GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I Nr. 57/2015 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes – HVG, BGBl. Nr. 27/1964, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, lauten: "§ 6.
5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages
Paragraph 23, Absatz 5, beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages
Paragraph 23, Absatz 5, zu leisten.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Beim Beschwerdeführer wurde infolge einer Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 HVG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH festgestellt.Beim Beschwerdeführer wurde infolge einer Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, HVG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH festgestellt.
1 erster Satz HVG hat der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.
Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz HVG hat der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Die Erlassung eines Bescheides
AVG, der
HVG auch im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz Anwendung findet, bedarf der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 AVG.
AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes bedarf es der Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 4; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/09/0119).Die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 56, AVG, der
Paragraph 82, HVG auch im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz Anwendung findet, bedarf der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nach den Vorschriften der Paragraphen 37 und 39 AVG.
Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes bedarf es der Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 4; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/09/0119). Liegt der Behörde das Gutachten bzw. Stellungnahme eines Sachverständigen vor, so hat sie dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, das heißt daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 62 mit zahlreichem Judikaturnachweis). Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).Liegt der Behörde das Gutachten bzw. Stellungnahme eines Sachverständigen vor, so hat sie dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, das heißt daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 62 mit zahlreichem Judikaturnachweis). Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Heilfürsorge nach dem HVG ist die Feststellung, dass die durchgeführten physikalischen Behandlungen auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigungen notwendig sind. Im vorliegenden Beschwerdefall erkannte die belangte Behörde zwar, dass ein ärztliches Fachwissen für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig ist, und holte eine ärztliche Stellungnahme ein. Im Rahmen der Beauftragung stellte sie die Frage, ob die auf die in der Honorarnote der behandelnden Physiotherapeutin angeführten Behandlungen (Diagnose – "chronische Lumbalgie") wegen der anerkannten Dienstbeschädigung notwendig waren. Die chefärztliche Stellungnahme erfolgte jedoch lediglich handschriftlich mit dem Satz "Nicht wegen anerkannter DB erforderlich gewesen". Offen ließ der Chefarzt jedoch, wie er zu diesem Schluss gekommen ist. Ein (medizinisches) Sachverständigengutachten muss hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügen, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).Ein (medizinisches) Sachverständigengutachten muss hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügen, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Die belangte Behörde hat die angeführte handschriftliche Stellungnahme trotz ihrer offenkundigen Unvollständigkeit als einziges Beweismittel für die Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen, ohne diese auf Vollständigkeit und die Freiheit von Widersprüchen überprüfen zu können. Somit erfolgte im angefochtenen Bescheid auch keine ausreichende Begründung dahingehend, warum die anerkannten Dienstbeschädigungen nicht kausal für die durchgeführten physikalischen Behandlungen sein sollen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer auch nicht die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der eingeholten Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes zu äußern, in welcher er sein Vorbringen ergänzen und – wie in der Beschwerde – (im Rahmen eines Sachverständigengutachtens überprüfbar) angeben hätte können, dass er durch das Schädel-Hirntrauma auch orthopädische Verletzungen erlitten habe, die nun zur chronischen Lumbalgie geführt hätten. Die seitens des Entscheidungsorgans erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Die eingeholte ärztliche Stellungnahme vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Eine Behörde, die ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes
2 AVG nicht gerecht (vgl. nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 62 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Einholung eines begründeten medizinischen Sachverständigengutachten unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, wozu dem Beschwerdeführer auch ein ordnungsgemäßes Parteiengehör zu gewähren sein wird, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unumgänglich.Eine Behörde, die ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht gerecht vergleiche nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 62 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Einholung eines begründeten medizinischen Sachverständigengutachten unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, wozu dem Beschwerdeführer auch ein ordnungsgemäßes Parteiengehör zu gewähren sein wird, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unumgänglich. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Soweit sie konkrete Ermittlungsschritte gesetzt hat, indem sie eine ärztliche Stellungnahme einholte, ohne sich mit dieser im obigen Sinne auseinanderzusetzen, erfolgten diese nur ansatzweise, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen, die nicht nur auf eine Ergänzung des Sachverhaltes hinauslaufen, unumgänglich sind. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, ist in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, ist in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zurückverweisung gegeben sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2010217.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.