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{'item': 'W209 2001131-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 45§§ 1b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW209 2001131-1 SpruchW209 2001131-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 05.07.2012 richtete Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, an das Bundesheer, 9020 Klagenfurt, als Dienstgeber des Beschwerdeführers folgendes Schreiben:
  2. Mit Schreiben vom 05.07.2012 richtete Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, an das Bundesheer, 9020 Klagenfurt, als Dienstgeber des Beschwerdeführers folgendes Schreiben: "Herr XXXX, geboren am XXXX, (Anm.: der Beschwerdeführer) wurde in den letzten Jahren des Öfteren wegen Spannungskopfschmerz mit Muskelfibrillieren am ganzen Körper medizinisch untersucht. Besonders häufig traten diese Zustände nach Impfungen auf, wobei Störungen im Elektrolythaushalt beteiligt sein dürften. Zurzeit wird abgeklärt, ob eine Hühnereiweißunverträglichkeit oder eine Allergie besteht.""Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , Anmerkung, der Beschwerdeführer) wurde in den letzten Jahren des Öfteren wegen Spannungskopfschmerz mit Muskelfibrillieren am ganzen Körper medizinisch untersucht. Besonders häufig traten diese Zustände nach Impfungen auf, wobei Störungen im Elektrolythaushalt beteiligt sein dürften. Zurzeit wird abgeklärt, ob eine Hühnereiweißunverträglichkeit oder eine Allergie besteht."
  3. Am 24.07.2012 verfasste das Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz, Universitätsklinik für Neurologie, folgenden Befund: "Anamnese: Herr XXXX (Anm.: der Beschwerdeführer) gibt an, seit Jahren rez. an Muskelzuckungen, Sehstörungen, Gefühlsstörungen, Muskelschmerzen und allg. Schwäche zu leiden. Dies sei bereits vor 2 Jahren nach einem Aufenthalt als Soldat auf den XXXX für längere Zeit aufgetreten.Herr römisch 40 Anmerkung, der Beschwerdeführer) gibt an, seit Jahren rez. an Muskelzuckungen, Sehstörungen, Gefühlsstörungen, Muskelschmerzen und allg. Schwäche zu leiden. Dies sei bereits vor 2 Jahren nach einem Aufenthalt als Soldat auf den römisch 40 für längere Zeit aufgetreten. Im Verlauf dann langsam tendenzielle Besserung, heuer im Frühjahr eine Zeckenauffrischungsimpfung, was zu einer neuerlichen deutlichen Verschlechterung geführt hätte. Der Patient selbst führt dies auf einen möglichen Impfschaden zurück, da auch vor erstmaligem Auftreten mehrere Impfungen vor dem Aufenthalt auf den XXXX durchgeführt worden seien.Der Patient selbst führt dies auf einen möglichen Impfschaden zurück, da auch vor erstmaligem Auftreten mehrere Impfungen vor dem Aufenthalt auf den römisch 40 durchgeführt worden seien. Neurologisch: Kein Meningismus. Lhermitt'sches Zeichen neg. HN l : n.d. HN II : Visus (mit Korrektur und GF) o.B.HN römisch zwei : Visus (mit Korrektur und GF) o.B. HN III, IV, VI: Pupillo- und Oculomotorik o.B.HN römisch drei, römisch vier, VI: Pupillo- und Oculomotorik o.B. HN V: Parästhesien und Dysästhesien im Bereich der linken Wange. HN VII: Motorik: in allen 3 Ästen intakt. HN VIII: Gehör seitengleich intakt. HN IX –XII: o.B.HN römisch neun –XII: o.B. Motorik: Grobe Kraft allseits KG 5, Muskeleigenreflexe symmetrisch mittellebhaft, Babinski bds. neg.; Sensibilität: Oberfläche unauffällig, Schmerz-Temp. n.d. Tiefensensibilität, Vibration 8/
  4. Koordination: FNV zielsicher. KHV zielsicher. Stand, Gang, Romberg, Blindgang, Tandemgang unauffällig. Blasenfunktion ungestört. Beurteilung: in erster Linie Somatisierungsstörung Procedere: Empfehle ambulante Durchführung von MRT des Gehirnschädels und der HWS. EEG, Sonographie der Hirnarterien, VEP, augenfachärztliche Untersuchung, Laboruntersuchung mit Bestimmung von BB, Diff.BB, Elektrolyten, Herzfermenten, Muskelenzymen, Aldolase, Nierenfunktionswerten, Leberwerten, Hba1c, Blutzuckertagesprofil, Vitamin B12, Folsäure. Virologie/Borrelien-AK. Befundbesprechung beim HA, bei Relevanz Wiedervorstellung."
  5. Am 06.08.2012 verfasste Dr. XXXX, Wahlarzt für Allgemeinmedizin, ÄK Diplom für Chinesische Diagnostik und Phythotherapie, (im Folgenden Dr. F.O.) folgendes Schreiben:
  6. Am 06.08.2012 verfasste Dr. römisch 40 , Wahlarzt für Allgemeinmedizin, ÄK Diplom für Chinesische Diagnostik und Phythotherapie, (im Folgenden Dr. F.O.) folgendes Schreiben: "Herr XXXX, geb. XXXX, (Anm.: der Beschwerdeführer) wurde von mir im Juli 2010 behandelt. Er litt an Beschwerden eine Polyneuropathie, welche nach Impfungen aufgetreten seien und als solche auch als Nebenwirkung von Impfungen beschrieben werden. Durch die Behandlung kam es zu einer vollständigen Remission der Erkrankung."Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , Anmerkung, der Beschwerdeführer) wurde von mir im Juli 2010 behandelt. Er litt an Beschwerden eine Polyneuropathie, welche nach Impfungen aufgetreten seien und als solche auch als Nebenwirkung von Impfungen beschrieben werden. Durch die Behandlung kam es zu einer vollständigen Remission der Erkrankung. Herrn XXXX wurde am 12.03.2012 eine FSME-Impfung verabreicht. Wenige Stunden nach der Impfung treten neuerlich Symptome einer Polyneuropathie auf: Parästhesien am gesamten Körper, verstärkt in Armen und Beinen, Sehstörungen, Schwindel, Taubheitsgefühl der linken Wange sowie Muskelzuckungen am gesamten Körper.Herrn römisch 40 wurde am 12.03.2012 eine FSME-Impfung verabreicht. Wenige Stunden nach der Impfung treten neuerlich Symptome einer Polyneuropathie auf: Parästhesien am gesamten Körper, verstärkt in Armen und Beinen, Sehstörungen, Schwindel, Taubheitsgefühl der linken Wange sowie Muskelzuckungen am gesamten Körper. Da die Symptome innerhalb weniger Stunden nach der Impfung aufgetreten sind und Herr XXXX vor der Impfung gesund war, ist der Zusammenhang mit der Impfung als sehr wahrscheinlich gegeben.Da die Symptome innerhalb weniger Stunden nach der Impfung aufgetreten sind und Herr römisch 40 vor der Impfung gesund war, ist der Zusammenhang mit der Impfung als sehr wahrscheinlich gegeben. Um weitere Gefahren für seine Gesundheit abzuwenden, ist von weiteren Impfungen bei Herrn XXXX dringend abzuraten."Um weitere Gefahren für seine Gesundheit abzuwenden, ist von weiteren Impfungen bei Herrn römisch 40 dringend abzuraten."
  7. Der Befundbericht des OA Dr.XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Sanitätszentrum Süd Militärspital, (im Folgenden Dr. J.M.) vom 27.09.2012, lautet wie folgt: "Dienstfähigkeitsuntersuchung

Kdo SKFüKdo/J1 vom 14.08.2012, ZI. P801973/25-SKFüKdo/J1/2012 Befundbericht/Anamnese: Nach einer FSME-Impfung 2009 Parästhesien und Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen, Muskelzuckungen. Habe deshalb seinen Auslandsaufenthalt abbrechen müssen, Behandlung mit Homöopathie. Erneute Zunahme des Beschwerdebildes nach erneuter Impfung, ausständig wären diesbezüglich noch einige Impfungen. Bis Ende des Jahres für den Auslandseinsatz, im Vertrag mit dem Bundesheer. Neurologisch: Die HN frei, MER seitgl. mittellebhaft, keine sensiblen oder motorischen Ausfälle. Psychisch: Hinweise auf Somatisierung mit vielfältigen körperlichen Missempfindungen, ein psychogener Hintergrund oder exogene Belastungen nicht zu erheben, Patient wirkt eher ernst und besorgt. Diagnose: Le.L. somatoforme Störung, Dysthymia. Empfehle zum sicheren Ausschluss von Nebenwirkungen bei gehäuften Impfungen in den letzten Jahren Vorstellung an der Tropenmedizinischen Klinik/Abteilung des AKH in Wien. Für den Auslandseinsatz nicht geeignet."

  1. Das Schreiben des Sanitätszentrums Süd, Militärspital, Belgierkaserne, 8052 Graz, vom 04.10.2012, lautet wie folgt: "Dienstfähigkeitsuntersuchung Mitteilung - Vorlage [ ] Herr Wm XXXX (Anm.: der Beschwerdeführer) war am 27.09.2012 zur Dienstfähigkeitsuntersuchung erschienen.Herr Wm römisch 40 Anmerkung, der Beschwerdeführer) war am 27.09.2012 zur Dienstfähigkeitsuntersuchung erschienen. Folgende Diagnosen wurden erhoben: Le.L. somatoforme Störung, Dysthymia Beurteilung: Empfehle zum sicheren Ausschluss von Nebenwirkungen, bei gehäuften Impfungen in den letzten Jahren, Vorstellung an der Tropenmedizinischen Klinik/Abteilung des AKH/Wien. Für den Auslandseinsatz ist der Untersuchte nicht geeignet."
  2. Mit Schreiben vom 25.10.2012 teilte des Streitkräfteführungskommando Joint 1, Schwarzenberg Kaserne, 5071 Wals, dem Stabsbataillon 7, Windisch Kaserne, 9020 Klagenfurt, Folgendes mit: "Auf Antrag [ ] vom 09.08.2012 und auf Anordnung [ ] vom 13.08.2012, wurde Herr Wm XXXX (Anm.: der Beschwerdeführer) am 27.09.2012 im SanZ Süd Graz einer Dienstfähigkeitsuntersuchung unterzogen. Der Sachverständigenbeweis wurde am 04.10.2012 erstellt."Auf Antrag [ ] vom 09.08.2012 und auf Anordnung [ ] vom 13.08.2012, wurde Herr Wm römisch 40 Anmerkung, der Beschwerdeführer) am 27.09.2012 im SanZ Süd Graz einer Dienstfähigkeitsuntersuchung unterzogen. Der Sachverständigenbeweis wurde am 04.10.2012 erstellt. Aus dem erhobenen Gutachten geht zusammenfassend hervor: Herr Wm XXXX ist für den Auslandseinsatz nicht geeignet!Herr Wm römisch 40 ist für den Auslandseinsatz nicht geeignet! Wm XXXX ist keinen Impfungen zu unterziehen. Zum sicheren Ausschluss von Nebenwirkungen, bei gehäuften Impfungen in den letzten Jahren, wird die Vorstellung an der Tropenmedizinischen Klinik/Abteilung des AKH Wien - welche in Eigenverantwortung wahrzunehmen ist - empfohlen.Wm römisch 40 ist keinen Impfungen zu unterziehen. Zum sicheren Ausschluss von Nebenwirkungen, bei gehäuften Impfungen in den letzten Jahren, wird die Vorstellung an der Tropenmedizinischen Klinik/Abteilung des AKH Wien - welche in Eigenverantwortung wahrzunehmen ist - empfohlen. Anmerkung: Die Verpflichtung als VB-Soldat/UO endet mit 20.12.
  3. Eine Verlängerung/Weiterverpflichtung ist aus gesundheitlichen Gründen nicht zu beantragen! Herr Wm XXXX ist von diesem Schreiben nachweislich in Kenntnis zu setzen."Herr Wm römisch 40 ist von diesem Schreiben nachweislich in Kenntnis zu setzen."
  4. Im ärztlichen Attest vom 12.11.2012 führte Dr. XXXX, Vertragsarzt für Allgemeinmedizin, Folgendes aus:
  5. Im ärztlichen Attest vom 12.11.2012 führte Dr. römisch 40 , Vertragsarzt für Allgemeinmedizin, Folgendes aus: "Herr XXXX (Anm.: der Beschwerdeführer) ist in meiner Praxis wegen rezidivierender Muskelkrämpfe, Par- und Dysästhesien, intermitt. Spannungskopfschmerz und eines Erschöpfungszustandes seit 2008/2009 in Behandlung. Es erfolgte die komplette Durchuntersuchung, wobei sich kein wesentlicher Befund erheben ließ. Lediglich Verstärkung der Symptome nach einer neuerlichen Impfung (FSME 03/2012). Womöglich besteht eine Unverträglichkeit gegenüber Zusatzstoffen in den Impfungen.""Herr römisch 40 Anmerkung, der Beschwerdeführer) ist in meiner Praxis wegen rezidivierender Muskelkrämpfe, Par- und Dysästhesien, intermitt. Spannungskopfschmerz und eines Erschöpfungszustandes seit 2008 aus 2009, in Behandlung. Es erfolgte die komplette Durchuntersuchung, wobei sich kein wesentlicher Befund erheben ließ. Lediglich Verstärkung der Symptome nach einer neuerlichen Impfung (FSME 03 aus 2012,). Womöglich besteht eine Unverträglichkeit gegenüber Zusatzstoffen in den Impfungen."
  6. Am 19.11.2012 verfasste Dr.XXXX, Wahlärztin für Allgemeinmedizin – Akupunktur, folgendes Schreiben: "Herr XXXX, geboren am XXXX, (Anm.: der Beschwerdeführer) steht bei mir seit März 2010 in Abständen wegen chron. Cephalea, chron. intermittierendem Cervicalsyndrom, rezid. Lumbalgie sowie Symptomen einer rezidivierenden Polyneuropathie (wie Muskelfaszikulationen, Parästhesien, Vertigo) in ärztlicher Behandlung."Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , Anmerkung, der Beschwerdeführer) steht bei mir seit März 2010 in Abständen wegen chron. Cephalea, chron. intermittierendem Cervicalsyndrom, rezid. Lumbalgie sowie Symptomen einer rezidivierenden Polyneuropathie (wie Muskelfaszikulationen, Parästhesien, Vertigo) in ärztlicher Behandlung. Präkollapsneigung und Symptome wie Faszikulationen der Extremitätenmuskulatur, Kribbelparästhesien, Taubheitsgefühl an unterschiedlichen Stellen des Körpers und Schwindel traten erstmalig 2009 auf und führten zu einem Abbruch des Golan-Aufenthaltes (Behandlung im Heeres-Spital Wien 2009, es folgten zwischenzeitlich neurologische, internistische, toxikologische und psychologisch-psychiatrische Abklärungen ohne eindeutige Befundung). Auffallend was das gehäufte Auftreten der Symptome nach Impfungen."
  7. Mit dem beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, (in weiterer Folge die belangte Behörde) am 17.12.2012 eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz auf Grund einer Gesundheitsschädigung durch zahlreiche im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen verabreichten Impfungen.
  8. Mit Schreiben vom 19.12.2012 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe als Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz gewertet werde, auch wenn die angeschuldigten Impfungen während seines Dienstes beim Bundesheer verabreicht worden seien.
  9. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde das LKH Klagenfurt mit Schreiben vom 22.02.2013 um Vorlage aller dort aufliegenden Krankengeschichten des Beschwerdeführers. Daraufhin übermittelte das LKH Klagenfurt, Abteilung für Neurologie, zahlreiche Berichte und Arztbriefe betreffend Behandlungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2009 bis 2012 an die belangte Behörde.
  10. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers, bei der belangten Behörde am 25.02.2013 eingelangt, führte dieser aus, auf Grund seiner Tätigkeit als Soldat für Auslandseinsätze mit zahlreichen Impfungen überhäuft worden zu sein. Bei seinem ersten Auslandseinsatz auf Zypern im Jahr 2000 habe er alle dafür erforderlichen Impfungen auf einmal erhalten, da er zuvor noch keine Impfungen vom Bundesheer erhalten hätte. Die Verabreichung von Impfungen beim Bundesheer stelle eine Massenabfertigung der Soldaten dar, da diese eine "Impfstraße" bilden würden, in welcher sie bei jedem Schritt vorwärts von Ärzten und Krankenpflegern beidseitig eine Injektion in den Oberarm verabreicht bekommen würden. So erhalte man je nach Einsatzort in wenigen Sekunden bis zu zehn Impfungen. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer in Syrien eine Auffrischungsimpfung erhalten, wodurch seine Symptome einer "Polyneuropathie" erstmalig zum Vorschein gekommen seien. Es hätten ihn Ameisenlaufen, Kopfschmerzen, Schwindel, Muskelzucken, Muskelschmerzen, Sehstörungen, Lähmungserscheinungen usw. geplagt. Auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes habe er seinen Auslandsaufenthalt abbrechen müssen und sei folglich im Heeresspital Wien behandelt worden. Da bei den durchgeführten Untersuchungen keine Auffälligkeiten gefunden worden seien, seien ihm Antidepressiva verabreicht worden, die seinen Zustand nicht gebessert hätten. Er sei mit der Begründung einer "Somatisierungsstörung" aus dem Auslandseinsatz entlassen worden. Diese Diagnose könne er jedoch ausschließen, da er den Einsatz in Syrien als sehr angenehm empfunden habe und dorthin zurückkehren habe wollen. Auch eine durchgeführte Lumbalpunktion, eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit und eine Elektromyografie hätten keine Erklärung für seinen Gesundheitszustand gebracht. Es sei die Diagnose "benigne Faszikulationen" und "Spannungskopfschmerz" gestellt worden. Im November 2009 sei der Beschwerdeführer wieder in den Heeresdienst eingetreten. Da die Schweinegrippe zu dieser Zeit vorgeherrscht habe, sei ihm die Schweinegrippeimpfung am 23.11.2009 sowie am 09.12.2009 verabreicht worden. Dadurch habe sich sein Zustand, der sich im Laufe der Zeit leicht gebessert habe, erneut um ein Vielfaches verschlechtert. Der Orthopäde Dr. XXXX habe ihm eine akute Cervicodorsalgie diagnostiziert und Physiotherapien sowie Massagen verschrieben. Dadurch sei es zu einer Besserung der Nackenverspannung gekommen, aber auf seine neurologischen Beschwerden habe die Behandlung keinen Einfluss gehabt. Der Internist Dr. XXXX habe lediglich einen Reflux festgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich sodann einigen Behandlungen in der Alternativmedizin unterzogen, da die Schulmedizin ihm nicht weitergeholfen habe. Bei einem weiteren MRT des Schädels sei erneut eine Flüssigkeitseinlagerung im Mastoidzellsystem links zu sehen und als wahrscheinliche Ursache seiner Symptome nicht auszuschließen gewesen. Daraufhin habe er sich auf der HNO-Abteilung des LKH Klagenfurt operieren lassen, doch seien seine Symptome danach noch vorhanden gewesen. Im Laufe der Zeit seien sie jedoch immer seltener geworden, bis sie im August 2011 komplett verschwunden gewesen seien.Im November 2009 sei der Beschwerdeführer wieder in den Heeresdienst eingetreten. Da die Schweinegrippe zu dieser Zeit vorgeherrscht habe, sei ihm die Schweinegrippeimpfung am 23.11.2009 sowie am 09.12.2009 verabreicht worden. Dadurch habe sich sein Zustand, der sich im Laufe der Zeit leicht gebessert habe, erneut um ein Vielfaches verschlechtert. Der Orthopäde Dr. römisch 40 habe ihm eine akute Cervicodorsalgie diagnostiziert und Physiotherapien sowie Massagen verschrieben. Dadurch sei es zu einer Besserung der Nackenverspannung gekommen, aber auf seine neurologischen Beschwerden habe die Behandlung keinen Einfluss gehabt. Der Internist Dr. römisch 40 habe lediglich einen Reflux festgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich sodann einigen Behandlungen in der Alternativmedizin unterzogen, da die Schulmedizin ihm nicht weitergeholfen habe. Bei einem weiteren MRT des Schädels sei erneut eine Flüssigkeitseinlagerung im Mastoidzellsystem links zu sehen und als wahrscheinliche Ursache seiner Symptome nicht auszuschließen gewesen. Daraufhin habe er sich auf der HNO-Abteilung des LKH Klagenfurt operieren lassen, doch seien seine Symptome danach noch vorhanden gewesen. Im Laufe der Zeit seien sie jedoch immer seltener geworden, bis sie im August 2011 komplett verschwunden gewesen seien. Da der Beschwerdeführer als Soldat der EU-Battlegroup für eine weltweite Entsendung vorbereitet habe sein müssen, habe es ein verpflichtendes Impfprogramm gegeben. So sei ihm am 06.02.2012 eine Tollwut-, Meningokokkenmeningitis- und Typhusimpfung verabreicht worden. Nach dieser Impfung sei es zu leichten Faszikulationen und Schmerzen in der Muskulatur sowie zu leichtem Kribbeln unter der Haut gekommen. Nach einigen Tagen seien diese Beschwerden wieder abgeklungen. Nach zwei weiteren Tollwutimpfungen habe der Beschwerdeführer jedoch dieselben Symptome aufgewiesen, allerdings in stärkerer Ausprägung. Auch diese seien in der Folge wieder abgeklungen. Am 12.03.2012 sei ihm eine FSME-Impfung verabreicht worden. Wenige Stunden nach der Impfung seien erneut neurologische Störungen wie Ameisenlaufen, Muskelzucken, Schwindel, Sehstörungen und Sensibilitätsstörungen aufgetreten. Die in der Folge konsultierten Ärzte seien sich einig gewesen, dass er einen Impfschaden erlitten habe, weshalb sie ihm von weiteren Impfungen dringend abgeraten hätten. Herr Dr. XXXX habe mittels Valeographie eine Funktionsstörung des Nervensystems festgestellt.Da der Beschwerdeführer als Soldat der EU-Battlegroup für eine weltweite Entsendung vorbereitet habe sein müssen, habe es ein verpflichtendes Impfprogramm gegeben. So sei ihm am 06.02.2012 eine Tollwut-, Meningokokkenmeningitis- und Typhusimpfung verabreicht worden. Nach dieser Impfung sei es zu leichten Faszikulationen und Schmerzen in der Muskulatur sowie zu leichtem Kribbeln unter der Haut gekommen. Nach einigen Tagen seien diese Beschwerden wieder abgeklungen. Nach zwei weiteren Tollwutimpfungen habe der Beschwerdeführer jedoch dieselben Symptome aufgewiesen, allerdings in stärkerer Ausprägung. Auch diese seien in der Folge wieder abgeklungen. Am 12.03.2012 sei ihm eine FSME-Impfung verabreicht worden. Wenige Stunden nach der Impfung seien erneut neurologische Störungen wie Ameisenlaufen, Muskelzucken, Schwindel, Sehstörungen und Sensibilitätsstörungen aufgetreten. Die in der Folge konsultierten Ärzte seien sich einig gewesen, dass er einen Impfschaden erlitten habe, weshalb sie ihm von weiteren Impfungen dringend abgeraten hätten. Herr Dr. römisch 40 habe mittels Valeographie eine Funktionsstörung des Nervensystems festgestellt. Das Impfprogramm sei nach wie vor noch nicht abgeschlossen worden, doch habe der Beschwerdeführer alle weiteren Impfungen verweigert, weshalb er eine Geldbuße in der Höhe von € 60,- zu leisten gehabt habe. Bei der gefolgten Diensttauglichkeitsuntersuchung sei er sodann als für den Auslandsdienst untauglich eingestuft worden. Sein Vertrag habe am 21.12.2012 geendet und habe aus gesundheitlichen Gründen nicht verlängert werden dürfen. Im Zuge der genannten Impfungen seien einige Fehler gemacht worden. So sei die nach § 1 Abs. 1 ÄrzteG verpflichtende Aufklärung vor der Impfung unterlassen worden. Außerdem seien die Abstände zwischen den Teilimpfungen nicht eingehalten worden. Bei der Schweinegrippeimpfung sei ein Abstand von 28 Tagen vorgesehen, in seinem Fall sei jedoch nur einer von 16 Tagen eingehalten worden. Weiters sei eine massive Überimpfung verursacht worden, die beim Beschwerdeführer schwere Schäden hervorgerufen habe. Laut Auskunft seiner Ärzte seien außerdem "Impfstraßen" nicht zulässig und als Körperverletzung anzusehen.Im Zuge der genannten Impfungen seien einige Fehler gemacht worden. So sei die nach Paragraph eins, Absatz eins, ÄrzteG verpflichtende Aufklärung vor der Impfung unterlassen worden. Außerdem seien die Abstände zwischen den Teilimpfungen nicht eingehalten worden. Bei der Schweinegrippeimpfung sei ein Abstand von 28 Tagen vorgesehen, in seinem Fall sei jedoch nur einer von 16 Tagen eingehalten worden. Weiters sei eine massive Überimpfung verursacht worden, die beim Beschwerdeführer schwere Schäden hervorgerufen habe. Laut Auskunft seiner Ärzte seien außerdem "Impfstraßen" nicht zulässig und als Körperverletzung anzusehen. Mehrere Impfungen könnten sich gegenseitig in ihre Wirkung beeinflussen, wodurch die Wirksamkeit der Impfstoffe zunehmen oder abnehmen könne. Beides könne zu unerwünschten, im Einzelfall auch gefährlichen, Risiken führen.
  11. Mit Schreiben vom 11.03.2013 teilte das Militärkommando Kärnten, 9020 Klagenfurt, der belangten Behörde mit, dass

der Auskunft der truppenärztlichen Ambulanz der Stabskompanie/Stabsbataillon 7 die originale Gesundheitskarte des Beschwerdeführers seit 26.04.2010 nicht mehr auffindbar sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Duplikat angefertigt und die vorhandenen Unterlagen eingeordnet worden. Laut der Auskunft des territorialen Sanitätsoffiziers des Militärkommandos Kärnten sei auf dem Impfdatenblatt des Impfzentrums des ÖBH in Wien vom 08.03.2013 die letzte Hepatitis-Impfung mit 23.03.2005 vermerkt.

  1. Mit Schreiben vom 20.03.2013 schrieb die belangte Behörde dem Ärztlichen Dienst vor, durch Befragung eines ärztlichen Sachverständigen Folgendes festzustellen: "Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?"Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Welche Auswirkungen hat die festgestellte Gesundheitsschädigung? Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang mit der Impfung? Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen? Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang mit der Impfung? Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen? Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBl. Nr. 151/1965) ist das Krankheitsbild zuzuordnen?Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1965,) ist das Krankheitsbild zuzuordnen? Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat danach Platz zu greifen? Im Falle einer Kausalität wird um stufenweise Einschätzung ab 21.05.2007 ersucht. Erfordert der Impfschaden außergewöhnliche Pflege und Wartung (§ 27 HVG, demzufolge nach Maßgabe der §§ 18 und 63 KOVG) und wenn ja, in welchem Ausmaß?"Erfordert der Impfschaden außergewöhnliche Pflege und Wartung (Paragraph 27, HVG, demzufolge nach Maßgabe der Paragraphen 18 und 63 KOVG) und wenn ja, in welchem Ausmaß?"
  2. Am 04.07.2013 erstattete Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, (im Folgenden Dr. O.H.) an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde folgendes Gutachten:
  3. Am 04.07.2013 erstattete Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, (im Folgenden Dr. O.H.) an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde folgendes Gutachten: "Anamnese und Sozialanamnese: Kinderkrankheiten: keine angegeben Verletzungen und Operationen: AE 1985, Mastoidektomie 2011 Schwere Erkrankungen: keine angegeben Derzeitige Beschwerden: Ich war über das Österreichische Bundesheer in den Golanhöhen in Syrien. Vorgesehen waren 12 Monate, der Abbruch erfolgte nach vier Monaten. Ich wurde gegen Hepatitis A+B geimpft. Der Laborbefund vom 24.05.2013 zeigt für Hepatitis A-AK (IgG) einen Wert von mehr als < 60IU/L, für Anti Hbs-Titer 12.241,0 IU/L. Nach dem Impfdatenblatt wurde bereits im Jahre 2000 eine Twinrix Impfung (3x im Monatsabstand) durchgeführt, eine Auffrischung im Jahre
  4. Weitere Impfungen: Japan Encephalitis 2012 (nach Angaben des Probanden sei diese nicht durchgeführt worden), Meningokokken im Jahre 2008 und 2012 (Typ ACWY), Typ C
  5. Weitere Impfungen erfolgen gegen Tollwut, Typhus, Cholera, 4-fach-Impfung mit Repevax. Diphterie und Poliosalk, sowie FSME 2002 und
  6. Schweinegrippeimpfung
  7. Beginn der Symptomatik mit Schwindel und Sehstörungen (verschwommenes Bild, wie Nebel), wobei die Sehstörungen bis zum heutigen Tag teilweise auftreten können. Muskelzuckungen im gesamten Bereich des Körpers, Ameisenkribbeln Arme und Beine, teilweise Thorax und wiederholt Muskelschmerzen an allen Extremitäten. Der Beginn war im Golan, deshalb erfolgt ein Abbruch des Aufenthaltes. Beim Bundesheer von 2009 bis 2012, seither Ausscheiden, derzeit ohne geregelte Tätigkeit. Nach Behandlung Besserung bis Symptomfreiheit. Im Jahre 2012 nach den Impfungen gegen Tollwut und Typhus sowie FSME 2012 Wiederauftreten der oben genannten Symptome. Trotz neuerlicher Behandlung bis zum heutigen Tag hätten sich die Beschwerden nicht mehr gebessert. Eine weitere vorgesehene Impfung für Gelbfieber und Japan Encephalitis wurde verweigert und mit € 75,00 Geldstrafe belegt. Nach Ablaufen des Vertrags wurde dieser nach ärztlicher Untersuchung nicht mehr verlängert, weil der Proband für einen Auslandsaufenthalt nicht geeignet gewesen sei. Weiterhin teilweise Augenstörungen (wie oben beschrieben), Schwankschwindel, Kribbelparästhesien an allen Extremitäten, teils einseitig, teils beidseitig und Muskelzuckungen, bevorzugt Oberschenkel, aber auch im gesamten Beinbereich, Arme, Rücken und auch GesichtsmuskeIbereich. Neurologische Untersuchungen wurden durchgeführt: MRT der gesamten WS und Schädel, NLG und EMG sowie EEG und Liquorpunktion. Untersuchungen durch Orthopädie und Interne. Im Einzelnen: Der Untersuchte leide seit Jahr(en) an Kopfschmerzen, die mehrmals wöchentlich über mehrere Stunden und sowohl bei Tag als auch in der Nacht auftreten, beginnend zumeist occipital, strahlen seitlich in den Schläfenbereich sowie an die Schädeldecke aus, verlaufen konstant schmerzhaft (ohne Maximum), treten gelegentlich auch beidseits auf, vor dem Auftreten des Kopfschmerzes trete ein Flimmern vor den Augen auf, die Qualität des Kopfschmerzes sei stechend oder brennend, werde begleitet von einer überhöhten Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Übelkeit, Nackenschmerzen. Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Chin. Medizin, Infusionstherapie, Homöopathie. Hilfsbefunde (z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt.) Keine. Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: Keine. Untersuchungsbefund B.I. Status neurologicus: Kopf: Keine Nackensteifigkeit, Kopfkonfiguration: unauffällig, Druck- und Klopfempfindlichkeit: im gesamten Bereich unauffällig, occipital beidseits unauffällig. Hirnnerven: Nervus olfactoris: Geruchssinn wird als normal angegeben. Nervus opticus, Nervus oculomotorius, Nervus trochlearis, Nervus abducens: Fingerperimetrische Prüfung: unauffällig; Visus (Sehkraft) unauffällig; Augenbeweglichkeit: Stellung der Bulbi: unauffällig; Bulbusmotilität: beidseits frei, Licht- und Konvergenzreaktion beider Augäpfel: intakt; Pupillen: mittelweit, isocor, nicht entrundet; Lidspalten: gleich weit, Lidschlag unauffällig; Nystagmus (unwillkürliche, rhythmische Bewegungen der Augäpfel) nicht erkennbar; Doppelbilder: können nicht erhoben werden. Nervus trigeminus: Hirnnervenaustrittspunkte: allseits frei; Sensibilität im Gesichtsbereich: im Wangen- und Unterkieferbereich links gestört; Masseterreflex: beidseits auslösbar; Kaumuskulatur: beidseits unauffällig. Nervus intermediofacialis: Mimische Gesichtsmuskulatur: seitengleich normal innerviert, willkürlich keine Muskelschwäche; Geschmack: normal angegeben. Nervus statoacusticus: Gehör: beidseits unauffällig, altersgemäß. Nervus glossopharyngeus, Nervus vagus: Gaumensegel seitengleich normal hoch, Gaumenzäpfchen in Mittellinie; bei Phonation normal angehoben, ohne seitliche Abweichung. Nervus accessorius: Kopfwendermuskel: beidseits Kraft nicht beeinträchtigt, oberer Anteil des Trapezmuskels: beidseits Kraft nicht beeinträchtigt. Nervus hypoglossus: Zunge nicht belegt; Zungenrand gekerbt, ohne Abweichung, uneingeschränkt beweglich, ohne Verschmächtigung oder Fibrillationen. Rumpf-Halswirbelsäule: Form, Haltung: Lordosierung (nach vorne gewölbte Verbiegung der Wirbelsäule): unauffällig; Konfiguration der Halswirbelsäule: unauffällig. Beweglichkeit: Beweglichkeit nach vorne und zurück: nicht eingeschränkt; Beweglichkeit zur Seite: beidseits uneingeschränkt; Rotation: beidseits uneingeschränkt. Kraft: Kraft im Stammbereich unauffällig; paravertebrale Muskulatur nicht verspannt. Druckempfindlichkeit: Dornfortsatzreihe wenig druckempfindlich; keine Klopfempfindlichkeit. Sensibilität: Oberflächen- und Tiefensensibilität: unauffällig. Rumpf-Brustwirbelsäule: Form, Haltung: Kyphosierung (rückenwärts gerichtete Krümmung der Wirbelsäule): unauffällig; Konfiguration der Brustwirbelsäule: unauffällig. Beweglichkeit: Beweglichkeit nach vorne und zurück: nicht eingeschränkt; Beweglichkeit zur Seite: beidseits uneingeschränkt; Rotation: beidseits uneingeschränkt. Kraft: im Stammbereich unauffällig; paravertebrale Muskulatur: nicht verspannt. Druckempfindlichkeit: Dornfortsatzreihe wenig druckempfindlich; keine Klopfempfindlichkeit. Sensibilität: Oberflächen- und Tiefensensibilität: unauffällig. Rumpf-Lendenwirbelsäule: Form, Haltung: Lordosierung (nach vorne gewölbte Verbiegung der Wirbelsäule): unauffällig; Konfiguration der Lendenwirbelsäule: unauffällig. Beweglichkeit: Beweglichkeit nach vorne und zurück: nicht eingeschränkt; Beweglichkeit zur Seite: beidseits uneingeschränkt; Rotation: beidseits uneingeschränkt. Kraft: im Stammbereich unauffällig; paravertebrale Muskulatur: nicht verspannt. Druckempfindlichkeit: Dornfortsatzreihe wenig druckempfindlich; keine Klopfempfindlichkeit. Sensibilität: für Oberflächen- und Tiefensensibilität: unauffällig. Reflexe: Lasegue (passives Anheben des gestreckten Beines in Rückenlage) beidseits negativ; Bauchdeckenreflexe: allseits auslösbar. Miktionsstörung [Harnentleerung] oder Defäkationsbeschwerden [Stuhlentleerung] werden nicht angegeben. Obere Extremitäten: Kraft: Kraft unauffällig; Kraftgrad
  8. Bewegungsvermögen: Motorik unauffällig (Motorik ist die Fähigkeit des Körpers eines Menschen, sich zu bewegen); Motilität einschließlich Feinmotilität unauffällig (unwillkürliche Bewegungsvorgänge der Körperteile durch die Skelettmuskulatur). Muskeltrophik: Ernährungszustand eines Gewebes: unauffällig; Muskelatrophien (Gewebsschwund) fehlend. Muskeltonus: Spannungszustand der Muskel: seitengleich unauffällig. Gelenke: Gelenke frei beweglich; keine reflektorische Muskelabwehrspannung; Druckschmerzhaftigkeit fehlend; Gelenksreiben: nicht feststellbar; Nacken- und Hosen- bundgriff in beiden Schultergelenken passiv uneingeschränkt ausführbar. Muskeleigenreflexe: Musculus bizeps, trizeps und brachioradialis seitengleich gut auslösbar; Knips- und Greifreflexe beidseits negativ. Koordination: Armvorhalteversuch unauffällig; Fingernasenversuch beidseits unauffällig; Synergieprüfung (harmonisches Zusammenspiel von Muskeln) unauffällig. Diadochokinese: Eudiadochokinese (rhythmischer Ablauf rasch aufeinanderfolgender gegensinniger Bewegungen) beidseits. Sensibilität: Oberflächensensibilitätsqualitäten: Druck, Berührung, Schmerz und Temperatur werden als ungestört angegeben; Tiefensensibilitätsqualitäten: Vibrations- und Lagesinn werden als ungestört angegeben. Untere Extremitäten: Kraft: Kraft unauffällig; Kraftgrad
  9. Bewegungsvermögen: Motorik unauffällig (Motorik ist die Fähigkeit des Körpers eines Menschen, sich zu bewegen); Motilität einschließlich Feinmotilität unauffällig (unwillkürliche Bewegungsvorgänge der Körperteile durch die Skelettmuskulatur); Beugung und Streckung im Hüft- und Kniegelenksbereich seitengleich unauffällig; Ab- und Adduktion im Hüftgelenk seitengleich unauffällig; Dorsal- und Plantarflexion der Vorfüße beidseits unauffällig. Muskeltrophik: Muskeltrophik (Ernährungszustand eines Gewebes): unauffällig; Muskelatrophien (Gewebsschwund) fehlend. Muskeltonus: Muskeltonus (Spannungszustand des Muskels) seitengleich unauffällig. Gelenke: Gelenke frei beweglich; keine reflektorische Muskelabwehrspannung; Druckschmerzhaftigkeit fehlend; Gelenksreiben: nicht feststellbar. Muskeleigenreflexe: Musculus quadrizeps femoris (Patellarsehnenreflex) beidseits gut auslösbar; Musculus trizeps surae (Achillessehnenreflex) beidseits gut auslösbar; Kniehakenversuch beidseits ungestört; Babinski’scher Reflex beidseits negativ. Koordination: Ataxie bei spontanen Bewegungen nicht feststellbar. Sensibilität: Oberflächensensibilitätsqualitäten: Druck, Berührung, Schmerz und Temperatur werden als ungestört angegeben; Tiefensensibilitätsqualitäten: Vibrations- und Lagesinn werden als gering gestört angegeben 7/8 beidseits. Gang: Schrittlänge: normalschrittig; Freies Gehen: keine Zeichen einer Ataxie; Tandem Rhomberg’scher Stehversuch: unsicher mit Fallneigung, ungerichtet; Unterberger Tretversuch: ohne Fallneigung; Zehenballengang: beidseits ungestört; Fersengang: beidseits ungestört; Monopedales Hüpfen: mäßig gestört; B.
  10. Status psychopathologicus: Noopsychische Funktionen: Bewusstseinslage: klar; keine quantitative oder qualitative Störung. Ich-Bewusstsein: unauffällig. Orientierung: vollständig zu Ort, Zeit und Person, sowie Situation. Sensorium: optisch, akustisch und taktil intakt. Intelligenzgrad: normal. Sprache: gewandt. Mnestik/Gedächtinis: Merkfähigkeit ausreichend. Denken: Konzentration unauffällig; Gedankenablauf ungestört; Gedankeninhalt ohne Einengung. Thymopsychische Funktionen: Gesamtverhalten: unauffällig. Stimmung/Befindlichkeit: indifferent; ausgeglichen. Affekt: im Einklang mit der Stimmung unauffällig. Soziale Auffälligkeit: keine. Persönlichkeitsstruktur: unauffällig. Psychomotorik: ausdrucksvoll. Sinnestäuschungen: fehlend. Spontanität: unauffällig. Antrieb: unauffällig. Äußere Erscheinung: adäquate Kleidung. Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen vom 05.06.2013: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB % 1 Polyneuropathie durch Impfschaden? 2 Kausalitätsbeurteilung Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Ad 1: Der Proband erhielt im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit beim österreichischen Bundesheer eine Reihe von Impfungen: Hepatitis A und B mit Auffrischungsimpfungen 2009, eine Impfung gegen Schweinegrippe sowie gegen Tollwut [mehrmals], Meningokokkenmeningitis und Typhus. FSME-Impfung mit mehreren Auffrischungsimpfungen. Der Grund der Impfungen waren mehrere Auslandseinsätze des Probanden in den letzten Jahren. Wiederholt seien Symptome einer Polyneuropathie aufgetreten, aber auch nach der Schweinegrippeimpfung wird eine Operation auf Grund einer Flüssigkeitseinlagerung im Mastoidzellsystem angegeben. Insbesondere wird wiederholt berichtet, dass nach jeder erfolgten Impfung mehr oder minder starke Symptome auftraten und nach kurzer oder längerer Zeit mit oder ohne Symptome wiederum gebessert werden konnten. Wiederholte Arztbefunde liegen vor: Aus dem Klinikum Klagenfurt finden sich von der neurologischen Abteilung Arztbriefe mit den Diagnosen chronischer Spannungskopfschmerz [Abl. 67 bis 77], wobei auf Grund von Faszikulationen auch eine elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt wurde [Abl. 74], jedoch ohne Hinweise auf eine Polyneuropathie oder Veränderungen im Vorderhornbereich. Wiederholte bildgebende Untersuchungen des Gehirnparenchyms zeigten keine Veränderungen. Die subjektiven Angaben von Schwindelsymptomen wurden an der HNO-Abteilung untersucht [Abl. 83], wobei zwar eine Entzündung im Mastoidbereich links festgestellt wurde, jedoch nicht ein eindeutiger Hinweis auf eine peripher-vestibuläre oder zentral-vestibuläre Störung. Die Mastoidektomie wurde durchgeführt, zeigt jedoch keinen Zusammenhang mit einer Impfung, sondern ist als schicksalshafte Entzündung im Nasennebenhöhlenbereich anzusehen. Die neuerliche elektrophysiologische Untersuchung 2010 [Abl. 85] ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Polyneuropathie oder Vorderhornzellläsion. An der Neurologie Klagenfurt [Abl. 114] wurde die Schwindelsymptomatik "am ehestens als phobischer Schwindel" diagnostiziert und eine weitere Abklärung bezüglich Fibromyalgie empfohlen. Die Fibromyalgie als chronisches Schmerzsyndrom wird in Kärnten häufig diagnostiziert, aber auch fehldiagnostiziert. Die Diagnose selbst wurde jedoch in den diversen vorliegenden Krankengeschichten nicht gestellt und hätte auch völlig differente Symptome zum Inhalt. Wegen Parästhesien am ganzen Körper wurde der Proband nochmals an der Neurologie im August 2012 [Abl. 119] untersucht und keine frische fokale Neurologie gefunden. Die Angabe des Probanden, dass ein Impfschaden klassifiziert worden wäre, findet im Konvolut der vorliegenden Krankengeschichten keinen Beweis. Zusammenfassend lässt sich weder die Diagnose einer Polyneuropathie eindeutig feststellen, noch lassen sich klare Hinweise auf einen Impfschaden erheben. Es werden keine Impfreaktionen angegeben, auch keine Impfkrankheit (leichte Form einer Infektionskrankheit). Impfkomplikationen haben sich nicht eingestellt, konkrete therapiebedürftige Erkrankungen wurden nicht diagnostiziert und auch nicht therapiert. Die im Rahmen von mehreren Durchuntersuchungen an Neurologie und HNO diagnostizierte Entzündung im Mastoidbereich links wurde letztlich operativ behandelt. Es finden sich keine Brückensymptome zu den durchgeführten Impfungen. Ad 2: Was die Kausalität möglicher Impfschäden betrifft, so liegt keine dauernde Gesundheitsschädigung vor. Im Wesentlichen finden sich in den Krankengeschichten, insbesondere von der Neurologie des Klinikums Klagenfurt, Diagnosen im Sinne einer somatoformen Störung: Vertigo, Cephalea, Faszikulationen etc. Für derartige Symptome sind aus der Literatur keine Impfreaktionen oder Komplikationen abzuleiten. Aus den Krankengeschichten lässt sich keine "Pro-Schlussfolgerung" erheben. Aus ärztlicher Sicht besteht keine Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der verschiedenen Impfungen mit den (somatoformen) Symptomen des Probanden. Außergewöhnliche Pflege und Wartung durch einen möglichen Impfschaden waren nicht gegeben."
  11. Im Rahmen des am 12.07.2013 gewährten Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigen-Gutachten Dris. O.H. vom 04.07.2013 übermittelt und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung eingeräumt.16. Im Rahmen des am 12.07.2013 gewährten Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigen-Gutachten Dris. O.H. vom 04.07.2013 übermittelt und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung eingeräumt.

  1. Mit Stellungnahme vom 23.07.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er beginnend mit Februar 2000 als Berufssoldat für das österreichische Bundesheer tätig gewesen und speziell für Auslandseinsätze ausgebildet worden sei. Für diese Einsätze müssten bei der sonst drohenden Verhängung von Strafen die zwingend vorgeschriebenen Impfungen eingehalten werden. Er leide an massiven Sehstörungen, Schwindelanfällen, Muskelzuckungen, Lähmungserscheinungen, Taubheitsgefühlen, einem Ameisenlaufen sowie an Muskelschmerzen. Durch das Taubheitsgefühl sei er sowohl in der Fein- als auch in der Grobmotorik erheblich eingeschränkt. Es könne passieren, dass während des Gehens ein Bein auslasse und er stolpere. Ein koordiniertes Laufen sei äußerst unsicher. Außerdem lasse sich die Nervenreflektion sehr schwer auslösen und trete ab und zu ein Zittern der Hände auf. So sei ihm auf Grund der eingeschränkten Koordination der Feinmotorik schon öfter ein Glas aus der Hand gefallen. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2000 im Auslandseinsatz auf Zypern gewesen. Da er zuvor noch keine eingetragenen Impfungen vom Bundeheer erhalten hätte, habe er alle für diesen Einsatz erforderlichen Impfungen auf einmal bekommen. Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, ob er bereits Impfungen vor der Zeit des Bundesheeres erhalten hätte. In wenigen Sekunden bekomme man je nach Einsatzort bis zu zehn Impfungen verabreicht. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer vor dem Einsatz in Syrien eine Auffrischungsimpfung erhalten, wodurch die Symptome einer "Polyneuropathie" erstmalig aufgetreten seien. Auf Grund seines Krankheitszustandes habe er seinen Auslandsaufenthalt abbrechen müssen und sei folglich im Heeresspital Wien behandelt worden. In der Folge sei er am LKH Klagenfurt in der neurologischen Abteilung stationär aufgenommen worden. Am 06.02.2012 seien ihm eine Tollwut-, eine Meningokokkenmeningitissowie eine Typhus-Impfung verabreicht worden. Danach sei es zu leichten Nebenwirkungen in der Muskulatur sowie zu einem Kribbeln unter der Haut gekommen. Nach zwei weiteren Tollwut-Impfungen seien alle Symptome wieder verstärkt aufgetreten. Am 12.03.2012 sei dem Beschwerdeführer unter anderem eine FSME-Impfung verabreicht worden. Wenige Stunden nach der Impfung seien neurologische Störungen wie Ameisenlaufen, Muskelzucken, Schwindel, Sehstörungen und Sensibilitätsstörungen aufgetreten. Im Heeresspital Wien seien ihm darüber hinaus außerdem Impfungen gegen Gelbfieber und Japan-B-Encephalitis verabreicht worden. Da die Symptome vermehrt aufgetreten seien und niemand auf die Nebenwirkungen eingegangen sei, habe er weitere Impfungen verweigert. Dafür habe er eine Geldstrafe zahlen müssen. Die Ärzte hätten ihre Aufklärungspflicht vor den Impfungen gänzlich unterlassen, außerdem seien die Abstände zwischen den einzelnen Teilimpfungen nicht eingehalten worden. So sei bei der Schweinegrippeimpfung lediglich ein Abstand von 16 Tagen eingehalten worden, obwohl hierfür 28 Tage vorgesehen seien. Dadurch sei eine massive Überimpfung verursacht worden, die weitere Schäden ausgelöst habe. Im Gutachten Dris. O.H. sei auf sämtliche verabreichten Impfungen, die zeitliche Abfolge sowie auf die entsprechenden Nebenwirkungen nicht ausreichend eingegangen worden. Zudem sei der Sachverständige kein Spezialist für Impfschäden. In zahlreichen Untersuchungsbefunden sei die Schmerz- und Krankheitssymptomatik des Beschwerdeführers festgestellt worden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Schmerzsymptomatik und den verabreichten Impfungen sei ihm letztmalig durch Dr. F.O. Wahlarzt für Allgemeinmedizin, bestätigt worden, welcher eine Polyneuropathie diagnostiziert habe. Dabei sei wesentlich, dass seine Beschwerden jeweils kurz nach den verabreichten Impfungen aufgetreten seien und der Beschwerdeführer zuvor nicht darunter gelitten habe. Die in der Fachinformation von FSME-Immun Erwachsene beschriebenen Nebenwirkungen der Impfung würden mit den Beschwerden des Beschwerdeführers geradewegs übereinstimmen. Darin werde Folgendes angeführt: "In sehr seltenen Fällen wurden nach der Impfung Nervenentzündungen unterschiedlichen Schweregrades beobachtet. Im Zusammenhang mit neurologischen Störungen wurden unter anderem Schwindel und Sehstörungen (z.B. verschwommenes Sehen, Lichtempfindlichkeit) und Augenschmerzen beobachtet. Im zeitlichen Zusammenhang mit der FSME-Impfung können in seltenen Fällen entzündliche Reaktionen des Gehirns auftreten. Wie bei jeder Stimulation des Immunsystems kann auch eine Impfung bei manchen Patienten mit Autoimmunerkrankungen reagieren." Diese Aspekte seien im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden. Letztlich seien auch die einzelnen Impfpräparate auf die Brückensymptome des Beschwerdeführers als Nebenwirkungen der Impfstoffe zu überprüfen. Dazu sei auch seine Krankengeschichte zu beachten und zu beurteilen, ob eventuell eine Impfunverträglichkeit vorliege und ärztlich abgeklärt worden sei. Die festgestellte Polyneuropathie könne mehrere Ursachen haben. In Zusammenschau der einzelnen Gegebenheiten sei diese jedoch als wahrscheinliche Diagnose anzunehmen. Es werde daher der Antrag gestellt, einen Sachverständigen aus dem Spezialgebiet für Impfschäden zur neuerlichen Begutachtung sowie einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Arzneimittel beizuziehen, um festzustellen, ob die verabreichten Impfungen als Nebenwirkungen derartige Symptome aufweisen würden. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers waren das Impfdatenblatt des Beschwerdeführers, die Fachinformation zu FSME-Immun Erwachsene sowie das bereits oben unter
  2. angeführte Schreiben Dris. F.O. vom 06.08.2012 angefügt. Das dem Schreiben beigelegte Impfdatenblatt des Beschwerdeführers weist folgende Impfungen auf: CHOLERA (DUKORAL) 08.03.00 21.05.02 25.02.03 DIPHTERIE-TETANUS-POLIOMYELITIS-PERTUSSIS (REPEVAX, BOOSTRIX-POLIO) 29.09.04 28.04.10 DIPHTERIE-TETANUS (cT REDUCT) 08.03.00 POLIOMYELITIS (POLIO SALK) 08.03.00 FSME (ENCEPUR, FSME-IMMUN) 21.05.02 09.05.07 GELBFIEBER (STAMARIL) HEPATITIS A UND B (TWINRIX) 08.03.00 20.03.00 26.04.00 23.03.05 HEPATITIS A (HAVRIX) HEPATITIS B (ENGERIX B) JAPAN ENCEPHALITIS (IXIARO, JE-VAX) 23.04.12 MASERN-MUMPS-RÖTELN (PRIORIX) MENINGOKOKKENMENINGITIS Typ ACWY konjugiert (MENVEO) MENINGOKOKKENMENINGITIS Typ ACWY nicht konjugiert (MENCEVAX ACWY) 08.03.00 11.02.08 06.02.12 MENINGOKOKKENMENINGITIS Typ C (NEISVAC C) 23.03.05 TOLLWUT (RABIPUR) 06.02.12 13.02.12 27.02.12 TYPHUS (TYPHERIX TYPHIM VI) 08.03.00 11.02.03 20.03.06 06.02.12
  3. Mit Gutachten vom 20.08.2013 führte die Leitende Ärztin der belangten Behörde, Dr. Gabriele Arnold, (im Folgenden Dr. G.A.) aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen subjektiven Beschwerden zwar teilweise im zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen stehen würden, doch hätten diese objektiv keinen pathologischen Befund ergeben, würden eindeutig nicht im Zusammenhang mit einer verabreichten Impfung stehen und wären auch nicht als Impfreaktion bekannt. Es könne derzeit kein einschätzungswürdiges Leiden festgestellt werden. Es liege weder eine Impfreaktion noch ein Impfschaden oder eine Impfkrankheit vor. Das Sachverständigengutachten sei schlüssig. Eine Änderung der Kausalitätsbeurteilung sei nicht möglich.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2013, OB: 710-838044-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz abgewiesen.710-838044-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut dem Gutachten Dris. O.H. vom 04.07.2013 beim Beschwerdeführer weder die Diagnose einer Polyneuropathie eindeutig festzustellen sei noch klare Hinweise auf einen Impfschaden erhoben werden könnten. Es würden weder Impfreaktionen noch eine Impfkrankheit angegeben werden. Außerdem hätten sich keine Impfkomplikationen eingestellt und konkrete therapiebedürftige Erkrankungen seien weder diagnostiziert noch therapiert worden. Zu den verabreichten Impfungen würden sich keine Brückensymptome finden. Es liege keine dauernde Gesundheitsschädigung vor. In der Krankengeschichte des Beschwerdeführers würden sich am ehesten Diagnosen im Sinne einer somatoformen Störung finden. Derartige Symptome würden sich in der Literatur jedoch nicht als Impfreaktionen oder -komplikationen finden. Da aus ärztlicher Sicht keine Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der verschiedenen Impfungen mit den angeführten Symptomen bestehe, sei der Antrag des Beschwerdeführers mangels Kausalität abzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.09.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte – nach Wiederholung der in der Stellungnahme vom 23.07.2013 erstatteten Ausführungen – vor, dass die Begründung des Bescheides äußerst mangelhaft sei. Es werde zwar richtiger Weise festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum zwischen 2009 und 2012 zahlreichen Impfungen unterzogen habe. Diese würden jedoch nicht konkret aufgezählt werden. Außerdem sei es gänzlich unterlassen worden, auf die entsprechenden Nebenwirkungen sowie die vorgesehenen zeitlichen Abstände konkret einzugehen. Da die vom Beschwerdeführer dargelegte Kausalität nicht überprüft worden sei, stelle sich das Ermittlungsverfahren als äußerst dürftig dar. Obwohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 23.07.2013 auf die Fachinformation von FSME-Immun Erwachsene hingewiesen habe, sei diese weder vom Sachverständigen noch von der belangten Behörde überprüft worden. Das Gutachten Dris. O.H., auf welches sich die belangte Behörde im Wesentlichen stütze, werde ausdrücklich bestritten, zumal dieser Facharzt der Neurologie und Psychiatrie und nicht Facharzt für Impfschäden sei. Dass der Sachverständige keine Polyneuropathie feststellen habe können, sei möglicher Weise darauf zurückzuführen, dass spezifisches Fachwissen bezüglich verwendeter Impfstoffe notwendig sei, um Wirkung und Ursache in einen tatsächlichen Zusammenhang bringen zu können. Da die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (massive Sehstörungen, Schwindelanfälle, Muskelzuckungen, Lähmungserscheinungen, Taubheitsgefühle, Ameisenlaufen der Muskeln und Beeinträchtigungen der Grob- und Feinmotorik) jeweils direkt nach den Impfungen aufgetreten seien, würden sehr wohl Brückensymptome vorliegen. Diese würden auch in der Fachinformation des Impfstoffes ausdrücklich als auftretende Nebenwirkungen beschrieben werden. Die belangte Behörde verkenne eindeutig, dass im Fall des Beschwerdeführers massive Impfkomplikationen aufgetreten seien, welche im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zu den Impfungen stünden. Dies werde auch durch das Schreiben des Dr. F.O. bestätigt. Die belangte Behörde habe sowohl die dahingehende Stellungnahme des Beschwerdeführers als auch die darin gestellten Beweisanträge gänzlich außer Acht gelassen. Aus medizinischer Sicht könne nicht mit angrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nicht tatsächlich auf die Impfungen zurückzuführen seien. Nach der gesetzlichen Bestimmung sei nicht der konkrete Nachweis zu erbringen, sondern nach objektiven Kriterien die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Der tatsächliche Nachweis sowie die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit könne ausschließlich mit einem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Impfschäden erbracht werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und ihm das Gutachten des Ärztlichen Dienstes zur Stellungnahme vorzulegen. Durch diese Verletzung des Parteiengehörs hafte dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensfehler an. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zuerkannt werde; in eventu, dass den Beweisanträgen auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Impfschäden sowie eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Arzneimittel zur neuerlichen Begutachtung stattgegeben und das Verfahren zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
  2. Am 16.09.2013 legte die belangte Behörde die Berufung (nunmehr Beschwerde) samt den Bezug habenden Verwaltungsakten der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten zur Entscheidung vor.
  3. Mit Beschwerdeergänzung vom 17.09.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm mit neurologischem Befund des LKH Univ. Klinik Graz vom 24.07.2012 Muskelzucken, Sehstörungen, Gefühlsstörungen, Muskelschmerzen sowie allgemeine Schwäche in der Anamnese festgehalten worden seien. Gleichzeitig sei im Institut für International Medical Support Impfzentrum ÖBH ein Impfdatenblatt angefertigt worden. In diesem Zusammenhang sei in der Windischkaserne am 04.10.2012 eine Untersuchung seiner Dienstfähigkeit erfolgt, welche zur Erklärung seiner Dienstunfähigkeit geführt habe. Dabei sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zum sicheren Ausschluss von Nebenwirkungen bei gehäuften Impfungen in den letzten Jahren eine Vorstellung an der tropenmedizinischen Klinik im AKH Wien zu erfolgen habe. Beiliegend wurden der oben unter
  4. genannte Neurologische Befund des LKH Universitätsklinikum Graz vom 24.07.2012, das oben unter
  5. genannte Schreiben des Sanitätszentrums Süd, Militärspital, vom 04.10.2012 sowie das bereits oben dargestellte Impfdatenblatt des Beschwerdeführers übermittelt.
  6. Im Rahmen des am 08.10.2013 gewährten Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigen-Gutachten der Dr. G.A. vom 20.08.2013 übermittelt und die Möglichkeit der Vorlage weiterer Beweismittel bis 08.11.2013 eingeräumt.23. Im Rahmen des am 08.10.2013 gewährten Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigen-Gutachten der Dr. G.A. vom 20.08.2013 übermittelt und die Möglichkeit der Vorlage weiterer Beweismittel bis 08.11.2013 eingeräumt.

  1. Mit Stellungnahme vom 07.11.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, bei der PVA Kärnten einen Antrag auf Gewährung von Invaliditätspension gestellt zu haben. Das Verfahren sei nunmehr beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ 68 Cgs 75/13w anhängig und sei sowohl ein orthopädisches als auch ein neurologisches Gutachten eingeholt worden. In der Verhandlung vom 14.10.2013 seien die Gutachten des Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, sowie des Dr. Neumann, Facharzt für Neurologie, ergänzt worden. Aus dem Verhandlungsprotokoll gehe hervor, dass beide Sachverständige in der Ergänzung der Gutachten ausführen würden, dass ein Impfschaden bzw. eine Impfreaktion des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Die Ursache der Symptome des Beschwerdeführers sei jedoch nicht die grundsätzliche Fragestellung an die Sachverständigen gewesen.
  2. Mit Stellungnahme vom 07.11.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, bei der PVA Kärnten einen Antrag auf Gewährung von Invaliditätspension gestellt zu haben. Das Verfahren sei nunmehr beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ 68 Cgs 75/13w anhängig und sei sowohl ein orthopädisches als auch ein neurologisches Gutachten eingeholt worden. In der Verhandlung vom 14.10.2013 seien die Gutachten des Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, sowie des Dr. Neumann, Facharzt für Neurologie, ergänzt worden. Aus dem Verhandlungsprotokoll gehe hervor, dass beide Sachverständige in der Ergänzung der Gutachten ausführen würden, dass ein Impfschaden bzw. eine Impfreaktion des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Die Ursache der Symptome des Beschwerdeführers sei jedoch nicht die grundsätzliche Fragestellung an die Sachverständigen gewesen. Es sei daher ein Spezialist aus dem Fachgebiet für Impfschäden bzw. Impfreaktionen, wie der in Deutschland anerkannte Sachverständige Dr. XXXX beizuziehen.Es sei daher ein Spezialist aus dem Fachgebiet für Impfschäden bzw. Impfreaktionen, wie der in Deutschland anerkannte Sachverständige Dr. römisch 40 beizuziehen. Die Reaktionen des Beschwerdeführers würden insbesondere durch den Befund des LKH Klagenfurt, Neurologie, sowie durch das Gutachten des Dr. F.O. bestätigt werden. Auf Grund der im Impfdatenblatt angeführten gehäuften Impfungen des Beschwerdeführers, welche im zeitlichen Zusammenhang mit seinen Reaktionen stehen würden, sei von einer "Impfvergiftung" auszugehen.
  3. Auf Grund des Zuständigkeitsübergangs mit 01.01.2014 übermittelte die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht, wo er am 07.02.2014 einlangte.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtabteilung abgenommen und am 04.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Dem am XXXX geborenen Beschwerdeführer wurden – in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das österreichische Bundesheer bis 20.12.2012 – im Zeitraum von 2009 bis 2012 zahlreiche Impfungen verabreicht.Dem am römisch 40 geborenen Beschwerdeführer wurden – in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das österreichische Bundesheer bis 20.12.2012 – im Zeitraum von 2009 bis 2012 zahlreiche Impfungen verabreicht. So erhielt er am 23.11.2009 sowie am 09.12.2009 jeweils eine Schweinegrippe-Impfung. Am 28.04.2010 wurde ihm eine Diphtherie-Tetanus-Poliomyelitis-Pertussis-Impfung verabreicht. Außerdem wurden ihm am 06.02.2012 eine Meningokokkenmeningitis- (Typ ACWY; nicht konjugiert), eine Tollwut- sowie eine Typhus-Impfung verabreicht. Weitere Tollwut-Impfungen erhielt er am 13.02.2012 sowie am 27.02.
  6. Am 12.03.2012 wurde ihm eine FSME-Impfung verabreicht. Beim Beschwerdeführer liegt eine Gesundheitsschädigung mit somatoformen Symptomen vor. Diese ist nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichten Impfungen zurückzuführen.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass dem am XXXX geborenen Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das österreichische Bundesheer im Zeitraum von 2009 bis 2012 zahlreiche Impfungen verabreicht wurden, ergibt sich aus dem im gegenständlichen Verfahrensakt aufliegenden Impfdatenblatt des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den wiederholten, gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Ebenso ergeben sich die genauen Daten der einzelnen Impfungen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem genannten Impfdatenblatt.Die Feststellung, dass dem am römisch 40 geborenen Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das österreichische Bundesheer im Zeitraum von 2009 bis 2012 zahlreiche Impfungen verabreicht wurden, ergibt sich aus dem im gegenständlichen Verfahrensakt aufliegenden Impfdatenblatt des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den wiederholten, gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Ebenso ergeben sich die genauen Daten der einzelnen Impfungen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem genannten Impfdatenblatt. Dass der Beschwerdeführer bis 20.12.2012 für das österreichische Bundesheer tätig war, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Streitkräfteführungskommandos Joint 1, Schwarzenberg Kaserne, 5071 Wals, an das Stabsbataillon 7, Windisch Kaserne, 9020 Klagenfurt, vom 25.10.2012, in welchem mitgeteilt wird, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers als VB-Soldat/UO mit 20.12.2012 endet. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer eine Gesundheitsschädigung mit somatoformen Symptomen vorliegt und dass diese nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichten Impfungen zurückzuführen ist, gründet sich auf das schlüssige Gutachten des Dr. O.H. vom 04.07.
  8. Entgegen dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des Dr. F.O., Wahlarzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2012, ist das Gutachten des Dr. O.H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.07.2013, überzeugend, weil darin fachärztlich untermauert dargelegt wird, dass sich die Diagnose einer Polyneuropathie nicht eindeutig feststellen hat lassen und weder Impfreaktionen noch eine Impfkrankheit angegeben wurden. Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, dass sich in den Krankengeschichten des Beschwerdeführers Diagnosen im Sinne einer somatoformen Störung finden (Vertigo, Cephalea, Faszikulationen etc.). Dies deckt sich auch mit den im Verwaltungsakt aufliegenden medizinischen Beweismitteln (vgl. Befund des LKH - Universitätsklinikum Graz, Universitätsklinik für Neurologie, vom 24.07.2012, Beurteilung: in erster Linie Somatisierungsstörung; Befundbericht des OA Dr. J.M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Sanitätszentrum Süd Militärspital, vom 27.09.2012, Diagnose: Le.L. somatoforme Störung, Dysthymia).Entgegen dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des Dr. F.O., Wahlarzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2012, ist das Gutachten des Dr. O.H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.07.2013, überzeugend, weil darin fachärztlich untermauert dargelegt wird, dass sich die Diagnose einer Polyneuropathie nicht eindeutig feststellen hat lassen und weder Impfreaktionen noch eine Impfkrankheit angegeben wurden. Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, dass sich in den Krankengeschichten des Beschwerdeführers Diagnosen im Sinne einer somatoformen Störung finden (Vertigo, Cephalea, Faszikulationen etc.). Dies deckt sich auch mit den im Verwaltungsakt aufliegenden medizinischen Beweismitteln vergleiche Befund des LKH - Universitätsklinikum Graz, Universitätsklinik für Neurologie, vom 24.07.2012, Beurteilung: in erster Linie Somatisierungsstörung; Befundbericht des OA Dr. J.M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Sanitätszentrum Süd Militärspital, vom 27.09.2012, Diagnose: Le.L. somatoforme Störung, Dysthymia). Das Gutachten des Dr. O.H. weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund. Einbezogen wurden auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde. Auch Dr. G.A., Leitende Ärztin der belangten Behörde, führte in ihrem Gutachten vom 20.08.2013 nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen subjektiven Beschwerden zwar teilweise im zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen stehen, doch objektiv keinen pathologischen Befund ergeben, eindeutig nicht im Zusammenhang mit einer verabreichten Impfung stehen und auch nicht als Impfreaktion bekannt sind, sodass das Sachverständigengutachten von Dr. O.H. als schlüssig zu werten ist.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz bestimmt, dass die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz bestimmt, dass die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF, lauten: § 1b idF BGBl. Nr. 278/1991:Paragraph eins b, in der Fassung BGBl. Nr. 278/1991: "§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist."§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. § 3 idF BGBl. I Nr. 71/2013: § 3.
(1)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4)und
(5)" Die maßgebliche Bestimmung des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, lautet: § 2 HVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 2, HVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: "§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen."§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung."
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung." Die maßgebliche Bestimmung des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015 idgF, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, idgF, lautet: § 44 HEG idF BGBl. I Nr. 162/2015Paragraph 44, HEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, "Abschnitt III"Abschnitt römisch drei § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz." Die am 29.12.2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, idgF lautet auszugsweise:Die am 29.12.2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, idgF lautet auszugsweise: "§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen"§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. Diphtherie,
  4. Frühsommermeningoencephalitis,
  5. Haemophilus influenzae b,
  6. Hepatitis B,
  7. Humane Papillomviren (HPV),
  8. Masern,
  9. Meningokokken,
  10. Mumps,
  11. Pertussis (Keuchhusten),
  12. Pneumokokken,
  13. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  14. Rotavirus-Infektionen,
  15. Röteln,
  16. Tetanus (Wundstarrkrampf). §
  17. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt."Paragraph 2, Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Da die dem Beschwerdeführer am 28.04.2010 verabreichte Diphterie-Tetanus-Poliomyelitis-Pertussis-Impfung, die ihm am 06.02.2012 verabreichte Meningokokkenmeningitis-Impfung (Typ ACWY, nicht konjugiert) und die ihm am 12.03.2012 verabreichte FSME-Impfung

§ 1

der am 29.12.2006 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF, Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz sind, hat der Bund

§ 1bAbs.

1 Impfschadengesetz für Schäden des Beschwerdeführers, die durch diese Impfungen verursacht werden, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.Da die dem Beschwerdeführer am 28.04.2010 verabreichte Diphterie-Tetanus-Poliomyelitis-Pertussis-Impfung, die ihm am 06.02.2012 verabreichte Meningokokkenmeningitis-Impfung (Typ ACWY, nicht konjugiert) und die ihm am 12.03.2012 verabreichte FSME-Impfung

Paragraph eins, der am 29.12.2006 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, idgF, Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz sind, hat der Bund

Paragraph eins b, Absatz eins, Impfschadengesetz für Schäden des Beschwerdeführers, die durch diese Impfungen verursacht werden, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. Da der Beschwerdeführer bis 20.12.2012 für das österreichische Bundesheer tätig war, gilt er im Hinblick auf die Verabreichung der Tollwut-Impfungen am 06.02.2012, am 13.02.2012 sowie am 27.02.2012 als Angehöriger gefährdeter Berufe (vgl. Impfungen für Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, Erläuterungen und Definitionen in Ergänzung zum Österreichischen Impfplan, Institut für Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der MedUni Wien, Bundesministerium für Gesundheit, Jänner 2015, 3). Daher stellen diese dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen ebenso

§ 1

der am 29.12.2006 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz dar, sodass der Bund

§ 1bAbs.

1 Impfschadengesetz auch für Schäden des Beschwerdeführers, die durch diese Impfungen verursacht werden, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten hat.Da der Beschwerdeführer bis 20.12.2012 für das österreichische Bundesheer tätig war, gilt er im Hinblick auf die Verabreichung der Tollwut-Impfungen am 06.02.2012, am 13.02.2012 sowie am 27.02.2012 als Angehöriger gefährdeter Berufe vergleiche Impfungen für Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, Erläuterungen und Definitionen in Ergänzung zum Österreichischen Impfplan, Institut für Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der MedUni Wien, Bundesministerium für Gesundheit, Jänner 2015, 3). Daher stellen diese dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen ebenso

Paragraph eins, der am 29.12.2006 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz dar, sodass der Bund

Paragraph eins b, Absatz eins, Impfschadengesetz auch für Schäden des Beschwerdeführers, die durch diese Impfungen verursacht werden, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten hat.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 44 Abs. 2 HEG kommt § 2 HVG in der am 30.06.2016 geltenden Fassung im vorliegenden Verfahren sinngemäß zur Anwendung.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, HEG kommt Paragraph 2, HVG in der am 30.06.2016 geltenden Fassung im vorliegenden Verfahren sinngemäß zur Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 leg. cit. anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.Nach Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, leg. cit. anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. genügt die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.Nach Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. genügt die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. Im vorliegenden Verfahren war festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Gesundheitsschädigung mit somatoformen Symptomen aufweist. Es ist daher zu prüfen, ob die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Bundesheer im Zeitraum von 2009 bis 2012 verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG auf die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Bundesheer im Zeitraum von 2009 bis 2012 verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen ist. Nach der auch im vorliegenden Verfahren anzuwendenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112;Nach der auch im vorliegenden Verfahren anzuwendenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. zum HVG VwGH 19.03.2014, 2013/09/0181, mit Hinweis auf VwGH 18.01.1990, 89/09/0060). Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reicht für die Begründung eines Anspruches nicht aus (vgl. zum HVG VwGH 15.12.1994, 94/09/0142, mit Hinweis auf VwGH 18.02.1988, 87/09/0250).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche zum HVG VwGH 19.03.2014, 2013/09/0181, mit Hinweis auf VwGH 18.01.1990, 89/09/0060). Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reicht für die Begründung eines Anspruches nicht aus vergleiche zum HVG VwGH 15.12.1994, 94/09/0142, mit Hinweis auf VwGH 18.02.1988, 87/09/0250). Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der verabreichten Impfung und einer Gesundheitsschädigung setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, mit Hinweis VwGH 23.01.2001, 2000/11/0236).Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der verabreichten Impfung und einer Gesundheitsschädigung setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, mit Hinweis VwGH 23.01.2001, 2000/11/0236). Die Verwaltungsbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs. 1 HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0181).Die Verwaltungsbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0181). Dem Gutachten des Dr. O.H. vom 04.07.2013 ist zu entnehmen, dass die somatoformen Symptome des Beschwerdeführers nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichten Impfungen zurückzuführen sind. Er führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass für derartige Symptome aus der Literatur keine Impfreaktionen oder Komplikationen abzuleiten sind, sodass aus ärztlicher Sicht keine Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der verschiedenen Impfungen mit den somatoformen Symptomen des Beschwerdeführers besteht. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Der Beschwerdeführer ist dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der eingeholte Sachverständigenbeweis des Dr. O.H. wird lediglich – ohne Vorlage von Beweismitteln – kategorisch bestritten. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. So hat der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich für Impfschäden sowie aus dem Fachbereich für Arzneimittel beantragt, doch war auf Grund des vorliegenden neurologischen Gutachtens, in welchem bereits schlüssig dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Gesundheitsschädigung mit somatoformen Symptomen aufweist, die jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die ihm verabreichten Impfungen zurückzuführen ist, die Einholung eines weiteren Gutachtens zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht erforderlich. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichten Impfungen zurückzuführen ist, zu entkräften. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 10.09.2013 lediglich aus, dass "nicht mit angrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen" werden könne, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nicht tatsächlich auf die Impfungen zurückzuführen seien. Dass seine Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf die ihm verabreichten Impfungen ursächlich zurückzuführen wäre, wird von ihm weder behauptet noch nachgewiesen. Mit Stellungnahme vom 07.11.2013 brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass im Zuge des Verfahrens vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht betreffend seinen Antrag auf Gewährung von Invaliditätspension ein Facharzt für Orthopädie sowie ein Facharzt für Neurologie in einer Verhandlung ausgeführt hätten, dass ein Impfschaden bzw. eine Impfreaktion des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch dieses Vorbingen ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zu begründen, zumal erneut nicht das Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit behauptet wird. Somit ist vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens die Wahrscheinlichkeit der Kausalität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden in Zusammenhang mit den ihm verabreichten Impfungen zu verneinen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zum Impfschadengesetz bzw. HVG stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2001131.1.00

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