Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 197§ 45§ 1§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 2§ 104a§ 57§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW209 2126313-1 SpruchW209 2126313-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzen
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX, eine philippinische Staatsangehörige, (in der Folge die Beschwerdeführerin) stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Übernahme der Selbstbehalte für einen Krankenhausaufenthalt und Rezeptgebühren nach den Bestimmungen des VOG. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei von ihrem Arbeitgeber bereits in Katar im Haushalt ausgebeutet, im Haus eingesperrt sowie zum Arbeiten rund um die Uhr gezwungen worden und ihr sei bereits dort trotz sich verschlechternder Schuppenflechte und allergischen Hautreaktionen über Monate die Gesundheitsversorgung vorenthalten worden. Sie sei von ihrem Arbeitgeber zu einem Urlaubsaufenthalt in Wien mitgenommen worden, wo sie weiter ausgebeutet worden sei und ihr wiederum ein Krankenhausaufenthalt verwehrt worden sei. Aufgrund der schlechten gesundheitlichen Lage habe sie schließlich beschlossen zu flüchten und sei von der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, LEFÖ-IBF (in der Folge Opferschutzeinrichtung), am 20.08.2015 ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie bis zum 26.08.2015 stationär aufgenommen worden sei. Sie habe eine Psoriasis vulgaris und Erythrodermie erlitten. Dem Antrag waren ein vorläufiger Patientenbrief der Dermatologischen Abteilung des Donauspitals, eine Bestätigung über die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie die Niederschrift ihrer Zeugenvernehmung vom 16.09.2015 beim Landeskriminalamt Wien beigelegt.
- römisch 40 , eine philippinische Staatsangehörige, (in der Folge die Beschwerdeführerin) stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Übernahme der Selbstbehalte für einen Krankenhausaufenthalt und Rezeptgebühren nach den Bestimmungen des VOG. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei von ihrem Arbeitgeber bereits in Katar im Haushalt ausgebeutet, im Haus eingesperrt sowie zum Arbeiten rund um die Uhr gezwungen worden und ihr sei bereits dort trotz sich verschlechternder Schuppenflechte und allergischen Hautreaktionen über Monate die Gesundheitsversorgung vorenthalten worden. Sie sei von ihrem Arbeitgeber zu einem Urlaubsaufenthalt in Wien mitgenommen worden, wo sie weiter ausgebeutet worden sei und ihr wiederum ein Krankenhausaufenthalt verwehrt worden sei. Aufgrund der schlechten gesundheitlichen Lage habe sie schließlich beschlossen zu flüchten und sei von der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, LEFÖ-IBF (in der Folge Opferschutzeinrichtung), am 20.08.2015 ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie bis zum 26.08.2015 stationär aufgenommen worden sei. Sie habe eine Psoriasis vulgaris und Erythrodermie erlitten. Dem Antrag waren ein vorläufiger Patientenbrief der Dermatologischen Abteilung des Donauspitals, eine Bestätigung über die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie die Niederschrift ihrer Zeugenvernehmung vom 16.09.2015 beim Landeskriminalamt Wien beigelegt.
- Zur Überprüfung des Anspruchs wurde von der belangten Behörde eine telefonische Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.11.2015 eingeholt, wonach ein Verfahren wegen § 104a StGB (Menschenhandel) anhängig sei, jedoch dieses am 02.11.2015
§ 197St
PO wegen Abwesenheit des Beschuldigten abgebrochen worden sei. Es wurde auch der Strafakt der Staatsanwaltschaft Wien zu 8 St 514/15k angefordert. Aus diesem habe sich ebenfalls ergeben, dass ein Strafverfahren gegen den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wegen § 104a StGB geführt worden sei. Die Zeugenvernehmungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Arbeitskollegin 16.09.2015 wurden in Kopie dem Akt beigefügt. Die im Strafverfahren bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte der Staatsanwaltschaft am 23.10.2015 mit, dass die beiden Opfer nicht nur von ihrem Arbeitgeber, sondern auch von dessen Ehefrau massiv ausgebeutet worden seien und das Strafverfahren daher auch gegen diese zu führen sei.2. Zur Überprüfung des Anspruchs wurde von der belangten Behörde eine telefonische Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.11.2015 eingeholt, wonach ein Verfahren wegen Paragraph 104 a, StGB (Menschenhandel) anhängig sei, jedoch dieses am 02.11.2015
Paragraph 197, StPO wegen Abwesenheit des Beschuldigten abgebrochen worden sei. Es wurde auch der Strafakt der Staatsanwaltschaft Wien zu 8 St 514/15k angefordert. Aus diesem habe sich ebenfalls ergeben, dass ein Strafverfahren gegen den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wegen Paragraph 104 a, StGB geführt worden sei. Die Zeugenvernehmungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Arbeitskollegin 16.09.2015 wurden in Kopie dem Akt beigefügt. Die im Strafverfahren bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte der Staatsanwaltschaft am 23.10.2015 mit, dass die beiden Opfer nicht nur von ihrem Arbeitgeber, sondern auch von dessen Ehefrau massiv ausgebeutet worden seien und das Strafverfahren daher auch gegen diese zu führen sei. 3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am 05.01.2016
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am 05.01.2016
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.
- Mit E-Mail vom 25.03.2016 informierte sich die Opferschutzeinrichtung über den Stand des Verfahrens und teilte der belangten Behörde ihre Rechtsansicht bezüglich des Vorliegens eines Österreichbezuges mit. Nach dem Erlass des Justizministeriums vom 24.07.2015 liege der Tatort in Österreich, da es ausreichend sei, dass Handlungen nach § 104a StGB mit dem Vorsatz in Österreich gesetzt würden, dass eine andere Person ausgebeutet werde. Es sei dabei unerheblich, ob eine Ausbeutung im Inland über einen kurzen Zeitraum oder gar nicht erfolge. Daher liege entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde eine auf österreichischem Boden begangene strafbare Handlung vor. Im Anhang wurde auch der Erlass vom 24.07.2015 betreffend § 104a StGB Menschenhandel übermittelt.
- Mit E-Mail vom 25.03.2016 informierte sich die Opferschutzeinrichtung über den Stand des Verfahrens und teilte der belangten Behörde ihre Rechtsansicht bezüglich des Vorliegens eines Österreichbezuges mit. Nach dem Erlass des Justizministeriums vom 24.07.2015 liege der Tatort in Österreich, da es ausreichend sei, dass Handlungen nach Paragraph 104 a, StGB mit dem Vorsatz in Österreich gesetzt würden, dass eine andere Person ausgebeutet werde. Es sei dabei unerheblich, ob eine Ausbeutung im Inland über einen kurzen Zeitraum oder gar nicht erfolge. Daher liege entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde eine auf österreichischem Boden begangene strafbare Handlung vor. Im Anhang wurde auch der Erlass vom 24.07.2015 betreffend Paragraph 104 a, StGB Menschenhandel übermittelt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2016, übernommen am 30.03.2016, wies die belangte Behörde den Antrag auf Heilfürsorge
§ 1Abs.
1 und 7 sowie § 4 Abs. 1 und 2 VOG mit der Begründung ab, dass die erlittenen Gesundheitsschädigungen bereits vor der Einreise in Österreich bestanden haben und daher nicht angenommen werden könne, dass die medizinische Behandlung aufgrund eines in Österreich stattgefundenen Verbrechens erforderlich gewesen sei.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2016, übernommen am 30.03.2016, wies die belangte Behörde den Antrag auf Heilfürsorge
Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 VOG mit der Begründung ab, dass die erlittenen Gesundheitsschädigungen bereits vor der Einreise in Österreich bestanden haben und daher nicht angenommen werden könne, dass die medizinische Behandlung aufgrund eines in Österreich stattgefundenen Verbrechens erforderlich gewesen sei.
- Gegen den Bescheid hat die Opferschutzeinrichtung als Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage entsprechender Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Hautkrankheit leide, diese jedoch dadurch verschlechtert worden sei, dass der Täter auch in Österreich massiv gesundheitsgefährdend gehandelt habe, indem er der Beschwerdeführerin trotz Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes keine nötige medizinische Behandlung zukommen habe lassen. Durch Einschüchterungen, Freiheitsentziehung und 24-Stunden-Arbeitsbereitschaft habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin wiederum verschlimmert. Der Täter habe die Beschwerdeführerin somit zur Flucht gezwungen, wobei sie über zwei Tage hinweg in äußerst prekären Umständen ausharren habe müssen, bis sie von der philippinischen Botschaft Hilfe bekommen und eine sechstägige stationäre Therapie erhalten habe. Der Beschwerde waren Fotos der Beschwerdeführerin vom Tag ihrer Einlieferung ins Krankenhaus beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist philippinische Staatsangehörige und trat im März 2015 in Katar eine Beschäftigung als Kinderbetreuerin und Haushaltshilfe an. Sie musste ihrem Arbeitgeber bereits am ersten Tag ihren Reisepass aushändigen und wurde von diesem in der Folge iSd § 104a StGB im Hinblick auf ihre Arbeitskraft ausgebeutet. Im April 2015 bekam sie einen Hautausschlag, der mit einer von der Ehegattin ihres Arbeitgebers verabreichten Creme behandelt wurde, die der Beschwerdeführerin jedoch nicht half, sondern den Hauausschlag verschlimmerte. Trotz mehrmaligen Bitten verweigerte der Arbeitgeber ihr einen Arztbesuch. Am 08.08.2015 kam die Familie des Arbeitgebers mit der Beschwerdeführerin und einer Kollegin auf Urlaub nach Wien, wo sich die Beschwerdeführerin unter ausbeuterischen Bedingungen um die Kinder und die Sauberkeit im Hotelzimmer kümmern musste. Trotz Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wurde ihr auch in Wien von ihrem Arbeitgeber untersagt, einen Arzt aufzusuchen. Schließlich gelang der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegin am 18.08.2015 die Flucht und sie konnten einen Tag später mit dem Zug nach Kärnten fahren, wo ein Pfarrer die philippinische Botschaft in Wien verständigte und die Opferschutzeinrichtung eingeschalten wurde.Die Beschwerdeführerin ist philippinische Staatsangehörige und trat im März 2015 in Katar eine Beschäftigung als Kinderbetreuerin und Haushaltshilfe an. Sie musste ihrem Arbeitgeber bereits am ersten Tag ihren Reisepass aushändigen und wurde von diesem in der Folge iSd Paragraph 104 a, StGB im Hinblick auf ihre Arbeitskraft ausgebeutet. Im April 2015 bekam sie einen Hautausschlag, der mit einer von der Ehegattin ihres Arbeitgebers verabreichten Creme behandelt wurde, die der Beschwerdeführerin jedoch nicht half, sondern den Hauausschlag verschlimmerte. Trotz mehrmaligen Bitten verweigerte der Arbeitgeber ihr einen Arztbesuch. Am 08.08.2015 kam die Familie des Arbeitgebers mit der Beschwerdeführerin und einer Kollegin auf Urlaub nach Wien, wo sich die Beschwerdeführerin unter ausbeuterischen Bedingungen um die Kinder und die Sauberkeit im Hotelzimmer kümmern musste. Trotz Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wurde ihr auch in Wien von ihrem Arbeitgeber untersagt, einen Arzt aufzusuchen. Schließlich gelang der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegin am 18.08.2015 die Flucht und sie konnten einen Tag später mit dem Zug nach Kärnten fahren, wo ein Pfarrer die philippinische Botschaft in Wien verständigte und die Opferschutzeinrichtung eingeschalten wurde. Die Beschwerdeführerin wurde von 20.08.2015 bis 26.08.2015 im Donauspital in Wien wegen der chronischen Hauterkrankungen Psoriasis vulgaris und Erythrodermie stationär behandelt. Sie musste für den Krankenhausaufenthalt einen Selbstbehalt und für die Medikamente die Rezeptgebühr bezahlen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin erstatteten am 16.09.2015 gegen ihren Arbeitgeber Anzeige beim Landeskriminalamt Wien. Die Staatsanwaltschaft Wien brach das Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitgeber wegen § 104a StGB am 02.11.2015 nach § 197 StPO ab.Die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin erstatteten am 16.09.2015 gegen ihren Arbeitgeber Anzeige beim Landeskriminalamt Wien. Die Staatsanwaltschaft Wien brach das Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitgeber wegen Paragraph 104 a, StGB am 02.11.2015 nach Paragraph 197, StPO ab. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Ausbeutung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Gesundheitszustand und den Umständen ihrer Flucht entsprechen den Angaben der Beschwerdeführerin und blieben auch seitens der belangten Behörde unbestritten (s. "Aktenfeststellung" vom 05.01.2016). Die Feststellungen zu den bestehenden chronischen Hauterkrankungen ergeben sich – ebenfalls unstrittig – aus dem im Akt in befindlichen vorläufigen Patientenbrief des Donauspitals Wien vom 26.08.
- Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 9dAbs.
1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 i.d.F. BGBI. 12013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 in der Fassung BGBI. 12013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall sind folgende maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden: §§ 1, 2 und 4 Verbrechensopfergesetz (VOG) idF BGBl. I 57/2015:Paragraphen eins, 2 und 4 Verbrechensopfergesetz (VOG) in der Fassung BGBl. römisch eins 57/2015: "Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(2)bis
(6)
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(2)bis
(6)
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8)Hilfeleistungen § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: 1. 2. Heilfürsorge (
- a)ärztliche Hilfe, (
- b)Heilmittel, (
- c)Heilbehelfe (
- d)Anstaltspflege, (
- e)Zahnbehandlung (
- f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)(
- f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) 2a bis 10. Heilfürsorge § 4
(1)Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
- wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
- sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
- sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet."
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Für die Gewährung von Heilfürsorge
§ 2
Z 2 VOG muss ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Handlung
§ 1Abs. 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Vw
GH ist für den Begriff der Wahrscheinlichkeit der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit ist erst dann gegeben, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsschädigung spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001, mit Verweis auf VwGH 19.10.2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG).Für die Gewährung von Heilfürsorge
Paragraph 2, Ziffer 2, VOG muss ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Handlung
Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für den Begriff der Wahrscheinlichkeit der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit ist erst dann gegeben, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsschädigung spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001, mit Verweis auf VwGH 19.10.2005, 2002/09/0132, zu Paragraph 4, Absatz eins, KVOG). Nach den unstrittigen Feststellungen wurde die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Wien
§ 104aSt
GB ausgebeutet und liegt somit eine Handlung im Inland
§ 1Abs.
1 und 7 VOG vor.Nach den unstrittigen Feststellungen wurde die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Wien
Paragraph 104 a, StGB ausgebeutet und liegt somit eine Handlung im Inland
Paragraph eins, Absatz eins und 7 VOG vor. Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Hauterkrankung und musste deswegen nach ihrer Flucht im Krankenhaus Donauspital stationär aufgenommen und behandelt werden. Die gegenständliche Erkrankung war zwar bereits bei der Ankunft der Beschwerdeführerin in Österreich vorhanden. Dies ändert aber nichts daran, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG zu bejahen sind, sofern nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung ein Kausalzusammenhang zwischen dem in Katar begonnenen und in Österreich fortgesetzten schädigenden Ereignis und der vorliegenden Erkrankung besteht.Die gegenständliche Erkrankung war zwar bereits bei der Ankunft der Beschwerdeführerin in Österreich vorhanden. Dies ändert aber nichts daran, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG zu bejahen sind, sofern nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung ein Kausalzusammenhang zwischen dem in Katar begonnenen und in Österreich fortgesetzten schädigenden Ereignis und der vorliegenden Erkrankung besteht. Dies hat die belangte Behörde verkannt und kein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
§ 1Abs.
7 VOG ist bei Drittstaatsangehörigen wie der Beschwerdeführerin weiters Voraussetzung für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist den Betroffenen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
Paragraph eins, Absatz 7, VOG ist bei Drittstaatsangehörigen wie der Beschwerdeführerin weiters Voraussetzung für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist den Betroffenen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Dementsprechend hätte die belangte Behörde zunächst prüfen müssen, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat, wofür in Hinblick auf ihre Beschäftigung (zumindest) ein Visum zu Erwerbszwecken nach § 24 FPG erforderlich gewesen wäre.Dementsprechend hätte die belangte Behörde zunächst prüfen müssen, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat, wofür in Hinblick auf ihre Beschäftigung (zumindest) ein Visum zu Erwerbszwecken nach Paragraph 24, FPG erforderlich gewesen wäre. Ist der rechtmäßige Aufenthalt mangels Vorliegens eines Visums zu Erwerbszwecken zu verneinen, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 ist. Auch die (kumulativ erforderliche) Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet wäre dann zu prüfen.Ist der rechtmäßige Aufenthalt mangels Vorliegens eines Visums zu Erwerbszwecken zu verneinen, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 ist. Auch die (kumulativ erforderliche) Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet wäre dann zu prüfen. Diese notwendigen Ermittlungen hat die belangte Behörde gänzlich unterlassen. Soweit sie Ermittlungsschritte gesetzt hat, waren diese völlig ungeeignet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkrete Sachverhaltsfeststellungen, die nicht nur auf eine Ergänzung der Feststellungen hinauslaufen, unumgänglich sind. Da der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, ist in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, ist in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu prüfen sein, ob mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Ausbeutung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd § 104a StGB die gegenständliche Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat oder ob sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.Im fortgesetzten Verfahren wird daher durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu prüfen sein, ob mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Ausbeutung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 104 a, StGB die gegenständliche Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Handlung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat oder ob sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2126313.1.00