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{'item': 'W209 2012419-1'}

Obsah (13)§ 1§ 28Art. 133§ 6a§ 197§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 84§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW209 2012419-1 SpruchW209 2012419-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzen

§ 1Abs.

1 und 6 sowie § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Lorenz und Strobl Rechtsanwälte, Adamgasse 9A, 6010 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.08.2014, GZ: 810-600692-002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetz (VOG) beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der polnische Staatsangehörige XXXX (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) hat am 19.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge belangte Behörde) unter Vorlage eines Ambulanzberichtes des LKH Innsbruck vom 01.06.2012 einen Antrag auf Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt, dies mit der Begründung, er sei am 30.05.2012 von drei Personen in XXXX niedergeschlagen und dabei im Gesicht und am Oberkörper verletzt worden. Es sei bereits ein Strafverfahren beim Landesgericht Innsbruck eingeleitet worden.
  2. Der polnische Staatsangehörige römisch 40 (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) hat am 19.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge belangte Behörde) unter Vorlage eines Ambulanzberichtes des LKH Innsbruck vom 01.06.2012 einen Antrag auf Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt, dies mit der Begründung, er sei am 30.05.2012 von drei Personen in römisch 40 niedergeschlagen und dabei im Gesicht und am Oberkörper verletzt worden. Es sei bereits ein Strafverfahren beim Landesgericht Innsbruck eingeleitet worden.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde beim Landesgericht Innsbruck zu 26 Hv 59/13t eine Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls angefordert, aus dem sich ergibt, dass das Verfahren gegen den Erst- und Zweitangeklagten ausgeschieden und das Verfahren gegen den Drittangeklagten noch nicht abgeschlossen worden ist.
  4. Mit Schreiben vom 31.03.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen

§ 6aVOG nicht gegeben seien und gab ihm die Möglichkeit zur Äußerung.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich laut dem Ambulanzbericht vom 01.06.2014 um keine schwere Körperverletzung handle, da keine Krankenstanddauer bzw. Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen und keine an sich schwere Körperverletzung vorliege. Auch das Verfahren gegen die drei Angeklagten sei wegen § 83 Abs. 1 StGB (leichte Körperverletzung) eingeleitet worden.3. Mit Schreiben vom 31.03.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 6 a, VOG nicht gegeben seien und gab ihm die Möglichkeit zur Äußerung. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich laut dem Ambulanzbericht vom 01.06.2014 um keine schwere Körperverletzung handle, da keine Krankenstanddauer bzw. Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen und keine an sich schwere Körperverletzung vorliege. Auch das Verfahren gegen die drei Angeklagten sei wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (leichte Körperverletzung) eingeleitet worden.

  1. Mit Schreiben vom 14.04.2014 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers vor, es sei schon ein großer Erfolg, dass ein Strafantrag gegen die drei Angeklagten erfolgt sei, da sich die Tat im Obdachlosenmilieu zugetragen habe und die Zustellung von Ladungen daher schwierig sei. Das Gericht habe bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 08.10.2013 von der weiteren Verfolgung absehen wollen, dem der bevollmächtigte Vertreter vehement widersprochen habe. Nur aufgrund dieses ungewöhnlichen Verfahrensganges sei durch das Landesgericht Innsbruck noch kein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Medizin in Auftrag gegeben worden, woraus sich das Vorliegen der schweren Körperverletzung ergeben hätte. Die Behörde werde ersucht, ein entsprechendes Gutachten einzuholen.
  2. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine ärztliche Begutachtung seitens des Bundessozialamtes auf Grund der vorliegenden Tatsachen, dass die drei Angeklagten nach § 83 Abs. 1 StGB angeklagt worden seien und sich aus dem Ambulanzbericht vom 01.06.2012 keine an sich schwere Körperverletzung ergebe, zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Da keine medizinische Begründung erfolgt sei und keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt worden seien, sei der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
  3. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine ärztliche Begutachtung seitens des Bundessozialamtes auf Grund der vorliegenden Tatsachen, dass die drei Angeklagten nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB angeklagt worden seien und sich aus dem Ambulanzbericht vom 01.06.2012 keine an sich schwere Körperverletzung ergebe, zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Da keine medizinische Begründung erfolgt sei und keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt worden seien, sei der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
  4. Mit Schreiben vom 05.06.2014 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass aus dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck hervorgehe, dass der Beschwerdeführer durch Tritte und Schläge vorsätzlich am Körper verletzt worden sei, wobei die Tat einen Bruch der sechsten Rippe links, eine Prellung am Bauch und eine Schwellung und ein Hämatom am Auge zur Folge gehabt habe. Die gebrochene Rippe sei als an sich schwere Körperverletzung zu werten. Eine Krankenstanddauer bzw. Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen sei nicht gesondert dokumentiert worden, da der Beschwerdeführer damals obdachlos gewesen sei und sich ab 04.06.2012 stationär an der Universitätsklinik für Neurologie befunden habe. Schließlich beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neuerlich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
  5. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens teilte das Landesgericht Innsbruck telefonisch mit, dass das Verfahren

§ 197St

PO abgebrochen worden sei und der Erst- sowie der Zweitangeklagte im Inland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden seien. Das Verfahren gegen den Drittangeklagten sei an das BG Innsbruck abgetreten worden.7. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens teilte das Landesgericht Innsbruck telefonisch mit, dass das Verfahren

Paragraph 197, StPO abgebrochen worden sei und der Erst- sowie der Zweitangeklagte im Inland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden seien. Das Verfahren gegen den Drittangeklagten sei an das BG Innsbruck abgetreten worden.

  1. Mit Schreiben vom 18.06.2014 teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Bestätigung der Ordination XXXX in XXXX mit, dass der Beschwerdeführer dort auf Grund von Kopfschmerzen, die aus dem gegenständlichen Vorfall herrühren würden, seit geraumer Zeit in Behandlung sei.römisch 40 in römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer dort auf Grund von Kopfschmerzen, die aus dem gegenständlichen Vorfall herrühren würden, seit geraumer Zeit in Behandlung sei.
  2. In der Folge forderte die belangte Behörde vom Bezirksgericht Innsbruck den abgetretenen Akt an und sendete ihn nach Durchsicht ohne Anfertigung von Kopien wieder zurück, da keine neuen Erkenntnisse ermittelt worden seien. Schließlich forderte die belangte Behörde von der Ordination XXXX in XXXX die Krankengeschichte des Beschwerdeführers an, aus der sich u.a. ergibt, dass der Beschwerdeführer seit März 2014 (lt. Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles im Mai 2012) an Kopfschmerzen leide. Ein durchgeführtes Schädelröntgen habe ergeben, dass keine knöcherne Schädelverletzung bestehe.
  3. In der Folge forderte die belangte Behörde vom Bezirksgericht Innsbruck den abgetretenen Akt an und sendete ihn nach Durchsicht ohne Anfertigung von Kopien wieder zurück, da keine neuen Erkenntnisse ermittelt worden seien. Schließlich forderte die belangte Behörde von der Ordination römisch 40 in römisch 40 die Krankengeschichte des Beschwerdeführers an, aus der sich u.a. ergibt, dass der Beschwerdeführer seit März 2014 (lt. Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles im Mai 2012) an Kopfschmerzen leide. Ein durchgeführtes Schädelröntgen habe ergeben, dass keine knöcherne Schädelverletzung bestehe.
  4. Mit Bescheid vom 21.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung mit der Begründung ab, es liege keine an sich schwere Körperverletzung vor und auch keine Krankenstanddauer bzw. Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen. Ein Bruch der sechsten Rippe sei aus den medizinischen Unterlagen nicht ableitbar und es sei auch keine knöcherne Schädelverletzung festgestellt worden. Das Strafverfahren sei nach § 197 StPO abgebrochen worden und die Anklage nach § 83 Abs. 1 StGB erfolgt.
  5. Mit Bescheid vom 21.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung mit der Begründung ab, es liege keine an sich schwere Körperverletzung vor und auch keine Krankenstanddauer bzw. Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen. Ein Bruch der sechsten Rippe sei aus den medizinischen Unterlagen nicht ableitbar und es sei auch keine knöcherne Schädelverletzung festgestellt worden. Das Strafverfahren sei nach Paragraph 197, StPO abgebrochen worden und die Anklage nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erfolgt.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass das Verfahren nicht

§ 197St

PO abgebrochen worden sei, sondern nach wie vor anhängig sei. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck ihre Anklage auf § 83 Abs. 1 StGB stütze, dürfe nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen, da eine Verfahrensausdehnung durch die Staatsanwaltschaft während des laufenden Verfahrens im Bereich des Möglichen liege. Es sei auch noch kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Gesundheitsschäden eingeholt worden, sodass die Beurteilung der belangten Behörde, es liege keine schwere Körperverletzung vor, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe einen Bruch der sechsten Rippe erlitten, dies wäre durch das Sachverständigengutachten zu verifizieren gewesen. Es sei auch unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf mögliche Dauerfolgen durch den gegenständlichen Vorfall zu untersuchen.11. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass das Verfahren nicht

Paragraph 197, StPO abgebrochen worden sei, sondern nach wie vor anhängig sei. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck ihre Anklage auf Paragraph 83, Absatz eins, StGB stütze, dürfe nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen, da eine Verfahrensausdehnung durch die Staatsanwaltschaft während des laufenden Verfahrens im Bereich des Möglichen liege. Es sei auch noch kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Gesundheitsschäden eingeholt worden, sodass die Beurteilung der belangten Behörde, es liege keine schwere Körperverletzung vor, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe einen Bruch der sechsten Rippe erlitten, dies wäre durch das Sachverständigengutachten zu verifizieren gewesen. Es sei auch unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf mögliche Dauerfolgen durch den gegenständlichen Vorfall zu untersuchen.

  1. Am 30.09.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache am 04.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die darin enthaltenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBI. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 2013/33 i.d.F. BGBI. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 2013/33 in der Fassung BGBI. 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes – VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, lauten: "Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
  1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(2)bis
(5)
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
(2)bis
(5)
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
  1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
  2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7)bis
(8)Hilfeleistungen §
  1. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  2. bis
  3. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht."
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Tatbestandsvoraussetzung des hier in Frage kommenden § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist – soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld relevant – zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie

§ 6aVOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, dass dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 St

GB) oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) bewirkt wurde.Tatbestandsvoraussetzung des hier in Frage kommenden Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist – soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld relevant – zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie

Paragraph 6 a, VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, dass dadurch eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) bewirkt wurde. Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Tatbestandes

§ 84Abs. 1 St

GB bzw. § 85 StGB ist zwar eine Rechtsfrage, deren Lösung eine spezifische juristische Wertung erfordert. Es bedarf jedoch eines ärztlichen Sachverständigenbeweises, um beurteilen zu können, ob eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorliegt.Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Tatbestandes

Paragraph 84, Absatz eins, StGB bzw. Paragraph 85, StGB ist zwar eine Rechtsfrage, deren Lösung eine spezifische juristische Wertung erfordert. Es bedarf jedoch eines ärztlichen Sachverständigenbeweises, um beurteilen zu können, ob eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorliegt. Aus dem Verwaltungsakt lässt sich schließen, dass der belangten Behörde diese Notwendigkeit auch bewusst war. Die belangte Behörde holte jedoch trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der erlittenen Gesundheitsschädigung und deren Dauer ein, sondern stützte ihre Entscheidung lediglich auf den vorliegenden Ambulanzbericht des LKH Innsbruck vom 01.06.2012 und den Befund der Ordination medcare vom 30.04.2014 bzw. folgerte aus Auszügen aus dem Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck bzw. des Bezirksgerichtes Innsbruck – obwohl das Strafverfahren gegen den Drittangeklagten noch nicht abgeschlossen und somit eine abschließende rechtskräftige Beurteilung der erlittenen Körperverletzung noch ausstehend war –, dass der Tatbestandes

§ 84Abs. 1 St

GB bzw. § 85 StGB im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist.Aus dem Verwaltungsakt lässt sich schließen, dass der belangten Behörde diese Notwendigkeit auch bewusst war. Die belangte Behörde holte jedoch trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der erlittenen Gesundheitsschädigung und deren Dauer ein, sondern stützte ihre Entscheidung lediglich auf den vorliegenden Ambulanzbericht des LKH Innsbruck vom 01.06.2012 und den Befund der Ordination medcare vom 30.04.2014 bzw. folgerte aus Auszügen aus dem Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck bzw. des Bezirksgerichtes Innsbruck – obwohl das Strafverfahren gegen den Drittangeklagten noch nicht abgeschlossen und somit eine abschließende rechtskräftige Beurteilung der erlittenen Körperverletzung noch ausstehend war –, dass der Tatbestandes

Paragraph 84, Absatz eins, StGB bzw. Paragraph 85, StGB im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist. Die belangte Behörde bezog sich dabei zudem nur auf das Nichtvorliegen einer Krankenstanddauer von mehr als 24 Tagen.

§ 84Abs. 1 St

GB bedarf es für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung jedoch einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. Die Dauer des verordneten Krankenstandes kann dabei nicht mit der Dauer der Gesundheitsschädigung nach § 84 Abs. 1 erster Fall StGB gleichgesetzt werden. Die Dauer der Gesundheitsschädigung ist auch nicht mit der Heilungsdauer identisch (Messner in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 84 Rz 31, 35). Es kommt vielmehr auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. Schmerzen, die nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, sind durchgehenden Schmerzempfindungen gleichzuhalten (VwGH vom 14.12.2015, Zl. 2014/11/0017; OLG Wien vom 13.04.1978, 16 Bs 88/78). Feststellungen zur Dauer der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde jedoch ebenfalls nicht getroffen.Die belangte Behörde bezog sich dabei zudem nur auf das Nichtvorliegen einer Krankenstanddauer von mehr als 24 Tagen.

Paragraph 84, Absatz eins, StGB bedarf es für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung jedoch einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. Die Dauer des verordneten Krankenstandes kann dabei nicht mit der Dauer der Gesundheitsschädigung nach Paragraph 84, Absatz eins, erster Fall StGB gleichgesetzt werden. Die Dauer der Gesundheitsschädigung ist auch nicht mit der Heilungsdauer identisch (Messner in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Paragraph 84, Rz 31, 35). Es kommt vielmehr auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. Schmerzen, die nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, sind durchgehenden Schmerzempfindungen gleichzuhalten (VwGH vom 14.12.2015, Zl. 2014/11/0017; OLG Wien vom 13.04.1978, 16 Bs 88/78). Feststellungen zur Dauer der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde jedoch ebenfalls nicht getroffen. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welches der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, vermag daher die angefochtene Entscheidung, dass keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gebührt, nicht zu tragen. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt iSd der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH auch als grob mangelhaft, da die belangte Behörde – anstatt die erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen – nur ansatzweise ermittelt hat. Da der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, ist der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, ist der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer kausalen schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) bzw. einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben. Dabei ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie unter Wahrung des Parteiengehörs für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unerlässlich.Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer kausalen schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) bzw. einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben. Dabei ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie unter Wahrung des Parteiengehörs für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unerlässlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zurückverweisung gegeben sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2012419.1.00

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