RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW229 2005325-1 SpruchW229 2005325-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth W
§ 4Abs.
1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält; 3.
§ 7Z 3 lit.
c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;3.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
- bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
- bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5,; 5.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;5.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag; 6.
§ 4Abs.
1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;6.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen; 7.
§ 8Abs.
1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;7.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31; 8.
§ 4Abs.
1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);8.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2, c Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86); 9.
§ 4Abs.
1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;9.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes;
- bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
- bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Ziffer eins, -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit; 11.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;11.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit; 12.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;12.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes; 13.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten Bezieher
Innen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können13.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
- a)bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
- a)bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;
- b)bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
- b)bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach Litera a,;
- c)bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
- c)bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
- d)bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung; 14.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher
Innen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,14.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt – das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, 15.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 560,98 €;15.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 560,98 €; 15a.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;15a.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001; 16.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 560,98 €;16.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 560,98 €; 17.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten Übergangsgeldbezieher
Innen das Übergangsgeld;17.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld; 18.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 560,98 €.18.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 560,98 €. An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des in den Ziffer 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(2)Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.
(2)Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß Paragraph 471 g,, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.
(3)Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben (zB regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.
(4)Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.
(4)Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3 und 4,
(5)Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.
(6)Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:
- a)bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z 8 der Betrag von 63,23a) bei Pflichtversicherten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, der Betrag von 63,23 €;
- b)bei Pflichtversicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4 der Betrag von 33,03b) bei Pflichtversicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, der Betrag von 33,03 €;
- c)bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 23,48 €.
- c)bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 23,48 €. An Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.An Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
(7)Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, daß der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.
(7)Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, daß der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.
(8)Gebührt Versicherten gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.
(8)Gebührt Versicherten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen. § 49 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet:Paragraph 49, ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet: Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3)( )
(4)Der Hauptverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2, 6 oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Abs. 3 vorzunehmen.
(4)Der Hauptverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, 2, 6, oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Absatz 3, vorzunehmen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf den Arbeitsverdienst der im § 44 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) gelten jedoch bei den Heimarbeitern, soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister, Stückmeister), soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2. Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosenversicherungsbeitrag), der Dienstgeberanteil am Wohnbauförderungsbeitrag, der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und der Entgeltfortzahlungsbeitrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf den Arbeitsverdienst der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) gelten jedoch bei den Heimarbeitern, soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister, Stückmeister), soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2, Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosenversicherungsbeitrag), der Dienstgeberanteil am Wohnbauförderungsbeitrag, der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und der Entgeltfortzahlungsbeitrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins, und 2. Über das im zweiten Satz bestimmte Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) nur dann als nicht zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit sich der Grund von Nachweisungen im Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 als gerechtfertigt erweist.2. Über das im zweiten Satz bestimmte Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) nur dann als nicht zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit sich der Grund von Nachweisungen im Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, als gerechtfertigt erweist.
(6)Die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.
(7)–
(8)( ) 5.
- Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Beitragsgrundlage der gebührende Arbeitsverdienst. Bereits aus der Formulierung in § 44 Abs. 1 ergibt sich, dass es sich um den Anspruchslohn handelt (vgl. Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 44 Rz. 3). Dabei ist zu beachten, dass sich die Frage, ob und welcher Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge iSd § 49 Abs 1 über das tatsächlich geleistete Entgelt hinaus besteht, nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen ist. Danach richtet sich der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers, dessen Bedingungen und Voraussetzungen sowie dessen Umfang und Fälligkeit, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht. Als Vorfrage für die Höhe des Anspruchslohns ist daher die arbeitsrechtliche Beurteilung des Entgeltanspruchs beachtlich; dies erfordert die Beachtung der arbeitsrechtlichen Judikatur, insbesondere des Oberste Gerichtshofes. Diese bindet zwar – soweit sie nicht in einem Streit zwischen den Protagonisten des Beitragsverfahrens ergangen ist – die Sozialversicherungsträger nicht, sie ist aber faktisch zweckmäßigerweise zur Vermeidung von Rechtsprechungsdivergenzen zu beachten (siehe Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49 Rz. 10 f mHa Judikatur des VwGH).5.
- Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Beitragsgrundlage der gebührende Arbeitsverdienst. Bereits aus der Formulierung in Paragraph 44, Absatz eins, ergibt sich, dass es sich um den Anspruchslohn handelt vergleiche Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 44, Rz. 3). Dabei ist zu beachten, dass sich die Frage, ob und welcher Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge iSd Paragraph 49, Absatz eins, über das tatsächlich geleistete Entgelt hinaus besteht, nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen ist. Danach richtet sich der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers, dessen Bedingungen und Voraussetzungen sowie dessen Umfang und Fälligkeit, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht. Als Vorfrage für die Höhe des Anspruchslohns ist daher die arbeitsrechtliche Beurteilung des Entgeltanspruchs beachtlich; dies erfordert die Beachtung der arbeitsrechtlichen Judikatur, insbesondere des Oberste Gerichtshofes. Diese bindet zwar – soweit sie nicht in einem Streit zwischen den Protagonisten des Beitragsverfahrens ergangen ist – die Sozialversicherungsträger nicht, sie ist aber faktisch zweckmäßigerweise zur Vermeidung von Rechtsprechungsdivergenzen zu beachten (siehe Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49, Rz. 10 f mHa Judikatur des VwGH). Gem. § 49 Abs. 6 ASVG sind die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Hierzu führt Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49 Rz. 218, wie folgt aus: "Das SV-Recht knüpft im Beitragsrecht der DN an arbeitsrechtliche Ansprüche an. Das sich daraus ergebende Ordnungsproblem wird durch Abs 6 im Interesse der Einheitlichkeit der Ergebnisse dahin gelöst, dass die SV-Verwaltung an Entscheidungen der Gerichte gebunden sein soll (vgl in diesem Zusammenhang auch die ErläutRV 599 BlgNR
- GP 27 sowie VwGH 90/08/0058). Diese Bindungswirkung gilt seit der Verwaltungsgerichtsreform 2014 auch für die Verwaltungsgerichte. Entgeltansprüche bestehen zwischen DG und DN und werden daher im Streitfall im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen diesen Parteien bindend festgelegt. Es bedürfte an sich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, dass diese bindende Festlegung grds auch von Verwaltungsbehörden in Beitragsstreitigkeiten als rechtkräftige Vorfragenentscheidung (§ 38 AVG) zu beachten ist. § 49 Abs 6 Satz 1 wiederholt lediglich die schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden und – aufgrund des SVAG, BGBl I 2015/2, seit
- 2014 – auch alle Verwaltungsgerichte grds bindet. Diese Bindungswirkung des Gerichtsurteils bewirkt, dass die VTr, Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte davon auszugehen haben, dass der Anspruch des DN aus dem im Urteil festgelegten Rechtsgrund zusteht (oder eben nicht zu Recht besteht) und dass er der Höhe nach nicht über das im Urteil zugesprochene hinausgeht."Gem. Paragraph 49, Absatz 6, ASVG sind die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Hierzu führt Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49, Rz. 218, wie folgt aus: "Das SV-Recht knüpft im Beitragsrecht der DN an arbeitsrechtliche Ansprüche an. Das sich daraus ergebende Ordnungsproblem wird durch Absatz 6, im Interesse der Einheitlichkeit der Ergebnisse dahin gelöst, dass die SV-Verwaltung an Entscheidungen der Gerichte gebunden sein soll vergleiche in diesem Zusammenhang auch die ErläutRV 599 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27 sowie VwGH 90/08/0058). Diese Bindungswirkung gilt seit der Verwaltungsgerichtsreform 2014 auch für die Verwaltungsgerichte. Entgeltansprüche bestehen zwischen DG und DN und werden daher im Streitfall im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen diesen Parteien bindend festgelegt. Es bedürfte an sich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, dass diese bindende Festlegung grds auch von Verwaltungsbehörden in Beitragsstreitigkeiten als rechtkräftige Vorfragenentscheidung (Paragraph 38, AVG) zu beachten ist. Paragraph 49, Absatz 6, Satz 1 wiederholt lediglich die schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden und – aufgrund des SVAG, BGBl römisch eins 2015/2, seit
- 2014 – auch alle Verwaltungsgerichte grds bindet. Diese Bindungswirkung des Gerichtsurteils bewirkt, dass die VTr, Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte davon auszugehen haben, dass der Anspruch des DN aus dem im Urteil festgelegten Rechtsgrund zusteht (oder eben nicht zu Recht besteht) und dass er der Höhe nach nicht über das im Urteil zugesprochene hinausgeht." 5.
- Wie festgestellt ist der Oberste Gerichtshof im Erkenntnis vom 24.06.2016, 9 ObA 40/16x sowie im Erkenntnis vom 29.09.2016, 9 ObA 120/15k zu dem Ergebnis gelangt, dass die jeweils klagenden Parteien die Tätigkeit als Rechtsberater als freie Dienstnehmer ausgeübt haben und hat dementsprechend das Berufungsurteil dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wurde. Diese Erkenntnisse betreffen ua. einen Rechtsberater, der im Prüfbericht der NÖGKK aufscheint, sowie zwei Rechtsberater, für die eine Zuständigkeit der OÖGKK besteht. Zwar wurde mit den Erkenntnissen nicht über die Höhe eines Entgeltanspruchs entschieden, jedoch über den Rechtsgrund für einen solchen (vgl. VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0146 sowie Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49 Rz. 221, wonach die in Abs. 6 genannten Wirkungen aufgrund des Normzweckes nicht nur auf Urteile anzuwenden sind, in denen Entgeltansprüche von Dienstnehmern festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entscheiden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruches eines Dienstnehmers als Vorfrage oder als Tatbestandselement von Bedeutung sind). Insofern besteht für jene Rechtsberater, die Protagonisten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof waren, gem. § 49 Abs. 6 ASVG eine Bindung an die genannte Judikate des obersten Gerichtshofes. Der Entgeltanspruch ergibt sich durch die Qualifikation der betroffenen Rechtsberater als freie Dienstnehmer aus den vertraglichen Grundlagen und hatten diese aufgrund der mit dem XXXX getroffenen Vereinbarungen wie festgestellt insbesondere keinen Anspruch auf jene Entgeltteile, welche im Prüfbericht als "Mehrere Ausfallsentgelte" in die Beitragsgrundlage aufgenommen worden sind (vgl. Rebhahn, in Zellkomm2, § 11551 ABGB, [Stand 1.9.2011, rdb.at] Rz. 129 und insb. Rz 131).Zwar wurde mit den Erkenntnissen nicht über die Höhe eines Entgeltanspruchs entschieden, jedoch über den Rechtsgrund für einen solchen vergleiche VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0146 sowie Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49, Rz. 221, wonach die in Absatz 6, genannten Wirkungen aufgrund des Normzweckes nicht nur auf Urteile anzuwenden sind, in denen Entgeltansprüche von Dienstnehmern festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entscheiden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruches eines Dienstnehmers als Vorfrage oder als Tatbestandselement von Bedeutung sind). Insofern besteht für jene Rechtsberater, die Protagonisten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof waren, gem. Paragraph 49, Absatz 6, ASVG eine Bindung an die genannte Judikate des obersten Gerichtshofes. Der Entgeltanspruch ergibt sich durch die Qualifikation der betroffenen Rechtsberater als freie Dienstnehmer aus den vertraglichen Grundlagen und hatten diese aufgrund der mit dem römisch 40 getroffenen Vereinbarungen wie festgestellt insbesondere keinen Anspruch auf jene Entgeltteile, welche im Prüfbericht als "Mehrere Ausfallsentgelte" in die Beitragsgrundlage aufgenommen worden sind vergleiche Rebhahn, in Zellkomm2, Paragraph 11551, ABGB, [Stand 1.9.2011, rdb.at] Rz. 129 und insb. Rz 131). Wenngleich die genannten Judikate nur einen Teil der in Prüfung gezogenen Beschäftigungen als Rechtsberater betreffen, so schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der übrigen Rechtsberater an, zumal jene Kriterien, die zur arbeitsrechtlichen Qualifikation als freier Dienstvertrag führen, auch in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung heranzuziehen sind und alle Beschäftigten dieselbe Tätigkeit als Rechtsberater in der gleichen Art und Weise für denselben Dienstgeber ausgeübt haben, wovon sowohl der XXXX zuletzt in seiner Stellungnahme vom 05.04.2017 sowie die NÖGKK in ihrem Prüfbericht – wenn auch mit anderem Ergebnis – ausgehen (vgl. zur Bildung von Fallgruppen vgl. VwGH vom 04.08.2014, 2012/08/0132).Wenngleich die genannten Judikate nur einen Teil der in Prüfung gezogenen Beschäftigungen als Rechtsberater betreffen, so schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der übrigen Rechtsberater an, zumal jene Kriterien, die zur arbeitsrechtlichen Qualifikation als freier Dienstvertrag führen, auch in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung heranzuziehen sind und alle Beschäftigten dieselbe Tätigkeit als Rechtsberater in der gleichen Art und Weise für denselben Dienstgeber ausgeübt haben, wovon sowohl der römisch 40 zuletzt in seiner Stellungnahme vom 05.04.2017 sowie die NÖGKK in ihrem Prüfbericht – wenn auch mit anderem Ergebnis – ausgehen vergleiche zur Bildung von Fallgruppen vergleiche VwGH vom 04.08.2014, 2012/08/0132). Eine Berücksichtigung der im Prüfbericht unter "mehrere Ausfallsentgelte" zusammengefassten Entgelte gem. § 44 Abs. 1 ASVG als Entgelte iSd. § 49 ASVG ist somit nicht geboten.Eine Berücksichtigung der im Prüfbericht unter "mehrere Ausfallsentgelte" zusammengefassten Entgelte gem. Paragraph 44, Absatz eins, ASVG als Entgelte iSd. Paragraph 49, ASVG ist somit nicht geboten. Da mit dem Prüfbericht vom 22.02.2013 bereits eine Beitragsnachverrechnung in der festgestellten Höhe für die genannten Rechtsberater erfolgt ist, ergibt sich eine Beitragsdifferenz in der Höhe € 92.699,
- Insoweit in der Bekanntgabe vom 11.04.2017 eine Berücksichtigung von Zinsen für die Jahre 2013 bis 2017 gefordert wird, sind diese nicht Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung orientiert bezüglich der Beurteilung der Säumnis als auch der Beurteilung der Beitragsnachverrechnung an der zitierten Judikatur. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung orientiert bezüglich der Beurteilung der Säumnis als auch der Beurteilung der Beitragsnachverrechnung an der zitierten Judikatur. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2005325.1.00