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{'item': 'W214 2129442-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 69§ 26§ 6§ 39§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW214 2129442-1 SpruchW214 2129442-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. A2) beschlossen: Die darüber hinausgehenden Anträge

  1. a)auf Ausdehnung des Verfahrens hinsichtlich aller in Betracht kommenden Rechte, insbesondere des Auskunftsrechts (und des Verbots der Löschung von Daten) und des Rechts auf Geheimhaltung,
  2. b)auf Ausübung der Befugnisse nach § 30 DSG 2000 undb) auf Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 30, DSG 2000 und
  3. c)auf Schaffung einer Rechtsgrundlage, die der Richtlinie 95/46/EG entspricht, werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom
  2. und 24.05.2016 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 25.10.2013, Zl. K121.990/0016-DSK/2013, abgeschlossenen Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2016 zu Zl. W214 2007810, welcher der Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2014, Zl. DSB-K122.060/0004-DSB/2014 zu Grunde liege, seien neue Tatsachen erörtert worden, die offensichtlich einen anderen Inhalt des Bescheides vom 25.10.2013 zur Folge gehabt hätten. Es seien im damaligen Verfahren vor der Datenschutzkommission keine Originalzugriffslisten vorgelegt worden. Dies sei erst in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren W214 2007810 hervorgekommen. In diesem Verfahren habe sich gezeigt, dass es erheblich mehr Zugriffe, insbesondere mit lesender Einsicht, in die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin gegeben habe. Diese lesende Einsichtnahme habe es nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch im Feststellungsverfahren der Datenschutzkommission gegeben, weil durch XXXX (im Folgenden: E.) neun Zugriffe und durch XXXX (im Folgenden: I.) fünf Zugriffe protokolliert worden seien und

den Ausführungen des Verwaltungsdirektors in der mündlichen Verhandlung das erste Protokollereignis erst mit Aufrufen einer Übersicht ausgelöst werde. Daraus ergebe sich der dringende Verdacht, dass die Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin von E. ohne konkreten Anlass und daher rechtswidrig lesend eingesehen worden seien.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2016 zu Zl. W214 2007810, welcher der Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2014, Zl. DSB-K122.060/0004-DSB/2014 zu Grunde liege, seien neue Tatsachen erörtert worden, die offensichtlich einen anderen Inhalt des Bescheides vom 25.10.2013 zur Folge gehabt hätten. Es seien im damaligen Verfahren vor der Datenschutzkommission keine Originalzugriffslisten vorgelegt worden. Dies sei erst in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren W214 2007810 hervorgekommen. In diesem Verfahren habe sich gezeigt, dass es erheblich mehr Zugriffe, insbesondere mit lesender Einsicht, in die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin gegeben habe. Diese lesende Einsichtnahme habe es nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch im Feststellungsverfahren der Datenschutzkommission gegeben, weil durch römisch 40 (im Folgenden: E.) neun Zugriffe und durch römisch 40 (im Folgenden: römisch eins.) fünf Zugriffe protokolliert worden seien und

den Ausführungen des Verwaltungsdirektors in der mündlichen Verhandlung das erste Protokollereignis erst mit Aufrufen einer Übersicht ausgelöst werde. Daraus ergebe sich der dringende Verdacht, dass die Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin von E. ohne konkreten Anlass und daher rechtswidrig lesend eingesehen worden seien. Aufgrund der Ausführungen in der Verhandlung vom 27.04.2016 habe die Antragstellerin ein Auskunftsbegehren an den Gemeindeverband XXXXkrankenhaus XXXX (im Folgenden: Gemeindeverband) mit dem Antrag auf Ausfolgung einer Originalzugriffsliste zur Verfolgung ihrer Rechte gestellt. Dieses Begehren sei mit Schreiben vom 13.05.2016 beantwortet und die Auskunft verweigert worden. Aus der beigelegten Auskunft geht hervor, dass die Verweigerung der Auskunft unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde (mit näheren Ausführungen dazu) begründet wurde.Aufgrund der Ausführungen in der Verhandlung vom 27.04.2016 habe die Antragstellerin ein Auskunftsbegehren an den Gemeindeverband XXXXkrankenhaus römisch 40 (im Folgenden: Gemeindeverband) mit dem Antrag auf Ausfolgung einer Originalzugriffsliste zur Verfolgung ihrer Rechte gestellt. Dieses Begehren sei mit Schreiben vom 13.05.2016 beantwortet und die Auskunft verweigert worden. Aus der beigelegten Auskunft geht hervor, dass die Verweigerung der Auskunft unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde (mit näheren Ausführungen dazu) begründet wurde. Die Beschwerdeführerin stellte Anträge auf Einholung der Originalzugriffslisten, auf Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsverweigerung, auf Prüfung weiterer allfälliger Datenschutzverletzungen in der Originalzugriffsliste sowie auf umfängliche Überprüfung der Datenverwendung im XXXXkrankenhaus XXXX.Die Beschwerdeführerin stellte Anträge auf Einholung der Originalzugriffslisten, auf Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsverweigerung, auf Prüfung weiterer allfälliger Datenschutzverletzungen in der Originalzugriffsliste sowie auf umfängliche Überprüfung der Datenverwendung im XXXXkrankenhaus römisch 40 . Von der Beschwerdeführerin wurden unter anderem als Beilage ./2 eine Zugriffsliste auf Daten aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom Oktober 2012 (erstellt am 06.03.2013) sowie eine als Beilage ./4 bezeichnete Zugriffsliste vom selben Zeitraum (erstellt am 05.11.2012) vorgelegt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2016 wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen und die darüber hinausgehenden Anträge zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. In dem Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 25.10.2013 sei der Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben und festgestellt worden, dass der Gemeindeverband die Beschwerdeführerin durch Einsicht in die in der EDV-gestützten Patientenverwaltung "Patidok" gespeicherten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin am

  1. XXXX im Zeitraum zwischen 12:06:16: Uhr und 12:07:15 Uhr in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt habe. Bezüglich der weiteren Anträge sei die Beschwerde abgewiesen worden. Begründend habe die Datenschutzkommission ausgeführt, dass anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zugriffsliste E. am 10.XXXX von 12:06:16: Uhr bis 12:07:15 Uhr fünf Mal unzulässigerweise auf Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zugegriffen hätte. Hingegen gebe es für die zwei Zugriffe von I. vom
  2. römisch 40 im Zeitraum zwischen 12:06:16: Uhr und 12:07:15 Uhr in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt habe. Bezüglich der weiteren Anträge sei die Beschwerde abgewiesen worden. Begründend habe die Datenschutzkommission ausgeführt, dass anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zugriffsliste E. am 10.XXXX von 12:06:16: Uhr bis 12:07:15 Uhr fünf Mal unzulässigerweise auf Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zugegriffen hätte. Hingegen gebe es für die zwei Zugriffe von römisch eins. vom
  3. XXXX von 15:23:28 Uhr bis 15:22:36 Uhr eine Rechtsgrundlage. Die Datenschutzkommission habe in dem dem Bescheid vom 25.10.2013 zu Grunde liegenden Verfahren nicht unterschieden, ob es lediglich zu lesenden Zugriffen gekommen oder ob Einsicht in konkrete Dokumente genommen worden sei.
  4. römisch 40 von 15:23:28 Uhr bis 15:22:36 Uhr eine Rechtsgrundlage. Die Datenschutzkommission habe in dem dem Bescheid vom 25.10.2013 zu Grunde liegenden Verfahren nicht unterschieden, ob es lediglich zu lesenden Zugriffen gekommen oder ob Einsicht in konkrete Dokumente genommen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Beilagen ./2 und ./4, seien ihr bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 25.10.2013 bekannt gewesen und hätten – bei zeitgerechter Vorlage – berücksichtigt werden können. Die Beilagen kämen somit als Grund für die Wiederaufnahme nicht in Betracht. Abgesehen davon würden diese Beilagen nicht den Schluss zulassen, dass am 10.XXXX in der Zeit gegen 12:06 Uhr bzw. 15:22 Uhr darüber hinaus unzulässigerweise auf Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass

Beilage ./2 insgesamt neun Zugriffe der E. und fünf von I. protokolliert worden seien (wohingegen die Datenschutzkommission in ihrem Bescheid von fünf Zugriffen der E. und von zwei der I. ausgegangen sei). Dabei übersehe die Beschwerdeführerin aber, dass auch diese Zugriffe – bis auf einen – in jenen Zeitraum fielen, der bereits Gegenstand des Bescheides vom 25.10.2013 gewesen sei. Lediglich bei I. sei ein weiterer Zugriff am 10.XXXX um 15:23:46 Uhr ausgewiesen. Dieser letztgenannte Zugriff sei jedoch – aufgrund der zeitlichen Nähe der sonst durch I. zulässigerweise getätigten Zugriffe – nicht geeignet, eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Zugriffes zu belegen.Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass

Beilage ./2 insgesamt neun Zugriffe der E. und fünf von römisch eins. protokolliert worden seien (wohingegen die Datenschutzkommission in ihrem Bescheid von fünf Zugriffen der E. und von zwei der römisch eins. ausgegangen sei). Dabei übersehe die Beschwerdeführerin aber, dass auch diese Zugriffe – bis auf einen – in jenen Zeitraum fielen, der bereits Gegenstand des Bescheides vom 25.10.2013 gewesen sei. Lediglich bei römisch eins. sei ein weiterer Zugriff am 10.XXXX um 15:23:46 Uhr ausgewiesen. Dieser letztgenannte Zugriff sei jedoch – aufgrund der zeitlichen Nähe der sonst durch römisch eins. zulässigerweise getätigten Zugriffe – nicht geeignet, eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Zugriffes zu belegen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 vorgelegten Zugriffslisten sei nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken. Diese Zugriffslisten würden zunächst ein gänzlich anderes Verfahren betreffen. Außerdem handle es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine "Originalzugriffslisten" vorgelegt worden seien, lediglich um eine Vermutung, die für sich genommen keine Beweiskraft habe. Abgesehen davon habe sich auch bei den am 27.04.2016 in Vorlage gebrachten Zugriffslisten herausgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin auch im dortigen Verfahren monierte Unvollständigkeit der Zugriffsprotokollierung über weite Strecken nicht zugetroffen habe, sondern die dort vorgelegten Zugriffslisten lediglich anders strukturiert gewesen seien, die monierten Zugriffe jedoch mit dem (ursprünglichen) Vorbringen der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vermutung lasse sich somit nicht mit dem für eine Wiederaufnahme erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, demzufolge ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid möglich gewesen wäre, erhärten. Die Beschwerdeführerin übersehe auch, dass im vorliegenden Verfahren lediglich über den Antrag auf Wiederaufnahme abzusprechen sei. Sonstige Anträge, die in gesonderten Verfahren zu behandeln seien, seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb diese Anträge spruchgemäß zurückzuweisen gewesen seien.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.07.2016, der am 05.07.2016 bei der belangten Behörde einlangte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 zum Verfahren Zl. W214
  2. Es habe sich herausgestellt, dass es erheblich mehr Zugriffe auf ihre sensiblen Dokumente gegeben habe, weil die Auswertung nur für bestimmte drei Fälle stattgefunden habe. Damit sei ihr Vorbringen bewiesen, dass sie weder am 05.11.2012 noch am 06.03.2013 eine vollständige Originalzugriffsliste erhalten habe. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass die Zugriffe der I. rechtswidrig erfolgt seien, und wies auf Diskrepanzen zwischen der Zugriffsliste vom 05.11.2012 und der Zugriffsliste vom 05.03.2013 hin. Die mit Schreiben am 04.05.1016 an den Gemeindeverband begehrte Auskunft sei mit Schreiben vom 13.05.2016 verweigert worden. Mit Bescheid der Datenschutzkommission von 25.10.2013 sei ihrer Beschwerde nur teilweise stattgegeben worden. Insbesondere, weil die vollständigen Zugriffslisten vom Auftraggeber bis heute rechtswidrig verweigert würden und die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit nicht bekämpfe, sei die Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrages rechtswidrig. Wenn die belangte Behörde anführe, dass es für die zwei Zugriffe von I. eine Rechtsgrundlage gegeben habe, dann habe die belangte Behörde lediglich unwahre Angaben des Verwaltungsdirektors des Krankenhauses ungeprüft übernommen. Wenn die Behörde moniere, dass der Beschwerdeführerin die vorgelegten Beilagen ./2 und ./4 bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 25.10.1013 bekannt gewesen seien und – bei zeitgerechter Vorlage – berücksichtigt werden hätten können, übersehe die belangte Behörde offensichtlich, dass Beilage ./2 als ehemalige Beilagen ./25 bis ./40 und Beilage ./4 als ehemalige Beilagen ./65 bis ./74 im "roten Beschwerdeordner" und somit bereits bei ihrer Beschwerdeeingabe 12.07.2013 der Datenschutzkommission zur Klärung des Sachverhaltes vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde hätte aber die Originalliste einholen müssen. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich anhand einer Originalzugriffsliste die Zugriffe von E. und auch von I. weitaus gravierender darstellen würden und sich nun doch eine rechtswidrige und lesende Einsicht in ihre sensiblen Dokumente beweisen ließe, rechtfertige auf jeden Fall ihren Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
  3. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.07.2016, der am 05.07.2016 bei der belangten Behörde einlangte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 zum Verfahren Zl. W214
  4. Es habe sich herausgestellt, dass es erheblich mehr Zugriffe auf ihre sensiblen Dokumente gegeben habe, weil die Auswertung nur für bestimmte drei Fälle stattgefunden habe. Damit sei ihr Vorbringen bewiesen, dass sie weder am 05.11.2012 noch am 06.03.2013 eine vollständige Originalzugriffsliste erhalten habe. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass die Zugriffe der römisch eins. rechtswidrig erfolgt seien, und wies auf Diskrepanzen zwischen der Zugriffsliste vom 05.11.2012 und der Zugriffsliste vom 05.03.2013 hin. Die mit Schreiben am 04.05.1016 an den Gemeindeverband begehrte Auskunft sei mit Schreiben vom 13.05.2016 verweigert worden. Mit Bescheid der Datenschutzkommission von 25.10.2013 sei ihrer Beschwerde nur teilweise stattgegeben worden. Insbesondere, weil die vollständigen Zugriffslisten vom Auftraggeber bis heute rechtswidrig verweigert würden und die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit nicht bekämpfe, sei die Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrages rechtswidrig. Wenn die belangte Behörde anführe, dass es für die zwei Zugriffe von römisch eins. eine Rechtsgrundlage gegeben habe, dann habe die belangte Behörde lediglich unwahre Angaben des Verwaltungsdirektors des Krankenhauses ungeprüft übernommen. Wenn die Behörde moniere, dass der Beschwerdeführerin die vorgelegten Beilagen ./2 und ./4 bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 25.10.1013 bekannt gewesen seien und – bei zeitgerechter Vorlage – berücksichtigt werden hätten können, übersehe die belangte Behörde offensichtlich, dass Beilage ./2 als ehemalige Beilagen ./25 bis ./40 und Beilage ./4 als ehemalige Beilagen ./65 bis ./74 im "roten Beschwerdeordner" und somit bereits bei ihrer Beschwerdeeingabe 12.07.2013 der Datenschutzkommission zur Klärung des Sachverhaltes vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde hätte aber die Originalliste einholen müssen. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich anhand einer Originalzugriffsliste die Zugriffe von E. und auch von römisch eins. weitaus gravierender darstellen würden und sich nun doch eine rechtswidrige und lesende Einsicht in ihre sensiblen Dokumente beweisen ließe, rechtfertige auf jeden Fall ihren Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Es könne ihr niemand glaubhaft machen, dass E. und I. nicht lesend Einsicht in ihre Befunde genommen hätten. Ihrem Beschwerdevorbringen hätte daher im damaligen Verfahren der Datenschutzkommission nicht nur teilweise stattgegeben werden dürfen, sondern hätte nach eingehender Prüfung, Würdigung ihre Beweise und Überprüfung ihres Vorbringens in vollem Umfang stattgegeben werden müssen. Der Datenschutzbeauftragte habe in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 gesagt, dass erst seit 21.05.2014 die Originalzugriffslisten ausgehändigt werden würden.Es könne ihr niemand glaubhaft machen, dass E. und römisch eins. nicht lesend Einsicht in ihre Befunde genommen hätten. Ihrem Beschwerdevorbringen hätte daher im damaligen Verfahren der Datenschutzkommission nicht nur teilweise stattgegeben werden dürfen, sondern hätte nach eingehender Prüfung, Würdigung ihre Beweise und Überprüfung ihres Vorbringens in vollem Umfang stattgegeben werden müssen. Der Datenschutzbeauftragte habe in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 gesagt, dass erst seit 21.05.2014 die Originalzugriffslisten ausgehändigt werden würden. Auch ihre "sonstigen Anträge" seien zu Unrecht zurückgewiesen worden, da sie nämlich Gegenstand und Grundlage dieses Wiederaufnahmeverfahrens gewesen seien. Die Beschwerde enthielt eine Reihe von Anträgen.
  5. Mit Schreiben vom 06.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten (D121.990-DSB/2016 sowie den Akt über das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt worden war, K121.990-DSK/2013), dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Darin wurden die verschiedenen – bereits rechtskräftigen oder beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen – Verfahren der Beschwerdeführerin bzw. eine Empfehlung, die sich ebenfalls auf die Datenverwendung im genannten Krankenhaus bezieht, aufgelistet. Im Kern behaupte die Beschwerdeführerin stets, dass auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unzulässigerweise zugegriffen worden sei bzw. Informationen über Gesundheitsdaten unzulässigerweise übermittelt worden seien. Ein weiteres Charakteristikum sämtlicher Eingaben bzw. Beschwerden der Beschwerdeführerin sei, dass sie ihr Vorbringen ständig erweitere bzw. die Vorbringen aus den oben angeführten Verfahren vermenge; dabei übersehe sie regelmäßig, dass ein Verfahren nach § 31 DSG 2000 antragsgebunden sei, eine Beschwerde zwingend gewisse Elemente zu enthalten habe und der Beschwerdegegenstand sohin nicht beliebig erweitert werden könne. Ebenso würden verschiedene Anträge nicht in die Zuständigkeit der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes fallen.
  6. Mit Schreiben vom 06.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten (D121.990-DSB/2016 sowie den Akt über das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt worden war, K121.990-DSK/2013), dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Darin wurden die verschiedenen – bereits rechtskräftigen oder beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen – Verfahren der Beschwerdeführerin bzw. eine Empfehlung, die sich ebenfalls auf die Datenverwendung im genannten Krankenhaus bezieht, aufgelistet. Im Kern behaupte die Beschwerdeführerin stets, dass auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unzulässigerweise zugegriffen worden sei bzw. Informationen über Gesundheitsdaten unzulässigerweise übermittelt worden seien. Ein weiteres Charakteristikum sämtlicher Eingaben bzw. Beschwerden der Beschwerdeführerin sei, dass sie ihr Vorbringen ständig erweitere bzw. die Vorbringen aus den oben angeführten Verfahren vermenge; dabei übersehe sie regelmäßig, dass ein Verfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 antragsgebunden sei, eine Beschwerde zwingend gewisse Elemente zu enthalten habe und der Beschwerdegegenstand sohin nicht beliebig erweitert werden könne. Ebenso würden verschiedene Anträge nicht in die Zuständigkeit der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes fallen. Die belangte Behörde verweise auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und insbesondere darauf, dass sie die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nur anhand der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Gründe zu beurteilen gehabt habe. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr Wiederaufnahmegründe nachtrage bzw. sie konkretisiere, ändere dies nach Ansicht der belangten Behörde nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil derartige Gründe im Wiederaufnahmeantrag selbst vorzubringen gewesen wären. Gerade aber diese Gründe seien nach Ansicht der belangten Behörde nicht geeignet gewesen, eine Wiederaufnahme zu bewirken, welche sich im Wesentlichen in Vermutungen hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Zugriffsprotokolle erschöpften. Handfeste Anhaltspunkte dafür, dass die den verfahrensabschließenden Bescheid zugrunde gelegten Zugriffslisten mangelhaft bzw. unvollständig wären, seien auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 (siehe dazu insbesondere S. 25 der Verhandlungsschrift, dg. Zl. W214 2007810-1/80Z) – anders als die Beschwerdeführerin vermutet habe – nicht hervorgekommen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Beschwerde abweisen.
  7. In einer Stellungnahme vom 19.12.2016 wies die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Datenschutzverletzungen hin, die durch unzulässige Zugriffe von ihren Arbeitskolleginnen bis hin zum Verwaltungsdirektor auf ihre Patientendaten stattgefunden hätten. Wenn die belangte Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzulässige Erweiterungen klassifiziere, so sei dies auf die mangelnde Manuduktion durch die belangte Behörde zurückzuführen. Weiters nahm die Beschwerdeführerin nochmals auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.2016 Bezug und rügte insbesondere, dass laut der dort vorgelegten Liste mehrere Zugriffe auf den Fall "Betriebsarzt" stattgefunden hätten. Weiters ging die Beschwerdeführerin auf weitere Zugriffe von Ärzten und vom Verwaltungsdirektor ein, die sich aus dieser (in der zitierten mündlichen Verhandlung) vorgelegten Liste ergäben. Auch dieser Schriftsatz enthält eine Reihe von Anträgen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den hg. ebenfalls anhängigen Akt W214 2007810-1 genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:
  10. Mit Bescheid vom 25.10.2013, Zl. K121.990/0016-DSK/2013, gab die (ehemalige) Datenschutzkommission einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Gemeindeverband wegen Verletzung ihres Rechtes auf Geheimhaltung infolge von Abfragen zur Person der Beschwerdeführerin in der EDV-gestützten Patientenverwaltung "Patidok" teilweise statt. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der Gemeindeverband die Beschwerdeführerin durch Einsicht in die in der EDV-gestützten Patientenverwaltung "Patidok" gespeicherte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin am 10.XXXX im Zeitraum zwischen 12:06:16 Uhr und 12:07:15 Uhr in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die Datenschutzkommission aus, dass anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zugriffsliste die E. am 10.XXXX von 12:06:16 Uhr bis 12:07:15 Uhr fünf Mal unzulässigerweise auf Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zugegriffen habe. Hingegen gebe es für die zwei Zugriffe der I. vom 10.XXXX von 15:23:28 Uhr bis 15:22:36 Uhr eine Rechtsgrundlage. Die Datenschutzkommission unterschied in dem dem Bescheid vom 25.10.2013 zugrunde liegenden Verfahren nicht, ob es lediglich zu lesenden Zugriffen auf die Dokumentenübersicht gekommen oder ob Einsicht in konkrete Dokumente genommen worden sei.Begründend führte die Datenschutzkommission aus, dass anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zugriffsliste die E. am 10.XXXX von 12:06:16 Uhr bis 12:07:15 Uhr fünf Mal unzulässigerweise auf Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zugegriffen habe. Hingegen gebe es für die zwei Zugriffe der römisch eins. vom 10.XXXX von 15:23:28 Uhr bis 15:22:36 Uhr eine Rechtsgrundlage. Die Datenschutzkommission unterschied in dem dem Bescheid vom 25.10.2013 zugrunde liegenden Verfahren nicht, ob es lediglich zu lesenden Zugriffen auf die Dokumentenübersicht gekommen oder ob Einsicht in konkrete Dokumente genommen worden sei.
  11. Die Beschwerdeführerin führt ein (anderes) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W214 2007810-1, welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2014, Zl. DSB-K122.060/0004-DSB/2014 zu Grunde liegt. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 wurden der Beschwerdeführerin vom Vertreter des Gemeindeverbandes Listen ausgehändigt, die einerseits in einem anderen Programm erstellt wurden als die ihr seinerzeit in diesem Verfahren ausgehändigten Zugriffslisten, andererseits mehr Zugriffe aufwiesen. Als Begründung für diese zusätzlichen Zugriffe gab der Datenschutzbeauftragte des Krankenhauses an, dass er seinerzeit vermutlich den Auftrag hatte, nur einzelne Fälle auszuwerten, und diese dann der Beschwerdeführerin übermittelt worden seien. Diese Zugrifflisten betreffen einen anderen Zeitraum als die im zitierten Verfahren vor der Datenschutzkommission relevanten Zugriffslisten (im Verfahren Zl. W214 2007810-1 geht es um Zugriffe, die XXXX stattfanden, im Verfahren vor der Datenschutzkommission um Zugriffe, die im Oktober XXXX stattfanden), auch wurden von der Beschwerdeführerin die Zugriffe durch andere Personen moniert als im Verfahren vor der Datenschutzkommission, in dem unrechtmäßige Zugriffe der E. und der I. behauptet worden waren.
  12. Die Beschwerdeführerin führt ein (anderes) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W214 2007810-1, welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2014, Zl. DSB-K122.060/0004-DSB/2014 zu Grunde liegt. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 wurden der Beschwerdeführerin vom Vertreter des Gemeindeverbandes Listen ausgehändigt, die einerseits in einem anderen Programm erstellt wurden als die ihr seinerzeit in diesem Verfahren ausgehändigten Zugriffslisten, andererseits mehr Zugriffe aufwiesen. Als Begründung für diese zusätzlichen Zugriffe gab der Datenschutzbeauftragte des Krankenhauses an, dass er seinerzeit vermutlich den Auftrag hatte, nur einzelne Fälle auszuwerten, und diese dann der Beschwerdeführerin übermittelt worden seien. Diese Zugrifflisten betreffen einen anderen Zeitraum als die im zitierten Verfahren vor der Datenschutzkommission relevanten Zugriffslisten (im Verfahren Zl. W214 2007810-1 geht es um Zugriffe, die römisch 40 stattfanden, im Verfahren vor der Datenschutzkommission um Zugriffe, die im Oktober römisch 40 stattfanden), auch wurden von der Beschwerdeführerin die Zugriffe durch andere Personen moniert als im Verfahren vor der Datenschutzkommission, in dem unrechtmäßige Zugriffe der E. und der römisch eins. behauptet worden waren.
  13. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 04.05.2016

§ 26

DSG 2000 die Aushändigung von Originalzugriffslisten vom 01.XXXX bis zum 31.XXXX. Diese Auskunft wurde mit Verweis auf die Rechtsprechung der belangten Behörde, wonach Abfragen durch Bedienstete des Auftraggebers nur dann zu beauskunften seien, wenn die Betroffene hinreichend konkrete Hinweise benenne, dass konkret genannte Bedienstete ihre persönlichen datenschutzrechtlichen Rechte verletzt hätten, und sie "die Durchsetzung gegen diese konkret genannten Kollegen" anstrenge.3. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 04.05.2016

Paragraph 26, DSG 2000 die Aushändigung von Originalzugriffslisten vom 01.XXXX bis zum 31.XXXX. Diese Auskunft wurde mit Verweis auf die Rechtsprechung der belangten Behörde, wonach Abfragen durch Bedienstete des Auftraggebers nur dann zu beauskunften seien, wenn die Betroffene hinreichend konkrete Hinweise benenne, dass konkret genannte Bedienstete ihre persönlichen datenschutzrechtlichen Rechte verletzt hätten, und sie "die Durchsetzung gegen diese konkret genannten Kollegen" anstrenge.

  1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom
  2. und 24.05.2016 bei der belangten Behörde die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 25.10.2013, Zl. K121.990/0016-DSK/2013, abgeschlossenen Verfahrens.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, dem auch der Akt K121.990/0016-DSK/2013 der belangten Behörde angeschlossen war, den Gerichtsakt sowie auf die Einsicht in den Akt Zl. W214 2007810-1 des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 39Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idg

F (DSG 2000), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Spruchteilen A1) und A2): 3.2.
  2. § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet:3.2.
  3. Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat." 3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme die Behörde nur an die fristgerecht vorgebrachten Wiederaufnahmegründe gebunden (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [2009] § 69 Rz 56 mwN). Mit "voraussichtlich" ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint.Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme die Behörde nur an die fristgerecht vorgebrachten Wiederaufnahmegründe gebunden vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [2009] Paragraph 69, Rz 56 mwN). Mit "voraussichtlich" ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG fordert nicht Gewissheit darüber, dass es im wieder aufzunehmenden Verfahren bei Zugrundelegung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung gekommen wäre. Unmaßgeblich für die Bewilligung der Wiederaufnahme ist auch, ob es im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid kommen wird (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 45).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG fordert nicht Gewissheit darüber, dass es im wieder aufzunehmenden Verfahren bei Zugrundelegung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung gekommen wäre. Unmaßgeblich für die Bewilligung der Wiederaufnahme ist auch, ob es im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid kommen wird (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 45). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorgekommen sind, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung dieser Beweise trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zur einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (vgl. dazu VwGH vom 14.12.2015, Zl. Ra 2015/09/0076, mwN).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorgekommen sind, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung dieser Beweise trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zur einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden vergleiche dazu VwGH vom 14.12.2015, Zl. Ra 2015/09/0076, mwN). Die belangte Behörde führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Beilagen ./2 und ./4, ihr bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 25.10.2013 bekannt gewesen wären und – bei zeitgerechter Vorlage – berücksichtigt hätten werden können. Die Beilagen kämen somit als Grund für die Wiederaufnahme nicht in Betracht. Abgesehen davon würden diese Beilagen nicht den Schluss zulassen, dass am 10.XXXX in der Zeit gegen 12:06 Uhr bzw. 15:22 Uhr darüber hinaus unzulässigerweise auf Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass

Beilage ./2 insgesamt neun Zugriffe der E. und fünf von I. protokolliert worden seien (wohingegen die Datenschutzkommission in ihrem Bescheid von fünf Zugriffen der E. und von zwei der I. ausgegangen ist). Dabei übersehe die Beschwerdeführerin aber, dass auch diese Zugriffe – bis auf einen – in jenen Zeitraum fielen, der bereits Gegenstand des Bescheides vom 25.10.2013 gewesen sei. Lediglich bei I. sei ein weiterer Zugriff am 10.XXXX um 15:23:46 Uhr ausgewiesen. Dieser letztgenannte Zugriff sei jedoch – aufgrund der zeitlichen Nähe der sonst durch I. zulässigerweise getätigten Zugriffe – nicht geeignet, eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Zugriffes zu belegen.Die belangte Behörde führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Beilagen ./2 und ./4, ihr bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 25.10.2013 bekannt gewesen wären und – bei zeitgerechter Vorlage – berücksichtigt hätten werden können. Die Beilagen kämen somit als Grund für die Wiederaufnahme nicht in Betracht. Abgesehen davon würden diese Beilagen nicht den Schluss zulassen, dass am 10.XXXX in der Zeit gegen 12:06 Uhr bzw. 15:22 Uhr darüber hinaus unzulässigerweise auf Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass

Beilage ./2 insgesamt neun Zugriffe der E. und fünf von römisch eins. protokolliert worden seien (wohingegen die Datenschutzkommission in ihrem Bescheid von fünf Zugriffen der E. und von zwei der römisch eins. ausgegangen ist). Dabei übersehe die Beschwerdeführerin aber, dass auch diese Zugriffe – bis auf einen – in jenen Zeitraum fielen, der bereits Gegenstand des Bescheides vom 25.10.2013 gewesen sei. Lediglich bei römisch eins. sei ein weiterer Zugriff am 10.XXXX um 15:23:46 Uhr ausgewiesen. Dieser letztgenannte Zugriff sei jedoch – aufgrund der zeitlichen Nähe der sonst durch römisch eins. zulässigerweise getätigten Zugriffe – nicht geeignet, eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Zugriffes zu belegen. Dazu entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass sie die Zugriffslisten bereits bei dem in Rede stehenden Verfahren vor der Datenschutzkommission vorgelegt habe. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte – in den diesbezüglichen Schriftsätzen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Datenschutzkommission wurde auf zahlreiche Beilagen verwiesen, die allerdings nicht dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt angeschlossen sind – ist umso mehr davon auszugehen, dass die dem Wiederaufnahmeantrag als Beilagen ./2 und ./4 vorgelegten Listen nicht als neue Beweismittel in Frage kommen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 vorgelegten Zugriffslisten beruft, so betreffen diese Zugriffslisten ein gänzlich anderes Verfahren. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine "Originalzugriffslisten" vorgelegt worden seien, lediglich um eine Vermutung, die für sich genommen keine Beweiskraft hat. Soweit die belangte Behörde ausführte, dass es sich davon abgesehen auch bei den am 27.04.2016 in Vorlage gebrachten Zugriffslisten herausgestellt habe, dass die von der Beschwerdeführerin auch im dortigen Verfahren monierte Unvollständigkeit der Zugriffsprotokollierung über weite Strecken nicht zugetroffen habe, sondern die dort vorgelegten Zugriffslisten lediglich anders strukturiert gewesen seien, die monierten Zugriffe jedoch mit dem (ursprünglichen) Vorbringen der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätten, so ist dazu zu bemerken, dass die Zugriffslisten – wie auch vom Datenschutzbeauftragten des XXXX in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 ausgeführt wurde – seit Mai 2014 über ein neues Programm ausgedruckt wurden, was diese Neustrukturierung erklärt, aber nicht beweist, dass es sich nicht um "Originallisten" handelt. Soweit die in der Verhandlung vorgelegte Zugriffsliste Abweichungen von den ursprünglich der Beschwerdeführerin übermittelten Zugriffslisten aufwiesen, wurde dies damit erklärt, dass der Datenschutzbeauftragte damals im konkreten Fall vermutlich nur den Auftrag gehabt habe, bestimmte Fälle auszuwerten. Wie die belangte Behörde ausführte, waren auch auf der ursprünglichen Zugriffsliste die von der Beschwerdeführerin monierten Zugriffe grundsätzlich vorhanden. Es kann daher aus den im Verfahren W214 2007810-1 vorgelegten Listen nicht geschlossen werden, dass die im seinerzeitigen Verfahren vor der Datenschutzkommission vorgelegten Listen unvollständig waren. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vermutung lässt sich somit nicht mit dem für eine Wiederaufnahme erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, demzufolge ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid möglich gewesen wäre, erhärten.Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 vorgelegten Zugriffslisten beruft, so betreffen diese Zugriffslisten ein gänzlich anderes Verfahren. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine "Originalzugriffslisten" vorgelegt worden seien, lediglich um eine Vermutung, die für sich genommen keine Beweiskraft hat. Soweit die belangte Behörde ausführte, dass es sich davon abgesehen auch bei den am 27.04.2016 in Vorlage gebrachten Zugriffslisten herausgestellt habe, dass die von der Beschwerdeführerin auch im dortigen Verfahren monierte Unvollständigkeit der Zugriffsprotokollierung über weite Strecken nicht zugetroffen habe, sondern die dort vorgelegten Zugriffslisten lediglich anders strukturiert gewesen seien, die monierten Zugriffe jedoch mit dem (ursprünglichen) Vorbringen der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätten, so ist dazu zu bemerken, dass die Zugriffslisten – wie auch vom Datenschutzbeauftragten des römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 ausgeführt wurde – seit Mai 2014 über ein neues Programm ausgedruckt wurden, was diese Neustrukturierung erklärt, aber nicht beweist, dass es sich nicht um "Originallisten" handelt. Soweit die in der Verhandlung vorgelegte Zugriffsliste Abweichungen von den ursprünglich der Beschwerdeführerin übermittelten Zugriffslisten aufwiesen, wurde dies damit erklärt, dass der Datenschutzbeauftragte damals im konkreten Fall vermutlich nur den Auftrag gehabt habe, bestimmte Fälle auszuwerten. Wie die belangte Behörde ausführte, waren auch auf der ursprünglichen Zugriffsliste die von der Beschwerdeführerin monierten Zugriffe grundsätzlich vorhanden. Es kann daher aus den im Verfahren W214 2007810-1 vorgelegten Listen nicht geschlossen werden, dass die im seinerzeitigen Verfahren vor der Datenschutzkommission vorgelegten Listen unvollständig waren. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vermutung lässt sich somit nicht mit dem für eine Wiederaufnahme erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, demzufolge ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid möglich gewesen wäre, erhärten. Überdies hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 01.08.2013, mit dem sie ihre seinerzeitige Beschwerde an die Datenschutzkommission am 12.07.2013 aufgrund eines Mangelbehebungsauftrages verbesserte und konkretisierte, (nur) auf die Zugriffe der E. am 10.XXXX um 12:06 Uhr und der I. am 10.XXXX um 12:22 Uhr Bezug genommen. Bezüglich dieser Zugriffe wurde – wie bereits ausgeführt – im Bescheid der Datenschutzkommission abgesprochen. Da im Spruch auf die einzelnen Dokumentenzugriffe gar nicht eingegangen wurde, sondern generell vom Zugriff "auf die Krankengeschichte" die Rede war, wäre sogar bei einer Einsichtnahme der E. in konkrete Dokumente keine Änderung des Spruches des damaligen Bescheides zu erwarten gewesen.Überdies hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 01.08.2013, mit dem sie ihre seinerzeitige Beschwerde an die Datenschutzkommission am 12.07.2013 aufgrund eines Mangelbehebungsauftrages verbesserte und konkretisierte, (nur) auf die Zugriffe der E. am 10.XXXX um 12:06 Uhr und der römisch eins. am 10.XXXX um 12:22 Uhr Bezug genommen. Bezüglich dieser Zugriffe wurde – wie bereits ausgeführt – im Bescheid der Datenschutzkommission abgesprochen. Da im Spruch auf die einzelnen Dokumentenzugriffe gar nicht eingegangen wurde, sondern generell vom Zugriff "auf die Krankengeschichte" die Rede war, wäre sogar bei einer Einsichtnahme der E. in konkrete Dokumente keine Änderung des Spruches des damaligen Bescheides zu erwarten gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die damalige Abweisung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Zugriffe der I. – rügte, die Datenschutzkommission habe fälschlicherweise der Behauptung des Verwaltungsdirektors Glauben geschenkt, dass I. die Zugriffe zu Recht zur Vollständigkeitsprüfung der Dokumente eingesehen habe, so wurden auch diesbezüglich von ihr keine neuen Tatsache oder Beweise vorgebracht. Auch wenn erst im Jahr 2013 weitere Dokumente zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin eingescannt wurden, war amSoweit die Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die damalige Abweisung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Zugriffe der römisch eins. – rügte, die Datenschutzkommission habe fälschlicherweise der Behauptung des Verwaltungsdirektors Glauben geschenkt, dass römisch eins. die Zugriffe zu Recht zur Vollständigkeitsprüfung der Dokumente eingesehen habe, so wurden auch diesbezüglich von ihr keine neuen Tatsache oder Beweise vorgebracht. Auch wenn erst im Jahr 2013 weitere Dokumente zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin eingescannt wurden, war am 10. XXXX bereits eine Reihe von Dokumenten in Patidok vorhanden, nämlich gerade auch die vom Verwaltungsdirektor genannten Anästhesie/OP-bezogenen Dokumente. Die Tatsache, dass die meisten von diesen "gesperrt" waren und somit nicht eingesehen werden konnten, kann nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass I. nicht diese Übersichtsliste zur Vollständigkeitsprüfung heranzog. Überdies erhärtet die Tatsache, dass I. diese Dokumente inhaltlich gar nicht einsehen konnte, die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Einsichtnahme in die Befunde gar nicht stattfand.10. römisch 40 bereits eine Reihe von Dokumenten in Patidok vorhanden, nämlich gerade auch die vom Verwaltungsdirektor genannten Anästhesie/OP-bezogenen Dokumente. Die Tatsache, dass die meisten von diesen "gesperrt" waren und somit nicht eingesehen werden konnten, kann nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass römisch eins. nicht diese Übersichtsliste zur Vollständigkeitsprüfung heranzog. Überdies erhärtet die Tatsache, dass römisch eins. diese Dokumente inhaltlich gar nicht einsehen konnte, die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Einsichtnahme in die Befunde gar nicht stattfand. Was die Zurückweisung der sonstigen Anträge der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde betrifft, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei der Eingabe an die belangte Behörde vom 04.05.2016 zweifelsfrei um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens handelte und nur darüber abzusprechen war. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24.05.2016 darauf hinwies, dass sie den Gemeindeverband um die Vorlage von "Originalzugriffslisten" aufgefordert habe und diese Auskunft nicht erteilt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verweigerung der gewünschten Auskunft (mit der Begründung, dass sie keine konkreten Hinweise geben konnte, dass hier unzulässige Datenverwendungen stattgefunden hätten) jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens bei der belangten Behörde war, das durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde. Ebenso war es nicht Sache der belangten Behörde, eine Zugriffsliste einzuholen oder "allfällige weitere Datenschutzverletzungen in der Originalzugriffsliste" zu überprüfen. Ebenso wenig war der Antrag auf eine "umfängliche Überprüfung der Datenverwendungen" im Zusammenhang mit den sensiblen Daten im XXXX vom Wiederaufnahmeantrag erfasst.Was die Zurückweisung der sonstigen Anträge der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde betrifft, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei der Eingabe an die belangte Behörde vom 04.05.2016 zweifelsfrei um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens handelte und nur darüber abzusprechen war. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24.05.2016 darauf hinwies, dass sie den Gemeindeverband um die Vorlage von "Originalzugriffslisten" aufgefordert habe und diese Auskunft nicht erteilt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verweigerung der gewünschten Auskunft (mit der Begründung, dass sie keine konkreten Hinweise geben konnte, dass hier unzulässige Datenverwendungen stattgefunden hätten) jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens bei der belangten Behörde war, das durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde. Ebenso war es nicht Sache der belangten Behörde, eine Zugriffsliste einzuholen oder "allfällige weitere Datenschutzverletzungen in der Originalzugriffsliste" zu überprüfen. Ebenso wenig war der Antrag auf eine "umfängliche Überprüfung der Datenverwendungen" im Zusammenhang mit den sensiblen Daten im römisch 40 vom Wiederaufnahmeantrag erfasst. Die diesbezüglichen Anträge, die allenfalls in gesonderten Verfahren zu behandeln wären, wurden daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Anträge stellte, die auf Befugnisse abzielte, die dem Bundesverwaltungsgericht nicht zukommen bzw. auf eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes abzielten, waren diese ebenfalls zurückzuweisen. 3.2.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.2.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall ist steht der Sachverhalt fest und es ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Auch wurde von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2129442.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.