W247 2148742-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW247 2148742-1 SpruchW 247 2148742-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den "Verein XXXX" (ZVR: XXXX), dieser vertreten durch dessen Obmann XXXX gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) vom 12.12.2016, GZ RSON 75/2016-7, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch den "Verein XXXX" (ZVR: römisch 40 ), dieser vertreten durch dessen Obmann römisch 40 gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) vom 12.12.2016, GZ RSON 75/2016-7, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 91 TKG 2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 91, TKG 2003 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Sie verlange daher eine bescheidmäßige Erledigung ihrer Beschwerde.5. Mit E-Mail vom 15.11.2016 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie die Ansicht der belangten Behörde "als offensichtlichen Rechtsirrtum [ ] der Behörde RTR durch Fehlinterpretation eines OGH-Urteils" zurückweise und verlangte "eine ordentliche Bearbeitung meiner Eingabe [ ] durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 13, AVG und Paragraph 91, TKG". Denn ihre "Beschwerde" behandle einen "offensichtlichen gesetzlichen Mangel" eines unter der Aufsicht der belangten Behörde stehenden Mobilfunkbetreibers, der sie "gemäß Paragraph 91, Absatz eins, TKG als Anhaltspunkt für einen mitgeteilten Mangel zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 91, TKG" verpflichte.
Die belangte Behörde sei "alleine bereits aufgrund des Paragraph 13, AVG als zuständige Aufsichtsbehörde zur Erledigung [ihrer] konkreten Beschwerde über die Verletzung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Mobilfunkbetreiber römisch 40 gesetzlich verpflichtet, was bezüglich der Einleitung eines verpflichtenden Ermittlungsverfahrens [ ] zur eingebrachten Beschwerde über die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Mobilfunkbetreiber der Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 91, TKG gleich kommt". Sie verlange daher eine bescheidmäßige Erledigung ihrer Beschwerde.
Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher zurückzuweisen gewesen. Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Rechtsverletzungen durch die mitbeteiligte Partei vor, wonach auch kein Verfahren nach § 91 TKG 2003 eingeleitet worden sei und im Hinblick auf die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin iSd § 91 Abs. 7 TKG 2003 nicht weiter abzusprechen gewesen sei.10. Mit Bescheid vom 12.12.2016 wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines "verpflichtenden Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 13 f, f, AVG bzw. Paragraph 91, TKG" bzw. auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 allein in die amtswegige Disposition der belangten Behörde falle.
Diese habe bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf Rechtsverletzungen in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben hindeuten, amtswegig ein Aufsichtsverfahren einzuleiten. Weder Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, noch Teilnehmern käme ein Antragsrecht oder subjektiv-öffentliches Recht auf die Einleitung eines solchen Verfahrens zu. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher zurückzuweisen gewesen. Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Rechtsverletzungen durch die mitbeteiligte Partei vor, wonach auch kein Verfahren nach Paragraph 91, TKG 2003 eingeleitet worden sei und im Hinblick auf die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 91, Absatz 7, TKG 2003 nicht weiter abzusprechen gewesen sei.
Stattdessen habe die belangte Behörde "als ein völlig absurdes Ablenkungsmanöver" den angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem sie einen "fiktiven Antrag" der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Verfahrens nach § 91 TKG 2003 abgelehnt habe. Dies beruhe jedoch auf einer "Fehlinterpretation" der belangten Behörde, vielmehr handle es sich um "Anzeigen von Verwaltungsübertretungen mit Anregungen zur Beschuldigten-freundlichen Einleitung eines Vorverfahrens nach § 91 TKG". Denn § 91 TKG 2003 sähe - so die Beschwerdeführerin - "eine gesetzliche Ausnahme vom eigentlichen Verwaltungsstrafverfahren in Form eines ‚freundlichen Vorverfahrens‘" vor, "eine Art Anfrageverfahren". Die Beschwerdeführerin habe "als freundliche Geste gegenüber der beschuldigten XXXX bereits in ihrer Anzeige die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass diese vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von der Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Vorverfahrens nach § 91 in diesem Fall Gebrauch machen kann".
In diesem Fall habe - so die Argumentation der Beschwerdeführerin - die belangte Behörde "gleich ihrer Verpflichtung nach § 25 Abs. 1 VStG nachzukommen und das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren ohne Verzögerung gegen die Beschuldigte XXXX wegen Übertretungen nach § 25d Abs. 2 TKG einzuleiten". Da der Gesetzgeber "weder einen Antrag auf ein Vorverfahren nach § 91 TKG vorgesehen, noch eine bescheidmäßige Zurückweisung eines nicht vorgesehenen Antrages" habe, habe die belangte Behörde überhaupt keinen Bescheid zu erlassen gehabt, dieser sei daher "als völlig belanglos, da gesetzlich nicht vorgesehen" aufzuheben. Mit ihrer Vorgehensweise verfolge die belangte Behörde, die "offenbar eine sehr enge, auf Korruption basierende Beziehung zu dem beschuldigten Mobilfunkbetreiber" pflege, "offenbar das Ziel das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten bis zur Verfolgungsverjährung zu verzögern und dadurch die Anzeigeleger als Privatbeteiligte maximal zu schädigen".
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei sowie die Durchführung einer Verhandlung.11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 04.01.2017 eingelangter E-Mail die gegenständliche Beschwerde, in der sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stützte, bei Ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe handle es sich in Wirklichkeit um eine "als Verwaltungsübertretung gemäß 25d Absatz 2, TKG" eingebrachte Anzeige, für welche die belangte Behörde zuständig sei und in der sich die Beschwerdeführerin als "geschädigte Privatbeteiligte an dem einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren" deklariert habe.
Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG sei die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, zu jeder ihr bekannt gegebenen Anzeige einer Verwaltungsübertretung ein Ermittlungsverfahren amtswegig einzuleiten. Stattdessen habe die belangte Behörde "als ein völlig absurdes Ablenkungsmanöver" den angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem sie einen "fiktiven Antrag" der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 abgelehnt habe. Dies beruhe jedoch auf einer "Fehlinterpretation" der belangten Behörde, vielmehr handle es sich um "Anzeigen von Verwaltungsübertretungen mit Anregungen zur Beschuldigten-freundlichen Einleitung eines Vorverfahrens nach Paragraph 91, TKG".
Denn Paragraph 91, TKG 2003 sähe - so die Beschwerdeführerin - "eine gesetzliche Ausnahme vom eigentlichen Verwaltungsstrafverfahren in Form eines ‚freundlichen Vorverfahrens‘" vor, "eine Art Anfrageverfahren". Die Beschwerdeführerin habe "als freundliche Geste gegenüber der beschuldigten römisch 40 bereits in ihrer Anzeige die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass diese vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von der Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Vorverfahrens nach Paragraph 91, in diesem Fall Gebrauch machen kann". In diesem Fall habe - so die Argumentation der Beschwerdeführerin - die belangte Behörde "gleich ihrer Verpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG nachzukommen und das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren ohne Verzögerung gegen die Beschuldigte römisch 40 wegen Übertretungen nach Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG einzuleiten".
Da der Gesetzgeber "weder einen Antrag auf ein Vorverfahren nach Paragraph 91, TKG vorgesehen, noch eine bescheidmäßige Zurückweisung eines nicht vorgesehenen Antrages" habe, habe die belangte Behörde überhaupt keinen Bescheid zu erlassen gehabt, dieser sei daher "als völlig belanglos, da gesetzlich nicht vorgesehen" aufzuheben. Mit ihrer Vorgehensweise verfolge die belangte Behörde, die "offenbar eine sehr enge, auf Korruption basierende Beziehung zu dem beschuldigten Mobilfunkbetreiber" pflege, "offenbar das Ziel das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten bis zur Verfolgungsverjährung zu verzögern und dadurch die Anzeigeleger als Privatbeteiligte maximal zu schädigen". Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei sowie die Durchführung einer Verhandlung.
Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass selbst im gegenteiligen Fall für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre, da ihr weder auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens noch auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 ein subjektiv-öffentliches Recht zukäme. Abschließend wies die belangte Behörde auf die "unsachlichen und teils beleidigenden Vorwürfe" in der Beschwerde hin und regte ein Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 34 Abs. 3 AVG an.12. Mit Beschwerdevorlage vom 28.02.2017, hg. eingelangt 01.03.2017, sah die belangte Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sich - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - aus keiner der aktenkundigen Eingaben der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ergebe.
Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 gefordert bzw. beantragt und die rechtmäßige Zurückweisung dieses Antrages in ihrer Beschwerde selbst zugestanden. Die belangte Behörde könne die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 91, TKG 2003 ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein "Vorverfahren" hierzu sei, nicht nachvollziehen, ebenso wenig auf welche Grundlage die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zuständigkeit der belangten Behörde beruhe, da dieser im Rahmen der Vollziehung des TKG 2003 keine Zuständigkeiten für Verwaltungsstrafverfahren zukäme und sie das VStG nicht anzuwenden habe.
Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass selbst im gegenteiligen Fall für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre, da ihr weder auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens noch auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 ein subjektiv-öffentliches Recht zukäme. Abschließend wies die belangte Behörde auf die "unsachlichen und teils beleidigenden Vorwürfe" in der Beschwerde hin und regte ein Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze.
Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.1.2. § 39 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Paragraph 39, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
3.1.3. Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.3. Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, lautet auszugsweise wie folgt: "Mindestvertragsdauer § 25d. (1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.Paragraph 25 d, (1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
3.1.4. § 40 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2016 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.4. Paragraph 40, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, lautet auszugsweise wie folgt: "Großverfahren § 40. (1) Sind an einem Verfahren vor der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission, der Post-Control-Kommission oder der RTR-GmbH voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.Paragraph 40, (1) Sind an einem Verfahren vor der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission, der Post-Control-Kommission oder der RTR-GmbH voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
3.2 Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.2 Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.
3.3. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde bei gegebener Veranlassung ein Verfahren vom Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen hat die Behörde erst auf Parteiantrag (verfahrenseinleitender Antrag gemäß § 13 AVG) tätig zu werden. Ob ein Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen einzuleiten und durchzuführen ist, ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0016).3.3. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde bei gegebener Veranlassung ein Verfahren vom Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen hat die Behörde erst auf Parteiantrag (verfahrenseinleitender Antrag gemäß Paragraph 13, AVG) tätig zu werden. Ob ein Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen einzuleiten und durchzuführen ist, ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0016).
3.4. Kann ein Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden, so sind diesbezügliche "Anträge" von Beteiligten durch Bescheid zurückzuweisen bzw. je nach dem Inhalt des Antrags als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens zu betrachten (vgl. VwGH 27.04.1976, 1407/75).3.4. Kann ein Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden, so sind diesbezügliche "Anträge" von Beteiligten durch Bescheid zurückzuweisen bzw. je nach dem Inhalt des Antrags als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens zu betrachten vergleiche VwGH 27.04.1976, 1407/75).
3.5. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise ausgeführt hat, gilt für die Einleitung und Durchführung eines Aufsichtsverfahrens nach § 91 TKG 2003 der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime). Aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen (d.h. bei Vorliegen eines Mangels bzw. eines Missstandes) nach § 91 TKG 2003 vorzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen von Amts wegen zu treffen hat. Die Pflicht zum Einschreiten besteht, wenn der Behörde Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen. Diese können der Behörde durch Kundenbeschwerden, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung zur Kenntnis gelangen.
Allerdings steht Konkurrenten, Nutzern etc. kein Antragsrecht und auch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach § 91 TKG 2003 zu. Ein solches Antragsrecht lässt sich auch nicht aus § 91 Abs. 6 und 7 TKG 2003 ableiten, zumal die Parteistellung der dort genannten Personen erst nach der Einleitung des Aufsichtsverfahrens durch die Behörde entsteht.3.5. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise ausgeführt hat, gilt für die Einleitung und Durchführung eines Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime). Aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen (d.h. bei Vorliegen eines Mangels bzw. eines Missstandes) nach Paragraph 91, TKG 2003 vorzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen von Amts wegen zu treffen hat.
Die Pflicht zum Einschreiten besteht, wenn der Behörde Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen. Diese können der Behörde durch Kundenbeschwerden, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung zur Kenntnis gelangen. Allerdings steht Konkurrenten, Nutzern etc. kein Antragsrecht und auch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach Paragraph 91, TKG 2003 zu. Ein solches Antragsrecht lässt sich auch nicht aus Paragraph 91, Absatz 6 und 7 TKG 2003 ableiten, zumal die Parteistellung der dort genannten Personen erst nach der Einleitung des Aufsichtsverfahrens durch die Behörde entsteht.
Nicht jeder Anhaltspunkt darf jedoch mit einem dringenden Tatverdacht gleichgesetzt werden. Insbesondere ist die Behörde nicht zur Einleitung eines offiziellen, außenwirksamen Vorverfahrens verpflichtet, wenn sich nach einer ersten amtswegigen ("internen") Abklärung des Sachverhalts ergibt, dass in einem Anlassfall keine Rechtsverletzung vorliegt. In diesem Fall genügt eine formlose Erledigung des Verfahrens. (Kassai/Raschauer in Riesz/Schilchegger [Hrsg.], TKG [2016] § 91 mwN).Nicht jeder Anhaltspunkt darf jedoch mit einem dringenden Tatverdacht gleichgesetzt werden. Insbesondere ist die Behörde nicht zur Einleitung eines offiziellen, außenwirksamen Vorverfahrens verpflichtet, wenn sich nach einer ersten amtswegigen ("internen") Abklärung des Sachverhalts ergibt, dass in einem Anlassfall keine Rechtsverletzung vorliegt. In diesem Fall genügt eine formlose Erledigung des Verfahrens. (Kassai/Raschauer in Riesz/Schilchegger [Hrsg.], TKG [2016] Paragraph 91, mwN).
3.6. Übertragen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin kein Antragsrecht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 zukommt. Die in ihrer verfahrensleitenden Eingabe behauptete Rechtsverletzung des § 25d TKG 2003 durch die mitbeteiligte Partei konnte allenfalls als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens betrachtet werden. Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtig ausgeführt hat, obliegt die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen, ausschließlich der Behörde. Weder Betreibern noch Teilnehmern steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens zu, ein Umstand, der sich – wie die belangte Behörde treffend ausführt – auch bei teleologischer Betrachtung des § 91 TKG 2003 erweist: Zweck dieser Bestimmung ist die regulatorische Überwachung der Durchsetzung der Rahmenbedingungen bzw. der Bestimmungen des TKG 2003 im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Anbringen daher zu Recht an die Schlichtungsstelle bzw. an die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit verwiesen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war. Über das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre behauptete Parteistellung nach § 91 Abs. 7 TKG 2003 war daher nicht weiter abzusprechen.3.6. Übertragen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin kein Antragsrecht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 zukommt. Die in ihrer verfahrensleitenden Eingabe behauptete Rechtsverletzung des Paragraph 25 d, TKG 2003 durch die mitbeteiligte Partei konnte allenfalls als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens betrachtet werden.
Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtig ausgeführt hat, obliegt die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen, ausschließlich der Behörde. Weder Betreibern noch Teilnehmern steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens zu, ein Umstand, der sich – wie die belangte Behörde treffend ausführt – auch bei teleologischer Betrachtung des Paragraph 91, TKG 2003 erweist: Zweck dieser Bestimmung ist die regulatorische Überwachung der Durchsetzung der Rahmenbedingungen bzw. der Bestimmungen des TKG 2003 im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Anbringen daher zu Recht an die Schlichtungsstelle bzw. an die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit verwiesen.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war. Über das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre behauptete Parteistellung nach Paragraph 91, Absatz 7, TKG 2003 war daher nicht weiter abzusprechen.
Da die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W247.2148742.1.00