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{'item': 'W214 2134106-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 26§ 13§ 6§ 39§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW214 2134106-1 SpruchW214 2134106-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge "wegen Gefahr in Verzug die unverzügliche Unterlassung der Zugriffe auf ihre sensiblen Daten und auf ihre geheimhaltungspflichtigen Verfahrenskorrespondenzen durch den unzuständigen Verwaltungsdirektor römisch 40 aussprechen", wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. A2) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die (durch mehrere Verfahren vor der Datenschutzbehörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde informierte) Beschwerdeführerin behauptete mit ihrer Beschwerde vom 07.06.2016 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung durch den Gemeindeverband XXXX (im Folgenden: Gemeindeverband) im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses, der gleichzeitig ihr dienstlicher Vorgesetzter sei, auf ihre Gesundheitsdaten zugegriffen habe. Der Beschwerde waren einige Beilagen angeschlossen (Mail des Verwaltungsdirektors, in dem dieser die Beschwerdeführerin aufforderte, ihm bekanntzugeben, ob der dem betriebsärztlichen Bereich zugeordnete XXXX Befund dem Patientenbereich zugeordnet werden solle; zwei Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin an den Gemeindeverband sowie die Antworten darauf; ein Schreiben des Verwaltungsdirektors, mit dem er der Beschwerdeführerin untersagt, auf ihre eigenen Daten und die XXXX Zugriff zu nehmen; ein Schreiben des Krankenhauses an dieXXXX Patientenvertretung; ein Bescheid der früheren Datenschutzkommission sowie einen Auszug aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes bezüglich einer Empfehlung der Datenschutzkommission).römisch 40 (im Folgenden: Gemeindeverband) im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses, der gleichzeitig ihr dienstlicher Vorgesetzter sei, auf ihre Gesundheitsdaten zugegriffen habe. Der Beschwerde waren einige Beilagen angeschlossen (Mail des Verwaltungsdirektors, in dem dieser die Beschwerdeführerin aufforderte, ihm bekanntzugeben, ob der dem betriebsärztlichen Bereich zugeordnete römisch 40 Befund dem Patientenbereich zugeordnet werden solle; zwei Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin an den Gemeindeverband sowie die Antworten darauf; ein Schreiben des Verwaltungsdirektors, mit dem er der Beschwerdeführerin untersagt, auf ihre eigenen Daten und die römisch 40 Zugriff zu nehmen; ein Schreiben des Krankenhauses an dieXXXX Patientenvertretung; ein Bescheid der früheren Datenschutzkommission sowie einen Auszug aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes bezüglich einer Empfehlung der Datenschutzkommission).
  2. Mit Auftrag zur Mangelbehebung vom 10.06.2016 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde u.a. aufgefordert anzugeben, in welchem konkreten Recht sie sich verletzt erachte sowie den Sachverhalt anzugeben, aus welchem die Rechtsverletzung abgeleitet werde. Insbesondere wurde sie aufgefordert anzuführen, wann der oder die unberechtigte/n Zugriff/e des Verwaltungsdirektors erfolgt sein soll/en. Des Weiteren wurde sie aufgefordert anzugeben, weshalb diese/r Zugriff/e unrechtmäßig war/en.
  3. In Reaktion auf den Mangelbehebungsauftrag führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.06.2013 u.a. erneut aus, dass der Verwaltungsdirektor überhaupt nicht auf Patientendaten zugreifen dürfe. Der Verwaltungsdirektor habe – wie in der Beschwerde dargelegt – unzulässig auf einen XXXX Befund sowie einen rechtswidrig erhobenen XXXX zugegriffen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, wo der XXXX Befund abgespeichert werden solle. Sie habe eine Einspeicherung ihres privaten XXXXbefundes in Patidok von Anfang an untersagt. Sie habe am 04.05.2016 und ergänzt am 12.05.2016 ein Auskunftsbegehren

§ 26DSG 2000 gestellt.

Der Verwaltungsdirektor habe in seiner Auskunft darauf hingewiesen, dass gewisse Informationen der Beschwerdeführerin nur übermittelt werden könnten, wenn er Einsicht in ihre Krankengeschichte nehme. Sollte er keine Mitteilung erhalten, so gehe er davon aus, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihre sensiblen Daten vor einer Einsichtnahme durch den Verwaltungsdirektor zu schützen, einen höheren Stellenwert für sie habe als der Wunsch nach Auskunft. Außerdem habe der Verwaltungsdirektor mitgeteilt, dass der XXXX Befund nunmehr dem Patientenbereich zugeordnet werde. Der Verwaltungsdirektor habe ihr verboten, Screenshots von ihren Daten vorzunehmen und vorzulegen. Obwohl sie den Widerruf der Datenverwendung ausgesprochen habe, erfolge noch immer eine rege, völlig rechtswidrige Datenverwendung.3. In Reaktion auf den Mangelbehebungsauftrag führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.06.2013 u.a. erneut aus, dass der Verwaltungsdirektor überhaupt nicht auf Patientendaten zugreifen dürfe. Der Verwaltungsdirektor habe – wie in der Beschwerde dargelegt – unzulässig auf einen römisch 40 Befund sowie einen rechtswidrig erhobenen römisch 40 zugegriffen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, wo der römisch 40 Befund abgespeichert werden solle. Sie habe eine Einspeicherung ihres privaten XXXXbefundes in Patidok von Anfang an untersagt. Sie habe am 04.05.2016 und ergänzt am 12.05.2016 ein Auskunftsbegehren

Paragraph 26, DSG 2000 gestellt. Der Verwaltungsdirektor habe in seiner Auskunft darauf hingewiesen, dass gewisse Informationen der Beschwerdeführerin nur übermittelt werden könnten, wenn er Einsicht in ihre Krankengeschichte nehme. Sollte er keine Mitteilung erhalten, so gehe er davon aus, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihre sensiblen Daten vor einer Einsichtnahme durch den Verwaltungsdirektor zu schützen, einen höheren Stellenwert für sie habe als der Wunsch nach Auskunft. Außerdem habe der Verwaltungsdirektor mitgeteilt, dass der römisch 40 Befund nunmehr dem Patientenbereich zugeordnet werde. Der Verwaltungsdirektor habe ihr verboten, Screenshots von ihren Daten vorzunehmen und vorzulegen. Obwohl sie den Widerruf der Datenverwendung ausgesprochen habe, erfolge noch immer eine rege, völlig rechtswidrige Datenverwendung.

  1. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.07.2016 mit näherer Begründung mit, dass sie aufgrund bereits durch die belangte Behörde geprüfter Sachverhalte sowie das zur Zl. W214 2007810-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren nicht erblicken könne.
  2. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.07.2016 Stellung und führte aus, dass sie ein Rechtsschutzinteresse habe. In diesem Schreiben bezog sich die Beschwerdeführerin wiederum auf die von der belangten Behörde ergangene Empfehlung vom 23.05.2016 und bezweifelte die grundsätzliche Zugriffsbefugnis des Verwaltungsdirektors auf ihre Gesundheitsdaten. Es handle sich um einen anderen Gegenstand als den des vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin stellte eine Reihe von Anträgen, die sich auf die genannte Empfehlung bezogen. Zum Rechtsschutzbedürfnis verweise sie auf ihre Eingabe vom 07.06.2016 und ihr Verbesserungsschreiben.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück. Begründend führte sie dazu aus, dass die Beschwerde aus folgenden Gründen unzulässig sei: Zum einen sei die Frage, ob der Verwaltungsdirektor im Zusammenhang mit der Speicherung des XXXX Befundes bzw. im Zusammenhang mit dem erhobenen
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück. Begründend führte sie dazu aus, dass die Beschwerde aus folgenden Gründen unzulässig sei: Zum einen sei die Frage, ob der Verwaltungsdirektor im Zusammenhang mit der Speicherung des römisch 40 Befundes bzw. im Zusammenhang mit dem erhobenen XXXX berechtigt auf Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, bereits Gegenstand des zur Zl. W214 2007810-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Darüber hinausgehende (unzulässige) Zugriffe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zum anderen sei die Frage, ob der Verwaltungsdirektor aufgrund der ihm konkret übertragenen Aufgaben überhaupt auf Gesundheitsdaten (der Beschwerdeführerin) zugreifen dürfe, nicht geeignet, im Rahmen eines Verfahrens nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 behandelt zu werden. Die belangte Behörde könne sich in einem Beschwerdeverfahren nur mit der Zulässigkeit einzelner, konkret aufgezeigter Zugriffe auseinandersetzen und deren Rechtmäßigkeit beurteilen. Die pauschale Überprüfung einer Zugriffskompetenz könne hingegen nicht behandelt werden. Es sei die Beschwerde sohin mangels Rechtsschutzinteresses bzw. wegen mangelhafter Konkretisierung zurückzuweisen gewesen.römisch 40 berechtigt auf Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, bereits Gegenstand des zur Zl. W214 2007810-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Darüber hinausgehende (unzulässige) Zugriffe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zum anderen sei die Frage, ob der Verwaltungsdirektor aufgrund der ihm konkret übertragenen Aufgaben überhaupt auf Gesundheitsdaten (der Beschwerdeführerin) zugreifen dürfe, nicht geeignet, im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 behandelt zu werden. Die belangte Behörde könne sich in einem Beschwerdeverfahren nur mit der Zulässigkeit einzelner, konkret aufgezeigter Zugriffe auseinandersetzen und deren Rechtmäßigkeit beurteilen. Die pauschale Überprüfung einer Zugriffskompetenz könne hingegen nicht behandelt werden. Es sei die Beschwerde sohin mangels Rechtsschutzinteresses bzw. wegen mangelhafter Konkretisierung zurückzuweisen gewesen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.08.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.08.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wies sie (zum wiederholten Male) darauf hin, dass sie "unzählige Male" den Widerruf der Datenverwendung ausgesprochen habe, im Zuge dessen ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch anhängig sei. Der Verwaltungsdirektor greife noch immer völlig unzulässig auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten zu. Mittlerweile gehe das so weit, dass der Verwaltungsdirektor ihren im Oktober 2012 privat beigebrachten XXXXbefund und einen rechtswidrig erhobenen – nicht ihrer Person zugeordneten – diskreditierenden XXXX verweigerte und ihr selbst den Zugriff auf ihre eigenen Befunde – auch auf ihren selbst beigebrachten Privatbefund – verbiete. Sie habe am 12.05.2016 ein schriftliches Auskunftsbegehren

§ 26

DSG 2000 an den Auftraggeber gestellt, mit dem Hinweis, dass ein Zugriff auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten nicht vom Personalchef, sondern vom dafür abgestellten Datenschutzbeauftragten vorzunehmen sei. Daraufhin habe sie mit Schreiben vom 13.05.2016 eine Auskunftsverweigerung erhalten, die erneut von ihrem Personalchef gekommen seien und mit weiteren dienstrechtlichen Sanktionsandrohungen und der Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden gewesen seien. Daher habe sie die Datenschutzverletzungen nicht nachweisen können. Auf die Frage, welchem Rechtsschutzbedürfnis das vorliegende Verfahren dienen solle, habe sie erörtert, dass für die gegenwärtige Beschwerde – aufgrund des Eingabedatums (07.06.2016) – mit dem anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Zusammenhang herstellbar sei. Die mehrfachen unzulässigen Datenanwendungen hinsichtlich des privaten XXXXbefundes und des XXXX seien im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 13.05.2016 erfolgt. Die belangte Behörde hätte die Pflicht gehabt, eine nachweislich verweigerte Auskunft von Amts wegen einzuholen, zumal die Beschwerdeführerin sogar den Antrag dazu gestellt habe. Weiters wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass der Verwaltungsdirektor keine Zugriffsberechtigung auf sensible Krankenunterlagen haben dürfe. Weiters kritisierte die Beschwerdeführerin die im unter der Zl. DSB-D210.783/0004-DSB/2016 geführten Verfahren der belangten Behörde ergangene Empfehlung vom 23.05.2016, die dem Verwaltungsdirektor einen "Freibrief" zum Zugriff auf sensible Gesundheitsdaten ihm untergebener Mitarbeiter gegeben habe. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den gesamten Verfahrensakt des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens (Verfahren nach § 30 DSG 2000) einholen und die belangte Behörde umgehend dazu auffordern, diese gravierende Fehlentscheidung in der Empfehlung vom 23.05.2016 öffentlich zu widerrufen. Außerdem müsse die Empfehlung gänzlich zurückgenommen und einem neuen Ermittlungsverfahren unterzogen werden. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Verfahrensführung und Beweiswürdigung vorgenommen habe und verwies auf diverse Beilagen. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.08.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.08.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wies sie (zum wiederholten Male) darauf hin, dass sie "unzählige Male" den Widerruf der Datenverwendung ausgesprochen habe, im Zuge dessen ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch anhängig sei. Der Verwaltungsdirektor greife noch immer völlig unzulässig auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten zu. Mittlerweile gehe das so weit, dass der Verwaltungsdirektor ihren im Oktober 2012 privat beigebrachten XXXXbefund und einen rechtswidrig erhobenen – nicht ihrer Person zugeordneten – diskreditierenden römisch 40 verweigerte und ihr selbst den Zugriff auf ihre eigenen Befunde – auch auf ihren selbst beigebrachten Privatbefund – verbiete. Sie habe am 12.05.2016 ein schriftliches Auskunftsbegehren

Paragraph 26, DSG 2000 an den Auftraggeber gestellt, mit dem Hinweis, dass ein Zugriff auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten nicht vom Personalchef, sondern vom dafür abgestellten Datenschutzbeauftragten vorzunehmen sei. Daraufhin habe sie mit Schreiben vom 13.05.2016 eine Auskunftsverweigerung erhalten, die erneut von ihrem Personalchef gekommen seien und mit weiteren dienstrechtlichen Sanktionsandrohungen und der Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden gewesen seien. Daher habe sie die Datenschutzverletzungen nicht nachweisen können. Auf die Frage, welchem Rechtsschutzbedürfnis das vorliegende Verfahren dienen solle, habe sie erörtert, dass für die gegenwärtige Beschwerde – aufgrund des Eingabedatums (07.06.2016) – mit dem anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Zusammenhang herstellbar sei. Die mehrfachen unzulässigen Datenanwendungen hinsichtlich des privaten XXXXbefundes und des römisch 40 seien im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 13.05.2016 erfolgt. Die belangte Behörde hätte die Pflicht gehabt, eine nachweislich verweigerte Auskunft von Amts wegen einzuholen, zumal die Beschwerdeführerin sogar den Antrag dazu gestellt habe. Weiters wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass der Verwaltungsdirektor keine Zugriffsberechtigung auf sensible Krankenunterlagen haben dürfe. Weiters kritisierte die Beschwerdeführerin die im unter der Zl. DSB-D210.783/0004-DSB/2016 geführten Verfahren der belangten Behörde ergangene Empfehlung vom 23.05.2016, die dem Verwaltungsdirektor einen "Freibrief" zum Zugriff auf sensible Gesundheitsdaten ihm untergebener Mitarbeiter gegeben habe. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den gesamten Verfahrensakt des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens (Verfahren nach Paragraph 30, DSG 2000) einholen und die belangte Behörde umgehend dazu auffordern, diese gravierende Fehlentscheidung in der Empfehlung vom 23.05.2016 öffentlich zu widerrufen. Außerdem müsse die Empfehlung gänzlich zurückgenommen und einem neuen Ermittlungsverfahren unterzogen werden. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Verfahrensführung und Beweiswürdigung vorgenommen habe und verwies auf diverse Beilagen. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Mit Schreiben vom 05.09.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und bestritt in einer Stellungnahme das Beschwerdevorbringen. In der Stellungnahme wird eine Reihe von Verfahren aufgelistet, die die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht angestrengt habe. Im Kern habe die Beschwerdeführerin stets behauptet, dass auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unzulässigerweise zugegriffen worden sei bzw. Informationen über Gesundheitsdaten unzulässigerweise übermittelt worden seien. Ein weiteres Charakteristikum sämtlicher Eingaben bzw. Beschwerden der Beschwerdeführerin sei, dass sie ihr Vorbringen ständig erweitere bzw. die Vorbringen aus den genannten Verfahren vermenge. Dabei übersehe sie regelmäßig, dass ein Verfahren nach § 31 DSG 2000 antragsgebunden sei, eine Beschwerde zwingend gewisse Elemente zu enthalten habe (§ 31 Abs. 3 DSG 2000) und der Beschwerdegegenstand sohin nicht beliebig erweitert werden könne. Ebenso würden viele Anträge nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichts fallen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  2. Mit Schreiben vom 05.09.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und bestritt in einer Stellungnahme das Beschwerdevorbringen. In der Stellungnahme wird eine Reihe von Verfahren aufgelistet, die die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht angestrengt habe. Im Kern habe die Beschwerdeführerin stets behauptet, dass auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unzulässigerweise zugegriffen worden sei bzw. Informationen über Gesundheitsdaten unzulässigerweise übermittelt worden seien. Ein weiteres Charakteristikum sämtlicher Eingaben bzw. Beschwerden der Beschwerdeführerin sei, dass sie ihr Vorbringen ständig erweitere bzw. die Vorbringen aus den genannten Verfahren vermenge. Dabei übersehe sie regelmäßig, dass ein Verfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 antragsgebunden sei, eine Beschwerde zwingend gewisse Elemente zu enthalten habe (Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000) und der Beschwerdegegenstand sohin nicht beliebig erweitert werden könne. Ebenso würden viele Anträge nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichts fallen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  3. Dazu gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2016 eine Stellungnahme ab und verwies neuerlich darauf, dass es zu unzulässigen Zugriffen von Arbeitskolleginnen bis hin zum Verwaltungsdirektor gekommen sei. Es habe 79 unzulässige Zugriffe auf Betriebsarztbefunde, unzulässige Weitergaben ihre sensiblen Daten (an die XXXX Patientenvertretung und an die Betriebsärztin) gegeben und nunmehr sei sie in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden, und zwar nicht nur einmal, sondern gleich in mehreren Fällen. Sie kämpfe vor der belangten Behörde seit Jahren vergeblich um ihr Recht auf Datenschutz. Die Beschwerdeführerin stellte u.a. den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge wegen Gefahr in Verzug die unverzügliche Unterlassung der Zugriffe auf ihre sensiblen Daten und auf ihre geheimhaltungspflichtigen Verfahrenskorrespondenzen durch den unzuständigen Verwaltungsdirektor XXXX aussprechen.
  4. Dazu gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2016 eine Stellungnahme ab und verwies neuerlich darauf, dass es zu unzulässigen Zugriffen von Arbeitskolleginnen bis hin zum Verwaltungsdirektor gekommen sei. Es habe 79 unzulässige Zugriffe auf Betriebsarztbefunde, unzulässige Weitergaben ihre sensiblen Daten (an die römisch 40 Patientenvertretung und an die Betriebsärztin) gegeben und nunmehr sei sie in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden, und zwar nicht nur einmal, sondern gleich in mehreren Fällen. Sie kämpfe vor der belangten Behörde seit Jahren vergeblich um ihr Recht auf Datenschutz. Die Beschwerdeführerin stellte u.a. den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge wegen Gefahr in Verzug die unverzügliche Unterlassung der Zugriffe auf ihre sensiblen Daten und auf ihre geheimhaltungspflichtigen Verfahrenskorrespondenzen durch den unzuständigen Verwaltungsdirektor römisch 40 aussprechen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den hg. Gerichtsakt Zl. W214 2007810-1 genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:
  7. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde vom 07.06.2016 eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung geltend, die dadurch erfolgt sei, dass trotz ihres Widerspruchs gegen jede weitere Datenverwendung der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses rechtswidrig auf ihre schutzwürdigen sensiblen Krankenunterlagen zugreife. Die Beschwerdeführerin machte weiters geltend, dass ein weisungsbefugter Verwaltungsdirektor niemals befugt sein könne, auf ihre höchst sensiblen Daten zuzugreifen.
  8. Daraufhin erging mit Schreiben vom 10.06.1016 ein Mangelbehebungsauftrag, in dem die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert wurde, anzugeben, wann der/die unberechtigte Zugriff/e durch den Verwaltungsdirektor erfolgt sein soll/en und anzugeben, weshalb der/die behaupteten Zugriff/e durch den Verwaltungsdirektor unrechtmäßig war/en. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei

§ 13Abs.

3 AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.2. Daraufhin erging mit Schreiben vom 10.06.1016 ein Mangelbehebungsauftrag, in dem die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert wurde, anzugeben, wann der/die unberechtigte Zugriff/e durch den Verwaltungsdirektor erfolgt sein soll/en und anzugeben, weshalb der/die behaupteten Zugriff/e durch den Verwaltungsdirektor unrechtmäßig war/en. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei

Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.

  1. In Reaktion auf den Mangelbehebungsauftrag führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.06.2013 u.a. erneut aus, dass der Verwaltungsdirektor überhaupt nicht auf Patientendaten zugreifen dürfe. Sie behauptete, der Verwaltungsdirektor habe unzulässig auf einen XXXX Befund sowie einen rechtswidrig erhobenen
  2. In Reaktion auf den Mangelbehebungsauftrag führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.06.2013 u.a. erneut aus, dass der Verwaltungsdirektor überhaupt nicht auf Patientendaten zugreifen dürfe. Sie behauptete, der Verwaltungsdirektor habe unzulässig auf einen römisch 40 Befund sowie einen rechtswidrig erhobenen XXXX zugegriffen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, wo der XXXX Befund abgespeichert werden solle. Das Schreiben enthielt umfangreiche Erörterungen zu einem Auskunftsbegehren, das die Beschwerdeführerin gestellt habe.römisch 40 zugegriffen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, wo der römisch 40 Befund abgespeichert werden solle. Das Schreiben enthielt umfangreiche Erörterungen zu einem Auskunftsbegehren, das die Beschwerdeführerin gestellt habe.
  3. Im Schreiben vom 13.07.2016 bezog sich die Beschwerdeführerin wiederum auf die von der belangten Behörde ergangene Empfehlung vom 23.05.2016 und bezweifelte die grundsätzliche Zugriffsbefugnis des Verwaltungsdirektors auf ihre Gesundheitsdaten. Im Übrigen wurden keine Datenschutzverletzungen, die einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung bedeuten würden, konkretisiert.
  4. Die Zugriffe des Verwaltungsdirektors sowie von drei Ärzten zu näher definierten Zeiten im Jahre 2013 sowie die damals vorgenommene Speicherung des XXXX Befundes und des XXXX-Befundes bzw. der damals vorgenommenen Einsichtnahme in diese Dokumente sind bzw. waren Gegenstand des Verfahrens W214 2007810-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  5. Die Zugriffe des Verwaltungsdirektors sowie von drei Ärzten zu näher definierten Zeiten im Jahre 2013 sowie die damals vorgenommene Speicherung des römisch 40 Befundes und des XXXX-Befundes bzw. der damals vorgenommenen Einsichtnahme in diese Dokumente sind bzw. waren Gegenstand des Verfahrens W214 2007810-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  6. Darüber hinausgehende Datenschutzverletzungen, die zeitlich nach den unter Punkt 6 abgehandelten Datenverwendungen stattgefunden haben, wurden von der Beschwerdeführerin nicht konkretisiert.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Sache bereits von der belangten Behörde entschieden und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Weitere Rechtsverletzungen seien nicht konkretisiert worden.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem beim Bundesverwaltungsgericht befindlichen Gerichtsakt Zl. W214 2007810-
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 39Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Spruchteilen A1) und A2) 3.2.
  2. Die relevanten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, lauten:3.2.
  3. Die relevanten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, lauten: "Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)bis
(4)[ ] Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 31.
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(4)-
(8)[ ]" § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet: "
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." 3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Datenverwendungen berief, die Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgerichts anhängigen und mit heutigem Datum entschiedenen Verfahrens Zl. W214 2007810-1 (angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2014, Zl. DSB-K122.060/0004-DSB/2014) waren, so können diese Verstöße nicht in einem neuerlichen Verfahren bei der belangten Behörde geltend gemacht werden. Im Rahmen dieses Verfahrens war auch die Rechtsfrage zu lösen, inwieweit es rechtmäßig war, dass die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin überhaupt automationsunterstützt verarbeitet wurde. In diesem Zusammenhang war auch zu klären, inwieweit eine grundsätzliche Verarbeitung des XXXX Befundes und des XXXX-Befundes zu den genannten Bereichen des Betriebsarztes bzw. der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin (im verfahrensrelevanten Zeitraum) rechtmäßig war.Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Datenverwendungen berief, die Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgerichts anhängigen und mit heutigem Datum entschiedenen Verfahrens Zl. W214 2007810-1 (angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2014, Zl. DSB-K122.060/0004-DSB/2014) waren, so können diese Verstöße nicht in einem neuerlichen Verfahren bei der belangten Behörde geltend gemacht werden. Im Rahmen dieses Verfahrens war auch die Rechtsfrage zu lösen, inwieweit es rechtmäßig war, dass die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin überhaupt automationsunterstützt verarbeitet wurde. In diesem Zusammenhang war auch zu klären, inwieweit eine grundsätzliche Verarbeitung des römisch 40 Befundes und des XXXX-Befundes zu den genannten Bereichen des Betriebsarztes bzw. der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin (im verfahrensrelevanten Zeitraum) rechtmäßig war. In der Beschwerde an die belangte Behörde wurde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich gerügt, dass der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses die Zugriffsmöglichkeit auf Patientendaten, insbesondere auch auf Patientendaten seiner Mitarbeiter, habe. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage der Datensicherheit, die bereits im Verfahren nach § 30 DSG 2000 bei der belangten Behörde abgehandelt wurde. Obwohl es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Empfehlung vom 23.05.2016 insoweit nicht zufrieden ist, als von der belangten Behörde in dieser Empfehlung eine umfassende Zugriffsmöglichkeit des Verwaltungsdirektors auf Patientendaten grundsätzlich für zulässig erachtet wurde, kann eine Empfehlung jedoch nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 31 DSG 2000 bei der belangten Behörde angefochten werden und die behauptete Nichteinhaltung von Datensicherheitsmaßnahmen per se auch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 31 DSG 2000 sein. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf berief, dass der Verwaltungsdirektor "ihre Befunde verwalte", so ist aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilagen kein konkreter Zugriff des Verwaltungsdirektors auf die Daten der Beschwerdeführerin ersichtlich, auch ist keine Verwendung ersichtlich, die die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Grundrecht verletzt wurde, stützt. Aus der Frage, wohin die Beschwerdeführerin ihren XXXX Befund abgespeichert haben wolle, kann nicht auf einen neuerlichen Zugriff des Verwaltungsdirektors geschlossen werden, zumal der Verwaltungsdirektor – wie sich aus seinem E-Mail vom 03.02.2016 ergibt – durch eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin im zitierten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Kenntnis davon erhalten hat, dass der XXXX Befund nicht der Abteilung "Betriebsarzt" zuzuordnen wäre.In der Beschwerde an die belangte Behörde wurde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich gerügt, dass der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses die Zugriffsmöglichkeit auf Patientendaten, insbesondere auch auf Patientendaten seiner Mitarbeiter, habe. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage der Datensicherheit, die bereits im Verfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 bei der belangten Behörde abgehandelt wurde. Obwohl es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Empfehlung vom 23.05.2016 insoweit nicht zufrieden ist, als von der belangten Behörde in dieser Empfehlung eine umfassende Zugriffsmöglichkeit des Verwaltungsdirektors auf Patientendaten grundsätzlich für zulässig erachtet wurde, kann eine Empfehlung jedoch nicht im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 31, DSG 2000 bei der belangten Behörde angefochten werden und die behauptete Nichteinhaltung von Datensicherheitsmaßnahmen per se auch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 31, DSG 2000 sein. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf berief, dass der Verwaltungsdirektor "ihre Befunde verwalte", so ist aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilagen kein konkreter Zugriff des Verwaltungsdirektors auf die Daten der Beschwerdeführerin ersichtlich, auch ist keine Verwendung ersichtlich, die die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Grundrecht verletzt wurde, stützt. Aus der Frage, wohin die Beschwerdeführerin ihren römisch 40 Befund abgespeichert haben wolle, kann nicht auf einen neuerlichen Zugriff des Verwaltungsdirektors geschlossen werden, zumal der Verwaltungsdirektor – wie sich aus seinem E-Mail vom 03.02.2016 ergibt – durch eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin im zitierten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Kenntnis davon erhalten hat, dass der römisch 40 Befund nicht der Abteilung "Betriebsarzt" zuzuordnen wäre. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin zur Behebung der Mängel ihrer Beschwerde aufgefordert und ausgeführt, dass bei Nichtbehebung dieser Mängel die Beschwerde zurückgewiesen würde. Die Beschwerdeführerin ist jedoch dem Auftrag der belangten Behörde zu einer hinreichenden Konkretisierung ihres Vorbringens bezüglich einer Verletzung ihres Grundrechtes durch den Gemeindeverband (und zwar durch den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses) nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war. Auch die von der Beschwerdeführerin mehrmals zitierten Auskunftsbegehren waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde, da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine behauptete Verletzung ihres Rechtes auf Geheimhaltung begrenzt war. Sohin hat die belangte Behörde die Beschwerde insgesamt zu Recht zurückgewiesen. Auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht enthielt im Wesentlichen Ausführungen zum Verfahren nach § 30 DSG 2000 bzw. der Zugriffsmöglichkeit des Verwaltungsdirektors auf Gesundheitsdaten, was aber auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann.Auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht enthielt im Wesentlichen Ausführungen zum Verfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 bzw. der Zugriffsmöglichkeit des Verwaltungsdirektors auf Gesundheitsdaten, was aber auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann. Im Übrigen war der Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der ursprünglichen Beschwerde durch die belangte Behörde eingeschränkt, sodass, selbst dann, wenn in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Datenschutzverletzungen konkretisiert worden wären, eine inhaltliche Prüfung dieser Datenschutzverletzungen dem Bundesverwaltungsgericht nicht zukäme. Auch eine Anordnungsbefugnis, dem Verwaltungsdirektor den Zugriff auf sensible Daten und Verfahrenskorrespondenzen zu untersagen, kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, weshalb dieser Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen war. 3.2.3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Nachdem die Beschwerde von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde, waren von ihr auch keine weiteren inhaltlichen Ermittlungen zu tätigen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Nachdem die Beschwerde von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde, waren von ihr auch keine weiteren inhaltlichen Ermittlungen zu tätigen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin auch nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2134106.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.