RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlW247 2148742-1 SpruchW 247 2148742-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den "Verein XXXX" (ZVR: XXXX), dieser vertreten durch dessen Obmann XXXX gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) vom 12.12.2016, GZ RSON 75/2016-7, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch den "Verein XXXX" (ZVR: römisch 40 ), dieser vertreten durch dessen Obmann römisch 40 gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) vom 12.12.2016, GZ RSON 75/2016-7, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 91 TKG 2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 91, TKG 2003 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit E-Mail vom 31.10.2016 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer "Beschwerde" über eine behauptete Gesetzwidrigkeit der vertraglichen Kündigungsfrist des Telekommunikationsdienstleisters XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde). Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Eingabe auf § 15 Abs. 1 KSchG bzw. § 25d Abs. 3 TKG 2003 und brachte zusammengefasst vor, sie sei berechtigt, ihren Vertrag entsprechend der vorgenannten Bestimmungen binnen einer Frist von zwei Monaten zu kündigen, die mitbeteiligte Partei akzeptiere ihre Kündigung jedoch nur mit einer dreimonatigen Frist.römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde). Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Eingabe auf Paragraph 15, Absatz eins, KSchG bzw. Paragraph 25 d, Absatz 3, TKG 2003 und brachte zusammengefasst vor, sie sei berechtigt, ihren Vertrag entsprechend der vorgenannten Bestimmungen binnen einer Frist von zwei Monaten zu kündigen, die mitbeteiligte Partei akzeptiere ihre Kündigung jedoch nur mit einer dreimonatigen Frist.
- Mit E-Mail vom 02.11.2016 belehrte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die Anwendbarkeit des § 25d Abs. 3 TKG 2003 lediglich auf Verträge, die nach dem 26.02.2016 abgeschlossen wurden. Weiters wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit ihres Tätigwerdens als Schlichtungsstelle gemäß § 122 TKG 2003 hin und informierte die Beschwerdeführerin über die formalen Voraussetzungen zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.
- Mit E-Mail vom 02.11.2016 belehrte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die Anwendbarkeit des Paragraph 25 d, Absatz 3, TKG 2003 lediglich auf Verträge, die nach dem 26.02.2016 abgeschlossen wurden. Weiters wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit ihres Tätigwerdens als Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 122, TKG 2003 hin und informierte die Beschwerdeführerin über die formalen Voraussetzungen zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.
- Mit E-Mail vom 05.11.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich der ihrer Ansicht nach bestehenden "gesetzwidrigen Vorgangsweisen" der mitbeteiligten Partei, verlangte neuerlich mit Verweis auf § 15 Abs. 1 KSchG und § 25d Abs. 2 TKG 2003 die Kündigung ihres Mobilfunkvertrags unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist und beantragte die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 TKG 2003, in dem ihr - so die Beschwerdeführerin - gemäß § 91 Abs. 7 TKG 2003 Parteistellung zukäme.
- Mit E-Mail vom 05.11.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich der ihrer Ansicht nach bestehenden "gesetzwidrigen Vorgangsweisen" der mitbeteiligten Partei, verlangte neuerlich mit Verweis auf Paragraph 15, Absatz eins, KSchG und Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG 2003 die Kündigung ihres Mobilfunkvertrags unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist und beantragte die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz eins, TKG 2003, in dem ihr - so die Beschwerdeführerin - gemäß Paragraph 91, Absatz 7, TKG 2003 Parteistellung zukäme.
- Mit E-Mail vom 07.11.2016 klärte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Judikatur des OGH über die Nichtanwendbarkeit des § 15 KSchG auf Mobilfunkverträge auf und wies sie darauf hin, dass die Einleitung auf ein Aufsichtsverfahren nach § 91 Abs. 1 TKG 2003 nur von Amts wegen erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin wurde um Bekanntgabe aufgefordert, ob Sie ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten möge.
- Mit E-Mail vom 07.11.2016 klärte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Judikatur des OGH über die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 15, KSchG auf Mobilfunkverträge auf und wies sie darauf hin, dass die Einleitung auf ein Aufsichtsverfahren nach Paragraph 91, Absatz eins, TKG 2003 nur von Amts wegen erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin wurde um Bekanntgabe aufgefordert, ob Sie ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten möge.
- Mit E-Mail vom 15.11.2016 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie die Ansicht der belangten Behörde "als offensichtlichen Rechtsirrtum [ ] der Behörde RTR durch Fehlinterpretation eines OGH-Urteils" zurückweise und verlangte "eine ordentliche Bearbeitung meiner Eingabe [ ] durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 13 AVG und § 91 TKG". Denn ihre "Beschwerde" behandle einen "offensichtlichen gesetzlichen Mangel" eines unter der Aufsicht der belangten Behörde stehenden Mobilfunkbetreibers, der sie "gemäß § 91 Abs. 1 TKG als Anhaltspunkt für einen mitgeteilten Mangel zu einer Vorgangsweise nach § 91 TKG" verpflichte. Die belangte Behörde sei "alleine bereits aufgrund des § 13 AVG als zuständige Aufsichtsbehörde zur Erledigung [ihrer] konkreten Beschwerde über die Verletzung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Mobilfunkbetreiber XXXX gesetzlich verpflichtet, was bezüglich der Einleitung eines verpflichtenden Ermittlungsverfahrens [ ] zur eingebrachten Beschwerde über die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Mobilfunkbetreiber der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 91 TKG gleich kommt". Sie verlange daher eine bescheidmäßige Erledigung ihrer Beschwerde.
- Mit E-Mail vom 15.11.2016 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie die Ansicht der belangten Behörde "als offensichtlichen Rechtsirrtum [ ] der Behörde RTR durch Fehlinterpretation eines OGH-Urteils" zurückweise und verlangte "eine ordentliche Bearbeitung meiner Eingabe [ ] durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 13, AVG und Paragraph 91, TKG". Denn ihre "Beschwerde" behandle einen "offensichtlichen gesetzlichen Mangel" eines unter der Aufsicht der belangten Behörde stehenden Mobilfunkbetreibers, der sie "gemäß Paragraph 91, Absatz eins, TKG als Anhaltspunkt für einen mitgeteilten Mangel zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 91, TKG" verpflichte. Die belangte Behörde sei "alleine bereits aufgrund des Paragraph 13, AVG als zuständige Aufsichtsbehörde zur Erledigung [ihrer] konkreten Beschwerde über die Verletzung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Mobilfunkbetreiber römisch 40 gesetzlich verpflichtet, was bezüglich der Einleitung eines verpflichtenden Ermittlungsverfahrens [ ] zur eingebrachten Beschwerde über die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Mobilfunkbetreiber der Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 91, TKG gleich kommt". Sie verlange daher eine bescheidmäßige Erledigung ihrer Beschwerde.
- Mit E-Mail vom 18.11.2016 gab die Antragstellerin auf Anfrage der belangten Behörde ihre Postanschrift bekannt.
- Mit E-Mail vom 18.11.2016 übermittelte XXXX als Obmann des "XXXX" (ZVR: XXXX) ein Konvolut an E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Partei. Dieses Konvolut enthielt u.a. auch ein Dokument, laut dem XXXX bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin sei.
- Mit E-Mail vom 18.11.2016 übermittelte römisch 40 als Obmann des "XXXX" (ZVR: römisch 40 ) ein Konvolut an E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Partei. Dieses Konvolut enthielt u.a. auch ein Dokument, laut dem römisch 40 bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin sei.
- Mit E-Mail vom 21.11.2016 forderte die belangte Behörde den Einschreiter gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer Vollmacht hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf.
- Mit E-Mail vom 21.11.2016 forderte die belangte Behörde den Einschreiter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage einer Vollmacht hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf.
- Dieser Aufforderung kam der Vertreter mit E-Mail vom 28.11.2016 nach und übermittelte eine von der Beschwerdeführerin zugunsten des "XXXX" bzw. dessen Obmann ausgestellte Vollmacht. Der Vertreter gab weiters bekannt, dass mit dieser Vollmacht keine Zustellvollmacht gemäß § 9 ZuStG verbunden sei und Zustellungen sowohl zu seinen Handen als auch an die Beschwerdeführerin erfolgen sollen.
- Dieser Aufforderung kam der Vertreter mit E-Mail vom 28.11.2016 nach und übermittelte eine von der Beschwerdeführerin zugunsten des "XXXX" bzw. dessen Obmann ausgestellte Vollmacht. Der Vertreter gab weiters bekannt, dass mit dieser Vollmacht keine Zustellvollmacht gemäß Paragraph 9, ZuStG verbunden sei und Zustellungen sowohl zu seinen Handen als auch an die Beschwerdeführerin erfolgen sollen.
- Mit Bescheid vom 12.12.2016 wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines "verpflichtenden Ermittlungsverfahrens gemäß § 13ff AVG bzw. § 91 TKG" bzw. auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach § 91 TKG 2003 allein in die amtswegige Disposition der belangten Behörde falle. Diese habe bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf Rechtsverletzungen in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben hindeuten, amtswegig ein Aufsichtsverfahren einzuleiten. Weder Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, noch Teilnehmern käme ein Antragsrecht oder subjektiv-öffentliches Recht auf die Einleitung eines solchen Verfahrens zu. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher zurückzuweisen gewesen. Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Rechtsverletzungen durch die mitbeteiligte Partei vor, wonach auch kein Verfahren nach § 91 TKG 2003 eingeleitet worden sei und im Hinblick auf die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin iSd § 91 Abs. 7 TKG 2003 nicht weiter abzusprechen gewesen sei.
- Mit Bescheid vom 12.12.2016 wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines "verpflichtenden Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 13 f, f, AVG bzw. Paragraph 91, TKG" bzw. auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 allein in die amtswegige Disposition der belangten Behörde falle. Diese habe bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf Rechtsverletzungen in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben hindeuten, amtswegig ein Aufsichtsverfahren einzuleiten. Weder Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, noch Teilnehmern käme ein Antragsrecht oder subjektiv-öffentliches Recht auf die Einleitung eines solchen Verfahrens zu. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher zurückzuweisen gewesen. Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Rechtsverletzungen durch die mitbeteiligte Partei vor, wonach auch kein Verfahren nach Paragraph 91, TKG 2003 eingeleitet worden sei und im Hinblick auf die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 91, Absatz 7, TKG 2003 nicht weiter abzusprechen gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 04.01.2017 eingelangter E-Mail die gegenständliche Beschwerde, in der sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stützte, bei Ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe handle es sich in Wirklichkeit um eine "als Verwaltungsübertretung gemäß 25d Abs. 2 TKG" eingebrachte Anzeige, für welche die belangte Behörde zuständig sei und in der sich die Beschwerdeführerin als "geschädigte Privatbeteiligte an dem einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren" deklariert habe. Gemäß § 25 Abs. 1 VStG sei die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, zu jeder ihr bekannt gegebenen Anzeige einer Verwaltungsübertretung ein Ermittlungsverfahren amtswegig einzuleiten. Stattdessen habe die belangte Behörde "als ein völlig absurdes Ablenkungsmanöver" den angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem sie einen "fiktiven Antrag" der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Verfahrens nach § 91 TKG 2003 abgelehnt habe. Dies beruhe jedoch auf einer "Fehlinterpretation" der belangten Behörde, vielmehr handle es sich um "Anzeigen von Verwaltungsübertretungen mit Anregungen zur Beschuldigten-freundlichen Einleitung eines Vorverfahrens nach § 91 TKG". Denn § 91 TKG 2003 sähe - so die Beschwerdeführerin - "eine gesetzliche Ausnahme vom eigentlichen Verwaltungsstrafverfahren in Form eines ‚freundlichen Vorverfahrens‘" vor, "eine Art Anfrageverfahren". Die Beschwerdeführerin habe "als freundliche Geste gegenüber der beschuldigten XXXX bereits in ihrer Anzeige die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass diese vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von der Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Vorverfahrens nach § 91 in diesem Fall Gebrauch machen kann". In diesem Fall habe - so die Argumentation der Beschwerdeführerin - die belangte Behörde "gleich ihrer Verpflichtung nach § 25 Abs. 1 VStG nachzukommen und das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren ohne Verzögerung gegen die Beschuldigte XXXX wegen Übertretungen nach § 25d Abs. 2 TKG einzuleiten". Da der Gesetzgeber "weder einen Antrag auf ein Vorverfahren nach § 91 TKG vorgesehen, noch eine bescheidmäßige Zurückweisung eines nicht vorgesehenen Antrages" habe, habe die belangte Behörde überhaupt keinen Bescheid zu erlassen gehabt, dieser sei daher "als völlig belanglos, da gesetzlich nicht vorgesehen" aufzuheben. Mit ihrer Vorgehensweise verfolge die belangte Behörde, die "offenbar eine sehr enge, auf Korruption basierende Beziehung zu dem beschuldigten Mobilfunkbetreiber" pflege, "offenbar das Ziel das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten bis zur Verfolgungsverjährung zu verzögern und dadurch die Anzeigeleger als Privatbeteiligte maximal zu schädigen". Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei sowie die Durchführung einer Verhandlung.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 04.01.2017 eingelangter E-Mail die gegenständliche Beschwerde, in der sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stützte, bei Ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe handle es sich in Wirklichkeit um eine "als Verwaltungsübertretung gemäß 25d Absatz 2, TKG" eingebrachte Anzeige, für welche die belangte Behörde zuständig sei und in der sich die Beschwerdeführerin als "geschädigte Privatbeteiligte an dem einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren" deklariert habe. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG sei die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, zu jeder ihr bekannt gegebenen Anzeige einer Verwaltungsübertretung ein Ermittlungsverfahren amtswegig einzuleiten. Stattdessen habe die belangte Behörde "als ein völlig absurdes Ablenkungsmanöver" den angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem sie einen "fiktiven Antrag" der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 abgelehnt habe. Dies beruhe jedoch auf einer "Fehlinterpretation" der belangten Behörde, vielmehr handle es sich um "Anzeigen von Verwaltungsübertretungen mit Anregungen zur Beschuldigten-freundlichen Einleitung eines Vorverfahrens nach Paragraph 91, TKG". Denn Paragraph 91, TKG 2003 sähe - so die Beschwerdeführerin - "eine gesetzliche Ausnahme vom eigentlichen Verwaltungsstrafverfahren in Form eines ‚freundlichen Vorverfahrens‘" vor, "eine Art Anfrageverfahren". Die Beschwerdeführerin habe "als freundliche Geste gegenüber der beschuldigten römisch 40 bereits in ihrer Anzeige die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass diese vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von der Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Vorverfahrens nach Paragraph 91, in diesem Fall Gebrauch machen kann". In diesem Fall habe - so die Argumentation der Beschwerdeführerin - die belangte Behörde "gleich ihrer Verpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG nachzukommen und das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren ohne Verzögerung gegen die Beschuldigte römisch 40 wegen Übertretungen nach Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG einzuleiten". Da der Gesetzgeber "weder einen Antrag auf ein Vorverfahren nach Paragraph 91, TKG vorgesehen, noch eine bescheidmäßige Zurückweisung eines nicht vorgesehenen Antrages" habe, habe die belangte Behörde überhaupt keinen Bescheid zu erlassen gehabt, dieser sei daher "als völlig belanglos, da gesetzlich nicht vorgesehen" aufzuheben. Mit ihrer Vorgehensweise verfolge die belangte Behörde, die "offenbar eine sehr enge, auf Korruption basierende Beziehung zu dem beschuldigten Mobilfunkbetreiber" pflege, "offenbar das Ziel das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten bis zur Verfolgungsverjährung zu verzögern und dadurch die Anzeigeleger als Privatbeteiligte maximal zu schädigen". Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei sowie die Durchführung einer Verhandlung.
- Mit Beschwerdevorlage vom 28.02.2017, hg. eingelangt 01.03.2017, sah die belangte Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sich - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - aus keiner der aktenkundigen Eingaben der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ergebe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach § 91 TKG 2003 gefordert bzw. beantragt und die rechtmäßige Zurückweisung dieses Antrages in ihrer Beschwerde selbst zugestanden. Die belangte Behörde könne die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein Aufsichtsverfahren gemäß § 91 TKG 2003 ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein "Vorverfahren" hierzu sei, nicht nachvollziehen, ebenso wenig auf welche Grundlage die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zuständigkeit der belangten Behörde beruhe, da dieser im Rahmen der Vollziehung des TKG 2003 keine Zuständigkeiten für Verwaltungsstrafverfahren zukäme und sie das VStG nicht anzuwenden habe. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass selbst im gegenteiligen Fall für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre, da ihr weder auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens noch auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 ein subjektiv-öffentliches Recht zukäme. Abschließend wies die belangte Behörde auf die "unsachlichen und teils beleidigenden Vorwürfe" in der Beschwerde hin und regte ein Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 34 Abs. 3 AVG an.
- Mit Beschwerdevorlage vom 28.02.2017, hg. eingelangt 01.03.2017, sah die belangte Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sich - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - aus keiner der aktenkundigen Eingaben der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ergebe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 gefordert bzw. beantragt und die rechtmäßige Zurückweisung dieses Antrages in ihrer Beschwerde selbst zugestanden. Die belangte Behörde könne die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 91, TKG 2003 ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein "Vorverfahren" hierzu sei, nicht nachvollziehen, ebenso wenig auf welche Grundlage die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zuständigkeit der belangten Behörde beruhe, da dieser im Rahmen der Vollziehung des TKG 2003 keine Zuständigkeiten für Verwaltungsstrafverfahren zukäme und sie das VStG nicht anzuwenden habe. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass selbst im gegenteiligen Fall für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre, da ihr weder auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens noch auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 ein subjektiv-öffentliches Recht zukäme. Abschließend wies die belangte Behörde auf die "unsachlichen und teils beleidigenden Vorwürfe" in der Beschwerde hin und regte ein Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: 3.1.
- § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" 3.1.
- § 39 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Paragraph 39, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(3)[ ]" 3.1.
- Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, lautet auszugsweise wie folgt: "Mindestvertragsdauer § 25d.
(1)Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.Paragraph 25 d,
(1)Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2)Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
(3)Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des § 1 KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen.
(3)Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen.
(4)Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.
(4)Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß Paragraph 91, einschreiten. [ ] Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde § 91.
(1)Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.Paragraph 91,
(1)Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(3)Sind die gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.
(3)Sind die gemäß Absatz 2, angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.
(4)Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren gemäß § 57 AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.
(4)Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Absatz 2, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 57, AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.
(5)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorliegen bzw. innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wurden, stellt sie mit Bescheid fest, dass die Mängel nicht bzw. nicht mehr gegeben sind.
(6)Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Abs. 1 hat.
(6)Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Absatz eins, hat.
(7)Parteien im Aufsichtsverfahren nach § 40 KOG sind ferner jene, die gemäß § 40 Abs. 2 KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(7)Parteien im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 40, KOG sind ferner jene, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(8)§ 40 Abs. 3 Z 1 KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben.
(8)Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben. [ ] Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH § 115.
(1)Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.Paragraph 115,
(1)Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 117,) oder die KommAustria zuständig ist.
(1a)Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.
(1a)Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (Paragraph 3, Ziffer 8 a,). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.
(2)In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.
(3)Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich." 3.1.
- § 40 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2016 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Paragraph 40, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, lautet auszugsweise wie folgt: "Großverfahren § 40.
(1)Sind an einem Verfahren vor der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission, der Post-Control-Kommission oder der RTR-GmbH voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.Paragraph 40,
(1)Sind an einem Verfahren vor der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission, der Post-Control-Kommission oder der RTR-GmbH voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
(2)Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(3)[ ]." 3.2 Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.2 Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist. 3.
- Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde bei gegebener Veranlassung ein Verfahren vom Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen hat die Behörde erst auf Parteiantrag (verfahrenseinleitender Antrag gemäß § 13 AVG) tätig zu werden. Ob ein Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen einzuleiten und durchzuführen ist, ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0016).3.
- Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde bei gegebener Veranlassung ein Verfahren vom Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen hat die Behörde erst auf Parteiantrag (verfahrenseinleitender Antrag gemäß Paragraph 13, AVG) tätig zu werden. Ob ein Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen einzuleiten und durchzuführen ist, ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0016). 3.
- Kann ein Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden, so sind diesbezügliche "Anträge" von Beteiligten durch Bescheid zurückzuweisen bzw. je nach dem Inhalt des Antrags als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens zu betrachten (vgl. VwGH 27.04.1976, 1407/75).3.
- Kann ein Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden, so sind diesbezügliche "Anträge" von Beteiligten durch Bescheid zurückzuweisen bzw. je nach dem Inhalt des Antrags als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens zu betrachten vergleiche VwGH 27.04.1976, 1407/75). 3.
- Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise ausgeführt hat, gilt für die Einleitung und Durchführung eines Aufsichtsverfahrens nach § 91 TKG 2003 der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime). Aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen (d.h. bei Vorliegen eines Mangels bzw. eines Missstandes) nach § 91 TKG 2003 vorzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen von Amts wegen zu treffen hat. Die Pflicht zum Einschreiten besteht, wenn der Behörde Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen. Diese können der Behörde durch Kundenbeschwerden, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung zur Kenntnis gelangen. Allerdings steht Konkurrenten, Nutzern etc. kein Antragsrecht und auch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach § 91 TKG 2003 zu. Ein solches Antragsrecht lässt sich auch nicht aus § 91 Abs. 6 und 7 TKG 2003 ableiten, zumal die Parteistellung der dort genannten Personen erst nach der Einleitung des Aufsichtsverfahrens durch die Behörde entsteht.3.
- Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise ausgeführt hat, gilt für die Einleitung und Durchführung eines Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime). Aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen (d.h. bei Vorliegen eines Mangels bzw. eines Missstandes) nach Paragraph 91, TKG 2003 vorzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen von Amts wegen zu treffen hat. Die Pflicht zum Einschreiten besteht, wenn der Behörde Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen. Diese können der Behörde durch Kundenbeschwerden, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung zur Kenntnis gelangen. Allerdings steht Konkurrenten, Nutzern etc. kein Antragsrecht und auch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach Paragraph 91, TKG 2003 zu. Ein solches Antragsrecht lässt sich auch nicht aus Paragraph 91, Absatz 6 und 7 TKG 2003 ableiten, zumal die Parteistellung der dort genannten Personen erst nach der Einleitung des Aufsichtsverfahrens durch die Behörde entsteht. Nicht jeder Anhaltspunkt darf jedoch mit einem dringenden Tatverdacht gleichgesetzt werden. Insbesondere ist die Behörde nicht zur Einleitung eines offiziellen, außenwirksamen Vorverfahrens verpflichtet, wenn sich nach einer ersten amtswegigen ("internen") Abklärung des Sachverhalts ergibt, dass in einem Anlassfall keine Rechtsverletzung vorliegt. In diesem Fall genügt eine formlose Erledigung des Verfahrens. (Kassai/Raschauer in Riesz/Schilchegger [Hrsg.], TKG [2016] § 91 mwN).Nicht jeder Anhaltspunkt darf jedoch mit einem dringenden Tatverdacht gleichgesetzt werden. Insbesondere ist die Behörde nicht zur Einleitung eines offiziellen, außenwirksamen Vorverfahrens verpflichtet, wenn sich nach einer ersten amtswegigen ("internen") Abklärung des Sachverhalts ergibt, dass in einem Anlassfall keine Rechtsverletzung vorliegt. In diesem Fall genügt eine formlose Erledigung des Verfahrens. (Kassai/Raschauer in Riesz/Schilchegger [Hrsg.], TKG [2016] Paragraph 91, mwN). 3.
- Übertragen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin kein Antragsrecht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 zukommt. Die in ihrer verfahrensleitenden Eingabe behauptete Rechtsverletzung des § 25d TKG 2003 durch die mitbeteiligte Partei konnte allenfalls als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens betrachtet werden. Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtig ausgeführt hat, obliegt die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen, ausschließlich der Behörde. Weder Betreibern noch Teilnehmern steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens zu, ein Umstand, der sich – wie die belangte Behörde treffend ausführt – auch bei teleologischer Betrachtung des § 91 TKG 2003 erweist: Zweck dieser Bestimmung ist die regulatorische Überwachung der Durchsetzung der Rahmenbedingungen bzw. der Bestimmungen des TKG 2003 im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Anbringen daher zu Recht an die Schlichtungsstelle bzw. an die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit verwiesen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war. Über das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre behauptete Parteistellung nach § 91 Abs. 7 TKG 2003 war daher nicht weiter abzusprechen.3.
- Übertragen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin kein Antragsrecht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 zukommt. Die in ihrer verfahrensleitenden Eingabe behauptete Rechtsverletzung des Paragraph 25 d, TKG 2003 durch die mitbeteiligte Partei konnte allenfalls als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens betrachtet werden. Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtig ausgeführt hat, obliegt die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen, ausschließlich der Behörde. Weder Betreibern noch Teilnehmern steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens zu, ein Umstand, der sich – wie die belangte Behörde treffend ausführt – auch bei teleologischer Betrachtung des Paragraph 91, TKG 2003 erweist: Zweck dieser Bestimmung ist die regulatorische Überwachung der Durchsetzung der Rahmenbedingungen bzw. der Bestimmungen des TKG 2003 im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Anbringen daher zu Recht an die Schlichtungsstelle bzw. an die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit verwiesen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war. Über das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre behauptete Parteistellung nach Paragraph 91, Absatz 7, TKG 2003 war daher nicht weiter abzusprechen. Da die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W247.2148742.1.00