F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. A2) beschlossen: Die darüber hinausgehenden Anträge
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
den Ausführungen des Verwaltungsdirektors in der mündlichen Verhandlung das erste Protokollereignis erst mit Aufrufen einer Übersicht ausgelöst werde. Daraus ergebe sich der dringende Verdacht, dass die Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin von E. ohne konkreten Anlass und daher rechtswidrig lesend eingesehen worden seien.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2016 zu Zl. W214 2007810, welcher der Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2014, Zl. DSB-K122.060/0004-DSB/2014 zu Grunde liege, seien neue Tatsachen erörtert worden, die offensichtlich einen anderen Inhalt des Bescheides vom 25.10.2013 zur Folge gehabt hätten. Es seien im damaligen Verfahren vor der Datenschutzkommission keine Originalzugriffslisten vorgelegt worden. Dies sei erst in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren W214 2007810 hervorgekommen. In diesem Verfahren habe sich gezeigt, dass es erheblich mehr Zugriffe, insbesondere mit lesender Einsicht, in die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin gegeben habe. Diese lesende Einsichtnahme habe es nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch im Feststellungsverfahren der Datenschutzkommission gegeben, weil durch römisch 40 (im Folgenden: E.) neun Zugriffe und durch römisch 40 (im Folgenden: römisch eins.) fünf Zugriffe protokolliert worden seien und
den Ausführungen des Verwaltungsdirektors in der mündlichen Verhandlung das erste Protokollereignis erst mit Aufrufen einer Übersicht ausgelöst werde. Daraus ergebe sich der dringende Verdacht, dass die Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin von E. ohne konkreten Anlass und daher rechtswidrig lesend eingesehen worden seien. Aufgrund der Ausführungen in der Verhandlung vom 27.04.2016 habe die Antragstellerin ein Auskunftsbegehren an den Gemeindeverband XXXXkrankenhaus XXXX (im Folgenden: Gemeindeverband) mit dem Antrag auf Ausfolgung einer Originalzugriffsliste zur Verfolgung ihrer Rechte gestellt. Dieses Begehren sei mit Schreiben vom 13.05.2016 beantwortet und die Auskunft verweigert worden. Aus der beigelegten Auskunft geht hervor, dass die Verweigerung der Auskunft unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde (mit näheren Ausführungen dazu) begründet wurde.Aufgrund der Ausführungen in der Verhandlung vom 27.04.2016 habe die Antragstellerin ein Auskunftsbegehren an den Gemeindeverband XXXXkrankenhaus römisch 40 (im Folgenden: Gemeindeverband) mit dem Antrag auf Ausfolgung einer Originalzugriffsliste zur Verfolgung ihrer Rechte gestellt. Dieses Begehren sei mit Schreiben vom 13.05.2016 beantwortet und die Auskunft verweigert worden. Aus der beigelegten Auskunft geht hervor, dass die Verweigerung der Auskunft unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde (mit näheren Ausführungen dazu) begründet wurde. Die Beschwerdeführerin stellte Anträge auf Einholung der Originalzugriffslisten, auf Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsverweigerung, auf Prüfung weiterer allfälliger Datenschutzverletzungen in der Originalzugriffsliste sowie auf umfängliche Überprüfung der Datenverwendung im XXXXkrankenhaus XXXX.Die Beschwerdeführerin stellte Anträge auf Einholung der Originalzugriffslisten, auf Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsverweigerung, auf Prüfung weiterer allfälliger Datenschutzverletzungen in der Originalzugriffsliste sowie auf umfängliche Überprüfung der Datenverwendung im XXXXkrankenhaus römisch 40 . Von der Beschwerdeführerin wurden unter anderem als Beilage ./2 eine Zugriffsliste auf Daten aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom Oktober 2012 (erstellt am 06.03.2013) sowie eine als Beilage ./4 bezeichnete Zugriffsliste vom selben Zeitraum (erstellt am 05.11.2012) vorgelegt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2016 wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen und die darüber hinausgehenden Anträge zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
1 Z 2 AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. In dem Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 25.10.2013 sei der Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben und festgestellt worden, dass der Gemeindeverband die Beschwerdeführerin durch Einsicht in die in der EDV-gestützten Patientenverwaltung "Patidok" gespeicherten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin am
Beilage ./2 insgesamt neun Zugriffe der E. und fünf von I. protokolliert worden seien (wohingegen die Datenschutzkommission in ihrem Bescheid von fünf Zugriffen der E. und von zwei der I. ausgegangen sei). Dabei übersehe die Beschwerdeführerin aber, dass auch diese Zugriffe – bis auf einen – in jenen Zeitraum fielen, der bereits Gegenstand des Bescheides vom 25.10.2013 gewesen sei. Lediglich bei I. sei ein weiterer Zugriff am 10.XXXX um 15:23:46 Uhr ausgewiesen. Dieser letztgenannte Zugriff sei jedoch – aufgrund der zeitlichen Nähe der sonst durch I. zulässigerweise getätigten Zugriffe – nicht geeignet, eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Zugriffes zu belegen.Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass
Beilage ./2 insgesamt neun Zugriffe der E. und fünf von römisch eins. protokolliert worden seien (wohingegen die Datenschutzkommission in ihrem Bescheid von fünf Zugriffen der E. und von zwei der römisch eins. ausgegangen sei). Dabei übersehe die Beschwerdeführerin aber, dass auch diese Zugriffe – bis auf einen – in jenen Zeitraum fielen, der bereits Gegenstand des Bescheides vom 25.10.2013 gewesen sei. Lediglich bei römisch eins. sei ein weiterer Zugriff am 10.XXXX um 15:23:46 Uhr ausgewiesen. Dieser letztgenannte Zugriff sei jedoch – aufgrund der zeitlichen Nähe der sonst durch römisch eins. zulässigerweise getätigten Zugriffe – nicht geeignet, eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Zugriffes zu belegen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 vorgelegten Zugriffslisten sei nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken. Diese Zugriffslisten würden zunächst ein gänzlich anderes Verfahren betreffen. Außerdem handle es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine "Originalzugriffslisten" vorgelegt worden seien, lediglich um eine Vermutung, die für sich genommen keine Beweiskraft habe. Abgesehen davon habe sich auch bei den am 27.04.2016 in Vorlage gebrachten Zugriffslisten herausgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin auch im dortigen Verfahren monierte Unvollständigkeit der Zugriffsprotokollierung über weite Strecken nicht zugetroffen habe, sondern die dort vorgelegten Zugriffslisten lediglich anders strukturiert gewesen seien, die monierten Zugriffe jedoch mit dem (ursprünglichen) Vorbringen der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vermutung lasse sich somit nicht mit dem für eine Wiederaufnahme erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, demzufolge ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid möglich gewesen wäre, erhärten. Die Beschwerdeführerin übersehe auch, dass im vorliegenden Verfahren lediglich über den Antrag auf Wiederaufnahme abzusprechen sei. Sonstige Anträge, die in gesonderten Verfahren zu behandeln seien, seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb diese Anträge spruchgemäß zurückzuweisen gewesen seien.
DSG 2000 die Aushändigung von Originalzugriffslisten vom 01.XXXX bis zum 31.XXXX. Diese Auskunft wurde mit Verweis auf die Rechtsprechung der belangten Behörde, wonach Abfragen durch Bedienstete des Auftraggebers nur dann zu beauskunften seien, wenn die Betroffene hinreichend konkrete Hinweise benenne, dass konkret genannte Bedienstete ihre persönlichen datenschutzrechtlichen Rechte verletzt hätten, und sie "die Durchsetzung gegen diese konkret genannten Kollegen" anstrenge.3. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 04.05.2016
Paragraph 26, DSG 2000 die Aushändigung von Originalzugriffslisten vom 01.XXXX bis zum 31.XXXX. Diese Auskunft wurde mit Verweis auf die Rechtsprechung der belangten Behörde, wonach Abfragen durch Bedienstete des Auftraggebers nur dann zu beauskunften seien, wenn die Betroffene hinreichend konkrete Hinweise benenne, dass konkret genannte Bedienstete ihre persönlichen datenschutzrechtlichen Rechte verletzt hätten, und sie "die Durchsetzung gegen diese konkret genannten Kollegen" anstrenge.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F (DSG 2000), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Beilage ./2 insgesamt neun Zugriffe der E. und fünf von I. protokolliert worden seien (wohingegen die Datenschutzkommission in ihrem Bescheid von fünf Zugriffen der E. und von zwei der I. ausgegangen ist). Dabei übersehe die Beschwerdeführerin aber, dass auch diese Zugriffe – bis auf einen – in jenen Zeitraum fielen, der bereits Gegenstand des Bescheides vom 25.10.2013 gewesen sei. Lediglich bei I. sei ein weiterer Zugriff am 10.XXXX um 15:23:46 Uhr ausgewiesen. Dieser letztgenannte Zugriff sei jedoch – aufgrund der zeitlichen Nähe der sonst durch I. zulässigerweise getätigten Zugriffe – nicht geeignet, eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Zugriffes zu belegen.Die belangte Behörde führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Beilagen ./2 und ./4, ihr bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 25.10.2013 bekannt gewesen wären und – bei zeitgerechter Vorlage – berücksichtigt hätten werden können. Die Beilagen kämen somit als Grund für die Wiederaufnahme nicht in Betracht. Abgesehen davon würden diese Beilagen nicht den Schluss zulassen, dass am 10.XXXX in der Zeit gegen 12:06 Uhr bzw. 15:22 Uhr darüber hinaus unzulässigerweise auf Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass
Beilage ./2 insgesamt neun Zugriffe der E. und fünf von römisch eins. protokolliert worden seien (wohingegen die Datenschutzkommission in ihrem Bescheid von fünf Zugriffen der E. und von zwei der römisch eins. ausgegangen ist). Dabei übersehe die Beschwerdeführerin aber, dass auch diese Zugriffe – bis auf einen – in jenen Zeitraum fielen, der bereits Gegenstand des Bescheides vom 25.10.2013 gewesen sei. Lediglich bei römisch eins. sei ein weiterer Zugriff am 10.XXXX um 15:23:46 Uhr ausgewiesen. Dieser letztgenannte Zugriff sei jedoch – aufgrund der zeitlichen Nähe der sonst durch römisch eins. zulässigerweise getätigten Zugriffe – nicht geeignet, eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Zugriffes zu belegen. Dazu entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass sie die Zugriffslisten bereits bei dem in Rede stehenden Verfahren vor der Datenschutzkommission vorgelegt habe. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte – in den diesbezüglichen Schriftsätzen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Datenschutzkommission wurde auf zahlreiche Beilagen verwiesen, die allerdings nicht dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt angeschlossen sind – ist umso mehr davon auszugehen, dass die dem Wiederaufnahmeantrag als Beilagen ./2 und ./4 vorgelegten Listen nicht als neue Beweismittel in Frage kommen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 vorgelegten Zugriffslisten beruft, so betreffen diese Zugriffslisten ein gänzlich anderes Verfahren. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine "Originalzugriffslisten" vorgelegt worden seien, lediglich um eine Vermutung, die für sich genommen keine Beweiskraft hat. Soweit die belangte Behörde ausführte, dass es sich davon abgesehen auch bei den am 27.04.2016 in Vorlage gebrachten Zugriffslisten herausgestellt habe, dass die von der Beschwerdeführerin auch im dortigen Verfahren monierte Unvollständigkeit der Zugriffsprotokollierung über weite Strecken nicht zugetroffen habe, sondern die dort vorgelegten Zugriffslisten lediglich anders strukturiert gewesen seien, die monierten Zugriffe jedoch mit dem (ursprünglichen) Vorbringen der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätten, so ist dazu zu bemerken, dass die Zugriffslisten – wie auch vom Datenschutzbeauftragten des XXXX in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 ausgeführt wurde – seit Mai 2014 über ein neues Programm ausgedruckt wurden, was diese Neustrukturierung erklärt, aber nicht beweist, dass es sich nicht um "Originallisten" handelt. Soweit die in der Verhandlung vorgelegte Zugriffsliste Abweichungen von den ursprünglich der Beschwerdeführerin übermittelten Zugriffslisten aufwiesen, wurde dies damit erklärt, dass der Datenschutzbeauftragte damals im konkreten Fall vermutlich nur den Auftrag gehabt habe, bestimmte Fälle auszuwerten. Wie die belangte Behörde ausführte, waren auch auf der ursprünglichen Zugriffsliste die von der Beschwerdeführerin monierten Zugriffe grundsätzlich vorhanden. Es kann daher aus den im Verfahren W214 2007810-1 vorgelegten Listen nicht geschlossen werden, dass die im seinerzeitigen Verfahren vor der Datenschutzkommission vorgelegten Listen unvollständig waren. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vermutung lässt sich somit nicht mit dem für eine Wiederaufnahme erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, demzufolge ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid möglich gewesen wäre, erhärten.Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 vorgelegten Zugriffslisten beruft, so betreffen diese Zugriffslisten ein gänzlich anderes Verfahren. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine "Originalzugriffslisten" vorgelegt worden seien, lediglich um eine Vermutung, die für sich genommen keine Beweiskraft hat. Soweit die belangte Behörde ausführte, dass es sich davon abgesehen auch bei den am 27.04.2016 in Vorlage gebrachten Zugriffslisten herausgestellt habe, dass die von der Beschwerdeführerin auch im dortigen Verfahren monierte Unvollständigkeit der Zugriffsprotokollierung über weite Strecken nicht zugetroffen habe, sondern die dort vorgelegten Zugriffslisten lediglich anders strukturiert gewesen seien, die monierten Zugriffe jedoch mit dem (ursprünglichen) Vorbringen der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätten, so ist dazu zu bemerken, dass die Zugriffslisten – wie auch vom Datenschutzbeauftragten des römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 ausgeführt wurde – seit Mai 2014 über ein neues Programm ausgedruckt wurden, was diese Neustrukturierung erklärt, aber nicht beweist, dass es sich nicht um "Originallisten" handelt. Soweit die in der Verhandlung vorgelegte Zugriffsliste Abweichungen von den ursprünglich der Beschwerdeführerin übermittelten Zugriffslisten aufwiesen, wurde dies damit erklärt, dass der Datenschutzbeauftragte damals im konkreten Fall vermutlich nur den Auftrag gehabt habe, bestimmte Fälle auszuwerten. Wie die belangte Behörde ausführte, waren auch auf der ursprünglichen Zugriffsliste die von der Beschwerdeführerin monierten Zugriffe grundsätzlich vorhanden. Es kann daher aus den im Verfahren W214 2007810-1 vorgelegten Listen nicht geschlossen werden, dass die im seinerzeitigen Verfahren vor der Datenschutzkommission vorgelegten Listen unvollständig waren. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vermutung lässt sich somit nicht mit dem für eine Wiederaufnahme erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, demzufolge ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid möglich gewesen wäre, erhärten. Überdies hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 01.08.2013, mit dem sie ihre seinerzeitige Beschwerde an die Datenschutzkommission am 12.07.2013 aufgrund eines Mangelbehebungsauftrages verbesserte und konkretisierte, (nur) auf die Zugriffe der E. am 10.XXXX um 12:06 Uhr und der I. am 10.XXXX um 12:22 Uhr Bezug genommen. Bezüglich dieser Zugriffe wurde – wie bereits ausgeführt – im Bescheid der Datenschutzkommission abgesprochen. Da im Spruch auf die einzelnen Dokumentenzugriffe gar nicht eingegangen wurde, sondern generell vom Zugriff "auf die Krankengeschichte" die Rede war, wäre sogar bei einer Einsichtnahme der E. in konkrete Dokumente keine Änderung des Spruches des damaligen Bescheides zu erwarten gewesen.Überdies hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 01.08.2013, mit dem sie ihre seinerzeitige Beschwerde an die Datenschutzkommission am 12.07.2013 aufgrund eines Mangelbehebungsauftrages verbesserte und konkretisierte, (nur) auf die Zugriffe der E. am 10.XXXX um 12:06 Uhr und der römisch eins. am 10.XXXX um 12:22 Uhr Bezug genommen. Bezüglich dieser Zugriffe wurde – wie bereits ausgeführt – im Bescheid der Datenschutzkommission abgesprochen. Da im Spruch auf die einzelnen Dokumentenzugriffe gar nicht eingegangen wurde, sondern generell vom Zugriff "auf die Krankengeschichte" die Rede war, wäre sogar bei einer Einsichtnahme der E. in konkrete Dokumente keine Änderung des Spruches des damaligen Bescheides zu erwarten gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die damalige Abweisung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Zugriffe der I. – rügte, die Datenschutzkommission habe fälschlicherweise der Behauptung des Verwaltungsdirektors Glauben geschenkt, dass I. die Zugriffe zu Recht zur Vollständigkeitsprüfung der Dokumente eingesehen habe, so wurden auch diesbezüglich von ihr keine neuen Tatsache oder Beweise vorgebracht. Auch wenn erst im Jahr 2013 weitere Dokumente zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin eingescannt wurden, war amSoweit die Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die damalige Abweisung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Zugriffe der römisch eins. – rügte, die Datenschutzkommission habe fälschlicherweise der Behauptung des Verwaltungsdirektors Glauben geschenkt, dass römisch eins. die Zugriffe zu Recht zur Vollständigkeitsprüfung der Dokumente eingesehen habe, so wurden auch diesbezüglich von ihr keine neuen Tatsache oder Beweise vorgebracht. Auch wenn erst im Jahr 2013 weitere Dokumente zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin eingescannt wurden, war am 10. XXXX bereits eine Reihe von Dokumenten in Patidok vorhanden, nämlich gerade auch die vom Verwaltungsdirektor genannten Anästhesie/OP-bezogenen Dokumente. Die Tatsache, dass die meisten von diesen "gesperrt" waren und somit nicht eingesehen werden konnten, kann nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass I. nicht diese Übersichtsliste zur Vollständigkeitsprüfung heranzog. Überdies erhärtet die Tatsache, dass I. diese Dokumente inhaltlich gar nicht einsehen konnte, die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Einsichtnahme in die Befunde gar nicht stattfand.10. römisch 40 bereits eine Reihe von Dokumenten in Patidok vorhanden, nämlich gerade auch die vom Verwaltungsdirektor genannten Anästhesie/OP-bezogenen Dokumente. Die Tatsache, dass die meisten von diesen "gesperrt" waren und somit nicht eingesehen werden konnten, kann nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass römisch eins. nicht diese Übersichtsliste zur Vollständigkeitsprüfung heranzog. Überdies erhärtet die Tatsache, dass römisch eins. diese Dokumente inhaltlich gar nicht einsehen konnte, die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Einsichtnahme in die Befunde gar nicht stattfand. Was die Zurückweisung der sonstigen Anträge der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde betrifft, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei der Eingabe an die belangte Behörde vom 04.05.2016 zweifelsfrei um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens handelte und nur darüber abzusprechen war. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24.05.2016 darauf hinwies, dass sie den Gemeindeverband um die Vorlage von "Originalzugriffslisten" aufgefordert habe und diese Auskunft nicht erteilt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verweigerung der gewünschten Auskunft (mit der Begründung, dass sie keine konkreten Hinweise geben konnte, dass hier unzulässige Datenverwendungen stattgefunden hätten) jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens bei der belangten Behörde war, das durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde. Ebenso war es nicht Sache der belangten Behörde, eine Zugriffsliste einzuholen oder "allfällige weitere Datenschutzverletzungen in der Originalzugriffsliste" zu überprüfen. Ebenso wenig war der Antrag auf eine "umfängliche Überprüfung der Datenverwendungen" im Zusammenhang mit den sensiblen Daten im XXXX vom Wiederaufnahmeantrag erfasst.Was die Zurückweisung der sonstigen Anträge der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde betrifft, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei der Eingabe an die belangte Behörde vom 04.05.2016 zweifelsfrei um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens handelte und nur darüber abzusprechen war. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 24.05.2016 darauf hinwies, dass sie den Gemeindeverband um die Vorlage von "Originalzugriffslisten" aufgefordert habe und diese Auskunft nicht erteilt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verweigerung der gewünschten Auskunft (mit der Begründung, dass sie keine konkreten Hinweise geben konnte, dass hier unzulässige Datenverwendungen stattgefunden hätten) jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens bei der belangten Behörde war, das durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde. Ebenso war es nicht Sache der belangten Behörde, eine Zugriffsliste einzuholen oder "allfällige weitere Datenschutzverletzungen in der Originalzugriffsliste" zu überprüfen. Ebenso wenig war der Antrag auf eine "umfängliche Überprüfung der Datenverwendungen" im Zusammenhang mit den sensiblen Daten im römisch 40 vom Wiederaufnahmeantrag erfasst. Die diesbezüglichen Anträge, die allenfalls in gesonderten Verfahren zu behandeln wären, wurden daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Anträge stellte, die auf Befugnisse abzielte, die dem Bundesverwaltungsgericht nicht zukommen bzw. auf eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes abzielten, waren diese ebenfalls zurückzuweisen. 3.2.3.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.2.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall ist steht der Sachverhalt fest und es ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Auch wurde von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2129442.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.