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{'item': 'W185 2130580-1'}

Obsah (21)§ 21Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45§ 13Art 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW185 2130580-1 SpruchW185 2130580-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTE

§ 21Abs. 3 erster Satz BFA-VG idg

FA) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut einer EURODAC-Treffermeldung suchte der Beschwerdeführer am 08.01.2016 in Deutschland um Asyl an (DE1 ). Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. In Österreich befände sich einer seiner Neffen, welcher ca 12 Jahre alt sei; es handle sich um den Sohn seiner Halbschwester, welche im Iran aufhältig sei. Der Beschwerdeführer könne der Einvernahme ohne (gesundheitliche) Probleme folgen und müsse keine Medikamente einnehmen. Sein eigentliches Reiseziel sei Schweden gewesen, da sich ein Cousin von ihm dort befände. Der Beschwerdeführer habe die Heimat vor 2 Monaten mittels Flugzeug verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gelangt. Ab Griechenland habe er in jedem der durchreisten Länder Behördenkontakt gehabt. In einem anderen Land außer Österreich habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Er wolle nun in Österreich bleiben, da es ihm hier gefalle. Die Reise (Schleppung) habe sein Schwager im Iran organisiert. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers der Kategorie "1" mit Deutschland bestand der Beschwerdeführer darauf, in Deutschland nicht um Asyl angesucht zu haben. In Deutschland befänden sich sehr viele Asylwerber und die Grenze nach Schweden sei geschlossen; deshalb sei der Beschwerdeführer – auch um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen – in der Folge nach Österreich zurückgereist. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland würde nichts sprechen; der Beschwerdeführer wolle jedoch lieber in Österreich bleiben.Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein. In Österreich befände sich einer seiner Neffen, welcher ca 12 Jahre alt sei; es handle sich um den Sohn seiner Halbschwester, welche im Iran aufhältig sei. Der Beschwerdeführer könne der Einvernahme ohne (gesundheitliche) Probleme folgen und müsse keine Medikamente einnehmen. Sein eigentliches Reiseziel sei Schweden gewesen, da sich ein Cousin von ihm dort befände. Der Beschwerdeführer habe die Heimat vor 2 Monaten mittels Flugzeug verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gelangt. Ab Griechenland habe er in jedem der durchreisten Länder Behördenkontakt gehabt. In einem anderen Land außer Österreich habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Er wolle nun in Österreich bleiben, da es ihm hier gefalle. Die Reise (Schleppung) habe sein Schwager im Iran organisiert. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers der Kategorie "1" mit Deutschland bestand der Beschwerdeführer darauf, in Deutschland nicht um Asyl angesucht zu haben. In Deutschland befänden sich sehr viele Asylwerber und die Grenze nach Schweden sei geschlossen; deshalb sei der Beschwerdeführer – auch um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen – in der Folge nach Österreich zurückgereist. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland würde nichts sprechen; der Beschwerdeführer wolle jedoch lieber in Österreich bleiben. Aus einem AV vom 01.02.2016 ergibt sich, dass die Behörde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (AS 25). Am 02.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Am 02.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Aus einer Aufenthaltsbestätigung vom 29.01.2016 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.01.2016 bis 29.01.2016 in einem Klinikum in stationärer Pflege befunden hat (AS 73). Aus einer weiteren Aufenthaltsbestätigung vom 11.02.2016 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 03.02.2016 in einem Klinikum in stationärer Pflege befand (AS 75). Mit Schreiben vom 05.02.2016 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit dem Geburtsdatum XXXX registriert sei. Angefragt wurde, ob Österreich der Verbleib des mj Neffen des Beschwerdeführers bekannt sei.Mit Schreiben vom 05.02.2016 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit dem Geburtsdatum römisch 40 registriert sei. Angefragt wurde, ob Österreich der Verbleib des mj Neffen des Beschwerdeführers bekannt sei. Am 18.02.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen (AS 97ff) und in eine Unterkunft für unbegleitete Minderjährige zugewiesen wurde. Am 23.02.2016 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den Beschwerdeführer. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 01.03.2016 wurde das Amt für Jugend und Familie Soziale Arbeit mit Familien als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut (AS 107 ff). Eine am 07.04.2016 durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab als Ergebnis: GP 31; Schmeling 4 (AS 121). In der Folge wurde vom Bundesamt ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten beauftragt.Eine am 07.04.2016 durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab als Ergebnis: Gesetzgebungsperiode 31; Schmeling 4 (AS 121). In der Folge wurde vom Bundesamt ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten beauftragt. Mit E-Mail vom 20.05.2016 wurden seitens des Obsorgeberechtigten die medizinischen Unterlagen hinsichtlich des Beschwerdeführers an das Bundesamt übermittelt. Dies mit dem Hinweis, die Stellungnahme eines namentlich genannten Arztes zu berücksichtigen, wonach es durch Pinealiszysten häufig zu Hormonstörungen komme, welche Auswirkungen auf das Knochenalter haben könnten; deshalb könne das Knochenalter tatsächlich erheblich vom chronologischen Alter abweichen (AS 135ff). Mit vorläufigem Patientenbrief wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Klinikum vom 07.02.2016 bis 17.02.2016 berichtet (AS 147ff). Diagnosen: Pineozytom mit fokalem Übergang in einen Pinealisparenchymtumor (WHO Grad I-II); St. P. Resektion am 04.02.2016; Papillenschwellung bds.; gesteigerter Hirndruck; Hydrocephalus; St. P. Ventrikeldrainage; Cephalea; St. P. Appendektomie. Medikation bei Entlassung: Molaxole. Weiteres Procedere: Kontrollen am 24.02.2016 und am 30.03.2016 auf der Neuroonkologie. Augenkontrolle in 3 Monaten. MRT-Kontrolle am 06.05.2016 inkl Hormonkontrolle. Mit weiterem vorläufigem Patientenbrief wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Klinikum vom 03.03.2016 bis 14.03.2016 berichtet (AS 145f). Aufnahmegrund: Liquorkissen occipital; Z.n. Resektion eines Pineozytoms am 4.2.2016; MRSA. Diagnose bei Entlassung: Liquorkissen Komlikationen; Pineozytom. Revision durchgeführt am 4.3.2016. Empfohlene Medikation: Mexalen; Linezolid. Empfohlen: Ambulante Kontrolle in 4 Wochen. Nach Entlassung bedarf der Beschwerdeführer keiner Unterstützung durch professionelle Pflege. Im Begleitschreiben zur Befundvorlage vom 19.05.2016 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer Pinealiszyste litt, welche am 04.02.2016 bei einem lebensbedrohlichen Zustandsbild mittels Notoperation entfernt worden sei. In den nächsten Jahren seien engmaschige Kontrollen an der ho Abteilung erforderlich. Bei einer Pinealiszyste würden sehr häufig Hormonstörungen auftreten, die sich mit Auswirkungen auf das Knochenalter, wie zB einer Pubertal Präcox (vorzeitige Pubertät) präsentieren könnten. Das Knochenalter könne daher erheblich vom chronologischen Alter abweichen. Es werde ersucht, dies bei der geplanten Altersfeststellung zu berücksichtigen (AS 137). Aus dem multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachten vom 24.06.2016 ergibt sich ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18,5 Jahren. Demnach sei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von einem Mindestalter von 18,16 Jahren auszugehen. "Es ist eine Volljährigkeit anzunehmen, eine Minderjährigkeit ist nicht mehr wahrscheinlich " (AS 163). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2016 gab der Beschwerdeführer – in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung - zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er fühle sich gesund; momentan gehe es ihm – nach einer Operation - besser. Er müsse monatlich zur Kontrolle, befinde sich jedoch nicht in Therapie. Derzeit nehme er nur Schmerzmittel. Am 20.07.2016 habe er einen Arzttermin an einer Klinik. Er sei 16 Jahre alt; dies habe ihm seine Mutter gesagt. Beweismittel hiefür könne er jedoch nicht vorlegen. Einer seiner Neffen, welcher ca 13 Jahre alt sei, und mit welchem er gemeinsam nach Österreich gereist sei, lebe in einem Asylheim in Wien. Es handle sich um den Sohn seiner (Halb-)Schwester, welche sich im Iran befände. Sie würden sich 2 Mal wöchentlich treffen. In Deutschland habe sich der Beschwerdeführer etwa zwei Wochen aufgehalten; er sei dort in einem Lager untergebracht und versorgt worden. In Deutschland habe der Beschwerdeführer aber nicht um Asyl angesucht und auch keine Dokumente erhalten. An eine Einvernahme bzw den Verfahrensstand könne er sich nicht erinnern, da es ihm in Deutschland sehr schlecht gegangen sei. Er habe sehr starke Kopfschmerzen gehabt und sei bewusstlos geworden. In Deutschland habe er keinen Arzt aufgesucht; erst in Österreich sei er behandelt worden. Über Vorhalt des Ergebnisses des Altersfeststellungsgutachtens, dass der Beschwerdeführer demnach bei Asylantragstellung mindestens 18,16 Jahre alt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er das Ergebnis nicht akzeptiere, da aufgrund seiner Krankheit seine Knochen "anders sind". Das Gutachten könne nicht stimmen. Mit Verfahrensanordnung wurde in der Folge die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Ein fiktives Geburtsdatum wurde fixiert. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland als Geburtsdatum den XXXX angegeben hätte und dort somit als volljährig anzusehen sei, erklärte dieser, dass er in Deutschland keine Daten bekanntgegeben habe; er sei sehr krank gewesen. Eventuell habe sein Neffe das genannte Datum angegeben. Dieses stimme jedoch nicht. Nach Deutschland zurückkehren wolle der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Er sei in Österreich medizinisch behandelt worden und habe hier ein neues Leben begonnen. Er wolle in Österreich arbeiten .Außerdem befinde sich sein kleiner Neffe in Österreich, für welchen er verantwortlich sei und um welchen er sich kümmern müsse. Die Rechtsberaterin beantragte aufgrund des Familienlebens mit dem mj Neffen und der begonnen Krankenbehandlung die Verfahrenszulassung.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2016 gab der Beschwerdeführer – in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung - zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er fühle sich gesund; momentan gehe es ihm – nach einer Operation - besser. Er müsse monatlich zur Kontrolle, befinde sich jedoch nicht in Therapie. Derzeit nehme er nur Schmerzmittel. Am 20.07.2016 habe er einen Arzttermin an einer Klinik. Er sei 16 Jahre alt; dies habe ihm seine Mutter gesagt. Beweismittel hiefür könne er jedoch nicht vorlegen. Einer seiner Neffen, welcher ca 13 Jahre alt sei, und mit welchem er gemeinsam nach Österreich gereist sei, lebe in einem Asylheim in Wien. Es handle sich um den Sohn seiner (Halb-)Schwester, welche sich im Iran befände. Sie würden sich 2 Mal wöchentlich treffen. In Deutschland habe sich der Beschwerdeführer etwa zwei Wochen aufgehalten; er sei dort in einem Lager untergebracht und versorgt worden. In Deutschland habe der Beschwerdeführer aber nicht um Asyl angesucht und auch keine Dokumente erhalten. An eine Einvernahme bzw den Verfahrensstand könne er sich nicht erinnern, da es ihm in Deutschland sehr schlecht gegangen sei. Er habe sehr starke Kopfschmerzen gehabt und sei bewusstlos geworden. In Deutschland habe er keinen Arzt aufgesucht; erst in Österreich sei er behandelt worden. Über Vorhalt des Ergebnisses des Altersfeststellungsgutachtens, dass der Beschwerdeführer demnach bei Asylantragstellung mindestens 18,16 Jahre alt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er das Ergebnis nicht akzeptiere, da aufgrund seiner Krankheit seine Knochen "anders sind". Das Gutachten könne nicht stimmen. Mit Verfahrensanordnung wurde in der Folge die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Ein fiktives Geburtsdatum wurde fixiert. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben hätte und dort somit als volljährig anzusehen sei, erklärte dieser, dass er in Deutschland keine Daten bekanntgegeben habe; er sei sehr krank gewesen. Eventuell habe sein Neffe das genannte Datum angegeben. Dieses stimme jedoch nicht. Nach Deutschland zurückkehren wolle der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Er sei in Österreich medizinisch behandelt worden und habe hier ein neues Leben begonnen. Er wolle in Österreich arbeiten .Außerdem befinde sich sein kleiner Neffe in Österreich, für welchen er verantwortlich sei und um welchen er sich kümmern müsse. Die Rechtsberaterin beantragte aufgrund des Familienlebens mit dem mj Neffen und der begonnen Krankenbehandlung die Verfahrenszulassung. Vorgelegt wurden folgende Schreiben: -Strichaufzählung Psychologische Stellungnahme einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 06.07.2016, wonach u.a. der V. a. eine PTSD und eine Krebserkrankung vorliegen würden; der Beschwerdeführer nimmt regelmäßige Einzelgespräche bei der genannten Psychologin in Anspruch;Psychologische Stellungnahme einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 06.07.2016, wonach u.a. der römisch fünf. a. eine PTSD und eine Krebserkrankung vorliegen würden; der Beschwerdeführer nimmt regelmäßige Einzelgespräche bei der genannten Psychologin in Anspruch; -Strichaufzählung Sozialbericht der Betreuungsstelle vom 06.07.2016 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung an Alphabetisierungskurs Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Art. 18Abs.

1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leiden würde. Er befinde sich derzeit nicht in medizinisch-psychologischen Betreuung bzw Therapie; deshalb verzichte die Behörde auch auf die Einholung eines PSY III-Gutachtens. Psychologische Befunde seien nicht vorgelegt worden. Auch bei Vorliegen einer PTSD wäre eine Überstellung nach Deutschland möglich. Am 04.02.2016 sei dem Beschwerdeführer operativ eine Pinealiszyste entfernt worden. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. In Deutschland habe der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX angegeben, was auf dessen Volljährigkeit hindeuten würde. Laut multifaktoriellem Gutachten sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18,16 Jahre alt gewesen. Gegenteilige Beweismittel habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Für die Behörde stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Die gegenteilige Behauptung sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei in Österreich für niemanden sorgepflichtig; ein minderjähriger Neffe des Beschwerdeführers halte sich in Österreich auf. Dieser sei der Sohn der Stiefschwester des Beschwerdeführers, welche sich im Iran aufhalte. Der Neffe sei nicht Teil der Kernfamilie. Ein gewisser familiärer Bezug zu diesem sei vorhanden; der Neffe verbleibe in Österreich jedoch in guten Händen. Es bestünden weder finanzielle noch sonstige wechselseitige Abhängigkeiten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leiden würde. Er befinde sich derzeit nicht in medizinisch-psychologischen Betreuung bzw Therapie; deshalb verzichte die Behörde auch auf die Einholung eines PSY III-Gutachtens. Psychologische Befunde seien nicht vorgelegt worden. Auch bei Vorliegen einer PTSD wäre eine Überstellung nach Deutschland möglich. Am 04.02.2016 sei dem Beschwerdeführer operativ eine Pinealiszyste entfernt worden. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. In Deutschland habe der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben, was auf dessen Volljährigkeit hindeuten würde. Laut multifaktoriellem Gutachten sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18,16 Jahre alt gewesen. Gegenteilige Beweismittel habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Für die Behörde stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Die gegenteilige Behauptung sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei in Österreich für niemanden sorgepflichtig; ein minderjähriger Neffe des Beschwerdeführers halte sich in Österreich auf. Dieser sei der Sohn der Stiefschwester des Beschwerdeführers, welche sich im Iran aufhalte. Der Neffe sei nicht Teil der Kernfamilie. Ein gewisser familiärer Bezug zu diesem sei vorhanden; der Neffe verbleibe in Österreich jedoch in guten Händen. Es bestünden weder finanzielle noch sonstige wechselseitige Abhängigkeiten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird eingangs festgehalten, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Zustellmangel vorliege, zumal der Bescheid direkt an den minderjährigen Beschwerdeführer und nicht an die vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigte Diakonie erfolgt sei. Eine Heilung sei nicht eingetreten. Der Bescheid sei rechtswirksam nie erlassen worden und sei in der Folge die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung darauf hingewiesen, minderjährig zu sein. Dem Altersgutachter seien die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers – va auch hinsichtlich der Operation vom 04.02.2016 vorgelegt worden und somit bekannt gewesen. Die Erkrankung verursache häufig eine vorzeitige Pubertät. Das Knochenalter könne daher erheblich vom chronologischen Alter abweichen. Bei keinem der Untersuchungskriterien habe die Minderjährigkeit ausgeschlossen werden können. Im Befundblatt sei zwar die Pinealiszysten-Operation vermerkt, doch im Gutachten mit keinem Wort erwähnt bzw habe sich der Gutachter offensichtlich damit nicht auseinander gesetzt; das Gutachten sei daher in sich grob unschlüssig und könne somit keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit festgestellt werden. Im Zweifelsfall sei nach § 13 Abs 3 BFA-VG von der Minderjährigkeit auszugehen. Festzuhalten bleibe auch, dass der Beschwerdeführer in Deutschland sein Geburtsdatum nicht mit dem XXXX angegeben habe. Nach dem Gesagten handle es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen; der Beschwerdeführer habe zwei schwere Operationen hinter sich, leide an PTSD und befinde sich in psychologischer Behandlung. Der Beschwerdeführer kümmere sich rührend um seinen mitgereisten minderjährigen Neffen in Österreich. Ein Selbsteintritt Österreichs wäre auch nach Art 17 Abs 2 Dublin III-VO verpflichtend gewesen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird eingangs festgehalten, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Zustellmangel vorliege, zumal der Bescheid direkt an den minderjährigen Beschwerdeführer und nicht an die vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigte Diakonie erfolgt sei. Eine Heilung sei nicht eingetreten. Der Bescheid sei rechtswirksam nie erlassen worden und sei in der Folge die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung darauf hingewiesen, minderjährig zu sein. Dem Altersgutachter seien die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers – va auch hinsichtlich der Operation vom 04.02.2016 vorgelegt worden und somit bekannt gewesen. Die Erkrankung verursache häufig eine vorzeitige Pubertät. Das Knochenalter könne daher erheblich vom chronologischen Alter abweichen. Bei keinem der Untersuchungskriterien habe die Minderjährigkeit ausgeschlossen werden können. Im Befundblatt sei zwar die Pinealiszysten-Operation vermerkt, doch im Gutachten mit keinem Wort erwähnt bzw habe sich der Gutachter offensichtlich damit nicht auseinander gesetzt; das Gutachten sei daher in sich grob unschlüssig und könne somit keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit festgestellt werden. Im Zweifelsfall sei nach Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von der Minderjährigkeit auszugehen. Festzuhalten bleibe auch, dass der Beschwerdeführer in Deutschland sein Geburtsdatum nicht mit dem römisch 40 angegeben habe. Nach dem Gesagten handle es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen; der Beschwerdeführer habe zwei schwere Operationen hinter sich, leide an PTSD und befinde sich in psychologischer Behandlung. Der Beschwerdeführer kümmere sich rührend um seinen mitgereisten minderjährigen Neffen in Österreich. Ein Selbsteintritt Österreichs wäre auch nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO verpflichtend gewesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2016 wurde der Beschwerde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2016 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 28.03.2017 wurde auf die belastende Situation für den (minderjährigen) Beschwerdeführer hingewiesen und um baldige Verfahrenszulassung ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste gemeinsam mit seinem minderjährigen Cousin letztlich aus Deutschland kommend illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 16.01.2016 um internationalen Schutz ansuchte. In Deutschland suchte der Beschwerdeführer am 08.01.2016 um Asyl an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte Konsultationen mit Deutschland und stimmte Deutschland ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO wieder aufzunehmen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte Konsultationen mit Deutschland und stimmte Deutschland ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 01.03.2016 wurde das Amt für Jugend und Familie Soziale Arbeit mit Familien als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut. Eine am 07.04.2016 durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab als Ergebnis: GP 31; Schmeling 4.Eine am 07.04.2016 durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab als Ergebnis: Gesetzgebungsperiode 31; Schmeling 4. Ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten vom 24.06.2016 ergibt ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18,5 Jahren bzw von 18,16 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung. Im Gutachten ist auch Folgendes vermerkt: "Es ist eine Volljährigkeit anzunehmen, eine Minderjährigkeit ist nicht mehr wahrscheinlich ". Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 07.07.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Das Alter des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der unbegleitete Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war. Der Beschwerdeführer litt an einer Pinealiszyste, welche operativ entfernt wurde. Aufgrund einer Wundheilungsstörung war eine zweite Operation mit stationärem Aufenthalt erforderlich. Die Behandlung erfolgt medikamentös. Der Beschwerdeführer leidet weiters an nicht näher diagnostizierten psychischen Problemen und befindet sich in psychologischer Einzelgesprächstherapie. Eine PSY III-Untersuchung wurde seitens der Behörde nicht veranlasst. Es befindet sich ein minderjähriger Cousin des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit diesem Cousin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten liegen nicht vor. Es liegt ein regelmäßiger Besuchskontakt vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des durchgeführten Konsultationsverfahrens beruht auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Verfahren. Die Feststellungen, dass das genaue Alters des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergeben sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am XXXX geboren worden sei und auch daraus, dass dem multifaktoriellen Altersfeststellung u.a. Folgendes zu entnehmen ist: "Es ist eine Volljährigkeit anzunehmen, eine Minderjährigkeit ist nicht mehr wahrscheinlich ". Auch ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche laut Ausführungen des behandelnden Arztes zu einer frühzeitigen Pubertät führen kann, im Zuge der Erstellung des Altersfeststellungsgutachtens Berücksichtigung gefunden hat oder nicht. Es kann nicht zweifelsfrei auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung geschlossen werden.Die Feststellungen, dass das genaue Alters des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergeben sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am römisch 40 geboren worden sei und auch daraus, dass dem multifaktoriellen Altersfeststellung u.a. Folgendes zu entnehmen ist: "Es ist eine Volljährigkeit anzunehmen, eine Minderjährigkeit ist nicht mehr wahrscheinlich ". Auch ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche laut Ausführungen des behandelnden Arztes zu einer frühzeitigen Pubertät führen kann, im Zuge der Erstellung des Altersfeststellungsgutachtens Berücksichtigung gefunden hat oder nicht. Es kann nicht zweifelsfrei auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung geschlossen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten Arztschreiben bzw einem Schreiben einer klinischen Gesundheitspsychologin. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)..
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zur Altersfeststellung normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG Folgendes:Zur Altersfeststellung normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG Folgendes: "Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.""Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen." Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  10. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. u.a. auch VwGH vom
  11. März 2011, Zl. 2008/01/0364).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  12. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche u.a. auch VwGH vom
  13. März 2011, Zl. 2008/01/0364). Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen.Nichts anderes normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG (und zuvor bereits Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 - nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. § 21
(3)BFA-VG lautet: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21,
(3)BFA-VG lautet: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 8 MinderjährigeArtikel 8, Minderjährige

(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht geht gegenständlich davon aus, dass Österreich gehalten ist, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat in Österreich durchgehend angegeben, am XXXX geboren worden und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen zu sein. Wie es zur Registrierung des Geburtsdatums XXXX in Deutschland gekommen ist, kann nicht nachvollzogen werden; Hinweise darauf, dass in Deutschland eine medizinische Untersuchung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt worden wäre, sind dem Akt nicht zu entnehmen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich durchgehend angegeben, am römisch 40 geboren worden und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen zu sein. Wie es zur Registrierung des Geburtsdatums römisch 40 in Deutschland gekommen ist, kann nicht nachvollzogen werden; Hinweise darauf, dass in Deutschland eine medizinische Untersuchung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt worden wäre, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Laut multifaktoriellem Altersfeststellungsgutachten sei das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,5 Jahren anzunehmen und könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von einem Mindestalter von 18,16 Jahren ausgegangen werden. Das Gutachten endet mit folgender Conclusio: "Es ist eine Volljährigkeit anzunehmen, eine Minderjährigkeit ist nicht mehr wahrscheinlich ". Abgesehen davon, dass das Ergebnis mit 18,16 Jahren ohnedies "knapp" ausgefallen ist, ergibt sich aus der Formulierung im Gutachten " .eine Minderjährigkeit ist nicht mehr wahrscheinlich " nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt. Das gesetzlich vorgesehene Beweismaß "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" wird nach dem Gesagten nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erreicht. In diesem Zusammenhang bleibt auch wesentlich festzuhalten, dass dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, ob die möglichen Auswirkungen der Krankheit des Beschwerdeführers – nämlich Hormonstörungen, welche sich in einer vorzeitigen Pubertät äußern können und damit das Knochenalter erheblich vom chronologischen Alter abweichen kann (AS 137) – bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt wurden oder nicht. Nach § 13 Abs 3 BFA-VG ist im Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen:Nach Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG ist im Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Zur Bestimmung des § 13 Abs 3 BFA-VG führt das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045, Folgendes aus:Zur Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG führt das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045, Folgendes aus: "Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG ist inhaltsgleich mit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, eingeführten und mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 außer Kraft getretenen Vorgängernorm des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG
  2. Zu letzterer führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
  3. GP, 16f) Folgendes aus:"Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG ist inhaltsgleich mit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eingeführten und mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 außer Kraft getretenen Vorgängernorm des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG
  5. Zu letzterer führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
  6. GP, 16f) Folgendes aus: ‚Die Praxis hat gezeigt, dass sich Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf die privilegierte Stellung eines Minderjährigen berufen, die behauptete Minderjährigkeit aber meist nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen können. Somit hat die Frage der Altersdiagnose im Asylverfahren eine wichtige praktische Bedeutung. Dies trifft auch auf Verfahren nach dem FPG, NAG und StbG zu. Konkret ist eine behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren beim Vollzug der Dublin-Verordnung, bei der Anwendung von Rechtsschutzgarantien, bei der Familienzusammenführung sowie der Grundversorgung relevant. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zahl dieser Fälle stetig steigt. Vielfach handelt es sich bei dieser Gruppe allerdings um bereits volljährige Fremde, die eine Minderjährigkeit lediglich behaupten. Z 6 normiert demgemäß nunmehr die Möglichkeit der Durchführung radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, wenn in einem Verfahren auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit bestehen und der Fremde seine Minderjährigkeit nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz. Die Untersuchungen können vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof angeordnet werden .Bei der Anordnung und Vornahme einer radiologischen Untersuchung ist naturgemäß das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. So wird eine Röntgenuntersuchung dann zu unterbleiben haben, wenn in der Person gelegene, insbesondere gesundheitliche Gründe (z. B. Schwangerschaft) dies gebieten. Festzuhalten ist weiters, dass Untersuchungen zur Altersdiagnose jedenfalls nicht anzuordnen sind, wenn es offensichtlich ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Lediglich in Zweifelsfällen soll eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchgeführt werden. Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ("in dubio pro minor"), wobei dieser Grundsatz selbstredend nicht ohne weiteres auf ein anderes, insbesondere nachfolgendes Verfahren in einer anderen Sache anzuwenden ist, so etwa wenn in einem Verfahren nach dem NAG Dokumente vorgelegt werden, die eine Volljährigkeit bescheinigen.‘‚Die Praxis hat gezeigt, dass sich Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf die privilegierte Stellung eines Minderjährigen berufen, die behauptete Minderjährigkeit aber meist nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen können. Somit hat die Frage der Altersdiagnose im Asylverfahren eine wichtige praktische Bedeutung. Dies trifft auch auf Verfahren nach dem FPG, NAG und StbG zu. Konkret ist eine behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren beim Vollzug der Dublin-Verordnung, bei der Anwendung von Rechtsschutzgarantien, bei der Familienzusammenführung sowie der Grundversorgung relevant. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zahl dieser Fälle stetig steigt. Vielfach handelt es sich bei dieser Gruppe allerdings um bereits volljährige Fremde, die eine Minderjährigkeit lediglich behaupten. Ziffer 6, normiert demgemäß nunmehr die Möglichkeit der Durchführung radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, wenn in einem Verfahren auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit bestehen und der Fremde seine Minderjährigkeit nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz. Die Untersuchungen können vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof angeordnet werden .Bei der Anordnung und Vornahme einer radiologischen Untersuchung ist naturgemäß das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. So wird eine Röntgenuntersuchung dann zu unterbleiben haben, wenn in der Person gelegene, insbesondere gesundheitliche Gründe (z. B. Schwangerschaft) dies gebieten. Festzuhalten ist weiters, dass Untersuchungen zur Altersdiagnose jedenfalls nicht anzuordnen sind, wenn es offensichtlich ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Lediglich in Zweifelsfällen soll eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchgeführt werden. Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ("in dubio pro minor"), wobei dieser Grundsatz selbstredend nicht ohne weiteres auf ein anderes, insbesondere nachfolgendes Verfahren in einer anderen Sache anzuwenden ist, so etwa wenn in einem Verfahren nach dem NAG Dokumente vorgelegt werden, die eine Volljährigkeit bescheinigen.‘ Die Frage der Alterseinschätzung richtete sich bis zum FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mangels einer besonderen Anordnung im Asylgesetz allein nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.Die Frage der Alterseinschätzung richtete sich bis zum FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mangels einer besonderen Anordnung im Asylgesetz allein nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
  7. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  8. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom
  9. März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  10. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche die hg. Erkenntnisse jeweils vom
  11. März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN). Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung."Nichts anderes normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG (und zuvor bereits Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 - nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung." Da somit auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung verbleiben, ist

§ 13

Abs 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Art 8

Dublin III-VO ist demnach Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.Da somit auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung verbleiben, ist

Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Artikel 8

, Dublin III-VO ist demnach Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts vom 01.03.2016 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört; daran ändert auch die mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 07.07.2016 "festgestellte Volljährigkeit" nichts. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich ein etwa 13 jähriger Cousin des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich befindet. Die Genannten sind gemeinsam nach Österreich gekommen und pflegen hier, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, sehr engen Kontakt. Auch im Sinne des Kindeswohls erschiene es jedenfalls angezeigt, die Genannten nicht zu trennen. Die Behörde hätte das Vorliegen eines humanitären Sonderfalls iSd Art 17 Abs 2 Dublin III-VO prüfen müssen. Dass dies geschehen wäre, ergibt sich aus dem Akt nicht.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich ein etwa 13 jähriger Cousin des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich befindet. Die Genannten sind gemeinsam nach Österreich gekommen und pflegen hier, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, sehr engen Kontakt. Auch im Sinne des Kindeswohls erschiene es jedenfalls angezeigt, die Genannten nicht zu trennen. Die Behörde hätte das Vorliegen eines humanitären Sonderfalls iSd Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO prüfen müssen. Dass dies geschehen wäre, ergibt sich aus dem Akt nicht. Festzuhalten bleibt schließlich auch, dass die Dublin III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit etwa 15 Monaten im Bundesgebiet befindet.Festzuhalten bleibt schließlich auch, dass die Dublin III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit etwa 15 Monaten im Bundesgebiet befindet. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2130580.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.