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{'item': 'W227 2116002-1'}

Obsah (5)§ 5§ 28Art. 133§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW227 2116002-1 SpruchW227 2115816-1/4E; W227 2115998-1/2E; W227 2115999-1/2E; W227 2116000-1/2E; W227 2116002-1/2E; W227 2116003-1/2E

§ 5Abs. 6 erster Satz Privatschulgesetz 1962 (Priv

SchG) wird der bekämpfte Bescheid betreffend Untersagung der Verwendung von XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX Schule ersatzlos behoben.

Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz Privatschulgesetz 1962 (PrivSchG) wird der bekämpfte Bescheid betreffend Untersagung der Verwendung von römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 Schule ersatzlos behoben. und beschließt:

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG wird der bekämpfte Bescheid betreffend Untersagung der Verwendung von XXXX als Schulleiter und der Verwendung von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX Schule aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid betreffend Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Schulleiter und der Verwendung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 Schule aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Bereits im Schuljahr 2004/2005 zeigte der Beschwerdeführer als Privatschulerhalter der XXXX Schule dem Stadtschulrat für Wien die Bestellung der Lehrer XXXX , XXXX und XXXX an.
  2. Bereits im Schuljahr 2004 aus 2005, zeigte der Beschwerdeführer als Privatschulerhalter der römisch 40 Schule dem Stadtschulrat für Wien die Bestellung der Lehrer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 an. Dazu erging kein Untersagungsbescheid.
  3. Nach Aufforderung zur Vorlage einer Lehrerliste für das Schuljahr 2014/2015 zeigte der Beschwerdeführer am
  4. April 2015 dem Stadtschulrat für Wien die Bestellung nachstehender Personen an:
  5. Nach Aufforderung zur Vorlage einer Lehrerliste für das Schuljahr 2014 aus 2015, zeigte der Beschwerdeführer am
  6. April 2015 dem Stadtschulrat für Wien die Bestellung nachstehender Personen an: XXXX als Schulleiter, XXXX als Lehrerin für Arabische Sprache, Zeichnen und Französisch, XXXX als Lehrerin für Arabische Sprache und Religion, XXXX als Lehrer für Biologie, XXXX als Lehrerin für den Gesamtunterricht im Volkschulbereich, XXXX als Lehrerin für Mathematik, XXXX als Lehrerin für Politische Bildung, XXXX als Lehrer für Mathematik, XXXX als Lehrer für EDV, XXXX als Lehrerin für Englisch und XXXX als Lehrerin für Physik.römisch 40 als Schulleiter, römisch 40 als Lehrerin für Arabische Sprache, Zeichnen und Französisch, römisch 40 als Lehrerin für Arabische Sprache und Religion, römisch 40 als Lehrer für Biologie, römisch 40 als Lehrerin für den Gesamtunterricht im Volkschulbereich, römisch 40 als Lehrerin für Mathematik, römisch 40 als Lehrerin für Politische Bildung, römisch 40 als Lehrer für Mathematik, römisch 40 als Lehrer für EDV, römisch 40 als Lehrerin für Englisch und römisch 40 als Lehrerin für Physik. Dazu legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen zur Bescheinigung der jeweiligen Befähigung vor.
  7. Der Stadtschulrat für Wien setzte keinerlei Ermittlungsschritte.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien

§ 5Priv

SchG die Verwendung von XXXX als Schulleiter und die Verwendung von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien

Paragraph 5, PrivSchG die Verwendung von römisch 40 als Schulleiter und die Verwendung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX Schule. Begründend führte er (bloß) aus, dass die beigelegten Dokumente entweder keinen Nachweis einer Lehrbefähigung darstellten oder hinsichtlich ihrer Echtheit nicht überprüfbar seien.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 Schule. Begründend führte er (bloß) aus, dass die beigelegten Dokumente entweder keinen Nachweis einer Lehrbefähigung darstellten oder hinsichtlich ihrer Echtheit nicht überprüfbar seien. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Hinsichtlich XXXX ,5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Hinsichtlich römisch 40 , XXXX und XXXX liege Verfristung

§ 5Abs. 6 erster Satz Priv

SchG vor, weil diese Lehrer bereits im Schuljahr 2004/2005 als Lehrer angezeigt worden seien und damals ihre Verwendung nicht untersagt worden sei. Zur Untersagung der Verwendung des Schulleiters und der anderen sieben Lehrer habe der Stadtschulrat für Wien den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt. So sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden, wesentliche Dokumente nachzureichen. Auch sei amtsbekannt, dass aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände in XXXX nicht alle grundsätzlich vorhandenen Urkunden im Original vorgelegt werden könnten. Abgesehen davon habe der Stadtschulrat für Wien nicht begründet, warum die vorgelegten Urkunden nicht als Nachweis zumindest einer sonstigen geeigneten Befähigung ausreichten.römisch 40 und römisch 40 liege Verfristung

Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG vor, weil diese Lehrer bereits im Schuljahr 2004 aus 2005, als Lehrer angezeigt worden seien und damals ihre Verwendung nicht untersagt worden sei. Zur Untersagung der Verwendung des Schulleiters und der anderen sieben Lehrer habe der Stadtschulrat für Wien den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt. So sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden, wesentliche Dokumente nachzureichen. Auch sei amtsbekannt, dass aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände in römisch 40 nicht alle grundsätzlich vorhandenen Urkunden im Original vorgelegt werden könnten. Abgesehen davon habe der Stadtschulrat für Wien nicht begründet, warum die vorgelegten Urkunden nicht als Nachweis zumindest einer sonstigen geeigneten Befähigung ausreichten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am

  1. Mai 2015 zugestellt.
  2. Am
  3. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zur Bescheinigung der Befähigungen vor.
  4. Im Vorlageschreiben vom
  5. Oktober 2015 führte der Stadtschulrat für Wien u.a. Folgendes aus: Dem Stadtschulrat für Wien sei nicht mitgeteilt worden, dass bestimmte Unterlagen nicht hätten vorgelegt werden können bzw. deren Beschaffung möglicherweise Zeit in Anspruch nehme. Bei der Untersagung der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX Schule handle es sich um ein "bedauerliches" Versehen, weil aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise der arabischen Namen verkannt worden sei, dass diese Personen bereits im Schuljahr 2004/2005 angezeigt und deren Verwendung damals nicht untersagt worden sei.
  6. Im Vorlageschreiben vom
  7. Oktober 2015 führte der Stadtschulrat für Wien u.a. Folgendes aus: Dem Stadtschulrat für Wien sei nicht mitgeteilt worden, dass bestimmte Unterlagen nicht hätten vorgelegt werden können bzw. deren Beschaffung möglicherweise Zeit in Anspruch nehme. Bei der Untersagung der Verwendung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 Schule handle es sich um ein "bedauerliches" Versehen, weil aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise der arabischen Namen verkannt worden sei, dass diese Personen bereits im Schuljahr 2004 aus 2005, angezeigt und deren Verwendung damals nicht untersagt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Zu Spruchpunkt A) 1.
  9. Zur Behebung nach § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG1.
  10. Zur Behebung nach Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG 1.1.
  11. § 5 PrivSchG lautet:1.1.
  12. Paragraph 5, PrivSchG lautet: "1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen, a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist, c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

(2)Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(2)Schulerhalter, welche die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3)Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(3)Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (Paragraph 22,) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.
(4)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Absatz eins, Litera a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5)Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(5)Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7)Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."
(7)Die Bestimmungen des Absatz 6, gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Absatz 2,)." 1.1.
  1. Mit Erkenntnis vom
  2. April 2016, Zl. Ro 2015/10/0010, hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: Bei ungenütztem Verstreichen der einmonatigen Frist des § 5 Abs. 6 PrivSchG ist die Verwendung des Lehrers, dessen Bestellung angezeigt wurde, durch den Privatschulerhalter zulässig. Demnach verbietet sich die Annahme, dass es sich dabei um eine bloße Ordnungsfrist – d.h. eine Frist, deren Versäumung keine Rechtsfolgen nach sich zieht – handle. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kommt eine Untersagung der Verwendung vielmehr nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 5 Abs. 6 PrivSchG in Betracht. Ein Untersagungsbescheid, der nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ergangen ist, ist daher inhaltlich rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.1.1.
  3. Mit Erkenntnis vom
  4. April 2016, Zl. Ro 2015/10/0010, hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: Bei ungenütztem Verstreichen der einmonatigen Frist des Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG ist die Verwendung des Lehrers, dessen Bestellung angezeigt wurde, durch den Privatschulerhalter zulässig. Demnach verbietet sich die Annahme, dass es sich dabei um eine bloße Ordnungsfrist – d.h. eine Frist, deren Versäumung keine Rechtsfolgen nach sich zieht – handle. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kommt eine Untersagung der Verwendung vielmehr nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG in Betracht. Ein Untersagungsbescheid, der nach Ablauf der einmonatigen Frist des Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG ergangen ist, ist daher inhaltlich rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. 1.1.
  5. In den gegenständlichen Fällen wurde die Bestellung der Lehrer XXXX , XXXX und XXXX bereits im Schuljahr 2004/2005 angezeigt und innerhalb eines Monats vom Stadtschulrat für Wien nicht untersagt. Damit erweist sich der vorliegende – erst 10 Jahre später erlassene – Untersagungsbescheid hinsichtlich der Lehrer XXXX , XXXX und XXXX aufgrund Ablaufs der einmonatigen Frist des § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG als inhaltlich rechtswidrig.1.1.
  6. In den gegenständlichen Fällen wurde die Bestellung der Lehrer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bereits im Schuljahr 2004 aus 2005, angezeigt und innerhalb eines Monats vom Stadtschulrat für Wien nicht untersagt. Damit erweist sich der vorliegende – erst 10 Jahre später erlassene – Untersagungsbescheid hinsichtlich der Lehrer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgrund Ablaufs der einmonatigen Frist des Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG als inhaltlich rechtswidrig. 1.
  7. Zur Zurückweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG1.2. Zur Zurückweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 1.2.

  1. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).1.2.
  3. In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vergleiche jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.). Zeigt die Behörde in einem Bescheid nicht eindeutig auf, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, ist der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 60 Rz 37f, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Zeigt die Behörde in einem Bescheid nicht eindeutig auf, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, ist der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 60, Rz 37f, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 1.2.
  5. Hinsichtlich XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ist der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen mangelhaft:1.2.
  6. Hinsichtlich römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ist der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen mangelhaft: Der Stadtschulrat für Wien geht im angefochtenen Bescheid nicht darauf ein, ob die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans der Privatschule " XXXX Schule" entsprechen und dadurch "die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für den Schulleiter und die angeführten Lehrer nachgewiesen wird, sondern führt jeweils pauschal (bloß) aus, dass die vorgelegten Dokumente entweder keinen Nachweis einer Lehrbefähigung darstellten oder hinsichtlich ihrer Echtheit nicht überprüfbar seien.Der Stadtschulrat für Wien geht im angefochtenen Bescheid nicht darauf ein, ob die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans der Privatschule " römisch 40 Schule" entsprechen und dadurch "die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG für den Schulleiter und die angeführten Lehrer nachgewiesen wird, sondern führt jeweils pauschal (bloß) aus, dass die vorgelegten Dokumente entweder keinen Nachweis einer Lehrbefähigung darstellten oder hinsichtlich ihrer Echtheit nicht überprüfbar seien. Da sohin die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die vom Stadtschulrat für Wien getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wird und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, hat der Stadtschulrat für Wien Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung er zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte auch nicht auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides eingegangen werden (vgl. die schriftliche Ausfertigung vom
  7. Juni 2016 des am
  8. Juni 2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W128 2116685-1 sowie BVwG 27.06.2016, W224 2119029-1/3E; 27.06.2016, W227 2119031-1/2E).Da sohin die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die vom Stadtschulrat für Wien getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wird und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, hat der Stadtschulrat für Wien Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung er zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte auch nicht auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides eingegangen werden vergleiche die schriftliche Ausfertigung vom
  9. Juni 2016 des am
  10. Juni 2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W128 2116685-1 sowie BVwG 27.06.2016, W224 2119029-1/3E; 27.06.2016, W227 2119031-1/2E). 1.2.
  11. Der Bescheid war daher hinsichtlich XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an den Stadtschulrat für Wien zurückzuverweisen.1.2.
  12. Der Bescheid war daher hinsichtlich römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an den Stadtschulrat für Wien zurückzuverweisen. 1.
  13. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.1.3. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 2. Zu Spruchpunkt B) 2.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Teile des angefochtenen Bescheides nach § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG aufgrund Fristablauf ersatzlos zu beheben waren, entspricht dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. April 2016, Zl. Ro 2015/10/0010; dass hinsichtlich der anderen Angelegenheiten eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben unter Punkt 1.2.
  3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.
  4. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Teile des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG aufgrund Fristablauf ersatzlos zu beheben waren, entspricht dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  5. April 2016, Zl. Ro 2015/10/0010; dass hinsichtlich der anderen Angelegenheiten eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben unter Punkt 1.2.
  6. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
  7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2116002.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.