4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016, Zl. XXXXder Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) wurde der XXXX wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen
1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,- auferlegt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016, Zl. XXXXder Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) wurde der römisch 40 wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,- auferlegt. Begründend führte die WGKK aus, die XXXX sei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren
2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2016 ist der Kasse nicht fristgerecht am 08.03.2016 vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.Begründend führte die WGKK aus, die römisch 40 sei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 05.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 05.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. 6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der XXXX im Wege ihres Vertreters XXXX mit Schreiben vom 03.02.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte XXXX
Vm.6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der römisch 40 im Wege ihres Vertreters römisch 40 mit Schreiben vom 03.02.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte römisch 40
Paragraph 10, Absatz 2, AVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer Woche ab Zustellung seine Bevollmächtigung, die ihn insbesondere dazu ermächtigt, im Namen der XXXX ein Rechtsmittel zu erheben, in geeigneter Weise nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde
Vm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde und der Vorlageantrag von XXXX eingebracht und unterzeichnet worden sei. Bevollmächtigte Personen hätten sich
1 AVG durch eine schriftlich auf ihren Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde sei im Verfahren jedoch nicht vorgelegt worden.Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen einer Woche ab Zustellung seine Bevollmächtigung, die ihn insbesondere dazu ermächtigt, im Namen der römisch 40 ein Rechtsmittel zu erheben, in geeigneter Weise nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde und der Vorlageantrag von römisch 40 eingebracht und unterzeichnet worden sei. Bevollmächtigte Personen hätten sich
Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftlich auf ihren Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde sei im Verfahren jedoch nicht vorgelegt worden. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 21.02.2017 an der Adresse von XXXX. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt und damit der Beginn der Abholfrist mit 21.02.2017 bei der Post-Geschäftsstelle XXXX bekanntgegeben. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde das Schreiben unbehoben an das Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 17.03.2017, retourniert. Die Frist zur Übermittlung der Vollmachtsurkunde endete am 28.02.2017.Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 21.02.2017 an der Adresse von römisch 40 . Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt und damit der Beginn der Abholfrist mit 21.02.2017 bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 bekanntgegeben. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde das Schreiben unbehoben an das Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 17.03.2017, retourniert. Die Frist zur Übermittlung der Vollmachtsurkunde endete am 28.02.2017. 7. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die WGKK am 23.03.2017 eine Vollmacht vom 17.03.2015 für XXXX, ausgestellt von der XXXX mit auszugsweise folgendem Inhalt:7. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die WGKK am 23.03.2017 eine Vollmacht vom 17.03.2015 für römisch 40 , ausgestellt von der römisch 40 mit auszugsweise folgendem Inhalt: "Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung und Lohnabgaben (GPLA Prüfung) Hiermit bevollmächtigen wir XXXX [ ]römisch 40 [ ] Auskünfte
2 der SV-Datenschutzverordnung 2001 über Daten der vollmachtsgebenden Dienstgeberin zu erhalten, Schriftstücke der WGKK zu empfangen, welche nunmehr an den Bevollmächtigten zuzustellen sind. Sämtliche im Bereich Lohnverrechnung und Lohnabgaben auftragsgemäß durchzuführenden Tätigkeiten auszuführen und Meldungen zu erstatten. Alle notwendigen Anträge zu stellen und Eingaben einzubringen. Beitrags-und Abgabenprüfungen auftragsgemäß durchzuführen bzw. mitzuwirken. Die Vollmacht berechtigt auch zu Bestellung von Unterbevollmächtigten. Sollte die Vollmacht erlöschen, wird die WGKK unverzüglich durch den Bevollmächtigten schriftlich verständigt."Auskünfte
Paragraph 13, Absatz 2, der SV-Datenschutzverordnung 2001 über Daten der vollmachtsgebenden Dienstgeberin zu erhalten, Schriftstücke der WGKK zu empfangen, welche nunmehr an den Bevollmächtigten zuzustellen sind. Sämtliche im Bereich Lohnverrechnung und Lohnabgaben auftragsgemäß durchzuführenden Tätigkeiten auszuführen und Meldungen zu erstatten. Alle notwendigen Anträge zu stellen und Eingaben einzubringen. Beitrags-und Abgabenprüfungen auftragsgemäß durchzuführen bzw. mitzuwirken. Die Vollmacht berechtigt auch zu Bestellung von Unterbevollmächtigten. Sollte die Vollmacht erlöschen, wird die WGKK unverzüglich durch den Bevollmächtigten schriftlich verständigt." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung 3.2.
GVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. XXXX wurde mit Schreiben vom 03.02.2017 nachweislich auf das Vorliegen konkreter Mängel, nämlich der fehlenden Vollmachtsurkunde, hingewiesen und zu deren Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte gem § 17 ZustG durch Hinterlegung. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist zurückgewiesen würde. Eine entsprechende Vorlage der Vollmachtsurkunde erfolgte bis dato nicht.römisch 40 wurde mit Schreiben vom 03.02.2017 nachweislich auf das Vorliegen konkreter Mängel, nämlich der fehlenden Vollmachtsurkunde, hingewiesen und zu deren Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte gem Paragraph 17, ZustG durch Hinterlegung. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist zurückgewiesen würde. Eine entsprechende Vorlage der Vollmachtsurkunde erfolgte bis dato nicht. Auch aufgrund der Vollmacht vom 17.03.2015 wurde offensichtlich, dass der Vertreter XXXX nur für das Verfahren vor der WGKK, für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch von Anfang an nicht bevollmächtigt war (vgl. VwGH vom 05.08.2015, Ra 2015/08/0094, wonach "[i]m Übrigen die Auslegung der vorgelegten auf eine Vertretung "gegenüber" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abstellenden schriftlichen Vollmacht eine Beurteilung im Einzelfall [ist], die – auch im Hinblick auf den in die Vollmacht aufgenommenen Zusatz, dass bei Erlöschen der Vollmacht (nur) die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu verständigen sei – im vorliegenden Fall jedenfalls keine grobe Verkennung der Rechtslage erkennen lässt). Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). Ein Abspruch über den Wiedereinsetzungsantrag bzw. den Vorlageantrag erübrigt sich mangels Vollmacht.Auch aufgrund der Vollmacht vom 17.03.2015 wurde offensichtlich, dass der Vertreter römisch 40 nur für das Verfahren vor der WGKK, für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch von Anfang an nicht bevollmächtigt war vergleiche VwGH vom 05.08.2015, Ra 2015/08/0094, wonach "[i]m Übrigen die Auslegung der vorgelegten auf eine Vertretung "gegenüber" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abstellenden schriftlichen Vollmacht eine Beurteilung im Einzelfall [ist], die – auch im Hinblick auf den in die Vollmacht aufgenommenen Zusatz, dass bei Erlöschen der Vollmacht (nur) die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu verständigen sei – im vorliegenden Fall jedenfalls keine grobe Verkennung der Rechtslage erkennen lässt). Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). Ein Abspruch über den Wiedereinsetzungsantrag bzw. den Vorlageantrag erübrigt sich mangels Vollmacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2129693.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.