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{'item': 'W226 2144220-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW226 2144220-1 SpruchW226 2144220-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zl. 1088091308-151392082, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zl. 1088091308-151392082, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der armenischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxen Glaubens, gelangte am 20.09.2015 illegal in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag befragt wurde. Dabei erklärte er zu seinem Fluchtgrund befragt, dass sein an Krebs erkrankter Sohn mit seiner Mutter als Asylwerber in Österreich aufhältig sei. Seine Familie brauche ihn, würde "die Behandlung ohne ihn nicht durchstehen." Zudem sei er in Russland von Leuten angegriffen worden, die die Reise des Sohnes und der Frau organisiert hätten. Diese würden Geld wollen, die Frau habe sich geweigert, Unterlagen zu unterzeichnen. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 04.11.2016 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei verwies der BF darauf, dass er Medikamente nehme, er leide an einer Anpassungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode, sei aber in der Lage, der Einvernahme zu folgen und würden seine Angaben in der Erstbefragung richtig sein. Er werde verfolgt, nicht nur in der Russischen Föderation, sondern auch in Armenien. Auch die Polizei selbst suche nach ihm, die Polizei in Russland sei eine russische Mafia. Er selbst habe jedoch die Polizei nicht aufgesucht, sei auch niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei auch niemals strafrechtlich verurteilt worden. Auch politisch habe er sich niemals betätigt und er habe auch niemals Kontakt zu Islamisten gehabt. Er selbst habe seit dem Jahr 1994/95 in der Stadt XXXX gelebt, davon ein halbes Jahr mit seiner Frau und seinem Sohn, dies im Jahr 2013 oder 2014, danach sei er an eine andere Adresse gezogen. Seine Eltern seien armenische Staatsbürger, sie seien in Pension und in Armenien aufhältig, er habe weiters einen Bruder und eine Schwester, diese würden ebenfalls in Armenien leben. In der Russischen Föderation habe er noch ca. sechs Cousins, mit der Verwandtschaft in Armenien habe er noch ein gutes Verhältnis. Mit der Mutter seines Sohnes habe er gestritten, lebe daher nicht mir ihr zusammen, sein Sohn XXXX sei nach der Erstbefragung am XXXX in Österreich an seiner Erkrankung verstorben.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 04.11.2016 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei verwies der BF darauf, dass er Medikamente nehme, er leide an einer Anpassungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode, sei aber in der Lage, der Einvernahme zu folgen und würden seine Angaben in der Erstbefragung richtig sein. Er werde verfolgt, nicht nur in der Russischen Föderation, sondern auch in Armenien. Auch die Polizei selbst suche nach ihm, die Polizei in Russland sei eine russische Mafia. Er selbst habe jedoch die Polizei nicht aufgesucht, sei auch niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei auch niemals strafrechtlich verurteilt worden. Auch politisch habe er sich niemals betätigt und er habe auch niemals Kontakt zu Islamisten gehabt. Er selbst habe seit dem Jahr 1994/95 in der Stadt römisch 40 gelebt, davon ein halbes Jahr mit seiner Frau und seinem Sohn, dies im Jahr 2013 oder 2014, danach sei er an eine andere Adresse gezogen. Seine Eltern seien armenische Staatsbürger, sie seien in Pension und in Armenien aufhältig, er habe weiters einen Bruder und eine Schwester, diese würden ebenfalls in Armenien leben. In der Russischen Föderation habe er noch ca. sechs Cousins, mit der Verwandtschaft in Armenien habe er noch ein gutes Verhältnis. Mit der Mutter seines Sohnes habe er gestritten, lebe daher nicht mir ihr zusammen, sein Sohn römisch 40 sei nach der Erstbefragung am römisch 40 in Österreich an seiner Erkrankung verstorben. Zu seinem Beruf befragt, führte der BF aus, dass er als Unternehmer in der Russischen Föderation bis Ende November 2014 gearbeitet habe, danach hätte er sich versteckt gehalten. Am 15.09.2015 habe er die Russische Föderation illegal in die Ukraine verlassen und sei von dort illegal nach Österreich weitergereist. Er lebe von der Sozialhilfe, habe nur einige Bekannte in Österreich, er führe kein Familienleben und auch keine familienähnliche Beziehung. Zu den Fluchtgründen konkret befragt, schilderte der BF im Wesentlichen, dass Leute ihm geholfen hätten, den Sohn nach Österreich zu bringen, die Leute hätten gehofft, dass der Sohn hier in Österreich geheilt werde und er ihnen dafür eine "Information" geben werde. Die Mutter des Sohnes hätte hier in Österreich dann nach der Ankunft irgendwelche Dokumente unterschreiben sollen, sie habe aber das nicht wollen, es sei der Kindesmutter klar geworden, dass dies gesetzwidrig in Österreich wäre. Danach hätten die Personen begonnen, ihn konkret zu bedrohen und hätten gesagt, dass sie für die Behandlung des Sohnes bezahlt hätten und das Geld zurückhaben wollten. Dabei seien Beträge von 200.000,-- bzw. 250.000,-- Euro verlangt worden, er glaube aber nicht, dass die Leute dieses Geld bezahlt hätten. Er werde nunmehr von der Polizei und der Mafia gesucht. Auf die Frage, um welche Information es sich denn handelt, die er diesen "Leuten" geben soll, vermeinte der BF, dass es ein "Schatz von deutschen Faschisten" sei, die damals die Sowjetunion verlassen hätten. Es seien 40 Eisenkisten, diese würden vergraben sein und er verfüge über diese Information. Der BF legte einen Zettel vor, auf dem sich "die Hälfte der Information" befinde. Dazu detaillierter befragt, konnte der BF einzig ausführen, dass niemand etwas über den Schatz wisse, es würde sich um 40 Eisenkisten handeln, die in der Nähe der Stadt XXXX vergraben seien. Er selbst habe diese Information von einer Person bekommen, die er nicht nennen könne, in weiterer Folge schilderte der BF einen Vornamen, mehr könne er dazu nicht sagen.Dazu detaillierter befragt, konnte der BF einzig ausführen, dass niemand etwas über den Schatz wisse, es würde sich um 40 Eisenkisten handeln, die in der Nähe der Stadt römisch 40 vergraben seien. Er selbst habe diese Information von einer Person bekommen, die er nicht nennen könne, in weiterer Folge schilderte der BF einen Vornamen, mehr könne er dazu nicht sagen. In weiterer Folge konkretisierte auf mehrmalige Nachfrage der BF sein Vorbringen dahingehend, dass ein namentlich genannter Abgeordneter des Gebietsrates von XXXX , er sei auch Generaldirektor eines namentlich genannten Unternehmens hinter all dem stehen würde. Dieser wolle von ihm die Information haben. Er sei das erste Mal Ende Februar 2015, Mitte März 2015 bedroht worden. Bereits im Jahr 2011/2012 habe er seine Schatzkarte dem genannten Abgeordneten gezeigt. Üblicherweise würden nach solchen Informationen die Zeugen vernichtet werden, deshalb habe er mit diesen Leuten nichts zu tun haben wollen. Diese Leute (angemerkt: offensichtlich im Umkreis des Abgeordneten) hätten die Reise des Sohnes zwecks Heilbehandlung in Österreich finanziert. Er selbst sei in Russland ein sehr vermögender Mann gewesen, würde ihm keine Gefahr drohen, wäre er nach Russland zurückgefahren. Auch die Mutter der Lebensgefährtin sei persönlich bedroht worden, er selbst solle Unterlagen unterschreiben, er wisse aber nicht, welche. Im Falle einer Rückkehr würde er entweder umgebracht oder in eine psychiatrische Anstalt gebracht werden.In weiterer Folge konkretisierte auf mehrmalige Nachfrage der BF sein Vorbringen dahingehend, dass ein namentlich genannter Abgeordneter des Gebietsrates von römisch 40 , er sei auch Generaldirektor eines namentlich genannten Unternehmens hinter all dem stehen würde. Dieser wolle von ihm die Information haben. Er sei das erste Mal Ende Februar 2015, Mitte März 2015 bedroht worden. Bereits im Jahr 2011 aus 2012, habe er seine Schatzkarte dem genannten Abgeordneten gezeigt. Üblicherweise würden nach solchen Informationen die Zeugen vernichtet werden, deshalb habe er mit diesen Leuten nichts zu tun haben wollen. Diese Leute (angemerkt: offensichtlich im Umkreis des Abgeordneten) hätten die Reise des Sohnes zwecks Heilbehandlung in Österreich finanziert. Er selbst sei in Russland ein sehr vermögender Mann gewesen, würde ihm keine Gefahr drohen, wäre er nach Russland zurückgefahren. Auch die Mutter der Lebensgefährtin sei persönlich bedroht worden, er selbst solle Unterlagen unterschreiben, er wisse aber nicht, welche. Im Falle einer Rückkehr würde er entweder umgebracht oder in eine psychiatrische Anstalt gebracht werden. Vorgelegt wurde vom BF ein handschriftlicher Zettel, der angeblich die Hälfte einer Schatzkarte über einen Schatz der Nationalsozialisten in der Nähe der Stadt XXXX darstellen soll, der Inhalt dieser "Schatzkarte" wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung übersetzt und liegt dem Verhandlungsprotokoll bei.Vorgelegt wurde vom BF ein handschriftlicher Zettel, der angeblich die Hälfte einer Schatzkarte über einen Schatz der Nationalsozialisten in der Nähe der Stadt römisch 40 darstellen soll, der Inhalt dieser "Schatzkarte" wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung übersetzt und liegt dem Verhandlungsprotokoll bei. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 16.12.2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 16.12.2016 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Identität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit des BF wurden nicht festgestellt, er sei jedoch russischer Staatsangehöriger mit armenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Festgestellt wurde, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen betreffend Bedrohung durch Mafia/Polizei den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werde und nicht festgestellt werden könne, dass er zu befürchten hätte, in der Russischen Föderation verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation könne ebenso wenig eine Bedrohungssituation für ihn festgestellt werden. Glaubhaft sei, dass er im Wunsch, dem Sohn während seiner Heilbehandlung beizustehen, eingereist sei. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das BFA fest, dass er illegal eingereist sei. Die privaten Interessen seien geringer als das öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle. Die ehemalige Lebensgefährtin, deren Tochter aus einer anderen Beziehung sowie deren Mutter seien als Asylwerber in Österreich aufhältig, sein Sohn XXXX sei an seiner Erkrankung in Österreich verstorben.Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das BFA fest, dass er illegal eingereist sei. Die privaten Interessen seien geringer als das öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle. Die ehemalige Lebensgefährtin, deren Tochter aus einer anderen Beziehung sowie deren Mutter seien als Asylwerber in Österreich aufhältig, sein Sohn römisch 40 sei an seiner Erkrankung in Österreich verstorben. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung sei festzustellen gewesen, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihm dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung sei festzustellen gewesen, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihm dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Darin wiederholte er, dass er von Personen, die mit der Schleppung des verstorbenen Sohnes beauftragt waren, ihn bedroht hätten, da die Kindesmutter sich in Österreich geweigert hätte, bestimmte Unterlagen zu unterschreiben. Es sei versucht worden, vom BF Geld zu erpressen, dabei würde es einen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitgeber geben, näheres entziehe sich seiner Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2015 (Erstbefragung) und vor dem BFA, Regionaldirektion Wien am 04.11.2016, die Beschwerde vom 04.12.2016, durch Einsichtnahme in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (insbesondere medizinische Befunde), durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie durch Einholung von Auszügen aus ZMR; GVS und IZR betreffend den BF sowie durch Einsicht in die Asylunterlagen betreffend seinen verstorbenen Sohn, dessen Mutter (Zl. 2144293-1) sowie deren Mutter (Zl. 2144296-1).

  1. Feststellungen: Feststellungen zum BF: Der BF ist Staatsangehöriger der Russische Föderation, der armenischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxen Glaubens. Seine Identität steht infolge der vorgelegten Dokumente (in Kopie) mit hoher Wahrscheinlichkeit fest. Er stellte nach illegaler Einreise am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der Russische Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr ist der BF in das Bundesgebiet gereist, um hier seinem an Krebs erkrankten Sohn, der mit seiner Mutter in Armenien lebte, beizustehen. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an dem dargestellten Krankheitsbild (Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode), wobei im Herkunftsstaat entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Diese medizinischen Probleme stehen erkennbar mit der Erkrankung und dem Tod des Sohnes in Verbindung. Im Bundesgebiet halten sich die Mutter seines verstorbenen Sohns, deren Tochter aus einer anderen Beziehung und deren Mutter als Asylwerber auf, mit diesen lebt der BF jedoch in keiner familienähnlichen Beziehung. Zahlreiche Angehörige leben in der Russischen Föderation bzw. in Armenien. Der BF lebt von der Grundversorgung und hat keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet dargelegt. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  2. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vergleiche GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  3. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.4.2015 Sicherheitslage Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vergleiche AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014). Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front, ) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front, ) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben. Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche US DOS 27.2.2014). Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vergleiche GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014). Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 2.4.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014). Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vergleiche Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015). Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Ombudsmann Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a). In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vergleiche AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.3.2015 -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
  4. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in
  5. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum
  6. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 3.4.2015 -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation Sozialbeihilfen Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c). Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen militärischer Operationen -Strichaufzählung Invaliden mit Behinderung I., II. und III. GradesInvaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades -Strichaufzählung Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern -Strichaufzählung Kinder mit Behinderung -Strichaufzählung Arbeitsveteranen -Strichaufzählung Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) -Strichaufzählung Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe -Strichaufzählung Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden -Strichaufzählung Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden -Strichaufzählung Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden -Strichaufzählung Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung -Strichaufzählung Opfer politischer Repressionen -Strichaufzählung Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland” etc.) (IOM 6.2014) Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: -Strichaufzählung ärztlich verschriebene Medikamente -Strichaufzählung Sanatoriumsaufenthalt -Strichaufzählung Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014) Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014). Renten In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: -Strichaufzählung die Altersrente -Strichaufzählung die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) -Strichaufzählung die Sozialrente -Strichaufzählung die Hinterbliebenenrente -Strichaufzählung Invalidenrente (IOM 6.2014) Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am
  7. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014). Wohnungswesen Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014). In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt: -Strichaufzählung Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. -Strichaufzählung Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird. -Strichaufzählung Kinder aus Waisenhäusern haben mit 18 Jahren ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat. -Strichaufzählung Flüchtlinge und Vertriebene können temporär auf speziellen staatseigenen Grundstücken kostenlos untergebracht werden, sofern ihr Flüchtlingsstatus staatlich anerkannt worden ist. -Strichaufzählung Es gibt ein System von staatlichen Institutionen für ältere Menschen, behinderte Erwachsene und Kinder. Sie können dort kostenlos untergebracht werden und erhalten Zugang zur medizinischen Versorgung. -Strichaufzählung Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind. -Strichaufzählung Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle Hilfsbedürftigen zu versorgen (IOM 6.2014). Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014). Arbeitslosigkeit Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 3.4.2015 -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung Krankenversicherung Seit dem
  8. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem
  9. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014). Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: -Strichaufzählung Notfallhilfe -Strichaufzählung ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken -Strichaufzählung Behandlung im Krankenhaus (IOM 6.2014). Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vergleiche GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b). Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.) Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754). Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vergleiche BMA 7979). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979). Quellen: -Strichaufzählung MedCOI (11.3.2015): BMA 6551 -Strichaufzählung MedCOI (7.11.2014): BMA 6051 -Strichaufzählung MedCOI (1.4.2016): BMA 7979 -Strichaufzählung MedCOI (1.4.2016): BMA 7980 -Strichaufzählung MedCOI (26.2.2016): BMA 7754 -Strichaufzählung MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 23 -Strichaufzählung Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels antiretroviraler Medikamente behandelbar, beispielsweise im Moscow HIV Center (BMA 7828) oder auch im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment in St. Petersburg (BMA 5411). Dies gilt auch für Tschetschenien, z.B. im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927). Hepatitis C ist sowohl in der Russischen Föderation (BMA 7828), als auch in Tschetschenien behandelbar (BMA 7927). Z.B. im European Medical Center in Moskau (BMA 7828) oder im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927). (Multiresistente) Tuberkulose ist beispielsweise im European Medical Center in Moskau behandelbar (BMA 6591). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung MedCOI (27.5.2014): BMA 5411 -Strichaufzählung MedCOI (16.2.2016): BMA 7828 -Strichaufzählung MedCOI (14.4.2016): BMA 7927 -Strichaufzählung MedCOI (24.3.2015): BMA 6591 -Strichaufzählung MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 23 -Strichaufzählung Medikamente Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt: a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben. b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden. c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014). Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation Behandlung nach Rückkehr Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt : Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau : Asylländerbericht Russische Föderation
  10. Beweiswürdigung: Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für den BF keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Im Ergebnis ist auch für das erkennende Gericht offensichtlich, dass der BF angesichts der Erkrankung seines Sohns und dessen Behandlung in Österreich den Entschluss gefasst hat, zu seinem Sohn nach Österreich nachzureisen. Der BF wurde wie von ihm beantragt im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung am 16.03.2017 durch das erkennende Gericht nochmals zu den angeblichen Fluchtgründen befragt. Die Angaben des BF waren dabei vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der BF scheinbar zu großen Übertreibungen neigt und zum Teil geradezu absurde Angaben, insbesonders im Zusammenhang mit der von ihm vorgelegten "Schatzkarte" tätigt. Auch das erkennende Gericht kann nach nochmaliger Einvernahme des BF, nach Vergleich seiner Angaben mit den Aussagen seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter nicht einmal ansatzweise davon ausgehen, dass der BF aus den von ihm behaupteten Gründen die Russische Föderation verlassen musste, vielmehr ist geradezu zwingend davon auszugehen, dass der BF ebenso wie sein Sohn und dessen Mutter deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier bei der Heilbehandlung des Sohnes XXXX anwesend sein zu können. Offensichtlich haben der BF und die Kindesmutter erkannt, dass die komplizierte und schwere Erkrankung des Sohnes in dessen Herkunftsstaat Armenien nicht ausreichend behandelbar wäre, offensichtlich aus medizinischen und auch aus finanziellen Gründen wurde deshalb beschlossen, den Sohn mit seiner Mutter nach Österreich kommen zu lassen, um hier eine Heilbehandlung durchzuführen. Die Probleme, die im Zusammenhang mit den angeblichen Organisatoren dieser Reise entstanden sein sollen, sind völlig unglaubwürdig und können daher auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.Der BF wurde wie von ihm beantragt im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung am 16.03.2017 durch das erkennende Gericht nochmals zu den angeblichen Fluchtgründen befragt. Die Angaben des BF waren dabei vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der BF scheinbar zu großen Übertreibungen neigt und zum Teil geradezu absurde Angaben, insbesonders im Zusammenhang mit der von ihm vorgelegten "Schatzkarte" tätigt. Auch das erkennende Gericht kann nach nochmaliger Einvernahme des BF, nach Vergleich seiner Angaben mit den Aussagen seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter nicht einmal ansatzweise davon ausgehen, dass der BF aus den von ihm behaupteten Gründen die Russische Föderation verlassen musste, vielmehr ist geradezu zwingend davon auszugehen, dass der BF ebenso wie sein Sohn und dessen Mutter deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier bei der Heilbehandlung des Sohnes römisch 40 anwesend sein zu können. Offensichtlich haben der BF und die Kindesmutter erkannt, dass die komplizierte und schwere Erkrankung des Sohnes in dessen Herkunftsstaat Armenien nicht ausreichend behandelbar wäre, offensichtlich aus medizinischen und auch aus finanziellen Gründen wurde deshalb beschlossen, den Sohn mit seiner Mutter nach Österreich kommen zu lassen, um hier eine Heilbehandlung durchzuführen. Die Probleme, die im Zusammenhang mit den angeblichen Organisatoren dieser Reise entstanden sein sollen, sind völlig unglaubwürdig und können daher auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Dazu ist im Detail wie folgt auszuführen: Der BF schildert eingangs zu seinen beruflichen Tätigkeiten in der Russischen Föderation, wo er seit dem Jahre XXXX die Russische Staatsbürgerschaft haben will, dass er unterschiedliche Berufe gehabt habe, er sei zum Beispiel Mitglied des "Journalistenrates" gewesen. Auf nähere Nachfrage musste der BF eingestehen, eigentlich nur als freier Journalist tätig gewesen zu sein; auf weitere Nachfrage, wo konkret er denn in all den Jahren als Journalist gearbeitet habe, führte der BF nunmehr überraschend aus, sich nur "ganz kurz" damit beschäftigt zu haben, ohne auch nur eine einzige Arbeitsstelle nennen zu können, danach sei er in der Baubranche tätig gewesen. Auch diesbezüglich schildert der BF etwas allgemein und offensichtlich überzogen geschildert, dass er "Stellvertretender Direktor" einer namentlich genannten Firma gewesen sein, diese soll sich mit "Kauf und Verkauf" beschäftigt haben. Auf weiteres Nachfragen musste der BF wieder insofern relativieren, als die Firma sich vor allem im Straßenbau beschäftigt hätte und er eigentlich mit seinen Mitarbeitern Asphalt verlegt hätte und außerdem sei diese Firma bereits im Jahr 1996 wieder geschlossen worden. Im Straßenbau habe er darüber hinaus gar keine eigene Firma gehabt, sondern immer nur auf einer Art "Vertragsbasis" gearbeitet.Dazu ist im Detail wie folgt auszuführen: Der BF schildert eingangs zu seinen beruflichen Tätigkeiten in der Russischen Föderation, wo er seit dem Jahre römisch 40 die Russische Staatsbürgerschaft haben will, dass er unterschiedliche Berufe gehabt habe, er sei zum Beispiel Mitglied des "Journalistenrates" gewesen. Auf nähere Nachfrage musste der BF eingestehen, eigentlich nur als freier Journalist tätig gewesen zu sein; auf weitere Nachfrage, wo konkret er denn in all den Jahren als Journalist gearbeitet habe, führte der BF nunmehr überraschend aus, sich nur "ganz kurz" damit beschäftigt zu haben, ohne auch nur eine einzige Arbeitsstelle nennen zu können, danach sei er in der Baubranche tätig gewesen. Auch diesbezüglich schildert der BF etwas allgemein und offensichtlich überzogen geschildert, dass er "Stellvertretender Direktor" einer namentlich genannten Firma gewesen sein, diese soll sich mit "Kauf und Verkauf" beschäftigt haben. Auf weiteres Nachfragen musste der BF wieder insofern relativieren, als die Firma sich vor allem im Straßenbau beschäftigt hätte und er eigentlich mit seinen Mitarbeitern Asphalt verlegt hätte und außerdem sei diese Firma bereits im Jahr 1996 wieder geschlossen worden. Im Straßenbau habe er darüber hinaus gar keine eigene Firma gehabt, sondern immer nur auf einer Art "Vertragsbasis" gearbeitet. Der BF scheint somit im Wesentlichen nicht stellvertretender Direktor einer großen Firma gewesen zu sein, die sich mit Kauf und Verkauf beschäftigt habe, der BF dürfte vielmehr, ebenso wie seine Cousins, Asphaltierungsarbeiten in kleineren Aufträgen übernommen haben. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise auch die Stellungnahme des XXXX vom
  11. März 2017, in welcher das Vorbringen des BF uneingeschränkt geglaubt wird, bereits kritisch zu hinterfragen, wird doch dort vermerkt, dass der BF ein "erfolgreicher Unternehmer im Baugewerbe" gewesen sei, er deshalb viele Menschen in verschiedensten Positionen kennengelernt habe und deshalb "vom Inlandsgeheimdienst und Kriminellen verfolgt" werde.Der BF scheint somit im Wesentlichen nicht stellvertretender Direktor einer großen Firma gewesen zu sein, die sich mit Kauf und Verkauf beschäftigt habe, der BF dürfte vielmehr, ebenso wie seine Cousins, Asphaltierungsarbeiten in kleineren Aufträgen übernommen haben. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise auch die Stellungnahme des römisch 40 vom
  12. März 2017, in welcher das Vorbringen des BF uneingeschränkt geglaubt wird, bereits kritisch zu hinterfragen, wird doch dort vermerkt, dass der BF ein "erfolgreicher Unternehmer im Baugewerbe" gewesen sei, er deshalb viele Menschen in verschiedensten Positionen kennengelernt habe und deshalb "vom Inlandsgeheimdienst und Kriminellen verfolgt" werde. Auffallend ist weiters, dass der BF den genauen Zeitpunkt, wann jetzt eigentlich seine Bedrohung durch kriminelle Elemente in der Russischen Föderation eingesetzt haben soll, völlig unterschiedlich schildert. Einerseits sollen die Konflikte begonnen haben, nachdem die Mutter seines verstorbenen Sohnes in Österreich eingetroffen war und sich geweigert hätte, irgendwelche Dokumente zu unterzeichnen (AS 108). Probleme im Zusammenhang mit der Schatzkarte wiederum, die daraus resultieren sollen, dass er die Hälfte der Schatzkarte einmal seinem namentlich genannten Freund und Arbeitgeber, einem lokalen Abgeordneten, gezeigt hat, sollen seit dem Jahr 2011/2012 herrühren (AS 111).Auffallend ist weiters, dass der BF den genauen Zeitpunkt, wann jetzt eigentlich seine Bedrohung durch kriminelle Elemente in der Russischen Föderation eingesetzt haben soll, völlig unterschiedlich schildert. Einerseits sollen die Konflikte begonnen haben, nachdem die Mutter seines verstorbenen Sohnes in Österreich eingetroffen war und sich geweigert hätte, irgendwelche Dokumente zu unterzeichnen (AS 108). Probleme im Zusammenhang mit der Schatzkarte wiederum, die daraus resultieren sollen, dass er die Hälfte der Schatzkarte einmal seinem namentlich genannten Freund und Arbeitgeber, einem lokalen Abgeordneten, gezeigt hat, sollen seit dem Jahr 2011 aus 2012, herrühren (AS 111). Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vermeint der BF im Zusammenhang mit der "Schatzkarte", dass er nicht wirklich mit dem Umbringen bedroht worden sei, aber man habe ihm doch gesagt, dass er doch keine Probleme bekommen wolle, er also sinngemäß die Schatzkarte doch hergeben soll. Auf die konkrete Frage, warum er sich laut Angaben vor der Behörde seit Ende November 2014 versteckt gehalten haben will, wo er doch erst im September 2015 ausgereist ist, vermeinte der BF bzw. stimmte er zu, dass das Leben im Versteck im November 2014 damit zusammenhänge, dass die Schlepper Geld im Zusammenhang mit der Einreise des verstorbenen Sohnes nach Österreich eingefordert hätten. Dieses Vorbringen ist jedoch evidentermaßen unplausibel und kann nicht stimmen, da sich aus dem Asylakt der ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter unzweifelhaft ergibt, dass erst am Jahresende 2014 in Armenien überhaupt die Diagnose der Krebserkrankung für den Sohn XXXX gestellt wurde, die Kindesmutter ist mit dem verstorbenen Sohn XXXX erst Ende Februar 2015 nach Österreich gekommen, weshalb nicht bereits im November 2014 diesbezüglich die Gefährdung des BF in Russland entstanden sein kann.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vermeint der BF im Zusammenhang mit der "Schatzkarte", dass er nicht wirklich mit dem Umbringen bedroht worden sei, aber man habe ihm doch gesagt, dass er doch keine Probleme bekommen wolle, er also sinngemäß die Schatzkarte doch hergeben soll. Auf die konkrete Frage, warum er sich laut Angaben vor der Behörde seit Ende November 2014 versteckt gehalten haben will, wo er doch erst im September 2015 ausgereist ist, vermeinte der BF bzw. stimmte er zu, dass das Leben im Versteck im November 2014 damit zusammenhänge, dass die Schlepper Geld im Zusammenhang mit der Einreise des verstorbenen Sohnes nach Österreich eingefordert hätten. Dieses Vorbringen ist jedoch evidentermaßen unplausibel und kann nicht stimmen, da sich aus dem Asylakt der ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter unzweifelhaft ergibt, dass erst am Jahresende 2014 in Armenien überhaupt die Diagnose der Krebserkrankung für den Sohn römisch 40 gestellt wurde, die Kindesmutter ist mit dem verstorbenen Sohn römisch 40 erst Ende Februar 2015 nach Österreich gekommen, weshalb nicht bereits im November 2014 diesbezüglich die Gefährdung des BF in Russland entstanden sein kann. Damit konfrontiert, musste der BF eingestehen, dass er falsche Angaben getätigt habe, er sei erst nach dem Tod seines Sohnes bedroht worden und nicht schon früher. Auf Vorhalt, dass der Sohn erst im April 2016 verstorben sei, er aber schon durch die Behauptung einer Verfolgung durch die Schlepper bei der Erstbefragung (20.09.2015) aufgefallen sei, korrigierte der BF erneut, dass er nicht nach dem Tod des Sohnes, sondern schon nach dessen Ausreise bedroht worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch kritisch anzumerken, dass der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Behauptung aufstellt, dass er seine Tätigkeit beim Verlegen von Asphalt mit 15 Mitarbeitern bis zur Ausreise betrieben habe, was wiederum insofern nicht stimmen kann, als der BF doch vor der Behörde die Behauptung aufstellt, dass er sich seit Ende November 2014 versteckt gehalten habe und nichts mehr gearbeitet habe. (AS 106). In weiterer Folge schildert der BF im Wesentlichen, wie die illegale Einreise – offensichtlich mit gefälschten Visa – für seinen Sohn und dessen Mutter organisiert wurde. Offensichtlich – folgt man diesbezüglich den Angaben des BF – hat der BF bzw. die Kindesmutter auf illegalen Wegen Visa beschaffen können, wobei sich aus dem Asylakt der Kindesmutter ergibt, dass diese, der verstorbene Sohn und auch der BF selbst Visaanträge für Österreich an der deutschen Botschaft in XXXX eingebracht haben, diese dann jedoch wieder zurückgezogen wurden. Der BF schildert diesbezüglich, dass Geschäftspartner, die ihm aus der Vergangenheit noch Geld schuldig waren, die Hilfe zugesagt hätten, insbesonders der von ihm genannte lokale Abgeordnete soll freiwillig geholfen haben, weil angeblich auch dessen Vater an dieser Krankheit verstorben ist.In weiterer Folge schildert der BF im Wesentlichen, wie die illegale Einreise – offensichtlich mit gefälschten Visa – für seinen Sohn und dessen Mutter organisiert wurde. Offensichtlich – folgt man diesbezüglich den Angaben des BF – hat der BF bzw. die Kindesmutter auf illegalen Wegen Visa beschaffen können, wobei sich aus dem Asylakt der Kindesmutter ergibt, dass diese, der verstorbene Sohn und auch der BF selbst Visaanträge für Österreich an der deutschen Botschaft in römisch 40 eingebracht haben, diese dann jedoch wieder zurückgezogen wurden. Der BF schildert diesbezüglich, dass Geschäftspartner, die ihm aus der Vergangenheit noch Geld schuldig waren, die Hilfe zugesagt hätten, insbesonders der von ihm genannte lokale Abgeordnete soll freiwillig geholfen haben, weil angeblich auch dessen Vater an dieser Krankheit verstorben ist. Nach den Angaben des BF wurde niemals von seinen Mittelsmännern Geld in bestimmter Höhe für die Ausstellung der illegalen Visa verlangt, sodass vor diesem Hintergrund nicht erklärbar ist, warum plötzlich einzig vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter in Österreich irgendwelche Papiere nicht unterschrieben haben soll, plötzlich absurd hohe Geldforderungen gestellt werden sollten. Die Angaben der Lebensgefährtin laut deren Asylakt und deren Einvernahme vor der belangten Behörde reduzieren sich im Wesentlichen darauf, dass sie in Österreich mit dem schwerkranken Sohn XXXX angekommen in ein Hotel gebracht worden sei. In weiterer Folge sei ein Mann namens XXXX da gewesen, dieser hätte irgendwelche Papiere vorgelegt, diese hätte sie aber nicht unterschrieben. Eine konkrete persönliche Bedrohung in Österreich, etwa durch den genannten XXXX , hat die ehemalige Lebensgefährtin in ihrem Asylverfahren jedoch nicht mehr behauptet, obwohl diese nunmehr seit mehr als zwei Jahren in Österreich aufhältig ist. Bereits vor diesem Hintergrund ist evident, dass das Interesse irgendwelcher Organisatoren der Ausreise an einer tatsächlichen Geldeintreibung nicht sehr groß sein kann, hat doch weder die Kindesmutter noch der BF für Österreich irgendwelche konkreten Nachstellungen auch nur behauptet.Nach den Angaben des BF wurde niemals von seinen Mittelsmännern Geld in bestimmter Höhe für die Ausstellung der illegalen Visa verlangt, sodass vor diesem Hintergrund nicht erklärbar ist, warum plötzlich einzig vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter in Österreich irgendwelche Papiere nicht unterschrieben haben soll, plötzlich absurd hohe Geldforderungen gestellt werden sollten. Die Angaben der Lebensgefährtin laut deren Asylakt und deren Einvernahme vor der belangten Behörde reduzieren sich im Wesentlichen darauf, dass sie in Österreich mit dem schwerkranken Sohn römisch 40 angekommen in ein Hotel gebracht worden sei. In weiterer Folge sei ein Mann namens römisch 40 da gewesen, dieser hätte irgendwelche Papiere vorgelegt, diese hätte sie aber nicht unterschrieben. Eine konkrete persönliche Bedrohung in Österreich, etwa durch den genannten römisch 40 , hat die ehemalige Lebensgefährtin in ihrem Asylverfahren jedoch nicht mehr behauptet, obwohl diese nunmehr seit mehr als zwei Jahren in Österreich aufhältig ist. Bereits vor diesem Hintergrund ist evident, dass das Interesse irgendwelcher Organisatoren der Ausreise an einer tatsächlichen Geldeintreibung nicht sehr groß sein kann, hat doch weder die Kindesmutter noch der BF für Österreich irgendwelche konkreten Nachstellungen auch nur behauptet. Die Kindesmutter hat darüber hinaus in ihrem Asylverfahren eine seltsam anmutende Eingabe an das Firmengericht XXXX , Firmenbuch vorgelegt, wonach sie – von ihr offensichtlich nicht nachvollziehbar – in einem Gesellschaftsvertrag vom 25.02.2015 Geschäftsführerin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer namentlich genannten Firma, zugleich Kommanditistin werden soll. Der BF wurde im Zusammenhang damit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt, was er in diesem Zusammenhang von der Kindesmutter in Erfahrung gebracht hat und reduziert sich sein Vorbringen darauf, dass die Kindesmutter tatsächlich mit diesem Dokument bei einem österreichischen Notar war, der österreichische Notar hätte jedoch erkannt, dass die Kindesmutter "gar nicht wisse, um was es hier gehe, deshalb sei nicht unterschrieben worden".Die Kindesmutter hat darüber hinaus in ihrem Asylverfahren eine seltsam anmutende Eingabe an das Firmengericht römisch 40 , Firmenbuch vorgelegt, wonach sie – von ihr offensichtlich nicht nachvollziehbar – in einem Gesellschaftsvertrag vom 25.02.2015 Geschäftsführerin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer namentlich genannten Firma, zugleich Kommanditistin werden soll. Der BF wurde im Zusammenhang damit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt, was er in diesem Zusammenhang von der Kindesmutter in Erfahrung gebracht hat und reduziert sich sein Vorbringen darauf, dass die Kindesmutter tatsächlich mit diesem Dokument bei einem österreichischen Notar war, der österreichische Notar hätte jedoch erkannt, dass die Kindesmutter "gar nicht wisse, um was es hier gehe, deshalb sei nicht unterschrieben worden". Führt man sich jedoch die Angaben der Kindesmutter in ihrer Erstbefragung nach Einreise mit einem gefälschtem Visum am 28.02.2015 vor Augen, dann fällt auf, dass diese zum Zeitpunkt dieser versuchten Eingabe an das Firmenbuch noch gar keinen Asylantrag für sich und das kranke Kind gestellt hatte. Vielmehr schildert die Kindesmutter, dass der genannte XXXX ihr gesagt hätte, dass es mit dieser Eingabe an das Firmenbuch damit zusammenhänge, dass es sich "um eine Krankenversicherung handle". Vor diesem Hintergrund und auch vor den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass nämlich "die Leute für den Sohn eine E-Card gebraucht haben, das ist zumindest mein Verdacht, ich glaube, dass durch diese Gesellschaft seine Mutter ein E-Card bekommen hat und dann mein Sohn" wird vielmehr erhellt, dass diese seltsame und nicht durchgeführte Firmenbucheintragung wohl den Hintergrund hatte, dass die namentlich nicht nennbaren Organisatoren der Ausreise des todkranken Sohnes offensichtlich die Hoffnung hatten, nach Einreise in das Bundesgebiet und nach Eintragung in das Firmenbuch die Kindesmutter automatisch eine Krankenversicherung in Österreich erhalten würde. Darauf deuten auch die Angaben der Kindesmutter selbst hin, dass diese nämlich eindeutig einzig nach Österreich gekommen ist, um hier eine Heilbehandlung des Sohnes durchzuführen. Diese führt weiters aus, bezogen auf die Zeit nach dem Besuch beim Notar, nachdem sie angeblich eine Österreicherin kennengelernt hatte: "Diese brachte uns gestern ins XXXX . Dort wurde meinem Sohn Blut abgenommen. Sie haben uns geraten, einen Asylantrag zu stellen und mit einer gültigen Versicherung uns ans XXXX zu wenden, weil mein Sohn dringend eine Chemotherapie braucht."Führt man sich jedoch die Angaben der Kindesmutter in ihrer Erstbefragung nach Einreise mit einem gefälschtem Visum am 28.02.2015 vor Augen, dann fällt auf, dass diese zum Zeitpunkt dieser vers

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