Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 87/2012 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1a FPG wegen illegalem Aufenthalt in Österreich angezeigt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, im Jahr 2010 mit einem Touristenvisum eingereist und nach dessen Ablauf durchgehend illegal in Österreich aufhältig gewesen zu sei. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Firma in der Russischen Föderation und habe dort keine Geldprobleme. Derzeit verfüge er nur über Euro 50,- in bar bzw. sei auf seinem Konto bei der XXXX, für das der Beschwerdeführer eine Bankomatkarte habe, kein Geld. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe derzeit in der Russischen Föderation.Am 28.03.2017 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er am 27.03.2017 auf Grund eines Ladendiebstahls einer Personenkontrolle unterzogen und danach
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen illegalem Aufenthalt in Österreich angezeigt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, im Jahr 2010 mit einem Touristenvisum eingereist und nach dessen Ablauf durchgehend illegal in Österreich aufhältig gewesen zu sei. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Firma in der Russischen Föderation und habe dort keine Geldprobleme. Derzeit verfüge er nur über Euro 50,- in bar bzw. sei auf seinem Konto bei der römisch 40 , für das der Beschwerdeführer eine Bankomatkarte habe, kein Geld. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe derzeit in der Russischen Föderation. Mit Mandatsbescheid vom 28.03.2017, Zahl 1147112408-170378060, wurde
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung angeordnet und mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2017, ZahlParagraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung angeordnet und mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2017, Zahl 1147112408-170378060, ein Rechtsberater für den Beschwerdeführer bestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl 1147112408-170378051, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland
In Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass
4 FPG die Frist eine die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunt IV. des Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl 1147112408-170378051, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG die Frist eine die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunt römisch vier. des Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt V.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch fünf.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er gesund, arbeitsfähig und mittelos sei sowie über unzureichende Barmittel verfüge. Der Beschwerdeführer sei behördlich nicht gemeldet und habe seinen illegalen Aufenthalt seit 2010 durchgehend im Verborgenen geführt, um nicht entdeckt zu werden. Der Beschwerdeführer verfügen über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich und sei am 04.11.2016
GB wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt worden. Es laufe seit 17.11.2016 eine Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen ihn; der Beschwerdeführer sei für die Staatsanwaltschaft XXXX und das Gericht nicht greifbar. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts habe keine strafrechtliche Verfolgung erfolgen können. Der Beschwerdeführer sei am 27.03.2017 bei einem Ladendiebstahl betreten und angezeigt worden. Er verfüge über unzureichende Barmittel, halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf, sei in Österreich nicht versichert und nicht in der Lage seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, dem Schengen Grenzkodex und dem SDÜ übertreten, da er bei einem illegalen Aufenthalt betreten werden musste; sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe in Österreich keine Angehörigen. Im Herkunftsstaat leben Ehegattin, Bruder und Mutter; die XXXX alte Tochter in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner legalen Erwerbsarbeit nach. Er könne die Heimreise in den Herkunftsstaat nicht finanzieren.Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er gesund, arbeitsfähig und mittelos sei sowie über unzureichende Barmittel verfüge. Der Beschwerdeführer sei behördlich nicht gemeldet und habe seinen illegalen Aufenthalt seit 2010 durchgehend im Verborgenen geführt, um nicht entdeckt zu werden. Der Beschwerdeführer verfügen über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich und sei am 04.11.2016
Paragraphen 223, 224, StGB wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt worden. Es laufe seit 17.11.2016 eine Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen ihn; der Beschwerdeführer sei für die Staatsanwaltschaft römisch 40 und das Gericht nicht greifbar. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts habe keine strafrechtliche Verfolgung erfolgen können. Der Beschwerdeführer sei am 27.03.2017 bei einem Ladendiebstahl betreten und angezeigt worden. Er verfüge über unzureichende Barmittel, halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf, sei in Österreich nicht versichert und nicht in der Lage seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, dem Schengen Grenzkodex und dem SDÜ übertreten, da er bei einem illegalen Aufenthalt betreten werden musste; sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe in Österreich keine Angehörigen. Im Herkunftsstaat leben Ehegattin, Bruder und Mutter; die römisch 40 alte Tochter in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner legalen Erwerbsarbeit nach. Er könne die Heimreise in den Herkunftsstaat nicht finanzieren. Am 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer per Flugzeug in die Russische Föderation gebracht. Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl 1147112408-170378051, zugestellt am selben Tag, richtet sich gegenständliche von der bevollmächtigten Rechtsberaterin fristgerecht am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Spruchpunkt V. zur Gänze zu beheben; in eventu den Spruchpunkt V. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Begründend werden dazu Teile des bisherigen Verfahrensganges wiederholt, behauptet, dass sich der Beschwerdeführer seit 2010 im Bundesgebiet befindet und ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, warum vom Beschwerdeführer in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen solle, die ein Einreiseverbot rechtfertigen würde. Die Bemessung der Dauer sei willkürlich und ohne entsprechende Begründung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben regelmäßig Geld geschickt zu bekommen und sei im Besitz einer Bankomat- und Kreditkarte. Er sei keinesfalls mittellos. Die Behörde habe es unterlassen zu prüfen und zu begründen warum die nicht zutreffende Mittellosigkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei.Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl 1147112408-170378051, zugestellt am selben Tag, richtet sich gegenständliche von der bevollmächtigten Rechtsberaterin fristgerecht am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Spruchpunkt römisch fünf. zur Gänze zu beheben; in eventu den Spruchpunkt römisch fünf. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Begründend werden dazu Teile des bisherigen Verfahrensganges wiederholt, behauptet, dass sich der Beschwerdeführer seit 2010 im Bundesgebiet befindet und ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, warum vom Beschwerdeführer in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen solle, die ein Einreiseverbot rechtfertigen würde. Die Bemessung der Dauer sei willkürlich und ohne entsprechende Begründung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben regelmäßig Geld geschickt zu bekommen und sei im Besitz einer Bankomat- und Kreditkarte. Er sei keinesfalls mittellos. Die Behörde habe es unterlassen zu prüfen und zu begründen warum die nicht zutreffende Mittellosigkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei. 2. Die Beschwerdevorlage vom 10.04.2017 langte am 18.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 2010 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2010 illegal in Österreich, reiste zwischenzeitlich in die Russische Föderation wo ihm am 24.04.2014 sein russischer Auslandsreisepass ausgestellte wurde und danach mit diesem russischen Reisepass wieder nach Österreich wo er illegal bis 04.04.2017 aufhältig war. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl 1147112408-170378051, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland
In Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass
4 FPG die Frist eine die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunt IV. des Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl 1147112408-170378051, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG die Frist eine die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. In Spruchpunt römisch vier. des Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt V.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch fünf.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer per Flugzeug in die Russische Föderation gebracht. Die von der bevollmächtigten Rechtsberaterin fristgerecht am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Die von der bevollmächtigten Rechtsberaterin fristgerecht am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, seine Mutter und sein Bruder leben in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer lebte ab 2010, ohne sich
dem Meldegesetz anzumelden, illegal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 wegen §§ 223, 224 StGB (Urkundenfälschung) angezeigt und die Staatsanwaltschaft3. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, seine Mutter und sein Bruder leben in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer lebte ab 2010, ohne sich
dem Meldegesetz anzumelden, illegal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 wegen Paragraphen 223, 224, StGB (Urkundenfälschung) angezeigt und die Staatsanwaltschaft XXXX hat seither vergeblich versucht den Aufenthaltsort der Beschwerdeführers zu ermitteln. Der Beschwerdeführer war die letzten Jahre in Österreich untergetaucht, ging keiner legalen Arbeit nach und wurde nur aufgegriffen, weil er am 27.03.2017 bei einem Ladendiebstahl betreten wurde. Zu diesem Zeitpunkt besaß er nur Euro 50.-. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Konto samt Bankomatkarte bei der XXXX, auf diesem ist aber kein Geld. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht krankenversichert. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung, keine Sprachprüfungen und spricht nach wie vor nicht ausreichend Deutsch.römisch 40 hat seither vergeblich versucht den Aufenthaltsort der Beschwerdeführers zu ermitteln. Der Beschwerdeführer war die letzten Jahre in Österreich untergetaucht, ging keiner legalen Arbeit nach und wurde nur aufgegriffen, weil er am 27.03.2017 bei einem Ladendiebstahl betreten wurde. Zu diesem Zeitpunkt besaß er nur Euro 50.-. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Konto samt Bankomatkarte bei der römisch 40 , auf diesem ist aber kein Geld. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht krankenversichert. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung, keine Sprachprüfungen und spricht nach wie vor nicht ausreichend Deutsch.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Zu Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides. Aus den ErläutRV (BGBl. I Nr. 2013/68) zu § 53 FPG geht hervor, dass die alleinige Anfechtung des Einreiseverbotes zulässig ist, was jedoch der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreisepflicht des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides. Aus den ErläutRV (BGBl. römisch eins Nr. 2013/68) zu Paragraph 53, FPG geht hervor, dass die alleinige Anfechtung des Einreiseverbotes zulässig ist, was jedoch der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreisepflicht des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht.
1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, im gegenständlichen Spruchpunkt V. des Bescheides ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinem Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, im gegenständlichen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer wurde zwar im Jahr 2016 wegen §§ 223, 224 StGB (Urkundenfälschung) angezeigt (die zuständige Staatsanwaltschaft hat, da der Beschwerdeführer in Österreich "untertauchte", seither vergeblich versucht den Aufenthaltsort der Beschwerdeführers zu ermitteln) und am 27.03.2017 bei einem Ladendiebstahl betreten; da der Beschwerdeführer aber bis dato in Österreich nicht strafrechtlich verurteilt wurde ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist.Der Beschwerdeführer wurde zwar im Jahr 2016 wegen Paragraphen 223, 224, StGB (Urkundenfälschung) angezeigt (die zuständige Staatsanwaltschaft hat, da der Beschwerdeführer in Österreich "untertauchte", seither vergeblich versucht den Aufenthaltsort der Beschwerdeführers zu ermitteln) und am 27.03.2017 bei einem Ladendiebstahl betreten; da der Beschwerdeführer aber bis dato in Österreich nicht strafrechtlich verurteilt wurde ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist. Wenn in der Beschwerde dazu angeführt wird, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl außer Acht gelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, ist dazu zu bemerken, dass dies im erstinstanzlichen Bescheid nicht übersehen wurde, die Unbescholtenheit jedoch vorausgesetzt wird und das Interesse des Beschwerdeführers nach der Judikatur per se nicht zu verstärken vermag. So hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass wenn der Fremde in einem Verfahren iSd § 33 Abs. 1 FrG 1997 über einen gesicherten Unterhalt verfügt und er nicht straffällig geworden ist, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (VwGH 27.02.2003, 2003/18/0020; Hinweis 24.07.2002, 2002/18/0112).Wenn in der Beschwerde dazu angeführt wird, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl außer Acht gelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, ist dazu zu bemerken, dass dies im erstinstanzlichen Bescheid nicht übersehen wurde, die Unbescholtenheit jedoch vorausgesetzt wird und das Interesse des Beschwerdeführers nach der Judikatur per se nicht zu verstärken vermag. So hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass wenn der Fremde in einem Verfahren iSd Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 über einen gesicherten Unterhalt verfügt und er nicht straffällig geworden ist, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (VwGH 27.02.2003, 2003/18/0020; Hinweis 24.07.2002, 2002/18/0112). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Einreiseverbot
2 Z 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, verhängt, da der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation ein Unternehmen besitzt, von seinen Verwandten regelmäßig Geld bekommt, und in Besitz einer Bankomat- und einer Kreditkarte und keinesfalls mittellos sein soll, kann das Bundesverwaltungsgericht diese Behauptungen der Vertreterin nicht folgen. Es ist zwar zutreffend, dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat leben, allerdings wurde, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen in dessen Bescheid zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer in Österreich bei einem Ladendiebstahl betreten und gab anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 28.03.2017 an, nicht versichert zu sein und sich keine Wohnung und keine Medikamente in Österreich leisten zu können. Der Beschwerdeführer könne nur Euro 20.- für eine sognannte "Tagesunterkunft" aufbringen. Er habe derzeit auch nur Euro 50.- und auf seinem Bankkonto "befindet sich praktisch kein Geld".Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, verhängt, da der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation ein Unternehmen besitzt, von seinen Verwandten regelmäßig Geld bekommt, und in Besitz einer Bankomat- und einer Kreditkarte und keinesfalls mittellos sein soll, kann das Bundesverwaltungsgericht diese Behauptungen der Vertreterin nicht folgen. Es ist zwar zutreffend, dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat leben, allerdings wurde, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen in dessen Bescheid zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer in Österreich bei einem Ladendiebstahl betreten und gab anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 28.03.2017 an, nicht versichert zu sein und sich keine Wohnung und keine Medikamente in Österreich leisten zu können. Der Beschwerdeführer könne nur Euro 20.- für eine sognannte "Tagesunterkunft" aufbringen. Er habe derzeit auch nur Euro 50.- und auf seinem Bankkonto "befindet sich praktisch kein Geld". Der Beschwerdeführer spricht, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid zutreffender weise ausführt, immer noch nicht ausreichend Deutsch bzw. musste die niederschriftliche Befragung am 28.03.2017 in Gegenwart einer Dolmetscherin erfolgen, hat keine Deutschprüfungen abgelegt, konnte sich während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen nennenswerten Freundeskreis aufbauen und hat sich weder in gesellschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht integriert. Vor dem Hintergrund der geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht seiner Ausreise ist eine solche in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 02.06.2006 in Österreich gemeldet, lebte später ab dem Jahr 2010, seinen eigenen Angaben zufolge, ohne Aufenthaltsberechtigung, somit illegal, im Bundesgebiet, "tauchte unter" und entzog sich den österreichischen Behörden. Der illegale Aufenthalt wurde durch eine Reise in den Herkunftsstaat im Jahr 2014 unterbrochen, wo sich der Beschwerdeführer seinen russischen Reisepass ausstellen ließ. Der Beschwerdeführer hat damit jahrelang, wiederholt, bewusst gegen das Fremdenrecht und das Meldegesetz in Österreich verstoßen. Damit hat der Beschwerdeführer die Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung nachhaltig zum Ausdruck gebracht. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner neuerlichen illegalen Einreise (ihm wurde wie bereits weiter oben ausgeführt 24.04.2014 im Herkunftsstaat sein russischer Auslandsreisepass ausgestellt) nicht angemeldet hat bzw. wieder jahrelang illegal im Bundesgebiet verblieb, bewirkt jedenfalls eine erhebliche Schwächung seiner persönlichen Interessen an einer Wiederkehr, da die Einhaltung der Rechtsvorschriften die Regel sein sollte (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007), weshalb jedenfalls kein Fall vorliegt, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht mehr hinreichendes Gewicht haben.Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007), weshalb jedenfalls kein Fall vorliegt, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht mehr hinreichendes Gewicht haben. Bei der Beurteilung der Dauer des Einreiseverbote ist, ebenso wie bei der Beurteilung der Rechtskonformität anderer behördlichen Eingriffe, nach ständiger Rechtsprechung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die Behörde habe es unterlassen zu prüfen und zu begründen warum die nicht zutreffende Mittellosigkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, kann dem vom Bundesverwaltungsgericht so nicht gefolgt werden. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet. Eine XXXX alte Tochter lebt in der Bundesrepublik Deutschland und es wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass diese ihren Vater nicht jederzeit im Herkunftsstaat besuchen kann. Die Ehegattin, die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht in seinem Bescheid davon ausgegangen, dass ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet. Eine römisch 40 alte Tochter lebt in der Bundesrepublik Deutschland und es wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass diese ihren Vater nicht jederzeit im Herkunftsstaat besuchen kann. Die Ehegattin, die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht in seinem Bescheid davon ausgegangen, dass ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte, ebenso wenig wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, private Interessen feststellen, die gegen ein für die Dauer von drei Jahren befristet verhängtes Einreiseverbot sprechen würden: Der wiederholt illegale Aufenthalt im Inland ab dem Jahr 2010 war dem Beschwerdeführer nie erlaubt und steht zudem in keinem Verhältnis zu dem jahrzehntelangen Aufenthalt des XXXX alten Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer fand nichts dabei im Jahr 2014 neuerlich nach Österreich einzureisen um seinen jahrelangen, illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof misst den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einen hohen Stellenwert zu (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Der wiederholt illegale Aufenthalt im Inland ab dem Jahr 2010 war dem Beschwerdeführer nie erlaubt und steht zudem in keinem Verhältnis zu dem jahrzehntelangen Aufenthalt des römisch 40 alten Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer fand nichts dabei im Jahr 2014 neuerlich nach Österreich einzureisen um seinen jahrelangen, illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof misst den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einen hohen Stellenwert zu (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat er doch dort seine Familie gegründet und sein gesamtes Berufsleben im Herkunftsstaat verbracht. Er ist dort Eigentümer einer Firma und es leben seine Ehegattin, seine Mutter und sein Bruder in der Russischen Föderation. In Österreich ist der Beschwerdeführer jahrelang keiner legalen Arbeit nachgegangen, hat sich nachdem er am 04.11.2016
GB wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt wurde, trotz Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX, dem Verfahren bewusst entzogen und wurde am 27.03.2017 bei einem Ladendiebstahl betreten.Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat er doch dort seine Familie gegründet und sein gesamtes Berufsleben im Herkunftsstaat verbracht. Er ist dort Eigentümer einer Firma und es leben seine Ehegattin, seine Mutter und sein Bruder in der Russischen Föderation. In Österreich ist der Beschwerdeführer jahrelang keiner legalen Arbeit nachgegangen, hat sich nachdem er am 04.11.2016
Paragraphen 223, 224, StGB wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt wurde, trotz Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , dem Verfahren bewusst entzogen und wurde am 27.03.2017 bei einem Ladendiebstahl betreten. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht keine positive Zukunftsprognose treffen. Die triste finanzielle Situation des Beschwerdeführers in Österreich, der nicht ausreichende Deutsch spricht, keiner Erwerbsarbeit in Österreich nachging und am 28.03.2017 angegeben hat, sich in Österreich keine Wohnung leisten zu können, nicht versichert zu sein und mangels Geld stehlen zu müssen, lässt eine positive Zukunftsprognose nicht zu. Es liegt seit Jahren keinerlei Integration vor und keine Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung. Unter Berücksichtigung des nicht einmaligen, sondern wiederholten, jahrelangen illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, bewusstem Entzug der Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX und der Behauptung des Beschwerdeführers er habe stehlen müssen, weil ihm das Geld ausgegangen sei, war das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot als angemessen anzusehen bzw. teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Ausspruch eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes im konkreten Fall geboten ist.Es liegt seit Jahren keinerlei Integration vor und keine Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung. Unter Berücksichtigung des nicht einmaligen, sondern wiederholten, jahrelangen illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, bewusstem Entzug der Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft römisch 40 und der Behauptung des Beschwerdeführers er habe stehlen müssen, weil ihm das Geld ausgegangen sei, war das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot als angemessen anzusehen bzw. teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Ausspruch eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes im konkreten Fall geboten ist. Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern bzw. lässt sich
GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, aus dem Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb
7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung - die in der Beschwerde auch nicht beantragt wurde - entfallen konnte.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, aus dem Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung - die in der Beschwerde auch nicht beantragt wurde - entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich teilweise völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage (teilweise unverändert) übertragbar. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich teilweise völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage (teilweise unverändert) übertragbar. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W215.2153297.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.