdachtheit gelobt. RAINER selbst schreibe, dass der Komplex zwei Hauptaufgaben zu dienen habe: dem Training und großen Publikumsveranstaltungen aller Art. Die Grundsteinlegung sei 1953 erfolgt, die Halle A sei 1954 begonnen worden (
  9. Bauabschnitt), die Eröffnung habe 1958 stattgefunden. Zu den Veränderungen zwischen Wettbewerbsprojekt und Ausführung habe RAINER selbst geschrieben, dass es bei den Hauptaufgaben Training und Publikumsveranstaltung auch bei der Ausführung geblieben sei. Auch habe RAINER publiziert, dass neben der Haupthalle von vornherein mehrere Nebenhallen gebaut worden seien. Es handle sich um eine große Mehrzweck-Veranstaltungshalle und drei Hallen für Gymnastik, Ballspiel und Eislauf. Jede Halle solle ihrer betrieblichen Eigenart entsprechend gestaltet werden. Die Ablesbarkeit der Eigenart sei RAINER wichtig gewesen. Dazu habe er die Eigenschaften der Oberflächenmaterialien genutzt und knicke und falte die Seitenwände und Decken bei allen Hallen. Die Gutachterin gibt in der Folge Zitate zur funktionellen Konzeption und zur Statik der Halle A wieder.Das Ergänzungsgutachten von Ao Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. römisch 40 , datiert am 14.02.2017, gliedert sich in einen Befund und ein Gutachten und versteht sich als Ergänzung zum Amtssachverständigengutachten. Es wird darin zusammengefasst festgehalten, dass 1952 ein Wettbewerb für eine Sporthalle ausgeschrieben worden sei. Die Gutachterin bezieht sich dabei auf Originalzitate zeitgenössischer Literatur. Die beiden Sieger seien AALTO und RAINER gewesen. Während AALTO das Raumprogramm unter einem Dach untergebracht habe, habe RAINER die zentrale Halle durch weitere Baukörper ergänzt. Die Jury habe bei RAINER die Klarheit der Bauformen, die Einheitlichkeit der Baukörper und die konstruktive Durchdachtheit gelobt. RAINER selbst schreibe, dass der Komplex zwei Hauptaufgaben zu dienen habe: dem Training und großen Publikumsveranstaltungen aller "Art". Die Grundsteinlegung sei 1953 erfolgt, die Halle A sei 1954 begonnen worden (
  10. Bauabschnitt), die Eröffnung habe 1958 stattgefunden. Zu den Veränderungen zwischen Wettbewerbsprojekt und Ausführung habe RAINER selbst geschrieben, dass es bei den Hauptaufgaben Training und Publikumsveranstaltung auch bei der Ausführung geblieben sei. Auch habe RAINER publiziert, dass neben der Haupthalle von vornherein mehrere Nebenhallen gebaut worden seien. Es handle sich um eine große Mehrzweck-Veranstaltungshalle und drei Hallen für Gymnastik, Ballspiel und Eislauf. Jede Halle solle ihrer betrieblichen Eigenart entsprechend gestaltet werden. Die Ablesbarkeit der Eigenart sei RAINER wichtig gewesen. Dazu habe er die Eigenschaften der Oberflächenmaterialien genutzt und knicke und falte die Seitenwände und Decken bei allen Hallen. Die Gutachterin gibt in der Folge Zitate zur funktionellen Konzeption und zur Statik der Halle A wieder. Unter der Halle A befinde sich das Arenageschoß, in welchem sich die Trainingsbereiche der Paddler und Ruderer befinden. Das Paddelbecken sei derzeit mit einer Holzkonstruktion abgedeckt. Der Ruderraum werde nach wie vor genutzt, wie sich auch beim Augenschein gezeigt habe. Beide Räume werden durch Oberlichtbänder belichtet. Die Wände seien aus schalreinem Beton gestaltet. Die Halle A zeige die konstruktiven Zusammenhänge (wie es RAINER wichtig gewesen sei), weshalb die Windaussteifungsscheiben außen schalrein belassen worden und innen aus Akustikgründen mit Lochziegeln verkleidet worden seien. Die Stützen der Tragkonstruktion zeichnen sich im Untergeschoß ab. Die östliche Längsseite sei als Vorhangfassade mit original erhaltenen Profilen aus Aluminium ausgeführt. Deckenpaneele und Fußboden seien im Jahr 2000 erneuert worden. Der Schulungsraum sei partiell geschlossen worden, ein Notausgang sei zugefügt worden. Zwischen der Halle A und dem Trainingsbereich darunter befinde sich eine Plattenbalkendecke in Stahlbeton. Bemerkenswert sei die Trennung in die primäre Tragkonstruktion der Stahlrahmen der Halle A, die erst im hochgezogenen Parapetbereich der Wassersport-Trainingshallen auflagere und der als Vorhangfassade ausgeführten Außenverglasung, welche in der Verglasungsschicht der Oberlichten des unteren Geschosses ihre Fortsetzung finde. Zur Bedeutung der Halle A als Teil des gesamten Stadthallenkomplexes führt die Gutachterin aus, dass der gesamte Komplex – wie sich aus der Fachliteratur ergebe – als der bedeutendste Bau bzw. der Schlüsselbau der Wiener Nachkriegsmoderne anzusehen sei. Er sei ein Symbol eines neuen, zukunftsorientierten Lebens. Unter der modernen, zeitgemäßen Architektur sei unter Verweis auf RAINER die Transparenz und konstruktive Sprache zu verstehen. Das Generalthema des Wiener Stadthallenkomplexes, welches an allen vier Hallen (A, B, C und D) durchexerziert worden sei, sei der Gedanke der in der Mitte durchhängenden, zu den Wänden ansteigenden Dachflächen (Originalzitat RAINER). Die Hallen seien gebaute Lehrbeispiele für die technisch-konstruktiven wie formal-expressiven Möglichkeiten der Zeit. Mit der Halle A werden die Themen der einseitigen Belichtung, einseitig hochgezogenen Deckenuntersicht mit Knickkante, größtmöglicher Transparenz durch die Vorhangfassade, Unabhängigkeit zwischen Glashülle und Tragkonstruktion sowie Wand und Decke und Materialechtheit durchexerziert. Die wesentlichen Schlagworte zur Charakterisierung der Architektur der Halle A (Transparenz, Vorhangfassade, Materialwahrheit) stimmen exakt mit den Charakteristika für die Internationale Moderne als prägende Strömung der Nachkriegszeit überein. Da die Konstruktion der Halle A unmittelbar in die Konstruktion der Paddel- und Ruderräume übergehe, seien auch diese integrale, unauslösbare Bestandteile der gesamten Konzeption. Es bestehe aber nicht nur eine konstruktive sondern auch künstlerische Einheit, weil sich auch an den Wassersport-Trainingshallen charakteristische Merkmale der internationalen modernen Architekturströmung (schalreine Betonoberflächen) finden. Es werde damit auf den Brutalismus hingewiesen. Für die Gutachterin steht fest, dass die Halle A ein wesentlicher Bestandteil des Stadthallenkomplexes sei und anschaulich die Architektur RAINERS wiedergebe. Aufgrund des authentischen Erhaltungszustandes sei eine architekturgeschichtliche und künstlerische Bedeutung gegeben. Darüber hinaus habe die Stadthalle und auch die Halle A mit ihren Trainingshallen für Wassersport Zeugnischarakter und geschichtliche Bedeutung für die Phase der Bewerbung Wiens für die Olympischen Sommerspiele
  11. Die kulturelle Bedeutung lasse sich anhand der städtebaulichen Komponenten ablesen. Der Gesamtkomplex habe eine einzigartige Identität. Die Halle sei als das gedacht gewesen, was der Begriff Stadthalle zum Ausdruck bringe: ein öffentlich nutzbarer Lebensmittelpunkt für die Bewohner dieser Stadt. Da die Wiener Stadthalle eine der frühesten Stadthallen dieser Art darstelle und zudem die wenigsten Stadthallen authentisch erhalten seien, komme ihr auch Seltenheitswert zu. Trotz mehrerer Hallen sei die Wiener Stadthalle begrifflich eindeutig als Einheit aufzufassen. Zur Bewertung der durchgeführten Veränderungen hält die Gutachterin fest, dass der Tausch der Deckenpaneele und des Bodens notwendige Sanierungsmaßnahmen gewesen seien. Aus einer Gegenüberstellung von historischen mit aktuellen Fotos sei aber zu erkennen, dass weder die Struktur der Halle noch die Gestaltung in irgendeiner Weise verändert worden seien. Auch der Tausch der Glashülle habe keinen Einfluss auf die Struktur der Vorhangfassade. Farblich sei keine Veränderung feststellbar (Aluminiumprofile). Der marginale Umbau der Schulungsgalerie habe die Struktur und Gestalt der Halle A ebenfalls nicht verändert. Die Wassersport-Trainingsbereiche seien authentisch erhalten. Die Abdeckung des Paddelbeckens sei reversibel. Die Gutachterin gelangt zu dem Ergebnis, dass die Halle A und ihr Sockelgeschoß (Arenageschoß) mit dem Trainingszentrum für Wassersport von integraler geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung für den gesamten Wiener Stadthallenkomplex sei. Die seit der Errichtung durchgeführten Veränderungen der Halle A und dem Sockelgeschoß seien marginal und beeinträchtigen ihre und die Authentizität der gesamten Anlage nicht. Das Gutachten ist datiert, unterschrieben und listet eine Reihe an zitierter Literatur auf. Das Bundesdenkmalamt teilte mit Schreiben vom 03.03.2017 mit, dass es sich dem Ergänzungsgutachten vollinhaltlich anschließe. Die BF übermittelte mit Schreiben vom 09.03.2017 eine Stellungnahme von XXXX Architekten, worin diese festhalten, dass die Halle A ein Fremdkörper im ursprünglichen Wettbewerbsentwurf sei. Sie sei kein ursprünglicher Bestandteil. Durch den Entfall der Halle A hätte die Wiener Stadthalle auch eine Chance für die Zukunft. Durch die Errichtung der Halle E habe die Halle A ihre Identität verloren. Auch handle es sich bei der Halle A um ein gängiges Modell einer Schulturnhalle dieser Zeit. Besondere baukünstlerische Merkmale seien nicht erkennbar. Lediglich die rote Lochziegelwand trage die Handschrift RAINERS. Im Vergleich zu den Hallen C und D sei die Halle A sehr konventionell.Die BF übermittelte mit Schreiben vom 09.03.2017 eine Stellungnahme von römisch 40 Architekten, worin diese festhalten, dass die Halle A ein Fremdkörper im ursprünglichen Wettbewerbsentwurf sei. Sie sei kein ursprünglicher Bestandteil. Durch den Entfall der Halle A hätte die Wiener Stadthalle auch eine Chance für die Zukunft. Durch die Errichtung der Halle E habe die Halle A ihre Identität verloren. Auch handle es sich bei der Halle A um ein gängiges Modell einer Schulturnhalle dieser Zeit. Besondere baukünstlerische Merkmale seien nicht erkennbar. Lediglich die rote Lochziegelwand trage die Handschrift RAINERS. Im Vergleich zu den Hallen C und D sei die Halle A sehr konventionell.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.04.2017 unter Beiziehung der Sachverständigen Ao Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. XXXX eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Vertreterin der Legalpartei Gemeinde Wien teilnahmen. Die BF legte zwei aktuelle Fotografien des Paddelraums vor, welche zum Akt genommen wurden.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.04.2017 unter Beiziehung der Sachverständigen Ao Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Vertreterin der Legalpartei Gemeinde Wien teilnahmen. Die BF legte zwei aktuelle Fotografien des Paddelraums vor, welche zum Akt genommen wurden. Das Beweisverfahren wurde wie folgt protokolliert: "RI ersucht BF, die Beschwerdegründe (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) und das Begehren darzulegen. BFV: Die BF hat das gegenständliche Verfahren angestrengt, weil sie Rechtssicherheit betreffend den Denkmalschutzstatus der Halle A haben möchte. Der Halle A wird nicht jene Bedeutung zugemessen, wie es die belangte Behörde und die SV tut. Eine künstlerische und geschichtliche Bedeutung der Halle A samt Paddelraum und Ruderhalle ist nicht gegeben. So könnte es sich bei der Bedeutung lediglich um eine kulturelle handeln. Allerdings ist dazu auszuführen, dass der Paddelraum nicht mehr in seiner ursprünglichen Nutzung verwendet wird. Auch ist eine Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex Wiener Stadthalle nicht gegeben, vor allem betreffend des Arenageschosses (Paddelraum und Ruderhalle). Rainer wollte eine Sportausübung ermöglichen, die damalige Nutzung vor allem der Räume im Arenageschoss ist aber nicht mehr gegeben. Insbesondere betrifft dies den Paddelraum. Betreffend die Ruderhalle ist auszuführen, dass sich die SV durch das Vorhandensein eines Gerätes möglicherweise habe blenden lassen. Dennoch ist aber die ursprüngliche Nutzung als Ruderhalle nicht mehr in der Intensität erfahrbar. Lediglich die Lochziegelwand bleibt übrig, aber darüber hinaus ist keine kulturelle Bedeutung gegeben. Abgesehen davon hat die Beschwerde auch den Hintergrund, dass eine Unterschutzstellung Auswirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht hat und insbesondere Instandhaltungsarbeiten durch den Denkmalschutz erschwert wären. RI macht eine Rechtsbelehrung betreffend den Gegenstand der heutigen Verhandlung und teilt mit, dass wirtschaftliche Aspekte hier nicht behandelt werden können. Mag. Arch. XXXX: Ich möchte vorab grundsätzlich festhalten, dass der Denkmalschutz für die Stadthalle gewünscht ist. Es steht auch außer Frage, dass es sich dabei um ein großes Monument der Zeit und der Architektur Rainers handelt. Aber die Stadthalle ist sechzig Jahre im Vollbetrieb, und in ihrem jetzigen Zustand bereits sehr zugebaut, was eine Generalsanierung erschwert. Auch werden durch eine Unterschutzstellung der Halle A vernünftige Überlegungen, wie die Stadthalle in die Zukunft geführt werden kann, erschwert. Insbesondere ist das Arenageschoss betroffen. Die Halle A ist zwar ein Projekt Rainers, sie ist aber erst nach dem Wettbewerb nach vorne geschoben worden. Auch gibt es die Barfußwiese, zu der sich die Halle A öffnet, nicht mehr. Die Halle A als Typus ist eine reine Standardsporthalle. RI gibt BehV Möglichkeit zur Stellungnahme: BehV: Die Bedeutung der Halle A wurde im erstinstanzlichen Gutachten dargelegt und im Gerichtsgutachten bestätigt, weswegen von Seiten des BDA die Beibehaltung des Denkmalschutzes der Halle A begehrt wird. Hinweisen darf ich, dass es nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Unterschutzstellung nicht erforderlich ist, dass der frühere Verwendungszweck eines Denkmals heute erkennbar ist oder überhaupt noch besteht. Die wirtschaftlichen Argumente wurden hier schon erläutert. Zu dem Vorbringen vom Herrn Architekten darf ich hinweisen, dass dieses im Wesentlichen im Veränderungsverfahren zu behandeln wäre. Weitere Mitteilungen oder Hinweise behalte ich mir nach der Befragung der SV vor. RI gibt LP 3 die Möglichkeit zur Stellungnahme: LP 3: Ich möchte an dieser Stelle keine Stellungnahme abgeben. Befragung SV RI: Worin liegt die Bedeutung der Halle A als Teil der Wiener Stadthalle? SV: Es ist eine geschichtliche Bedeutung gegeben, weil die Halle A als Teil der Wiener Stadthalle Zeugnischarakter hat. So umfasst sie Trainingsbereiche und ist für Sportveranstaltungen konzipiert. Auch ist das Arenageschoss untrennbar mit der darüber liegenden Halle verbunden. Das gesamte Spektrum an notwendigen Sportarten für die olympischen Sommerspiele wäre mit der Halle A und dem darunterliegenden Arenageschoss abgedeckt. Die Halle A steht somit damit im Zusammenhang der Bewerbung Wiens um die olympischen Sommerspiele
  14. Soweit zum geschichtlichen Charakter. Zur künstlerischen Bedeutung der Halle A bzw. des Arenageschosses: Gerade im Arenageschoss sieht man am deutlichsten den Zusammenhang zur Strömung des Brutalismus, denn die Wände und Deckenkonstruktionen sind in ihrer noch heute sichtbaren Ausformulierung so konzipiert, dass die gestalterischen Möglichkeiten des Materials Beton vorgeführt werden. Dazu gehört sogar das sogenannte Trainingsgerät in der Ruderhalle, denn auch das ist eine Betonrippe und kein Sportgerät. Als dritter Punkt wäre die kulturelle Bedeutung der Halle A und des Arenageschosses: Der Begriff der Stadthalle, der sich nicht nur auf die Halle D also die große Halle bezieht, sondern insgesamt einen Komplex mehrerer Hallen beinhaltet, sollte gerade durch diesen Mix an verschiedenen Hallen und den zugehörigen Freiräumen nicht nur für internationale Großveranstaltungen dienen, sondern der Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile ebenfalls zur Verfügung stehen. Daher ist die Stadthalle in ihrer kulturellen Bedeutung vor allem identitätsstiftend für den Bezirk. RI: Welche Veränderungen sind durchgeführt worden und welche Auswirkungen haben Sie auf die Bedeutung der Halle A? SV: Es sind nur marginale Pflegemaßnahmen, um die Verschleißerscheinungen zu beseitigen, durchgeführt worden, wobei immer darauf geachtet wurde, dass die wesentlichen künstlerischen Oberflächenqualitäten durch diese Sanierungsmaßnahmen nicht verloren gehen. Insbesondere die Betonoberflächen wurden nie angetastet und auch die Konstruktionen weder der Decke noch der großen Glasfassade zur Barfußwiese hin, und zwar sowohl im Hallengeschoss wie im Arenageschoss, wurden in ihrer konstruktiven Charakteristik ebenfalls unverändert belassen. Die Bodenabdeckung im Paddelraum mittels eines Holzbodens ist keine bauliche Veränderung, denn darunter befindet sich ja nach wie vor die originale Paddeleinrichtung. Der Boden ist ohne weiteres herausnehmbar, ohne die darunterliegenden Einrichtungen zu beeinträchtigen oder zu beschädigen. In der Halle A, die keine Standardturnhalle oder Sporthalle ist, sondern eine ganz spezielle aufgekantete Deckenkonstruktion aufweist, wurde ebenfalls beim Tausch der hölzernen Deckenpaneele darauf geachtet, diese wesentliche Grundcharakteristik nicht zu verändern oder zu beinträchtigen. Die Lochziegelfassaden an den Stirnflächen sind ebenso im Original vorhanden wie sie als Akustikmaßnahmen ursprünglich auch gedacht waren. RI: Woran zeigt sich bei der Halle A samt Arenageschoss die Charakteristik bzw. Urheberschaft Rainers? SV: Die Urheberschaft Rainers zeigt sich insbesondere an den Deckenkonstruktionen, denn er führte bei allen unterschiedlichen Hallen der Stadthalle die Decken in unterschiedlicher Weise durch, wobei alle abgekantete Deckenflächen aufweisen. Es ging also darum, die unterschiedlichen konstruktiven und materiell bedingten Konstruktionen in ihrer Vielfalt darzustellen. Darum wird diese Architekturströmung auch als Konstruktivismus bezeichnet. Daher ist insbesondere die Halle A eben keine Standardsporthalle, denn sie hat in dem Zusammenhang zwischen der Glasfassade an der Längsseite und der aufgekanteten Deckenkonstruktion einen sehr schwierigen statischen Konstruktionsmechanismus zu bewältigen. Die daraus resultierenden Pendelstützen der Glasfassaden gehen zudem bis ins Arenageschoss durch. Daher ist die Halle A untrennbar baulich mit dem Arenageschoss verbunden. RI an BFV: Haben Sie Fragen an SV? BFV: Nein. RI an BehV: Haben Sie Fragen an SV? BehV: Keine weiteren Fragen. RI an LP 3: Haben Sie Fragen an SV? LP 3: Nein. RI gibt BFV und BehV die Möglichkeit, eine abschließende Stellungnahme abzugeben sowie Beweisanträge zu stellen. BFV: Die Feststellung des öffentlichen Interesses wird vom BVwG als Rechtsfrage zu lösen sein, wenngleich nach der Judikatur des VwGH keine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen als jenen, die in § 1 DMSG genannt sind, vorzunehmen ist. Im Umkehrschluss wird daher das Augenmerk bei den historischen, künstlerischen und kulturellen Aspekten zu liegen haben. Die Sachlage ist im Entscheidungszeitpunkt des BVwG zu berücksichtigen. Wenn sich daher das SV Gutachten einschließlich der heute vorgenommenen Ergänzungen hinsichtlich der kulturellen Bedeutung maßgeblich auf die Ermöglichung des Breitensportes und die identitätsstiftende Funktion für den Bezirk stützt, ist dem entgegen zu halten, dass die momentane Nutzung eine gänzlich andere bzw. sie nicht mehr so wie ursprünglich geplant vorhanden ist. Auch sind einige im Gutachten angesprochene Aspekte wie zB die Barfußwiese im Jahr 2017 nicht mehr existent.BFV: Die Feststellung des öffentlichen Interesses wird vom BVwG als Rechtsfrage zu lösen sein, wenngleich nach der Judikatur des VwGH keine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen als jenen, die in Paragraph eins, DMSG genannt sind, vorzunehmen ist. Im Umkehrschluss wird daher das Augenmerk bei den historischen, künstlerischen und kulturellen Aspekten zu liegen haben. Die Sachlage ist im Entscheidungszeitpunkt des BVwG zu berücksichtigen. Wenn sich daher das SV Gutachten einschließlich der heute vorgenommenen Ergänzungen hinsichtlich der kulturellen Bedeutung maßgeblich auf die Ermöglichung des Breitensportes und die identitätsstiftende Funktion für den Bezirk stützt, ist dem entgegen zu halten, dass die momentane Nutzung eine gänzlich andere bzw. sie nicht mehr so wie ursprünglich geplant vorhanden ist. Auch sind einige im Gutachten angesprochene Aspekte wie zB die Barfußwiese im Jahr 2017 nicht mehr existent. Hinsichtlich der geschichtlichen Bedeutung wird im Gutachten maßgeblich auf die Bewerbung um die olympischen Sommerspiele 1964 abgestellt. Diesbezüglich kann der Halle A lediglich eine dokumentierende Funktion zukommen. Die Tatsache, dass die Halle A eine Rolle bei einem Bewerbungsprozess um olympische Sommerspiele gespielt hat, kann alleine nicht deren geschichtliche Bedeutung manifestieren. Dies insbesondere dann, wenn die Dokumentationsfunktion auf vielfältige andere Weise erfolgen kann. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt die BF jedenfalls unverändert zu dem Schluss, dass weder die kulturelle noch die historische Bedeutung bei isolierter Betrachtung der Halle A vorliegt. Hinsichtlich der künstlerischen Bedeutung ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Amtssachverständigengutachten wie auch im Ergänzungsgutachten immer nur bei gesamthafter Betrachtung des gesamten Stadthallenkomplexes eine Bedeutung bejaht wird. Die in den beiden Gutachten angesprochenen künstlerischen Aspekte finden sich auch in anderen Bauteilen des Stadthallenkomplexes wieder, hinsichtlich deren Unterschutzstellung auch bereits Rechtskraft eingetreten ist. Bei der Beurteilung der künstlerischen Aspekte wird daher eine isolierte Betrachtung der Halle A vorzunehmen sein, im Rahmen derer die in den anderen bereits unterschutzstehenden Gebäudeteilen befindlichen künstlerischen Elemente ebenfalls in Betracht zu ziehen sein werden und nach dem Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung eine solche auch hinsichtlich der Halle A nicht geboten erscheint. Alleine der Umstand, dass Pendelstützen auf Betonstützen fußen, begründet keinen besonderen Zusammenhang zwischen den beiden Geschossen. RI an SV: Warum Sehen Sie eine besondere Verbindung der beiden Geschosse auf Grund der speziellen Stützenkonstruktion? SV: Bei einer Standardsporthalle ohne aufgeklappte Decke würden Rahmenkonstruktionen zur Anwendung kommen. Das Charakteristikum einer Rahmenkonstruktion sind die biegesteifen Eckverbindungen, die keine Pendelstützen bedingen würden. Zudem würden bei einer Rahmenkonstruktion die vertikalen Rahmenteile direkt auf Betonfundamenten unter dem Erdreich aufliegen. Im vorliegenden Falle der Halle A und des darunterliegenden Arenageschosses ist die eine Ecke zur Barfußwiese hin keine biegesteife Ecke, sondern ein Gelenk. Daher musste in der Deckenkonstruktion der Halle A eine Längsaussteifungsscheibe erfolgen, die man insbesondere auf der historischen Aufnahme der Tragkonstruktion der Halle A (S.7 Ergänzungsgutachten der SV) sehr deutlich sehen kann. Dann kann die Pendelstütze bis ins Arenageschoss durchgehen, wobei sich der zweite Gelenkpunkt dieser Pendelstütze nicht auf Bodenebene der Halle A befindet, sondern noch tiefer liegt. Dies bedingt die Möglichkeit der Oberlichten im Untergeschoss und zwar in der Art, dass die Konstruktion ganz deutlich abzulesen ist, was man auch bei den heute seitens der BFV vorgelegten Fotos des jetzigen Zustandes des Paddelraums bzw. der Ruderhalle sehen kann. Mag. Arch. XXXX: Meines Erachtens ist das Arenageschoss sehr groß und liegt nicht nur unter der Halle A, sondern erstreckt sich unter dem gesamten Stadthallenkomplex. Es hat eine dienende Funktion für den gesamten Komplex, eine spezielle Verbindung zwischen Halle A und Arenageschoss ist nicht zu erkennen. Die Stahlstützen liegen ganz normal auf den Betonstützen des Arenageschosses auf. BehV: Die SV hat die Denkmalbedeutung der Halle A in ihrer heutigen Gestalt auf Grund einer aktuellen Wahrnehmung schlüssig dargelegt, ist auf die Veränderungen eingegangen und hat festgestellt, dass diese die Denkmalbedeutung nicht schmälern. Zum Hinweis der BF, dass die geschichtliche Dokumentation auch in anderer Weise erfolgen kann, wird festgestellt, dass der Denkmalschutz auf die Erhaltung von Denkmalen abzielt und nicht auf Erinnerungen. Selbstverständlich ist bei der Betrachtung der Denkmalbedeutung der Halle A auch der Gesamtzusammenhang mit dem Stadthallenkomplex zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass gleiche künstlerische Elemente der Halle A in anderen Teilen des Stadthallenkomplexes enthalten sind, macht eine isolierte Betrachtung nicht nachvollziehbar, da die Denkmalbedeutung eines Objektes nicht damit entkräftet werden kann, dass Elemente woanders vorkommen. Der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt. Die Ausführungen der BF scheinen daher nicht geeignet, die von der SV dargelegte Denkmalbedeutung zu entkräften, weswegen ich beantrage, die Beschwerde abzuweisen. LP 3: Die Entwicklung der Architektur der Stadt Wien aus den unterschiedlichen Epochen soll erhalten bleiben, um die historische bauliche Entwicklung Wiens präsent zu halten. Die Bedeutung der Halle A für das Gesamtensemble der Stadthalle ist laut Gutachten schlüssig dargelegt. Notwendige Ergänzungsbauten auf nicht geschützten Bereichen des Areals sind vorstellbar." Gegen diese Niederschrift wurden nach Vorlage zur Durchsicht von den anwesenden Verfahrensparteien keine Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Grundsätzlich Aus dem Beschwerdeschriftsatz wie auch der mündlichen Verhandlung ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF den Bescheid der belangten Behörde nur hinsichtlich der Halle A bekämpft. Die BF ist grundbücherliche Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft. 1.
  16. Die Halle A ist integraler Bestandteil des Wiener Stadthallenkomplexes. Sie ist Teil der Gesamtplanung RAINERS (eine Haupthalle für Großveranstaltungen und drei Trainingshallen) und wurde zusammen mit der Haupthalle D sowie den beiden weiteren Trainingshallen B und C im Jahr 1958 eröffnet. Sie weist die Charakteristika der Architektur der Wiener Stadthalle auf (roh belassene Materialien, gekantete Dächer, Form folgt Funktion) und ist beispielhaft für die Architektur Roland RAINERS. 1.
  17. Die Halle A besteht aus der oberirdischen Sporthalle sowie einem versenkten Arenageschoss, welches die Trainingsräume für die Paddler und die Ruderer beinhaltet. Die beiden Ebenen bzw. alle drei Räume bilden sowohl konstruktiv wie auch aufgrund ihrer Gestaltung eine untrennbare Einheit. 1.
  18. Die Halle A in ihrer Gesamtheit besitzt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Wiener Stadthallenkomplex geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung und sind die dafür ausschlaggebenden Elemente allesamt an der Halle A ablesbar. Die Halle A als Teil des Wiener Stadthallenkomplexes ist somit repräsentativ für die Architektur des bedeutenden österreichischen Architekten Roland RAINER sowie für die Architekturrichtung des Brutalismus und der Strömung der Internationalen Moderne. Sie ist ein gebautes Dokument für die Bewerbung Wiens um die Olympischen Sommerspiele
  19. 1.
  20. Der Erhaltungszustand der Halle A ist authentisch. Die seit ihrer Errichtung vorgenommenen Veränderungen betreffen den Austausch der Verglasung, der Deckenpaneele, sowie des Fußbodens. Des Weiteren wurde der Schulungsbereich in der Sporthalle teilweise geschlossen und ein Notausgang eingefügt. Im Paddelraum ist das Übungsbecken mit einer Holzkonstruktion abgedeckt. Eine Beeinträchtigung der Bedeutung ist dadurch nicht eingetreten. Unverändert sind die Kubatur der Halle A, insbesondere das nach Osten hin aufgekantete Dach, die Konstruktion (Beton, Aluminiumträger, Stützen), die Materialität und Erscheinung (Holz, schalreiner Beton, Aluminium-Glas-Vorhangfassade, Lochziegel). 1.
  21. Die Wiener Stadthalle und somit die Halle A als ihr integraler Bestandteil sind für Wien einzigartig und weist auch international betrachtet Seltenheitswert auf. 1.
  22. Zur Bedeutung der Halle A liegen ein Amtssachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten vor. Seitens der BF wurde kein Sachverständigengutachten übermittelt, sondern liegen lediglich zwei Stellungnahmen eines Architekturbüros vor. 1.
  23. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit fest, dass es sich bei der Halle A samt Arenageschoß als Teil der Wiener Stadthalle um ein Denkmal im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG handelt.1.
  24. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit fest, dass es sich bei der Halle A samt Arenageschoß als Teil der Wiener Stadthalle um ein Denkmal im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG handelt.
  25. Beweiswürdigung: Grundsätzlich Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Insbesondere relevant sind das Amtssachverständigengutachten vom 02.03.2016 und das Ergänzungsgutachten vom 14.02.2017 sowie die Besichtigung der Wiener Stadthalle vor Ort durch die zuständige Richterin im Beisein der Gutachterin und die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 06.04.
  26. Zu den beiden Gutachten wird festgehalten, dass sie schlüssig und nachvollziehbar sind. Sie sind umfassend und gliedern sich in eine Befundaufnahme sowie ein Gutachten im engeren Sinn; beinhalten entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ausführungen zur Baugeschichte, eine Beschreibung samt Nennung der Veränderungen und eine Bewertung (VwGH 2009/09/0044, 16.09.2009). Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Amtssachverständigengutachtens konnte im Rahmen des Augenscheins verifiziert werden und diente der Augenschein auch der Erstellung des Ergänzungsgutachtens. Beide Gutachten stützen sich auf eine Reihe an Fachliteratur (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 32; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072). Insbesondere das Ergänzungsgutachten stützt sich auf zahlreiche Zitate namhafter Autoren (zB Friedrich Achleitner) sowie auf Quellen aus der Zeit der Errichtung der Wiener Stadthalle. Eine besondere Nachvollziehbarkeit erfährt das Ergänzungsgutachten aufgrund der regelmäßigen Bezugnahme auf Schriften des Urhebers der Wiener Stadthalle, Roland RAINER. Seine Aussagen zu der von ihm geschaffenen Architektur, in Verbindung mit der Besichtigung vor Ort, tragen zu einer besonderen Schlüssigkeit und Authentizität der sachverständigen Schlussfolgerungen bei. Das Ergänzungsgutachten beinhaltet darüber hinaus zahlreiche Abbildungen auch aus der Zeit der Errichtung der Halle A sowie planliche Darstellungen.Zu den beiden Gutachten wird festgehalten, dass sie schlüssig und nachvollziehbar sind. Sie sind umfassend und gliedern sich in eine Befundaufnahme sowie ein Gutachten im engeren Sinn; beinhalten entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ausführungen zur Baugeschichte, eine Beschreibung samt Nennung der Veränderungen und eine Bewertung (VwGH 2009/09/0044, 16.09.2009). Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Amtssachverständigengutachtens konnte im Rahmen des Augenscheins verifiziert werden und diente der Augenschein auch der Erstellung des Ergänzungsgutachtens. Beide Gutachten stützen sich auf eine Reihe an Fachliteratur vergleiche Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 32; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072). Insbesondere das Ergänzungsgutachten stützt sich auf zahlreiche Zitate namhafter Autoren (zB Friedrich Achleitner) sowie auf Quellen aus der Zeit der Errichtung der Wiener Stadthalle. Eine besondere Nachvollziehbarkeit erfährt das Ergänzungsgutachten aufgrund der regelmäßigen Bezugnahme auf Schriften des Urhebers der Wiener Stadthalle, Roland RAINER. Seine Aussagen zu der von ihm geschaffenen Architektur, in Verbindung mit der Besichtigung vor Ort, tragen zu einer besonderen Schlüssigkeit und Authentizität der sachverständigen Schlussfolgerungen bei. Das Ergänzungsgutachten beinhaltet darüber hinaus zahlreiche Abbildungen auch aus der Zeit der Errichtung der Halle A sowie planliche Darstellungen. Dem Vorbringen der BF, die Amtssachverständige sei wegen falscher Bauzeitangaben (Beschwerde S 9f.) fachlich nicht geeignet, kann nicht gefolgt werden, weil es sich bei den Daten, die korrigiert wurden, allesamt um keine für die gegenständlich zu beurteilenden Fragen relevante Daten handelt (so etwa Bau der Tiefgarage oder der nicht vom Schutz umfassten Hallen E und F). Die gegenständlich relevanten Daten (Ausschreibung des Wettbewerbs, Beginn der Bauabschnitte, Eröffnung) wurden korrekt wiedergegeben und decken sich auch mit den Angaben im Ergänzungsgutachten. Im Übrigen wird festgehalten, dass sowohl Dr. XXXX wie auch Ao Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. XXXX, ausgewiesene Kennerinnen der österreichischen Architektur und insbesondere der Architektur des
  27. Jahrhunderts sind, publizieren, in Lehre und Forschung wirken und aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit am Bundesdenkmalamt bzw. an der Technischen Universität Wien jene fachliche Eignung aufweisen, welche zur Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Bedeutung erforderlich ist.Im Übrigen wird festgehalten, dass sowohl Dr. römisch 40 wie auch Ao Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. römisch 40 , ausgewiesene Kennerinnen der österreichischen Architektur und insbesondere der Architektur des
  28. Jahrhunderts sind, publizieren, in Lehre und Forschung wirken und aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit am Bundesdenkmalamt bzw. an der Technischen Universität Wien jene fachliche Eignung aufweisen, welche zur Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Bedeutung erforderlich ist. Zu den seitens der BF vorgelegten fachlichen Stellungnahmen eines privaten Architekturbüros ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, die gutachterlichen Feststellungen zu entkräften (dazu näher unten). Es handelt sich bei den Stellungnahmen insbesondere um keine, auf gleichem fachlichen Niveau stehende Gegengutachten. 2.
  29. Die Tatsache, dass die Halle A Bestandteil des Gesamtkomplexes ist, ergibt sich bereits aus den Wettbewerbsunterlagen und den Aufzeichnungen RAINERS zu seiner Planung. So war eine Sporthalle, die allen Sportarten im weitesten Sinn Raum bieten solle, ausgeschrieben (Ergänzungsgutachten S 1), und war zwei Hauptaufgaben zu dienen: dem sportlichen Training und großen Publikumsveranstaltungen (Ergänzungsgutachten S 3). Von Anfang an hat RAINER eine große Haupthalle für Veranstaltungen sowie kleinere Hallen für das Training geplant gehabt (Ergänzungsgutachten S 3) im Sinne eines multifunktionalen Raumprogramms (Ergänzungsgutachten S 4f.). Mit der Grundsteinlegung 1953 und der Durchführung in drei Bauabschnitten im Jahr 1954 wurde dieses Konzept auch verwirklicht und konnten im Juni 1958 die Hallen A, B, C und D eröffnet werden. Die Homogenität der Architektur des Wiener Stadthallenkomplexes zeigt sich auch an dessen architektonischer Ausführung (gekantete Wände und Dächer: Ergänzungsgutachten S 5, und Materialien). Beispielhaft für die Architektur RAINERS sind die brutalistischen Elemente (roh belassene Materialien), welche sich an der Halle A an den schalreinen Betonwänden oder der Lochziegelwand zeigen. Laut RAINER standen Zweck, Material und Konstruktion bei der Gestaltung der Hallen im Vordergrund (Amtssachverständigengutachten S 4 des angefochtenen Bescheides). Gerade diese Forderungen sind auch heute noch an der Halle A gut lesbar. So ist der Zweck als Trainingshalle im Gesamtkomplex erfahrbar und ist die Vorhangfassade charakteristisch. Die Lochziegelwand wurde aus akustischen Gründen gewählt; die Stützenkonstruktion ist – wie sich insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte – hervorhebenswert. Die Materialien Glas, Beton, Holz, Aluminium, Ziegel (Amtssachverständigengutachten S 8 des angefochtenen Bescheides) sind alle auch bei der Halle A vorhanden und heute noch lesbar. Das Vorbringen der BF, die Halle A sei nicht Bestandteil des Wettbewerbsentwurfs, ist für die Bedeutung der Halle A als Bestandteil des Gesamtkomplexes irrelevant, weil Gegenstand der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung stets das tatsächlich gebaute Objekt ist. Dass die Halle A im ursprünglichen Wettbewerbsentwurf nicht in der heutigen Form vorhanden war, ändert nichts an dem Umstand, dass die Halle A Teil des Gesamtkomplexes ist und wie oben dargelegt auch in ihrer architektonischen Konzeption integraler Bestandteil ist. 2.
  30. Die Verbindung der Halle A mit den unterhalb im Arenageschoss gelegenen Trainingsräumen für den Wassersport wurde anlässlich des Augenscheins offensichtlich. So gehen – wie auch im Ergänzungsgutachten und anlässlich der mündlichen Verhandlung festgehalten – die Pendelstützen ins Arenageschoss durch und ist eine konstruktive Einheit der Ostfassade gegeben, welche sich auch an der Vorhangfassade und den Oberlichten im Arenageschoss zeigt. Die Einheit der beiden Geschosse wird auch anhand der auf den beiden Schmalseiten jeweils befindlichen Lochziegelwand deutlich. Auch finden sich in beiden Geschossen schalreine Betonflächen. Eine inhaltlich-funktionale Einheit ist insofern gegeben, als die Halle als Gymnastikhalle (nun Sporthalle) geplant war und die darunter liegenden Räume dem Training der Paddler und Ruderer dien(t)en. Auch wenn das Paddelbecken derzeit abgedeckt ist – wie anlässlich des Augenscheins festgestellt und auch durch Vorlage von Fotografien bei der mündlichen Verhandlung belegt –ist der Raum substanziell dennoch als Paddelraum vorhanden. Indem es – insbesondere vor dem Hintergrund der Bewerbung um die Olympischen Sommerspiele – Ziel des Wettbewerbs war, allen Sportarten im weitesten Sinn Raum zu bieten, sind die drei Sporträume der Halle A als Einheit untrennbar und kann nicht erkannt werden, warum die beiden Räume im Arenageschoss von geringerer Bedeutung sein sollen, als der darüber gelegene Raum. 2.
  31. Die Bedeutung der Halle A als Denkmal ergibt sich schlüssig aus den beiden Gutachten. Die Bedeutung liegt zusammengefasst auf einer geschichtlichen Ebene und wird diesbezüglich mit der symbolhaften Bedeutung für das Selbstverständnis der Stadt Wien nach dem
  32. Weltkrieg (Amtssachverständigengutachten, angefochtener Bescheid S 7) bzw. aufgrund ihres Zusammenhanges mit der Bewerbung Wiens um die Olympischen Sommerspiele 1964 (Ergänzungsgutachten S 12) begründet. Dass die Halle A mit den drei Sporträumen eine Dokumentationsfunktion für einige der olympischen Sportarten hat, begründet ebenfalls eine historische Bedeutung. Darüber hinaus besteht eine künstlerische Bedeutung, welche der Wiener Stadthalle (und somit auch der Halle A) als Beispiel für die Strömung der Internationalen Moderne und des Brutalismus (Ergänzungsgutachten S 12) zukommt. Gerade im Arenageschoss der Halle A mit den schalreinen Betonwänden ist die brutalistische Architekturströmung anschaulich erlebbar. Die Stadthalle nimmt damit eine wichtige Position innerhalb der internationalen Architekturentwicklung ein (Amtssachverständigengutachten, angefochtener Bescheid S 8). Auch liegt die künstlerische Bedeutung in der Autorschaft des – wie sich aus beiden Gutachten ergibt – bedeutenden österreichischen Architekten, Professors und Wiener Stadtplaners Roland RAINER. Die kulturelle Bedeutung wird von den Gutachterinnen in der Funktion als Veranstaltungsort von Großereignissen sowie als städtebaulich wichtige Komponente und als öffentlich nutzbarer Lebensmittelpunkt für die Stadt und ihre Bewohner gesehen. Die Stadthalle wird auch als Identifikationsbau der Moderne in Wien angesprochen (Amtssachverständigengutachten, angefochtener Bescheid S 9, Ergänzungsgutachten S 13). Indem die beiden Gutachten ausführlich die drei Bedeutungsebenen begründen und durch Zitate untermauern, haben sie schlüssig eine Denkmalbedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG nachgewiesen. Der Augenschein wie auch die Vernehmung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigten diese Feststellungen. Seitens der BF konnte diese ausführlich belegte Bedeutung nicht entkräftet werden und wurde insbesondere nicht auf der gleichen fachlichen Ebene dem etwas entgegen gesetzt. Dem Argument der BF, die Halle A müsse alleine alle Bedeutungselemente aufweisen, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Halle A um einen integralen Teil des Gesamtkomplexes handelt. Der Wiener Stadthallenkomplex ist eine Einheit und es reicht gerade nicht nur zB die Halle D zur Dokumentation, sondern ergibt sich das Wesen der Wiener Stadthalle aus allen vier Hallen. Der Umstand, dass es sich vom Layout her um eine gängige Schulturnhalle handelt, verhindert nicht die festgestellte Bedeutung, weil gerade die besondere Ausformung dieser Sporthalle mit Vorhangfassade, aufgekantetem Dach und Lochziegelwand – um nur einige Beispiele zu nennen – die künstlerische Bedeutung rechtfertigt. Dass es sich bei den Maßen um eine gängige Sporthalle aus der Zeit handelt, steht der Bedeutung nicht entgegen, weil es ja gerade Sinn und Zweck der Ausschreibung war, eine Halle für Sportzwecke (zum Training) zu errichten. Auch der Umstand, dass die Halle heute nicht mehr in jeder Hinsicht in der ursprünglichen Form genutzt werden kann, ändert nichts an der festgestellten Bedeutung (vgl. VwGH 08.11.1973, 1072/73). Die Tatsache, dass die Barfußwiese nicht mehr existiert, ist der Denkmalbedeutung nicht abträglich, weil die vier Hallen weiterhin authentisch erhalten sind.Indem die beiden Gutachten ausführlich die drei Bedeutungsebenen begründen und durch Zitate untermauern, haben sie schlüssig eine Denkmalbedeutung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG nachgewiesen. Der Augenschein wie auch die Vernehmung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigten diese Feststellungen. Seitens der BF konnte diese ausführlich belegte Bedeutung nicht entkräftet werden und wurde insbesondere nicht auf der gleichen fachlichen Ebene dem etwas entgegen gesetzt. Dem Argument der BF, die Halle A müsse alleine alle Bedeutungselemente aufweisen, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Halle A um einen integralen Teil des Gesamtkomplexes handelt. Der Wiener Stadthallenkomplex ist eine Einheit und es reicht gerade nicht nur zB die Halle D zur Dokumentation, sondern ergibt sich das Wesen der Wiener Stadthalle aus allen vier Hallen. Der Umstand, dass es sich vom Layout her um eine gängige Schulturnhalle handelt, verhindert nicht die festgestellte Bedeutung, weil gerade die besondere Ausformung dieser Sporthalle mit Vorhangfassade, aufgekantetem Dach und Lochziegelwand – um nur einige Beispiele zu nennen – die künstlerische Bedeutung rechtfertigt. Dass es sich bei den Maßen um eine gängige Sporthalle aus der Zeit handelt, steht der Bedeutung nicht entgegen, weil es ja gerade Sinn und Zweck der Ausschreibung war, eine Halle für Sportzwecke (zum Training) zu errichten. Auch der Umstand, dass die Halle heute nicht mehr in jeder Hinsicht in der ursprünglichen Form genutzt werden kann, ändert nichts an der festgestellten Bedeutung vergleiche VwGH 08.11.1973, 1072/73). Die Tatsache, dass die Barfußwiese nicht mehr existiert, ist der Denkmalbedeutung nicht abträglich, weil die vier Hallen weiterhin authentisch erhalten sind. 2.
  33. Der authentische Erhaltungszustand der Halle A wurde von beiden Gutachterinnen festgestellt und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins davon vergewissern. Die festgestellten Veränderungen, welche auch seitens der BF vorgebracht wurden – sind allesamt nicht derart gravierend, dass sie die Bedeutung der Halle A als Denkmal schmälern würden. Wie die Gutachterin anlässlich der mündlichen Verhandlung ausführte, handelt es sich dabei um notwendige Sanierungsmaßnahmen (vgl. auch Ergänzungsgutachten S 14). Auch ging die Oberflächenqualität nicht verloren. Wenn die BF vorbringt, dass alle ursprünglichen Bauelemente mit baukünstlerischer Aussagekraft verschwunden seien (bis auf die Lochziegelwand), so ist dem entgegenzuhalten, dass – neben der Lochziegelwand – gerade die charakteristische Außenerscheinung mit dem aufgekanteten Dach, die Vorhangfassade, die Kubatur insgesamt und auch die Verwendung der Materialien (Aluminium, Holz, Glas, Beton) weiterhin in authentischer Weise erhalten sind – und zwar sowohl im Hallenbereich wie auch im Arenageschoss. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde auch die noch heute sichtbare Urheberschaft RAINERS deutlich dargelegt. Der Umstand, dass das Paddelbecken heute abgedeckt ist, stellt ebenfalls keine Veränderung der ursprünglichen Substanz dar, sondern ist vielmehr als reversible Maßnahme zu qualifizieren (Ergänzungsgutachten S 15).2.
  34. Der authentische Erhaltungszustand der Halle A wurde von beiden Gutachterinnen festgestellt und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins davon vergewissern. Die festgestellten Veränderungen, welche auch seitens der BF vorgebracht wurden – sind allesamt nicht derart gravierend, dass sie die Bedeutung der Halle A als Denkmal schmälern würden. Wie die Gutachterin anlässlich der mündlichen Verhandlung ausführte, handelt es sich dabei um notwendige Sanierungsmaßnahmen vergleiche auch Ergänzungsgutachten S 14). Auch ging die Oberflächenqualität nicht verloren. Wenn die BF vorbringt, dass alle ursprünglichen Bauelemente mit baukünstlerischer Aussagekraft verschwunden seien (bis auf die Lochziegelwand), so ist dem entgegenzuhalten, dass – neben der Lochziegelwand – gerade die charakteristische Außenerscheinung mit dem aufgekanteten Dach, die Vorhangfassade, die Kubatur insgesamt und auch die Verwendung der Materialien (Aluminium, Holz, Glas, Beton) weiterhin in authentischer Weise erhalten sind – und zwar sowohl im Hallenbereich wie auch im Arenageschoss. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde auch die noch heute sichtbare Urheberschaft RAINERS deutlich dargelegt. Der Umstand, dass das Paddelbecken heute abgedeckt ist, stellt ebenfalls keine Veränderung der ursprünglichen Substanz dar, sondern ist vielmehr als reversible Maßnahme zu qualifizieren (Ergänzungsgutachten S 15). 1.
  35. Der Seltenheitswert der Wiener Stadthalle (und somit der Halle A) erschließt sich aus den beiden Gutachten, welche festhalten, dass die Wiener Stadthalle eine der frühesten Stadthallen dieser Art darstellt und die wenigsten Stadthallen authentisch erhalten sind (Ergänzungsgutachten S 13) bzw. ist die Wiener Stadthalle die besser erhaltene Stadthalle im Werk RAINERS, weil die Bremer Stadthalle bereits stark verändert ist (Amtssachverständigengutachten, angefochtener Bescheid S 9). 1.
  36. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt wie auch dem Gerichtsakt ergibt sich, dass ein Amtssachverständigengutachten zur Wiener Stadthalle sowie ein Ergänzungsgutachten betreffend die Halle A erstellt wurden, nicht aber ein Gegengutachten beigebracht wurde. Bei den beiden von der BF vorgelegten Stellungnahmen handelt es sich um keine Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau und sind die Ausführungen, wie oben bereits dargelegt, entkräftet worden.
  37. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus § 24 VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in § 24 VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus § 24 Abs. 4 ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.Aus Paragraph 24, VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in Paragraph 24, VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus Paragraph 24, Absatz 4, ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Artikel 6, Absatz eins, EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. 3.2.2.

§ 1Abs.

1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.2.

Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch: VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N. In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte ein Ergänzungsgutachten zur Bedeutung der Halle A, weil der Bescheid explizit diesbezüglich angefochten wurde. Von der BF wurden keine Tatsachen oder Gutachten vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten und auch Ergänzungsgutachten dargelegte Bedeutung entkräften hätte können. Es war daher den im behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten zu folgen und steht damit fest, dass es sich bei der Halle A als Teil der Wiener Stadthalle um ein Denkmal handelt. Wie oben ausgeführt wurde, ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn der Gegenstand in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bereich belegt werden, was die Bedeutung zusätzlich unterstreicht. Wenn die BF vorbringt, es müsse für die Halle A alleine eine Bedeutung nachgewiesen werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Wiener Stadthalle um einen Gebäudekomplex handelt, der von Anfang an als dezentrale Sport- und Veranstaltungsstätte geplant war. Gerade das ist das Wesen der Stadthalle Roland RAINERS, dass sie aus mehreren Bauteilen besteht. Daraus folgt aber rechtlich nicht, dass auch für jeden einzelnen Bauteil eine Bedeutung gesondert nachzuweisen ist.

§ 1Abs.

3 DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Relevant ist vielmehr, ob ein Planungszusammenhang gegeben ist und insgesamt eine Bedeutung vorliegt sowie ob die einzelnen Bauteile Bestandteil des Gesamtkomplexes sind. Gerade dieser Umstand wurde gegenständlich sachverständig belegt und wäre die Wiener Stadthalle ohne die Halle A in ihrem Wesen grundlegend beeinträchtigt. Die insbesondere im Ergänzungsgutachten zitierten Äußerungen RAINERS zur Mehrhallenlösung sind Beleg dafür.Wenn die BF vorbringt, es müsse für die Halle A alleine eine Bedeutung nachgewiesen werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Wiener Stadthalle um einen Gebäudekomplex handelt, der von Anfang an als dezentrale Sport- und Veranstaltungsstätte geplant war. Gerade das ist das Wesen der Stadthalle Roland RAINERS, dass sie aus mehreren Bauteilen besteht. Daraus folgt aber rechtlich nicht, dass auch für jeden einzelnen Bauteil eine Bedeutung gesondert nachzuweisen ist.

Paragraph eins, Absatz 3, DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Relevant ist vielmehr, ob ein Planungszusammenhang gegeben ist und insgesamt eine Bedeutung vorliegt sowie ob die einzelnen Bauteile Bestandteil des Gesamtkomplexes sind. Gerade dieser Umstand wurde gegenständlich sachverständig belegt und wäre die Wiener Stadthalle ohne die Halle A in ihrem Wesen grundlegend beeinträchtigt. Die insbesondere im Ergänzungsgutachten zitierten Äußerungen RAINERS zur Mehrhallenlösung sind Beleg dafür. Zu dem Vorbringen der BF, die Halle A sei nicht Bestandteil des ursprünglichen Wettbewerbsentwurfs gewesen, ist festzuhalten, dass das DMSG nicht eine Umsetzung

der Wettbewerbseinreichung fordert. Es ist dem Bauwesen geradezu immanent, dass eine ursprüngliche Planung bzw. Wettbewerbseinreichung im Zuge der Ausführungsplanung adaptiert wird. Die Denkmalbedeutung wird vielmehr anhand des tatsächlich gebauten Zustandes beurteilt. Für den gegenständlichen Fall ist außerdem festzuhalten, dass RAINER von Anfang an eine Mehrhallenlösung plante und eine solche auch umgesetzt wurde. Dass im Rahmen der Ausführungsplanung der Campanile entfiel, die Halle C leicht verändert wurde und die als Riegel ausgeformte Halle auf eine Halle B und eine davor gelagerte Halle A aufgeteilt wurde, ändert an dem Ursprungskonzept nichts. Würde man der Argumentation der BF folgen und lediglich die Wettbewerbseinreichung als Denkmal qualifizieren, müsste man zu dem Ergebnis gelangen, dass die gesamte Stadthalle, wie sie heute existiert, keine Bedeutung hat, weil auch die Hallen B und C nicht in der Form der Einreichung ausgeführt wurden. Die BF argumentiert aber, dass diesen Hallen sehr wohl Denkmalcharakter zukommt, weshalb die Argumentation der BF nicht schlüssig ist. 3.2.

  1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.
  2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
  3. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Denkmal um ein zu schützendes Denkmal handelt. Aus den Feststellungen geht hervor, dass es sich bei der Wiener Stadthalle um einen authentisch erhaltenen Repräsentanten für die Architekturrichtung der Internationalen Moderne und des Brutalismus handelt. Die Halle A als Teil der Wiener Stadthalle hat aufgrund der in ihr repräsentierten Sportarten auch Dokumentationsfunktion für die Bewerbung Wiens um die Olympischen Sommerspiele
  5. Ein Seltenheitswert ist insofern gegeben, als es sich bei der Wiener Stadthalle jedenfalls regional um ein einzigartiges Bauwerk handelt, aber wie die Gutachter festhielten, ist sie auch international von Seltenheitswert, weil andere Stadthallen bereits verändert sind. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für die Schutzwürdigkeit eine ursprüngliche Nutzung nicht erforderlich ist (VwGH 20.022014, Ro 2014/09/0004). Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall daher erfüllt und ist der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben. Durch die Angabe entsprechender Vergleichsbeispiele seitens der Amtssachverständigen wurde dieser Umstand nachvollziehbar dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall daher erfüllt und ist der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben. Durch die Angabe entsprechender Vergleichsbeispiele seitens der Amtssachverständigen wurde dieser Umstand nachvollziehbar dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). 3.2.
  6. Zu dem Umstand, dass der Denkmalschutz einen Eigentumseingriff bedeutet, wird festgehalten, dass für den Verfassungsgerichtshof der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht beeinträchtigt ist, weil es sich bei der Unterschutzstellung bloß um eine zulässige Eigentumsbeschränkung, nicht aber um eine Enteignung handelt (VfGH
  7. Oktober 1975, B 223/75). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern andererseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Was sich aus Art 5 StGG und Art 1
  8. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der auch von der BF vorgebrachte Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund eine Teilunterschutzstellung i.S.d. § 1 Abs. 8 DMSG vorgenommen und die schutzwürdigen Bereiche konkret, nachvollziehbar und deutlich i.S.d.Was sich aus Artikel 5, StGG und Artikel eins,
  9. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der auch von der BF vorgebrachte Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund eine Teilunterschutzstellung i.S.d. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG vorgenommen und die schutzwürdigen Bereiche konkret, nachvollziehbar und deutlich i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG benannt.Paragraph 59, Absatz eins, AVG benannt. Eine weitergehende Einschränkung des Schutzumfangs durch Ausnahme auch der Halle A ist fachlich nicht gerechtfertigt. Dies würde dem Wesen der Stadthalle, welche aufgrund der Planung aus insgesamt vier Hallen besteht, widersprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung nur dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Für den gegenständlichen Fall wurde aber festgestellt, dass gerade die Halle A samt Arenageschoss im Wesentlichen unverändert erhalten ist. Sie ist in ihrer Ausformung und Materialität authentisch erhalten und sind die Veränderungen marginal. Aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts kann keine weitere Teilunterschutzstellung vorgenommen werden und erfolgt somit auch keine Verletzung des Eigentumsrechts. 3.2.
  10. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren

§§ 1und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).3.2.5. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren

Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). 3.2.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Halle A als Teil der Wiener Stadthalle um ein Denkmal handelt, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen.3.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Halle A als Teil der Wiener Stadthalle um ein Denkmal handelt, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abzuweisen. 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die Unter Spruchpunkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die Unter Spruchpunkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2141028.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.