1 und 6 sowie § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Lorenz und Strobl Rechtsanwälte, Adamgasse 9A, 6010 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.08.2014, GZ: 810-600692-002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetz (VOG) beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich laut dem Ambulanzbericht vom 01.06.2014 um keine schwere Körperverletzung handle, da keine Krankenstanddauer bzw. Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen und keine an sich schwere Körperverletzung vorliege. Auch das Verfahren gegen die drei Angeklagten sei wegen § 83 Abs. 1 StGB (leichte Körperverletzung) eingeleitet worden.3. Mit Schreiben vom 31.03.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 6 a, VOG nicht gegeben seien und gab ihm die Möglichkeit zur Äußerung. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich laut dem Ambulanzbericht vom 01.06.2014 um keine schwere Körperverletzung handle, da keine Krankenstanddauer bzw. Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen und keine an sich schwere Körperverletzung vorliege. Auch das Verfahren gegen die drei Angeklagten sei wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (leichte Körperverletzung) eingeleitet worden.
PO abgebrochen worden sei und der Erst- sowie der Zweitangeklagte im Inland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden seien. Das Verfahren gegen den Drittangeklagten sei an das BG Innsbruck abgetreten worden.7. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens teilte das Landesgericht Innsbruck telefonisch mit, dass das Verfahren
Paragraph 197, StPO abgebrochen worden sei und der Erst- sowie der Zweitangeklagte im Inland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden seien. Das Verfahren gegen den Drittangeklagten sei an das BG Innsbruck abgetreten worden.
PO abgebrochen worden sei, sondern nach wie vor anhängig sei. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck ihre Anklage auf § 83 Abs. 1 StGB stütze, dürfe nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen, da eine Verfahrensausdehnung durch die Staatsanwaltschaft während des laufenden Verfahrens im Bereich des Möglichen liege. Es sei auch noch kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Gesundheitsschäden eingeholt worden, sodass die Beurteilung der belangten Behörde, es liege keine schwere Körperverletzung vor, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe einen Bruch der sechsten Rippe erlitten, dies wäre durch das Sachverständigengutachten zu verifizieren gewesen. Es sei auch unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf mögliche Dauerfolgen durch den gegenständlichen Vorfall zu untersuchen.11. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass das Verfahren nicht
Paragraph 197, StPO abgebrochen worden sei, sondern nach wie vor anhängig sei. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck ihre Anklage auf Paragraph 83, Absatz eins, StGB stütze, dürfe nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen, da eine Verfahrensausdehnung durch die Staatsanwaltschaft während des laufenden Verfahrens im Bereich des Möglichen liege. Es sei auch noch kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Gesundheitsschäden eingeholt worden, sodass die Beurteilung der belangten Behörde, es liege keine schwere Körperverletzung vor, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe einen Bruch der sechsten Rippe erlitten, dies wäre durch das Sachverständigengutachten zu verifizieren gewesen. Es sei auch unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf mögliche Dauerfolgen durch den gegenständlichen Vorfall zu untersuchen.
GG), BGBI. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 2013/33 i.d.F. BGBI. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 2013/33 in der Fassung BGBI. 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes – VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, lauten: "Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Tatbestandsvoraussetzung des hier in Frage kommenden § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist – soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld relevant – zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie
GB) oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) bewirkt wurde.Tatbestandsvoraussetzung des hier in Frage kommenden Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist – soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld relevant – zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie
Paragraph 6 a, VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, dass dadurch eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) bewirkt wurde. Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Tatbestandes
GB bzw. § 85 StGB ist zwar eine Rechtsfrage, deren Lösung eine spezifische juristische Wertung erfordert. Es bedarf jedoch eines ärztlichen Sachverständigenbeweises, um beurteilen zu können, ob eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorliegt.Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Tatbestandes
Paragraph 84, Absatz eins, StGB bzw. Paragraph 85, StGB ist zwar eine Rechtsfrage, deren Lösung eine spezifische juristische Wertung erfordert. Es bedarf jedoch eines ärztlichen Sachverständigenbeweises, um beurteilen zu können, ob eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorliegt. Aus dem Verwaltungsakt lässt sich schließen, dass der belangten Behörde diese Notwendigkeit auch bewusst war. Die belangte Behörde holte jedoch trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der erlittenen Gesundheitsschädigung und deren Dauer ein, sondern stützte ihre Entscheidung lediglich auf den vorliegenden Ambulanzbericht des LKH Innsbruck vom 01.06.2012 und den Befund der Ordination medcare vom 30.04.2014 bzw. folgerte aus Auszügen aus dem Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck bzw. des Bezirksgerichtes Innsbruck – obwohl das Strafverfahren gegen den Drittangeklagten noch nicht abgeschlossen und somit eine abschließende rechtskräftige Beurteilung der erlittenen Körperverletzung noch ausstehend war –, dass der Tatbestandes
GB bzw. § 85 StGB im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist.Aus dem Verwaltungsakt lässt sich schließen, dass der belangten Behörde diese Notwendigkeit auch bewusst war. Die belangte Behörde holte jedoch trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der erlittenen Gesundheitsschädigung und deren Dauer ein, sondern stützte ihre Entscheidung lediglich auf den vorliegenden Ambulanzbericht des LKH Innsbruck vom 01.06.2012 und den Befund der Ordination medcare vom 30.04.2014 bzw. folgerte aus Auszügen aus dem Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck bzw. des Bezirksgerichtes Innsbruck – obwohl das Strafverfahren gegen den Drittangeklagten noch nicht abgeschlossen und somit eine abschließende rechtskräftige Beurteilung der erlittenen Körperverletzung noch ausstehend war –, dass der Tatbestandes
Paragraph 84, Absatz eins, StGB bzw. Paragraph 85, StGB im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist. Die belangte Behörde bezog sich dabei zudem nur auf das Nichtvorliegen einer Krankenstanddauer von mehr als 24 Tagen.
GB bedarf es für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung jedoch einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. Die Dauer des verordneten Krankenstandes kann dabei nicht mit der Dauer der Gesundheitsschädigung nach § 84 Abs. 1 erster Fall StGB gleichgesetzt werden. Die Dauer der Gesundheitsschädigung ist auch nicht mit der Heilungsdauer identisch (Messner in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 84 Rz 31, 35). Es kommt vielmehr auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. Schmerzen, die nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, sind durchgehenden Schmerzempfindungen gleichzuhalten (VwGH vom 14.12.2015, Zl. 2014/11/0017; OLG Wien vom 13.04.1978, 16 Bs 88/78). Feststellungen zur Dauer der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde jedoch ebenfalls nicht getroffen.Die belangte Behörde bezog sich dabei zudem nur auf das Nichtvorliegen einer Krankenstanddauer von mehr als 24 Tagen.
Paragraph 84, Absatz eins, StGB bedarf es für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung jedoch einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. Die Dauer des verordneten Krankenstandes kann dabei nicht mit der Dauer der Gesundheitsschädigung nach Paragraph 84, Absatz eins, erster Fall StGB gleichgesetzt werden. Die Dauer der Gesundheitsschädigung ist auch nicht mit der Heilungsdauer identisch (Messner in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Paragraph 84, Rz 31, 35). Es kommt vielmehr auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. Schmerzen, die nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, sind durchgehenden Schmerzempfindungen gleichzuhalten (VwGH vom 14.12.2015, Zl. 2014/11/0017; OLG Wien vom 13.04.1978, 16 Bs 88/78). Feststellungen zur Dauer der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde jedoch ebenfalls nicht getroffen. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welches der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, vermag daher die angefochtene Entscheidung, dass keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gebührt, nicht zu tragen. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt iSd der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH auch als grob mangelhaft, da die belangte Behörde – anstatt die erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen – nur ansatzweise ermittelt hat. Da der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, ist der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, ist der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer kausalen schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) bzw. einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben. Dabei ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie unter Wahrung des Parteiengehörs für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unerlässlich.Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer kausalen schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) bzw. einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben. Dabei ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie unter Wahrung des Parteiengehörs für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unerlässlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zurückverweisung gegeben sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2012419.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.