RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW214 2007810-1 SpruchW214 2007810-1/232E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.02.2014, Zl. DSB-K122.060/0004-DSB/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, am XXXX, am XXXX und am XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.02.2014, Zl. DSB-K122.060/0004-DSB/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 A1) beschlossen: Die Anträge der Beschwerdeführerin
- a)eine Sperre ihrer Daten sowie der Daten XXXX zu erwirken bzw. eine Rechtsgrundlage hierfür zu schaffen,
- a)eine Sperre ihrer Daten sowie der Daten römisch 40 zu erwirken bzw. eine Rechtsgrundlage hierfür zu schaffen,
- b)dem Verwaltungsdirektor des Bezirkskrankenhauses XXXX weitere Zugriffe auf die Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zu untersagen, undb) dem Verwaltungsdirektor des Bezirkskrankenhauses römisch 40 weitere Zugriffe auf die Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zu untersagen, und
- c)Befugnisse nach § 30 DSG 2000 auszuüben und die Datensicherheitsmaßnahmen am Bezirkskrankenhaus XXXX zu überprüfen,
- c)Befugnisse nach Paragraph 30, DSG 2000 auszuüben und die Datensicherheitsmaßnahmen am Bezirkskrankenhaus römisch 40 zu überprüfen, werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG zurückgewiesen.werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. A2) zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat: "Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus XXXX die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt hat, dass er"Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus römisch 40 die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt hat, dass er 1. einen XXXX ohne Wissen und ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fehlzuordnung bei ihrer Krankengeschichte verarbeitet hat und1. einen römisch 40 ohne Wissen und ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fehlzuordnung bei ihrer Krankengeschichte verarbeitet hat und 2. einen XXXX Befund der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fehlzuordnung bei der Abteilung "Betriebsarzt" verarbeitet hat.2. einen römisch 40 Befund der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fehlzuordnung bei der Abteilung "Betriebsarzt" verarbeitet hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." II. Die darüber hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.römisch zwei. Die darüber hinausgehenden Anträge werden abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) verwendet/e das elektronische Patientendokumentationssystem "Patidok" zur Führung von Krankengeschichten der Patienten. Die Beschwerdeführerin versah beim Bezirkskrankenhaus XXXX (im Folgenden: Krankenhaus) bis XXXX 2016 ihren Dienst als diplomierte Gesundheits-und Krankenschwester. Sie unterzog sich am XXXX einem operativen Eingriff im Krankenhaus, anlässlich dessen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin in "Patidok" gespeichert wurden.1. Der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) verwendet/e das elektronische Patientendokumentationssystem "Patidok" zur Führung von Krankengeschichten der Patienten. Die Beschwerdeführerin versah beim Bezirkskrankenhaus römisch 40 (im Folgenden: Krankenhaus) bis römisch 40 2016 ihren Dienst als diplomierte Gesundheits-und Krankenschwester. Sie unterzog sich am römisch 40 einem operativen Eingriff im Krankenhaus, anlässlich dessen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin in "Patidok" gespeichert wurden. 2. Am 29.03.2013 richtete die Beschwerdeführerin ein ausführliches Schreiben mit dem Betreff "Datenschutzverletzungen" an den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses. Auf Seite 10 des Schreibens stellte sie entsprechend "DSG 2000, § 9, Punkt 6" (gemeint: § 9 Z 6 DSG 2000) den "Antrag auf unverzügliche Sperrung meiner Krankenunterlagen [...], damit meine sensiblen Daten, entsprechend dem Datenschutzgesetz, vor unbefugten Zugriffen durch meine Arbeitskollegen/innen geschützt werden."2. Am 29.03.2013 richtete die Beschwerdeführerin ein ausführliches Schreiben mit dem Betreff "Datenschutzverletzungen" an den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses. Auf Seite 10 des Schreibens stellte sie entsprechend "DSG 2000, Paragraph 9,, Punkt 6" (gemeint: Paragraph 9, Ziffer 6, DSG 2000) den "Antrag auf unverzügliche Sperrung meiner Krankenunterlagen [...], damit meine sensiblen Daten, entsprechend dem Datenschutzgesetz, vor unbefugten Zugriffen durch meine Arbeitskollegen/innen geschützt werden." 3. Aufgrund einer am 16.07.2013 bei der (damaligen) Datenschutzkommission eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin, wonach die mitbeteiligte Partei unzulässigerweise Einsicht in ihre in "Patidok" gespeicherten Patientendaten genommen habe, leitete die Datenschutzkommission zur Grundzahl K213.220 amtswegig ein Verfahren nach § 30 DSG 2000 ein. Gleichzeitig wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach § 31 DSG 2000 gewertet und zur Grundzahl K121.990 protokolliert.3. Aufgrund einer am 16.07.2013 bei der (damaligen) Datenschutzkommission eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin, wonach die mitbeteiligte Partei unzulässigerweise Einsicht in ihre in "Patidok" gespeicherten Patientendaten genommen habe, leitete die Datenschutzkommission zur Grundzahl K213.220 amtswegig ein Verfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 ein. Gleichzeitig wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach Paragraph 31, DSG 2000 gewertet und zur Grundzahl K121.990 protokolliert. 4. Mit Beschluss der Datenschutzkommission vom 09.10.2013, Zl. K213.220/0009/2013, wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die Empfehlung ausgesprochen, die mitbeteiligte Partei möge die Zugriffsberechtigung auf die in der EDV-gestützten Patientendokumentation "Patidok" verarbeiteten Patientendaten so gestalten, dass die zugreifende Person nur Einblick in jene Daten erhält, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben berufsgruppenspezifisch erforderlich sind. Für die Umsetzung dieser Empfehlung wurde eine Frist von 12 Monaten gesetzt. 5. Mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 25.12.2013, Zl. K121.990/0016/2013, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin durch Einsicht in die in der EDV-gestützten Patientenverwaltung "Patidok" gespeicherten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin am 10.10.2012 im Zeitraum zwischen 12:06:16 Uhr und 12:07:15 Uhr in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. 6. In einer am 02.01.2014 bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Beschwerde, über Aufforderung der belangten Behörde verbessert bzw. ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 27.01.2014, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, durch die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein bzw. verletzt zu werden, dass trotz Widerrufs (Antrag auf Sperrung der Krankenunterlagen) vom 29.03.2013 ihre Daten (Befunde) in "Patidok" von sämtlichen Patidok-Anwendern abrufbar seien. Trotz Vorliegens der Entscheidungen der Datenschutzkommission habe sich nichts geändert. Nach wie vor seien sämtliche Befunde von sämtlichen Patidok-Anwendern unbeschränkt einsehbar. Die Sicherstellung ihrer schutzwürdigen Interessen sei nicht gegeben. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus: Nach § 9 Z 6 DSG 2000 würden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen bei der Verwendung sensibler Daten u. a. ausschließlich dann nicht verletzt, wenn der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt habe, wobei ein Widerruf jederzeit möglich sei und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirke. Die Beschwerdeführerin übersehe aber, dass gemäß § 9 Z 3 DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten auch dann nicht verletzt würden, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergebe, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienten. Eine derartige Rechtsgrundlage für die Verwendung von Gesundheitsdaten in Krankenanstalten finde sich in § XXXX KAG. Demnach hätten Träger der Krankenanstalten Krankengeschichten zu führen und diese mindestens 30 Jahre aufzubewahren, wobei die Verwahrung so erfolgen müsse, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus: Nach Paragraph 9, Ziffer 6, DSG 2000 würden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen bei der Verwendung sensibler Daten u. a. ausschließlich dann nicht verletzt, wenn der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt habe, wobei ein Widerruf jederzeit möglich sei und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirke. Die Beschwerdeführerin übersehe aber, dass gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten auch dann nicht verletzt würden, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergebe, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienten. Eine derartige Rechtsgrundlage für die Verwendung von Gesundheitsdaten in Krankenanstalten finde sich in Paragraph römisch 40 KAG. Demnach hätten Träger der Krankenanstalten Krankengeschichten zu führen und diese mindestens 30 Jahre aufzubewahren, wobei die Verwahrung so erfolgen müsse, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine konkrete Handlung dargetan, durch die sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein hätte können. Es bestehe kein subjektives (durchsetzbares) Recht auf Beachtung der durch § 14 DSG 2000 gebotenen Datensicherheitsmaßnahmen. Abgesehen davon sei die der mitbeteiligten Partei in der Empfehlung vom 09.10.2013 gesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes noch nicht abgelaufen.Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine konkrete Handlung dargetan, durch die sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein hätte können. Es bestehe kein subjektives (durchsetzbares) Recht auf Beachtung der durch Paragraph 14, DSG 2000 gebotenen Datensicherheitsmaßnahmen. Abgesehen davon sei die der mitbeteiligten Partei in der Empfehlung vom 09.10.2013 gesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes noch nicht abgelaufen. 8. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.03.2014, der am 31.03.2014 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach umfangreichen Ausführungen zu den bisher bei der Datenschutzkommission geführten Verfahren bzw. zum Verfahrensgang und den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keineswegs kritisiert habe, dass ihre Daten in "Patidok" gespeichert seien; das Speichern und Verwenden der Krankengeschichte ergebe sich auch aus § XXXX KAG und sei Teil ihrer auftragsgebundenen beruflichen Dienstpflichten. Die Frage sei vielmehr, ob aus persönlichem Interesse "von unmittelbaren KollegInnen" in ihren sensiblen Krankenunterlagen "unlimitiert herumgesurft" werden dürfe.8. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.03.2014, der am 31.03.2014 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach umfangreichen Ausführungen zu den bisher bei der Datenschutzkommission geführten Verfahren bzw. zum Verfahrensgang und den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keineswegs kritisiert habe, dass ihre Daten in "Patidok" gespeichert seien; das Speichern und Verwenden der Krankengeschichte ergebe sich auch aus Paragraph römisch 40 KAG und sei Teil ihrer auftragsgebundenen beruflichen Dienstpflichten. Die Frage sei vielmehr, ob aus persönlichem Interesse "von unmittelbaren KollegInnen" in ihren sensiblen Krankenunterlagen "unlimitiert herumgesurft" werden dürfe. Aus § XXXX KAG ergebe sich, dass die Verwahrung der Krankengeschichten so erfolgen müsse, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen sei. Nach wie vor hätten XXXX KollegInnen/Patidok-Anwender aus dem medizinischen Sektor, zuzüglich zahlreicher Schreibdienstkräfte und EDV-Mitarbeiter, Praktikanten und Famulanten offensichtlich "uneingeschränkte Berechtigungen" und könnten rund um die Uhr auf sämtliche sensible Patientendaten zugreifen. Insbesondere sei auch ein extramural durchgeführter XXXX abrufbar. Außerdem sei ohne ihr Wissen ein einwilligungspflichtiger XXXX durchgeführt und sieben Monate später ins System gestellt worden. Davon habe sie am 28.XXXX durch Zufall erfahren.Aus Paragraph römisch 40 KAG ergebe sich, dass die Verwahrung der Krankengeschichten so erfolgen müsse, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen sei. Nach wie vor hätten römisch 40 KollegInnen/Patidok-Anwender aus dem medizinischen Sektor, zuzüglich zahlreicher Schreibdienstkräfte und EDV-Mitarbeiter, Praktikanten und Famulanten offensichtlich "uneingeschränkte Berechtigungen" und könnten rund um die Uhr auf sämtliche sensible Patientendaten zugreifen. Insbesondere sei auch ein extramural durchgeführter römisch 40 abrufbar. Außerdem sei ohne ihr Wissen ein einwilligungspflichtiger römisch 40 durchgeführt und sieben Monate später ins System gestellt worden. Davon habe sie am 28.XXXX durch Zufall erfahren. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, im Dezember XXXX eine aktuelle Zugriffsliste beantragt zu haben, die sie am 29.XXXX erhalten habe. Daraus ergebe sich eine neue Beweislage. Aus den Zugriffsprotokollen im Zeitraum zwischen 05.XXXX bis 20.XXXX lasse sich ableiten, dass trotz Widerrufs und ohne jede Notwendigkeit einer reger Zugriff auf die Dokumente der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, obwohl sie seit XXXX nicht mehr in Behandlung gestanden sei. So hätten am 16.XXXX um 05:39:10 Uhr und um 05:39:19 Uhr Zugriffe durch einen Turnusarzt (im Folgenden: L.) stattgefunden, der mit ihr Nachtdienst verrichtet und die fehlende Zugriffsbeschränkung ausgenutzt habe, um seine persönliche Neugier zu befriedigen. Weiters hätten der Operateur (im Folgenden: S.) und der Primar der XXXX Abteilung (im Folgenden: H.) im August XXXX mehrfach auf ihre Dokumente zugegriffen, obwohl sie im XXXX ihre letzte Behandlung beendet habe. S. habe ihr im Gespräch versichert, dass er im August auf ihre Daten nicht zugegriffen habe, weil er gar nicht wüsste, warum. Weiters habe der Verwaltungsdirektor auf ihre Gesundheitsdaten zugegriffen, obwohl er in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor und als Mitglied der kollegialen Führung auf ihre Gesundheitsdaten nicht zugreifen dürfe.Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, im Dezember römisch 40 eine aktuelle Zugriffsliste beantragt zu haben, die sie am 29.XXXX erhalten habe. Daraus ergebe sich eine neue Beweislage. Aus den Zugriffsprotokollen im Zeitraum zwischen 05.XXXX bis 20.XXXX lasse sich ableiten, dass trotz Widerrufs und ohne jede Notwendigkeit einer reger Zugriff auf die Dokumente der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, obwohl sie seit römisch 40 nicht mehr in Behandlung gestanden sei. So hätten am 16.XXXX um 05:39:10 Uhr und um 05:39:19 Uhr Zugriffe durch einen Turnusarzt (im Folgenden: L.) stattgefunden, der mit ihr Nachtdienst verrichtet und die fehlende Zugriffsbeschränkung ausgenutzt habe, um seine persönliche Neugier zu befriedigen. Weiters hätten der Operateur (im Folgenden: S.) und der Primar der römisch 40 Abteilung (im Folgenden: H.) im August römisch 40 mehrfach auf ihre Dokumente zugegriffen, obwohl sie im römisch 40 ihre letzte Behandlung beendet habe. S. habe ihr im Gespräch versichert, dass er im August auf ihre Daten nicht zugegriffen habe, weil er gar nicht wüsste, warum. Weiters habe der Verwaltungsdirektor auf ihre Gesundheitsdaten zugegriffen, obwohl er in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor und als Mitglied der kollegialen Führung auf ihre Gesundheitsdaten nicht zugreifen dürfe. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge ihrer Beschwerde stattgeben und 1) eine Rechtsgrundlage schaffen, damit die sensiblen Daten XXXX endlich vor dem Amtsmissbrauch durch ihre ArbeitskollegInnen geschützt würden; 2) den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.02.2014 [...] dahingehend abändern, dass ihrem Begehren vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu: 3) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beweisaufnahme und Abänderung an die Datenschutzbehörde zurückverweisen.Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge ihrer Beschwerde stattgeben und 1) eine Rechtsgrundlage schaffen, damit die sensiblen Daten römisch 40 endlich vor dem Amtsmissbrauch durch ihre ArbeitskollegInnen geschützt würden; 2) den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.02.2014 [...] dahingehend abändern, dass ihrem Begehren vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu: 3) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beweisaufnahme und Abänderung an die Datenschutzbehörde zurückverweisen. In einem "Anhang I" führte die Beschwerdeführerin aus, warum ihrer Meinung nach ein "Einspruch zum Bescheid der Datenschutzkommission vom 25.10.2013 Sinn gemacht hätte". Weiters befinden sich in der Anlage zur Beschwerde Screenshots, Fotos der Räumlichkeiten, in denen sich PCs und nach Angabe der Beschwerdeführerin Kästen mit Krankengeschichten befinden, die Unbefugten leicht zugänglich seien, ein Schreiben der Arbeiterkammer/Bezirkskammer XXXX an den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses und seine Antwort darauf, ein Reversschein der Beschwerdeführerin, die vom Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses übermittelte Auswertung der Zugriffe ab 06/XXXX, in der die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Zugriffe (von ihr) gelb gekennzeichnet sind, ein an das Krankenhaus sowie an den "Krankenhausverbandsobmann" gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.03.2014, mit dem die Beschwerdeführerin (erneut) den Antrag auf unverzügliche Sperrung ihrer Krankenunterlagen und Sperrung der Krankenunterlagen XXXX stellte, damit ihre sensiblen Daten vor unbefugten Zugriffen durch ihre Arbeitskollegen/innen geschützt würden. Weiters beantragte sie in diesem Schriftstück ein vollständiges Protokoll über die Verwendung ihrer sensiblen Daten vom 21.01.2014 bis zum "heutigen Tag" sowie ein vollständiges Protokoll über die Verwendung der sensiblen Daten XXXX vom 01.XXXX bis zum "heutigen Tag". Auch beantragte sie Auskunft, wer in einem bestimmten Zeitraum auf ihre Daten bzw. die XXXX zugegriffen habe. In einem ebenfalls beiliegenden Schreiben des Verwaltungsdirektors sicherte dieser der Beschwerdeführerin die Übersendung der Zugriffsprotokolle zu und stellte eine Inrechnungstellung des Aufwandes für die Beantwortung weiterer Auskunftsbegehren in Aussicht. Die Daten XXXX seien nur jenen Mitarbeitern zugänglich, die über den Schlüssel verfügten. Weiters sei die Implementierung einer Zeitablaufsperre geplant, durch die hinkünftig der Zugang trotz Nennung eines Passwortes unterbunden werden solle, wenn der letzte Krankenhausaufenthalt des Patienten länger als eine definierte Zeitspanne zurückliege.In einem "Anhang I" führte die Beschwerdeführerin aus, warum ihrer Meinung nach ein "Einspruch zum Bescheid der Datenschutzkommission vom 25.10.2013 Sinn gemacht hätte". Weiters befinden sich in der Anlage zur Beschwerde Screenshots, Fotos der Räumlichkeiten, in denen sich PCs und nach Angabe der Beschwerdeführerin Kästen mit Krankengeschichten befinden, die Unbefugten leicht zugänglich seien, ein Schreiben der Arbeiterkammer/Bezirkskammer römisch 40 an den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses und seine Antwort darauf, ein Reversschein der Beschwerdeführerin, die vom Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses übermittelte Auswertung der Zugriffe ab 06/XXXX, in der die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Zugriffe (von ihr) gelb gekennzeichnet sind, ein an das Krankenhaus sowie an den "Krankenhausverbandsobmann" gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.03.2014, mit dem die Beschwerdeführerin (erneut) den Antrag auf unverzügliche Sperrung ihrer Krankenunterlagen und Sperrung der Krankenunterlagen römisch 40 stellte, damit ihre sensiblen Daten vor unbefugten Zugriffen durch ihre Arbeitskollegen/innen geschützt würden. Weiters beantragte sie in diesem Schriftstück ein vollständiges Protokoll über die Verwendung ihrer sensiblen Daten vom 21.01.2014 bis zum "heutigen Tag" sowie ein vollständiges Protokoll über die Verwendung der sensiblen Daten römisch 40 vom 01.XXXX bis zum "heutigen Tag". Auch beantragte sie Auskunft, wer in einem bestimmten Zeitraum auf ihre Daten bzw. die römisch 40 zugegriffen habe. In einem ebenfalls beiliegenden Schreiben des Verwaltungsdirektors sicherte dieser der Beschwerdeführerin die Übersendung der Zugriffsprotokolle zu und stellte eine Inrechnungstellung des Aufwandes für die Beantwortung weiterer Auskunftsbegehren in Aussicht. Die Daten römisch 40 seien nur jenen Mitarbeitern zugänglich, die über den Schlüssel verfügten. Weiters sei die Implementierung einer Zeitablaufsperre geplant, durch die hinkünftig der Zugang trotz Nennung eines Passwortes unterbunden werden solle, wenn der letzte Krankenhausaufenthalt des Patienten länger als eine definierte Zeitspanne zurückliege. 9. Aufgrund eines "Auftrages zur Ergänzung des Vorbringens" durch die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 08.04.2014 aus, dass sie einen Teil der angeforderten Zugriffsliste erst Ende Jänner 2014 erhalten habe und diese überprüfen habe müssen, um nicht falsche Vorwürfe zu erheben. Sie habe die Beantragung der Zugriffsprotokolle in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde in aller Deutlichkeit angegeben. Die belangte Behörde hätte Parteiengehör gewähren und die Zugriffsliste anfordern müssen. Am 01.XXXX sei ihr die beantragte Zugriffsliste übermittelt worden, die sie nunmehr unverzüglich vorlege. In weiterer Folge wurden die einzelnen - nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrigen - Zugriffe auf ihre Daten näher erläutert. Weiters wurde von ihr eine Diskrepanz der Zugriffslisten vom 29.XXXX gegenüber der Zugriffsliste vom 01.XXXX geltend gemacht. Auch würden Zugriffe, die sie selbst getätigt habe, nicht auf der Zugriffsliste aufscheinen. Dem Schriftsatz waren ein Schreiben der Beschwerdeführerin an den Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses sowie Protokolldatenlisten, eine Reihe von Screenshots, das Formular einer Flugfähigkeitsbestätigung und ein Befund der Beschwerdeführerin angeschlossen. 10. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gesetzt.10. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gesetzt. Die mitbeteiligte Partei gab dazu mit Schreiben vom 08.05.2014 eine Stellungnahme ab, in der festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erstmals Kritik an konkreten Zugriffen vorbringe. Der Verwaltungsdirektor habe auf die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin zugegriffen, um sich einen "Überblick über den Sachverhalt" zu verschaffen. Was die Vorwürfe der Zugriffe durch drei Ärzte betreffe, so werde es hinsichtlich des Zugriffs durch L. nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin selbst - wenn auch unwissentlich - die Zugriffe mit der Kennung des Arztes vorgenommen habe (falls es der Arzt unterlassen hätte, sich beim Verlassen des Untersuchungsraumes vom System abzumelden und die Beschwerdeführerin es verabsäumt hätte, sich vor Nutzung des Systems neu anzumelden). Man werde aber den Arzt zu diesem Vorfall befragen. H. besitze als Leiter der Abteilung das Recht, jederzeit auf die Dokumentation der von ihm zu leitenden Abteilung zuzugreifen und auch der Operateur der Beschwerdeführerin, S., habe jederzeit das Recht, in die von ihm angefertigte Dokumentation Einsicht zu nehmen, wenn dies im Sinne der Patientenversorgung zweckmäßig sei. Auch hierzu würden Erhebungen durchgeführt werden. Ein Fehler in der Protokollierung habe nicht festgestellt werden können. Eine weitere Auflistung der Beschwerdeführerin von nicht protokollierten Ereignissen umfasse Druckereignisse von diversen Formularvordrucken. Dies stelle keinen Zugriff auf bestehende Dokumente dar. Im Übrigen löse erst die Auswahl eines bestimmten Patienten und die Einsicht in dessen Dokumentenübersicht ein Protokollereignis aus. Was die Vielzahl der Protokollierungen betreffe, so dürfte das System so programmiert sein, dass es bei jedem Behandlungsfall des Patienten ein Protokollereignis auslöse. Es sei auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass das Krankenhaus demnächst eine Änderung des Systems dahingehend erfahren werde, dass auf Krankengeschichten von bereits mehr als (voraussichtlich) drei Wochen entlassenen Patienten einem Großteil der Mitarbeiter (im Wesentlichen: allen "Nicht-Ärzten") kein Zugriff mehr möglich sein werde. Ärzte könnten zwar nach Ablauf einer gewissen Zeit nach Entlassung noch weiterhin Zugriff nehmen, würden aber einen Grund für den Zugriff benennen müssen. Mit Schreiben vom 09.05.2014 ergänzte die mitbeteiligte Partei, dass S. angegeben habe, dass er von der Beschwerdeführerin mehrmals ersucht worden sei, bei der Erklärung von Untersuchungsergebnissen behilflich zu sein. Er habe aus diesem Grund in der Akte nachgesehen, um nach möglichen Erklärungshinweisen zu suchen. H. habe angegeben, dass er es für sehr wahrscheinlich halte, aus beruflichen Gründen auf die Krankenakte der Beschwerdeführerin zugegriffen zu haben. Die Beschwerdeführerin sei Patientin an der von ihm geführten Abteilung. Ein Gespräch mit L. sei für die kommende Woche terminlich fixiert. 11. Mit Schreiben vom 13.05.2014 wurden die Beschwerde, der Verwaltungsakt sowie die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei samt einer Stellungnahme der belangten Behörde von dieser dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde führte aus, die Beschwerdeführerin bringe substantielle Neuerungen sowie neue Beweismittel vor, die in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren nicht bekannt gewesen seien und somit auch nicht berücksichtigt werden hätten können. Es sei nicht gänzlich auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin durch die dokumentierten, jedoch erst im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vorgelegten Zugriffe in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Ein umfassendes Ermittlungsverfahren sei in der gesetzlich normierten Frist von zwei Monaten nicht möglich. Die belangte Behörde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung ergänzender Ermittlungen in der Sache selbst entscheiden. Dem Verwaltungsakt war auch ein von der Beschwerdeführerin vorgelegter Ordner mit zahlreichen Schriftstücken angeschlossen. Darunter befand sich auch ein E-Mail-Wechsel zwischen der Beschwerdeführerin und S., in dem sie S. im Zusammenhang mit einem ihrer Meinung nach widerrechtlich durchgeführten XXXX, der sich in ihrer Krankengeschichte befinde, ersuchte, eine diesbezügliche Überprüfung vorzunehmen.Dem Verwaltungsakt war auch ein von der Beschwerdeführerin vorgelegter Ordner mit zahlreichen Schriftstücken angeschlossen. Darunter befand sich auch ein E-Mail-Wechsel zwischen der Beschwerdeführerin und S., in dem sie S. im Zusammenhang mit einem ihrer Meinung nach widerrechtlich durchgeführten römisch 40 , der sich in ihrer Krankengeschichte befinde, ersuchte, eine diesbezügliche Überprüfung vorzunehmen. 12. In einem Schreiben vom 12.05.2014 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass vom Krankenhaus gewisse "Datensicherheitsmaßnahmen" implementiert wurden, die ihrer Meinung nach völlig unzureichend seien. 13. Mit Schreiben vom 19.05.2014 legte die belangte Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.05.2014 sowie eine weitere Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 15.05.2014 vor. In der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wurde ausgeführt, dass L. versichert habe, nicht auf die Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen zu haben. Er schließe aber nicht aus, es seinerzeit verabsäumt zu haben, sich im System beim Verlassen des Raumes abzumelden, obwohl er dies in aller Regel tue. Es werde daher für wahrscheinlich gehalten, dass die Beschwerdeführerin am 16.XXXX unwissentlich mit der Benutzerkennung des L. weitergearbeitet habe und auf ihre eigene Krankengeschichte zugegriffen habe. 14. Mit einem weiteren Schreiben vom 22.05.2014 legte die belangte Behörde eine weitere Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin vom 21.05.2014 vor, in der abermals die Datensicherheitsmaßnahmen im Krankenhaus kritisiert wurden. 15. In einer weiteren Eingabe vom 21.08.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf "Rechtsmittelbelehrung" und bezog sich auf nach wie vor fehlende bzw. unwirksame Datenschutzmaßnahmen. Weiters stellte sie fest, dass aus den Zugriffsprotokollen vom 29.XXXX ersichtlich sei, dass zwischen 05.XXXX und 13.XXXX ein reger Zugriff auf ihre Dokumente stattgefunden habe, obwohl sie seit XXXX nicht mehr in Behandlung gestanden sei. Am 16.XXXX hätten zwei Zugriffe stattgefunden, die völlig ohne Grund und absolut unmöglich auftragsgebunden erfolgen hätten können. Dem Schreiben sind zahlreiche Unterlagen, unter anderem auch eine Korrespondenz zwischen dem XXXX Volksanwalt und dem Verwaltungsdirektor des Krankenhauses, angeschlossen.15. In einer weiteren Eingabe vom 21.08.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf "Rechtsmittelbelehrung" und bezog sich auf nach wie vor fehlende bzw. unwirksame Datenschutzmaßnahmen. Weiters stellte sie fest, dass aus den Zugriffsprotokollen vom 29.XXXX ersichtlich sei, dass zwischen 05.XXXX und 13.XXXX ein reger Zugriff auf ihre Dokumente stattgefunden habe, obwohl sie seit römisch 40 nicht mehr in Behandlung gestanden sei. Am 16.XXXX hätten zwei Zugriffe stattgefunden, die völlig ohne Grund und absolut unmöglich auftragsgebunden erfolgen hätten können. Dem Schreiben sind zahlreiche Unterlagen, unter anderem auch eine Korrespondenz zwischen dem römisch 40 Volksanwalt und dem Verwaltungsdirektor des Krankenhauses, angeschlossen. 16. Mit Schreiben vom 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt und wurde sie über ihre Parteienrechte und über den Verfahrensstand informiert. 17. Mit Schreiben vom 10.09.2014 wurden die Beschwerdeergänzungen und ergänzenden Schriftstücke den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 18. In einer umfangreichen Stellungnahme vom 12.09.2014 nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs Stellung. Unter anderem wies sie darauf hin, dass der Verwaltungsdirektor nicht legitimiert sei, die sensiblen Daten seiner Mitarbeiter zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Dies sei ausschließlich Sache des Datenschutzbeauftragten, der auch befugt sei, in seiner Funktion entsprechende Erhebungen vorzunehmen und im Anschluss die nötigen Stellungnahmen abzugeben. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin wenige Minuten vor dem Zugriff von L. auf ihre Krankengeschichte zugegriffen habe, sei absolut unwahr. Aus den Zugriffsprotokollen lasse sich entnehmen, dass die Zugriffe durch L. während ihres gemeinsamen Nachtdienstes am 16.XXXX stattgefunden hätten und sie ihre Zugriffsversuche am 12.XXXX getätigt habe. Darüber hinaus seien die Zugriffe von verschiedenen Arbeitsstellen erfolgt. Auch bei L. sei viermal ein Protokollereignis ausgelöst worden, was beweise, dass er Einsicht in ihre sensiblen Befunde genommen habe. Bei dem Zugriff durch den Verwaltungsdirektor verhalte es sich ähnlich. Auch sei sie derzeit nicht Patientin an der Abteilung von H., sondern dort bis Mitte Oktober XXXX Patientin gewesen. Eine Datenverwendung müsse an einen Auftrag zum Zwecke einer guten Patientenversorgung gebunden seien. Es sei nicht zulässig, dass ein Arzt "aus beruflichen Gründen" unbegrenzte Zugriffsmöglichkeit erhalte. Es sei richtig, dass sie S. zu einem widerrechtlich erhobenen XXXX befragt habe, es sei aber nicht nachvollziehbar, welche Datenverwendung im August XXXX unter seiner Zugriffsberechtigung erfolgt sei.18. In einer umfangreichen Stellungnahme vom 12.09.2014 nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs Stellung. Unter anderem wies sie darauf hin, dass der Verwaltungsdirektor nicht legitimiert sei, die sensiblen Daten seiner Mitarbeiter zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Dies sei ausschließlich Sache des Datenschutzbeauftragten, der auch befugt sei, in seiner Funktion entsprechende Erhebungen vorzunehmen und im Anschluss die nötigen Stellungnahmen abzugeben. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin wenige Minuten vor dem Zugriff von L. auf ihre Krankengeschichte zugegriffen habe, sei absolut unwahr. Aus den Zugriffsprotokollen lasse sich entnehmen, dass die Zugriffe durch L. während ihres gemeinsamen Nachtdienstes am 16.XXXX stattgefunden hätten und sie ihre Zugriffsversuche am 12.XXXX getätigt habe. Darüber hinaus seien die Zugriffe von verschiedenen Arbeitsstellen erfolgt. Auch bei L. sei viermal ein Protokollereignis ausgelöst worden, was beweise, dass er Einsicht in ihre sensiblen Befunde genommen habe. Bei dem Zugriff durch den Verwaltungsdirektor verhalte es sich ähnlich. Auch sei sie derzeit nicht Patientin an der Abteilung von H., sondern dort bis Mitte Oktober römisch 40 Patientin gewesen. Eine Datenverwendung müsse an einen Auftrag zum Zwecke einer guten Patientenversorgung gebunden seien. Es sei nicht zulässig, dass ein Arzt "aus beruflichen Gründen" unbegrenzte Zugriffsmöglichkeit erhalte. Es sei richtig, dass sie S. zu einem widerrechtlich erhobenen römisch 40 befragt habe, es sei aber nicht nachvollziehbar, welche Datenverwendung im August römisch 40 unter seiner Zugriffsberechtigung erfolgt sei. Da L. bestreite, auf die Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen zu haben, beantrage die Beschwerdeführerin, ihn als Zeugen unter Wahrheitspflicht zu befragen. Auch kontrolliere die Beschwerdeführerin stets mit höchster Akribie am PC, ob sie auch selber eingeloggt sei, wenn sie ihre eigene Krankengeschichte verwende. Es sei auch nicht korrekt, dass sich L. in aller Regel vom System abmelde. Nur Ausnahmen wie sie selbst würden sich beim Verlassen eines Raumes in aller Regel vom System abmelden, denn mit diesem System wäre ein Arbeiten absolut unmöglich, wenn sich jeder Patidok-Anwender vom System abmelden würde, weil ein überaus komplizierter Einstieg einen geregelten Dienstablauf unmöglich machen würde. 19. In einer Stellungnahme vom 24.09.2014 nahm die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Parteiengehörs Stellung und erklärte, dass gegen den Antrag der belangten Behörde, das Bundesverwaltungsgericht möge über die Vorwürfe der Beschwerdeführerin weitere Ermittlungen führen und in der Sache selbst entscheiden, kein Einwand bestünde. Weiters führte sie aus, dass es zu einem neuen Rollenkonzept und einer Umsetzung der Empfehlung der Datenschutzkommission gekommen sei. Auf Krankengeschichten könne nur zugreifen, wer mit der Betreuung des Patienten befasst sei. Habe der Patient das Haus verlassen, so sei ab dem dritten Folgetag der Zugriff nicht mehr möglich. Diese Barriere beziehe sich auf das klassische medizinische Dokument, nicht aber auf Stammdaten zu Behandlungsfällen. Für verschiedene Personen sei ein Zugriff aber darüber hinaus weiterhin noch zwingend erforderlich, z.B. für die behandelnden Ärzte, die nach Einlangen externer Laborbefunde die Krankengeschichte schriftlich festzuhalten haben. Je nach Rolle und typischen Bedarf hätten Personen aus diesem Kreis nun entweder nach drei Tagen nach der Entlassung keinen Zugriff mehr oder nach 30 Tagen (angelehnt an die 28-Tage-Regelungen des ELGA-Systems). Richtig sei, dass die Ärzte auch nach 30 Tagen noch Zugriff nehmen könnten, dann jedoch zwingend eine schriftliche Begründung angeben müssten. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass auch weiterhin jeder Zugriff nur an einen Auftrag gebunden sei. Zu den angeblich unberechtigten Zugriffen durch Ärzte wurde ausgeführt, dass S. mitgeteilt habe, von der Beschwerdeführerin selbst gebeten worden zu sein, medizinische Fragen betreffend die Durchführung einer Laboruntersuchung zu klären. Dies könne nach seiner Erinnerung durchaus "im Zeitraum August XXXX" gewesen sein. Im Übrigen sei er behandelnder Arzt gewesen, der die medizinische Dokumentation, in die er nun wieder Einsicht genommen habe, selbst verfasst habe. Bezüglich des Zugriff des L. würden bereits Stellungnahmen vorliegen und die mitbeteiligte Partei halte es für wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin selbst mit der Zugriffskennung des L. den Zugriff durchgeführt habe. Neben weiteren Ausführungen wurde im Schreiben der Beschwerdeführerin vorgeworfen, selbst im Rahmen ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sensible Patientendaten an Dritte weitergegeben zu haben. Weiters habe sie unter fremder Kennung auf Daten zugegriffen. Abschließend enthielt das Schreiben Anmerkungen zur strafrechtlichen Bedeutung einer nicht ausreichend zuverlässigen und zeitgerecht gelungenen Zurverfügungstellung von medizinischen Daten. 20. Mit Schreiben vom 07.10.2014 wurde von der Beschwerdeführerin ein weiteres "ergänzendes Vorbringen" erstattet. Es seien erneut Zugriffe, die von ihr nachweislich erfolgt seien, überhaupt nicht protokolliert worden. Weiters gebe es Einschüchterungsversuche durch den Dienstgeber im laufenden Verfahren. Sowohl der Vorwurf, sie habe eine andere Benutzerkennung verwendet, als auch dass sie mit der Benutzerkennung des L. Zugriffe getätigt habe, sei die absolute Unwahrheit. 21. Mit Schreiben vom 27.10.2014 wurden von der Beschwerdeführerin eine "Richtigstellung" und ein weiteres "ergänzendes Vorbringen" übermittelt sowie weitere Anträge gestellt. In diesem Schreiben berichtete die Beschwerdeführerin von neuen Einschüchterungsversuchen im laufenden Verfahren, da ihr der Verwaltungsdirektor verboten habe, alle Arten von Daten weiterzugeben. 22. In einer weiteren Eingabe vom 07.11.2014 berichtete die Beschwerdeführerin von unwahren Behauptungen des Verwaltungsdirektors gegenüber der XXXX Patientenvertretung.22. In einer weiteren Eingabe vom 07.11.2014 berichtete die Beschwerdeführerin von unwahren Behauptungen des Verwaltungsdirektors gegenüber der römisch 40 Patientenvertretung. 23. Nach Übermittlung eines Schriftstückes, in dem unter anderem um rechtzeitige Information über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gebeten wurde, übermittelte die Beschwerdeführerin mit Datum 19.01.2015 ein weiteres "ergänzendes Vorbringen", mit dem sie mitgeteilte, dass die Datensicherheitsmaßnahmen noch immer nicht ausreichend seien. 24. Am 20.01.2015 nahm die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht. 25. In einer Stellungnahme vom 19.01.2015 führte die belangte Behörde aus, dass der behauptete Zugriff auf Daten des XXXX der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da es sich um Daten eines Verstorbenen handle und das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches sei. Auch Missstände hinsichtlich unrichtiger Zugriffsprotokollierungen könnten mangels Verletzung subjektiver Rechte - nicht Gegenstand eines formellen Beschwerdeverfahrens sein, sondern allenfalls in einem Verfahren nach § 30 DSG 2000 aufgegriffen werden.25. In einer Stellungnahme vom 19.01.2015 führte die belangte Behörde aus, dass der behauptete Zugriff auf Daten des römisch 40 der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da es sich um Daten eines Verstorbenen handle und das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches sei. Auch Missstände hinsichtlich unrichtiger Zugriffsprotokollierungen könnten mangels Verletzung subjektiver Rechte - nicht Gegenstand eines formellen Beschwerdeverfahrens sein, sondern allenfalls in einem Verfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 aufgegriffen werden. 26. In einer weiteren Äußerung vom 28.01.2015, in der umfangreiche Ausführungen zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei getätigt wurden, beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, die Akten der bei der belangten Behörde (früher: Datenschutzkommission) bereits abgeschlossenen Verfahren (§ 31-Verfahren und § 30-Verfahren) heranzuziehen. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge beigeschafft.26. In einer weiteren Äußerung vom 28.01.2015, in der umfangreiche Ausführungen zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei getätigt wurden, beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, die Akten der bei der belangten Behörde (früher: Datenschutzkommission) bereits abgeschlossenen Verfahren (Paragraph 31 -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n und Paragraph 30 -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n,) heranzuziehen. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge beigeschafft. 27. Mit Schreiben vom 18.05.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine "Richtigstellung", ein "ergänzendes Vorbringen" und "Anträge", wobei insbesondere auch auf das Verhalten des Obmannes des Gemeindeverbandes Bezug genommen wurde. 28. In einem Schreiben vom 22.07.2015 legte die Beschwerdeführerin wiederum ein "ergänzendes Anbringen" und "Anträge" vor, in denen sie u. a. behauptete, dass der Verwaltungsdirektor vom Bundesverwaltungsgericht Unterlagen bekommen hätte, obwohl er nicht Verfahrenspartei sei. In diesem Zusammenhang wurde auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren Bezug genommen, in dem offenbar (auch) behauptet wurde, dass der Verwaltungsdirektor Unterlagen aus dem Verfahren "interessehalber" bekommen habe. 29. In einer Stellungnahme vom 18.08.2015 teilte die mitbeteiligte Partei unter anderem mit, dass sie in einem arbeitsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin angeboten habe, die sie betreffenden medizinischen Dokumente aus ihrem IT-System zu löschen und lediglich auf Papierbasis verschlossen aufzubewahren. Dies sei jedoch von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. 30. Mit Schreiben vom 25.08.2015 legte die Beschwerdeführerin ein weiteres "ergänzendes Vorbringen" und "Anträge" vor. 31. In einem weiteren Schreiben vom 27.08.2015 legte die Beschwerdeführerin ein weiteres "ergänzendes Vorbringen" und "Anträge" vor und behauptete erneut, dass ihre Stellungnahmen vom Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsdirektor übermittelt worden seien, obwohl dieser keine Parteistellung habe. Weiters gab sie Erklärungen ab, warum sie dem arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht zugestimmt habe. 32. Mit Schreiben vom 06.11.2015 führte die Beschwerdeführerin in einer "Beweismittelvorlage" erneut aus, dass die Behauptung, dass sie unter der Kennung des L. Daten abgerufen habe, unwahr sei, und bezeichnete den Zugriff des Verwaltungsdirektors auf ihre Gesundheitsdaten als rechtswidrig. Weiters erklärte sie, dass es unmöglich sei, dass jeder unter seiner Benutzerkennung arbeite, weil sonst der Betrieb zum Erliegen käme, was von zahlreichen Kolleginnen und Kollegen bestätigt werde. Das Schreiben ist von einer Reihe von Kolleginnen und Kollegen unterschrieben, die die letztgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigen. 33. Mit Schreiben vom 21.12.2015 fasste das Bundesverwaltungsgericht die bisherigen Ermittlungsergebnisse bezüglich der behaupteten Zugriffe auf die Krankengeschichten der Beschwerdeführerin durch L., S., den Verwaltungsdirektor und H. zusammen. Zum Zugriff durch L. wurde festgehalten, dass dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Protokoll zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin am 12.XXXX auf ihre Krankengeschichte zugegriffen habe, jedoch am 16.XXXX keine Zugriffe durch sie aufschienen. Zum Zugriff durch S. wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass zwar auch im Mai 2013 Zugriffe durch S. stattgefunden hätten, dass aber zwischen der Beschwerdeführerin und S. bezüglich eines ohne Wissen der Beschwerdeführerin durchgeführten XXXX ein E-Mail-Wechsel auch im August und September XXXX stattgefunden habe, in dem S. von der Beschwerdeführerin gebeten wurde, in ihre Krankenakte Einsicht zu nehmen, sodass davon auszugehen sei, dass die Zugriffe des S. erneut in diesem Zusammenhang erfolgt seien. Zum Umfang der Zugriffe des Verwaltungsdirektors würden verschiedene Aussagen vorliegen. Zum Zugriff des H. sei von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass dieser es für sehr wahrscheinlich halte, aus beruflichen Gründen auf die Krankenakte der Beschwerdeführerin zugegriffen zu haben. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie lediglich bis Mitte XXXX Patientin an der Abteilung des H. gewesen sei.33. Mit Schreiben vom 21.12.2015 fasste das Bundesverwaltungsgericht die bisherigen Ermittlungsergebnisse bezüglich der behaupteten Zugriffe auf die Krankengeschichten der Beschwerdeführerin durch L., S., den Verwaltungsdirektor und H. zusammen. Zum Zugriff durch L. wurde festgehalten, dass dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Protokoll zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin am 12.XXXX auf ihre Krankengeschichte zugegriffen habe, jedoch am 16.XXXX keine Zugriffe durch sie aufschienen. Zum Zugriff durch S. wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass zwar auch im Mai 2013 Zugriffe durch S. stattgefunden hätten, dass aber zwischen der Beschwerdeführerin und S. bezüglich eines ohne Wissen der Beschwerdeführerin durchgeführten römisch 40 ein E-Mail-Wechsel auch im August und September römisch 40 stattgefunden habe, in dem S. von der Beschwerdeführerin gebeten wurde, in ihre Krankenakte Einsicht zu nehmen, sodass davon auszugehen sei, dass die Zugriffe des S. erneut in diesem Zusammenhang erfolgt seien. Zum Umfang der Zugriffe des Verwaltungsdirektors würden verschiedene Aussagen vorliegen. Zum Zugriff des H. sei von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass dieser es für sehr wahrscheinlich halte, aus beruflichen Gründen auf die Krankenakte der Beschwerdeführerin zugegriffen zu haben. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie lediglich bis Mitte römisch 40 Patientin an der Abteilung des H. gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei wurden zu verschiedenen Punkten um Stellungnahme gebeten. Weiters wurde um Mitteilung gebeten, welche Daten jeweils abgefragt wurden (in welchen Fällen die Abfrage einer Übersicht erfolgt sei und in welchen Fällen die gesamte Krankengeschichte oder ein Teil davon abgefragt worden sei). 34. In einer Stellungnahme vom 08.01.2016 räumte die mitbeteiligte Partei ein, dass sie sich hinsichtlich des Datums der Nacht getäuscht und irrtümlich angenommen habe, dass die Zugriffe des L. in derselben Nacht stattgefunden hätten wie die Zugriffe der Beschwerdeführerin. Allerdings habe die Beschwerdeführerin auch am 16. XXXX Nachtdienst gehabt. Daher werde es weiterhin für möglich gehalten, dass die Beschwerdeführerin selbst - unwissentlich - mit der Kennung von L. auf ihre eigene Krankengeschichte zugegriffen habe. Die Beschwerdeführerin habe Tage zuvor und auch später auf ihre eigene Krankengeschichte zugegriffen, und zwar von verschiedenen Arbeitsstellen aus. Ein Hinweis, dass mit der Kennung von L. Dokumente geöffnet und eingesehen worden seien, finde sich im Protokoll nicht. Zum Zugriff des Verwaltungsdirektors auf Daten der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass dieser, um eine Stellungnahme an die Datenschutzkommission abzugeben, den Sachverhalt habe kennen müssen und sich entsprechend kundig gemacht habe. H. dürfe als Abteilungsleiter auf alle Krankenunterlagen der Abteilung zugreifen, ohne dafür eine (weitere) Dokumentation vornehmen zu müssen, um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX nicht mehr in Behandlung des H. gestanden habe, sie habe aber einen Arzt aus dem Team des H. wegen eines XXXX befasst, der im Zeitraum der Behandlung an der von H. geleiteten Abteilung durchgeführt worden sei.16. römisch 40 Nachtdienst gehabt. Daher werde es weiterhin für möglich gehalten, dass die Beschwerdeführerin selbst - unwissentlich - mit der Kennung von L. auf ihre eigene Krankengeschichte zugegriffen habe. Die Beschwerdeführerin habe Tage zuvor und auch später auf ihre eigene Krankengeschichte zugegriffen, und zwar von verschiedenen Arbeitsstellen aus. Ein Hinweis, dass mit der Kennung von L. Dokumente geöffnet und eingesehen worden seien, finde sich im Protokoll nicht. Zum Zugriff des Verwaltungsdirektors auf Daten der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass dieser, um eine Stellungnahme an die Datenschutzkommission abzugeben, den Sachverhalt habe kennen müssen und sich entsprechend kundig gemacht habe. H. dürfe als Abteilungsleiter auf alle Krankenunterlagen der Abteilung zugreifen, ohne dafür eine (weitere) Dokumentation vornehmen zu müssen, um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 nicht mehr in Behandlung des H. gestanden habe, sie habe aber einen Arzt aus dem Team des H. wegen eines römisch 40 befasst, der im Zeitraum der Behandlung an der von H. geleiteten Abteilung durchgeführt worden sei. Zu den eingesehenen Dokumenten wurde ausgeführt, dass sich die allermeisten Zugriffe des Zugriffsprotokolls auf tabellarische Übersichten über die vorhandenen Dokumente (in Form einer Bildschirmauflistung, aus der heraus man aber auch auf konkrete Dokumente klicken könne, die sodann zur Einsicht geöffnet würden, falls die Zugriffsrechte dies gestatten würden) beschränkten. Abgesehen von den Dokumenten, die die Beschwerdeführerin selbst mit eigener Benutzerkennung geöffnet und eingesehen habe, seien laut Protokoll nur noch folgende Dokumente eingesehen worden: H. habe das Dokument ID XXXX (eingescanntes Anästhesie-Protokoll vomZu den eingesehenen Dokumenten wurde ausgeführt, dass sich die allermeisten Zugriffe des Zugriffsprotokolls auf tabellarische Übersichten über die vorhandenen Dokumente (in Form einer Bildschirmauflistung, aus der heraus man aber auch auf konkrete Dokumente klicken könne, die sodann zur Einsicht geöffnet würden, falls die Zugriffsrechte dies gestatten würden) beschränkten. Abgesehen von den Dokumenten, die die Beschwerdeführerin selbst mit eigener Benutzerkennung geöffnet und eingesehen habe, seien laut Protokoll nur noch folgende Dokumente eingesehen worden: H. habe das Dokument ID römisch 40 (eingescanntes Anästhesie-Protokoll vom 11. XXXX[Scan Datum] geöffnet und eingesehen und S. das Dokument ID XXXX (XXXX Arztbrief vom 16.XXXX). Beide Dokumente seien demselbenrömisch 40 (römisch 40 Arztbrief vom 16.XXXX). Beide Dokumente seien demselben XXXX Aufenthalt zugeordnet.römisch 40 Aufenthalt zugeordnet. 35. Mit Schreiben vom 11.01.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin "Grundlagen", eine "Stellungnahme" und "Anträge". Auch die Einsicht in Übersichten von Krankengeschichten für andere Zwecke sei laut Datenschutzkommission unzulässig. Der Verwaltungsdirektor stelle bezüglich des Zugriffs unter der Kennung des L. Vermutungen an. L. werde unter Wahrheitspflicht als Zeuge zu befragen sein. Bezüglich des Zugriffs des S. scheine es zwar schlüssig, dass dieser in ihrem Auftrag in die Krankengeschichte Einsicht genommen habe, dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine dritte Person kurzfristig der Benutzerkennung habe bemächtigen können. Der Auftraggeber habe noch nicht beauskunftet, zu welchem Zweck die Dokumente der Beschwerdeführerin unter der Zugriffkennung des S. am 09.XXXX aufgerufen worden seien. Zum Zugriff des Verwaltungsdirektors führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieser unmöglich befugt sein könne, auf sensible Krankenunterlagen seiner Mitarbeiter/innen zuzugreifen, zumal im Krankenhaus ein Datenschutzbeauftragter namhaft gemacht worden sei und die Letztverantwortung beim Gemeindeverband liege. Auch bezüglich der Zugriffe des H. habe die mitbeteiligte Partei nur ausgeführt, dass H. "es für wahrscheinlich halte", die Zugriffe aus beruflichen Gründen getätigt zu haben. Dem Schreiben ist u. a. eine Stellungnahme von H. vom 30.07.2014 angeschlossen, in der er ausführt, keine Erklärung für den durchgeführten XXXX zu haben und auch nicht feststellen könne, ob die Blutabnahme auf seiner Station durchgeführt worden sei.H. "es für wahrscheinlich halte", die Zugriffe aus beruflichen Gründen getätigt zu haben. Dem Schreiben ist u. a. eine Stellungnahme von H. vom 30.07.2014 angeschlossen, in der er ausführt, keine Erklärung für den durchgeführten römisch 40 zu haben und auch nicht feststellen könne, ob die Blutabnahme auf seiner Station durchgeführt worden sei. Zum Umfang der Zugriffe könne keine endgültige Antwort gegeben werden, weil gewisse Zugriffe nicht einmal dokumentiert seien. Die Frage nach der Einsicht in die gesamte Krankengeschichte oder Teile davon sei irrelevant, weil bereits die Einsicht in die Dokumentenübersicht ein Datenschutzverstoß sei. Das Schreiben enthielt zahlreiche Anträge zur Zugriffsdokumentation und zu verschiedenen in "Patidok" gespeicherten Dokumenten. 36. Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 11.01.2016 wurde mitgeteilt, dass der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses befugt sei, die sachlichen Stellungnahmen in Angelegenheiten des Datenschutzes abzugeben. Weiters wurde mitgeteilt, dass die mitbeteiligte Partei bei der angekündigten mündlichen Verhandlung von einem namentlich genannten Rechtsanwalt vertreten würde. Als EDV-Experte wurde der Datenschutzbeauftragte des Krankenhauses nominiert. Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurde die entsprechende Vollmacht des Anwaltes bekannt gegeben. 37. Mit einer weiteren Eingabe vom 07.03.2016 mit dem Betreff "Abgabe zu der mit Schreiben vom 16.02.2016 [...] ersuchten Stellungnahme" führte die Beschwerdeführerin u. a. aus, dass in keiner Weise sichergestellt sei, dass in Fällen, in denen die Zugriffslisten den Zugriffscode XXXX anführen, tatsächlich "bloß" in Inhaltsverzeichnisse und Übersichtsdarstellungen eingesehen wurden. Außerdem gebe es verschiedene Zugriffslisten über denselben Zeitraum. Verwiesen wurde auch darauf, dass ein "XXXX", der extramural von der XXXX der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, im System aufgeschienen und kurze Zeit später wieder verschwunden sei. Dieser sei laut Einschau der belangten Behörde am 24.11.2015 (in einem anderen Verfahren, Anm.) bei der Betriebsärztin gespeichert worden, was ebenfalls unzulässig sei. Weiters wurde auf die Zugriffe auf die Daten XXXXBezug genommen und eine Stellungnahme zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 08.01.2016 abgegeben. U.a. stellte die Beschwerdeführerin die Frage, warum keine Stellungnahme von L. zu dem unter seiner Kennung vorgenommenen Zugriff vorliege. Auch scheine es nicht nachvollziehbar, dass H. den Anästhesiebefund einer fachfremden Abteilung öffne, den XXXX Befund der seiner eigenen Aufsichtspflicht unterliegenden Abteilung aber völlig unberührt lasse. Es sei auch kein Zusammenhang mit der Abklärung eines rechtswidrig erhobenen XXXX erkennbar. Der Zugriff von H. habe bereits am 07.XXXX stattgefunden, der Zugriff von S. sei erst am 09.XXXX erfolgt. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht mit37. Mit einer weiteren Eingabe vom 07.03.2016 mit dem Betreff "Abgabe zu der mit Schreiben vom 16.02.2016 [...] ersuchten Stellungnahme" führte die Beschwerdeführerin u. a. aus, dass in keiner Weise sichergestellt sei, dass in Fällen, in denen die Zugriffslisten den Zugriffscode römisch 40 anführen, tatsächlich "bloß" in Inhaltsverzeichnisse und Übersichtsdarstellungen eingesehen wurden. Außerdem gebe es verschiedene Zugriffslisten über denselben Zeitraum. Verwiesen wurde auch darauf, dass ein "XXXX", der extramural von der römisch 40 der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, im System aufgeschienen und kurze Zeit später wieder verschwunden sei. Dieser sei laut Einschau der belangten Behörde am 24.11.2015 (in einem anderen Verfahren, Anmerkung bei der Betriebsärztin gespeichert worden, was ebenfalls unzulässig sei. Weiters wurde auf die Zugriffe auf die Daten XXXXBezug genommen und eine Stellungnahme zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 08.01.2016 abgegeben. U.a. stellte die Beschwerdeführerin die Frage, warum keine Stellungnahme von L. zu dem unter seiner Kennung vorgenommenen Zugriff vorliege. Auch scheine es nicht nachvollziehbar, dass H. den Anästhesiebefund einer fachfremden Abteilung öffne, den römisch 40 Befund der seiner eigenen Aufsichtspflicht unterliegenden Abteilung aber völlig unberührt lasse. Es sei auch kein Zusammenhang mit der Abklärung eines rechtswidrig erhobenen römisch 40 erkennbar. Der Zugriff von H. habe bereits am 07.XXXX stattgefunden, der Zugriff von S. sei erst am 09.XXXX erfolgt. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht mit H. über den XXXX gesprochen. Es sei auch nicht mit dem DSG 2000 vereinbar, dass H. keiner Dokumentationspflicht unterliege. Des Weiteren wurde nochmals ausgeführt, dass die Zugriffe des Verwaltungsdirektors rechtswidrig seien. Auch dass S. von zwei verschiedenen Arbeitsstellen aus nur einen XXXX Arztbrief gelesen haben soll, sei nicht glaubhaft. Weiters stellte die Beschwerdeführerin diverse Anträge und brachte vor, dass Zeugen vom Verwaltungsdirektor unter Druck gesetzt worden seien. Dem Schreiben war u.a. ein Protokoll über eine von der belangten Behörde vorgenommene Einschau bei der mitbeteiligten Partei (im Krankenhaus) beigelegt.H. über den römisch 40 gesprochen. Es sei auch nicht mit dem DSG 2000 vereinbar, dass H. keiner Dokumentationspflicht unterliege. Des Weiteren wurde nochmals ausgeführt, dass die Zugriffe des Verwaltungsdirektors rechtswidrig seien. Auch dass S. von zwei verschiedenen Arbeitsstellen aus nur einen römisch 40 Arztbrief gelesen haben soll, sei nicht glaubhaft. Weiters stellte die Beschwerdeführerin diverse Anträge und brachte vor, dass Zeugen vom Verwaltungsdirektor unter Druck gesetzt worden seien. Dem Schreiben war u.a. ein Protokoll über eine von der belangten Behörde vorgenommene Einschau bei der mitbeteiligten Partei (im Krankenhaus) beigelegt. 38. Am 08.04.2016 brachte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz ein, der als "Vorbringen", "Anträge" und "Neue Beilage ./592 im Umfang von 75 Seiten" bezeichnet war. Darin behauptete sie erneut, dass die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht ihre Stellungnahmen an die falsche Person zugestellt hätten und dass der Verwaltungsdirektor selbst Datenschutzverletzungen begangen habe. In weiterer Folge listete die Beschwerdeführerin in verschiedenen Stellungnahmen getätigte Aussagen des Verwaltungsdirektors auf, die ihrer Meinung nach falsch seien. 39. Mit Schreiben vom 25.04.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Anträge aufrechterhalte. Weiters rügte die Beschwerdeführerin, dass der Verwaltungsdirektor rechtswidrigerweise Daten ihres XXXXbefundes verwende, und stellte eine Reihe von neuen Anträgen. 40. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei erfolgte durch das Gericht eine ausführliche Rechtsbelehrung der Beschwerdeführerin. Bei dieser Verhandlung betonte der Vertreter der mitbeteiligten Partei nochmals, dass der Verwaltungsdirektor der verantwortliche Leiter für den wirtschaftlichen, administrativen, technischen Bereich und den Personalbereich sei. Er sei vom Obmann des Gemeindeverbandes beauftragt worden, alle Stellungnahmen an die Datenschutzkommission, die Datenschutzbehörde und an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Er habe immer in einem dienstlichen Auftrag des Gemeindeverbandes gehandelt. Die mitbeteiligte Partei legte eine neue Protokollliste vor, in der mehr Dokumentenzugriffe aufschienen als in der ursprünglich an die Beschwerdeführerin vorgelegten Liste.40. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei erfolgte durch das Gericht eine ausführliche Rechtsbelehrung der Beschwerdeführerin. Bei dieser Verhandlung betonte der Vertreter der mitbeteiligten Partei nochmals, dass der Verwaltungsdirektor der verantwortliche Leiter für den wirtschaftlichen, administrativen, technischen Bereich und den Personalbereich sei. Er sei vom Obmann des Gemeindeverbandes beauftragt worden, alle Stellungnahmen an die Datenschutzkommission, die Datenschutzbehörde und an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Er habe immer in einem dienstlichen Auftrag des Gemeindeverbandes gehandelt. Die mitbeteiligte Partei legte eine neue Protokollliste vor, in der mehr Dokumentenzugriffe aufschienen als in der ursprünglich an die Beschwerdeführerin vorgelegten Liste. Der als Zeuge befragte H. führte aus, dass auch er davon ausgehe, dass er am 07.XXXX auf die Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, weil es kurz davor eine Beschwerde der Beschwerdeführerin an S. gegeben habe. Dieser habe Kontakt mit dem Zeugen aufgenommen. Er nehme an, dass er deshalb auf die Daten zugegriffen habe. Es habe auch eine Anfrage der Patientenanwaltschaft gegeben. Er wisse aber nicht mehr genau, wann dies der Fall gewesen sei. Es gebe ca. einmal im Monat eine Anfrage der Patientenanwaltschaft. Es sei damals um die Frage gegangen, warum ein XXXX gemacht worden sei. Ihm sei nicht klar gewesen und sei es auch heute noch nicht, warum ein solcher Test gemacht worden sei. Solche Tests würden nur gemacht, wenn sich jemand verletzt habe. Gleichzeitig sei ein XXXX auch angefordert worden. Das spreche dafür, dass Derartiges stattgefunden habe. Es gebe ein Formular, das die Betriebsärztin auflege. Dann werde ein Bluttest beim Patienten durchgeführt. Der Zeuge führte weiters aus, dass er auf eine ganze Reihe von Dokumenten Zugriff genommen habe. Angesprochen auf den XXXX Befund der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, dass er nicht verstehe, wie ein Befund im System sein und dann wieder verschwinden könne. Auf die Archivierung von Dokumenten in Patidok angesprochen führte der Zeuge aus, dass es unterschiedlich sei, wie schnell die Archivierung funktioniere. Nur die externen Dokumente würden zeitverzögert in das System gestellt. Es habe sich niemand "geoutet", den Auftrag zur Durchführung eines XXXX gegeben bzw. sich verletzt zu haben. Bis zur Beschwerde der Beschwerdeführerin habe er nicht gewusst, dass der Test stattgefunden habe.Der als Zeuge befragte H. führte aus, dass auch er davon ausgehe, dass er am 07.XXXX auf die Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, weil es kurz davor eine Beschwerde der Beschwerdeführerin an S. gegeben habe. Dieser habe Kontakt mit dem Zeugen aufgenommen. Er nehme an, dass er deshalb auf die Daten zugegriffen habe. Es habe auch eine Anfrage der Patientenanwaltschaft gegeben. Er wisse aber nicht mehr genau, wann dies der Fall gewesen sei. Es gebe ca. einmal im Monat eine Anfrage der Patientenanwaltschaft. Es sei damals um die Frage gegangen, warum ein römisch 40 gemacht worden sei. Ihm sei nicht klar gewesen und sei es auch heute noch nicht, warum ein solcher Test gemacht worden sei. Solche Tests würden nur gemacht, wenn sich jemand verletzt habe. Gleichzeitig sei ein römisch 40 auch angefordert worden. Das spreche dafür, dass Derartiges stattgefunden habe. Es gebe ein Formular, das die Betriebsärztin auflege. Dann werde ein Bluttest beim Patienten durchgeführt. Der Zeuge führte weiters aus, dass er auf eine ganze Reihe von Dokumenten Zugriff genommen habe. Angesprochen auf den römisch 40 Befund der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, dass er nicht verstehe, wie ein Befund im System sein und dann wieder verschwinden könne. Auf die Archivierung von Dokumenten in Patidok angesprochen führte der Zeuge aus, dass es unterschiedlich sei, wie schnell die Archivierung funktioniere. Nur die externen Dokumente würden zeitverzögert in das System gestellt. Es habe sich niemand "geoutet", den Auftrag zur Durchführung eines römisch 40 gegeben bzw. sich verletzt zu haben. Bis zur Beschwerde der Beschwerdeführerin habe er nicht gewusst, dass der Test stattgefunden habe. L. wurde dazu befragt, dass er laut Protokoll am 16.XXXX während eines Nachtdienstes Zugriff auf die Daten der Beschwerdeführerin genommen haben soll. Dies wurde vom Zeugen bestritten. Er könne sich die Zugriffe nur dadurch erklären, dass jemand anderer mit seiner aufrechten Kennung zugegriffen habe. Konkret könne er sich nicht an den Tag erinnern und wie viele Leute da gewesen seien. Es seien maximal ein bis zwei Ärzte und ein bis zwei Schwestern anwesend gewesen. Er wisse nicht mehr, ob sich die Beschwerdeführerin in seiner Nähe befunden habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er den Nachtdienst verlassen habe. Auf die Frage, wie oft am Tag er auf Patientendaten greifen müsse, führte der Zeuge aus, dass er an einem achtstündigen Tag 500 bis 700 Zugriffe durchführe. Diese Zugriffe seien zumeist anlassbezogen, wenn ein Patient zur Behandlung da sei. Ausnahmsweise könne ein Zugriff auf die Daten anderer Patienten vorkommen, wenn Befunde ausständig seien, wenn man den Operationstermin verschieben müsse, wenn sich Patienten telefonisch meldeten. Auf die Frage, ob er die Beschwerdeführerin im Nachtdienst im XXXX schon gekannt habe, antwortete der Zeuge "vom Sehen schon, vom Namen sicher nicht". Er könne ausschließen, dass er auf die Daten der Beschwerdeführerin Zugriff genommen habe; er hätte Vornamen und Nachnamen und Geburtsdatum kennen müssen. Wissentlich kenne er die Beschwerdeführerin, seit er Assistent in der XXXX sei, seit August 2014. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie gemeinsam mit L. Dienst gehabt habe. Er habe die Anordnungen gegeben und sie habe sie durchgeführt. Während des Nachtdienstes seien nur mehr Schwester und Turnusarzt alleine auf der Station. Sie habe vermerkt, dass es in der Nacht nichts Auffälliges gegeben habe. Wenn wirklich so viel los gewesen wäre, dann hätte sie keine Zeit zum Jausnen gehabt. Es wäre denkbar, dass sie an einem anderen Gerät gearbeitet hätte, wenn so viel los gewesen wäre.L. wurde dazu befragt, dass er laut Protokoll am 16.XXXX während eines Nachtdienstes Zugriff auf die Daten der Beschwerdeführerin genommen haben soll. Dies wurde vom Zeugen bestritten. Er könne sich die Zugriffe nur dadurch erklären, dass jemand anderer mit seiner aufrechten Kennung zugegriffen habe. Konkret könne er sich nicht an den Tag erinnern und wie viele Leute da gewesen seien. Es seien maximal ein bis zwei Ärzte und ein bis zwei Schwestern anwesend gewesen. Er wisse nicht mehr, ob sich die Beschwerdeführerin in seiner Nähe befunden habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er den Nachtdienst verlassen habe. Auf die Frage, wie oft am Tag er auf Patientendaten greifen müsse, führte der Zeuge aus, dass er an einem achtstündigen Tag 500 bis 700 Zugriffe durchführe. Diese Zugriffe seien zumeist anlassbezogen, wenn ein Patient zur Behandlung da sei. Ausnahmsweise könne ein Zugriff auf die Daten anderer Patienten vorkommen, wenn Befunde ausständig seien, wenn man den Operationstermin verschieben müsse, wenn sich Patienten telefonisch meldeten. Auf die Frage, ob er die Beschwerdeführerin im Nachtdienst im römisch 40 schon gekannt habe, antwortete der Zeuge "vom Sehen schon, vom Namen sicher nicht". Er könne ausschließen, dass er auf die Daten der Beschwerdeführerin Zugriff genommen habe; er hätte Vornamen und Nachnamen und Geburtsdatum kennen müssen. Wissentlich kenne er die Beschwerdeführerin, seit er Assistent in der römisch 40 sei, seit August 2014. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie gemeinsam mit L. Dienst gehabt habe. Er habe die Anordnungen gegeben und sie habe sie durchgeführt. Während des Nachtdienstes seien nur mehr Schwester und Turnusarzt alleine auf der Station. Sie habe vermerkt, dass es in der Nacht nichts Auffälliges gegeben habe. Wenn wirklich so viel los gewesen wäre, dann hätte sie keine Zeit zum Jausnen gehabt. Es wäre denkbar, dass sie an einem anderen Gerät gearbeitet hätte, wenn so viel los gewesen wäre. Der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden R.) erklärte den Unterschied zwischen der nunmehr vorgelegten Liste und der früheren Liste. Man habe im alten Programm einzelne Fälle ausgewertet. Möglicherweise habe er den Auftrag gehabt, nur bestimmte Fälle auszuwerten. Die Auswertung sei damals sehr aufwändig gewesen. Zum Arbeiten unter fremder Kennung führte R. aus, dass es Probleme mit dem Abmelden gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die Benutzerabmeldung mit dem Arztwechsel verwechselt. Früher habe es den Arztwechsel gegeben. Das heißt, man habe am Ambulanzschirm auf Arztwechsel gedrückt und habe dann die Leistung verbuchen können. Man sei dann unter fremder Kennung im System gewesen, früher habe es Sammel-User gegeben. Der Verwaltungsdirektor habe Zugriff auf die Daten sämtlicher Patienten. Normalerweise sollte er den Zugriff nicht brauchen. Vielleicht benötige er den Zugriff für Abrechnungen oder Statistiken. Auf das Einscannen der Befunde angesprochen, führte der Zeuge u. a. aus, dass es den XXXXbefund der Beschwerdeführerin gebe, dieser sei aber dem Betriebsarzt falsch zugewiesen. Der Verwaltungsdirektor, der ebenfalls als Zeuge befragt wurde, führte aus, dass er auf keine Dokumente der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, sondern lediglich auf die Übersichtsseite der Dokumente. Es sei notwendig gewesen, die Natur der Dokumente zu kennen, um die Fragen (der Datenschutzkommission, Anm.) zu beantworten. Mehr habe er auch nicht benötigt. Als Verwaltungsdirektor habe er die Möglichkeit, auf die Patientendaten zuzugreifen. Es gebe Geschäftsfelder, wo dies notwendig sei. Er habe behördliche Anfragen zu beantworten. Der Datenschutzbeauftragte und die Geschäftsstelle hätten diese Möglichkeit auch. Die Anordnung eines XXXX sei eine Angelegenheit des ärztlichen Bereiches.Der Verwaltungsdirektor, der ebenfalls als Zeuge befragt wurde, führte aus, dass er auf keine Dokumente der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, sondern lediglich auf die Übersichtsseite der Dokumente. Es sei notwendig gewesen, die Natur der Dokumente zu kennen, um die Fragen (der Datenschutzkommission, Anmerkung zu beantworten. Mehr habe er auch nicht benötigt. Als Verwaltungsdirektor habe er die Möglichkeit, auf die Patientendaten zuzugreifen. Es gebe Geschäftsfelder, wo dies notwendig sei. Er habe behördliche Anfragen zu beantworten. Der Datenschutzbeauftragte und die Geschäftsstelle hätten diese Möglichkeit auch. Die Anordnung eines römisch 40 sei eine Angelegenheit des ärztlichen Bereiches. 41. Mit Schreiben vom 09.05.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht an die mitbeteiligte Partei den Auftrag, bestimmte Dokumente (z.B. näher bezeichnete Protokolllisten) vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom 25.05.2016 entsprochen. Aus den vorgelegten Zugriffslisten ist ersichtlich, dass mit der Benutzerkennung der Beschwerdeführerin am 16.XXXX in der Zeit von 00:00 bis 09:00 Uhr keine Zugriffe vorgenommen wurden. Allerdings löse das Auflisten des so genannten Order-Monitors (Liste aller wartenden Patienten) beispielsweise noch keine Protokollierung aus. Die Zugriffslisten des L. würden hingegen auf eine umfangreiche Tätigkeit hinweisen. Im Zeitraum zwischen 05:18 und 05:29 Uhr seien keine Dokumente mehr aufgerufen worden. Möglicherweise hätten in diesem Zeitraum andere Aktivitäten stattgefunden. Möglicherweise habe auch ein ungewollter Benutzerwechsel stattgefunden, indem der Benutzungskennungsinhaber verabsäumt habe sich abzumelden und die Beschwerdeführerin sodann an diesem Arbeitsplatz tätig geworden sei, ohne sich selbst anzumelden. Es sei dann der Patientenstamm der Beschwerdeführerin aufgerufen worden um sodann um 05:39 Uhr die Übersichtsseite der Beschwerdeführerin aufzurufen, um das Dokument "OP-Bilder" zu öffnen. Anschließend habe es in dieser Nacht keine dokumentenbezogenen Aktivitäten mehr an diesem Arbeitsplatz gegeben. 42. Mit Schreiben vom 30.05.2016 legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Konvolut von weiteren Vorbringen und Anträgen vor. 43. Mit Schreiben vom 31.05.2016 erstattete die Beschwerdeführerin weitere Vorbringen und stellte weitere Anträge. Die Vorbringen enthalten den Aktenvermerk darüber, dass am 06.XXXX der externe XXXX Befund der Beschwerdeführerin wiederum im System ersichtlich gewesen sei.43. Mit Schreiben vom 31.05.2016 erstattete die Beschwerdeführerin weitere Vorbringen und stellte weitere Anträge. Die Vorbringen enthalten den Aktenvermerk darüber, dass am 06.XXXX der externe römisch 40 Befund der Beschwerdeführerin wiederum im System ersichtlich gewesen sei. 44. Mit Schreiben vom 14.06.2016 gab die Beschwerdeführerin eine Reihe von Stellungnahmen ab und stellte mehrere Anträge. Darin bestritt sie die Echtheit der vorgelegten Protokolllisten. Eine Anmeldung von Patienten müsse ihrer Meinung nach auch protokolliert werden. Selbst wenn sie in diesem Nachtdienst mit fremder Benutzerkennung gearbeitet hätte, müssten Zugriffe von ihr protokolliert sein, weil nur das Ambulanz- Pflegepersonal über einen bestimmten Button verfüge, der zur Patientenaufnahme zwingend benötigt werde, der ihres Wissens aber den Ärzten nicht verfügbar sei. 45. Mit Schreiben vom 15.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Anträgen, die sich auf eine Empfehlung der Datenschutzkommission vom 23.05.2016, Zl. DSB-D210.783/0004-DSB/2016, bezogen. 46. Am XXXX fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt, in welcher auf Antrag der Beschwerdeführerin nochmals der Verwaltungsdirektor einvernommen wurde. Er wiederholte seine Aussage, dass er auf die Dokumentenliste Zugriff genommen, nicht aber in Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin Einsicht genommen habe. Angesprochen auf den XXXX behauptete der Zeuge, dass das Haus diese Anforderungen nicht mehr habe. Angesprochen darauf, warum er von H. und S. schriftliche Stellungnahmen eingefordert habe, mit L. aber persönlich gesprochen habe, führte er aus, dass die beiden erstgenannten Ärzte den größeren Bezug zu den Patientendaten der Beschwerdeführerin hätten. Bei L. habe er diesen Bezug nicht gesehen, deswegen habe er mit ihm persönlich sprechen wollen. Die Beschwerdeführerin behauptete, anhand ihres Screenshots beweisen zu können, dass mit dem Patientenexplorer alle Befunde automatisch bis ins kleinste Detail gezeigt würden. Bei Anklicken eines Dokumentes erscheine sofort der dazugehörige Befund. Man könne anhand der Zugriffslisten in der Beilage 9 ersehen, was der Verwaltungsdirektor alles eingesehen habe.46. Am römisch 40 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt, in welcher auf Antrag der Beschwerdeführerin nochmals der Verwaltungsdirektor einvernommen wurde. Er wiederholte seine Aussage, dass er auf die Dokumentenliste Zugriff genommen, nicht aber in Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin Einsicht genommen habe. Angesprochen auf den römisch 40 behauptete der Zeuge, dass das Haus diese Anforderungen nicht mehr habe. Angesprochen darauf, warum er von H. und S. schriftliche Stellungnahmen eingefordert habe, mit L. aber persönlich gesprochen habe, führte er aus, dass die beiden erstgenannten Ärzte den größeren Bezug zu den Patientendaten der Beschwerdeführerin hätten. Bei L. habe er diesen Bezug nicht gesehen, deswegen habe er mit ihm persönlich sprechen wollen. Die Beschwerdeführerin behauptete, anhand ihres Screenshots beweisen zu können, dass mit dem Patientenexplorer alle Befunde automatisch bis ins kleinste Detail gezeigt würden. Bei Anklicken eines Dokumentes erscheine sofort der dazugehörige Befund. Man könne anhand der Zugriffslisten in der Beilage 9 ersehen, was der Verwaltungsdirektor alles eingesehen habe. 47. Mit Schreiben vom 27.06.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen mit Anträgen und legte - wie vom Bundesverwaltungsgericht angeordnet - die an die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei gerichteten Fragenkataloge vor. 48. Mit Schreiben vom 03.08.2016 wurden die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde aufgefordert, zwecks Erleichterung und Effizienzsteigerung in der nächsten mündlichen Verhandlung den jeweiligen Fragenkatalog - soweit verfahrensrelevant - zunächst schriftlich zu beantworten. 49. Mit Schreiben vom 05.08.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die mitbeteiligte Partei um die Vorlage weiterer Informationen, insbesondere auch um die Vorlage von Beweisen, wer aus welchem Grund den XXXX in Auftrag gegeben habe und ob dies für die ärztliche Behandlung bzw. die Führung der Krankengeschichte erforderlich gewesen sei.49. Mit Schreiben vom 05.08.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die mitbeteiligte Partei um die Vorlage weiterer Informationen, insbesondere auch um die Vorlage von Beweisen, wer aus welchem Grund den römisch 40 in Auftrag gegeben habe und ob dies für die ärztliche Behandlung bzw. die Führung der Krankengeschichte erforderlich gewesen sei. 50. Mit Schreiben vom 23.08.2016 ersuchte die mitbeteiligte Partei um Auskunft, ob für die Erfüllung des entsprechenden Auftrages zur Beweismittelvorlage (bezüglich des XXXX) seitens der Verwaltungsdirektion auf die Urkunden in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin zugegriffen werden dürfe und solle. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend beantwortet, dass eine Einsichtnahme zulässig sei, soweit dies zur Beweiserbringung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig sei. Diese habe auf die gelindeste Art und Weise zu erfolgen.50. Mit Schreiben vom 23.08.2016 ersuchte die mitbeteiligte Partei um Auskunft, ob für die Erfüllung des entsprechenden Auftrages zur Beweismittelvorlage (bezüglich des römisch 40 ) seitens der Verwaltungsdirektion auf die Urkunden in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin zugegriffen werden dürfe und solle. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend beantwortet, dass eine Einsichtnahme zulässig sei, soweit dies zur Beweiserbringung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig sei. Diese habe auf die gelindeste Art und Weise zu erfolgen. 51. Mit Schreiben vom 22.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin Anträge, die sich auf die Übermittlung von Aktenstücken bezogen. 52. Mit Schreiben vom selben Datum stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag bzw. erstattete weitere Vorbringen, die sich auf den XXXX und die Stellung des Verwaltungsdirektors bezogen.52. Mit Schreiben vom selben Datum stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag bzw. erstattete weitere Vorbringen, die sich auf den römisch 40 und die Stellung des Verwaltungsdirektors bezogen. 53. Mit Schreiben vom 26.08.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die mitbeteiligte Partei um die Übermittlung weiterer Unterlagen. 54. Mit Schreiben vom 26.08.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin einen umfangreichen Schriftsatz, in dem sie mittteilte, dass ihr Arbeitgeber sie fristlos entlassen habe. Weiters nahm die Beschwerdeführerin zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX Stellung und stellte eine Reihe von Anträgen.römisch 40 Stellung und stellte eine Reihe von Anträgen. 55. Mit Schreiben vom 02.09.2016 nahm die mitbeteiligte Partei zu den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen Stellung und legte unter anderem einen Plan jener Räume vor, in denen sich die Arbeitsstellen XXXX bis XXXX befinden. Weiters wurde zur Frage der Verantwortlichkeiten des Verwaltungsdirektors und des ärztlichen Direktors Stellung genommen.55. Mit Schreiben vom 02.09.2016 nahm die mitbeteiligte Partei zu den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen Stellung und legte unter anderem einen Plan jener Räume vor, in denen sich die Arbeitsstellen römisch 40 bis römisch 40 befinden. Weiters wurde zur Frage der Verantwortlichkeiten des Verwaltungsdirektors und des ärztlichen Direktors Stellung genommen. 56. Mit Schreiben vom 02.09.2016 wurde von der mitbeteiligten Partei eine weitere Mitteilung übermittelt, in der unter anderem behauptet wurde, dass sich aufgrund einer genaueren Analyse nunmehr zeige, dass im Order-Monitor des Patienten, auf dessen Daten vor dem Aufruf der Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen wurde, Aufträge unter der Arztnummer XXXX (zugeordnet der Beschwerdeführerin) aufschienen, aber im Übrigen keine Dokumentenzugriffe mit ihrer eigenen Kennung. Dies lege nahe, dass die Beschwerdeführerin auch mit der Benutzerkennung des L. gearbeitet habe.56. Mit Schreiben vom 02.09.2016 wurde von der mitbeteiligten Partei eine weitere Mitteilung übermittelt, in der unter anderem behauptet wurde, dass sich aufgrund einer genaueren Analyse nunmehr zeige, dass im Order-Monitor des Patienten, auf dessen Daten vor dem Aufruf der Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen wurde, Aufträge unter der Arztnummer römisch 40 (zugeordnet der Beschwerdeführerin) aufschienen, aber im Übrigen keine Dokumentenzugriffe mit ihrer eigenen Kennung. Dies lege nahe, dass die Beschwerdeführerin auch mit der Benutzerkennung des L. gearbeitet habe. 57. Mit Schreiben vom 05.09.2016 nahm die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zur Beantwortung des Fragenkataloges durch die belangte Behörde Stellung und stellte einen weiteren Antrag. 58. Mit Schreiben vom selben Datum übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Mitteilung, in der ausgeführt wurde, dass sich nach der Operation der Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin eine Stichverletzung mit einem blutigen Instrument zugezogen habe. Aus diesem Grunde sei der XXXX beauftragt worden. In solchen Fällen sei es üblich, Blut für die Laboranalyse vom narkotisierten Patienten im OP oder Aufwachbereich abzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Fall so verlaufen sei und aus diesem Grunde die Beschwerdeführerin keine Erinnerung an die Blutabnahme habe. Eine Einverständniserklärung zur XXXX sei in solchen Fällen rechtlich nicht notwendig, da der Schutz der Gesundheit der verletzten Mitarbeiterin jedenfalls einen übergeordneten Stellenwert habe. Damit stehe fest, dass der Befund zur Beschwerdeführerin gehöre und daher auch jedenfalls Teil ihrer Krankengeschichte sei.58. Mit Schreiben vom selben Datum übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Mitteilung, in der ausgeführt wurde, dass sich nach der Operation der Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin eine Stichverletzung mit einem blutigen Instrument zugezogen habe. Aus diesem Grunde sei der römisch 40 beauftragt worden. In solchen Fällen sei es üblich, Blut für die Laboranalyse vom narkotisierten Patienten im OP oder Aufwachbereich abzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Fall so verlaufen sei und aus diesem Grunde die Beschwerdeführerin keine Erinnerung an die Blutabnahme habe. Eine Einverständniserklärung zur römisch 40 sei in solchen Fällen rechtlich nicht notwendig, da der Schutz der Gesundheit der verletzten Mitarbeiterin jedenfalls einen übergeordneten Stellenwert habe. Damit stehe fest, dass der Befund zur Beschwerdeführerin gehöre und daher auch jedenfalls Teil ihrer Krankengeschichte sei. 59. Mit Schreiben vom 13.09.2016 wurde die mitbeteiligte Partei um die Mitteilung des Namens und einer ladungsfähigen Adresse der Person gebeten, die bei der Operation der Beschwerdeführerin eine Nadelstichverletzung erlitten habe. Weiters wurde um Mitteilung gebeten, inwieweit sich aufgrund einer genaueren Analyse nunmehr zeige, dass die Beschwerdeführerin mehrfach unter fremder Benutzerkennung gearbeitet habe. 60. Mit Schreiben vom 15.09.2016 teilte die mitbeteiligte Partei den Namen der Bediensteten (im folgenden Q.) mit, die sich die Verletzung zugezogen habe und legte eine entsprechende Unfallmeldung vor. 61. Mit Schreiben vom 23.09.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres ergänzendes Vorbringen und stellte weitere Anträge, die sich in erster Linie auf die behauptete Stichverletzung der Bediensteten des Krankenhauses bezogen. 62. Mit Schreiben vom 26.09.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres ergänzendes Vorbringen und stellte weitere Anträge, wobei sich die Ausführungen vor allem auf mangelhafte Datensicherheitsmaßnahmen im Krankenhaus, insbesondere auf externe Zugriffe bezogen. 63. Am XXXX fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt.63. Am römisch 40 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde S. als Zeuge befragt und gab an, dass die Beschwerdeführerin und er nach der Operation in Kontakt geblieben seien und sie die Frage gestellt habe, warum ein XXXX durchgeführt worden sei. Er habe in seiner Abteilung gefragt, ob jemand eine Nadelstichverletzung erlitten habe, es habe jedoch niemand gesagt, dass dies der Fall gewesen sei. Er habe versucht, auch in der Aufwachstation zu eruieren, ob das passiert sei, dies sei jedoch auch ohne Ergebnis geblieben. Auf Befragung teilte S. mit, dass er damals nicht die Betriebsärztin befragte. Die XXXX Abteilung erfahre nichts davon, wenn in der Zentralsterilisation etwas passiere. Die Instrumente würden nach der Operation in einen Korb eingeworfen und kämen in die Sterilisationsreinigung. Die Frage, ob ein derartiger XXXX relevant für die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei, verneinte S. Für den eigentlichen Fall sei der Befund egal. Wenn die Nadelstichverletzung ergeben hätte, dass die Patientin XXXX sei, wäre der Fall anders gelagert. Auf die Frage, welche Dokumente gespeichert würden, führte S. aus, dass alles, was an Befunden vorhanden sei, in der Krankengeschichte der Patientin sein sollte. Auf die Frage, ob dies nicht ein Widerspruch zu seiner früheren Aussage sei, meinte der Zeuge, dass auch der XXXX wichtig sei, es jedoch die Frage sei, wer dieses Dokument einsehen dürfe. Die Zugriffsberechtigungen müssten nicht sämtliche Ärzte und Pflegebedienstete haben. Auf die Frage, wie lange es im Schnitt dauere, bis externe Befunde eingespeichert würden, antwortete S., dass dies zwischen zwei Stunden und drei Monaten variiere. Dass das Testergebnis siebeneinhalb Monate später ins System komme, sei eher ungewöhnlich. Wenn bei der Patientin Blut abgenommen würde, sei das zu dokumentieren. Es gebe ein Anästhesie-Protokoll und ein Aufwach-Protokoll. Nach der Operation würden die Patienten in den Aufwach-Raum gebracht und zwei bis drei Stunden später auf die Station. Im Falle einer Nadelstichverletzung müsse die Patientin informiert werden. Diese Blutabnahme müsse auch dokumentiert sein. Er habe auch H. gefragt, ob ihm etwas erinnerlich sei. Dieser habe aber auch nichts gewusst. Zum externen XXXX Befund befragt teilte der Zeuge mit, dass es sich dabei um einen XXXX handle, der aufgrund einer Routineuntersuchung erstellt werde, die man bei jeder Patientin brauche. Man benötige das in der Dokumentation. Dieses Dokument habe nichts beim Betriebsarzt zu suchen.Im Rahmen dieser Verhandlung wurde S. als Zeuge befragt und gab an, dass die Beschwerdeführerin und er nach der Operation in Kontakt geblieben seien und sie die Frage gestellt habe, warum ein römisch 40 durchgeführt worden sei. Er habe in seiner Abteilung gefragt, ob jemand eine Nadelstichverletzung erlitten habe, es habe jedoch niemand gesagt, dass dies der Fall gewesen sei. Er habe versucht, auch in der Aufwachstation zu eruieren, ob das passiert sei, dies sei jedoch auch ohne Ergebnis geblieben. Auf Befragung teilte S. mit, dass er damals nicht die Betriebsärztin befragte. Die römisch 40 Abteilung erfahre nichts davon, wenn in der Zentralsterilisation etwas passiere. Die Instrumente würden nach der Operation in einen Korb eingeworfen und kämen in die Sterilisationsreinigung. Die Frage, ob ein derartiger römisch 40 relevant für die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei, verneinte S. Für den eigentlichen Fall sei der Befund egal. Wenn die Nadelstichverletzung ergeben hätte, dass die Patientin römisch 40 sei, wäre der Fall anders gelagert. Auf die Frage, welche Dokumente gespeichert würden, führte S. aus, dass alles, was an Befunden vorhanden sei, in der Krankengeschichte der Patientin sein sollte. Auf die Frage, ob dies nicht ein Widerspruch zu seiner früheren Aussage sei, meinte der Zeuge, dass auch der römisch 40 wichtig sei, es jedoch die Frage sei, wer dieses Dokument einsehen dürfe. Die Zugriffsberechtigungen müssten nicht sämtliche Ärzte und Pflegebedienstete haben. Auf die Frage, wie lange es im Schnitt dauere, bis externe Befunde eingespeichert würden, antwortete S., dass dies zwischen zwei Stunden und drei Monaten variiere. Dass das Testergebnis siebeneinhalb Monate später ins System komme, sei eher ungewöhnlich. Wenn bei der Patientin Blut abgenommen würde, sei das zu dokumentieren. Es gebe ein Anästhesie-Protokoll und ein Aufwach-Protokoll. Nach der Operation würden die Patienten in den Aufwach-Raum gebracht und zwei bis drei Stunden später auf die Station. Im Falle einer Nadelstichverletzung müsse die Patientin informiert werden. Diese Blutabnahme müsse auch dokumentiert sein. Er habe auch H. gefragt, ob ihm etwas erinnerlich sei. Dieser habe aber auch nichts gewusst. Zum externen römisch 40 Befund befragt teilte der Zeuge mit, dass es sich dabei um einen römisch 40 handle, der aufgrund einer Routineuntersuchung erstellt werde, die man bei jeder Patientin brauche. Man benötige das in der Dokumentation. Dieses Dokument habe nichts beim Betriebsarzt zu suchen. S. führte weiters auf Frage der Beschwerdeführerin aus, dass sie schlechte Erfahrungen bezüglich der Einsichtnahme in die Dokumentation XXXX gemacht habe. Sie hätten daher mit der Verwaltungsdirektion vor der Operation vereinbart, dass die Dokumente der Beschwerdeführerin gesperrt werden sollten. Das habe zunächst gut geklappt, aber die Dokumente seien dann eingescannt worden. Dass die OP-Bilder und auch der externe Befund der XXXXnicht gesperrt waren, sei auch schon nicht vereinbarungsgemäß gewesen. Der XXXXbefund sei Voraussetzung für die Operation der Beschwerdeführerin gewesen. Es sei vereinbart worden, dass alles in Papierform aufbewahrt würde. Auf die Frage, wer das primär abkläre, wenn strittige Befunde in der Geschichte enthalten seien, antwortete S., dass dies eine medizinische Angelegenheit sei. Für die Verwaltung sei der XXXX uninteressant. Die Frage, ob die Tatsache, dass S. nicht auf alle Dokumente zugreifen konnte, der Anlass dafür gewesen sei, dass die Dokumente entsperrt worden seien, bejahte der Zeuge. Er selbst habe aufgrund eines Telefonats oder der E-Mail-Anfrage der Beschwerdeführerin Einsicht in die Dokumente genommen. Er habe immer nur zugegriffen, wenn die Beschwerdeführerin und er vorher kommuniziert hätten.S. führte weiters auf Frage der Beschwerdeführerin aus, dass sie schlechte Erfahrungen bezüglich der Einsichtnahme in die Dokumentation römisch 40 gemacht habe. Sie hätten daher mit der Verwaltungsdirektion vor der Operation vereinbart, dass die Dokumente der Beschwerdeführerin gesperrt werden sollten. Das habe zunächst gut geklappt, aber die Dokumente seien dann eingescannt worden. Dass die OP-Bilder und auch der externe Befund der XXXXnicht gesperrt waren, sei auch schon nicht vereinbarungsgemäß gewesen. Der XXXXbefund sei Voraussetzung für die Operation der Beschwerdeführerin gewesen. Es sei vereinbart worden, dass alles in Papierform aufbewahrt würde. Auf die Frage, wer das primär abkläre, wenn strittige Befunde in der Geschichte enthalten seien, antwortete S., dass dies eine medizinische Angelegenheit sei. Für die Verwaltung sei der römisch 40 uninteressant. Die Frage, ob die Tatsache, dass S. nicht auf alle Dokumente zugreifen konnte, der Anlass dafür gewesen sei, dass die Dokumente entsperrt worden seien, bejahte der Zeuge. Er selbst habe aufgrund eines Telefonats oder der E-Mail-Anfrage der Beschwerdeführerin Einsicht in die Dokumente genommen. Er habe immer nur zugegriffen, wenn die Beschwerdeführerin und er vorher kommuniziert hätten. Weiters wurde der Leiter des Labors (im Folgenden: P.), in dem der XXXX hergestellt wurde, als Zeuge vernommen, der den Ablauf im Labor darstellte. Er habe einen Anforderungsbeleg bezüglich der Beschwerdeführerin gefunden. Sie hätten die Anforderung am XXXX um 13:00 Uhr aufgenommen. Angekommen sei die Anforderung schon ca. eine halbe Stunde vorher. Als Zuweiser sei die Betriebsärztin des Krankenhauses eingetragen gewesen. Dem Zeugen wurde aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft darüber zu geben, ob zwischen XXXX und XXXX eine Blutprobe von Q. angefordert wurde.Weiters wurde der Leiter des Labors (im Folgenden: P.), in dem der römisch 40 hergestellt wurde, als Zeuge vernommen, der den Ablauf im Labor darstellte. Er habe einen Anforderungsbeleg bezüglich der Beschwerdeführerin gefunden. Sie hätten die Anforderung am römisch 40 um 13:00 Uhr aufgenommen. Angekommen sei die Anforderung schon ca. eine halbe Stunde vorher. Als Zuweiser sei die Betriebsärztin des Krankenhauses eingetragen gewesen. Dem Zeugen wurde aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft darüber zu geben, ob zwischen römisch 40 und römisch 40 eine Blutprobe von Q. angefordert wurde. Die Betriebsärztin (im Folgenden: B.) führte in ihrer Einvernahme als Zeugin aus, dass die Anforderung des XXXX der Beschwerdeführerin in ihrem Namen ergangen sei. Der Unfall sei am XXXX erfolgt. Sie gehe davon aus, dass ein Anästhesist, der im Aufwachraum anwesend gewesen sei, die Blutabnahme angeordnet habe. B. sei nur XXXX anwesend. Q. und sie hätten gemeinsam die Anzeige ausgefüllt. Sie wisse nicht, ob es eine Dokumentation gebe, dass der Beschwerdeführerin Blut abgenommen worden sei. Auf die Frage, warum auf der Anforderung der Name der Betriebsärztin, nicht aber die eines Arztes bzw. eine Unterschrift angebracht sei, meinte die Zeugin, dass ihr Name dort nicht stehen müsse. Es müsse der Name des behandelnden Arztes dort stehen und dieser davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Patientin wäre zu fragen gewesen. Möglicherweise sei sie im Aufwachraum gefragt worden, könne sich aber nicht mehr daran erinnern. Auf den Vorhalt, dass man die Patientin bei vollem Bewusstsein hätte fragen können, da die Blutprobe erst am XXXX übermittelt worden sei, führte B. aus, dass man versuche möglichst schnell zu einer Blutprobe zu kommen, weil eine allfällige Prophylaxe möglichst früh zum Einsatz kommen solle. Auf die Frage, ob der XXXX Befund der Beschwerdeführerin eine Zeit lang bei ihr gespeichert gewesen sei, meinte B., dass sie davon nichts wisse. Über die Patientin habe sie nur gespeichert, dass sie sich bei einem Arbeitsunfall 1997 gestochen habe. Von der Nadelstichverletzung im Jahre XXXX sei nichts gespeichert, weil die Beschwerdeführerin als Patientin und nicht als Angestellte betroffen gewesen sei. Sie wisse nicht, wer in ihrem Namen einen XXXX angefordert habe. Ihre Vorgabe sei, dass das ein Arzt machen solle und dass der Patient aufgeklärt werden müsse. Dem werde normalerweise auch entsprochen. Der Befund der Q. sei bei B. eingelangt und von ihr gespeichert wurden, aber nicht in Patidok. Sie verwende ein "selbstgeschnitztes" System, das XXXX vor 20 Jahren entworfen habe. Auf Befragung führte B. aus, dass es im Intranet eine Handlungsanordnung gebe, was genau im Verletzungsfall zu tun sei. Diese habe es auch bereits XXXX gegeben. Sie wisse, dass die Einwilligung des Patienten einzuholen sei. Wenn es um das Recht desjenigen gehe, sich zu schützen und eine Prophylaxe einzunehmen, dann könne man davon abgehen. Auf die Frage, ob das abgenommene Blut nicht am selben Tag noch verschickt worden sein müsste, antwortete B., dass die Blutproben zu Mittag wegtransportiert würden. Vielleicht sei sich das an dem Tag nicht mehr ausgegangen.Die Betriebsärztin (im Folgenden: B.) führte in ihrer Einvernahme als Zeugin aus, dass die Anforderung des römisch 40 der Beschwerdeführerin in ihrem Namen ergangen sei. Der Unfall sei am römisch 40 erfolgt. Sie gehe davon aus, dass ein Anästhesist, der im Aufwachraum anwesend gewesen sei, die Blutabnahme angeordnet habe. B. sei nur römisch 40 anwesend. Q. und sie hätten gemeinsam die Anzeige ausgefüllt. Sie wisse nicht, ob es eine Dokumentation gebe, dass der Beschwerdeführerin Blut abgenommen worden sei. Auf die Frage, warum auf der Anforderung der Name der Betriebsärztin, nicht aber die eines Arztes bzw. eine Unterschrift angebracht sei, meinte die Zeugin, dass ihr Name dort nicht stehen müsse. Es müsse der Name des behandelnden Arztes dort stehen und dieser davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Patientin wäre zu fragen gewesen. Möglicherweise sei sie im Aufwachraum gefragt worden, könne sich aber nicht mehr daran erinnern. Auf den Vorhalt, dass man die Patientin bei vollem Bewusstsein hätte fragen können, da die Blutprobe erst am römisch 40 übermittelt worden sei, führte B. aus, dass man versuche möglichst schnell zu einer Blutprobe zu kommen, weil eine allfällige Prophylaxe möglichst früh zum Einsatz kommen solle. Auf die Frage, ob der römisch 40 Befund der Beschwerdeführerin eine Zeit lang bei ihr gespeichert gewesen sei, meinte B., dass sie davon nichts wisse. Über die Patientin habe sie nur gespeichert, dass sie sich bei einem Arbeitsunfall 1997 gestochen habe. Von der Nadelstichverletzung im Jahre römisch 40 sei nichts gespeichert, weil die Beschwerdeführerin als Patientin und nicht als Angestellte betroffen gewesen sei. Sie wisse nicht, wer in ihrem Namen einen römisch 40 angefordert habe. Ihre Vorgabe sei, dass das ein Arzt machen solle und dass der Patient aufgeklärt werden müsse. Dem werde normalerweise auch entsprochen. Der Befund der Q. sei bei B. eingelangt und von ihr gespeichert wurden, aber nicht in Patidok. Sie verwende ein "selbstgeschnitztes" System, das römisch 40 vor 20 Jahren entworfen habe. Auf Befragung führte B. aus, dass es im Intranet eine Handlungsanordnung gebe, was genau im Verletzungsfall zu tun sei. Diese habe es auch bereits römisch 40 gegeben. Sie wisse, dass die Einwilligung des Patienten einzuholen sei. Wenn es um das Recht desjenigen gehe, sich zu schützen und eine Prophylaxe einzunehmen, dann könne man davon abgehen. Auf die Frage, ob das abgenommene Blut nicht am selben Tag noch verschickt worden sein müsste, antwortete B., dass die Blutproben zu Mittag wegtransportiert würden. Vielleicht sei sich das an dem Tag nicht mehr ausgegangen. Q. führte in ihrer Zeugenaussage aus, dass sie sich nach der OP der Beschwerdeführerin mit einer spitzen XXXX gestochen habe. Sie sei zu einem Arzt in der Aufwachstation gegangen. Dieser habe ihr Blut abgenommen. Ob er auch der Beschwerdeführerin Blut abgenommen habe, wisse sie nicht. Der Dienst habende Arzt müsse das machen. Das müsse auch der Betriebsärztin gemeldet werden. Sie wisse nicht, welcher Arzt den XXXX angefordert habe. Die Zeugin zeigte dem erkennenden Senat ihren Befund, auf dem ersichtlich war, dass er vom XXXX stammte.Q. führte in ihrer Zeugenaussage aus, dass sie sich nach der OP der Beschwerdeführerin mit einer spitzen römisch 40 gestochen habe. Sie sei zu einem Arzt in der Aufwachstation gegangen. Dieser habe ihr Blut abgenommen. Ob er auch der Beschwerdeführerin Blut abgenommen habe, wisse sie nicht. Der Dienst habende Arzt müsse das machen. Das müsse auch der Betriebsärztin gemeldet werden. Sie wisse nicht, welcher Arzt den römisch 40 angefordert habe. Die Zeugin zeigte dem erkennenden Senat ihren Befund, auf dem ersichtlich war, dass er vom römisch 40 stammte. Der erkennende Senat stellte eine Reihe von Fragen an die mitbeteiligte Partei, die jedoch von dieser nicht ad hoc beantwortet werden konnten, weshalb vom Gericht die Übersendung eines schriftlich zu beantwortenden Fragenkataloges angekündigt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, einen unabhängigen deutschen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen und in das Krankenhaus zu schicken, damit dieser feststelle, auf welche Patientendaten Zugriffe getätigt worden seien. Die belangte Behörde verwies auf ihre Eingabe, in der bereits der Verfahrensgegenstand nach ihrer Ansicht definiert worden sei. Die mitbeteiligte Partei führte auf Frage der Beschwerdeführerin aus, dass nach der Anstaltsordnung die Vertretung nach außen durch den Verwaltungsdirektor erfolge, soweit sie nicht den Organen des Rechtsträgers vorbehalten sei. Zum Aufgabenbereich des Verwaltungsdirektors gehöre insbesondere das Beschwerdemanagement. Auf Frage der Vorsitzenden an die Beschwerdeführerin, ob es nicht denkbar wäre, dass L. nach seiner letzten Aktivität betreffend eines Patienten den Raum verlassen habe und sie am Computer XXXX unter ihrer Anmeldung, aber unter seiner Kennung weitergearbeitet habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies ausschließen könne, weil sie sich des Problems bewusst gewesen sei, dass jemand anderer einer Datenschutzverletzung beschuldigt werden könne. Darum sei sie besonders vorsichtig gewesen. Weiters führte sie aus, dass höchstwahrscheinlich sie diejenige gewesen sei, die die Anmeldungen der Patienten vorgenommen habe, da L. ihres Wissens keinen Anmelde-Button habe und ihre ebenfalls Dienst habende Kollegin sich in ein anderes Zimmer zurückgezogen hatte.Auf Frage der Vorsitzenden an die Beschwerdeführerin, ob es nicht denkbar wäre, dass L. nach seiner letzten Aktivität betreffend eines Patienten den Raum verlassen habe und sie am Computer römisch 40 unter ihrer Anmeldung, aber unter seiner Kennung weitergearbeitet habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies ausschließen könne, weil sie sich des Problems bewusst gewesen sei, dass jemand anderer einer Datenschutzverletzung beschuldigt werden könne. Darum sei sie besonders vorsichtig gewesen. Weiters führte sie aus, dass höchstwahrscheinlich sie diejenige gewesen sei, die die Anmeldungen der Patienten vorgenommen habe, da L. ihres Wissens keinen Anmelde-Button habe und ihre ebenfalls Dienst habende Kollegin sich in ein anderes Zimmer zurückgezogen hatte. 64. Mit Schreiben vom 30.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Labor P. der Anforderungsbeleg der Zeugin übermittelt, die sich nach ihren Angaben mit einem Operationsgerät gestochen hatte. 65. Am 18.10.2016 nahm die Beschwerdeführerin XXXX Akteneinsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt.65. Am 18.10.2016 nahm die Beschwerdeführerin römisch 40 Akteneinsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt. 66. Mit Schreiben vom 17.10.2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 01.09.2016 Stellung. 67. Mit Schreiben vom 18.10.2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 02.09.2016 Stellung. 68. Mit Schreiben vom 20.10.2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 09.09.2016 Stellung. 69. Mit Schreiben vom 21.10.2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des Labors vom 30.09.2016 Stellung. 70. Mit Schreiben vom 18.11.2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Entwurf der Niederschrift über die Verhandlung am XXXX Stellung.70. Mit Schreiben vom 18.11.2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Entwurf der Niederschrift über die Verhandlung am römisch 40 Stellung. 71. Mit Schreiben vom 22.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen zum Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom XXXX vor, an das Anträge und Beilagen angeschlossen waren.71. Mit Schreiben vom 22.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen zum Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom römisch 40 vor, an das Anträge und Beilagen angeschlossen waren. 72. Mit Schreiben vom 23.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht einen umfangreichen Fragenkatalog an die mitbeteiligte Partei. 73. Dazu erging mit Schriftsatz vom 21.12.2016 seitens der mitbeteiligten Partei eine Antwort samt Beilagen und Anträgen. 74. Mit Schreiben vom 29.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine "substantielle Neuerung" samt Anträgen und Beilagen ein. Darin nahm sie insbesondere auf die Anstaltsordnung für das Krankenhaus Bezug, wonach in der alten Fassung kein Beschwerdemanagement durch den Verwaltungsdirektor vorgesehen gewesen sei. 75. Mit Schreiben vom 30.12.2016 wurde von der Beschwerdeführerin ein weiteres "ergänzendes Vorbringen" samt Anträgen und einer neuen Beilage vorgelegt. 76. Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde von der mitbeteiligten Partei ein "Vorbereitender Schriftsatz" samt Urkundenvorlage übermittelt. 77. Am XXXX fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt.77. Am römisch 40 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt. Dort legte die Beschwerdeführerin ein Vorbringen zur mündlichen Verhandlung am XXXX sowie drei weitere Schriftsätze vor. Diese beinhalteten Repliken zu den Schriftsätzen der mitbeteiligten Partei vom 21.12.2016 und 04.01.2017 sowie ein weiteres ergänzendes Vorbringen und eine Reihe von Anträgen und Beilagen.Dort legte die Beschwerdeführerin ein Vorbringen zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie drei weitere Schriftsätze vor. Diese beinhalteten Repliken zu den Schriftsätzen der mitbeteiligten Partei vom 21.12.2016 und 04.01.2017 sowie ein weiteres ergänzendes Vorbringen und eine Reihe von Anträgen und Beilagen. Der neuerlich als Zeuge einvernommene Datenschutzbeauftragte R. führte aus, dass der im Jahre XXXX noch aktive Patientennavigator die Fälle in einer Baumstruktur darstellte. Man habe innerhalb der Fälle navigieren und Diagnose und Dokumente einsehen können. Um ein Dokument zu öffnen, habe man doppelklicken müssen. Dann sei das Dokument im Bearbeitungsmodus aufgegangen. Man habe allerdings Teile des Dokumentes und des Dokumenteninhaltes auch in einer Vorschau sehen können. Die eingescannten Dokumente habe man nicht (in einer Vorschau) einsehen können, bei diesen habe man doppelklicken müssen. Der Patientennavigator sei inzwischen - er glaube, es sei Mitte XXXX gewesen - deaktiviert worden. Auf die Frage, ob es ausgemacht gewesen sei, dass die Krankendokumente der Beschwerdeführerin für andere Teilnehmer des Systems gesperrt blieben, führte der Zeuge aus, dass es XXXX eine solche Vereinbarung gegeben habe. Soweit er wisse, sei das mit der Patientenadministration und dem Archiv vereinbart worden. Es sei schon lange her gewesen, dass es diese Vereinbarung gegeben habe. Er wisse aber nicht, wann diese Vereinbarung aufgelöst und wann das entschieden worden sei. Diese Sperre sei organisatorisch nicht zu handhaben. Wenn jemand das Dokument benötige, könne es nur derjenige entsperren, der die Sperre veranlasst habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr von der Patientenadministration am XXXX2005 und im Jahre XXXX eine Sperrung noch einmal zugesichert worden sei. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsdirektor ein E-Mail bekommen habe, dass das nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihre Antwort auf diese E-Mail nie beantwortet worden sei.Der neuerlich als Zeuge einvernommene Datenschutzbeauftragte R. führte aus, dass der im Jahre römisch 40 noch aktive Patientennavigator die Fälle in einer Baumstruktur darstellte. Man habe innerhalb der Fälle navigieren und Diagnose und Dokumente einsehen können. Um ein Dokument zu öffnen, habe man doppelklicken müssen. Dann sei das Dokument im Bearbeitungsmodus aufgegangen. Man habe allerdings Teile des Dokumentes und des Dokumenteninhaltes auch in einer Vorschau sehen können. Die eingescannten Dokumente habe man nicht (in einer Vorschau) einsehen können, bei diesen habe man doppelklicken müssen. Der Patientennavigator sei inzwischen - er glaube, es sei Mitte römisch 40 gewesen - deaktiviert worden. Auf die Frage, ob es ausgemacht gewesen sei, dass die Krankendokumente der Beschwerdeführerin für andere Teilnehmer des Systems gesperrt blieben, führte der Zeuge aus, dass es römisch 40 eine solche Vereinbarung gegeben habe. Soweit er wisse, sei das mit der Patientenadministration und dem Archiv vereinbart worden. Es sei schon lange her gewesen, dass es diese Vereinbarung gegeben habe. Er wisse aber nicht, wann diese Vereinbarung aufgelöst und wann das entschieden worden sei. Diese Sperre sei organisatorisch nicht zu handhaben. Wenn jemand das Dokument benötige, könne es nur derjenige entsperren, der die Sperre veranlasst habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr von der Patientenadministration am XXXX2005 und im Jahre römisch 40 eine Sperrung noch einmal zugesichert worden sei. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsdirektor ein E-Mail bekommen habe, dass das nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihre Antwort auf diese E-Mail nie beantwortet worden sei. Auf Befragung führte R. aus, dass das System der Betriebsärztin von Patidok getrennt sei, aber dass es gewisse Laborbefunde gebe, die im Haus gemacht würden. Dazu gebe es eine eigene Abteilung "Betriebsarzt", die auch in Patidok so angelegt worden sei. Die Laborsoftware schicke den Befund an Patidok an die Abteilung 20 "Betriebsarzt". Im Berechtigungskonzept sei diese Abteilung für Pflegepersonal und Ärzte nicht zugelassen, sondern nur für Archiv und Sekretariat. Auch bei betriebsärztlichen Fällen sei mitprotokolliert worden. Diese Fälle seien inzwischen ausgeblendet und mit "XXX keine Berechtigung" bezeichnet. Im Patientennavigator habe es die Möglichkeit gegeben, auch auf betriebsärztliche Dokumente zuzugreifen, allerdings nur mit Doppelklick. Dies sei auch im Protokoll ersichtlich. Auf Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ihr Abruf des internen XXXX Befund des Krankenhauses als XXXX Befund bei dem Dokumentenzugriff vom 22.XXXX2014 aufgeschienen sei, führte der Zeuge aus, dass es sich laut der Firma XXXX um einen Software-Fehler gehandelt habe. Soweit er sich erinnern könne, sei der XXXX Befund mittlerweile auf Antrag aus dem System entfernt worden. Er glaube, er sei storniert worden. Damals sei er allerdings dem Betriebsarzt zugeordnet gewesen.Auf Befragung führte R. aus, dass das System der Betriebsärztin von Patidok getrennt sei, aber dass es gewisse Laborbefunde gebe, die im Haus gemacht würden. Dazu gebe es eine eigene Abteilung "Betriebsarzt", die auch in Patidok so angelegt worden sei. Die Laborsoftware schicke den Befund an Patidok an die Abteilung 20 "Betriebsarzt". Im Berechtigungskonzept sei diese Abteilung für Pflegepersonal und Ärzte nicht zugelassen, sondern nur für Archiv und Sekretariat. Auch bei betriebsärztlichen Fällen sei mitprotokolliert worden. Diese Fälle seien inzwischen ausgeblendet und mit "XXX keine Berechtigung" bezeichnet. Im Patientennavigator habe es die Möglichkeit gegeben, auch auf betriebsärztliche Dokumente zuzugreifen, allerdings nur mit Doppelklick. Dies sei auch im Protokoll ersichtlich. Auf Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ihr Abruf des internen römisch 40 Befund des Krankenhauses als römisch 40 Befund bei dem Dokumentenzugriff vom 22.XXXX2014 aufgeschienen sei, führte der Zeuge aus, dass es sich laut der Firma römisch 40 um einen Software-Fehler gehandelt habe. Soweit er sich erinnern könne, sei der römisch 40 Befund mittlerweile auf Antrag aus dem System entfernt worden. Er glaube, er sei storniert worden. Damals sei er allerdings dem Betriebsarzt zugeordnet gewesen. Auf die Funktion des "Arztwechsels" angesprochen teilte der Datenschutzbeauftragte mit, dass es diese Funktion früher im Order-Monitor gegeben habe. Man habe durch Eingabe einer Arztnummer einen Arztwechsel durchführen können, ohne dass ein Benutzerwechsel durchgeführt worden sei. Das heiße, es sei immer derselbe Benutzer angemeldet gewesen, es sei aber unter einer anderen Arztnummer gearbeitet worden. Der Arztwechsel sei inzwischen nicht mehr möglich. Auf den Vorhalt, dass der Verwaltungsdirektor unter Berufung auf ihn gesagt habe, dass es viele Tätigkeiten gebe, bei denen keine Dokumente eingesehen und die daher nicht protokolliert würden, wie die Anmeldung von Patienten, nun sich aber herausgestellt habe, dass diese Anmeldungen sehr wohl unter der Arztnummer protokolliert würden, führte R. aus, er könne nur mutmaßen, dass ein Arztwechsel stattgefunden habe. L. sei angemeldet gewesen und die Beschwerdeführerin habe einen Arztwechsel durchgeführt. Auf Befragen führte der Zeuge aus, dass im Order-Monitor nicht festgestellt werden habe können, unter welcher Benutzerkennung gearbeitet worden sei. Dies sei historisch bedingt, da es früher Sammel-User gegeben habe. Dem Zeugen wurde vorgehalten, dass aus dem vorgelegten Auszug aus dem Order-Monitor ersichtlich sei, dass zwischen 03:51 und 5:45 Uhr keine Order erstellt worden seien und dass nach einer Inaktivität von 10 Minuten der Zugang unter der Benutzerkennung gesperrt sein müsste, und die Frage gestellt, welche anderen Aktivitäten L. gesetzt haben könnte, die dazu geführt haben könnten, dass die Inaktivität nicht zu einer Zugangssperre geführt habe. Dazu meinte der Zeuge, er könne ein Dokument geschrieben oder diktiert haben. Er könne auch Leistungen dokumentiert haben, theoretisch reiche es aus, in den Order-Monitor hinein zu klicken, dann beginne der Zähler neu zu laufen. Befunde, die vom externen Labor P. an eine zentrale Mailbox zurückgesendet werden, würden anhand der Fallzahl (unter dem Fall Betriebsarzt) zum Patienten ins Patidok übernommen. Es gebe eine Ausnahme: Fälle, die nicht zugeordnet werden könnten, würden ausgedruckt und händisch eingescannt werden. Der Zeuge bekräftigte auf Befragen durch die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Verschwinden und Wiederauftauchen des XXXX Befundes um einen Systemfehler gehandelt habe. Was die Strukturänderung der Protokolllisten betreffe, so habe er diese selbst in Auftrag gegeben.Befunde, die vom externen Labor P. an eine zentrale Mailbox zurückgesendet werden, würden anhand der Fallzahl (unter dem Fall Betriebsarzt) zum Patienten ins Patidok übernommen. Es gebe eine Ausnahme: Fälle, die nicht zugeordnet werden könnten, würden ausgedruckt und händisch eingescannt werden. Der Zeuge bekräftigte auf Befragen durch die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Verschwinden und Wiederauftauchen des römisch 40 Befundes um einen Systemfehler gehandelt habe. Was die Strukturänderung der Protokolllisten betreffe, so habe er diese selbst in Auftrag gegeben. Weiters wurden zwei Bedienstete der Softwarefirma XXXX, die das Krankenhaus seit mehreren Jahren serviciert, als Zeugen einvernommen. Auf die Frage, was konkret protokolliert werde, führte einer der Zeugen aus, dass die Zugriffsdokumentation im Prinzip konfigurierbar sei. Die Firma stelle das Tool zur Verfügung, die Konfiguration geschehe meistens durch den Kunden selbst. Offenbar habe der Kunde entschieden, dass die Anforderungsprotokollierung nicht aktiviert worden sei, die Dokumenten-Zugriffsprotokollierung aber schon. Zur Sperrung der Krankenunterlagen führten sie aus, dass es die Möglichkeit gebe, bestimmte Dokumente zu sperren. Den Auftrag zur Änderung der Zugriffsprotokollierung im Jahre XXXX habe nicht die Firma gegeben. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, wie Mehrfachprotokollierungen pro Sekunde auf der Zugriffsliste entstünden, wurde von den Zeugen ausgeführt, dass im Falle, dass die Dokumentenliste geöffnet werde, alle Dokumente zum Patienten eingelesen würden. Zur Laufzeit würden aber sofort die Berechtigungen geprüft. Die Daten würden eingelesen, geprüft und allenfalls wieder ausgeblendet, wenn der Betreffende keine Zugriffsberechtigung habe. Bei der Arztwechselfunktion handle es sich um die Funktion, die die IT im Haus von sich aus ändern könne. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob man herausfinden könne, unter welcher Benutzerkennung die konkreten unter der Arztnummer XXXX durchgeführten Order erfolgt und welche Order unter der Arztnummer des L. erfolgt seien, führten die Zeugen aus, dass man dies allenfalls technisch eruieren könne, indem man die Historisierungsdaten auswerte. Die Zeugen wurden um eine entsprechende Auswertung ersucht. Die mitbeteiligte Partei sagte zu, die Arztnummer des L. mitzuteilen.Weiters wurden zwei Bedienstete der Softwarefirma römisch 40 , die das Krankenhaus seit mehreren Jahren serviciert, als Zeugen einvernommen. Auf die Frage, was konkret protokolliert werde, führte einer der Zeugen aus, dass die Zugriffsdokumentation im Prinzip konfigurierbar sei. Die Firma stelle das Tool zur Verfügung, die Konfiguration geschehe meistens durch den Kunden selbst. Offenbar habe der Kunde entschieden, dass die Anforderungsprotokollierung nicht aktiviert worden sei, die Dokumenten-Zugriffsprotokollierung aber schon. Zur Sperrung der Krankenunterlagen führten sie aus, dass es die Möglichkeit gebe, bestimmte Dokumente zu sperren. Den Auftrag zur Änderung der Zugriffsprotokollierung im Jahre römisch 40 habe nicht die Firma gegeben. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, wie Mehrfachprotokollierungen pro Sekunde auf der Zugriffsliste entstünden, wurde von den Zeugen ausgeführt, dass im Falle, dass die Dokumentenliste geöffnet werde, alle Dokumente zum Patienten eingelesen würden. Zur Laufzeit würden aber sofort die Berechtigungen geprüft. Die Daten würden eingelesen, geprüft und allenfalls wieder ausgeblendet, wenn der Betreffende keine Zugriffsberechtigung habe. Bei der Arztwechselfunktion handle es sich um die Funktion, die die IT im Haus von sich aus ändern könne. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob man herausfinden könne, unter welcher Benutzerkennung die konkreten unter der Arztnummer römisch 40 durchgeführten Order erfolgt und welche Order unter der Arztnummer des L. erfolgt seien, führten die Zeugen aus, dass man dies allenfalls technisch eruieren könne, indem man die Historisierungsdaten auswerte. Die Zeugen wurden um eine entsprechende Auswertung ersucht. Die mitbeteiligte Partei sagte zu, die Arztnummer des L. mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin bekräftigte auf Befragen mehrmals, absolut ausschließen zu können, in der Nacht auf den 16.XXXX Einsicht in ihre Daten genommen zu haben. Sie sei mit einer Patientenanmeldung immer eine gewisse Zeit befasst gewesen. Es sei ein sehr turbulenter Nachtdienst gewesen. An solchen intensiven Nachtdiensten setze man sich gern ein paar Minuten hin und suche keine Dokumente. Sie könne ausschließen, in dieser Nacht zugegriffen zu haben. Sie habe am 12. XXXX auf ihre Daten zugegriffen und wisse auch, warum sie das gemacht habe. Das stehe im Zusammenhang mit i