Obsah (12)
§ 28§ 79Art. 133§ 35§ 46Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW224 2131668-1 SpruchW224 2131668-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WE
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 131/2015, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit folgender Maßgabe bestätigt:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit folgender Maßgabe bestätigt: Der Spruch des Bescheides des Studiendirektors der Karl-Franzens-Universität Graz vom 10.02.2016, Zl. 31/9/Be ex 2014/15, lautet wie folgt: "Der Antrag vom 18.05.2015 wird
§ 79Abs. 1 UG idg
F als unzulässig zurückgewiesen.""Der Antrag vom 18.05.2015 wird
Paragraph 79, Absatz eins, UG idgF als unzulässig zurückgewiesen." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Studierender des Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration". Er stellte am 18.05.2015 einen in englischer Sprache abgefassten Antrag
§ 79Abs.
1 UG betreffend die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE", in welcher er zum Zwecke des Abschlusses eine Hausarbeit ("paper") zum Thema "Implementation of UNCAC in the Russian Federation" verfasste, welche von einer Prüfungskommission mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Zuvor erhielt der Beschwerdeführer bereits drei Mal die Beurteilung "Nicht genügend" betreffend die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE", ebenfalls betreffend verfasste Hausarbeiten bzw. wegen Nichtverfassens von Hausarbeiten.1. Der Beschwerdeführer ist Studierender des Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration". Er stellte am 18.05.2015 einen in englischer Sprache abgefassten Antrag
Paragraph 79, Absatz eins, UG betreffend die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE", in welcher er zum Zwecke des Abschlusses eine Hausarbeit ("paper") zum Thema "Implementation of UNCAC in the Russian Federation" verfasste, welche von einer Prüfungskommission mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Zuvor erhielt der Beschwerdeführer bereits drei Mal die Beurteilung "Nicht genügend" betreffend die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE", ebenfalls betreffend verfasste Hausarbeiten bzw. wegen Nichtverfassens von Hausarbeiten. Seinen Antrag stützte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die negative Beurteilung der Hausarbeit auf Widersprüche zu näher bezeichneten Guidelines gestützt werde, diese Guidelines jedoch nicht Teil des Curriculums seien und der Beschwerdeführer vor Beginn des Semesters nicht über die Beurteilungskriterien und -maßstäbe informiert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe den zuständigen Professor auch nicht erreicht, aus diesem Grund liege ein Betreuungsmangel vor. Schließlich machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe geltend, nämlich Schmerzen im Gesicht, Spasmen und Migräneattacken.
- Am 31.01.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Studiendirektor der Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) ein.
- Am 10.02.2016, Zl. 31/9/Be ex 2014/15, zugestellt am 15.02.2016, erließ die säumige belangte Behörde den beantragten Bescheid und wies den "Antrag vom 01.07.2015 auf Aufhebung einer Prüfung" ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die negative Beurteilung reüssiere nicht allein aus Widersprüchen zu den näher bezeichneten Guidelines, sondern aus Mängeln in der Struktur, im Inhalt und in der Bibliographie der Arbeit, was ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden sei. Die Guidelines seien zwar nicht Teil des Curriculums, aber sie seien auf der Internetseite des Universitätslehrganges veröffentlich und permanent verfügbar gewesen bereits vor Beginn des Semesters. Aus diesem Grund seien die Erfordernisse des § 59 Abs. 6 UG erfüllt. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während der Bearbeitung der Hausarbeit prüfungsunfähig gewesen, hielt die belangte Behörde entgegen, aus den bescheinigten Erkrankungen könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Bearbeitungszeit nicht in der Lage gewesen wäre, eine Hausarbeit abzufassen, zumal ja eine Hausarbeit vorgelegt worden sei. Aus diesen Gründen liege ein schwerer Mangel bei der Durchführung einer Prüfung nicht vor und der Antrag sei abzuweisen.
- Am 10.02.2016, Zl. 31/9/Be ex 2014/15, zugestellt am 15.02.2016, erließ die säumige belangte Behörde den beantragten Bescheid und wies den "Antrag vom 01.07.2015 auf Aufhebung einer Prüfung" ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die negative Beurteilung reüssiere nicht allein aus Widersprüchen zu den näher bezeichneten Guidelines, sondern aus Mängeln in der Struktur, im Inhalt und in der Bibliographie der Arbeit, was ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden sei. Die Guidelines seien zwar nicht Teil des Curriculums, aber sie seien auf der Internetseite des Universitätslehrganges veröffentlich und permanent verfügbar gewesen bereits vor Beginn des Semesters. Aus diesem Grund seien die Erfordernisse des Paragraph 59, Absatz 6, UG erfüllt. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während der Bearbeitung der Hausarbeit prüfungsunfähig gewesen, hielt die belangte Behörde entgegen, aus den bescheinigten Erkrankungen könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Bearbeitungszeit nicht in der Lage gewesen wäre, eine Hausarbeit abzufassen, zumal ja eine Hausarbeit vorgelegt worden sei. Aus diesen Gründen liege ein schwerer Mangel bei der Durchführung einer Prüfung nicht vor und der Antrag sei abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" sei als Vorlesung (VO) im Curriculum ausgewiesen und aus diesem Grund hätte die Prüfung in Form einer mündlichen oder schriftlichen oder schriftlichen und mündlichen Prüfung in einem einzigen Prüfungsakt stattfinden müssen. Dazu verwies die Beschwerde auf § 1 Abs. 3 Z 3 lit. a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Graz. Die beschwerdegegenständliche Prüfungsmethode der Hausarbeit sei nur bei Seminaren vorgesehen. Da keine schriftliche oder mündliche Prüfung durchgeführt, sondern stattdessen eine Prüfungsarbeit aufgetragen worden sei, sei die Prüfung mit einem schweren Mangel im Prüfungsverfahren selbst behaftet und aus diesem Grund aufzuheben. Denn – so die Beschwerde – "wäre statt einer Prüfungsarbeit in Form einer Seminararbeit eine – wie vorgesehen – mündliche und/oder schriftliche Prüfung durchgeführt worden, so wäre die Prüfung beim Kenntnisstand des Beschwerdeführers mit großer Wahrscheinlichkeit positiv beurteilt worden." Auch sei die Prüfungskommission in Form eines vierköpfigen Prüfungssenats unrichtig zusammengesetzt gewesen, weil die verfahrensgegenständliche Prüfung die letzte Prüfung des Studiums gewesen sei und aus diesem Grund
§ 35Abs.
4 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Graz ein aus fünf Mitgliedern unter dem Vorsitz des Studiendirektors zusammengesetzter Prüfungssenat gebildet hätte werden müssen. Im Rahmen der Aufgabenstellung habe sich – so die Beschwerde – ebenfalls ein schwerer Mangel zugetragen, indem die aufgetragene Hausarbeit nicht dem Schwerpunkt des Moduls entspreche. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gehörig betreut worden beim Abfassen dieser Hausarbeit. Ein schwerer Mangel laste der Prüfung auch an, weil die negative Beurteilung auf Widersprüche zu den näher bezeichneten Guidelines begründet worden sei, diese jedoch nicht Teil des Curriculums seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen prüfungsunfähig gewesen. Er habe – nachgewiesen durch eine Kopie eines aus dem russischen übersetzten Gutachtens des "D.O. Ott Forschungsinstituts für Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin, Abteilung für assistierte Reproduktionstechniken", St. Petersburg, Russland – von 01.03.2015 bis 31.03.2015 Schmerzen im Gesicht gehabt, darüber hinaus Spasmen und Migräneattacken. Es liege auch eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften vor, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Parteienvernehmung zu befragen. Dadurch hätte – so die Beschwerde – festgestellt werden können, ob und wann der Beschwerdeführer prüfungsunfähig gewesen sei.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" sei als Vorlesung (VO) im Curriculum ausgewiesen und aus diesem Grund hätte die Prüfung in Form einer mündlichen oder schriftlichen oder schriftlichen und mündlichen Prüfung in einem einzigen Prüfungsakt stattfinden müssen. Dazu verwies die Beschwerde auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Graz. Die beschwerdegegenständliche Prüfungsmethode der Hausarbeit sei nur bei Seminaren vorgesehen. Da keine schriftliche oder mündliche Prüfung durchgeführt, sondern stattdessen eine Prüfungsarbeit aufgetragen worden sei, sei die Prüfung mit einem schweren Mangel im Prüfungsverfahren selbst behaftet und aus diesem Grund aufzuheben. Denn – so die Beschwerde – "wäre statt einer Prüfungsarbeit in Form einer Seminararbeit eine – wie vorgesehen – mündliche und/oder schriftliche Prüfung durchgeführt worden, so wäre die Prüfung beim Kenntnisstand des Beschwerdeführers mit großer Wahrscheinlichkeit positiv beurteilt worden." Auch sei die Prüfungskommission in Form eines vierköpfigen Prüfungssenats unrichtig zusammengesetzt gewesen, weil die verfahrensgegenständliche Prüfung die letzte Prüfung des Studiums gewesen sei und aus diesem Grund
Paragraph 35, Absatz 4, des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Graz ein aus fünf Mitgliedern unter dem Vorsitz des Studiendirektors zusammengesetzter Prüfungssenat gebildet hätte werden müssen. Im Rahmen der Aufgabenstellung habe sich – so die Beschwerde – ebenfalls ein schwerer Mangel zugetragen, indem die aufgetragene Hausarbeit nicht dem Schwerpunkt des Moduls entspreche. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gehörig betreut worden beim Abfassen dieser Hausarbeit. Ein schwerer Mangel laste der Prüfung auch an, weil die negative Beurteilung auf Widersprüche zu den näher bezeichneten Guidelines begründet worden sei, diese jedoch nicht Teil des Curriculums seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen prüfungsunfähig gewesen. Er habe – nachgewiesen durch eine Kopie eines aus dem russischen übersetzten Gutachtens des "D.O. Ott Forschungsinstituts für Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin, Abteilung für assistierte Reproduktionstechniken", St. Petersburg, Russland – von 01.03.2015 bis 31.03.2015 Schmerzen im Gesicht gehabt, darüber hinaus Spasmen und Migräneattacken. Es liege auch eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften vor, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Parteienvernehmung zu befragen. Dadurch hätte – so die Beschwerde – festgestellt werden können, ob und wann der Beschwerdeführer prüfungsunfähig gewesen sei. 5. Der Senat der Universität Graz sah mit Beschluss vom 22.06.2016 von der Erstattung eines Gutachtens
§ 46Abs.
2 UG ab.5. Der Senat der Universität Graz sah mit Beschluss vom 22.06.2016 von der Erstattung eines Gutachtens
Paragraph 46, Absatz 2, UG ab.
- Seitens des Studiendirektors der Universität Graz erging am 14.07.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Universität Graz vom 28.07.2016, eingelangt am 03.08.2016, der Vorlageantrag des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Verfügung vom 27.02.2017, W224 2131668-1/2Z, um Abgabe einer Stellungnahme, in welchem LV-Typ die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" im verfahrensgegenständlichen Universitätslehrgang "LL.M. in South East European Law and European Integration" im aus der Sicht der Beschwerde maßgeblichen Zeitraum abgehalten wurde und gleichzeitig alles damit in Zusammenhang stehende darzustellen. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht, § 7 Abs. 4 dritter Satz des Curriculums des verfahrensgegenständlichen Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration", wonach ein Wechsel des Prüfungsmodus (Hausarbeit, Klausur, mündliche Prüfung) im Hinblick auf Nachholprüfungen nur mit Zustimmung des Lehrgangsleiters zulässig ist, aus der Sicht der Praxis kurz zu erläutern.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Verfügung vom 27.02.2017, W224 2131668-1/2Z, um Abgabe einer Stellungnahme, in welchem LV-Typ die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" im verfahrensgegenständlichen Universitätslehrgang "LL.M. in South East European Law and European Integration" im aus der Sicht der Beschwerde maßgeblichen Zeitraum abgehalten wurde und gleichzeitig alles damit in Zusammenhang stehende darzustellen. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht, Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz des Curriculums des verfahrensgegenständlichen Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration", wonach ein Wechsel des Prüfungsmodus (Hausarbeit, Klausur, mündliche Prüfung) im Hinblick auf Nachholprüfungen nur mit Zustimmung des Lehrgangsleiters zulässig ist, aus der Sicht der Praxis kurz zu erläutern.
- Die belangte Behörde führte in einer Stellungnahme samt Beilagen vom 28.03.2017 insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2015 per Mail ua. an den Lehrgangsleiter folgendes Ersuchen gerichtet habe: "I would like kindly ask for the coordination(task) regarding the new paper for LLM course in 'Bribery Protection and Anti Corruption' with the strictest deadline." Er habe am 13.03.2015 persönlich seine Anmeldung zur kommissionellen Prüfung abgegeben und sich dabei im Einvernehmen zur dritten Wiederholung der Prüfung in Form einer Hausarbeit angemeldet. Dies sei auf Grund von § 7 Abs. 4 dritter Satz des Curriculums des verfahrensgegenständlichen Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration" zulässig. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Universitätslehrgang "LL.M. in South East European Law and European Integration" durch Beschluss des Rektorats vom 23.07.2014 aufgelassen und den Studierenden eine Frist zur Beendigung des Studiums gesetzt worden sei. Für den Beschwerdeführer, der mit Studienbeginn im Oktober 2012 zugelassen worden war, bedeutete dies eine Frist bis 30.09.2015 zum Abschluss des Lehrganges.
- Die belangte Behörde führte in einer Stellungnahme samt Beilagen vom 28.03.2017 insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2015 per Mail ua. an den Lehrgangsleiter folgendes Ersuchen gerichtet habe: "I would like kindly ask for the coordination(task) regarding the new paper for LLM course in 'Bribery Protection and Anti Corruption' with the strictest deadline." Er habe am 13.03.2015 persönlich seine Anmeldung zur kommissionellen Prüfung abgegeben und sich dabei im Einvernehmen zur dritten Wiederholung der Prüfung in Form einer Hausarbeit angemeldet. Dies sei auf Grund von Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz des Curriculums des verfahrensgegenständlichen Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration" zulässig. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Universitätslehrgang "LL.M. in South East European Law and European Integration" durch Beschluss des Rektorats vom 23.07.2014 aufgelassen und den Studierenden eine Frist zur Beendigung des Studiums gesetzt worden sei. Für den Beschwerdeführer, der mit Studienbeginn im Oktober 2012 zugelassen worden war, bedeutete dies eine Frist bis 30.09.2015 zum Abschluss des Lehrganges.
- Diese Stellungnahme der belangten Behörde übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30.03.2017, W224 2131668-1/5Z, und ersuchte um Stellungnahme, insbesondere dazu, ob sich der Beschwerdeführer von sich aus und bewusst zur Prüfung in Form einer Hausarbeit angemeldet habe. Weiters machte das Bundesverwaltungsgericht den Vorhalt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos zu sein erscheine.
- Am 12.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos sei, weil es
dem Beschwerdeführer entsprechend dem Beschluss des Rektorats vom 23.07.2014 möglich sein müsse, in einem "angemessenen Zeitraum" den Masterlehrgang abzuschließen. Eine Festsetzung des Lehrgangsendes individuell für einzelne Lehrgangsteilnehmer sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen befänden sich laut Stellungnahme der belangten Behörde derzeit noch fünf Studierende im Masterlehrgang. Aus diesem Grund sei der Lehrgang insgesamt noch nicht geschlossen und eine Prüfungsabsolvierung weiterhin möglich. Der Beschwerdeführer habe sich mittels des Anmeldeformulars nicht für eine Hausarbeit, sondern lediglich für eine kommissionelle Prüfung angemeldet. Er habe nicht der Prüfungsmethode "Hausarbeit" zugestimmt.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der belangten Behörde mit Verfügung vom 13.04.2017, W224 2131668-1/8Z, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.04.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Studierender des Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration". Der Universitätslehrgang "LL.M. in South East European Law and European Integration" wurde durch Beschluss des Rektorats vom 23.07.2014 aufgelassen (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität-Graz, am 06.08.2014,
- Stück, Nr. 305). Der Beschwerdeführer richtete am 03.02.2015 per Mail ua. an den Lehrgangsleiter des Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration" folgendes Ersuchen: "I would like kindly ask for the coordination(task) regarding the new paper for LLM course in 'Bribery Protection and Anti Corruption' with the strictest deadline." Am 13.03.2015 meldete sich der Beschwerdeführer mittels gehörigen Formulars und eigenhändiger Unterschrift zur kommissionellen Prüfung über die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" an. Im Formular lautet es wie folgt: "Date/time/venue of the board examination: 30.03.2015 (deadline for submitting the paper)”. Der Beschwerdeführer verfasste eine Hausarbeit zur Absolvierung der kommissionellen Prüfung über die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" und reichte diese am 31.03.2015 ein. Diese wurde kommissionell mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Prüfungskommission bestand aus vier Personen, wobei der Lehrgangsleiter den Vorsitz in der Prüfungskommission führte. Es handelte sich nicht um die letzte Prüfung des Beschwerdeführers im Studium des Universitätslehrganges, weil er auch noch für eine kommissionelle Prüfung im Prüfungsgebiet "Transnational Litigation and Arbitration" am 02.04.2015, 10.00 Uhr, angemeldet war. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine ärztliche mit 03.04.2015 datierte Bestätigung einer näher bezeichneten Ärztin für Allgemeinmedizin aus Graz vor, wonach er am 01.04.2015 auf Grund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, "am Unterricht an der Universität teilzunehmen". Weiters legte er einen mit 10.10.2014 datierten radiologischen Befund vor, welcher die Diagnose "Verdacht auf XXXX im XXXX links, mutmaßlicher Restzustand einer XXXX. Verdacht auf XXXX." enthält. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde eine undatierte Kopie einer aus dem russischen übersetzten Bestätigung des "D.O. Ott Forschungsinstituts für Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin, Abteilung für assistierte Reproduktionstechniken", St. Petersburg, Russland, vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine XXXX im Bereich des XXXX hat. Eine entzündungshemmende und resorptive Therapie wurde laut Bestätigung verordnet, wobei sich laut Bestätigung bei der Therapie der Grad des Schmerzsyndroms etwas gemindert hat. Wörtlich heißt es in dieser Bestätigung: "Aus gesundheitlichen Gründen konnte er [der Beschwerdeführer] in der Zeit vom 01.03.2015 bis 30.03.2015 nicht an dem Unterricht teilnehmen."Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine ärztliche mit 03.04.2015 datierte Bestätigung einer näher bezeichneten Ärztin für Allgemeinmedizin aus Graz vor, wonach er am 01.04.2015 auf Grund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, "am Unterricht an der Universität teilzunehmen". Weiters legte er einen mit 10.10.2014 datierten radiologischen Befund vor, welcher die Diagnose "Verdacht auf römisch 40 im römisch 40 links, mutmaßlicher Restzustand einer römisch 40 . Verdacht auf römisch 40 ." enthält. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde eine undatierte Kopie einer aus dem russischen übersetzten Bestätigung des "D.O. Ott Forschungsinstituts für Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin, Abteilung für assistierte Reproduktionstechniken", St. Petersburg, Russland, vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine römisch 40 im Bereich des römisch 40 hat. Eine entzündungshemmende und resorptive Therapie wurde laut Bestätigung verordnet, wobei sich laut Bestätigung bei der Therapie der Grad des Schmerzsyndroms etwas gemindert hat. Wörtlich heißt es in dieser Bestätigung: "Aus gesundheitlichen Gründen konnte er [der Beschwerdeführer] in der Zeit vom 01.03.2015 bis 30.03.2015 nicht an dem Unterricht teilnehmen."
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- § 79 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:3.
- Paragraph 79, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, lautet: "Rechtsschutz bei Prüfungen § 79.
(1)Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79,
(1)Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2)Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3)Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4)Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5)Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items." 3.2.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 1.1.
§ 79Abs.
1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Der diesbezügliche Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen.1.1.
Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG). Der diesbezügliche Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. 1.
- Der Beschwerdeführer richtete am 03.02.2015 per Mail ua. an den Lehrgangsleiter des Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration" folgendes Ersuchen: "I would like kindly ask for the coordination(task) regarding the new paper for LLM course in 'Bribery Protection and Anti Corruption' with the strictest deadline." 1.
- Aus diesem E-Mail geht hervor, dass der Beschwerdeführer an den Lehrgangsleiter den Antrag richtete, die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE", welche im Curriculum des Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration" als Vorlesung (LV-Typ "VO") geführt wurde, durch Verfassen einer Hausarbeit abschließen zu wollen. Zuvor erhielt der Beschwerdeführer bereits drei Mal die Beurteilung "Nicht genügend" betreffend die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE", ebenfalls betreffend verfasste Hausarbeiten bzw. wegen Nichtverfassens von Hausarbeiten. 1.
- Am 13.03.2015 meldete sich der Beschwerdeführer mittels gehörigen Formulars und eigenhändiger Unterschrift zur kommissionellen Prüfung über die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" an. Im Formular lautet es wie folgt: "Date/time/venue of the board examination: 30.03.2015 (deadline for submitting the paper)”. 1.5.
§ 7Abs.
4 dritter Satz des Curriculums des verfahrensgegenständlichen Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration" ist ein Wechsel des Prüfungsmodus (Hausarbeit, Klausur, mündliche Prüfung) im Hinblick auf Nachholprüfungen nur mit Zustimmung des Lehrgangsleiters zulässig. Im gegenständlichen Fall stimmte der Lehrgangsleiter unzweifelhaft der beantragten Abfassung einer Hausarbeit zu, indem er auch den Termin zur Abgabe der Hausarbeit festsetzte und den Vorsitz in der Prüfungskommission über die Beurteilung der Hausarbeit führte (vgl. dazu die E-Mail vom 16.03.2015, vorgelegt von der belangten Behörde mit der Stellungnahme vom 28.03.2017). Es ist kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung in der Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" in Form einer Hausarbeit erkennbar, sondern es liegt eine durch § 7 Abs. 4 dritter Satz des Curriculums des Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration" gedeckte Vorgangsweise vor. Es handelte sich nicht um die letzte Prüfung des Beschwerdeführers im Studium des Universitätslehrganges, weil er auch noch für eine kommissionelle Prüfung im Prüfungsgebiet "Transnational Litigation and Arbitration" am 02.04.2015, 10.00 Uhr, angemeldet war. Aus diesem Grund ist die Zusammensetzung der Prüfungskommission bestehend aus vier Personen, wobei der Lehrgangsleiter den Vorsitz in der Prüfungskommission führte, nicht zu beanstanden.1.5.
Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz des Curriculums des verfahrensgegenständlichen Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration" ist ein Wechsel des Prüfungsmodus (Hausarbeit, Klausur, mündliche Prüfung) im Hinblick auf Nachholprüfungen nur mit Zustimmung des Lehrgangsleiters zulässig. Im gegenständlichen Fall stimmte der Lehrgangsleiter unzweifelhaft der beantragten Abfassung einer Hausarbeit zu, indem er auch den Termin zur Abgabe der Hausarbeit festsetzte und den Vorsitz in der Prüfungskommission über die Beurteilung der Hausarbeit führte vergleiche dazu die E-Mail vom 16.03.2015, vorgelegt von der belangten Behörde mit der Stellungnahme vom 28.03.2017). Es ist kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung in der Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" in Form einer Hausarbeit erkennbar, sondern es liegt eine durch Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz des Curriculums des Universitätslehrgangs "LL.M. in South East European Law and European Integration" gedeckte Vorgangsweise vor. Es handelte sich nicht um die letzte Prüfung des Beschwerdeführers im Studium des Universitätslehrganges, weil er auch noch für eine kommissionelle Prüfung im Prüfungsgebiet "Transnational Litigation and Arbitration" am 02.04.2015, 10.00 Uhr, angemeldet war. Aus diesem Grund ist die Zusammensetzung der Prüfungskommission bestehend aus vier Personen, wobei der Lehrgangsleiter den Vorsitz in der Prüfungskommission führte, nicht zu beanstanden. 1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, ausdrücklich fest, dass § 79 Abs. 1 UG seinem Wortlaut nach auf Prüfungen, nicht aber auf wissenschaftliche Arbeiten abstelle. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997 ergebe, sollte § 60 Abs 1 UniStG 1997, und somit auch der gegenüber § 60 Abs 1 UniStG 1997 unveränderte § 79 Abs 1 UG, eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen. Hinweise in die Richtung, dass auch eine Kontrolle der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ermöglicht werden sollte, seien demgegenüber nicht ersichtlich.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, ausdrücklich fest, dass Paragraph 79, Absatz eins, UG seinem Wortlaut nach auf Prüfungen, nicht aber auf wissenschaftliche Arbeiten abstelle. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997 ergebe, sollte Paragraph 60, Absatz eins, UniStG 1997, und somit auch der gegenüber Paragraph 60, Absatz eins, UniStG 1997 unveränderte Paragraph 79, Absatz eins, UG, eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen. Hinweise in die Richtung, dass auch eine Kontrolle der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ermöglicht werden sollte, seien demgegenüber nicht ersichtlich. 1.
- Die hier verfahrensgegenständliche Hausarbeit stellt im Unterschied zum Anlassfall im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, zwar keine Diplomarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 8 und 13 UG dar. Allerdings können die aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewonnenen Maximen, dass § 79 Abs. 1 UG eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, auch auf den gegenständlichen Fall einer Hausarbeit angewendet werden. Denn auch Hausarbeiten werden ähnlich wie wissenschaftliche Arbeiten, wenn auch in wissenschaftlicher, inhaltlicher und umfänglicher Hinsicht nicht auf dem gleichen Niveau, aber doch selbstständig und schriftlich nach einer Aufgabenstellung außerhalb einer Lehrveranstaltung und nicht im Rahmen einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung verfasst. Aus diesen Gründen ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der
§ 79Abs.
1 UG normierte Rechtsschutz bei Prüfungen auf Hausarbeiten nicht anwendbar.1.6. Die hier verfahrensgegenständliche Hausarbeit stellt im Unterschied zum Anlassfall im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, zwar keine Diplomarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8 und 13 UG dar. Allerdings können die aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewonnenen Maximen, dass Paragraph 79, Absatz eins, UG eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, auch auf den gegenständlichen Fall einer Hausarbeit angewendet werden. Denn auch Hausarbeiten werden ähnlich wie wissenschaftliche Arbeiten, wenn auch in wissenschaftlicher, inhaltlicher und umfänglicher Hinsicht nicht auf dem gleichen Niveau, aber doch selbstständig und schriftlich nach einer Aufgabenstellung außerhalb einer Lehrveranstaltung und nicht im Rahmen einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung verfasst. Aus diesen Gründen ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der
Paragraph 79, Absatz eins, UG normierte Rechtsschutz bei Prüfungen auf Hausarbeiten nicht anwendbar. 1.
- Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückweisen müssen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 2.
- Im Übrigen hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers – so eine Hausarbeit mittels § 79 Abs. 1 UG überhaupt anfechtbar wäre – keinen schweren Mangel in der Durchführung der Hausarbeit glaubhaft machen können.2.
- Im Übrigen hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers – so eine Hausarbeit mittels Paragraph 79, Absatz eins, UG überhaupt anfechtbar wäre – keinen schweren Mangel in der Durchführung der Hausarbeit glaubhaft machen können. 2.
- Bei dem in § 79 Abs. 1 UG normierten Rechtsschutz bei Prüfungen handelt es sich lediglich um eine "Exzesskontrolle"; wird die Prüfung nicht angefochten oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen, so hat sie Bestand und kann nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191). Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.2.
- Bei dem in Paragraph 79, Absatz eins, UG normierten Rechtsschutz bei Prüfungen handelt es sich lediglich um eine "Exzesskontrolle"; wird die Prüfung nicht angefochten oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen, so hat sie Bestand und kann nicht mehr beseitigt werden vergleiche VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191). Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig. 2.
- Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187). Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).2.
- Wie auch in der Lehre vertreten wird vergleiche Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187). Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.2.2001, 99/12/0336, (vgl. auch VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105) ua. mit der Frage beschäftigt, wann eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung als ein "schwerer Mangel" im Sinne des § 60 Abs. 1 zweiter Satz UniStG, nunmehr § 79 Abs. 1 UG, zu bewerten ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei die Auffassung, dass – wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen – etwa die von einem Prüfling geltend gemachte Panik-Attacke aus rechtlicher Sicht die Erfordernisse eines schweren, bei der Durchführung einer negativ bewerteten Prüfung unterlaufenen Mangels im Sinne des Universitätsstudiengesetzes erfüllt. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung muss jedenfalls auf Grund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt sein, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann ("Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten). Eine mit der Prüfung verbundene, durch psychische Angespanntheit hervorgerufene (bloße) Leistungsbeeinträchtigung reicht aber – jedenfalls im Regelfall – nicht aus, eine unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 1 UniStG, nunmehr § 79 Abs. 1 UG, erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten herbeizuführen, würde man doch ansonsten die Prüfung (in ihren herkömmlichen Formen) in ihrer Eignung als hinreichender Nachweis für geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt in Frage stellen. Das gilt auch für die Abgrenzung gegenüber Kenntnisdefiziten, die dem Kandidaten zuzurechnen sind und die seine Rolle als aktiver Teilnehmer am Prüfungsgeschehen reduzieren können und die zutreffend in die (negative) Leistungsbewertung Eingang zu finden haben. Eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten im genannten Sinn wird daher nur dann vorliegen, wenn er auf Grund des von ihm geltend gemachten Grundes (im vorliegenden Beschwerdefall: XXXX im Bereich des XXXX) überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit). Diese Untauglichkeit muss dabei während der Prüfung in einer Weise nach außen hin in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste. Ist dies der Fall, dann hat der Prüfer (bei einer kommissionellen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungssenates) – insbesondere, wenn der Prüfungskandidat dazu nicht (mehr) in der Lage ist – die noch nicht abgeschlossene Prüfung von sich aus ohne Bewertung abzubrechen.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.2.2001, 99/12/0336, vergleiche auch VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105) ua. mit der Frage beschäftigt, wann eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung als ein "schwerer Mangel" im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz UniStG, nunmehr Paragraph 79, Absatz eins, UG, zu bewerten ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei die Auffassung, dass – wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen – etwa die von einem Prüfling geltend gemachte Panik-Attacke aus rechtlicher Sicht die Erfordernisse eines schweren, bei der Durchführung einer negativ bewerteten Prüfung unterlaufenen Mangels im Sinne des Universitätsstudiengesetzes erfüllt. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung muss jedenfalls auf Grund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt sein, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann ("Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten). Eine mit der Prüfung verbundene, durch psychische Angespanntheit hervorgerufene (bloße) Leistungsbeeinträchtigung reicht aber – jedenfalls im Regelfall – nicht aus, eine unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 60, Absatz eins, UniStG, nunmehr Paragraph 79, Absatz eins, UG, erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten herbeizuführen, würde man doch ansonsten die Prüfung (in ihren herkömmlichen Formen) in ihrer Eignung als hinreichender Nachweis für geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt in Frage stellen. Das gilt auch für die Abgrenzung gegenüber Kenntnisdefiziten, die dem Kandidaten zuzurechnen sind und die seine Rolle als aktiver Teilnehmer am Prüfungsgeschehen reduzieren können und die zutreffend in die (negative) Leistungsbewertung Eingang zu finden haben. Eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten im genannten Sinn wird daher nur dann vorliegen, wenn er auf Grund des von ihm geltend gemachten Grundes (im vorliegenden Beschwerdefall: römisch 40 im Bereich des römisch 40 ) überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit). Diese Untauglichkeit muss dabei während der Prüfung in einer Weise nach außen hin in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste. Ist dies der Fall, dann hat der Prüfer (bei einer kommissionellen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungssenates) – insbesondere, wenn der Prüfungskandidat dazu nicht (mehr) in der Lage ist – die noch nicht abgeschlossene Prüfung von sich aus ohne Bewertung abzubrechen. 2.
- Mit den Feststellungen des "D.O. Ott Forschungsinstituts für Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin, Abteilung für assistierte Reproduktionstechniken", St. Petersburg, Russland, wonach der Beschwerdeführer eine XXXX im Bereich des XXXX hat(te), eine entzündungshemmende und resorptive Therapie verordnet wurde, sich bei der Therapie der Grad des Schmerzsyndroms etwas gemindert hat und "[a]us gesundheitlichen Gründen [ ] in der Zeit vom 01.03.2015 bis 30.03.2015 nicht an dem Unterricht teilnehmen" konnte, wird allerdings eine erhebliche Prüfungsunfähigkeit im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche über eine durch psychische Angespanntheit hervorgerufene Leistungsbeeinträchtigung hinaus voraussetzt, dass der Prüfungskandidat überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (zB im Sinn eines vollständigen Verlustes der Kommunikationsfähigkeit), nicht dargetan.2.
- Mit den Feststellungen des "D.O. Ott Forschungsinstituts für Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin, Abteilung für assistierte Reproduktionstechniken", St. Petersburg, Russland, wonach der Beschwerdeführer eine römisch 40 im Bereich des römisch 40 hat(te), eine entzündungshemmende und resorptive Therapie verordnet wurde, sich bei der Therapie der Grad des Schmerzsyndroms etwas gemindert hat und "[a]us gesundheitlichen Gründen [ ] in der Zeit vom 01.03.2015 bis 30.03.2015 nicht an dem Unterricht teilnehmen" konnte, wird allerdings eine erhebliche Prüfungsunfähigkeit im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche über eine durch psychische Angespanntheit hervorgerufene Leistungsbeeinträchtigung hinaus voraussetzt, dass der Prüfungskandidat überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (zB im Sinn eines vollständigen Verlustes der Kommunikationsfähigkeit), nicht dargetan. 2.
- Dass beim Beschwerdeführer eine "Prüfungsunfähigkeit" im oben dargelegten Sinn tatsächlich über den gesamten Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 gegeben war, er auf Grund von Schmerzen im Gesicht, Spasmen und Migräneattacken überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen in Form des Abfassens einer Hausarbeit im gesamten Zeitraum teilzunehmen, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Aus dem Verwaltungsakt (vorgelegt von der belangten Behörde mit der Stellungnahme vom 28.03.2017) geht unzweifelhaft hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 13.03.2015 mittels gehörigen Formulars und eigenhändiger Unterschrift zur kommissionellen Prüfung über die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" ["Date/time/venue of the board examination: 30.03.2015 (deadline for submitting the paper)”] anmeldete. Wäre er "prüfungsunfähig" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen, hätte er wohl keine persönliche Prüfungsanmeldung vorgenommen, sondern die Prüfungskommission bzw. die im Universitätslehrgang zuständigen Personen auf eine Prüfungsunfähigkeit hingewiesen (vgl. auch VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266, wonach Harndrang, Zahnschmerzen durch einen abgebrochenen Zahn sowie psychische Beeinträchtigung infolge Todesfalls, Gerichtsverfahrens und Verlusts der Studienbeihilfe zwar – soweit dies substantiiert vorgebracht wird – eine Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit darstellen können, jedoch keine unter dem Gesichtspunkt des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" herbeiführt.). Für die Prüfungskommission trat sohin in keiner Weise im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei objektiver Betrachtung nach Außen in Erscheinung, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form "prüfungsunfähig" gewesen wäre.2.
- Dass beim Beschwerdeführer eine "Prüfungsunfähigkeit" im oben dargelegten Sinn tatsächlich über den gesamten Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 gegeben war, er auf Grund von Schmerzen im Gesicht, Spasmen und Migräneattacken überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen in Form des Abfassens einer Hausarbeit im gesamten Zeitraum teilzunehmen, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Aus dem Verwaltungsakt (vorgelegt von der belangten Behörde mit der Stellungnahme vom 28.03.2017) geht unzweifelhaft hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 13.03.2015 mittels gehörigen Formulars und eigenhändiger Unterschrift zur kommissionellen Prüfung über die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" ["Date/time/venue of the board examination: 30.03.2015 (deadline for submitting the paper)”] anmeldete. Wäre er "prüfungsunfähig" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen, hätte er wohl keine persönliche Prüfungsanmeldung vorgenommen, sondern die Prüfungskommission bzw. die im Universitätslehrgang zuständigen Personen auf eine Prüfungsunfähigkeit hingewiesen vergleiche auch VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266, wonach Harndrang, Zahnschmerzen durch einen abgebrochenen Zahn sowie psychische Beeinträchtigung infolge Todesfalls, Gerichtsverfahrens und Verlusts der Studienbeihilfe zwar – soweit dies substantiiert vorgebracht wird – eine Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit darstellen können, jedoch keine unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" herbeiführt.). Für die Prüfungskommission trat sohin in keiner Weise im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei objektiver Betrachtung nach Außen in Erscheinung, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form "prüfungsunfähig" gewesen wäre. 2.
- Die Prüfungskommission bestand aus vier Personen, wobei der Lehrgangsleiter den Vorsitz in der Prüfungskommission führte. Die Prüfungskommission war insofern nicht unrichtig zusammengesetzt, als es sich bei der in Form einer Hausarbeit durchgeführte Prüfung über die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" nicht um die letzte Prüfung des Beschwerdeführers im Studium des Universitätslehrganges handelte. Er war auch noch für eine kommissionelle Prüfung im Prüfungsgebiet "Transnational Litigation and Arbitration" am 02.04.2015, 10.00 Uhr, angemeldet. Eine Vorgangsweise nach § 35 Abs. 4 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Graz ist aus diesem Grund entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht geboten gewesen.2.
- Die Prüfungskommission bestand aus vier Personen, wobei der Lehrgangsleiter den Vorsitz in der Prüfungskommission führte. Die Prüfungskommission war insofern nicht unrichtig zusammengesetzt, als es sich bei der in Form einer Hausarbeit durchgeführte Prüfung über die Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" nicht um die letzte Prüfung des Beschwerdeführers im Studium des Universitätslehrganges handelte. Er war auch noch für eine kommissionelle Prüfung im Prüfungsgebiet "Transnational Litigation and Arbitration" am 02.04.2015, 10.00 Uhr, angemeldet. Eine Vorgangsweise nach Paragraph 35, Absatz 4, des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Graz ist aus diesem Grund entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht geboten gewesen. 2.
- Soweit die Beschwerde vorbringt, die Aufgabenstellung habe nicht dem Schwerpunkt des Moduls entsprochen, lässt sich dem entgegenhalten, dass das Modul 5a, in welchem die in Form einer Hausarbeit durchgeführte Prüfung absolviert wurde, "Public Administration in SEE" und die konkrete Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" lautet. Dem Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 02.03.2015 folgende Themenstellung gegeben: "Please give a critical assessment of the implementation of UNCAC in the Russian Federation, both in terms of substantive law and in the area of establishing anti-corruption agencies". Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, inwiefern diese Themenstellung nicht dem Schwerpunkt des Moduls 5a und dem Gegenstand der Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" entsprechen sollte, wo doch gerade das Thema der Implementierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im materiellen Recht und im Vollzug in der Russischen Föderation jedenfalls im Zusammenhang mit dem Modul steht. Ein Exzess im Sinne der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997, RV 588 BlgNR
- GP, 96 f, angeführten "Exzesskontrolle" wäre etwa nur dann anzunehmen, wenn die bei einer Prüfung vorgegebene Themen- oder Fragestellung in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stünde (vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² § 79 II.4.). Auch insofern macht die Beschwerde aus diesem Grund kein schwerer Mangel bei der Durchführung der in Form einer Hausarbeit durchgeführten Prüfung glaubhaft.2.
- Soweit die Beschwerde vorbringt, die Aufgabenstellung habe nicht dem Schwerpunkt des Moduls entsprochen, lässt sich dem entgegenhalten, dass das Modul 5a, in welchem die in Form einer Hausarbeit durchgeführte Prüfung absolviert wurde, "Public Administration in SEE" und die konkrete Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" lautet. Dem Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 02.03.2015 folgende Themenstellung gegeben: "Please give a critical assessment of the implementation of UNCAC in the Russian Federation, both in terms of substantive law and in the area of establishing anti-corruption agencies". Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, inwiefern diese Themenstellung nicht dem Schwerpunkt des Moduls 5a und dem Gegenstand der Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" entsprechen sollte, wo doch gerade das Thema der Implementierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im materiellen Recht und im Vollzug in der Russischen Föderation jedenfalls im Zusammenhang mit dem Modul steht. Ein Exzess im Sinne der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997, Regierungsvorlage 588 BlgNR
- GP, 96 f, angeführten "Exzesskontrolle" wäre etwa nur dann anzunehmen, wenn die bei einer Prüfung vorgegebene Themen- oder Fragestellung in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stünde vergleiche dazu auch Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² Paragraph 79, römisch zwei.4.). Auch insofern macht die Beschwerde aus diesem Grund kein schwerer Mangel bei der Durchführung der in Form einer Hausarbeit durchgeführten Prüfung glaubhaft. 2.
- Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstellung der Hausarbeit nicht ausreichend betreut worden wäre, ist inhaltlich unsubstantiiert und steht zum Teil im Widerspruch zu dem im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstbegutachter der Hausarbeit. Es lässt nicht erkennen, dass die in Form einer Hausarbeit durchgeführte Prüfung dadurch überhaupt einen Mangel – und noch viel weniger einen schweren Mangel – aufweist. 2.
- Letztlich macht auch das Vorbringen, wonach die als Beurteilungskriterien zugrunde gelegten näher bezeichneten Guidelines nicht Teil des Curriculums seien, keinen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung glaubhaft. Denn die Beschwerde tut in keiner Weise dar, inwiefern der geltend gemachte Mangel von Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein könnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN). 2.
- Aus diesen Gründen wäre daher auch für den Fall, dass die hier verfahrensgegenständliche Prüfung über der Lehrveranstaltung "Protections against Bribery and Corruption in SEE" in Form einer Hausarbeit einen zulässigen Anfechtungsgegenstand darstellen würde, kein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung glaubhaft gemacht worden. 3.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob § 79 Abs. 1 UG, wonach das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben hat, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist, auch auf negativ beurteilte Hausarbeiten anwendbar ist. Denn eine Hausarbeit stellt im Unterschied zum Anlassfall im Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, zwar keine Diplomarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 8 und 13 UG dar. Allerdings könnten die aus der Judikatur des VwGH gegründet auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, RV 588 BlgNR 20. GP, 96 f, gewonnenen Maximen, dass § 79 Abs. 1 UG eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, auch auf den gegenständlichen Fall einer Hausarbeit angewendet werden. Denn auch Hausarbeiten werden ähnlich wie wissenschaftliche Arbeiten, wenn auch in wissenschaftlicher, inhaltlicher und umfänglicher Hinsicht nicht auf dem gleichen Niveau, aber doch selbstständig und schriftlich nach einer Aufgabenstellung außerhalb einer Lehrveranstaltung und nicht im Rahmen einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung verfasst (vgl. insgesamt zur "Exzesskontrolle" VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062;Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Paragraph 79, Absatz eins, UG, wonach das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben hat, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist, auch auf negativ beurteilte Hausarbeiten anwendbar ist. Denn eine Hausarbeit stellt im Unterschied zum Anlassfall im Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, zwar keine Diplomarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8 und 13 UG dar. Allerdings könnten die aus der Judikatur des VwGH gegründet auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. GP, 96 f, gewonnenen Maximen, dass Paragraph 79, Absatz eins, UG eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, auch auf den gegenständlichen Fall einer Hausarbeit angewendet werden. Denn auch Hausarbeiten werden ähnlich wie wissenschaftliche Arbeiten, wenn auch in wissenschaftlicher, inhaltlicher und umfänglicher Hinsicht nicht auf dem gleichen Niveau, aber doch selbstständig und schriftlich nach einer Aufgabenstellung außerhalb einer Lehrveranstaltung und nicht im Rahmen einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung verfasst vergleiche insgesamt zur "Exzesskontrolle" VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191; 4.7.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.3.2009, 2007/10/0187; 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2131668.1.00